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B____A____
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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch lic. iur. C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.26
Einspracheentscheid vom 23. Juni
2021
Valideneinkommen,
Betätigungsvergleich in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode
Tatsachen
I.
a)
Der 1986 geborene Beschwerdeführer stürzte am 7. November 2004 durch das
nicht genügend gesicherte Oberlichtfenster eines Lichtschachts und zog sich
dabei eine Verletzung am Handgelenk der linken dominanten Hand zu (Suva-Akte 1).
In diesem Zeitpunkt war er bei der Suva obligatorisch unfallversichert.
Mit Schadenmeldung vom 5. Februar 2016 meldete der Arbeitgeber
des Beschwerdeführers einen Rückfall in Zusammenhang mit dem Schadensereignis
vom 7. November 2004 (Suva-Akte 1).
b)
Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2006 die Lehre als Schreiner ab und
von 2007 bis 2010 absolvierte er den Fortbildungslehrgang Dipl. Techniker HF Holztechnik
(vgl. Lebenslauf, Replikbeilage 9).
c)
Seit dem 1. April 2011 arbeitet der Beschwerdeführer in der Schreinerei
seines Vaters. Im Jahr 2016 übernahm er die väterliche Schreinerei und gründete
per 4. November 2016 die D____ GmbH (Suva-Akte 135, S. 14).
d)
Mit Verfügung vom 18. April 2018 (Suva-Akte 94) errechnete die Suva einen
Invaliditätsgrad von 13 % und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. August
2017 eine entsprechende Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 5 %
zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva am 24. Oktober 2018 (Suva-Akte
102) ab. Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.
e)
Die Suva kündigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2020
eine Überprüfung seiner Arbeits- und Verdienstverhältnisse im Rahmen einer
Rentenrevision an (Suva-Akte 108, S. 1). Gestützt auf die Angaben des
Beschwerdeführers (Suva-Akten 111 bis 116) stellte die Suva eine Erhöhung
seines Einkommens fest. Mit Verfügung vom 9. März 2021 hob die Suva die Rente
rückwirkend per 1. Januar 2019 auf und forderte die vom 1. Januar 2019 bis 31.
Januar 2021 erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 14’820.-- zurück (Suva-Akte
122).
f)
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2021
Einsprache (Suva-Akte 125). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23.
Juni 2021 ab und bestätigte die Verfügung vom 9. März 2021 (Suva-Akte 132).
II.
Der Beschwerdeführer erhebt am 27. August 2021, vertreten durch
lic. iur. B____, Advokat, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni
2021 und beantragt dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Zudem sei die Verfügung vom 18. April 2018 wiedererwägungsweise aufzuheben und
dem Beschwerdeführer eine Rente von 28 % zuzusprechen. Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer weiterhin und ununterbrochen eine Rente von 13 %
zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 schliesst die Suva
auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert am 27. Dezember
2021 und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 27. Januar 2022 hält
auch die Suva an ihrem Antrag fest.
III.
Am 2. Juni 2022 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt.
An dieser nehmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter und für die
Beschwerdegegnerin Rechtsanwältin C____ teil. Nach der Befragung des
Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden
Entscheidgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die
Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht
zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
[GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 18. April 2018 richtete die Suva dem Beschwerdeführer
ab dem 1. August 2017 basierend auf einem IV-Grad von 13 % eine monatliche
Rente in der Höhe von Fr. 592.80 aus (Suva-Akte 94). Im Rahmen einer
Rentenrevision stellte die Suva eine Erhöhung des Jahreseinkommens des
Beschwerdeführers im Jahr 2019 fest. Dieses betrage nun Fr. 160’001.--. Sie
errechnete demzufolge einen Invaliditätsgrad von 0 %, indem sie dem Invalideneinkommen
von Fr. 160’001.-- ein Valideneinkommen von Fr. 79’062.-- gegenüberstellte. Die
Suva verfügte daher am 9. März 2021 die Aufhebung der Rente per 1. Januar 2019
sowie die Rückerstattung der zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar
2021 erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 14’820.-- (Suva-Akte 122).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe wiederholt auf die Veränderung seiner Einkommensverhältnisse
hingewiesen und die Suva habe Kenntnis von der Übernahme der väterlichen Schreinerei
gehabt. Weiter basiere bereits die Bemessung der Invalidität in der Verfügung
vom 18. April 2018 (Suva-Akte 94) auf einem falschen Valideneinkommen. Mit oder
ohne Invalidität wäre er zum heutigen Zeitpunkt in der gleichen
Einkommenssituation, da die Übernahme des väterlichen Betriebs von Anfang an
geplant gewesen sei.
2.3.
Die Suva entgegnet, im Rahmen
der Schadensminderungspflicht müsse der Beschwerdeführer sich seine
überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9.
März 2021 als höheres Invalideneinkommen anrechnen lassen. Beim
Valideneinkommen hingegen sei Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst, da
sich keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung
ergeben hätten.
2.4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva
in der Verfügung vom 9. März 2021 den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt
hat und zu Recht ab dem 1. Januar 2019 den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgehoben und die für die Zeit vom 1.
Januar 2019 bis 31. Januar 2021 ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert
hat. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 18.
April 2018 nicht wesentlich verändert hat.
3.
3.1.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG
gegeben ist und die Suva zu Recht mit Verfügung vom 9. März 2021 (Suva-Akte
122) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.2.
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls
mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf
eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (BGE 134 V 131, 132 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2018, 9C_496/2018, E. 4.1).
3.3.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch
Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2019, E. 3.5). Unter
anderem sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand,
veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich bzw. veränderte
berufliche Umstände von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Juli 2020, 9C_156/2020, E. 2.2).
3.4.
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs
gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
3.5.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau
ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen
(BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b). Ist eine zuverlässige Ermittlung oder
Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht möglich - was etwa
bei Selbstständigerwerbenden oder Arbeitnehmern, die gewisse Unkosten selbst zu
tragen haben, zutreffen kann - ist in Anwendung der ausserordentlichen
Bemessungsmethode ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und der Invaliditätsgrad
nach Massgabe der erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungsfähigkeit
in der konkreten Situation zu ermitteln (BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2c;
Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2019, 8C_595/2019 E. 5; vom 7.
November 2012, 9C_424/ 2012, E. 5.2 und vom 14. Juni 2005, I 761/04, E. 2.1, je
mit Hinweisen).
3.6.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie
möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1
mit Hinweisen). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 134 V 322; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ist der zuletzt
bezogene Verdienst markant, überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als
Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom
25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.1 mit Hinweis).
3.7.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund
ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung
der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit
zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche
Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise
vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden
wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht,
beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche,
Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren
besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der
in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang
als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere
berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die
mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens
bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine).
Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen
Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person
hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten
Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.8.
Dieser Methodenwechsel drängt sich auf, wenn ein vor allem
landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den
Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere
Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes
durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen
anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig
nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen
mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist
gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es
erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den
geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 30. November 2004, I
230/04, E. 2.5).
3.9.
Ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens
liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert
bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche
Situation geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts vom
29. August 2013, 8C_270/2013, E. 4). Dies kann etwa zutreffen, wenn ein
hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt
werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2021, 8C_728/2020, E. 3.2
mit Hinweisen).
3.10.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E.
5.4).
3.11.
Im vorliegenden Fall bilden daher der Einspracheentscheid vom 24.
Oktober 2018 (Suva-Akte 102) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
In der rentenbegründenden Verfügung vom 18. April 2018 (Suva-Akte
94) zog die Suva gestützt auf die LSE ein mutmassliches Jahreseinkommen von
Fr. 68’348.-- als Invalideneinkommen heran.
4.2.
In der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2021 (Suva-Akte 122)
geht die Suva auf der Grundlage des IK-Auszuges (Suva-Akte 110) von einer
Einkommenserhöhung im Jahr 2019 auf Fr. 160’001.-- aus. Diese Erhöhung des Invalideneinkommens
wird von den Parteien nicht bestritten. Das Invalideneinkommen für das Jahr
2019 beträgt daher Fr. 160’001.-- und es wird damit ein hypothetisches
Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt. Damit liegt ein
Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens vor (vgl. oben
Erw. 3.9.).
4.3.
Das Valideneinkommen in der Verfügung vom 18. April 2018 beträgt ausgehend
vom zuletzt erzielten Lohn Fr. 75’400.-- (13 x 5’800.--). In der Verfügung
vom 9. März 2021 ging die Suva von einem auf das Jahr 2019 indexierten Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 79’062.-- aus.
4.4.
Zu prüfen ist demnach, ob die Suva für die Ermittlung des
Valideneinkommens weiterhin auf den zwar indexierten, aber bei der
Rentenzusprache im Jahr 2017 erzielten Lohn abstellen durfte. Grundsätzlich
wird das Valideneinkommen bei Eintritt der Invalidität festgesetzt, wobei
spätere Änderungen grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen sind. Davon ist
namentlich dann abzuweichen, wenn die Entwicklung des Invalideneinkommens –
nach dem Grundsatz der Parallelität der Vergleichseinkommen – Rückschlüsse auf
das Valideneinkommen zulässt (Kieser,
Art. 17 ATSG N 12). So müsste bei einer tatsächlich eingetretenen beruflichen
Karriere in der Invalidentätigkeit eine gleiche Entwicklung auch bei der
Validentätigkeit angenommen werden (Kieser,
Änderungen im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, in: Schaffhauser/Schlauri,
Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S.
65 f.).
4.5.
Der Beschwerdeführer hat bereits vor seinem Unfall vom 7. November
2004 seine Berufsausbildung als Schreiner im Jahr 2002 begonnen und diese im
Jahr 2006 abgeschlossen (siehe Lebenslauf Beschwerdebeilage 9). Danach
absolvierte er eine Fachausbildung zum Holztechniker. Es ist glaubwürdig und
nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass bereits seine
Ausbildung als Schreiner im Hinblick auf die Übernahme der Schreinerei erfolgt
sei. Es erscheint plausibel, dass der Beschwerdeführer auch als gesunde Person
die Schreinerei seines Vaters übernommen hätte, denn er hat von Beginn seiner
Ausbildung an seine gesamte berufliche Laufbahn auf die Übernahme der
väterlichen Schreinerei ausgerichtet. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er als gesunde Person einen anderen beruflichen Weg eingeschlagen
hätte oder dass er als gesunde Person den väterlichen Betrieb nicht übernommen
hätte. Vielmehr entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen
fachspezifischen Berufserfahrung auch als Gesunder den Betrieb des Vaters
übernommen hätte.
4.6.
Es ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seinem
angestammten Beruf tätig geblieben ist, weswegen Rückschlüsse von der
Invaliden- auf die mutmassliche Validenkarriere ohne weiteres gezogen werden
können (vgl. im Gegensatz dazu oben Erw. 3.7. in fine). Auch bilden besondere
berufliche Qualifikationen im Invaliditätsfall zu berücksichtigende
Anhaltspunkte für eine hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens (BGE 139
V 28 E. 3.3.3.2 in fine mit weiteren Hinweisen), dies vorliegend umso mehr, als
der Beschwerdeführer seine Qualifikationen zwar nach dem Unfall aber vor
Eintritt der Invalidität erworben hat. Er wäre daher auch ohne Invalidität überwiegend
wahrscheinlich mindestens in derselben beruflichen Einkommenssituation wie
heute und bei der Validentätigkeit ist daher die gleiche berufliche Entwicklung
wie in der Invalidentätigkeit anzunehmen.
4.7.
Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf den zuletzt erzielten
Lohn abgestellt werden, sondern es ist die berufliche Entwicklung auch beim
Valideneinkommen zu berücksichtigen.
4.8.
In der Verfügung vom 18. April 2018 führte die Suva aus, der
Beschwerdeführer sei an der linken Hand gesundheitlich eingeschränkt. Gemäss
Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes sei ihm eine ganztägige, mittelschwere bis
schwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich.
Vibrationsbelastungen bezogen auf das linke Handgelenk sollen vermieden werden.
Feinmotorische Tätigkeiten seien zumutbar, keine vermehrten Haltetätigkeiten
oder Umwendbewegungen des linken Handgelenks. Als Schreiner bestünden gemäss
Angaben des Beschwerdeführers hauptsächlich beim Montieren von Türen, Anbringen
von Fensterbänken und Montieren von Einbauschränken Einschränkungen. Dies lasse
sich aufgrund unfallbedingter Beschwerden im Bereich des linken Handgelenkes
erklären. Es seien jedoch nur geringfügige Einschränkungen bei Reparaturen und
Werkstattarbeiten vorhanden. Für reine Schreinerarbeiten sei er mit seinem
Handicap nicht optimal eingegliedert. Aufgrund seiner Weiterbildung zum
Holztechniker sei in einem grösseren Holzverarbeitungsbetrieb, insbesondere wo
vermehrt die Planung, Kalkulation und Führung im Vordergrund stehe, von einer
höheren Leistung auszugehen, als jene, die in seiner jetzigen Tätigkeit geltend
gemacht werde.
4.9.
Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer Linkshänder ist (vgl.
Besprechungsnotiz vom 22. November 2017, Suva-Akte 79) und die Unfallfolgen die
linke Hand betreffen. Die Schreinerei ist ein kleiner Familienbetrieb und der
Beschwerdeführer arbeitet viel im handwerklichen Bereich (vgl.
Verhandlungsprotokoll).
4.10.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, einen
Betätigungsvergleich durchzuführen, damit ermittelt werden kann, wie sich die
Einschränkungen an der linken Hand auf den übernommenen Betrieb, so wie er
derzeit strukturiert ist, auswirken. Zudem hatte die Suva bereits im Jahr 2017
einen Betätigungsvergleich vornehmen lassen (Suva-Akte 78), was zusätzlich
darauf hindeutet, dass auch die Suva einen solchen bereits im Jahr 2017 für
vertretbar und nützlich hielt.
4.11.
Im Ergebnis ist die Sache daher an die Suva zurückzuweisen, damit
diese den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode neu bestimmt. Da
es sich um eine Rentenrevision handelt, ist der Anspruch allseitig zu prüfen
(vgl. oben Erw. 3.3.). Dabei wird die Suva zu beachten haben, dass in
medizinischer Hinsicht jedenfalls von einem zumindest gleichbleibenden Zustand
an der linken Hand auszugehen ist.
5.
5.1.
Des Weiteren macht die Suva eine Meldepflichtverletzung geltend und
fordert die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar 2021 erbrachten
Leistungen zurück. Zu prüfen ist daher das Vorliegen einer
Meldepflichtverletzung.
5.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei der Suva bekannt gewesen,
dass er den väterlichen Betrieb übernehmen werde. Er
habe seinem E-Mail vom 13. März 2019 an die Suva als Beilage ein Dokument über
eine Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 40’000.-- angehängt (Suva-Akte 30). Das
Dokument habe kein genaues Datum, jedoch sei vermerkt, dass es sich um eine
Änderung der Jahreslohnsumme 2018 handle.
5.3.
Die Suva vertritt den Standunkt, der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, seine seit dem Erlass der Verfügung vom 18. April 2018 erheblich
veränderten Erwerbsverhältnisse zu melden. Ein vom Beschwerdeführer
eingereichtes undatiertes Dokument «Jahreslohnsumme Änderung 2018» (Suva-Akte
30) befinde sich nicht bei den Akten. Zudem sei der Suva-Case-Manager, der das
Dokument per E-Mail erhalten habe, im vorliegenden Verfahren nicht involviert
und es sei somit nicht nachvollziehbar, in welchen Zusammenhang und ob und wann
der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht betreffend seine veränderten
Einkommensverhältnisse nachgekommen sei.
5.4.
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder
Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils
zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
5.5.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_253/2018 vom
19. Februar 2019 E. 7.3 betreffend die Revision einer Invalidenrente der
Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG entschieden, dass bei einer
Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG) die rückwirkende
Leistungsanpassung resp. die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der
Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zu
erfolgen hat. Der massgebende Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV. Nach weiterer konstanter Rechtsprechung ist bei einer
Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) eine rückwirkende Aufhebung
der Invalidenrente möglich (BGE 145 V 141 E. 7.3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.6.
Der Beschwerdeführer hat einem Mitarbeiter der Suva per E-Mail vom
13. März 2019 (Beschwerdebeilage 13) unter Bezugnahme auf ein Telefonat
mitgeteilt, dass er darum bitte, die Jahreslohnsumme 2018 aufgrund seiner
Bonuszahlung zu ändern. Die Bonuszahlung betrug Fr. 40’000.--. Die Suva
bestreitet nicht, das E-Mail erhalten zu haben, sondern bringt vor, dass es
sich nicht in den Akten befinde und der Suva-Case-Manager nicht in das
Verfahren involviert gewesen sei. Der Beschwerdebeilage 13 ist zu entnehmen,
dass es sich bei dem E-Mail und dem angehängten Schreiben «Jahreslohnsumme
Änderung 2018» um die Suva-Akte 30 handelt, dies aber in den dem Gericht
vorliegenden Suva-Akten nicht dem Dokument 30 entspricht. Denkbar ist, dass die
Eingabe von der Suva nicht korrekt abgelegt wurde. So entspricht die
Suva-Aktennummer des Dokumentes 30 (1202871329 [Beschwerdebeilage 13]) nicht
der Suva-Aktennummer der vorliegenden Suva-Akten (1136552361), was dem
Beschwerdeführer nicht anzulasten ist. Darüber hinaus ist dem Protokoll der
Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Suva vom 2. März 2016
(Suva-Akte 11) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, die Firma
des Vaters zu übernehmen, da dieser krankheitsbedingt ausgefallen war. Bei
einer Firmenübernahme ist eine Einkommensänderung offensichtlich. Auch hatte
der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung dargelegt, dass er zur Besprechung
die Unterlagen seines Vaters mitgenommen habe und von einem ähnlich hohen
Gewinn ausgegangen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll). Auch wenn in den Akten
kein Besprechungsprotokoll vorliegt und diese Angabe damit nicht vermerkt ist,
so ist die Angabe glaubwürdig, da die Besprechung kurz nach der Gründung der
GmbH und der Übernahme der Schreinerei stattgefunden hat (vgl. Suva-Akten 44,
45 und 65).
5.7.
Unter diesen Umständen liegt keine Meldepflichtverletzung vor,
weswegen eine Rückforderung der zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar
2021 erbrachten Rentenleistungen nicht in Betracht kommt.
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei die Verfügung vom 18. April
2018 in Wiedererwägung zu ziehen, da schon seit Beginn der Rentenzusprache auf
den Betätigungsvergleich hätte abgestellt werden müssen und von der Suva auch
ein solcher vorgenommen worden sei.
6.2.
Die Suva entgegnet, das Vergleichseinkommen des Beschwerdeführers
sei ohne weiteres bestimmbar gewesen. Die Bemessung des Invaliditätsgrads durch
die ausserordentliche Methode sei trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit
nicht angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Rente ab August 2017
erhalten, die Schreinerei des Vaters habe er im November 2016 übernommen.
6.3.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind (BGE 138 V 324 E.
3.3 mit Hinweisen auf BGE 125 V 383 E. 3; BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen)
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
6.4.
Auch bei Selbstständigerwerbenden ist der Invaliditätsgrad nach der
Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln. Nur ausnahmsweise ist in Anlehnung an
die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich
anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen
Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen
Situation zu bestimmen (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren). Dies
trifft dann zu, wenn die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig oder
nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermittelt werden können (Urteil des
Bundesgerichts vom 24. September 2008, 8C_308/2008, E. 2.2, vgl. auch BGE 128 V
29 E. 1 S. 30 und E. 2, 105 V 151 E. 2 und 104 V 135 E. 2 und 3).
6.5.
In diesem Fall waren die von der Suva herangezogenen Zahlen korrekt,
da die Schreinerei erst kurz vor dem Rentenbeginn und der Rentenzusprache
übernommen worden war. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer den Bonus für
das Jahr 2018 auch erst im März 2019 bekannt gegeben. Man kann daher noch nicht
von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung
ausgehen, insbesondere da auch ein Betätigungsvergleich aufgrund der erst kurz
zuvor erfolgten Übernahme wegen allfälliger struktureller Änderungen kein
verlässliches Ergebnis hätte liefern können. Eine Wiedererwägung der Verfügung
vom 18. April 2018 kommt daher nicht in Frage.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen
und das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 18. April 2018
abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 ist aufzuheben und die
Sache zur Vornahme eines Betätigungsvergleichs und anschliessenden Neuverfügung
an die Suva zurückzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
7.3.
Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Im Sinne einer Richtlinie spricht
das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen (UV-) Fällen bei Obsiegen
und bei Durchführung einer Hauptverhandlung eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 4’500.-- (inklusive Auslagen) und zuzüglich Mehrwertsteuer
von 7.7 % zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die
Verfügung vom 18. April 2018 wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.
346.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: