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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
Gegenstand
UV.2021.20
Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021
natürliche Kausalität
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer) geboren 1965, arbeitete seit dem 1. April 2000 für die D____ AG als Plakatkleber und war in dieser Eigenschaft bei den E____ Versicherungen unfallversichert. Am 5./6. Mai 2013 trat er während der Arbeit auf einen Stein und verletzte sich dabei am linken Knie (vgl. insb. die Unfallmeldung sowie die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang). Anlässlich der Erstbehandlung vom 10. Mai 2013 wurde eine Kniedistorsion diagnostiziert (vgl. den Bericht von Dr. F____ vom 3. Juni 2013). Der Orthopäde Dr. G____ stellte am 13. Juni 2013 folgende Diagnosen: LCL-Partialläsion, med. Knorpelschaden Kondylus (vgl. den Bericht vom 14. Juni 2013). Die Verletzung wurde konservativ (insb. mit Physiotherapie) behandelt. Die E____ Versicherungen richtete während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. Akte 3).
b) Seit dem 1. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer über die D____ AG bei der C____ AG (C____) unfallversichert (vgl. Akte 2). Am 16. Januar 2019 zog er sich bei der Arbeit eine weitere Verletzung am linken Knie zu. Gemäss Unfallmeldung rutschte er beim Heruntersteigen von einer Leiter auf dem untersten Tritt aus und schlug mit dem Knie auf dem harten Boden auf (vgl. Akte 4). Anlässlich der Erstbehandlung wurden folgende Diagnosen gestellt: Verdacht auf mediale Meniskusläsion, DD Knieprellung links (Röntgen Knie links vom 16. Januar 2019: Glatt berandete Corticalis der ossären Strukturen. Kein Hinweis auf eine umschriebene ossäre Pathologie). Es wurden im Wesentlichen Analgetika und Schonung verordnet (vgl. Akte 5). Am 28. Januar 2019 wurde eine Abklärung mit MRI vorgenommen (vgl. Akte 7). Am 29. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen der festgestellten osteochondralen Fraktur Condylus medialis Knie links operiert (arthroskopische Mikrofrakturierung Condylus medialis Knie links; vgl. Akte 8). Die C____ kam in Anerkennung der Leistungspflicht namentlich für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. implizit Akte 20).
c) Am 19. März 2020 äusserte sich Dr. H____, der beratende Arzt der Versicherung. Er diagnostizierte eine osteochondrale Läsion des medialen Femurkondylus des linken Knies und erachtete diesbezüglich eine durch das Ereignis vom 16. Januar 2019 bedingte richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes als gegeben (vgl. Akte 12). Im weiteren Verlauf holte die C____ bei Dr. I____, ebenfalls beratender Arzt der Versicherung, die Stellungnahmen vom 14. August 2020 (Akte 17) und vom 21. September 2020 (Akte 19) ein.
d) Mit Verfügung vom 23. September 2020 teilte die C____ dem Beschwerdeführer mit, man stelle die Leistungen per 31. Juli 2020 ein. Ab 1. August 2020 gehe die Behandlung zu Lasten der Krankenversicherung (vgl. Akte 20). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 Einsprache (vgl. Akte 22). Der Eingabe legte er eine Beurteilung von Dr. J____ vom 16. Oktober 2020 bei (vgl. Akte 21). Die K____ holte in der Folge bei Dr. I____ die Stellungnahmen vom 31. Oktober 2020 (Akte 24), vom 16. Dezember 2020 (Akte 24), vom 5. April 2021 (Akte 25) und vom 25. April 2021 (Akte 26) ein. In der Folge wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 (Akte 27) ab. Am 20. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer am linken Knie operiert (vgl. den Auszug aus der Krankengeschichte; bei Beschwerdebeilage 7).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die C____ zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 31. Juli 2020 hinaus bis und mit zum Erreichen des Zustands gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG weiterhin zu erbringen. Eventuell sei der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die C____ zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde hat er unter anderem einen Bericht von PD Dr. L____ vom 7. Juni 2021 sowie einen Auszug aus der Krankengeschichte beigelegt (Beschwerdebeilagen 6 und 7).
b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. September 2021 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 24. September 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.2.3. Der Unfallversicherer hat auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.
3.2.4. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt nur, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
4.2.2. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.). Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen, die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351, 354 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2.).
4.3.2. Dr. I____ legte mit Stellungnahme vom 14. August 2020 (Akte 17) dar, aus beratungsärztlicher Sicht bleibe die Kausalität der osteochondralen Läsion vom Januar 2019 nicht eindeutig geklärt. Bei anamnestischem Hinweis auf eine bereits vor Jahren erfolgte Chondroplastik des rechten Kniegelenkes könne durchaus eine bereits vorbestehende osteochondrale Läsion des medialen Femurkondylus ohne klinische Symptomatik vor dem Unfallereignis in Erwägung gezogen werden. Es werde angeregt, Informationen bezüglich Vorerkrankungen das linke Kniegelenk betreffend einzuholen.
4.3.4. Dr. J____ führte in ihrer Beurteilung vom 16. Oktober 2020 (Akte 21) aus, es seien in Bezug auf eine Vorerkrankung am linken Knie keine Akten eingeholt worden. Der einzige vorliegende Bericht datiere vom 14. Juni 2013 (Dr. G____) und informiert über die Diagnosen einer LCL-Läsion (Läsion des lateralen Aussenbandes am Knie) und eines medialen Knorpelschadens am Kondylus. Es lägen keine Akten vor, die einen Vorzustand am linken Knie als überwiegend wahrscheinlich oder wahrscheinlich ausweisen würden. Nichtsdestotrotz wäre bei einem dokumentierten Vorschaden am linken Kniegelenk von versicherungsmedizinischer Seite her eine argumentative Begründung hinsichtlich einer richtunggebenden Verschlimmerung dieses (bisher nicht ausgewiesenen) Vorzustandes zu erwarten. Eine solche Begründung liege ebenfalls nicht vor. Schliesslich gelangte Dr. J____ zur Auffassung, basierend auf der vorliegenden Aktenlage sei die osteochondrale Läsion am medialen Femurkondylus links überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 16. Januar 2019 verursacht worden. Sowohl der operative Eingriff am linken Knie vom 29. Januar 2019 als auch die noch andauernde Behandlung mit gestellter Indikation für einen weiteren operativen Eingriff seien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als unfallkausal anzusehen.
4.3.5. Dazu führte Dr. I____ mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2020 (Akte 23) aus, trotz der Beurteilung von Dr. J____ sei die Kausalität der Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Pathogenetisch/ätiologisch sei eine (klinisch stumme) Vorschädigung bei aktenkundigem Hinweis auf eine frühere osteochondrale Läsion an derselben Stelle des linken Kniegelenks zu erwägen (Prinzip eines sogenannten "Locus minoris resistentiae"). Begünstigend hinsichtlich einer degenerativen Vorschädigung sei die (aktenkundig dokumentierte) konstitutionell varische Beinachse links sowie eine mögliche repetitive Mikrotraumatisierung, die gemäss Literaturübersicht die Entwicklung einer osteochondralen Läsion infolge einer lokalen Durchblutungsstörung im Bereich der gelenkbildenden Knochen initiieren könne. Des Weiteren legte Dr. I____ dar, nach einer Kniegelenksprellung/Verstauchung sei der Status quo sine/ante erfahrungsgemäss binnen eines Heilungsverlaufes von sechs Wochen zu terminieren. Die Kausalität der dargestellten osteochondralen Läsion bedürfe weiterer Abklärung (komplette Bildgebung und echtzeitliche Verlaufsdokumentation seit dem erstem Trauma 2013).
4.3.7. Mit Stellungnahme vom 5. April 2021 (Akte 25) legte Dr. I____ dar, nach Würdigung der nachgereichten Unterlagen und vergleichender Durchsicht der Bildgebung des linken Kniegelenkes 2013, 2019 und 2020 sei festzustellen, dass die im Januar 2019 beschriebene osteochondrale Läsion des medialen Femurkondylus linkes Kniegelenk in fast identischer Grösse bereits auf der Voruntersuchung vom 5. Juni 2013 vorgelegen habe. Eine unfallkausale Wertung dieser Schädigung sei allenfalls für das Ereignis von 2013 als möglich zu erachten, jedoch nicht für das jetzt geschilderte Unfallereignis vom Januar 2019; denn es habe eine manifeste Vorschädigung, vor 2019 klinisch stumm, vorgelegen. Die aktenkundige Information über die bereits vorbestehende und voroperierte rechtsseitige Knorpelläsion des medialen Femurkondylus im Kniegelenk bekräftige den anzunehmenden Verdacht einer konstitutionellen Ursache der osteochondralen Läsion der medialen Femurkondylen beidseits. Es bleibe mithin bei der bereits formulierten Einschätzung einer (bloss) möglichen vorübergehenden Akzentuierung einer nicht unerheblichen Vorschädigung des medialen Femurkondylus linkes Kniegelenk durch das geschilderte Stauchungstrauma des linken Kniegelenkes im Januar 2019. Erfahrungsgemäss sei nach berichteter Kontusion des Kniegelenkes ohne Eintritt einer höhergradigen frischen knöchernen Läsion oder Weichteilverletzung von einem Heilungsverlauf von sechs Wochen auszugehen, sodass – wie bereits vorgeschlagen – der Status quo sine auf sechs Wochen nach dem Trauma zu terminieren sei.
4.3.8. In einer weiteren Stellungnahme vom 25. April 2021 (Akte 26) führte Dr. I____ aus, ein bei frischer knorpel-knöcherner Traumatisierung zu erwartender Gelenkerguss werde klinisch im Erstbefund am Unfalltag 16. Januar 2019 nicht beschrieben. Es finde sich im zeitnah zum Trauma vom 16. Januar 2019 veranlassten MRl eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2013 identisch dargestellte Knorpel-Knochenläsion des medialen Femurkondylus. Des Weiteren legte Dr. I____ dar, die am 29. Januar 2019 erfolgte Operation adressiere – bei eindeutig dokumentierter Vorschädigung des medialen Femurkondylus – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ältere vorbestehende Schäden des linken Kniegelenkes aus dem Jahr 2013 oder älter. Ein nach zwei Wochen zurückliegender, frischer Traumatisierung zu erwartender intraartikulärer Erguss sei im Operationsbericht nicht beschrieben, mithin fehle auch in diesem Protokoll der Hinweis auf eine überwiegende Unfallkausalität der Läsion.
4.4.3. Allerdings lässt sich eine richtungsweisende Verschlimmerung (eines allfälligen klinisch stummen Vorzustandes) durch das Ereignis vom 16. Januar 2019 nicht ohne Weiteres ausschliessen. Namentlich die Beurteilung von Dr. J____ vom 16. Oktober 2020 (Akte 21) ist geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. I____ hervorzurufen. So hielt Dr. J____ zutreffend fest, bei einem dokumentierten Vorschaden am linken Kniegelenk wäre eine argumentative Begründung hinsichtlich einer richtunggebenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes zu erwarten gewesen. Wie Dr. J____ korrekt ausführte, begründete Dr. I____ seine Einschätzung, es handle sich um eine bloss mögliche vorübergehende Akzentuierung nicht näher. Dies gilt insbesondere auch für die nach der Einschätzung von Dr. J____ ergangenen Beurteilungen. Ausserdem gilt es zu beachten, dass bereits Dr. H____ am 19. März 2020 eine durch das Ereignis vom 16. Januar 2019 bedingte richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes als gegeben erachtete (vgl. Akte 12). Schliesslich sind auch die Ausführungen von PD Dr. L____ (Stellungnahme vom 7. Juni 2021; Beschwerdebeilage 6) geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. I____ hervorzurufen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Gutachtens zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2020 zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: