|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 22. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2021.19
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021
Auf Administrativgutachten kann abgestellt werden. Suva hat zu Recht mangels natürlich kausaler Unfallfolgen Leistungen eingestellt.
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA (Beschwerdegegnerin) unfallversichert. Am 2. März 2016 wurde der Beschwerdeführer beim Absperren einer Baustelle angefahren. Dabei verletzte sich der Beschwerdeführer den rechten Fuss und die rechte Schulter (vgl. die Unfallmeldung vom 4. März 2016 [SUVA-Akte 1]; siehe auch den Polizeibericht [SUVA-Akte 7]). Noch am Unfalltag begab sich der Beschwerdeführer ins D____ in ärztliche Behandlung. Dort stellten die Ärzte ein Überrolltrauma Fuss rechts und eine Kontusion Schulter rechts nach Sturz am 2. März 2016 fest. Es bestehe keine Fraktur oder Luxation (vgl. SUVA-Akte 38). Unter Analgesie und Physiotherapie besserten sich die Schulterbeschwerden rechts dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2016 seine Arbeit im Tiefbau wieder zu 100 % aufnahm (vgl. implizit SUVA-Akte 39).
Anfangs 2017 klagte der Beschwerdeführer über zunehmende Schulterbeschwerden rechts (vgl. SUVA-Akte 39). Es wurden in der Folge weitere medizinische Untersuchungen veranlasst (vgl. u.a. SUVA-Akte 40). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. August 2017 (vgl. SUVA-Akte 45), teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. August 2017 dem Beschwerdeführer mit, die aktuell bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mehr unfallbedingt. Die Versicherungsleistungen würden per 31. August 2017 eingestellt (vgl. SUVA-Akte 46). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 an der rechten Schulter operiert (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 64). Daraufhin traf die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen, wobei sie eine radiologische Beurteilung von Prof. Dr. med. F____, FMH Radiologie, vom 22. Dezember 2017 (SUVA-Akte 71) und eine ärztliche Beurteilung von Dr. E____ vom 28. Dezember 2017 einholte (SUVA-Akte 73). Am 1. Januar 2018 nahm Dr. med. G____, leitender Arzt der Orthopädie und Traumatologie des D____ zur Unfallkausalität Stellung (vgl. SUVA-Akte 74). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (SUVA-Akte 77) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Einstellungsentscheid fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 81). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. H____, Facharzt für Chirurgie, die chirurgische Beurteilung vom 7. August 2018 (SUVA-Akte 95). Im Wesentlichen gestützt auf die vorerwähnten medizinischen Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 4. September 2018 ab (SUVA-Akte 96).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2018 (SUVA-Akte 99) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019 gut und wies die Sache zur Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterexperten an die Beschwerdegegnerin zurück (SUVA-Akte 117). Daraufhin entschied sich die Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Begutachtung zu betrauen (SUVA-Akte 125). In diesem Zusammenhang erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagenen Begutachtungsstelle und zur Fragestellung Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben vom 22. Januar 2020, SUVA-Akte 127). Am 10. Februar 2020 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und schlug Dr. med. J____, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Sportmedizin SGSM, als Gutachter vor (SUVA-Akte 130). Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an Dr. I____ als Gutachter fest und kündigte an, ohne Gegenbericht bis zum 5. März 2020 das Gutachten in Auftrag zu geben (SUVA-Akte 132). Nachdem kein Gegenbericht eingegangen war, beauftragte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. März 2020 Dr. I____ mit der Erstellung eines monodisziplinären Gutachtens (SUVA-Akte 133). Am 22. Juni 2020 erging das orthopädisch-traumatologische Gutachten (SUVA-Akte 141), zu welchem der Beschwerdeführer am 30. November 2020 Stellung nahm (SUVA-Akte 150). Dem Schreiben beigelegt war ein Bericht von Dr. G____, Stv. Chefarzt der Orthopädie und Traumatologie des D____ vom 14. Februar 2019 (Suva-Akten 150, S. 5-6). Im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2021 an, die anhaltenden Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 2. März 2016 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung nach wenigen Monaten, spätestens per 17. Mai 2016 erreicht gewesen. Bei dieser Ausgangslage sei der Fall per 31. August 2017 abzuschliessen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen (SUVA-Akte 156). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2021 (SUVA-Akte 159) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 ab (SUVA-Akte 164).
II.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 wird beantragt, die Verfügung vom 5. Februar 2021 und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 seien aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. August 2017 zu erbringen. Es seien insbesondere die bisher von der Krankentaggeldversicherung getragenen Lohnausfälle zu übernehmen, die Heilungskosten zu tragen, die Rentenprüfung vorzunehmen und die geschuldete Integritätsentschädigung auszubezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat K____, Basel ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 18. August 2021 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Am 22. Februar 2022 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Vertreters des Beschwerdeführers, der Dolmetscherin sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
4.3.1. Zunächst ist in formeller Hinsicht zum Beizug von Dr. I____ als Experte Stellung zu nehmen: Mit Urteil vom 3. September 2019 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück. In diesem Zusammenhang hielt es in Erwägung 4.5. fest, zur Frage der Unfallkausalität sei bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes neutrales Obergutachten einzuholen (vgl. SUVA-Akte 117). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin Dr. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, als Experte für die Begutachtung beigezogen (SUVA-Akte 123). Aus dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung eingereichten Artikel der Schweizerischen Ärztezeitung (Ausgabe 2017/0102) geht hervor, dass Dr. I____ sich operativ in der Hauptsache auf die Behandlung von Hüft- und Kniegelenke spezialisiert hatte (Gerichtsakte 13).
Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass der Beizug eines ausgewiesenen Schulterspezialisten wünschenswert gewesen wäre. Dennoch vermag die Tatsache, dass Dr. I____ das Gutachten erstellt hat, den Beweiswert der Expertise nicht in Frage zu stellen. Auch wenn es sich bei Dr. I____ nicht um einen ausgewiesenen Schulterspezialisten handelt, ist er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM gleichwohl in der Lage, die Schulterbeschwerden in traumatologischer Hinsicht zu beurteilen. So verfügt Dr. I____ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über eine hinreichende fachliche Qualifikation zur Erstellung eines beweistauglichen Gutachtens (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.3.2 und Art. 7m Abs. 2 ATSV). Zudem wird aus der Berufsbiographie von Dr. I____ ersichtlich (vgl. www.doctorfmh.ch), dass er eine langjährige und umfassende Erfahrung im orthopädischen Fachgebiet aufweist. Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, wenn sich ein Chirurg operativ auf bestimmte Gelenke spezialisiert. Dies bedeutet indes nicht, dass er nicht über das erforderliche (theoretische) Fachwissen verfügt, um andere Gelenke wie vorliegend die Schulter und die in diesem Zusammenhang stehenden (unfallbedingten) Beschwerden beurteilen zu können. Anzufügen bleibt, dass der berufliche Werdegang des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachters Dr. J____ nahe legt, dass er sich ebenfalls nicht im Besonderen auf Schulterpathologien spezialisiert hat. Vielmehr ist seiner Berufsbiographie zu entnehmen, dass er sich in der Hauptsache mit den unteren Extremitäten beschäftigt ([...]). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. J____ als Gutachter besser geeignet gewesen wäre als Dr. I____. Abschliessend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Einigungsverfahrens zum Gutachter und zu den Gutachtensfragen zu äussern und seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen (SUVA-Akte 130). Im Nachgang an das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 (SUVA-Akte 132) ist sodann kein Gegenbericht des Beschwerdeführers zum von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter Dr. I____ eingegangen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Anforderungen des Bundesgerichts an das Einigungsverfahren Genüge getan (vgl. BGE 138 V 318, 322 E. 6).
4.3.2. Auch in materieller Hinsicht kann auf das Gutachten von Dr. I____ abgestellt werden. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Gutachter habe den Unfallhergang unrichtig gewürdigt und infolgedessen falsche Schlussfolgerungen bezüglich des Unfallmechanismus gezogen, ist im Grundsatz festzuhalten, dass dem Unfallhergang alleine bei der Beurteilung der Schulterpathologie keine massgebende Bedeutung zukommt. So führt Dr. I____ aus, die Klärung der Unfallkausalität von Rotatoren-Läsionen basiere auf dem Unfallmechanismus, den ersten klinischen Befunden, der Bildgebung und demographischen Kriterien (SUVA-Akte 141, S. 20f.). Auch dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2019 ist zu entnehmen, dass der exakten Rekonstruktion des Unfallherganges bzw. der Position des Schultergelenkes keine herausragende Bedeutung zukomme, da es häufig gar nicht möglich sei, die exakte Position des Schultergelenkes im Zeitpunkt des Unfallereignisses zu rekonstruieren (SUVA-Akte 117, S. 11 und Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2020 [8C_59/2020] E. 5.4). Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung vom 22. Februar 2022 den Unfallhergang nicht wesentlich abweichend zu den Schilderungen auf S. 13 und 18 im Gutachten von Dr. I____ beschrieben hat. So gibt er diesbezüglich an, er habe versucht, mit seiner Hand das Brett zu erreichen. Er habe sich aber daran nicht halten können, sei hingefallen und auf die rechte Schulter gestürzt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 22. Februar 2022, S. 3). Auch im Gutachten wird unter dem Titel «Unfallanamnese» angegeben, der Beschwerdeführer habe sich am Pfosten halten wollen, diesen aber nicht mehr erreicht und sei auf die rechte Seite auf die Strasse gefallen. Dabei habe er das rechte Sprunggelenk verdreht und er sei direkt auf die rechte Schulter aufgeschlagen (SUVA-Akte 141, S. 13). In der zusammenfassenden Beschreibung des Unfallhergangs vom 2. März 2016 aufgrund der initialen Akten wird sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf die rechte Schulter gestürzt (SUVA-Akte 141, S. 18). Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund zur Schlussfolgerung gelangt ist, es sei beim Ereignis vom 2. März 2016 zur Kontusion der rechten Schulter gekommen, ist daher nicht zu beanstanden.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist der Experte Dr. I____ nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass eine Kontusion des Schultergelenkes keine Rotatorenläsion verursachen könne, davon ausgegangen, es bestehe keine Unfallkausalität. Vielmehr hat er – wie vorerwähnt – für die Beurteilung der Unfallkausalität mehrere Kriterien miteinbezogen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und ist der Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2020 [8C_59/2020] E. 5.4). Der Gutachter Dr. I____ hat diese Kriterien hinsichtlich der in Frage stehenden Unfallkausalität einlässlich gewürdigt und insbesondere auch zu den abweichenden Arztberichten Stellung genommen (SUVA-Akte 141, S. 21ff.). Damit ist er den Anforderungen des Bundesgerichts zweifellos nachgekommen. Sodann vermögen die Ausführungen des Gutachters – auch in der Auseinandersetzung mit den abweichenden Arztberichten – zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. I____ habe sich in seiner Expertise nicht mit einer allfälligen richtungsgebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden befasst, kann nicht gefolgt werden. Dr. I____ hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der fehlenden strukturellen Unfallfolgen als auch des Verlaufs von einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes auszugehen sei. Der Status quo ante vel sine sei am 17. Mai 2016 erreicht gewesen (SUVA-Akte 141, S. 23). Damit hat der Gutachter Dr. I____ aber auch implizit eine richtungsgebende Verschlimmerung ausgeschlossen. Insofern zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers in die Leere.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegnerin sei der Nachweis des Wegfalls der Unfallfolgen nicht gelungen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 22. Februar 2022 verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017 [8C_819/2016] E. 6.2). Vorliegend bezog sich die Anerkennung der Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2016 (SUVA-Akte 3) auf die Folgen der Prellung der rechten Schulter (SUVA-Akten 1 und 38). Die später diagnostizierten Läsionen an der rechten Schulter waren von der Leistungsanerkennung nicht erfasst, so dass eine diesbezügliche Beweislast der Beschwerdegegnerin im Grundsatz entfällt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat K____ ein Honorar von Fr. 3‘600.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit