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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
vertreten durch Dr. D____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.25
Einspracheentscheid vom 15. Juli
2021
Versicherungsinterne
Aktenbeurteilungen für Leistungseinstellung unzureichend; Beschwerdegutheissung
Tatsachen
I.
a) Die 1992 geborene
Beschwerdeführerin arbeitete seit 2014 bei der [...] in einem 50%-Pensum und war
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen
von Unfällen versichert. Sie erlitt am 5. Februar 2018 einen Unfall, als
sie als Fussgängerin beim Überqueren einer Strasse von einem Auto erfasst und
weggeschleudert wurde. Dabei zog sie sich einen Rückenbruch sowie weitere
schwere Verletzungen zu (BWK-10-Fraktur, BWK 3+4-Deckplattenimpression, laterale
Tibiaplateau-Fraktur links mit prox. Fibulafraktur, Fraktur manubrium und Korpus
steri nicht disloziert, Tuberculum majus-Fraktur Humerus links, Verlegungsbericht,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 9) und musste deswegen am 6. Februar 2018
und am 12. Februar 2018 operiert werden (Schadenmeldung UVG, AB 1; Operationsberichte
E____ [nachfolgend
E____],
vom 06.02.2018 und 12.02.2018, AB 18, 19 und 20; Austrittsbericht E____ vom 26.02.2018,
AB 21). In der Folge traten bei der Beschwerdeführerin psychische Beschwerden hinzu (Austrittsbericht F____
vom 08.05.2018, AB 29; Schreiben der G____ vom 06.09.2018, AB 54).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen.
b) Am 3. Dezember 2019
holte die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten bei
der H____ AG ein (AB 227). Gestützt darauf richtete sie der Beschwerdeführerin (weiterhin)
die vollen Leistungen aus.
c) Nachdem im Juni und November 2020 Osteosynthesematerial
im Rücken und Knie das entfernt worden war (Operationsbericht E____, vom
02.07.2020, AB 301, S. 3 f.; Austrittsbericht E____, vom 03.07.2020, AB
301, S. 1 f.;
Operationsbericht E____/I____ vom 24.11.2020, AB 322, S. 3 f.; Austrittsbericht
E____/I____ vom 23.11.2020, AB 322, S. 1 f.) nahm der beratende Arzt Dr. J____ zum Dossier der
Beschwerdeführerin am 25. November 2020 Stellung (AB 316). Mit Bericht vom 29. Januar 2021 bestätigte Dr. J____ seine Einschätzung
vom 25. November 2020 (AB 325). In der Folge stellte die
Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 31. März 2021 per
31. März 2021 ein (AB 334). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. April
2021 Einsprache (AB 340), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 15. Juli 2021 (AB 342) abwies.
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 werden
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021 sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin
weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei
der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch ein Gutachten zur
Beurteilung der Unfallkausalität der Beschwerden und des Endzustandes weiter
abzuklären.
3. Unter o/e
Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter
gesetzlicher Kostenfolge.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. September 2021
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 15. Februar 2022 die Beratung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
IV.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 zeigt Rechtsanwalt K____ an,
dass sich die Beschwerdeführerin zu einem Anwaltswechsel entschieden hat.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]
und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind (Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit dem die Verfügung vom 31. März 2021 (AB 334)
schützenden Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 stellte die Beschwerdegegnerin
die Taggeldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) ein. Zur
Begründung hielt sie fest, gemäss der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. J____
sei die Beschwerdeführerin seit dem 16. Oktober 2020 in einer angepassten
Tätigkeit voll arbeitsfähig (AB 334). Auch psychisch bestehe keine
Einschränkung (a.a.O.). Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2019
stellenlos sei, müsse keine Anpassungszeit berücksichtigt werden (a.a.O.). Die
Beschwerdegegnerin nahm darüber hinaus einen Einkommensvergleich vor und hielt
fest, es bestehe keine relevante erwerbliche Einbusse (a.a.O). Schliesslich vermerkte
die Beschwerdegegnerin, sie würde über den Anspruch auf unfallbedingte
Heilungskosten gemäss Art. 10 UVG zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden und
ausgewiesene Kosten vorderhand noch übernehmen (a.a.O.).
2.2.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf
die Aktenbeurteilung von Dr. J____ könne nicht abgestellt werden und macht
geltend, die Aktenbeurteilung sei nicht beweiskräftig. Insbesondere fehle es dem
beratenden Arzt an der notwendigen fachlichen Qualifikation und es liege keine
Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und des Endzustandes vor. Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin verneine einen Anspruch
auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung, obwohl sie dies gar nicht
geprüft habe. Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb, die Beschwerdegegnerin
auf der Grundlage der aktuellen Akten zu verpflichten, ihre Leistungen mangels
Vorliegens eines Endzustands mindestens bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung weiterhin zu erbringen. Eventualiter macht sie
geltend, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei gutachterlich
abzuklären und auf dieser Grundlage der Rentenanspruch und der Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung erneut zu prüfen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob auf
die Einschätzung von Dr. J____ abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG)
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss
Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige
Heilbehandlung. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
3.2.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der
Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 144 V 258, 262 E. 2.3.2; 122 V 157, 158 f. E. 1b
mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach
dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle
anderen Beweismittel - frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1;
125 V 351, 352 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5) und ob der
Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.3.
Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen
Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Deren
Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen.
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist zu klären, welche Leistungen vom
angefochtenen Einspracheentscheid umfasst sind. Während die Beschwerdegegnerin
davon ausgeht, lediglich den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin eingestellt
zu haben und ausgewiesene Heilungskosten weiterhin zu übernehmen
(Beschwerdeantwort, S. 7), ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die
Beschwerdegegnerin habe auch den Anspruch auf eine Rente oder eine
Integritätsentschädigung abschlägig beurteilt (Beschwerde, S. 4).
4.2.
Für die Auffassung der Beschwerdeführerin spricht, dass im Dispositiv
der Verfügung vom 31. März 2021 (AB 334) festgehalten wird, es bestehe
keine "relevante
erwerbliche Einbusse", woraus
abgeleitet werden könnte, dass in grundsätzlicher Hinsicht der Rentenanspruch abgelehnt
worden sei. Gegen diese Interpretation spricht jedoch, dass der in der
Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich ausdrücklich "nur der Vollständigkeit halber" aufgeführt wird. Zudem stellt
der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 (AB 342) klar, dass
mit der Verfügung vom 31. März 2021 (AB 334) lediglich die
Taggeldleistungen eingestellt wurden (E. 2.3 des Einspracheentscheids).
Schliesslich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über die
unfallbedingten Heilkosten zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet und die
entsprechenden ausgewiesenen Kosten vorderhand noch zu übernehmen wird, bereits
sachlogisch, dass sie nicht bereits über einen allfälligen Rentenanspruch
entschieden haben kann. Das gleiche muss analog für einen allfälligen Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung gelten.
4.3.
Da im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die
zuständige Behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines
Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, ist im Nachfolgenden nur die
Einstellung der Taggelder zu überprüfen. Ein eventueller Rentenanspruch oder
ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bilden ohne das Vorliegen eines
entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
5.
5.1.
Hinsichtlich der Einstellung der Taggeldleistungen stützte
sich die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilungen
von Dr. J____ vom 25. November 2020 (AB 316) und 29. Januar 2021 (AB 325).
Dr. J____ hielt in seiner Beurteilung vom 25. November 2020 auf dem
Formular der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei ab dem 16.
Oktober 2020 in einer leichten, den Rücken nicht belastbaren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig
(AB 316). Nicht zumutbar seien hingegen schwere Arbeiten (a.a.O.). Eine
Begründung enthielt diese Einschätzung nicht. Auf Nachfrage vermerkte Dr. J____
am 29. Januar 2021 auf dem gleichen Formular seine Einschätzung entspreche der
Beurteilung vom 16. Oktober 2020, ohne dies näher auszuführen oder zu begründen
(AB 325).
5.2.
Bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne
ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. E. 3.3 vorstehend).
Diesbezüglich ist bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Dossiers festzustellen,
dass die zwei sehr kurzen Einschätzungen des beratenden Arztes Dr. J____ oberflächlich
und deshalb nicht als überzeugend erscheinen. Zum einen hat Dr. J____ seine
Beurteilung lediglich gestützt auf die Akten ohne eine persönliche Untersuchung
der Beschwerdeführerin vorgenommen. Eine reine Aktenbeurteilung ist zwar unter
gewissen Umständen zulässig, im vorliegenden Fall hat der beratende Arzt seine
Einschätzung jedoch nicht begründet und insbesondere auch nicht auf geeignete
Aktenstellen verwiesen, welche seine Einschätzung stützen würden. Die
Beschwerdeführerin zog sich durch den Unfall, bei welchem sie als Fussgängerin
von einem Auto angefahren wurde, ein Polytrauma mit verschiedensten
Verletzungen an mehreren Körperregionen zu (Rückenbruch, schwere Verletzungen
an beiden Knien und am linken Oberarm). Diese wurden bislang, soweit
ersichtlich, in rheumatologischer Hinsicht nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt.
Sowohl die Austrittsberichte des E____, Spinale
Chirurgie, vom 3. Juli 2020 (AB 301, S. 1 f.) und vom
28. Oktober 2020 (AB 315) als auch der ambulante Bericht des E____/I____
vom 5. Januar 2021 (AB 330) befassten sich nur gesondert mit jeweiligen
Teilverletzungen (Ostheosynthesematerialentfernung im Rücken und Beschwerden an
den Knien/am linken Unterschenkel). Aufgrund der unterschiedlichen Verletzungen
in verschiedenen Körperregionen und der damit einhergehenden Komplexität des
Falles, erscheint eine rheumatologische Abklärung unter Einbezug einer
Untersuchung der Beschwerdeführerin als notwendig.
5.3.
5.3.1. Weiter ist vorliegend zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin als Grundlage der angefochtenen Verfügung nur die
somatischen Beeinträchtigungen abklären liess, was diese selbst einräumt (AB
339 und Beschwerdeantwort, S. 8 f.), obwohl bei der Beschwerdeführerin nach
Lage der Akten im Zuge des Unfalles psychische Beschwerden auftraten, deren
natürliche und adäquate Kausalität zum Unfallereignis vom 5. Februar 2018 die
Beschwerdegegnerin nie bestritten hat.
5.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Herbst 2019
ein Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei
Dr. med. univ. L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte
medizinische Gutachterin SIM, in Auftrag gegeben hatte. Darin hatte die
Gutachterin die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...]
als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteilt (a.a.O., Ziffer 7.1) und zudem
festgehalten, dass auch eine adaptierte Tätigkeit aktuell nicht möglich sei
(a.a.O., Ziffer 7.2). Im Einzelnen hatte die psychiatrische Sachverständige im Gutachten
vom 3. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine Fatigue (ICD-10 F48.0, vgl. Gutachten H____ AG vom 03.12.2019, AB 227
Ziffer 5.2) attestiert. Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine (a.a.O.). Zur
Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin im Alltag auf
regelmässige Hilfe von aussen angewiesen sei und die ausreichend langen
Ruhepausen insbesondere ab den Mittagsstunden aktuell nicht möglich seien
(a.a.O.). Weiter hielt die Gutachterin fest, dass die regelmässige
psychotherapeutische Behandlung unbedingt weitergeführt werden sollte (a.a.O.,
Ziffer 7.3). Auch wenn die Gutachterin angab, dass in sechs bis zwölf Monaten
mit einer deutlichen Besserung zu rechnen sei (a.a.O., Ziffer 9.7.1), ist es
als ungenügend zu erachten, dass seither keine weitere Abklärung der
Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht mehr erfolgten.
5.4.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin am 3.
Dezember 2019 gutachterlich eine volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen
Tätigkeiten attestiert wurde und es sich bei den gutachterlichen Ausführungen
zum künftigen Verlauf lediglich um eine (günstige) Prognose handelte, welche in
der Folge von der Beschwerdegegnerin nicht mehr durch eine psychiatrische
Fachärztin oder einen psychiatrischen Facharzt abgeklärt wurden, bestehen in
psychiatrischer Hinsicht keine ausreichenden medizinischen Grundlagen für einen
Entscheid über die Leistungseinstellung.
5.5.
Der Umstand, dass in der Aktennotiz zum Patientenbesuch vom
21. Oktober 2020 in den Büroräumlichkeiten der Rechtsanwältin der
Beschwerdeführerin erwähnt wird, die Beschwerdeführerin habe einen psychisch
stabilen Eindruck hinterlassen (AB 332), genügt entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin nicht, um auf eine Abklärung in psychiatrischer Hinsicht zu
verzichten. Das Gleiche gilt für den Hinweis der Therapeutin M____ im E-Mail
vom 2. März 2021 (AB 331 S. 2), wonach die Psyche der
Beschwerdeführerin gestärkt sei. Vielmehr hatte
die behandelnde Dipl. Psych. N____, Psychoonkologin DKG, die Beschwerdeführerin
trotz der befürworteten Umschulung im Bericht vom 26. Juni 2020 (AB 335)
und damit zeitlich nach der Begutachtung durch Dr. med. univ. L____ aus psychiatrischer
Sicht als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteilt (AB 335, S. 5). Medizinische Berichte, die auf eine andere
Beurteilung schliessen lassen würden, liegen nicht vor. Bei dieser Ausgangslage kann den Ausführungen im
Einspracheentscheid, wonach keine weiteren
Abklärungen des psychischen Gesundheitszustands notwendig seien und der Bericht
von Dipl. Psych. N____ aufgrund der positiven Beurteilung der Umschulung die
Einschätzung bestätige, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
zu 100% arbeitsfähig sei, nicht gefolgt werden.
5.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Aktenbeurteilungen
von Dr. J____ nicht abgestellt werden kann und keine aktuelle Abklärung des
psychiatrischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorliegt. Die
Beschwerdegegnerin hat deshalb ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch,
psychiatrisch) einzuholen und gestützt darauf über den Taggeldanspruch der
Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen
und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen bidisziplinären
Gutachtens und einer anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen
(UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 15. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin (alte und neue
Rechtsvertretung)
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: