Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch Dr. D____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.25

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021

Versicherungsinterne Aktenbeurteilungen für Leistungseinstellung unzureichend; Beschwerdegutheissung

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1992 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 2014 bei der [...] in einem 50%-Pensum und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Sie erlitt am 5. Februar 2018 einen Unfall, als sie als Fussgängerin beim Überqueren einer Strasse von einem Auto erfasst und weggeschleudert wurde. Dabei zog sie sich einen Rückenbruch sowie weitere schwere Verletzungen zu (BWK-10-Fraktur, BWK 3+4-Deckplattenimpression, laterale Tibiaplateau-Fraktur links mit prox. Fibulafraktur, Fraktur manubrium und Korpus steri nicht disloziert, Tuberculum majus-Fraktur Humerus links, Verlegungsbericht, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 9) und musste deswegen am 6. Februar 2018 und am 12. Februar 2018 operiert werden (Schadenmeldung UVG, AB 1; Operationsberichte E____ [nachfolgend E____], vom 06.02.2018 und 12.02.2018, AB 18, 19 und 20; Austrittsbericht E____ vom 26.02.2018, AB 21). In der Folge traten bei der Beschwerdeführerin psychische Beschwerden hinzu (Austrittsbericht F____ vom 08.05.2018, AB 29; Schreiben der G____ vom 06.09.2018, AB 54). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

b) Am 3. Dezember 2019 holte die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten bei der H____ AG ein (AB 227). Gestützt darauf richtete sie der Beschwerdeführerin (weiterhin) die vollen Leistungen aus.

c) Nachdem im Juni und November 2020 Osteosynthesematerial im Rücken und Knie das entfernt worden war (Operationsbericht E____, vom 02.07.2020, AB 301, S. 3 f.; Austrittsbericht E____, vom 03.07.2020, AB 301, S. 1 f.; Operationsbericht E____/I____ vom 24.11.2020, AB 322, S. 3 f.; Austrittsbericht E____/I____ vom 23.11.2020, AB 322, S. 1 f.) nahm der beratende Arzt Dr. J____ zum Dossier der Beschwerdeführerin am 25. November 2020 Stellung (AB 316). Mit Bericht vom 29. Januar 2021 bestätigte Dr. J____ seine Einschätzung vom 25. November 2020 (AB 325). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 31. März 2021 per 31. März 2021 ein (AB 334). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. April 2021 Einsprache (AB 340), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 (AB 342) abwies.


II.       

a) Mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.    Eventualiter sei der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch ein Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität der Beschwerden und des Endzustandes weiter abzuklären.

3.    Unter o/e Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. September 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 15. Februar 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IV.     

Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 zeigt Rechtsanwalt K____ an, dass sich die Beschwerdeführerin zu einem Anwaltswechsel entschieden hat.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit dem die Verfügung vom 31. März 2021 (AB 334) schützenden Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) ein. Zur Begründung hielt sie fest, gemäss der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. J____ sei die Beschwerdeführerin seit dem 16. Oktober 2020 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (AB 334). Auch psychisch bestehe keine Einschränkung (a.a.O.). Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2019 stellenlos sei, müsse keine Anpassungszeit berücksichtigt werden (a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin nahm darüber hinaus einen Einkommensvergleich vor und hielt fest, es bestehe keine relevante erwerbliche Einbusse (a.a.O). Schliesslich vermerkte die Beschwerdegegnerin, sie würde über den Anspruch auf unfallbedingte Heilungskosten gemäss Art. 10 UVG zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden und ausgewiesene Kosten vorderhand noch übernehmen (a.a.O.).

2.2.          Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf die Aktenbeurteilung von Dr. J____ könne nicht abgestellt werden und macht geltend, die Aktenbeurteilung sei nicht beweiskräftig. Insbesondere fehle es dem beratenden Arzt an der notwendigen fachlichen Qualifikation und es liege keine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und des Endzustandes vor. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin verneine einen Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung, obwohl sie dies gar nicht geprüft habe. Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb, die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage der aktuellen Akten zu verpflichten, ihre Leistungen mangels Vorliegens eines Endzustands mindestens bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung weiterhin zu erbringen. Eventualiter macht sie geltend, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei gutachterlich abzuklären und auf dieser Grundlage der Rentenanspruch und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erneut zu prüfen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob auf die Einschätzung von Dr. J____ abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Heilbehandlung. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).    

3.2.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 144 V 258, 262 E. 2.3.2; 122 V 157, 158 f. E. 1b mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Deren Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

4.                

4.1.          In einem ersten Schritt ist zu klären, welche Leistungen vom angefochtenen Einspracheentscheid umfasst sind. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, lediglich den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin eingestellt zu haben und ausgewiesene Heilungskosten weiterhin zu übernehmen (Beschwerdeantwort, S. 7), ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe auch den Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung abschlägig beurteilt (Beschwerde, S. 4).

4.2.          Für die Auffassung der Beschwerdeführerin spricht, dass im Dispositiv der Verfügung vom 31. März 2021 (AB 334) festgehalten wird, es bestehe keine "relevante erwerbliche Einbusse", woraus abgeleitet werden könnte, dass in grundsätzlicher Hinsicht der Rentenanspruch abgelehnt worden sei. Gegen diese Interpretation spricht jedoch, dass der in der Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich ausdrücklich "nur der Vollständigkeit halber" aufgeführt wird. Zudem stellt der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 (AB 342) klar, dass mit der Verfügung vom 31. März 2021 (AB 334) lediglich die Taggeldleistungen eingestellt wurden (E. 2.3 des Einspracheentscheids). Schliesslich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über die unfallbedingten Heilkosten zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet und die entsprechenden ausgewiesenen Kosten vorderhand noch zu übernehmen wird, bereits sachlogisch, dass sie nicht bereits über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden haben kann. Das gleiche muss analog für einen allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gelten.

4.3.          Da im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, ist im Nachfolgenden nur die Einstellung der Taggelder zu überprüfen. Ein eventueller Rentenanspruch oder ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bilden ohne das Vorliegen eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

5.                

5.1.          Hinsichtlich der Einstellung der Taggeldleistungen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilungen von Dr. J____ vom 25. November 2020 (AB 316) und 29. Januar 2021 (AB 325). Dr. J____ hielt in seiner Beurteilung vom 25. November 2020 auf dem Formular der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei ab dem 16. Oktober 2020 in einer leichten, den Rücken nicht belastbaren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (AB 316). Nicht zumutbar seien hingegen schwere Arbeiten (a.a.O.). Eine Begründung enthielt diese Einschätzung nicht. Auf Nachfrage vermerkte Dr. J____ am 29. Januar 2021 auf dem gleichen Formular seine Einschätzung entspreche der Beurteilung vom 16. Oktober 2020, ohne dies näher auszuführen oder zu begründen (AB 325).

5.2.          Bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. E. 3.3 vorstehend). Diesbezüglich ist bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Dossiers festzustellen, dass die zwei sehr kurzen Einschätzungen des beratenden Arztes Dr. J____ oberflächlich und deshalb nicht als überzeugend erscheinen. Zum einen hat Dr. J____ seine Beurteilung lediglich gestützt auf die Akten ohne eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen. Eine reine Aktenbeurteilung ist zwar unter gewissen Umständen zulässig, im vorliegenden Fall hat der beratende Arzt seine Einschätzung jedoch nicht begründet und insbesondere auch nicht auf geeignete Aktenstellen verwiesen, welche seine Einschätzung stützen würden. Die Beschwerdeführerin zog sich durch den Unfall, bei welchem sie als Fussgängerin von einem Auto angefahren wurde, ein Polytrauma mit verschiedensten Verletzungen an mehreren Körperregionen zu (Rückenbruch, schwere Verletzungen an beiden Knien und am linken Oberarm). Diese wurden bislang, soweit ersichtlich, in rheumatologischer Hinsicht nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Sowohl die Austrittsberichte des E____, Spinale Chirurgie, vom 3. Juli 2020 (AB 301, S. 1 f.) und vom 28. Oktober 2020 (AB 315) als auch der ambulante Bericht des E____/I____ vom 5. Januar 2021 (AB 330) befassten sich nur gesondert mit jeweiligen Teilverletzungen (Ostheosynthesematerialentfernung im Rücken und Beschwerden an den Knien/am linken Unterschenkel). Aufgrund der unterschiedlichen Verletzungen in verschiedenen Körperregionen und der damit einhergehenden Komplexität des Falles, erscheint eine rheumatologische Abklärung unter Einbezug einer Untersuchung der Beschwerdeführerin als notwendig.

5.3.          5.3.1. Weiter ist vorliegend zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin als Grundlage der angefochtenen Verfügung nur die somatischen Beeinträchtigungen abklären liess, was diese selbst einräumt (AB 339 und Beschwerdeantwort, S. 8 f.), obwohl bei der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im Zuge des Unfalles psychische Beschwerden auftraten, deren natürliche und adäquate Kausalität zum Unfallereignis vom 5. Februar 2018 die Beschwerdegegnerin nie bestritten hat.

5.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Herbst 2019 ein Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Dr. med. univ. L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, in Auftrag gegeben hatte. Darin hatte die Gutachterin die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...] als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteilt (a.a.O., Ziffer 7.1) und zudem festgehalten, dass auch eine adaptierte Tätigkeit aktuell nicht möglich sei (a.a.O., Ziffer 7.2). Im Einzelnen hatte die psychiatrische Sachverständige im Gutachten vom 3. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine Fatigue (ICD-10 F48.0, vgl. Gutachten H____ AG vom 03.12.2019, AB 227 Ziffer 5.2) attestiert. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine (a.a.O.). Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin im Alltag auf regelmässige Hilfe von aussen angewiesen sei und die ausreichend langen Ruhepausen insbesondere ab den Mittagsstunden aktuell nicht möglich seien (a.a.O.). Weiter hielt die Gutachterin fest, dass die regelmässige psychotherapeutische Behandlung unbedingt weitergeführt werden sollte (a.a.O., Ziffer 7.3). Auch wenn die Gutachterin angab, dass in sechs bis zwölf Monaten mit einer deutlichen Besserung zu rechnen sei (a.a.O., Ziffer 9.7.1), ist es als ungenügend zu erachten, dass seither keine weitere Abklärung der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht mehr erfolgten.

5.4.          Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 gutachterlich eine volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestiert wurde und es sich bei den gutachterlichen Ausführungen zum künftigen Verlauf lediglich um eine (günstige) Prognose handelte, welche in der Folge von der Beschwerdegegnerin nicht mehr durch eine psychiatrische Fachärztin oder einen psychiatrischen Facharzt abgeklärt wurden, bestehen in psychiatrischer Hinsicht keine ausreichenden medizinischen Grundlagen für einen Entscheid über die Leistungseinstellung.

5.5.          Der Umstand, dass in der Aktennotiz zum Patientenbesuch vom 21. Oktober 2020 in den Büroräumlichkeiten der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin erwähnt wird, die Beschwerdeführerin habe einen psychisch stabilen Eindruck hinterlassen (AB 332), genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, um auf eine Abklärung in psychiatrischer Hinsicht zu verzichten. Das Gleiche gilt für den Hinweis der Therapeutin M____ im E-Mail vom 2. März 2021 (AB 331 S. 2), wonach die Psyche der Beschwerdeführerin gestärkt sei. Vielmehr hatte die behandelnde Dipl. Psych. N____, Psychoonkologin DKG, die Beschwerdeführerin trotz der befürworteten Umschulung im Bericht vom 26. Juni 2020 (AB 335) und damit zeitlich nach der Begutachtung durch Dr. med. univ. L____ aus psychiatrischer Sicht als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteilt (AB 335, S. 5). Medizinische Berichte, die auf eine andere Beurteilung schliessen lassen würden, liegen nicht vor. Bei dieser Ausgangslage kann den Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach keine weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustands notwendig seien und der Bericht von Dipl. Psych. N____ aufgrund der positiven Beurteilung der Umschulung die Einschätzung bestätige, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig sei, nicht gefolgt werden.

5.6.          Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Aktenbeurteilungen von Dr. J____ nicht abgestellt werden kann und keine aktuelle Abklärung des psychiatrischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch, psychiatrisch) einzuholen und gestützt darauf über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen bidisziplinären Gutachtens und einer anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin (alte und neue Rechtsvertretung)
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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