Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.19

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021

Auf Administrativgutachten kann abgestellt werden. Suva hat zu Recht mangels natürlich kausaler Unfallfolgen Leistungen eingestellt.

 

 

 

 

 

 

 


 

Tatsachen

I.        

Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA (Beschwerdegegnerin) unfallversichert. Am 2. März 2016 wurde der Beschwerdeführer beim Absperren einer Baustelle angefahren. Dabei verletzte sich der Beschwerdeführer den rechten Fuss und die rechte Schulter (vgl. die Unfallmeldung vom 4. März 2016 [SUVA-Akte 1]; siehe auch den Polizeibericht [SUVA-Akte 7]). Noch am Unfalltag begab sich der Beschwerdeführer ins D____ in ärztliche Behandlung. Dort stellten die Ärzte ein Überrolltrauma Fuss rechts und eine Kontusion Schulter rechts nach Sturz am 2. März 2016 fest. Es bestehe keine Fraktur oder Luxation (vgl. SUVA-Akte 38). Unter Analgesie und Physiotherapie besserten sich die Schulterbeschwerden rechts dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2016 seine Arbeit im Tiefbau wieder zu 100 % aufnahm (vgl. implizit SUVA-Akte 39).

Anfangs 2017 klagte der Beschwerdeführer über zunehmende Schulterbeschwerden rechts (vgl. SUVA-Akte 39). Es wurden in der Folge weitere medizinische Untersuchungen veranlasst (vgl. u.a. SUVA-Akte 40). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. August 2017 (vgl. SUVA-Akte 45), teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. August 2017 dem Beschwerdeführer mit, die aktuell bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mehr unfallbedingt. Die Versicherungsleistungen würden per 31. August 2017 eingestellt (vgl. SUVA-Akte 46). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 an der rechten Schulter operiert (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 64). Daraufhin traf die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen, wobei sie eine radiologische Beurteilung von Prof. Dr. med. F____, FMH Radiologie, vom 22. Dezember 2017 (SUVA-Akte 71) und eine ärztliche Beurteilung von Dr. E____ vom 28. Dezember 2017 einholte (SUVA-Akte 73). Am 1. Januar 2018 nahm Dr. med. G____, leitender Arzt der Orthopädie und Traumatologie des D____ zur Unfallkausalität Stellung (vgl. SUVA-Akte 74). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (SUVA-Akte 77) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Einstellungsentscheid fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 81). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. H____, Facharzt für Chirurgie, die chirurgische Beurteilung vom 7. August 2018 (SUVA-Akte 95). Im Wesentlichen gestützt auf die vorerwähnten medizinischen Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 4. September 2018 ab (SUVA-Akte 96).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2018 (SUVA-Akte 99) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019 gut und wies die Sache zur Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterexperten an die Beschwerdegegnerin zurück (SUVA-Akte 117). Daraufhin entschied sich die Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Begutachtung zu betrauen (SUVA-Akte 125). In diesem Zusammenhang erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagenen Begutachtungsstelle und zur Fragestellung Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben vom 22. Januar 2020, SUVA-Akte 127). Am 10. Februar 2020 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und schlug Dr. med. J____, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Sportmedizin SGSM, als Gutachter vor (SUVA-Akte 130). Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an Dr. I____ als Gutachter fest und kündigte an, ohne Gegenbericht bis zum 5. März 2020 das Gutachten in Auftrag zu geben (SUVA-Akte 132). Nachdem kein Gegenbericht eingegangen war, beauftragte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. März 2020 Dr. I____ mit der Erstellung eines monodisziplinären Gutachtens (SUVA-Akte 133). Am 22. Juni 2020 erging das orthopädisch-traumatologische Gutachten (SUVA-Akte 141), zu welchem der Beschwerdeführer am 30. November 2020 Stellung nahm (SUVA-Akte 150). Dem Schreiben beigelegt war ein Bericht von Dr. G____, Stv. Chefarzt der Orthopädie und Traumatologie des D____ vom 14. Februar 2019 (Suva-Akten 150, S. 5-6). Im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2021 an, die anhaltenden Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 2. März 2016 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung nach wenigen Monaten, spätestens per 17. Mai 2016 erreicht gewesen. Bei dieser Ausgangslage sei der Fall per 31. August 2017 abzuschliessen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen (SUVA-Akte 156). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2021 (SUVA-Akte 159) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 ab (SUVA-Akte 164).

II.       

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 wird beantragt, die Verfügung vom 5. Februar 2021 und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 seien aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. August 2017 zu erbringen. Es seien insbesondere die bisher von der Krankentaggeldversicherung getragenen Lohnausfälle zu übernehmen, die Heilungskosten zu tragen, die Rentenprüfung vorzunehmen und die geschuldete Integritätsentschädigung auszubezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat K____, Basel ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 22. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 18. August 2021 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

IV.     

Am 22. Februar 2022 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Vertreters des Beschwerdeführers, der Dolmetscherin sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

 

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 auf den Standpunkt, auf das von ihr eingeholte Gutachten könne abgestellt werden. Es lägen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise vor. Betreffend dem Fachwissen des Gutachters Dr. I____ hält die Beschwerdegegnerin fest, es gebe keine eigentliche Spezialbezeichnung für Schulterspezialisten. Der Experte Dr. I____ sei als Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie durchaus geeignet Befunde an der Schulter in traumatologischer Hinsicht zu untersuchen. Ausserdem seien keine Gründe ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Gutachter Dr. J____ geeigneter sei als der Experte Dr. I____. Die Darlegungen von Dr. I____ in seiner Expertise seien konkludent und überzeugend. So habe Dr. I____ seine Schlussfolgerungen nicht alleine aufgrund des Unfallhergangs, sondern auch unter Berücksichtigung der klinischen Befunde nach dem Unfall und der bildgebenden Abklärungen gezogen. Er habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich der behandelnde Arzt Dr. G____ widerspreche, von falschen Voraussetzungen ausgehe und seine Schlussfolgerungen nicht schlüssig seien. Alleine die Tatsache, dass die erhobene Läsion nach dem Unfall festgestellt worden sei, vermöge keine natürliche Kausalität zu begründen. Durch den Unfall sei es somit lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes an der rechten Schulter gekommen (vgl. SUVA-Akte 164).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutachten von Dr. I____ sei nicht verwertbar. So habe das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019 nicht einfach den Auftrag erteilt, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben, sondern damit einen «ausgewiesenen Schulterspezialisten» zu betrauen. Die Beschwerdegegnerin habe aber einen Hüftspezialisten beigezogen. Sodann sei der Gutachter wiederum von einem falschen Unfallhergang ausgegangen und habe deshalb die unrichtige Schlussfolgerung gezogen, dass der geschilderte Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine unfallbedingte strukturelle Läsion zu verursachen. Ferner gehe die Beschwerdegegnerin von einer falschen Beweislastverteilung aus. Denn die Leistungspflicht des UVG-Versicherers entfalle erst, wenn er nachweise, dass die Beschwerden «nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen». Eine allenfalls richtungsgebende Verschlechterung sei durch den Gutachter bzw. die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Unter diesen Umständen könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Es sei durch das Gericht selbst ein fachärztliches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 14. Juni 2021 und Replik vom 22. Oktober 2021).

2.3.          Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Schulterbeschwerden rechts über den 31. August 2017 hinaus leistungspflichtig ist.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.2.          Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).  

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.          Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten im Verfahren der Unfallversicherung die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte wie im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung (BGE 138 V 318, 322 E. 6.1.2). Dies bedeutet, dass die Unfallversicherung der versicherten Person den Umstand, dass eine Begutachtung stattfinden soll und die nach Fachrichtung und Verfügbarkeit vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter mitteilt (vgl. sinngemäss BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.2). Ist die versicherte Person damit nicht einverstanden, besteht also eine Uneinigkeit, hat die Unfallversicherung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4 sowie BGE 139 V 349, 354 E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens hat die versicherte Person das Recht, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4 mit Verweis auf BGE 137 V 210, 258 E. 3.4.2.9) bzw. vorgängig Fragen zu stellen (BGE 139 V 349, 354 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2021 [8C_207/2021] E.4.1 mit Hinweisen).

3.5.          Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.          Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. August 2017 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Wesentlichen auf das orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 22. Juni 2020 abgestellt. Das Gutachten wird nachfolgend kurz dargestellt:

Der Gutachter Dr. I____ erhebt in seiner Expertise vom 22. Juni 2020 leichte Restbeschwerden der rechten Schulter nach Arthroskopie, subacromialer Dekompression, Operation der Supra- und Infraspinatus-Sehnen am 11. Dezember 2017, ein Cubitus valgus und Bewegungseinschränkung des linken Ellbogens unklarer Genese, amputiertes Endglied Mittelfinger links, Varus-Gonarthrose beidseits, beginnende Arthrose oberes Sprunggelenk (OSG) rechts, Arthrose der Chopart-Gelenks-Reihe rechts sowie Haglund-Ferse am rechten Calcaneus als Diagnosen. Übereinstimmend seien der Gutachter, die Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin als auch der behandelnde Arzt Dr. G____ zur Ansicht gelangt, dass zur Klärung der Unfallkausalität von Rotatoren-Läsionen der Unfallmechanismus, die ersten klinischen Befunde, die Bildgebung und demographische Kriterien massgebend seien. Hinsichtlich des Unfallmechanismus kommt der Experte sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer sei direkt auf die rechte Schulter gestürzt. Dies entspreche keinem typischen Unfallmechanismus, wie er in der Literatur beschrieben werde. Auch die ersten klinischen Befunde würden gegen eine unfallbedingte Verletzung der Schulter sprechen. So habe der Beschwerdeführer nach der Schulterkontusion zwar Schmerzen gehabt, aber es sei zu keinem Funktionsausfall gekommen. Die ersten Befunde und auch der Verlauf nach dem Ereignis machten eine traumatische Rotatoren-Sehnen-Verletzung unwahrscheinlich. Auch die Röntgenbilder der rechten Schulter vom Unfalltag zeigten keine frischen Verletzungen, jedoch degenerative Veränderungen. Das im MRI vom 9. Oktober 2017 dokumentierte Ödem des M. deltoideus sei folgenlos abgeheilt. Dieser Befund lasse somit keine Rückschlüsse auf die Kausalität der übrigen Befunde an der rechten Schulter zu. Unter Berücksichtigung der Demographie hält der Gutachter Dr. I____ fest, dass weniger als 20% der unter 60ig Jährigen von einer asymptomatischen, degenerativen Rotatoren-Läsion betroffen seien. Aber die Wahrscheinlichkeit sei nicht null, das heisse es gebe Personen unter 60ig Jahren, die degenerative Rotatoren-Manschetten aufweisen würden. Demographische Argumente seien im Einzelfall nicht beweisend für oder gegen die Unfallkausalität. Bei der Analyse der Akten und des Bildmaterials hätten tatsächlich keine strukturellen Unfallfolgen an der rechten Schulter festgestellt werden können. Der – vermutlich stumme – Vorzustand, das heisse die degenerativen Veränderungen der rechten Schulter seien durch die Kontusion schmerzhaft geworden. Wie der Verlauf zeige, sei es zur stetigen Besserung und zur vollen Arbeitsfähigkeit ab 17. Mai 2016 gekommen. Es handle sich demnach um eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes an der rechten Schulter. Der Status quo sine sei am 17. Mai 2016 erreicht gewesen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren – Unfallmechanismus, erste klinische Befunde, bildgebende Untersuchungen – sei das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Schulterbeschwerden unmittelbar nach dem Ereignis vom 2. März 2016. Das Ereignis habe aber lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften – vermutlich stummen – Vorzustandes geführt. Der Status quo ante vel sine sei am 17. Mai 2016 erreicht gewesen (SUVA-Akte 141).

4.3.          Das vorgenannte orthopädisch-traumatologische Gutachten erfüllt die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (E. 3.5 hiervor). Die Expertise wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und begründet eingehend, weshalb die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 2. März 2016 und den noch bestehenden Schulterbeschwerden nicht mehr gegeben ist. Dabei setzt sich der Gutachter mit den teilweise abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander. Seine Darlegung der medizinischen Situation leuchtet ein und seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel begründet, so dass der Expertise volle Beweiskraft zukommt. Hieran vermag die Kritik des Beschwerdeführers nichts zu ändern.  

4.3.1. Zunächst ist in formeller Hinsicht zum Beizug von Dr. I____ als Experte Stellung zu nehmen: Mit Urteil vom 3. September 2019 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück. In diesem Zusammenhang hielt es in Erwägung 4.5. fest, zur Frage der Unfallkausalität sei bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes neutrales Obergutachten einzuholen (vgl. SUVA-Akte 117). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin Dr. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, als Experte für die Begutachtung beigezogen (SUVA-Akte 123). Aus dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung eingereichten Artikel der Schweizerischen Ärztezeitung (Ausgabe 2017/0102) geht hervor, dass Dr. I____ sich operativ in der Hauptsache auf die Behandlung von Hüft- und Kniegelenke spezialisiert hatte (Gerichtsakte 13).

Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass der Beizug eines ausgewiesenen Schulterspezialisten wünschenswert gewesen wäre. Dennoch vermag die Tatsache, dass Dr. I____ das Gutachten erstellt hat, den Beweiswert der Expertise nicht in Frage zu stellen. Auch wenn es sich bei Dr. I____ nicht um einen ausgewiesenen Schulterspezialisten handelt, ist er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM gleichwohl in der Lage, die Schulterbeschwerden in traumatologischer Hinsicht zu beurteilen. So verfügt Dr. I____ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über eine hinreichende fachliche Qualifikation zur Erstellung eines beweistauglichen Gutachtens (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.3.2 und Art. 7m Abs. 2 ATSV). Zudem wird aus der Berufsbiographie von Dr. I____ ersichtlich (vgl. www.doctorfmh.ch), dass er eine langjährige und umfassende Erfahrung im orthopädischen Fachgebiet aufweist. Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, wenn sich ein Chirurg operativ auf bestimmte Gelenke spezialisiert. Dies bedeutet indes nicht, dass er nicht über das erforderliche (theoretische) Fachwissen verfügt, um andere Gelenke wie vorliegend die Schulter und die in diesem Zusammenhang stehenden (unfallbedingten) Beschwerden beurteilen zu können. Anzufügen bleibt, dass der berufliche Werdegang des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachters Dr. J____ nahe legt, dass er sich ebenfalls nicht im Besonderen auf Schulterpathologien spezialisiert hat. Vielmehr ist seiner Berufsbiographie zu entnehmen, dass er sich in der Hauptsache mit den unteren Extremitäten beschäftigt ([...]). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. J____ als Gutachter besser geeignet gewesen wäre als Dr. I____. Abschliessend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Einigungsverfahrens zum Gutachter und zu den Gutachtensfragen zu äussern und seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen (SUVA-Akte 130). Im Nachgang an das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 (SUVA-Akte 132) ist sodann kein Gegenbericht des Beschwerdeführers zum von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter Dr. I____ eingegangen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Anforderungen des Bundesgerichts an das Einigungsverfahren Genüge getan (vgl. BGE 138 V 318, 322 E. 6).

4.3.2. Auch in materieller Hinsicht kann auf das Gutachten von Dr. I____ abgestellt werden. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Gutachter habe den Unfallhergang unrichtig gewürdigt und infolgedessen falsche Schlussfolgerungen bezüglich des Unfallmechanismus gezogen, ist im Grundsatz festzuhalten, dass dem Unfallhergang alleine bei der Beurteilung der Schulterpathologie keine massgebende Bedeutung zukommt. So führt Dr. I____ aus, die Klärung der Unfallkausalität von Rotatoren-Läsionen basiere auf dem Unfallmechanismus, den ersten klinischen Befunden, der Bildgebung und demographischen Kriterien (SUVA-Akte 141, S. 20f.). Auch dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2019 ist zu entnehmen, dass der exakten Rekonstruktion des Unfallherganges bzw. der Position des Schultergelenkes keine herausragende Bedeutung zukomme, da es häufig gar nicht möglich sei, die exakte Position des Schultergelenkes im Zeitpunkt des Unfallereignisses zu rekonstruieren (SUVA-Akte 117, S. 11 und Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2020 [8C_59/2020] E. 5.4). Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung vom 22. Februar 2022 den Unfallhergang nicht wesentlich abweichend zu den Schilderungen auf S. 13 und 18 im Gutachten von Dr. I____ beschrieben hat. So gibt er diesbezüglich an, er habe versucht, mit seiner Hand das Brett zu erreichen. Er habe sich aber daran nicht halten können, sei hingefallen und auf die rechte Schulter gestürzt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 22. Februar 2022, S. 3). Auch im Gutachten wird unter dem Titel «Unfallanamnese» angegeben, der Beschwerdeführer habe sich am Pfosten halten wollen, diesen aber nicht mehr erreicht und sei auf die rechte Seite auf die Strasse gefallen. Dabei habe er das rechte Sprunggelenk verdreht und er sei direkt auf die rechte Schulter aufgeschlagen (SUVA-Akte 141, S. 13). In der zusammenfassenden Beschreibung des Unfallhergangs vom 2. März 2016 aufgrund der initialen Akten wird sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf die rechte Schulter gestürzt (SUVA-Akte 141, S. 18). Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund zur Schlussfolgerung gelangt ist, es sei beim Ereignis vom 2. März 2016 zur Kontusion der rechten Schulter gekommen, ist daher nicht zu beanstanden.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist der Experte Dr. I____ nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass eine Kontusion des Schultergelenkes keine Rotatorenläsion verursachen könne, davon ausgegangen, es bestehe keine Unfallkausalität. Vielmehr hat er – wie vorerwähnt – für die Beurteilung der Unfallkausalität mehrere Kriterien miteinbezogen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und ist der Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2020 [8C_59/2020] E. 5.4). Der Gutachter Dr. I____ hat diese Kriterien hinsichtlich der in Frage stehenden Unfallkausalität einlässlich gewürdigt und insbesondere auch zu den abweichenden Arztberichten Stellung genommen (SUVA-Akte 141, S. 21ff.). Damit ist er den Anforderungen des Bundesgerichts zweifellos nachgekommen. Sodann vermögen die Ausführungen des Gutachters – auch in der Auseinandersetzung mit den abweichenden Arztberichten – zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. I____ habe sich in seiner Expertise nicht mit einer allfälligen richtungsgebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden befasst, kann nicht gefolgt werden. Dr. I____ hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der fehlenden strukturellen Unfallfolgen als auch des Verlaufs von einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes auszugehen sei. Der Status quo ante vel sine sei am 17. Mai 2016 erreicht gewesen (SUVA-Akte 141, S. 23). Damit hat der Gutachter Dr. I____ aber auch implizit eine richtungsgebende Verschlimmerung ausgeschlossen. Insofern zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers in die Leere.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegnerin sei der Nachweis des Wegfalls der Unfallfolgen nicht gelungen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 22. Februar 2022 verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017 [8C_819/2016] E. 6.2). Vorliegend bezog sich die Anerkennung der Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2016 (SUVA-Akte 3) auf die Folgen der Prellung der rechten Schulter (SUVA-Akten 1 und 38). Die später diagnostizierten Läsionen an der rechten Schulter waren von der Leistungsanerkennung nicht erfasst, so dass eine diesbezügliche Beweislast der Beschwerdegegnerin im Grundsatz entfällt.

4.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beurteilung des Gutachters Dr. I____ abgestellt werden kann. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Einschätzung des Experten zu begründen. Weitere medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Demnach ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 2. März 2016 zu einer Prellung des rechten Schultergelenks mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden (stummen) Zustandes am rechten Schultergelenk gekommen ist. Am 17. Mai 2016 war der Status sine vel ante erreicht (vgl. E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin ist für die noch bestehenden Beschwerden am rechten Schultergelenk mangels natürlich kausalen Unfallfolgen nicht leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. August 2017 eingestellt.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 zu bestätigen.  

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Advokat K____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Advokat K____ hat anlässlich der Parteiverhandlung am 22. Februar 2022 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden ein Aufwand von 14.3 Stunden (à Fr. 300.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 228.60 ausgewiesen (vgl. Gerichtsakte 13). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV)-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel und Durchführung einer Parteiverhandlung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat K____ ein Honorar von Fr. 3‘600.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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