Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

[...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.22

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021

Zweifel am versicherungsinternen Bericht zur Unfallkausalität


Tatsachen

I.        

a)           Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Januar 1998 bei der D____ GmbH Basel, als Unternehmensberater und ist in dieser Eigenschaft bei der C____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Allgemeine Akten [nachfolgend A] 1). Der Beschwerdeführer verunfallte am 31. Juli 2020, als er bei einer Bergtour auf dem Gletscher mit dem rechten Bein einbrach und unkontrolliert in eine kleine Gletscherspalte stürzte. Dabei verdrehte er sich das rechte Knie (Unfallmeldung UVG vom 13. August 2020, A1).

b)           Zwei Wochen nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer in die E____, [...], aufgrund belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Kniegelenk seit dem Unfall (Bericht von Dr. med. F____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 27. August 2020, Medizinische Akten [nachfolgend M] 4). Auf der Grundlage des von Dr. med. F____ veranlassten MRI vom 13. August 2020 wurde ein grosser Knorpeldefekt an der medialen Patellafacette (15 x 12 mm) sowie ein weiterer tiefer Knorpeldefekt medial an der Trochlea (4 mm), eine fokale Chondropathie posterolateral an der proximalen Tibia und ein vermehrter Gelenkerguss sowie Flüssigkeit entlang der Popliteussehne diagnostiziert (Bilddiagnostik E____ vom 13. August 2020, M1 und M4). Daraufhin empfahl Dr. med. F____ die Vornahme einer Kniegelenksarthroskopie. Am 7. September 2020 führte er eine solche mit medialer Teilmeniskektomie mit gleichzeitiger kompletter Resektion der Plica infra- und mediopatellaris durch. Gleichzeitig entfernte Dr. med. F____ die Knorpelfragmente im Bereich des Recessus suprapatellaris rechts und führte eine Narbenbridenresektion und eine Knorpelglättung durch (Operationsbericht vom 7. September 2020, M2; Austrittsbericht vom 7. September 2020, M6).

c)            Die Beschwerdegegnerin legte zur Prüfung der medizinischen Sachlage die Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____, Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, vor, welcher in seiner Stellungnahme vom 4. November 2020 (M8) zum Schluss gelangte, dass bei einem nachgewiesenen Vorzustand und fehlenden frischen strukturellen Läsionen der Status quo ante vel sine spätestens am 13. August 2020 erreicht worden sei. Gestützt auf diese Aktenlage kündigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 die Einstellung ihrer Leistungen per 13. August 2020 an (A13).

d)           Da sich der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden erklärte (vgl. Telefonnotiz vom 18. Dezember 2020, A17), erliess die Beschwerdege-gnerin am 7. Januar 2020 eine gleichlautende Verfügung (A19).

e)           Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 Einsprache ein und reichte am 8. Februar 2021 die Einsprachebegründung nach (A21 und A27). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 ab (A31).

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 30. Juni 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2021 und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 31. Juli 2020 über den 13. August 2020 hinaus. Unter o/e-Kostenfolge.

b)               In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 30. Juni 2021.

c)               Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 4. Oktober 2021 an seinen Rechtsbegehren fest und verzichtet ausdrücklich auf eine mündliche Parteiverhandlung.

III.     

Am 29. November 2021 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

 

2.                

2.1.          Im Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G____ vom 4. November 2020 (M8) ihre Leistungspflicht ab dem 14. August 2020 aufgrund fehlender Unfallkausalität. Der Status quo sine sei am 13. August 2020 erreicht gewesen. Die in der Folge operativ behandelte Schädigung sei nicht beim Vorfall vom 31. Juli 2020 entstanden. Die Leistungspflicht bestehe lediglich für die Folgen der Kontusion bis zu ihrer Abheilung. Dies sei in der Regel nach einigen Tagen und maximal nach zwei Wochen der Fall. Hierfür verweist die Beschwerdegegnerin auf medizinische Literatur. Die Kosten für die Kniearthroskopie vom 7. September 2020 gingen nicht zu ihren Lasten, weil bei dieser ausschliesslich die vorbestehende Pathologie behandelt worden sei. Die Annahme des Beschwerdeführers, die Operation wäre ohne den Unfall nicht notwendig gewesen, da er vorher beschwerdefrei gewesen sei, sei auf der Grundlage der Formel «post hoc ergo propter hoc» unzulässig. Der operative Eingriff vom 7. September 2020 habe ausschliesslich unfallfremde, vorbestehende degenerative Befunde behoben. Somit seien die operativ behandelten Befunde nicht durch den Unfall verursacht worden und somit nicht kausal, unabhängig vom Eintritt des Status quo ante vel sine.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Endzustand sei erst im Nachgang zur Operation vom 7. September 2020 eingetreten, nämlich zwischen acht bis zwölf Wochen nach dem Unfallzeitpunkt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin selbst anhand mehrerer Aussagen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 und im Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 die natürliche Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall anerkannt. Ohne das Ereignis vom 31. Juli 2020 wäre eine Kniearthroskopie nicht indiziert gewesen und wäre demnach auch nicht durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis symptomlos gewesen sei. Es bestünden in medizinischer Hinsicht Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. med. G____ und der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer verweist dabei insbesondere auf die Beurteilung von PD Dr. med. H____, Facharzt für Chirurgie, vom 22. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 4), welcher die Kausalität zwischen den operativ behandelten Schmerzen und dem Unfallereignis aufgrund einer Verschlimmerung eines asymptomatisch vorliegenden Kniebinnenschadens bejaht.

2.3.          Im vorliegenden Fall strittig ist die Frage nach der Unfallkausalität der über den Leistungseinstellungszeitpunkt (13. August 2020) hinaus bestehenden Beschwerden am rechten Knie und damit auch der Operation vom 7. September 2020. Einig sind sich die Parteien, dass ein asymptomatisch vorliegender Kniebinnenschaden vorbestehend war. Strittig ist hingegen, ob eine Teilkausalität für die Operation vom 7. September 2020 besteht.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

3.2.          Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr/ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 147 V 161 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; 142 V 435 E. 1 mit weiteren Hinweisen; 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 144 V 258 E. 2.3.2; 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

3.4.          Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

3.5.          Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 142 V 551 E. 8.3.1.1; 142 V 58 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 135 V 465 E. 4.4 und 4.6 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).

3.6.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

3.7.          Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Der beratende Arzt Dr. med. G____ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. November 2020 zur natürlichen Kausalität fest, die vorliegenden bildgebenden und die während der Operation dokumentierten Befunde (multilokuläre Plicarupturen sowie multiple Knorpelfragmentation bei femorotibial, als unauffällig beschriebenen Knorpelbelag im Bereiche des medialen Gelenkkompartimentes bei gleichzeitig im zeitnah durchgeführten MRI mit erheblichen myxoiden, horizontal angeordneten Meniskusparenchymveränderungen medial) erfüllten bei gleichzeitig fehlendem Nachweis eines Bone bruises die Kriterien nicht, damit sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Die myxoide Meniskusparenchymproblematik medial sowie die Vernarbung der beschriebenen mediopatellären und infrapatellären Plicae seien schon vor dem Unfall vom 31. Juli 2020 vorhanden und der Beschwerdeführer sei schon vor dem Unfallereignis in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben könne beim Unfall von einer Distorsion bzw. Kontusion mit Einfluss auf die Knieregion ausgegangen werden. Allerdings fehle sowohl bildgebend (Bandläsion oder Bone bruise) als auch klinisch (Schwellung, Rötung, Schürfung, Hämatom) ein zeitnah erhobenes, relevantes unfallkausal fassbares Korrelat. Bei den vorliegenden Befunden könne von einem Status quo ante vel sine ab den vorliegenden bildgebenden Befunden im MRI vom 13. August 2020 ausgegangen werden (M8).

4.2.          PD Dr. med. H____ hielt in seiner Beurteilung vom 1. Februar 2021 fest, dass der Beurteilung von Dr. med. G____ hinsichtlich vorgefundenem Schaden am rechten Knie gefolgt werden könne. Eine komplexe Rissbildung im Meniskushinterhorn sei degenerativer Natur. Ebenfalls sei der beschriebene retropatelläre Knorpelschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abnützungsbedingt. Ein traumatisch ausgeschlagenes Knorpelflake hinterlasse ein stabiles Knie. Hier seien aber eine Knorpelglättung und eine Entfernung von mehreren Flakes (nicht ein grösseres) im Recessus suprapatellaris durchgeführt worden (vgl. Operationsbericht vom 7. September 2020, M2). Der im MRI festgestellte Gelenkserguss weise aber mit der Anamnese der Distorsion/Kontusion des rechten Knies auf eine Traumatisierung bei schon vorbestehenden, gemäss Zeugnis des Hausarztes asymptomatischen Knieläsionen hin. Der Status quo sine sei zu früh angesetzt worden. Sowohl eine Kontusion wie auch eine Distorsion des Kniegelenkes bedürften gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV; Release 2010) einer Behandlungsdauer von acht bis zwölf Wochen (M10).

4.3.          In einer weiteren Beurteilung hielt PD Dr. med. H____ am 21. Juni 2021 fest, dass die Signalalteration im proximalen Ansatz der Patellarsehne im MRI wiedergegeben sei, daran angrenzend sei eine deutliche Signalalteration in den Weichteilen zu erkennen. Dies sei - verglichen mit Beispielen aus der Literatur - ein auffälliger Befund, der gut vereinbar sei mit einem ventralen Anschlagen des Knies beim Sturz in die Gletscherspalte. Zur Kontusion passe auch der deutliche Gelenkserguss, der in allen drei Schichtebenen des MRI sichtbar sei. Es liege hier der klassische Fall eines stumm vorliegenden Vorschadens vor (mehrfragmentäre Korpushinterhornruptur des medialen Meniskus, retropatellärer Knorpelschaden), der durch das Ereignis vom 31. Juli 2020 symptomatisch geworden sei. Es handle sich demnach um eine Teilkausalität im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes durch eine Kniekontusion/-distorsion. Anhand der Zeitangabe im Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV betrage die Heilungsdauer nach Kniekontusion/-distorsion maximal acht bis zwölf Wochen, was eine deutliche Differenz zu den Angaben der Beschwerdegegnerin darstelle (BB 3).

4.4.          Im Schreiben vom 22. Juni 2021 gab PD Dr. med. H____ an, dass kein sicherer unfallverursachter Schaden während der Operation vom 7. September 2020 vorgefunden worden sei. Über den Befund der plica mediopatellaris könne man streiten, die Literatur sei eher der Ansicht, dass plica-Risse unfallfremd seien. Eine Kniekontusion, wie sie hier bildgebend im MRI dargestellt sei, sei kein Grund für eine «notfallmässige» Arthroskopie. Jedoch äusserte der Operateur - bei anamnestisch unklarem Unfallmechanismus - in der klinischen Untersuchung vom 13. August 2020 den Verdacht auf eine posttraumatische mediale Meniskusläsion. Ohne das Ereignis vom 31. Juli 2020 hätte keine Indikation zur Arthroskopie vorgelegen, da der Versicherte symptomlos gewesen sei. Es hätte auch keine Arthroskopie in absehbarem Rahmen später durchgeführt werden müssen bei offensichtlich vorbestehender Beschwerdefreiheit, daher sei es durch den Unfall vom 31. Juli 2020 zu einer temporären Verschlimmerung eines asymptomatisch vorliegenden Kniebinnenschadens gekommen (BB 4).

5.                

5.1.          Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Berichte von PD Dr. med. H____ vom 21. und 22. Juni 2021 vorliegend berücksichtig werden können, da sie nach Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2021 ergangen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit weiteren Hinweisen). PD Dr. med. H____ äussert sich zum Gesundheitszustand vor Erlass des Einspracheentscheids. Damit stehen diese Berichte in engem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand und sind daher zu berücksichtigen.

5.2.          Dr. med. G____ und PD Dr. med. H____ sind sich darüber einig, dass weitreichende degenerative Veränderungen bereits vor dem Unfall bestanden. Sie beurteilen aber die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 31. Juli 2020 und der Operation vom 7. September 2020 unterschiedlich. Dr. med. G____ führte in seiner Stellungnahme vom 4. November 2021 aus, dass zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 31. Juli 2020 nur möglicherweise ein natürlicher Kausalzusammenhang bestünde. Aufgrund des Fehlens eines Bone bruises seien die während der Operation vom 7. September 2020 dokumentierten Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Er nahm einen Vorzustand an, der bereits vor dem Unfallereignis in stummer oder manifester Weise zu einer Beeinträchtigung geführt habe. Aufgrund der Anamnese ging Dr. med. G____ beim Unfall von einer Distorsion bzw. Kontusion mit Einfluss auf die Knieregion aus, vertrat aber die Ansicht, es fehle dazu ein zeitnah erhobenes, relevantes unfallkausal fassbares Korrelat. Trotzdem ging er von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes aus. Aufgrund der Tatsache, dass er den Zeitpunkt des Status quo ante vel sine einschätzte und eine Verschlimmerung eines Vorzustandes annahm, anerkannte er gewisse Unfallfolgen des Ereignisses vom 31. Juli 2020. Er verneinte jedoch die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 31. Juli 2020 und der Operation vom 7. September 2020. Er berief sich dabei im Wesentlichen auf das fehlende unfallkausal fassbare Korrelat und das Erreichen des Status quo ante vel sine.

5.3.          Im Gegensatz zu Dr. med. G____ kam PD Dr. med. H____ zum Schluss, dass der im MRI festgestellte Gelenkserguss auf eine Traumatisierung bei jedoch schon vorbestehendem, gemäss Zeugnis des Hausarztes asymptomatischen Knieläsionen hinweise. In der Beurteilung vom 21. Juni 2021 begründete er dies anhand von MRI-Bildern damit, dass der deutliche Gelenkserguss zu einer Kontusion passe. Zudem sei die Signalalteration im proximalen Ansatz der Patellarsehne mit der daran angrenzenden deutlichen Signalalteration in den Weichteilen nach der Literatur ein auffälliger Befund, der gut vereinbar sei mit einem ventralen Anschlagen des Knies beim Sturz in die Gletscherspalte. Damit beschrieb PD Dr. med. H____ ein unfallkausal fassbares Korrelat. Im Schreiben vom 22. Juni 2021 gab er zwar an, dass eine Kniekontusion, wie sie bildgebend im MRI dargestellt sei, kein Grund für eine «notfallmässige» Arthroskopie darstelle, jedoch hätte ohne das Ereignis vom 31. Juli 2020 keine Indikation zur Arthroskopie vorgelegen, da der Beschwerdeführer symptomlos gewesen sei und es hätte auch keine Arthroskopie in absehbarem Rahmen später durchgeführt werden müssen. PD Dr. med. H____ begründete seine Einschätzung mit der Sichtbarkeit von Folgen des Sturzes in den MRI-Bildern. Auch führte er aus, dass ohne Sturz die Operation vom 7. September 2020 zu dem Zeitpunkt und auch darüber hinaus nicht notwendig gewesen wäre, und er auf dieser Grundlage zu einer anderen Einschätzung als Dr. med. G____ gelangte. Das Aufzeigen von Unfallfolgen mit dem Hinweis, dass ohne Sturz am 31. Juli 2020 eine Arthroskopie am 7. September 2020 wenig bis nicht wahrscheinlich gewesen wäre, begründet gewisse Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. G____. Diese werden auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer angab, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein (vgl. Arztbericht Dr. med. F____ vom 27. August 2020) und der Hausarzt Dr. med. I____, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, nach dem Aktenstudium in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2020 zum Schluss kam, dass in den Akten keine Vorerkrankung des Knies ersichtlich sei (M4 und M5). Es kann nicht die Rede davon sein, dass hier einzig die Formel «post hoc, ergo propter hoc» massgebend wäre, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese Betrachtungsweise wäre zu kurz gegriffen. Entscheidend ist, dass der Arzt seine Ansicht nachvollziehbar begründet und sich nicht einzig auf den Umstand der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall beruft. Dr. med. H____ beschreibt die auf den Sturz zurückzuführenden Schädigungen einerseits und führt andererseits aus, eine Arthroskopie wäre ohne den Sturz nicht durchgeführt worden. Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch trotzdem darauf, dass der status quo sine bei dem Zustand erreicht ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte.

5.4.          Die Frage des Eintritts des Status quo ante vel sine der Kontusion bzw. Distorsion beurteilten die Ärzte ebenfalls unterschiedlich. So geht Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom 4. November 2020 davon aus, dass dieser am 13. August 2020 eingetreten sei, also dem Zeitpunkt des MRI. Dies begründete er jedoch nicht näher. Erst im Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 gab die Beschwerdegegnerin eine Grundlage für die Festlegung des Status quo ante vel sine von einigen Tagen bis maximal zwei Wochen an und berief sich diesbezüglich auf eine Referenz in der medizinischen Literatur (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021, E. 4.2.2) und in der Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 brachte sie vor, nach dem 13. August 2021 seien nur noch unfallfremde Befunde behandelt worden. PD. Dr. med. H____ hingegen stützte sich in seinen Beurteilungen vom 1. Februar 2021 und vom 21. Juni 2021 auf den Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV; Release 2010) und kam zum Schluss, dass danach eine Kontusion sowie eine Distorsion einer Behandlungsdauer von acht bis zwölf Wochen bedürften. In dieser Frage divergieren die Einschätzung von PD Dr. med. H____ und jene von Dr. med. G____ und der Beschwerdegegnerin beträchtlich, weshalb es auch in dieser Hinsicht einer genaueren Beurteilung bedarf.

5.5.          Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass erst mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden entfällt. Bis zum Erreichen dieses Status hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (vgl oben Erw. 3.7.).

5.6.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einschätzung von PD Dr. med. H____ Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. G____ aufkommen lässt. Die Beschwerdegegnerin vermochte damit nicht das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Daher hat die Beschwerdegegnerin ein fachspezifisches Gutachten bei einem Kniespezialisten zur Frage der Kausalität der nach dem 13. August 2020 bestehenden Beschwerden bzw. der Operation vom 7. September 2020 einzuholen.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: