Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

zusätzlich vertreten durch C____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.1

Einspracheentscheid vom 25. November 2020

Leistungseinstellung / Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs. Beweiskräftige kreisärztliche Einschätzung.

 


Tatsachen

I.        

Der 1992 geborene Beschwerdeführer war bei der Personalvermittlung D____ angestellt und arbeitete als Mitarbeiter im Finish bei E____ GmbH in [...]. In diesem Rahmen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Juli 2019 wollte der Beschwerdeführer mit Hilfe einer Leiter einen Gegenstand aus einem höheren Regal nehmen. Dabei stürzte er aus ca. 1.5 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich die rechte Hand und den unteren Rücken (Suva-Akte 1). Noch am Unfalltag begab sich der Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung auf die interdisziplinäre Notfallstation des Kantonsspitals F____. Die Ärzte stellten einen Leitersturz aus ca. 1.5 Meter Höhe mit Prellung des rechten Handgelenks sowie Prellung und Hämatom der Lendenwirbelsäule (LWS) links fest und schrieben den Beschwerdeführer bis zum 1. August 2019 zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Akte 6). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u. a. Suva-Akten 8, 12 und 14). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Akte 10). Nachdem sich die Beschwerden am rechten Handgelenk nicht besserten, führten die Ärzte der Handchirurgie des H____ am 2. Dezember 2019 eine diagnostische Arthroskopie mit Handgelenks-Ganglionentfernung durch (Suva-Akte 46). Am 20. Februar 2020 erfolgte infolge persistierender Beschwerden am rechten Handgelenk eine Neurotomie PIN (Suva-Akte 62). Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung vom 18. Mai 2020 (Suva-Akte 66) stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2020 die Einstellung der Leistungen per 31. Mai 2020 in Aussicht (Suva-Akte 68). Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen nahm die Kreisärztin med. pract. I____, Fachärztin für Chirurgie, am 22. Juli 2020 dazu Stellung (Suva-Akte 104). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juli 2020 mit, der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei bezüglich dem Handgelenk rechts spätestens am 15. September 2019 und der Lendenwirbelsäule spätestens am 31. Januar 2020 wieder erreicht gewesen. Da keine Unfallfolgen im Beschwerdebild eine Rolle mehr spielten, werde der Fall per 31. Mai 2020 abgeschlossen. Danach bestehe kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mehr (Suva-Akte 105). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die J____ AG, am 13. August 2020 Einsprache (Suva-Akte 108). Nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung vom 8. September 2020 (Suva-Akte 110) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. November 2020 ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 115).  

II.       

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2020 ([recte: 2021]; Posteingang: 8. Januar 2021) wird in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. November 2020 beantragt, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die Heilbehandlung zu gewähren und weiterhin Unfalltaggelder zu erbringen. Eventualiter sei eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung einzuholen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat C____ als Rechtsvertreter ersucht.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht der Radiologin Dr. med. K____ vom 6. Januar 2021 ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung beigefügt ist eine orthopädische-handchirurgische Beurteilung von Dr. med. L____, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. März 2021 sowie ein fachradiologisches Gutachten von Dr. med. M____, FMH Radiologie, vom 5. März 2021.

Mit Replik vom 6. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe beigelegt sind verschiedene Auszüge von Internetseiten sowie eine Stellungnahme von Dr. med. N____, FMH orthopädische Chirurgie, vom 5. Mai 2021.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht zur Magnetresonanztomografie (MRI) der Lendenwirbelsäule vom 12. Mai 2021 sowie Berichte von DO____, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. und 18. Mai 2021 ein.

Mit Duplik vom 8. Juni 2021 und Triplik vom 8. Juli 2021 halten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Der Triplik beigelegt ist zudem ein Bericht von Dr. med. P____, Fachärztin FMH für Handchirurgie, vom 5. Juli 2021.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 lässt sich die Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Berichten vernehmen. Der Eingabe beigelegt ist weiter eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. L____ vom 8. Juli 2021 sowie ein Bericht der Handchirurgie des Q____ vom 23. Juni 2021.

Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. R____, Konsiliararzt Plastische Chirurgie, vom 7. Juli 2021 sowie einen Bericht von Dr. O____ vom 16. Juli 2021 ein.

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 4. August 2021 lässt sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. August 2021 hierzu vernehmen.

III.     

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 18. Januar 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit C____, Advokat, Basel.

IV.     

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 29. März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

V.      

Mit Eingabe vom 6. Mai 2022, welche allenfalls als Revisionsgesuch zu betrachten sei, reicht der Beschwerdeführer ein handchirurgisches Parteigutachten vom 26. April 2022 ein.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, beim Ereignis vom 30. Juli 2019 sei es lediglich zu einer Kontusion am rechten Handgelenk sowie einer Kontusion an der LWS, aber zu keinen strukturellen Läsionen gekommen. Vielmehr handle es sich bei den bildgebend festgestellten Befunden sowohl am rechten Handgelenk als auch an der LWS um vorbestehende degenerative und überlastungsbedingte Veränderungen. Aufgrund der Beurteilung der Kreisärztin und gestützt auf die weiteren medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass der Unfall vom 30. Juli 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bekannten vorbestehenden und degenerativen Vorzustände geführt habe. Der Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne den Unfall vom 30. Juli 2019 früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), sei hinsichtlich des rechten Handgelenks nach 6 Wochen und hinsichtlich der LWS nach 6 Monaten erreicht gewesen. Damit hätten spätestens im Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Versicherungsleistungen am 31. Mai 2020 Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr gespielt (vgl. Einspracheentscheid vom 25. November 2020, Beschwerdebeilage 2).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht auf die kreisärztlichen Feststellungen abgestellt werden, da erhebliche Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden. So begründe die Kreisärztin nicht, weshalb die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden an der rechten Hand des Beschwerdeführers plötzlich nicht mehr unfallkausal sein sollten, obwohl dies von mehreren Fachärzten bestätigt werde. Zudem habe sich der Zustand der rechten Hand seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung weiter verschlechtert, was nicht mehr berücksichtigt worden sei. Ferner sei auch die Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden infolge Flüssigkeitsimbibierung / Ödem des Fettgewebes subkutan über eine Länge von 10 cm lumbal und dem Unfallhergang zu bejahen wie die MRI’s schlüssig aufzeigten. Mit der sehr oberflächlichen und unvollständigen kreisärztlichen Stellungnahme gelinge es der Beschwerdegegnerin nicht, den Wegfall sowie den Zeitpunkt des Wegfalls des Kausalzusammenhangs rechtsgenüglich zu beweisen, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei. Eventualtier sei die Sache weiter abzuklären und ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. u.a. Beschwerde vom 7. Januar 2020 [recte: 2021]). Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die lite pendente vorgenommenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu einer Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers führe und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (vgl. Replik vom 6. Mai 2021).

2.3.          Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Handgelenksbeschwerden rechts und für die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule über den 31. Mai 2020 hinaus leistungspflichtig ist.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.2.          Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).  

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.          Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Vorab ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin lite pendente vorgenommenen Abklärungen würden sowohl die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers als auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, Stellung zu nehmen:

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen in aller Regel noch zulässig, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2014 [8C_410/2013], E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 127 V 228).  Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Beschwerde mit Eingabe vom 18. Januar 2021 ein weiteres Beweismittel eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge ein fachradiologisches Konsilium vom 5. März 2021 sowie eine orthopädisch-handchirurgische Beurteilung vom 22. März 2021 eingeholt und dieselben mit der Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 eingereicht. Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung ist dies grundsätzlich zulässig. Dazu berechtigte sie einerseits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und andererseits die in Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgesehene Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheentscheides durch den Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber der Beschwerdebehörde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 [8C_67/2017], E. 5.6. mit Hinweisen). Auch die Tatsache, dass es sich hierbei um eine umfassendere medizinische Abklärung handelt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die medizinischen Aktenbeurteilungen erfolgten ohne Mitwirkung des Versicherten und verursachten keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2019 [8C_793/2018], E. 3.3.1). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik dazu äussern konnte. Unter diesen Umständen wurden weder die Mitwirkungsrechte noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Weiter stellen die im Gerichtsverfahren eingereichten medizinischen Aktenbeurteilungen nicht reine Parteibehauptungen der Beschwerdegegnerin dar, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil vom 6. November 2009 [9C_575/2009] geltend macht. Anders als im vorerwähnten Urteil dienten die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht der Untermauerung des im Verwaltungsverfahren mangelhaft abgeklärten medizinischen Sachverhalts. Denn die Beschwerdegegnerin verfügte mit den kreisärztlichen Beurteilungen vom 22. Juli und 8. September 2020 (Suva-Akten 104 und 110) über eine hinreichende medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2019 [8C_793/2018], E. 3.3.1)

4.2.          In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer nach Urteilsfällung eingereichte Parteigutachten vom 26. April 2022 im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) kann auf Verlangen einer Partei das (Urteils-)Dispositiv vor der schriftlichen Eröffnung des Entscheides zugestellt werden. Dies impliziert, dass die Urteilsfällung – vorliegend der 29. März 2022 – die für die Sammlung des Prozessstoffes wesentliche zeitliche Zäsur im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht bildet. Daraus lässt sich in der Regel ableiten, dass Eingaben bis Urteilsfällung entgegengenommen, jedoch danach eingehende Eingaben (Noveneingaben) nicht mehr berücksichtigt werden.

5.                

5.1.          Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Mai 2020 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.

5.2.          Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

In Bezug auf versicherungsinterne Berichte gilt es zu beachten, dass diesen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee; BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).

5.3.          Im Nachfolgenden werden die wichtigsten medizinischen Berichte, auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidung stützt, kurz dargestellt:

Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 22. Juli 2020 hält die Kreisärztin med. pract. I____, Fachärztin für Chirurgie, hinsichtlich der Beschwerden an der rechten Hand fest, dass der Unfall nicht überwiegend wahrscheinlich zu strukturellen Läsionen geführt habe. In der Bildgebung seien überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausalen strukturellen Läsionen objektivierbar. Das Ganglion sei überwiegend wahrscheinlich auf eine Überlastung im Bereich der Synovia zurückzuführen. Am 2. Dezember 2019 sei eine Arthroskopie und Resektion des Ganglions erfolgt, wobei gemäss Operationsbericht keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen zu sehen gewesen seien. Insbesondere sei das SL-Band stabil gewesen. Der Schaden, der operiert worden sei, sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Es sei anlässlich des Unfalls zu einer Kontusion des Handgelenks gekommen, welche gemäss allgemeiner Lehrmeinung folgenlos ausheile. Der Status quo sine sei nach 6 Wochen erreicht. Bezüglich der Beschwerden an der LWS kommt die Kreisärztin zum Schluss, dass sich in der Bildgebung der LWS keine überwiegend wahrscheinlichen strukturellen Läsionen der LWS zeigten, welche durch das Ereignis entstanden seien. Die in der Bildgebung gezeigten Veränderungen seien degenerativ bzw. durch Überlastung bedingt und liessen sich dadurch erklären. Überwiegend wahrscheinlich sei die Gesundheit der versicherten Person bereits vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Die Voraufnahmen, welche vor dem Ereignis entstanden seien, hätten degenerative Veränderungen und Überlastungserscheinungen gezeigt. Im Verlauf hätten unveränderte Befunde bestanden. Weiterhin bestehe kein Nachweis einer wesentlichen Discopathie. Es seien bekannte geringe Spondylarthrosen und vermutlich ein überlastungsbedingtes Ödem des Lig. Interspinosum LWK5/SWK1 ersichtlich. Der Status quo sine sei nach allgemeiner Lehrmeinung nach 6 Wochen erreicht, aus rechtlicher Sicht nach 6 Monaten (Suva-Akte 104).

Mit ergänzender kreisärztlicher Beurteilung vom 8. September 2020 bestätigt die Kreisärztin med. pract. I____ ihre Einschätzung. Sie gibt hinsichtlich der Handbeschwerden an, dass kein Nachweis einer Fraktur, kein relevanter Gelenkserguss, keine Verletzung der scapholunären und lunotriquetralen Ligamente bestehe. Somit seien gemäss Berichte und auch gemäss der Bildgebung keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsionen zu sehen. Zusätzlich sei eine Bildgebung der LWS durchgeführt worden. Auch hier seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausale strukturelle Läsionen objektivierbar. Auch der behandelnde Arzt, Dr. med. S____ berichte, dass unfallkausale strukturelle Läsionen weder in der MRI noch klinisch nachweisbar seien. Der Beschwerdeführer sei problemlos gehmobil. Auch seien gemäss Dr. S____ keine typisch posttraumatischen Bildveränderungen objektivierbar. Aufgrund der Bildgebung und Übereinstimmung mit den ärztlichen Behandlern halte sie an der ärztlichen Beurteilung vom 22. Juli 2020 fest (Suva-Akte 110).

Am 5. März 2021 erstellt Prof. Dr. med. M____, Spezialarzt FMH medizinische Radiologie/Radiodiagnostik, ein radiologisches Fachkonsilium zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin hält er bezüglich der LWS-Beschwerden fest, dass es aufgrund der radiologischen Untersuchungen keine Hinweise für eine relevante traumatische strukturelle Schädigung der LWS gebe. Lediglich das diskrete subcutane Ödem in den dorsalen Weichteilen zwischen L3/L4 und L5/S1 könne auf eine Weichteilkontusion hindeuten. Die beschriebenen ligamentären Veränderungen zwischen L5/S1 seien bereits in der Untersuchung vom 19. November 2018 vorhanden und somit nicht mit dem Trauma vom 30. Juli 2019 in Verbindung. Ohne weitere Details zur Krankengeschichte zu haben, denke er, dass es sich bei diesen Veränderungen im Ligamentum interspinosum um degenerative Veränderungen respektive eine Überlastung in Folge der Facettengelenksarthrosen oder um eine Frühform einer rheumatisch entzündlichen Krankheit handle. Bezüglich des rechten Handgelenks kommt Dr. Weishaupt zum Schluss, dass die in der MR-Untersuchung vom 14. August 2019 dokumentierten Weichteilveränderungen auf Höhe des dorsalen Handgelenks bzw. Handrücken traumatisch bedingt sein könnten. Ob das sehr kleine dorsale Handgelenksganglion einen Kausalzusammenhang mit dem Trauma habe, lasse sich bildgebend nicht abschliessend beurteilen. Aus seiner Sicht sei aber ein kausaler Zusammenhang unwahrscheinlich (Suva-Akte 149).

In der orthopädisch-handchirurgischen Beurteilung vom 22. März 2021 berichtet Dr. med. L____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie, Mitglied FMH, zuhanden der Beschwerdegegnerin, gemäss den Erstaufnahmen nach dem Unfall hätten keine frischen knöchernen Verletzungsfolgen objektiviert werden können. Anlässlich der magnetresonanztomografischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule und des rechten Handgelenks vom 14. August 2019 werde ein umschriebenes Ödem der subkutanen Weichgewebe auf Höhe des Handgelenkes ohne relevantes Hämatom objektiviert, dass als «wahrscheinliches Residuum nach Weichteilkontusion» beurteilt werde. Dieser Meinung könne sie sich anschliessen. Überwiegend wahrscheinlich sei die residuelle Flüssigkeitseinlagerung in den Weichgeweben am Handrücken auf Höhe des Handgelenkes die Folge der Prellung vom 30. Juli 2019. Insbesondere strukturelle Läsionen wie eine Verletzung der Handwurzelbänder, des TFCC oder auch Frakturen seien gemäss fachradiologischer Beurteilung und eigener Einsichtnahme nicht objektivierbar. Auch anlässlich der magnetresonanztomografischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 2. September 2019 seien strukturelle Läsionen nicht objektiviert worden. Gemäss fachradiologischer Beurteilung und eigener Einsichtnahme zeige sich ein unveränderter Befund bei vorliegenden Voraufnahmen vom 19. November 2018. Dr. T____ als auch Prof. M____ würden das Vorerwähnte bestätigen. Prof. M____ resümiere, dass es sich seiner Ansicht nach bei den beschriebenen Veränderungen am Ligamentum spinosum um degenerative Veränderungen handle. Damit seien echtzeitlich anhand des MRTs vier Wochen nach Unfallereignis bei vorliegenden Voraufnahmen zehn Monate zuvor keine strukturellen Läsionen der Lendenwirbelsäule objektiviert, die überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis entstanden seien. Aufgrund fortbestehender Beschwerden sei am 15. November 2019 eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden. Dr. med. U____ beschreibe in ihrer fachradiologischen Beurteilung vom 15. November 2019 ein von typischer Stelle, dorsal des Os scaphoideum, ausgehendes, vorbestehendes Handgelenksganglion ohne Zeichen eines Reiz- oder Entzündungszustandes. Zudem beschreibe sie unter Bezugnahme auf das Magnetresonanztomogramm vom 14. August 2019 unverletzte Handwurzelbänder sowie ein abgeklungenes, vormals bestandenes subkutanes Ödem, dass sie nicht mehr abgrenzen könne. Dieser Einschätzung habe sich auch Prof. M____ anlässlich seines fachradiologischen Gutachtens vom 5. März 2021 angeschlossen. Demzufolge sei das anlässlich des Magnetresonanztomogramms vom 14. August 2019 beschriebene Ödem des subkutanen Weichgewebes auf Höhe des Handgelenks streckseitig als überwiegend wahrscheinliche Folge der Handgelenksprellung vom 30. Juli 2019 zum Zeitpunkt der Ultraschalluntersuchung vom 15. November 2019 nicht mehr objektiviert und das beschriebene Handgelenksganglion als überwiegend wahrscheinlich vorbestehend einzuschätzen, da für die Entstehung gemäss handchirurgischer Literatur derselben lange Zeit benötigt werde. Eine posttraumatische Genese werde in der Literatur nicht als ursächlich angesehen, vielmehr spielten Gelenklaxität, Überlastung und degenerative Prozesse aufgrund von Texturstörungen ausgehend von der dorsalen Handgelenkskapsel eine ursächliche Rolle. In der handchirurgischen Fachliteratur würden Ganglien dementsprechend als Folge länger andauernder, degenerativer Prozesse beschrieben. Im Magnetresonanztomogramm des rechten Handgelenkes vom 6. Januar 2021 komme Dr.  med. K____ zur Einschätzung, dass eine schwere aktivierte radiokarpale, interkarpale und karpometakarpale Arthrose rechts mit diffuser Umgebungsinflammation vorliege. Aus ihrer Sicht bestehe keine Osteomyelitis. Gemäss eigener Einsichtnahme handle es sich um eine schwere Arthrose. Dies erkläre auch gemäss handchirurgischer Erfahrung die massiven Schmerzen und rezidivierenden Schwellungszustände je nach Aktivierungsgrad der Arthrosen und seien nicht überwiegend wahrscheinlich Ausdruck eines CRPS. Auch Prof. M____ komme zur Einschätzung, dass die beschriebenen Gelenkveränderungen nach Auftreten einer septischen Arthritis entstanden seien.

Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 30. Juli 2019 eine Kontusion des rechten Handgelenkes und der Lendenwirbelsäule erlitten. Echtzeitlich hätten keine strukturellen Läsionen der Lendenwirbelsäule objektiviert werden können. Das anlässlich der magnetresonanztomografischen Untersuchung vom 14. August 2019 und der sonographischen Untersuchung vom 15. November 2019 diagnostizierte Handgelenksganglion rechts sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge der am 30. Juli 2019 stattgefundenen streckseitigen Handgelenkskontusion. Echtzeitlich seien keine strukturellen Läsionen des rechten Handgelenks dokumentiert. Ein noch anlässlich des Magnetresonanztomogramms vom 14. August 2019 nachweisbares Ödem des streckseitigen subkutanen Gewebes auf Höhe des rechten Handgelenkes könne anlässlich der sonographischen Untersuchung vom 15. November 2019 nicht mehr objektiviert werden. An der kreisärztlichen Untersuchung betreffend Status quo sine könne festgehalten werden (Suva-Akte 156).

5.4.          Auf diese nachvollziehbaren Beurteilungen der Kreisärztin und der Versicherungsmedizinerin Dr. L____ sowie des Konsiliararztes Prof. Dr. M____ kann abgestellt werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig sowie nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

5.5.          Zunächst ist in Bezug auf die Beschwerden an der LWS zu betonen, dass der Unfall vom 30. Juli 2019 nicht zu wesentlichen strukturellen Schädigungen der LWS führte. Wie die Kreisärztin nachvollziehbar darlegt, zeigten sich keine überwiegend wahrscheinlichen strukturellen Läsionen der LWS, welche durch das Ereignis entstanden seien (Suva-Akten 104 und 110). Auch Prof. Dr. M____ kommt in seinem radiologischen Fachkonsilium vom 5. März 2021 zum Schluss, dass es aufgrund der radiologischen Untersuchungen keine Hinweise für eine relevante traumatische strukturelle Schädigung der LWS gebe. Die beschriebenen ligamentären Veränderungen zwischen L5/S1 seien bereits in der Untersuchung vom 19. November 2018 vorhanden gewesen und somit nicht mit dem Trauma vom 30. Juli 2019 in Verbindung (Suva-Akte 149). Dass im radiologischen Fachkonsilium von Dr. M____ – wie der Beschwerdeführer geltend macht – keine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aktenlage bzw. der Krankengeschichte des Beschwerdeführers stattfindet, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels. Denn das Konsilium diente in erster Linie der Beurteilung der radiologischen Befunde. Es handelt sich hierbei nicht – wie es fälschlicherweise bezeichnet wurde – um ein versicherungsexternes Gutachten, welches in Kenntnis aller medizinischen relevanten Akten zu erstellen ist. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch der behandelnde Neurochirurg Dr. S____ vom H____ eine Unfallkausalität der Beschwerden an der LWS ausschloss. So gibt er an, er könne auf den MRT-Aufnahmen keinen typischen posttraumatischen Bildbefund erheben (Suva-Akte 107). Damit stimmt die Beurteilung von Prof. M____ im Wesentlichen mit derjenigen des behandelnden Neurochirurgen Dr. S____ überein. Auch vor diesem Hintergrund vermögen die Einschätzungen der Kreisärztin, der Versicherungsmedizinerin und des Konsiliararztes bezüglich Unfallkausalität der LWS-Beschwerden zu überzeugen. Zwar geben der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie und Dr. O____, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an, es handle sich um eine posttraumatische Lumbalgie (Suva-Akte 47 und Beilagen zur Eingabe vom 27. Mai 2021). Rechtsprechungsgemäss genügt aber die blosse Erwähnung von «posttraumatisch» für sich alleine genommen nicht zur Begründung einer Unfallkausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014 [8C_524/2014], E. 4.3.3).  Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. N____, FMH Orthopädische Chirurgie, die versicherungsinternen Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. N____ bestätigt anhand der radiologischen Befunde die Unfallkausalität der Rückenschmerzen. Der Sturz im Juli 2019 habe zu einer zusätzlichen Veränderung, die sich im Subcutangewebe zeige, möglicherweise durch Abscherung subcutaner Schichten bei der Landung auf der Seite, geführt (Replikbeilage 6). Diesbezüglich ist auf die nachvollziehbare Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. L____ vom 8. Juli 2021 zu verweisen. Danach sei zwar die Flüssigkeitsimbibierung in den subkutanen Weichgeweben überwiegend wahrscheinlich als Folge der Kontusion vom 30. Juli 2019 einzuschätzen. Die vom Beschwerdeführer zeitlich inkonstant beklagten tieflumbalen Rückenschmerzen seien jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die subkutane Flüssigkeitsimbibierung, die anlässlich der aktuellen MRT-Untersuchung vom 12. Mai 2021 deutlich weiter kranial objektiviert werden könne als in der Voruntersuchung, zurückzuführen. Damit sei die nach kranial verlagerte Flüssigkeitsimbibierung nicht Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden (Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2021). Auf diese schlüssige Einschätzung ist abzustellen.

5.6.          Hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden kann den überzeugenden Darlegungen der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Die Kreisärztin med. pract. I____, die Versicherungsmedizinerin Dr. L____ und der Konsiliararzt Prof. Dr. M____ haben sich ausführlich und abschliessend zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden geäussert. Sie geben an, dass zwar die residuelle Flüssigkeitseinlagerung in den Weichgeweben am Handrücken auf Höhe des Handgelenkes die Folge der Prellung vom 30. Juli 2019 sei, diese jedoch bereits zum Zeitpunkt der Ultraschalluntersuchung vom 15. November 2019 nicht mehr habe objektiviert werden können. Strukturelle Läsionen wie eine Verletzung der Handwurzelbänder, des TFCC oder auch Frakturen seien nicht objektivierbar. Das am 15. November 2019 sonographisch festgestellte Handgelenksganglion sei überwiegend wahrscheinlich vorbestehend und auf eine Überbelastung zurückzuführen (Suva-Akten 104 und 156). Auch Prof. Dr. M____ bestätigt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Handgelenksganglion und dem Ereignis vom 30. Juli 2019 unwahrscheinlich sei (Suva-Akte 149). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der medizinischen Literatur die Ansicht vertreten wird, dass Handgelenksganglien mehrheitlich durch sich wiederholende, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata bedingt sind (vgl. u. a. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/books/NBK470168/, zuletzt besucht am 29. Juli 2022). Nach dem Vorerwähnten ist somit nicht zu erwarten, dass weitere diesbezügliche Abklärungen zu einem anderen, als diesem Schluss führen würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerden am Handgelenk seien erst nach dem Unfall aufgetreten, sei festgehalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel «post hoc ergo propter hoc» vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb). Anzufügen bleibt, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2020 [8C_840/2019], E. 3.2 mit Hinweisen). Bezüglich des von Dr. med. V____ vom Q____ diagnostizierten Complex regional pain Syndrom (CRPS) Hand rechts (Suva-Akte 141) ist auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 8. Juni 2021 zu verweisen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt die Tatsache, dass er diesbezüglich nicht persönlich durch die Kreisärztin bzw. Versicherungsmedizinerin untersucht wurde, nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn nach der Rechtsprechung kommt auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012 [8C_119/2012] E. 4 mit Hinweis). Davon ist vorliegend auszugehen, zumal die klinische Untersuchung keine neuen medizinischen Erkenntnisse bezüglich der Kausalität liefern würde. Für das Vorliegen eines unfallbedingten CRPS sind vielmehr die echtzeitlich erhobenen medizinischen Befunde innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall entscheidend (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2019 [8C_27/2019], E. 6.4.2.).

5.7.          Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beurteilungen der Kreisärztin und Versicherungsmedizinerin sowie des Konsiliararztes Prof. Dr. M____ abgestellt werden kann. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Einschätzung der Versicherungsmediziner zu begründen. Weitere medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Demnach ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 30. Juli 2019 zu einer Prellung der Lendenwirbelsäule links und des rechten Handgelenks mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden (stummen) Zustandes an der Lendenwirbelsäule links und am rechten Handgelenk gekommen ist. Bezüglich des rechten Handgelenks war der Status quo sine nach 6 Wochen und hinsichtlich der Lendenwirbelsäule links nach 6 Monaten erreicht. Die Beschwerdegegnerin ist für die noch bestehenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule links und am rechten Handgelenk mangels natürlich kausalen Unfallfolgen nicht leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Mai 2020 eingestellt.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25. November 2020 zu bestätigen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird C____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.  

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: