Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.27

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021

Auf die Einschätzung des Kreisarztes kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.        

Der 1973 geborene Beschwerdeführer war als [...] bei der D____ AG, arbeitstätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 28. Januar 2018 erlitt er einen Unfall, als er zu Hause beim Treppensteigen das rechte Knie verdrehte (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1). In der Folge begab er sich zu seiner Hausärztin Dr. E____ in ärztliche Behandlung, welche eine MRT-Untersuchung veranlasste. Diese ergab einen hochgradigen Verdacht auf eine proximale Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie eine bogige Impressionsfraktur des lateralen Femurkondylus (Radiologiebericht vom 31.01.2018, Suva-Akte 20). Dr. F____, Klinik [...], führte am 16. Februar 2018 am rechten Knie des Beschwerdeführers eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandrekonstruktion mit autologem Quadrizepssehnenstreifen durch (Operationsbericht, Suva-Akte 13). Danach absolvierte der Beschwerdeführer Physiotherapie. Nach der Operation entwickelte der Beschwerdeführer ein deutliches Hämatom (Bericht Dr. F____ vom 28.03.2018, Suva-Akte 26). Trotz deutlicher Fortschritte kam es zu einem persistierenden Reizzustand des Kniegelenkes (vgl. Berichte Dr. F____ vom 09.05.2018, SUVA-Akte 34; vom 21.06.2018, Suva-Akte 43; vom 15.08.2018, Suva-Akte 58).

Der Beschwerdeführer führte eine Stosswellentherapie durch und konsultierte Dr. G____ (Berichte Dr. G____ vom 26.09.2018, Suva-Akte 68, und vom 07.11.2018, Suva-Akte 86). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zuerst am 23. Oktober 2018 durch den Kreisarzt Dr. H____ und danach am 3. Januar 2019 durch PD Dr. I____, [...]klinik [...], untersucht (Suva-Akte 98). Am 13. März 2019 nahm Dr. F____ beim Versicherten eine diagnostische Kniearthroskopie vor (Operationsbericht vom 13.03.2019, Suva-Akte 124). Mit Arztzeugnis vom 1. April 2019 bestätigte der Psychiater Dr. J____, dass der Versicherte bei ihm wegen Zukunftsängsten und Schmerzverarbeitung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei.

Vom 9. April 2019 bis 14. Mai 2019 hielt sich der Beschwerdeführer in der K____ (nachfolgend K____) auf (Austrittsbericht, Suva-Akte 153). Am 19. August 2019 wurde er durch Dr. L____ untersucht (Suva-Akte 162). Infiltrationen mit Ropivacain und Traumeel bei PD Dr. M____ brachten keine Besserung (Berichte vom 26.08.2019 und vom 23.9.2019, Suva-Akten 171 und 175). Mit Kündigungsschreiben vom 24. Oktober 2019 löste die D____ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2020 auf (Suva-Akte 182). Am 19. November 2019 ging der Bericht von Dr. J____ vom 1. Oktober 2019 ein, worin dieser festhielt, dass es dem Beschwerdeführer seit dem Arztzeugnis vom 1. April 2019 psychisch nicht besser gehe (Suva-Akte 185).

Der Kreisarzt Dr. H____ untersuchte den Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 (Suva-Akte 230). Vom 22. Juli 2020 bis 12. August 2020 hielt sich der Beschwerdeführer erneut in der K____ auf (Suva-Akte 240). Am 24. August 2020 und am 3. September 2020 wurde wiederum ein MRI durchgeführt (Suva-Akte 256; frühere MRI u.a. am 31.01.2019 in [...] und am 06.09.2019).

Mit Bericht vom 11. Dezember 2020 erklärte Dr. F____ den Behandlungsabschluss aus orthopädischer Sicht und empfahl dem Beschwerdeführer eine neurologische Abklärung (Suva-Akte 255). Am 25. Januar 2021 nahm der Kreisarzt Dr. H____ erneut Stellung (Suva-Akte 257). Am 18. Februar 2021 ging der ärztliche Bericht von Prof. Dr. N____ vom 21. Januar 2021 über die Untersuchung vom 15. Januar 2021 ein (Neurologisches Konsilium, Suva-Akte 262). Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 18. Februar 2021 äusserte sich die Hausärztin Dr. E____ (Suva-Akte 263). Der Kreisarzt Dr. H____ beurteilte am 19. Februar 2021 den medizinisch-therapeutischen Endzustand für erreicht (Telefonnotiz vom 19.2.2021, Suva-Akte 264). Mit Schreiben vom 19. März 2021 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Heilungskosten- und der Taggeldleistungen per 30. April 2021 mit (Suva-Akte 41, S. 276).

Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2021 ab dem 1. Mai 2021 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 14% zu. Dabei ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr und nur noch eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder im Knien und ohne repetitives Treppen- und Leiternsteigen ganztags zumutbar sei (Suva-Akte 44, S. 3). Darüber hinaus verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie ab (Suva-Akte 287). Eine dagegen erhobene Einsprache (Suva-Akte 294) hiess die Beschwerdegegnerin teilweise gut, indem sie die Invalidenrente auf 15% erhöhte und die Einsprache im Übrigen abwies (Suva-Akte 303).

II.       

Mit Beschwerde vom 31. August 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer weiterhin und rückwirkend ab 1. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 eine Invalidenrente von 80% des versicherten Verdienstes gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% auszurichten und eine Integritätsentschädigung von CHF 74'100.00 zuzusprechen.

3.    Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 aufzuheben, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie) und die Vorinstanz anzuweisen, nach dessen Vorliegen gestützt darauf neu zu verfügen. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des Einsprache-Entscheids zwecks Einholung des polydisziplinären Guthabens an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, nach dessen Vorliegen gestützt darauf neu zu verfügen.

4.    Unter o/e Kostenfolge zzgl. Auslagen und 7.7% MwSt.

5.    In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die vollständigen Verfahrensakten bei der Beschwerdegegnerin beizuziehen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2021, die Beschwerde vom 31. August 2021 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 sei zu bestätigen, wobei die Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen seien.

Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2021 werden die IV-Akten beigezogen. Diese gehen am 29. November 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein.

Die Parteien halten mit Replik vom 31. Januar 2022 resp. Duplik vom 11. April 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 äussert sich der Beschwerdeführer.

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 25. Mai 2022 wird die Sache von der Kammer des Sozial-versicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 eine Invalidenrente von 15% zu und lehnte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab (Suva-Akte 303). Zudem verneinte sie das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden und bringt sinngemäss vor, auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. H____ könne nicht abgestellt werden.

2.2.          Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Ereignis vom 28. Januar 2018 als Unfall zu qualifizieren ist und hierfür die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob auf die Einschätzungen von Dr. H____ abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

3.2.          Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

4.                

4.1.          4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. H____ vom 25. Januar 2021 und die Telefonnotiz vom 19. Februar 2021, diese stützen sich wiederum auf die Beurteilung der K____.

4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die neuen Erkenntnisse aus dem Bericht vom 15. Januar 2021 (recte: 21.01.2021, vgl. Suva-Akte 267 rechts oben) von Prof. Dr. N____ nicht genügend gewürdigt und stattdessen den Fallabschluss verfügt habe (vgl. Beschwerde, S. 9). Nach Vorliegen des neurologischen Konsiliums hätte die Suva die neuen Hinweise sauber abklären müssen, zumal sich dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Beurteilung der streitigen Ansprüche auswirken werde. Bevor die nunmehr erkannte neurologische Problematik nicht eingehend untersucht sei, bestehe über die für die Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers notwendigen Tatsachen keine hinreichende Klarheit (a.a.O.). Dies gelte auch für das von Dr. L____ vermutete CRPS (a.a.O.).

4.2.          Diese Einwände gilt es nachfolgend zu prüfen, wofür zunächst die wichtigsten medizinischen Akten zusammenzufassen sind.

4.3.          4.3.1. Nachdem der behandelnde Dr. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 16. Februar 2018 am rechten Knie des Beschwerdeführers eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandrekonstruktion mit autologem Quadrizepssehnenstreifen durchgeführt hatte (Operationsbericht Suva-Akte 13), entwickelte der Beschwerdeführer ein deutliches Hämatom (Bericht Dr. F____ vom 28.03.2018, Suva-Akte 26), was die Physiotherapie erschwerte und zu einem persistierenden Reizzustand des Kniegelenkes führte (vgl. Berichte Dr. F____ vom 09.05.2018, SUVA-Akte 34; vom 21.06.2018, Suva-Akte 43; vom 15.08.2018, Suva-Akte 58). Im MRI vom 24. August 2018 konnte in der Folge ein etwas aufgequollenes Transplantat sowie ein Reizzustand mit lokaler Entzündung dargestellt werden (vgl. SUVA-Akte 62).

4.3.2. Dr. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welcher den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 kreisärztlich untersuchte, hielt in seiner Beurteilung fest, dass für ihn die eigentliche Problematik der Beschwerden nicht klar sei und er deshalb auch keine wegweisenden Vorschläge für das medizinische Prozedere habe, welche kurzfristig Erfolg versprechen würden. Er empfahl, die gerade begonnene Behandlung mit Stosswellen zunächst fortzuführen. Sollte sich nach einer ersten Serie jedoch kein Erfolg einstellen, empfahl er eine Vorstellung in einer kompetenten Einrichtung ausserhalb der Region im Sinne einer Zweitmeinung (Bericht vom 23.10.2018 Suva-Akte 77, S. 5).

4.3.3. Der Beschwerdeführer führte eine Serie der Stosswellentherapie durch und konsultierte anschliessend Dr. G____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation. Dieser hielt fest, dass die Stosswellentherapie allenfalls strukturell für die Sehne etwas bringe, jedoch zu einer Zunahme der Schmerzen führe (Bericht von Dr. G____ vom 07.11.2018, Suva-Akte 86, S. 2). Da er keine neuropathische Komponente im Vordergrund sah, befürwortete er die von Dr. H____ vorgeschlagene Zweitmeinung (Suva-Akte 86, S. 2).

4.3.4. PD Dr. I____, Leitender Arzt und Leiter Kniechirurgie, [...]klinik [...], welcher den Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 untersuchte, diagnostizierte objektiv keine relevanten pathologischen Befunde, stellte jedoch ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit fest und empfahl eine fokal-neuralgische Therapie in Kombination mit einem Muskelaufbautraining (Suva-Akte 98). Zudem erachtete er es als notwendig, eine Punktion zum Ausschluss eines low-grade Infektes durchzuführen (a.a.O.). Dr. F____ nahm deshalb am 13. März 2019 beim Versicherten eine diagnostische Kniearthroskopie vor (Operationsbericht vom 13.03.2019, Suva-Akte 124) und teilte der Beschwerdegegnerin am 26. März 2019 mit, dass keine Entzündung vorliege. Weshalb der Beschwerdeführer diese Beschwerden habe, sei nicht ersichtlich (Suva-Akte 128).

4.3.5. Anschliessend hielt sich der Beschwerdeführer vom 9. April 2019 bis 14. Mai 2019 in der K____ (K____) zur stationären Rehabilitation auf (Austrittsbericht, Suva-Akte 153). Diese hielt in der somatischen Beurteilung fest, die vom Patienten geschilderte belastungsabhängig massive Zunahme der stets vorhandenen leichten Schwellung habe während des Aufenthaltes nicht objektiviert werden können. Im Vergleich zur Eintrittsuntersuchung sei bei Austritt eine geringere Schwellung messbar gewesen. Das Ausmass der Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Nach Austritt sei noch eine Drittmeinung vorgesehen (Suva-Akte 153). Die angestammte Tätigkeit als [...] wurde als nicht mehr zumutbar angesehen (a.a.O.). Dagegen wurde eine wechselbelastende Tätigkeit (im Wechsel Gehen, Stehen und Sitzen), ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges/längerdauerndes Treppensteigen und ohne Arbeiten auf unebenem Gelänge sowie ohne Schläge/Vibrationsbelastung als ganztags zumutbar beurteilt (a.a.O.).

4.3.6. Am 19. August 2019 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. L____, FMH Orthopädische Chirurgie, untersucht (Suva-Akte 162). Dieser hielt fest, er empfehle eine Behandlung der Quadrizepssehne entweder mit Sklerosierung oder Traumeel ultraschallgesteuert durch Prof. Dr. M____ um zu schauen, ob die Beschwerdesymptomatik zumindest kurzfristig beeinflusst werden könne. Gegebenenfalls könne mittels Eigenblut-Infiltrationen noch nachgedoppelt werden. Die Stosswellentherapie habe der Patient im Bereich der Quadrizepssehne schon gehabt. Sollte sich das Beschwerdebild über die Quadrizepssehne nicht beeinflussen lassen, müsste intraartikulär nochmals nachgedoppelt werden. Eine CRPS-Komponente sei sicherlich ebenfalls zu vermuten (Suva-Akte 162, S. 2).

4.3.7. Die in der Folge durchgeführten Infiltrationen mit Ropivacain und Traumeel brachten keine Besserung (Berichte PD Dr. M____, vom 26.08.2019 und vom 23.09.2019, Suva-Akten 171 und 175). Die Kostenübernahme für eine Eigenbluttherapie lehnte die Beschwerdegegnerin ab (vgl. Stellungnahme Dr. H____ vom 27.08.2019, Suva-Akte 164, S. 2; Mitteilung vom 28.08.2019, Suva-Akte 166).

4.3.8. Am 13. September 2019 hielt Dr. H____ fest, der Sachverhalt wachse sich zum komplexen Fall aus. Er verwies auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der K____ und führte aus, dass von den durch Prof. Dr. M____ eingeleiteten Massnahmen keine namhaften Verbesserungen der Zumutbarkeit zu erwarten seien (Suva-Akte 172, S. 2).

4.3.9. Nachdem die Behandlung bei Prof. Dr. M____ abgeschlossen worden war (Telefonnotiz vom 14.10.2019, Suva-Akte 176), wurde der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 erneut durch Dr. L____ untersucht (Bericht vom 17.10.2019, Suva-Akte 180). Dieser empfahl wiederum die Unterstützung der femoropatellären Gleitfläche entweder mit Hyaluronsäure oder Eigenblut. Gleichzeitig hielt er fest, dass diese Therapien keine Pflichtleistungen der Versicherung seien (Suva-Akte 180, S. 1 f.).

4.4.          4.4.1. Am 29. Oktober 2019 verneinte Dr. H____ die Frage, ob die Diagnose des CRPS gemäss Budapest-Kriterien gesichert sei (Suva-Akte 181). Zur Begründung führte er aus, es liege gemäss Bericht keine Diagnose eines CRPS vor und dieses werde von den Behandlern auch nicht behauptet. Nicht jeder Schmerz sei ein CRPS. Ferner sei diese Diagnose nicht nach den Budapest-Kriterien gesichert (Suva-Akte 181). Weiter bejahte er das Vorliegen von strukturellen Läsionen und deren Folgen. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Massnahmen mit Eigenblut oder Hyaluronsäure hielt er fest, dass er keinen Nutzen erwarte (a.a.O.). Weitere Vorschläge würden sich nicht finden, es sei eigentlich alles schon gemacht worden, was die moderne Medizin biete. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils verwies er erneut auf die K____. Zur Integritätsentschädigung führte er aus, diese sei aktuell nicht geschuldet. Von der Bildgebung her bestehe noch keine Arthrose. Dies werde sich im Verlauf ändern, könne aber nicht vorweggenommen werden. Von der Funktion her sei im Abgleich mit den Suva-Tabellen ebenfalls keine Integritätsentschädigung geschuldet (a.a.O.).

4.4.2. Mit Bericht vom 4. Dezember 2019 berichtete Dr. F____ von einem unveränderten Verlauf (Suva-Akte 191). Daraufhin übergab die Beschwerdegegnerin den Fall von der Eingliederung zur Rentenabteilung (Suva-Akte 194).

4.4.3. Nachdem aufgrund eines Unfallereignisses im Oktober 2019 neu Beschwerden am linken Knie hinzugetreten waren (Telefonnotiz, Suva-Akte 199), wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2020 mitgeteilt, dass diese degenerativer Natur seien und über die Krankenkasse laufen müssten (Telefonnotiz, Suva Akte 214). Mit Bericht vom 14. Mai 2020 empfahl Dr. L____ erneut eine infiltrative Behandlung mittels ACP oder Hyaluronsäure (Suva-Akte 217).

4.4.4. Am 24. Juni 2020 fand eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. H____ statt. Dieser empfahl eine nochmalige stationäre Rehabilitation in der K____ (Suva-Akte 230, S. 10). Vom 22. Juli 2020 bis 12. August 2020 hielt sich der Beschwerdeführer erneut in der K____ auf (Suva-Akte 240). Mit Austrittsbericht vom 13. August 2020 wurde festgehalten, gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde die geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen des rechten Knies zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklären. Das Beschwerdebild dürfte in relevantem Masse durch eine erhebliche Symptomausweitung überlagert sein (Suva-Akte 145). Während die angestammte Tätigkeit als unzumutbar angesehen wurde, wurde der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeit für 100% arbeitsfähig erachtet (Suva-Akte 245, S. 2). Am 3. September 2020 wurde ein MRI durchgeführt, welches ausser einem umschriebenen Typ III Knorpelulkus tief in der Trochlea zentral (5mm) unauffällige Verhältnisse zeigte (vgl. Suva-Akte 256).

4.4.5. Mit Bericht vom 11. Dezember 2020 stellte Dr. F____ eine deutliche Atrophie des Quadriceps fest, erklärte den Behandlungsabschluss aus orthopädischer Sicht und empfahl dem Beschwerdeführer eine neurologische Abklärung (Suva-Akte 255, S. 3). Schliesslich nahm Dr. H____ am 25. Januar 2021 Stellung (Suva-Akte 257). Gemäss der Aktennotiz vom 25. Januar 2021 seien nach Ansicht von Dr. H____ keine neuen medizinischen Informationen vorhanden, welche an der Beurteilung der K____ vom August 2020 etwas ändern würden. Diese gelte auch aktuell. Der Behandler habe das neurologische Konsil auch nur veranlasst, um alles gemacht zu haben. Weiter hielt er fest, das Dossier dürfe ihm wieder vorgelegt werden (Suva-Akte 257, S. 2). Trotzdem gelte solange die Beurteilung der K____. Auch mit einer nochmaligen Schmerzsprechstunde werde sich nichts Namhaftes ändern. Es sei ja nicht so, dass der Versicherte in den letzten 2 Jahren keine Schmerzbehandlung bekommen hätte, diese sei jederzeit gegeben gewesen. Zusammenfassend hielt er fest, er beurteile die Zumutbarkeit wie die K____. Durch eine weitere Behandlung sei in Kenntnis der erheblichen Symptomausweitung keine namhafte Änderung zu erwarten (Suva-Akte 257, S. 2). Eine Integritätsentschädigung sei aktuell nicht geschuldet, da laut dem letztem MRT ein isolierter Ulcus am Knorpel bestehe, die Knorpelverhältnisse aber in der Norm seien, weshalb keine "erhebliche" Veränderung der Integrität vorliege. Eine solche könne mittelfristig bis langfristig noch werden, sei aber aktuell nicht vorwegnehmbar. Die Funktionswerte seien nicht reproduzierbar und bei erheblicher Symptomausweitung nicht verwertbar (Suva-Akte 257, S. 2).

4.4.6. Am 18. Februar 2021 ging der ärztliche Bericht von Prof. Dr. N____ vom 21. Januar 2021 über die Untersuchung vom 15. Januar 2021 ein (Neurologisches Konsilium, Suva-Akte 262). Prof. Dr. N____ führte aus, anamnestisch würde beim Beschwerdeführer nach der stattgehabten Knieoperation 2018 ein unverändertes weitgehend stabiles periartikuläres Druckgefühl mit Schmerzen teilweise im Bereich des Unterschenkels bestehen, die prinzipiell einem neuropathischen Schmerz infolge einer Läsion des Ramus infrapatellaris, des N. saphenus entsprechen würden (Suva-Akte 279, S. 2). In der klinischen Untersuchung habe sich beim Beklopfen passend dazu ein positives Tinel-Zeichen mit deutlich einschiessenden neuralgieformen Schmerzen infrapatellär des lateralen und medialen Knies rechts gezeigt. Zur interdisziplinären Besprechung sei Dr. O____ kurzfristig der ambulanten Vorstellung beigetreten, so dass eine weiterführende diagnostisch und im Verlauf therapeutische Infiltration mit z. B. Procain 1% im infrapatellären Verlauf des Ramus infrapatellaris durchgeführt werden könne. Bis dahin habe er dem Patienten eine DMSO-Salbe (50%, Magistralrezeptur) abgegeben. Letztlich sei bei erfolgreicher Infiltration eine über mehrere Wochen wiederholte lokale Intervention dauerhaft schmerzlindernd, ggf. könnte additiv noch eine Medikation mit Effexor überlegt werden (a.a.O.).

4.4.7. Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 18. Februar 2021 äusserte sich die Hausärztin Dr. E____ (Suva-Akte 263).

4.4.8. Gemäss der Notiz vom 19. Februar 2021 führte Dr. H____ am Telefon aus, dass eine Verbesserung des Zustandes aufgrund der erneuten Schmerztherapie nicht zu erwarten sei, wobei diese entgegenkommenderweise noch für eine gewisse Zeit übernommen werden könne. Bezüglich der Belastbarkeit verwies Dr. H____ auf das Zumutbarkeitsprofil der K____, welches nach wie vor Gültigkeit habe. Es sei von einem Endzustand auszugehen (Suva-Akte 264).

4.5.          Bei einer Gesamtwürdigung der Akten fällt auf, dass es vorliegend an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den neuen Erkenntnissen von Prof. Dr. N____ fehlt. So nimmt Dr. H____ in der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. Januar 2021, welche gemäss Aktenverlauf noch vor Eingang des Berichts von Prof. Dr. N____ erfolgte (siehe auch den Hinweis auf das neurologische Konsil und die anschliessende Wendung "Gerne Wiedervorlage danach", Suva-Akte 257, S. 2), zu den Ausführungen von Prof. Dr. N____ nicht Stellung. Das Gleiche gilt für die Stellungnahme von Dr. H____ vom 19. Februar 2021, welche nur mit einer äusserst kurzen Telefonnotiz festgehalten wurde (Suva-Akte 264). Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend als unklar, ob eine neurologische (Mit-)Ursache der weiterhin bestehenden Beschwerden vorliegen könnte. Jedenfalls wird dies von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich verneint, weshalb der verfügte Fallabschluss vorliegend nicht nachvollzogen werden kann.

4.6.          Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (vgl. Beschwerde, S. 8), hat Prof. Dr. N____ seine Diagnose mit klinischen Befunden untermauert (positives Tinel-Zeichen mit deutlich einschiessenden neuralgieformen Schmerzen infrapatellär des lateralen und medialen Knies rechts) und auf weitere diagnostische und therapeutische Behandlungsoptionen verwiesen (Suva-Akte 262, S. 2). Die von Prof. Dr. N____ vorgeschlagenen Infiltrationen können sodann nicht mit den bereits zuvor durchgeführten Behandlungen verglichen werden: Während Prof. Dr. M____ im Herbst 2019 Ropivacain und Traumeel infiltrierte, schlägt Prof. Dr. N____ eine Infiltration mit Procain im infrapatellären Verlauf des Ramus infrapatellaris (Suva-Akte 262, S. 2) und damit eine andere Behandlung vor. Allerdings ist dem Bericht nicht zu entnehmen, ob Prof. Dr. N____ eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes für überwiegend wahrscheinlich hält und welche Auswirkungen die von ihm differentialdiagnostisch gestellte Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hat (vgl. Beschwerde, S. 8). Insofern erscheint eine erneute neurologische Abklärung bei einem externen Spezialisten als notwendig, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.

4.7.          Soweit die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass Dr. H____ das Vorliegen eines CRPS trotz unklarer Schmerzursache mit der Begründung verneint habe „nicht jeder Schmerz ist ein CRPS“ (Dr. H____ vom 29.10.2019, Suva-Akte 181), kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. F____ vermerkte bereits in seinem Bericht vom 15. August 2018, dass ein CRPS in die differentialdiagnostischen Überlegungen miteinbezogen werden müsse (Bericht Dr. F____ vom 15.08.2018, SUVA-Akte 58) und empfahl in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 nach wie vor eine neurologische Abklärung (Suva-Akte 255). Ferner führte Dr. L____ aus, dass eine CRPS-Komponente "sicherlich ebenfalls zu vermuten" sei (Suva-Akte 162). Bislang liegt weder eine gesicherte Diagnose einer CPRS vor, noch ein gesicherter Ausschluss. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines CRPS weiterer Abklärungsbedarf. Schliesslich ist festzustellen, dass die K____ keine neurologischen Abklärungen getätigt hat.

4.8.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Einschätzungen von Dr. H____ nicht abgestellt werden kann. Demnach ist eine erneute neurologische Abklärung des Beschwerdeführers notwendig. Die vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Abklärung erscheint demgegenüber angesichts der bereits erfolgten umfangreichen Abklärungen (vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. I____, [...]klinik [...], Suva-Akte 99, und die zwei Aufenthalte in der K____, Suva-Akten 153 und 240) als entbehrlich. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ein neurologisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.

5.                

5.1.          Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 ist aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: