B____A____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch lic. iur. C____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.26

Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021

Valideneinkommen, Betätigungsvergleich in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1986 geborene Beschwerdeführer stürzte am 7. November 2004 durch das nicht genügend gesicherte Oberlichtfenster eines Lichtschachts und zog sich dabei eine Verletzung am Handgelenk der linken dominanten Hand zu (Suva-Akte 1). In diesem Zeitpunkt war er bei der Suva obligatorisch unfallversichert.

Mit Schadenmeldung vom 5. Februar 2016 meldete der Arbeitgeber des Beschwerdeführers einen Rückfall in Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 7. November 2004 (Suva-Akte 1).

b)           Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2006 die Lehre als Schreiner ab und von 2007 bis 2010 absolvierte er den Fortbildungslehrgang Dipl. Techniker HF Holztechnik (vgl. Lebenslauf, Replikbeilage 9).

c)            Seit dem 1. April 2011 arbeitet der Beschwerdeführer in der Schreinerei seines Vaters. Im Jahr 2016 übernahm er die väterliche Schreinerei und gründete per 4. November 2016 die D____ GmbH (Suva-Akte 135, S. 14).

d)           Mit Verfügung vom 18. April 2018 (Suva-Akte 94) errechnete die Suva einen Invaliditätsgrad von 13 % und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 eine entsprechende Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva am 24. Oktober 2018 (Suva-Akte 102) ab. Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.

e)           Die Suva kündigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2020 eine Überprüfung seiner Arbeits- und Verdienstverhältnisse im Rahmen einer Rentenrevision an (Suva-Akte 108, S. 1). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (Suva-Akten 111 bis 116) stellte die Suva eine Erhöhung seines Einkommens fest. Mit Verfügung vom 9. März 2021 hob die Suva die Rente rückwirkend per 1. Januar 2019 auf und forderte die vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2021 erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 14’820.-- zurück (Suva-Akte 122).

f)             Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2021 Einsprache (Suva-Akte 125). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 ab und bestätigte die Verfügung vom 9. März 2021 (Suva-Akte 132).

II.       

Der Beschwerdeführer erhebt am 27. August 2021, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 und beantragt dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zudem sei die Verfügung vom 18. April 2018 wiedererwägungsweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente von 28 % zuzusprechen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer weiterhin und ununterbrochen eine Rente von 13 % zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 schliesst die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert am 27. Dezember 2021 und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 27. Januar 2022 hält auch die Suva an ihrem Antrag fest.

III.     

Am 2. Juni 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter und für die Beschwerdegegnerin Rechtsanwältin C____ teil. Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 18. April 2018 richtete die Suva dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 basierend auf einem IV-Grad von 13 % eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 592.80 aus (Suva-Akte 94). Im Rahmen einer Rentenrevision stellte die Suva eine Erhöhung des Jahreseinkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2019 fest. Dieses betrage nun Fr. 160’001.--. Sie errechnete demzufolge einen Invaliditätsgrad von 0 %, indem sie dem Invalideneinkommen von Fr. 160’001.-- ein Valideneinkommen von Fr. 79’062.-- gegenüberstellte. Die Suva verfügte daher am 9. März 2021 die Aufhebung der Rente per 1. Januar 2019 sowie die Rückerstattung der zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar 2021 erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 14’820.-- (Suva-Akte 122).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wiederholt auf die Veränderung seiner Einkommensverhältnisse hingewiesen und die Suva habe Kenntnis von der Übernahme der väterlichen Schreinerei gehabt. Weiter basiere bereits die Bemessung der Invalidität in der Verfügung vom 18. April 2018 (Suva-Akte 94) auf einem falschen Valideneinkommen. Mit oder ohne Invalidität wäre er zum heutigen Zeitpunkt in der gleichen Einkommenssituation, da die Übernahme des väterlichen Betriebs von Anfang an geplant gewesen sei.

2.3.          Die Suva entgegnet, im Rahmen der Schadensminderungspflicht müsse der Beschwerdeführer sich seine überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. März 2021 als höheres Invalideneinkommen anrechnen lassen. Beim Valideneinkommen hingegen sei Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst, da sich keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung ergeben hätten.

2.4.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva in der Verfügung vom 9. März 2021 den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat und zu Recht ab dem 1. Januar 2019 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgehoben und die für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2021 ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert hat. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 18. April 2018 nicht wesentlich verändert hat.

3.                

3.1.          Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben ist und die Suva zu Recht mit Verfügung vom 9. März 2021 (Suva-Akte 122) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.2.          Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2018, 9C_496/2018, E. 4.1).

3.3.          Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2019, E. 3.5). Unter anderem sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich bzw. veränderte berufliche Umstände von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2020, 9C_156/2020, E. 2.2).

3.4.          Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

3.5.          Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b). Ist eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht möglich - was etwa bei Selbstständigerwerbenden oder Arbeitnehmern, die gewisse Unkosten selbst zu tragen haben, zutreffen kann - ist in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten Situation zu ermitteln (BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2019, 8C_595/2019 E. 5; vom 7. November 2012, 9C_424/ 2012, E. 5.2 und vom 14. Juni 2005, I 761/04, E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.6.          Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant, überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.1 mit Hinweis).

3.7.          Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.8.          Dieser Methodenwechsel drängt sich auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 30. November 2004, I 230/04, E. 2.5).

3.9.          Ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche Situation geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2013, 8C_270/2013, E. 4). Dies kann etwa zutreffen, wenn ein hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2021, 8C_728/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.10.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4).

3.11.       Im vorliegenden Fall bilden daher der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 (Suva-Akte 102) den Referenzzeitpunkt.

4.                

4.1.          In der rentenbegründenden Verfügung vom 18. April 2018 (Suva-Akte 94) zog die Suva gestützt auf die LSE ein mutmassliches Jahreseinkommen von Fr. 68’348.-- als Invalideneinkommen heran.

4.2.          In der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2021 (Suva-Akte 122) geht die Suva auf der Grundlage des IK-Auszuges (Suva-Akte 110) von einer Einkommenserhöhung im Jahr 2019 auf Fr. 160’001.-- aus. Diese Erhöhung des Invalideneinkommens wird von den Parteien nicht bestritten. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2019 beträgt daher Fr. 160’001.-- und es wird damit ein hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt. Damit liegt ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens vor (vgl. oben Erw. 3.9.).

4.3.          Das Valideneinkommen in der Verfügung vom 18. April 2018 beträgt ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn Fr. 75’400.-- (13 x 5’800.--). In der Verfügung vom 9. März 2021 ging die Suva von einem auf das Jahr 2019 indexierten Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 79’062.--  aus.

4.4.          Zu prüfen ist demnach, ob die Suva für die Ermittlung des Valideneinkommens weiterhin auf den zwar indexierten, aber bei der Rentenzusprache im Jahr 2017 erzielten Lohn abstellen durfte. Grundsätzlich wird das Valideneinkommen bei Eintritt der Invalidität festgesetzt, wobei spätere Änderungen grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen sind. Davon ist namentlich dann abzuweichen, wenn die Entwicklung des Invalideneinkommens – nach dem Grundsatz der Parallelität der Vergleichseinkommen – Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zulässt (Kieser, Art. 17 ATSG N 12). So müsste bei einer tatsächlich eingetretenen beruflichen Karriere in der Invalidentätigkeit eine gleiche Entwicklung auch bei der Validentätigkeit angenommen werden (Kieser, Änderungen im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 65 f.).

4.5.          Der Beschwerdeführer hat bereits vor seinem Unfall vom 7. November 2004 seine Berufsausbildung als Schreiner im Jahr 2002 begonnen und diese im Jahr 2006 abgeschlossen (siehe Lebenslauf Beschwerdebeilage 9). Danach absolvierte er eine Fachausbildung zum Holztechniker. Es ist glaubwürdig und nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass bereits seine Ausbildung als Schreiner im Hinblick auf die Übernahme der Schreinerei erfolgt sei. Es erscheint plausibel, dass der Beschwerdeführer auch als gesunde Person die Schreinerei seines Vaters übernommen hätte, denn er hat von Beginn seiner Ausbildung an seine gesamte berufliche Laufbahn auf die Übernahme der väterlichen Schreinerei ausgerichtet. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er als gesunde Person einen anderen beruflichen Weg eingeschlagen hätte oder dass er als gesunde Person den väterlichen Betrieb nicht übernommen hätte. Vielmehr entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen fachspezifischen Berufserfahrung auch als Gesunder den Betrieb des Vaters übernommen hätte.

4.6.          Es ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seinem angestammten Beruf tätig geblieben ist, weswegen Rückschlüsse von der Invaliden- auf die mutmassliche Validenkarriere ohne weiteres gezogen werden können (vgl. im Gegensatz dazu oben Erw. 3.7. in fine). Auch bilden besondere berufliche Qualifikationen im Invaliditätsfall zu berücksichtigende Anhaltspunkte für eine hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine mit weiteren Hinweisen), dies vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Qualifikationen zwar nach dem Unfall aber vor Eintritt der Invalidität erworben hat. Er wäre daher auch ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich mindestens in derselben beruflichen Einkommenssituation wie heute und bei der Validentätigkeit ist daher die gleiche berufliche Entwicklung wie in der Invalidentätigkeit anzunehmen.

4.7.          Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es ist die berufliche Entwicklung auch beim Valideneinkommen zu berücksichtigen.

4.8.          In der Verfügung vom 18. April 2018 führte die Suva aus, der Beschwerdeführer sei an der linken Hand gesundheitlich eingeschränkt. Gemäss Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes sei ihm eine ganztägige, mittelschwere bis schwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Vibrationsbelastungen bezogen auf das linke Handgelenk sollen vermieden werden. Feinmotorische Tätigkeiten seien zumutbar, keine vermehrten Haltetätigkeiten oder Umwendbewegungen des linken Handgelenks. Als Schreiner bestünden gemäss Angaben des Beschwerdeführers hauptsächlich beim Montieren von Türen, Anbringen von Fensterbänken und Montieren von Einbauschränken Einschränkungen. Dies lasse sich aufgrund unfallbedingter Beschwerden im Bereich des linken Handgelenkes erklären. Es seien jedoch nur geringfügige Einschränkungen bei Reparaturen und Werkstattarbeiten vorhanden. Für reine Schreinerarbeiten sei er mit seinem Handicap nicht optimal eingegliedert. Aufgrund seiner Weiterbildung zum Holztechniker sei in einem grösseren Holzverarbeitungsbetrieb, insbesondere wo vermehrt die Planung, Kalkulation und Führung im Vordergrund stehe, von einer höheren Leistung auszugehen, als jene, die in seiner jetzigen Tätigkeit geltend gemacht werde.

4.9.          Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer Linkshänder ist (vgl. Besprechungsnotiz vom 22. November 2017, Suva-Akte 79) und die Unfallfolgen die linke Hand betreffen. Die Schreinerei ist ein kleiner Familienbetrieb und der Beschwerdeführer arbeitet viel im handwerklichen Bereich (vgl. Verhandlungsprotokoll).

4.10.       Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, einen Betätigungsvergleich durchzuführen, damit ermittelt werden kann, wie sich die Einschränkungen an der linken Hand auf den übernommenen Betrieb, so wie er derzeit strukturiert ist, auswirken. Zudem hatte die Suva bereits im Jahr 2017 einen Betätigungsvergleich vornehmen lassen (Suva-Akte 78), was zusätzlich darauf hindeutet, dass auch die Suva einen solchen bereits im Jahr 2017 für vertretbar und nützlich hielt.

4.11.       Im Ergebnis ist die Sache daher an die Suva zurückzuweisen, damit diese den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode neu bestimmt. Da es sich um eine Rentenrevision handelt, ist der Anspruch allseitig zu prüfen (vgl. oben Erw. 3.3.). Dabei wird die Suva zu beachten haben, dass in medizinischer Hinsicht jedenfalls von einem zumindest gleichbleibenden Zustand an der linken Hand auszugehen ist.

5.                

5.1.          Des Weiteren macht die Suva eine Meldepflichtverletzung geltend und fordert die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar 2021 erbrachten Leistungen zurück. Zu prüfen ist daher das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung.

5.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei der Suva bekannt gewesen, dass er den väterlichen Betrieb übernehmen werde. Er habe seinem E-Mail vom 13. März 2019 an die Suva als Beilage ein Dokument über eine Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 40’000.-- angehängt (Suva-Akte 30). Das Dokument habe kein genaues Datum, jedoch sei vermerkt, dass es sich um eine Änderung der Jahreslohnsumme 2018 handle.

5.3.          Die Suva vertritt den Standunkt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine seit dem Erlass der Verfügung vom 18. April 2018 erheblich veränderten Erwerbsverhältnisse zu melden. Ein vom Beschwerdeführer eingereichtes undatiertes Dokument «Jahreslohnsumme Änderung 2018» (Suva-Akte 30) befinde sich nicht bei den Akten. Zudem sei der Suva-Case-Manager, der das Dokument per E-Mail erhalten habe, im vorliegenden Verfahren nicht involviert und es sei somit nicht nachvollziehbar, in welchen Zusammenhang und ob und wann der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht betreffend seine veränderten Einkommensverhältnisse nachgekommen sei.

5.4.          Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

5.5.          Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 7.3 betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG) die rückwirkende Leistungsanpassung resp. die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Der massgebende Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Nach weiterer konstanter Rechtsprechung ist bei einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich (BGE 145 V 141 E. 7.3.3 mit weiteren Hinweisen).

5.6.          Der Beschwerdeführer hat einem Mitarbeiter der Suva per E-Mail vom 13. März 2019 (Beschwerdebeilage 13) unter Bezugnahme auf ein Telefonat mitgeteilt, dass er darum bitte, die Jahreslohnsumme 2018 aufgrund seiner Bonuszahlung zu ändern. Die Bonuszahlung betrug Fr. 40’000.--. Die Suva bestreitet nicht, das E-Mail erhalten zu haben, sondern bringt vor, dass es sich nicht in den Akten befinde und der Suva-Case-Manager nicht in das Verfahren involviert gewesen sei. Der Beschwerdebeilage 13 ist zu entnehmen, dass es sich bei dem E-Mail und dem angehängten Schreiben «Jahreslohnsumme Änderung 2018» um die Suva-Akte 30 handelt, dies aber in den dem Gericht vorliegenden Suva-Akten nicht dem Dokument 30 entspricht. Denkbar ist, dass die Eingabe von der Suva nicht korrekt abgelegt wurde. So entspricht die Suva-Aktennummer des Dokumentes 30 (1202871329 [Beschwerdebeilage 13]) nicht der Suva-Aktennummer der vorliegenden Suva-Akten (1136552361), was dem Beschwerdeführer nicht anzulasten ist. Darüber hinaus ist dem Protokoll der Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Suva vom 2. März 2016 (Suva-Akte 11) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, die Firma des Vaters zu übernehmen, da dieser krankheitsbedingt ausgefallen war. Bei einer Firmenübernahme ist eine Einkommensänderung offensichtlich. Auch hatte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung dargelegt, dass er zur Besprechung die Unterlagen seines Vaters mitgenommen habe und von einem ähnlich hohen Gewinn ausgegangen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll). Auch wenn in den Akten kein Besprechungsprotokoll vorliegt und diese Angabe damit nicht vermerkt ist, so ist die Angabe glaubwürdig, da die Besprechung kurz nach der Gründung der GmbH und der Übernahme der Schreinerei stattgefunden hat (vgl. Suva-Akten 44, 45 und 65).

5.7.          Unter diesen Umständen liegt keine Meldepflichtverletzung vor, weswegen eine Rückforderung der zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar 2021 erbrachten Rentenleistungen nicht in Betracht kommt.

6.                

6.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei die Verfügung vom 18. April 2018 in Wiedererwägung zu ziehen, da schon seit Beginn der Rentenzusprache auf den Betätigungsvergleich hätte abgestellt werden müssen und von der Suva auch ein solcher vorgenommen worden sei.

6.2.          Die Suva entgegnet, das Vergleichseinkommen des Beschwerdeführers sei ohne weiteres bestimmbar gewesen. Die Bemessung des Invaliditätsgrads durch die ausserordentliche Methode sei trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Rente ab August 2017 erhalten, die Schreinerei des Vaters habe er im November 2016 übernommen.

6.3.          Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind (BGE 138 V 324 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 125 V 383 E. 3; BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

6.4.          Auch bei Selbstständigerwerbenden ist der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln. Nur ausnahmsweise ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren). Dies trifft dann zu, wenn die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermittelt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2008, 8C_308/2008, E. 2.2, vgl. auch BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 und E. 2, 105 V 151 E. 2 und 104 V 135 E. 2 und 3).

6.5.          In diesem Fall waren die von der Suva herangezogenen Zahlen korrekt, da die Schreinerei erst kurz vor dem Rentenbeginn und der Rentenzusprache übernommen worden war. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer den Bonus für das Jahr 2018 auch erst im März 2019 bekannt gegeben. Man kann daher noch nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung ausgehen, insbesondere da auch ein Betätigungsvergleich aufgrund der erst kurz zuvor erfolgten Übernahme wegen allfälliger struktureller Änderungen kein verlässliches Ergebnis hätte liefern können. Eine Wiedererwägung der Verfügung vom 18. April 2018 kommt daher nicht in Frage.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 18. April 2018 abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme eines Betätigungsvergleichs und anschliessenden Neuverfügung an die Suva zurückzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

7.3.          Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Im Sinne einer Richtlinie spricht das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen (UV-) Fällen bei Obsiegen und bei Durchführung einer Hauptverhandlung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4’500.-- (inklusive Auslagen) und zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zu.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 18. April 2018 wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 Mehrwertsteuer.         

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

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