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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.27
Einspracheentscheid vom 28. Juni
2021
Auf die Einschätzung des
Kreisarztes kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer war als [...] bei der D____ AG,
arbeitstätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
unfallversichert. Am 28. Januar 2018 erlitt er einen Unfall, als er zu Hause beim
Treppensteigen das rechte Knie verdrehte (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1). In der
Folge begab er sich zu seiner Hausärztin Dr. E____ in ärztliche Behandlung,
welche eine MRT-Untersuchung veranlasste. Diese ergab einen hochgradigen
Verdacht auf eine proximale Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie eine
bogige Impressionsfraktur des lateralen Femurkondylus (Radiologiebericht vom
31.01.2018, Suva-Akte 20). Dr. F____, Klinik [...], führte am 16. Februar 2018
am rechten Knie des Beschwerdeführers eine arthroskopisch assistierte vordere
Kreuzbandrekonstruktion mit autologem Quadrizepssehnenstreifen durch (Operationsbericht,
Suva-Akte 13). Danach absolvierte der Beschwerdeführer Physiotherapie. Nach der
Operation entwickelte der Beschwerdeführer ein deutliches Hämatom (Bericht Dr. F____
vom 28.03.2018, Suva-Akte 26). Trotz deutlicher Fortschritte kam es zu einem
persistierenden Reizzustand des Kniegelenkes (vgl. Berichte Dr. F____ vom
09.05.2018, SUVA-Akte 34; vom 21.06.2018, Suva-Akte 43; vom 15.08.2018,
Suva-Akte 58).
Der Beschwerdeführer führte eine Stosswellentherapie durch und
konsultierte Dr. G____ (Berichte Dr. G____ vom 26.09.2018, Suva-Akte 68, und
vom 07.11.2018, Suva-Akte 86). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zuerst am
23. Oktober 2018 durch den Kreisarzt Dr. H____ und danach am 3. Januar 2019
durch PD Dr. I____, [...]klinik [...], untersucht (Suva-Akte 98). Am 13. März 2019
nahm Dr. F____ beim Versicherten eine diagnostische Kniearthroskopie vor
(Operationsbericht vom 13.03.2019, Suva-Akte 124). Mit Arztzeugnis vom 1. April
2019 bestätigte der Psychiater Dr. J____, dass der Versicherte bei ihm wegen
Zukunftsängsten und Schmerzverarbeitung in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung sei.
Vom 9. April 2019 bis 14. Mai 2019 hielt sich der
Beschwerdeführer in der K____ (nachfolgend K____) auf (Austrittsbericht,
Suva-Akte 153). Am 19. August 2019 wurde er durch Dr. L____ untersucht
(Suva-Akte 162). Infiltrationen mit Ropivacain und Traumeel bei PD Dr. M____ brachten
keine Besserung (Berichte vom 26.08.2019 und vom 23.9.2019, Suva-Akten 171 und
175). Mit Kündigungsschreiben vom 24. Oktober 2019 löste die D____ AG das
Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2020 auf (Suva-Akte 182). Am 19. November 2019
ging der Bericht von Dr. J____ vom 1. Oktober 2019 ein, worin dieser festhielt,
dass es dem Beschwerdeführer seit dem Arztzeugnis vom 1. April 2019 psychisch
nicht besser gehe (Suva-Akte 185).
Der Kreisarzt Dr. H____ untersuchte den Beschwerdeführer am 24.
Juni 2020 (Suva-Akte 230). Vom 22. Juli 2020 bis 12. August 2020 hielt sich der
Beschwerdeführer erneut in der K____ auf (Suva-Akte 240). Am 24. August 2020
und am 3. September 2020 wurde wiederum ein MRI durchgeführt (Suva-Akte 256;
frühere MRI u.a. am 31.01.2019 in [...] und am 06.09.2019).
Mit Bericht vom 11. Dezember 2020 erklärte Dr. F____ den
Behandlungsabschluss aus orthopädischer Sicht und empfahl dem Beschwerdeführer
eine neurologische Abklärung (Suva-Akte 255). Am 25. Januar 2021 nahm der
Kreisarzt Dr. H____ erneut Stellung (Suva-Akte 257). Am 18. Februar 2021 ging
der ärztliche Bericht von Prof. Dr. N____ vom 21. Januar 2021 über die
Untersuchung vom 15. Januar 2021 ein (Neurologisches Konsilium, Suva-Akte 262).
Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 18. Februar 2021 äusserte sich die Hausärztin
Dr. E____ (Suva-Akte 263). Der Kreisarzt Dr. H____ beurteilte am 19. Februar 2021
den medizinisch-therapeutischen Endzustand für erreicht (Telefonnotiz vom
19.2.2021, Suva-Akte 264). Mit Schreiben vom 19. März 2021 teilte die Suva dem
Versicherten die Einstellung der Heilungskosten- und der Taggeldleistungen per
30. April 2021 mit (Suva-Akte 41, S. 276).
Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
7. April 2021 ab dem 1. Mai 2021 eine Invalidenrente auf Basis eines
Invaliditätsgrades von 14% zu. Dabei ging sie davon aus, dass dem
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr und nur noch eine leichte
bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Arbeiten in der
Hocke oder im Knien und ohne repetitives Treppen- und Leiternsteigen ganztags
zumutbar sei (Suva-Akte 44, S. 3). Darüber hinaus verneinte die Beschwerdegegnerin
das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen allfälligen psychischen
Beschwerden und dem Unfallereignis. Einen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung lehnte sie ab (Suva-Akte 287). Eine dagegen erhobene
Einsprache (Suva-Akte 294) hiess die Beschwerdegegnerin teilweise gut, indem
sie die Invalidenrente auf 15% erhöhte und die Einsprache im Übrigen abwies (Suva-Akte
303).
II.
Mit Beschwerde vom 31. August 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der Einspracheentscheid
vom 28. Juni 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer
weiterhin und rückwirkend ab 1. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen.
2.
Eventualiter sei
der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 eine Invalidenrente von 80% des versicherten
Verdienstes gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% auszurichten und eine
Integritätsentschädigung von CHF 74'100.00 zuzusprechen.
3.
Subeventualiter
sei der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 aufzuheben, ein polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag zu geben (Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie) und die
Vorinstanz anzuweisen, nach dessen Vorliegen gestützt darauf neu zu verfügen.
Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des Einsprache-Entscheids zwecks
Einholung des polydisziplinären Guthabens an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die Vorinstanz anzuweisen, nach dessen Vorliegen gestützt darauf neu zu
verfügen.
4.
Unter o/e
Kostenfolge zzgl. Auslagen und 7.7% MwSt.
5.
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die vollständigen Verfahrensakten bei der
Beschwerdegegnerin beizuziehen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17.
November 2021, die Beschwerde vom 31. August 2021 sei vollumfänglich abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 sei zu bestätigen, wobei die Kosten
bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen seien.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2021 werden die
IV-Akten beigezogen. Diese gehen am 29. November 2021 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein.
Die Parteien halten mit Replik vom 31. Januar 2022 resp. Duplik
vom 11. April 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 äussert sich der Beschwerdeführer.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 25. Mai 2022 wird die Sache von der
Kammer des Sozial-versicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit
Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 eine Invalidenrente von 15% zu und lehnte
einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab (Suva-Akte 303). Zudem verneinte
sie das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen allfälligen psychischen
Beschwerden und dem Unfallereignis, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet
wird. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Sachverhalt
sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden und bringt sinngemäss vor,
auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. H____ könne nicht abgestellt werden.
2.2.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Ereignis vom 28.
Januar 2018 als Unfall zu qualifizieren ist und hierfür die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob auf
die Einschätzungen von Dr. H____ abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes
bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld.
3.2.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr
obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE
125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten.
An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden
soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des
Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die kreisärztliche
Beurteilung von Dr. H____ vom 25. Januar 2021 und die Telefonnotiz vom 19.
Februar 2021, diese stützen sich wiederum auf die Beurteilung der K____.
4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache vor, die
Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die neuen
Erkenntnisse aus dem Bericht vom 15. Januar 2021 (recte: 21.01.2021, vgl.
Suva-Akte 267 rechts oben) von Prof. Dr. N____ nicht genügend gewürdigt und
stattdessen den Fallabschluss verfügt habe (vgl. Beschwerde, S. 9). Nach
Vorliegen des neurologischen Konsiliums hätte die Suva die neuen Hinweise
sauber abklären müssen, zumal sich dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf die Beurteilung der streitigen Ansprüche auswirken werde. Bevor die nunmehr
erkannte neurologische Problematik nicht eingehend untersucht sei, bestehe über
die für die Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers notwendigen
Tatsachen keine hinreichende Klarheit (a.a.O.). Dies gelte auch für das von Dr.
L____ vermutete CRPS (a.a.O.).
4.2.
Diese Einwände gilt es nachfolgend zu prüfen, wofür zunächst die
wichtigsten medizinischen Akten zusammenzufassen sind.
4.3.
4.3.1. Nachdem der behandelnde Dr. F____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, am 16. Februar 2018 am rechten Knie des
Beschwerdeführers eine arthroskopisch assistierte vordere
Kreuzbandrekonstruktion mit autologem Quadrizepssehnenstreifen durchgeführt
hatte (Operationsbericht Suva-Akte 13), entwickelte der Beschwerdeführer ein
deutliches Hämatom (Bericht Dr. F____ vom 28.03.2018, Suva-Akte 26), was die Physiotherapie
erschwerte und zu einem persistierenden Reizzustand des Kniegelenkes führte (vgl.
Berichte Dr. F____ vom 09.05.2018, SUVA-Akte 34; vom 21.06.2018, Suva-Akte 43;
vom 15.08.2018, Suva-Akte 58). Im MRI vom 24. August 2018 konnte in der Folge ein
etwas aufgequollenes Transplantat sowie ein Reizzustand mit lokaler Entzündung dargestellt
werden (vgl. SUVA-Akte 62).
4.3.2. Dr. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welcher
den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 kreisärztlich untersuchte, hielt in
seiner Beurteilung fest, dass für ihn die eigentliche Problematik der
Beschwerden nicht klar sei und er deshalb auch keine wegweisenden Vorschläge
für das medizinische Prozedere habe, welche kurzfristig Erfolg versprechen
würden. Er empfahl, die gerade begonnene Behandlung mit Stosswellen zunächst
fortzuführen. Sollte sich nach einer ersten Serie jedoch kein Erfolg
einstellen, empfahl er eine Vorstellung in einer kompetenten Einrichtung
ausserhalb der Region im Sinne einer Zweitmeinung (Bericht vom 23.10.2018
Suva-Akte 77, S. 5).
4.3.3. Der Beschwerdeführer führte eine Serie der Stosswellentherapie durch
und konsultierte anschliessend Dr. G____, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation. Dieser hielt fest, dass die Stosswellentherapie allenfalls strukturell
für die Sehne etwas bringe, jedoch zu einer Zunahme der Schmerzen führe
(Bericht von Dr. G____ vom 07.11.2018, Suva-Akte 86, S. 2). Da er keine
neuropathische Komponente im Vordergrund sah, befürwortete er die von Dr. H____
vorgeschlagene Zweitmeinung (Suva-Akte 86, S. 2).
4.3.4. PD Dr. I____, Leitender Arzt und Leiter Kniechirurgie, [...]klinik [...],
welcher den Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 untersuchte, diagnostizierte
objektiv keine relevanten pathologischen Befunde, stellte jedoch ein
ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit fest und empfahl eine fokal-neuralgische
Therapie in Kombination mit einem Muskelaufbautraining (Suva-Akte 98). Zudem
erachtete er es als notwendig, eine Punktion zum Ausschluss eines low-grade
Infektes durchzuführen (a.a.O.). Dr. F____ nahm deshalb am 13. März 2019 beim
Versicherten eine diagnostische Kniearthroskopie vor (Operationsbericht vom
13.03.2019, Suva-Akte 124) und teilte der Beschwerdegegnerin am 26. März 2019
mit, dass keine Entzündung vorliege. Weshalb der Beschwerdeführer diese
Beschwerden habe, sei nicht ersichtlich (Suva-Akte 128).
4.3.5. Anschliessend hielt sich der Beschwerdeführer vom 9. April 2019 bis
14. Mai 2019 in der K____ (K____) zur stationären Rehabilitation auf
(Austrittsbericht, Suva-Akte 153). Diese hielt in der somatischen Beurteilung
fest, die vom Patienten geschilderte belastungsabhängig massive Zunahme der
stets vorhandenen leichten Schwellung habe während des Aufenthaltes nicht
objektiviert werden können. Im Vergleich zur Eintrittsuntersuchung sei bei
Austritt eine geringere Schwellung messbar gewesen. Das Ausmass der
Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der
klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus
somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Nach Austritt sei noch eine
Drittmeinung vorgesehen (Suva-Akte 153). Die angestammte Tätigkeit als [...]
wurde als nicht mehr zumutbar angesehen (a.a.O.). Dagegen wurde eine
wechselbelastende Tätigkeit (im Wechsel Gehen, Stehen und Sitzen), ohne
Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne Ersteigen von Leitern und
Gerüsten, ohne häufiges/längerdauerndes Treppensteigen und ohne Arbeiten auf
unebenem Gelänge sowie ohne Schläge/Vibrationsbelastung als ganztags zumutbar
beurteilt (a.a.O.).
4.3.6. Am 19. August 2019 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. L____, FMH
Orthopädische Chirurgie, untersucht (Suva-Akte 162). Dieser hielt fest, er
empfehle eine Behandlung der Quadrizepssehne entweder mit Sklerosierung oder
Traumeel ultraschallgesteuert durch Prof. Dr. M____ um zu schauen, ob die Beschwerdesymptomatik
zumindest kurzfristig beeinflusst werden könne. Gegebenenfalls könne mittels
Eigenblut-Infiltrationen noch nachgedoppelt werden. Die Stosswellentherapie
habe der Patient im Bereich der Quadrizepssehne schon gehabt. Sollte sich das
Beschwerdebild über die Quadrizepssehne nicht beeinflussen lassen, müsste
intraartikulär nochmals nachgedoppelt werden. Eine CRPS-Komponente sei sicherlich
ebenfalls zu vermuten (Suva-Akte 162, S. 2).
4.3.7. Die in der Folge durchgeführten Infiltrationen mit Ropivacain und
Traumeel brachten keine Besserung (Berichte PD Dr. M____, vom 26.08.2019 und
vom 23.09.2019, Suva-Akten 171 und 175). Die Kostenübernahme für eine
Eigenbluttherapie lehnte die Beschwerdegegnerin ab (vgl. Stellungnahme Dr. H____
vom 27.08.2019, Suva-Akte 164, S. 2; Mitteilung vom 28.08.2019, Suva-Akte 166).
4.3.8. Am 13. September 2019 hielt Dr. H____ fest, der
Sachverhalt wachse sich zum komplexen Fall aus. Er verwies auf die
Zumutbarkeitsbeurteilung der K____ und führte aus, dass von den durch Prof. Dr.
M____ eingeleiteten Massnahmen keine namhaften Verbesserungen der Zumutbarkeit
zu erwarten seien (Suva-Akte 172, S. 2).
4.3.9. Nachdem die Behandlung bei Prof. Dr. M____ abgeschlossen
worden war (Telefonnotiz vom 14.10.2019, Suva-Akte 176), wurde der
Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 erneut durch Dr. L____ untersucht (Bericht
vom 17.10.2019, Suva-Akte 180). Dieser empfahl wiederum die Unterstützung der
femoropatellären Gleitfläche entweder mit Hyaluronsäure oder Eigenblut.
Gleichzeitig hielt er fest, dass diese Therapien keine Pflichtleistungen der
Versicherung seien (Suva-Akte 180, S. 1 f.).
4.4.
4.4.1. Am 29. Oktober 2019 verneinte Dr. H____ die Frage, ob die
Diagnose des CRPS gemäss Budapest-Kriterien gesichert sei (Suva-Akte 181). Zur
Begründung führte er aus, es liege gemäss Bericht keine Diagnose eines CRPS vor
und dieses werde von den Behandlern auch nicht behauptet. Nicht jeder Schmerz
sei ein CRPS. Ferner sei diese Diagnose nicht nach den Budapest-Kriterien
gesichert (Suva-Akte 181). Weiter bejahte er das Vorliegen von strukturellen
Läsionen und deren Folgen. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Massnahmen mit
Eigenblut oder Hyaluronsäure hielt er fest, dass er keinen Nutzen erwarte (a.a.O.).
Weitere Vorschläge würden sich nicht finden, es sei eigentlich alles schon
gemacht worden, was die moderne Medizin biete. Hinsichtlich des
Zumutbarkeitsprofils verwies er erneut auf die K____. Zur Integritätsentschädigung
führte er aus, diese sei aktuell nicht geschuldet. Von der Bildgebung her
bestehe noch keine Arthrose. Dies werde sich im Verlauf ändern, könne aber
nicht vorweggenommen werden. Von der Funktion her sei im Abgleich mit den Suva-Tabellen
ebenfalls keine Integritätsentschädigung geschuldet (a.a.O.).
4.4.2. Mit Bericht vom 4. Dezember 2019 berichtete Dr. F____
von einem unveränderten Verlauf (Suva-Akte 191). Daraufhin übergab die
Beschwerdegegnerin den Fall von der Eingliederung zur Rentenabteilung
(Suva-Akte 194).
4.4.3. Nachdem aufgrund eines Unfallereignisses im Oktober 2019
neu Beschwerden am linken Knie hinzugetreten waren (Telefonnotiz, Suva-Akte
199), wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2020 mitgeteilt, dass diese
degenerativer Natur seien und über die Krankenkasse laufen müssten (Telefonnotiz,
Suva Akte 214). Mit Bericht vom 14. Mai 2020 empfahl Dr. L____ erneut eine
infiltrative Behandlung mittels ACP oder Hyaluronsäure (Suva-Akte 217).
4.4.4. Am 24. Juni 2020 fand eine kreisärztliche Untersuchung
des Beschwerdeführers durch Dr. H____ statt. Dieser empfahl eine nochmalige
stationäre Rehabilitation in der K____ (Suva-Akte 230, S. 10). Vom 22. Juli
2020 bis 12. August 2020 hielt sich der Beschwerdeführer erneut in der K____
auf (Suva-Akte 240). Mit Austrittsbericht vom 13. August 2020 wurde
festgehalten, gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der
klinischen und radiologischen Befunde die geltend gemachten Beschwerden und
Funktionseinschränkungen des rechten Knies zwar in ihrer Lokalisation, jedoch
nicht in ihrer Intensität erklären. Das Beschwerdebild dürfte in relevantem
Masse durch eine erhebliche Symptomausweitung überlagert sein (Suva-Akte 145).
Während die angestammte Tätigkeit als unzumutbar angesehen wurde, wurde der Beschwerdeführer
in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeit für
100% arbeitsfähig erachtet (Suva-Akte 245, S. 2). Am 3. September 2020 wurde
ein MRI durchgeführt, welches ausser einem umschriebenen Typ III Knorpelulkus
tief in der Trochlea zentral (5mm) unauffällige Verhältnisse zeigte (vgl.
Suva-Akte 256).
4.4.5. Mit Bericht vom 11. Dezember 2020 stellte Dr. F____ eine deutliche
Atrophie des Quadriceps fest, erklärte den Behandlungsabschluss aus
orthopädischer Sicht und empfahl dem Beschwerdeführer eine neurologische
Abklärung (Suva-Akte 255, S. 3). Schliesslich nahm Dr. H____ am 25. Januar 2021
Stellung (Suva-Akte 257). Gemäss der Aktennotiz vom 25. Januar 2021 seien nach
Ansicht von Dr. H____ keine neuen medizinischen Informationen vorhanden, welche
an der Beurteilung der K____ vom August 2020 etwas ändern würden. Diese gelte auch
aktuell. Der Behandler habe das neurologische Konsil auch nur veranlasst, um
alles gemacht zu haben. Weiter hielt er fest, das Dossier dürfe ihm wieder
vorgelegt werden (Suva-Akte 257, S. 2). Trotzdem gelte solange die Beurteilung
der K____. Auch mit einer nochmaligen Schmerzsprechstunde werde sich nichts Namhaftes
ändern. Es sei ja nicht so, dass der Versicherte in den letzten 2 Jahren keine
Schmerzbehandlung bekommen hätte, diese sei jederzeit gegeben gewesen.
Zusammenfassend hielt er fest, er beurteile die Zumutbarkeit wie die K____. Durch
eine weitere Behandlung sei in Kenntnis der erheblichen Symptomausweitung keine
namhafte Änderung zu erwarten (Suva-Akte 257, S. 2). Eine Integritätsentschädigung
sei aktuell nicht geschuldet, da laut dem letztem MRT ein isolierter Ulcus am
Knorpel bestehe, die Knorpelverhältnisse aber in der Norm seien, weshalb keine
"erhebliche" Veränderung der Integrität vorliege. Eine solche könne
mittelfristig bis langfristig noch werden, sei aber aktuell nicht
vorwegnehmbar. Die Funktionswerte seien nicht reproduzierbar und bei
erheblicher Symptomausweitung nicht verwertbar (Suva-Akte 257, S. 2).
4.4.6. Am 18. Februar 2021 ging der ärztliche Bericht von Prof.
Dr. N____ vom 21. Januar 2021 über die Untersuchung vom 15. Januar 2021 ein
(Neurologisches Konsilium, Suva-Akte 262). Prof. Dr. N____ führte aus,
anamnestisch würde beim Beschwerdeführer nach der stattgehabten Knieoperation
2018 ein unverändertes weitgehend stabiles periartikuläres Druckgefühl mit
Schmerzen teilweise im Bereich des Unterschenkels bestehen, die prinzipiell
einem neuropathischen Schmerz infolge einer Läsion des Ramus infrapatellaris,
des N. saphenus entsprechen würden (Suva-Akte 279, S. 2). In der klinischen
Untersuchung habe sich beim Beklopfen passend dazu ein positives Tinel-Zeichen
mit deutlich einschiessenden neuralgieformen Schmerzen infrapatellär des lateralen
und medialen Knies rechts gezeigt. Zur interdisziplinären Besprechung sei Dr. O____
kurzfristig der ambulanten Vorstellung beigetreten, so dass eine weiterführende
diagnostisch und im Verlauf therapeutische Infiltration mit z. B. Procain 1% im
infrapatellären Verlauf des Ramus infrapatellaris durchgeführt werden könne.
Bis dahin habe er dem Patienten eine DMSO-Salbe (50%, Magistralrezeptur)
abgegeben. Letztlich sei bei erfolgreicher Infiltration eine über mehrere
Wochen wiederholte lokale Intervention dauerhaft schmerzlindernd, ggf. könnte
additiv noch eine Medikation mit Effexor überlegt werden (a.a.O.).
4.4.7. Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 18. Februar 2021
äusserte sich die Hausärztin Dr. E____ (Suva-Akte 263).
4.4.8. Gemäss der Notiz vom 19. Februar 2021 führte Dr. H____ am Telefon aus,
dass eine Verbesserung des Zustandes aufgrund der erneuten Schmerztherapie
nicht zu erwarten sei, wobei diese entgegenkommenderweise noch für eine gewisse
Zeit übernommen werden könne. Bezüglich der Belastbarkeit verwies Dr. H____ auf
das Zumutbarkeitsprofil der K____, welches nach wie vor Gültigkeit habe. Es sei
von einem Endzustand auszugehen (Suva-Akte 264).
4.5.
Bei einer Gesamtwürdigung der Akten fällt auf, dass es vorliegend an
einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den neuen Erkenntnissen von Prof. Dr.
N____ fehlt. So nimmt Dr. H____ in der kreisärztlichen Beurteilung vom 25.
Januar 2021, welche gemäss Aktenverlauf noch vor Eingang des Berichts von Prof.
Dr. N____ erfolgte (siehe auch den Hinweis auf das neurologische Konsil und die
anschliessende Wendung "Gerne
Wiedervorlage danach", Suva-Akte
257, S. 2), zu den Ausführungen von Prof. Dr. N____ nicht Stellung. Das Gleiche
gilt für die Stellungnahme von Dr. H____ vom 19. Februar 2021, welche nur mit
einer äusserst kurzen Telefonnotiz festgehalten wurde (Suva-Akte 264). Vor
diesem Hintergrund erscheint es vorliegend als unklar, ob eine neurologische
(Mit-)Ursache der weiterhin bestehenden Beschwerden vorliegen könnte.
Jedenfalls wird dies von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich verneint,
weshalb der verfügte Fallabschluss vorliegend nicht nachvollzogen werden kann.
4.6.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (vgl. Beschwerde,
S. 8), hat Prof. Dr. N____ seine Diagnose mit klinischen Befunden untermauert
(positives Tinel-Zeichen mit deutlich einschiessenden neuralgieformen Schmerzen
infrapatellär des lateralen und medialen Knies rechts) und auf weitere diagnostische
und therapeutische Behandlungsoptionen verwiesen (Suva-Akte 262, S. 2). Die von
Prof. Dr. N____ vorgeschlagenen Infiltrationen können sodann nicht mit den bereits
zuvor durchgeführten Behandlungen verglichen werden: Während Prof. Dr. M____ im
Herbst 2019 Ropivacain und Traumeel infiltrierte, schlägt Prof. Dr. N____ eine
Infiltration mit Procain im infrapatellären Verlauf des Ramus infrapatellaris (Suva-Akte
262, S. 2) und damit eine andere Behandlung vor. Allerdings ist dem Bericht
nicht zu entnehmen, ob Prof. Dr. N____ eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes für überwiegend wahrscheinlich hält und welche
Auswirkungen die von ihm differentialdiagnostisch gestellte Diagnose auf die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten hat (vgl. Beschwerde, S. 8). Insofern
erscheint eine erneute neurologische Abklärung bei einem externen Spezialisten
als notwendig, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.
4.7.
Soweit die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass Dr. H____ das
Vorliegen eines CRPS trotz unklarer Schmerzursache mit der Begründung verneint
habe „nicht jeder Schmerz ist ein CRPS“ (Dr. H____ vom 29.10.2019, Suva-Akte
181), kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. F____ vermerkte bereits in seinem
Bericht vom 15. August 2018, dass ein CRPS in die differentialdiagnostischen
Überlegungen miteinbezogen werden müsse (Bericht Dr. F____ vom 15.08.2018,
SUVA-Akte 58) und empfahl in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 nach wie vor
eine neurologische Abklärung (Suva-Akte 255). Ferner führte Dr. L____ aus, dass
eine CRPS-Komponente "sicherlich
ebenfalls zu vermuten" sei
(Suva-Akte 162). Bislang liegt weder eine gesicherte Diagnose einer CPRS vor, noch
ein gesicherter Ausschluss. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch
hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines CRPS weiterer Abklärungsbedarf.
Schliesslich ist festzustellen, dass die K____ keine neurologischen Abklärungen
getätigt hat.
4.8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Einschätzungen von
Dr. H____ nicht abgestellt werden kann. Demnach ist eine erneute neurologische
Abklärung des Beschwerdeführers notwendig. Die vom Beschwerdeführer beantragte
polydisziplinäre Abklärung erscheint demgegenüber angesichts der bereits
erfolgten umfangreichen Abklärungen (vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. I____, [...]klinik
[...], Suva-Akte 99, und die zwei Aufenthalte in der K____, Suva-Akten 153 und
240) als entbehrlich. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ein neurologisches
Gutachten einzuholen und gestützt darauf über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28.
Juni 2021 ist aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen
und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: