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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29. November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.22
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021
Zweifel am versicherungsinternen
Bericht zur Unfallkausalität
Tatsachen
I.
a)
Der 1962
geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Januar 1998 bei der D____
GmbH Basel, als Unternehmensberater und ist in dieser Eigenschaft bei der C____
AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Allgemeine Akten
[nachfolgend A] 1). Der Beschwerdeführer verunfallte am 31. Juli 2020,
als er bei einer Bergtour auf dem Gletscher mit dem rechten Bein einbrach und
unkontrolliert in eine kleine Gletscherspalte stürzte. Dabei verdrehte er sich
das rechte Knie (Unfallmeldung UVG vom 13. August 2020, A1).
b)
Zwei Wochen
nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer in die E____, [...], aufgrund
belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Kniegelenk seit dem Unfall (Bericht
von Dr. med. F____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, vom 27. August 2020, Medizinische Akten [nachfolgend
M] 4). Auf der Grundlage des von Dr. med. F____ veranlassten MRI vom 13. August
2020 wurde ein grosser Knorpeldefekt an der medialen Patellafacette (15 x 12
mm) sowie ein weiterer tiefer Knorpeldefekt medial an der Trochlea (4 mm),
eine fokale Chondropathie posterolateral an der proximalen Tibia und ein
vermehrter Gelenkerguss sowie Flüssigkeit entlang der Popliteussehne diagnostiziert
(Bilddiagnostik E____ vom 13. August 2020, M1 und M4). Daraufhin
empfahl Dr. med. F____ die Vornahme einer Kniegelenksarthroskopie. Am 7. September 2020
führte er eine solche mit medialer Teilmeniskektomie mit gleichzeitiger
kompletter Resektion der Plica infra- und mediopatellaris durch. Gleichzeitig
entfernte Dr. med. F____ die Knorpelfragmente im Bereich des Recessus
suprapatellaris rechts und führte eine Narbenbridenresektion und eine
Knorpelglättung durch (Operationsbericht vom 7. September 2020, M2;
Austrittsbericht vom 7. September 2020, M6).
c)
Die
Beschwerdegegnerin legte zur Prüfung der medizinischen Sachlage die Akten ihrem
beratenden Arzt Dr. med. G____, Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie,
vor, welcher in seiner Stellungnahme vom 4. November 2020 (M8) zum
Schluss gelangte, dass bei einem nachgewiesenen Vorzustand und fehlenden
frischen strukturellen Läsionen der Status quo ante vel sine spätestens am 13. August 2020
erreicht worden sei. Gestützt auf diese Aktenlage kündigte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 die
Einstellung ihrer Leistungen per 13. August 2020 an (A13).
d)
Da sich der
Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden erklärte (vgl.
Telefonnotiz vom 18. Dezember 2020, A17), erliess die Beschwerdege-gnerin
am 7. Januar 2020 eine gleichlautende Verfügung (A19).
e)
Gegen diese
Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 Einsprache
ein und reichte am 8. Februar 2021 die Einsprachebegründung nach (A21
und A27). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 ab (A31).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2021
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2021
und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 31. Juli 2020
über den 13. August 2020 hinaus. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2021
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 30. Juni 2021.
c)
Der Beschwerdeführer hält in der
Replik vom 4. Oktober 2021 an seinen Rechtsbegehren fest und
verzichtet ausdrücklich auf eine mündliche Parteiverhandlung.
III.
Am 29. November 2021 findet die Beratung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG)
einzutreten.
2.
2.1.
Im Einspracheentscheid vom
28. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die
Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G____ vom 4. November 2020 (M8)
ihre Leistungspflicht ab dem 14. August 2020 aufgrund fehlender Unfallkausalität.
Der Status quo sine sei am 13. August 2020 erreicht gewesen. Die in
der Folge operativ behandelte Schädigung sei nicht beim Vorfall vom 31. Juli
2020 entstanden. Die Leistungspflicht bestehe lediglich für die Folgen der
Kontusion bis zu ihrer Abheilung. Dies sei in der Regel nach einigen Tagen und
maximal nach zwei Wochen der Fall. Hierfür verweist die Beschwerdegegnerin auf
medizinische Literatur. Die Kosten für die Kniearthroskopie vom 7. September
2020 gingen nicht zu ihren Lasten, weil bei dieser ausschliesslich die
vorbestehende Pathologie behandelt worden sei. Die Annahme des Beschwerdeführers,
die Operation wäre ohne den Unfall nicht notwendig gewesen, da er vorher
beschwerdefrei gewesen sei, sei auf der Grundlage der Formel «post hoc ergo
propter hoc» unzulässig. Der operative
Eingriff vom 7. September 2020 habe ausschliesslich unfallfremde,
vorbestehende degenerative Befunde behoben. Somit seien die operativ
behandelten Befunde nicht durch den Unfall verursacht worden und somit nicht
kausal, unabhängig vom Eintritt des Status quo ante vel sine.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der
Endzustand sei erst im Nachgang zur Operation vom 7. September 2020
eingetreten, nämlich zwischen acht bis zwölf Wochen nach dem Unfallzeitpunkt.
Zudem habe die Beschwerdegegnerin selbst anhand mehrerer Aussagen in der
Verfügung vom 7. Januar 2021 und im Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021
die natürliche Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall anerkannt. Ohne
das Ereignis vom 31. Juli 2020 wäre eine Kniearthroskopie nicht
indiziert gewesen und wäre demnach auch nicht durchgeführt worden, da der
Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis symptomlos gewesen sei. Es bestünden in
medizinischer Hinsicht Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. med. G____
und der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer verweist dabei insbesondere
auf die Beurteilung von PD Dr. med. H____, Facharzt für Chirurgie, vom
22. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 4), welcher die Kausalität
zwischen den operativ behandelten Schmerzen und dem Unfallereignis aufgrund
einer Verschlimmerung eines asymptomatisch vorliegenden Kniebinnenschadens
bejaht.
2.3.
Im vorliegenden Fall strittig ist die Frage nach der
Unfallkausalität der über den Leistungseinstellungszeitpunkt
(13. August 2020) hinaus bestehenden Beschwerden am rechten Knie und damit
auch der Operation vom 7. September 2020. Einig sind sich die
Parteien, dass ein asymptomatisch vorliegender Kniebinnenschaden vorbestehend
war. Strittig ist hingegen, ob eine Teilkausalität für die Operation vom
7. September 2020 besteht.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt.
3.2.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihr/ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 147 V 161 E. 3.2
mit weiteren Hinweisen; 142 V 435 E. 1 mit weiteren
Hinweisen; 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 144 V 258 E. 2.3.2; 122 V 157 E. 1b).
Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess
gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG)
- wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1;
125 V 351 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).
3.4.
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte
kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.
3b/ee).
3.5.
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG
oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 142 V 551 E. 8.3.1.1;
142 V 58 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 135 V 465 E. 4.4
und 4.6 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2010 vom 19.
Januar 2011 E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).
3.6.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den
Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften
Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und
adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso
wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist -
nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen).
3.7.
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine
Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der
Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der
Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller
Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu
übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen.
Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel
ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, welche auch operative
Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Der beratende Arzt Dr. med. G____
hielt in seiner Stellungnahme vom 4. November 2020 zur natürlichen
Kausalität fest, die vorliegenden bildgebenden und die während der Operation
dokumentierten Befunde (multilokuläre Plicarupturen sowie multiple
Knorpelfragmentation bei femorotibial, als unauffällig beschriebenen
Knorpelbelag im Bereiche des medialen Gelenkkompartimentes bei gleichzeitig im
zeitnah durchgeführten MRI mit erheblichen myxoiden, horizontal angeordneten
Meniskusparenchymveränderungen medial) erfüllten bei gleichzeitig fehlendem
Nachweis eines Bone bruises die Kriterien nicht, damit sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
unfallkausal seien. Die myxoide Meniskusparenchymproblematik medial sowie die
Vernarbung der beschriebenen mediopatellären und infrapatellären Plicae seien
schon vor dem Unfall vom 31. Juli 2020 vorhanden und der Beschwerdeführer
sei schon vor dem Unfallereignis in stummer oder manifester Weise
beeinträchtigt gewesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben könne beim Unfall von
einer Distorsion bzw. Kontusion mit Einfluss auf die Knieregion ausgegangen
werden. Allerdings fehle sowohl bildgebend (Bandläsion oder Bone bruise) als
auch klinisch (Schwellung, Rötung, Schürfung, Hämatom) ein zeitnah erhobenes,
relevantes unfallkausal fassbares Korrelat. Bei den vorliegenden Befunden könne
von einem Status quo ante vel sine ab den vorliegenden bildgebenden Befunden im
MRI vom 13. August 2020 ausgegangen werden (M8).
4.2.
PD Dr. med. H____ hielt in seiner Beurteilung vom
1. Februar 2021 fest, dass der Beurteilung
von Dr. med. G____ hinsichtlich vorgefundenem Schaden am rechten Knie gefolgt
werden könne. Eine komplexe Rissbildung im Meniskushinterhorn sei degenerativer
Natur. Ebenfalls sei der beschriebene retropatelläre Knorpelschaden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit abnützungsbedingt. Ein traumatisch
ausgeschlagenes Knorpelflake hinterlasse ein stabiles Knie. Hier seien aber
eine Knorpelglättung und eine Entfernung von mehreren Flakes (nicht ein
grösseres) im Recessus suprapatellaris durchgeführt worden (vgl.
Operationsbericht vom 7. September 2020, M2). Der im MRI
festgestellte Gelenkserguss weise aber mit der Anamnese der
Distorsion/Kontusion des rechten Knies auf eine Traumatisierung bei schon vorbestehenden,
gemäss Zeugnis des Hausarztes asymptomatischen Knieläsionen hin. Der Status quo
sine sei zu früh angesetzt worden. Sowohl eine Kontusion wie auch eine
Distorsion des Kniegelenkes bedürften gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des
Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV; Release 2010) einer
Behandlungsdauer von acht bis zwölf Wochen (M10).
4.3.
In einer weiteren Beurteilung hielt PD
Dr. med. H____ am 21. Juni 2021 fest, dass die Signalalteration im
proximalen Ansatz der Patellarsehne im MRI wiedergegeben sei, daran angrenzend sei
eine deutliche Signalalteration in den Weichteilen zu erkennen. Dies sei -
verglichen mit Beispielen aus der Literatur - ein auffälliger Befund, der gut
vereinbar sei mit einem ventralen Anschlagen des Knies beim Sturz in die
Gletscherspalte. Zur Kontusion passe auch der deutliche Gelenkserguss, der in
allen drei Schichtebenen des MRI sichtbar sei. Es liege hier der klassische
Fall eines stumm vorliegenden Vorschadens vor (mehrfragmentäre
Korpushinterhornruptur des medialen Meniskus, retropatellärer Knorpelschaden),
der durch das Ereignis vom 31. Juli 2020 symptomatisch geworden sei.
Es handle sich demnach um eine Teilkausalität im Sinne einer vorübergehenden
Verschlimmerung eines Vorzustandes durch eine Kniekontusion/-distorsion. Anhand
der Zeitangabe im Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV betrage die
Heilungsdauer nach Kniekontusion/-distorsion maximal acht bis zwölf Wochen, was
eine deutliche Differenz zu den Angaben der Beschwerdegegnerin darstelle (BB 3).
4.4.
Im Schreiben vom
22. Juni 2021 gab PD Dr. med. H____ an, dass kein sicherer
unfallverursachter Schaden während der Operation vom
7. September 2020 vorgefunden worden sei. Über den Befund der plica
mediopatellaris könne man streiten, die Literatur sei eher der Ansicht, dass
plica-Risse unfallfremd seien. Eine Kniekontusion, wie sie hier bildgebend im
MRI dargestellt sei, sei kein Grund für eine «notfallmässige» Arthroskopie.
Jedoch äusserte der Operateur - bei anamnestisch unklarem Unfallmechanismus -
in der klinischen Untersuchung vom 13. August 2020 den Verdacht auf
eine posttraumatische mediale Meniskusläsion. Ohne das Ereignis vom 31. Juli 2020
hätte keine Indikation zur Arthroskopie vorgelegen, da der Versicherte symptomlos
gewesen sei. Es hätte auch keine Arthroskopie in absehbarem Rahmen später
durchgeführt werden müssen bei offensichtlich vorbestehender
Beschwerdefreiheit, daher sei es durch den Unfall vom 31. Juli 2020
zu einer temporären Verschlimmerung eines asymptomatisch vorliegenden
Kniebinnenschadens gekommen (BB 4).
5.
5.1.
Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Berichte von PD Dr.
med. H____ vom 21. und 22. Juni 2021 vorliegend berücksichtig werden können, da
sie nach Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2021 ergangen sind. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und
Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung massgebend
(BGE 129 V 169 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen,
als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen
(BGE 99 V 102 E. 4 mit weiteren Hinweisen). PD Dr. med. H____ äussert sich zum
Gesundheitszustand vor Erlass des Einspracheentscheids. Damit stehen diese
Berichte in engem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand und sind daher zu
berücksichtigen.
5.2.
Dr. med. G____ und PD Dr. med.
H____ sind sich darüber einig, dass weitreichende degenerative Veränderungen
bereits vor dem Unfall bestanden. Sie beurteilen aber die Frage der Kausalität zwischen
dem Unfall vom 31. Juli 2020 und der Operation vom
7. September 2020 unterschiedlich. Dr. med. G____ führte in seiner
Stellungnahme vom 4. November 2021 aus, dass zwischen den beklagten
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 31. Juli 2020 nur
möglicherweise ein natürlicher Kausalzusammenhang bestünde. Aufgrund des Fehlens
eines Bone bruises seien die während der Operation vom
7. September 2020 dokumentierten Befunde nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Er nahm einen Vorzustand an, der bereits vor
dem Unfallereignis in stummer oder manifester Weise zu einer Beeinträchtigung
geführt habe. Aufgrund der Anamnese ging Dr. med. G____ beim Unfall von einer Distorsion
bzw. Kontusion mit Einfluss auf die Knieregion aus, vertrat aber die Ansicht,
es fehle dazu ein zeitnah erhobenes, relevantes unfallkausal fassbares
Korrelat. Trotzdem ging er von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines
Vorzustandes aus. Aufgrund der Tatsache, dass er den Zeitpunkt des Status quo ante
vel sine einschätzte und eine Verschlimmerung eines Vorzustandes annahm, anerkannte
er gewisse Unfallfolgen des Ereignisses vom 31. Juli 2020. Er verneinte
jedoch die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 31. Juli 2020 und der
Operation vom 7. September 2020. Er berief sich dabei im Wesentlichen
auf das fehlende unfallkausal fassbare Korrelat und das Erreichen des Status
quo ante vel sine.
5.3.
Im Gegensatz zu Dr. med. G____ kam PD Dr. med. H____ zum Schluss,
dass der im MRI festgestellte Gelenkserguss auf eine Traumatisierung bei jedoch
schon vorbestehendem, gemäss Zeugnis des Hausarztes asymptomatischen
Knieläsionen hinweise. In der Beurteilung vom 21. Juni 2021 begründete
er dies anhand von MRI-Bildern damit, dass der deutliche Gelenkserguss zu einer
Kontusion passe. Zudem sei die Signalalteration im proximalen Ansatz der
Patellarsehne mit der daran angrenzenden deutlichen Signalalteration in den
Weichteilen nach der Literatur ein auffälliger Befund, der gut vereinbar sei
mit einem ventralen Anschlagen des Knies beim Sturz in die Gletscherspalte.
Damit beschrieb PD Dr. med. H____ ein unfallkausal fassbares Korrelat. Im
Schreiben vom 22. Juni 2021 gab er zwar an, dass eine Kniekontusion,
wie sie bildgebend im MRI dargestellt sei, kein Grund für eine «notfallmässige»
Arthroskopie darstelle, jedoch hätte ohne das Ereignis vom
31. Juli 2020 keine Indikation zur Arthroskopie vorgelegen, da der Beschwerdeführer
symptomlos gewesen sei und es hätte auch keine Arthroskopie in absehbarem
Rahmen später durchgeführt werden müssen. PD Dr. med. H____ begründete seine
Einschätzung mit der Sichtbarkeit von Folgen des Sturzes in den MRI-Bildern.
Auch führte er aus, dass ohne Sturz die Operation vom 7. September 2020 zu
dem Zeitpunkt und auch darüber hinaus nicht notwendig gewesen wäre, und er auf
dieser Grundlage zu einer anderen Einschätzung als Dr. med. G____ gelangte. Das
Aufzeigen von Unfallfolgen mit dem Hinweis, dass ohne Sturz am 31. Juli 2020
eine Arthroskopie am 7. September 2020 wenig bis nicht wahrscheinlich gewesen
wäre, begründet gewisse Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. G____. Diese
werden auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer angab, vor
dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein (vgl. Arztbericht Dr. med. F____ vom
27. August 2020) und der Hausarzt Dr. med. I____, Facharzt Allgemeine
Innere Medizin FMH, nach dem Aktenstudium in seinem Schreiben vom
16. Oktober 2020 zum Schluss kam, dass in den Akten keine
Vorerkrankung des Knies ersichtlich sei (M4 und M5). Es kann nicht die Rede
davon sein, dass hier einzig die Formel «post hoc, ergo propter hoc» massgebend
wäre, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch
den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V
335 E. 2b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese Betrachtungsweise wäre zu
kurz gegriffen. Entscheidend ist, dass der Arzt seine Ansicht nachvollziehbar
begründet und sich nicht einzig auf den Umstand der Beschwerdefreiheit vor dem
Unfall beruft. Dr. med. H____ beschreibt die auf den Sturz zurückzuführenden
Schädigungen einerseits und führt andererseits aus, eine Arthroskopie wäre ohne
den Sturz nicht durchgeführt worden. Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch
trotzdem darauf, dass der status quo sine bei dem Zustand erreicht ist, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte.
5.4.
Die Frage des Eintritts des Status quo ante vel sine der Kontusion
bzw. Distorsion beurteilten die Ärzte ebenfalls unterschiedlich. So geht Dr.
med. G____ in seiner Stellungnahme vom 4. November 2020 davon aus,
dass dieser am 13. August 2020 eingetreten sei, also dem Zeitpunkt
des MRI. Dies begründete er jedoch nicht näher. Erst im Einspracheentscheid vom
28. Mai 2021 gab die Beschwerdegegnerin eine Grundlage für die
Festlegung des Status quo ante vel sine von einigen Tagen bis maximal zwei Wochen
an und berief sich diesbezüglich auf eine Referenz in der medizinischen Literatur
(vgl. Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021, E. 4.2.2) und in der
Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 brachte sie vor, nach dem
13. August 2021 seien nur noch unfallfremde Befunde behandelt worden.
PD. Dr. med. H____ hingegen stützte sich in seinen Beurteilungen vom
1. Februar 2021 und vom 21. Juni 2021 auf den
Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV;
Release 2010) und kam zum Schluss, dass danach eine Kontusion sowie eine
Distorsion einer Behandlungsdauer von acht bis zwölf Wochen bedürften. In
dieser Frage divergieren die Einschätzung von PD Dr. med. H____ und jene von
Dr. med. G____ und der Beschwerdegegnerin beträchtlich, weshalb es auch in
dieser Hinsicht einer genaueren Beurteilung bedarf.
5.5.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass erst mit dem Erreichen des
Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden
Beschwerden entfällt. Bis zum Erreichen dieses Status hat die versicherte
Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung, welche auch operative
Eingriffe umfassen kann (vgl oben Erw. 3.7.).
5.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einschätzung von PD Dr. med. H____
Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. G____ aufkommen lässt. Die
Beschwerdegegnerin vermochte damit nicht das Dahinfallen jeder kausalen
Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Daher hat die Beschwerdegegnerin ein fachspezifisches
Gutachten bei einem Kniespezialisten zur Frage der Kausalität der nach dem
13. August 2020 bestehenden Beschwerden bzw. der Operation vom
7. September 2020 einzuholen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und
anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: