Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

  

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

C____ Versicherungen AG

[...]  

vertreten durch D____   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.28

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021

Überprüfung des Invaliditätsgrades und des versicherten Verdienstes

 

 


Tatsachen

I.         

a)             Die 1959 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Zahntechnikerin und arbeitete seit ihrem Lehrabschluss im Jahr 1981 in diesem Beruf (vgl. diverse Zeugnisse, in der Hauptverhandlung eingereicht). Im vierten Quartal 1990 nahm sie ihre Tätigkeit in der Praxis von Dr. med. dent. E____ auf (vgl. das in der Hauptverhandlung eingereichte Arbeitszeugnis sowie den Besprechungsbericht vom 16. November 2012, Beschwerdeantwortbeilage [AB] A11). Am 18. Juli 2011 begann die Beschwerdeführerin zudem in einem Pensum von 60 % bei der F____ zu arbeiten (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende der F____ vom 14. August 2013, Beschwerdebeilage [BB] 8, sowie Verhandlungsprotokoll, S. 5). Daneben arbeitete sie weiterhin zu 50 % in der Praxis von Dr. med. dent. E____ (vgl. den Besprechungsbericht vom 16. November 2012, AB A11).

b)             Am 14. Mai 2012 rutschte die Beschwerdeführerin beim Einkaufen in G____ auf einem Kunststoffteil aus und zog sich Verletzungen am rechten Knie sowie an der linken Schulter zu (vgl. Schadenmeldung UVG, BB 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte als zuständige Unfallversicherung (vgl. Schreiben der H____ vom 9. November 2012, BB 3a) die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten (vgl. namentlich E-Mails vom 19. Dezember 2012, AB A20, sowie Schreiben vom 20. Dezember 2012, vom 27. Februar 2014, vom 5. Februar 2015, vom 6. Mai 2016, vom 30. November 2016, vom 11. März 2020 und vom 19. Januar 2021, AB A22, A23, A58, A59, A73, A81, A95, A116 und 126).

c)             Mit Schreiben vom 6. August 2012 (BB 4) kündigte Dr. med. dent. E____ das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wegen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit per 31. Dezember 2012. Am 17. September 2012 kündigte die F____ ihr Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin ebenfalls per 31. Dezember 2012 (vgl. BB 5).

d)             Die mittlerweile involvierte IV-Stelle für Versicherte im Ausland gewährte der Beschwerdeführerin unter anderem mit nicht datierter Verfügung eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum systemischen Coach und zur Beraterin vom 29. September 2014 bis zum 19. Oktober 2014 an der I____ (vgl. BB 11). Im Anschluss daran gewährte ihr die IV-Stelle Basel-Stadt mit Mitteilung vom 1. Dezember 2014 (BB 13) Kostengutsprache für eine Master-Ausbildung systemischer Coach & Beraterin vom 15. Juni 2015 bis zum 4. Juli 2015.

e)             Mit Schreiben vom 3. November 2017 (AB A93) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung, den versicherten Verdienst, die Rentenberechnung, die Integritätsentschädigung und die weitere Kostenübernahme für Heilbehandlungen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Einwände vor (vgl. Schreiben vom 24. November 2017, AB A94, und vom 15. Januar 2018, AB A97).

f)              Mit Verfügung vom 12. August 2020 (AB A122) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ab dem 1. August 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % ausrichte. Infolge des Unfalls vom 14. Mai 2012 werde sie ihr sodann eine Integritätsentschädigung für Schulter und Knie von insgesamt 19 % gewähren. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, am 9. September 2020 Einsprache (AB A123). Die Beschwerdegegnerin hiess diese mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin nun eine Rente von monatlich Fr. 2'391.40, statt Fr. 2'095.00 (vgl. Verfügung vom 12. August 2020, AB A122, S. 3 und 4) zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 8. September 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2020 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 122'754.70 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 45 % auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK beantragt. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 27. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

a)             Am 14. Juni 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.

b)             Das Urteil ergeht auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Vorliegend hatte ihr letzter Arbeitgeber, Dr. med. dent. E____, seinen Wohnsitz in Basel-Stadt, womit das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 %, in Höhe von monatlich Fr. 2'391.40 zugesprochen. Dabei ging sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 115'712.00 aus. Beim Valideneinkommen stellte sie auf den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T17, Ziff. 32 Frauen in Assistenzberufen des Gesundheitswesens im Alter von mehr als 50 Jahren ab. Dem Invalideneinkommen legte sie den Tabellenlohn gemäss LSR 2018, Tabelle TA1, Rubrik 86 – 88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2, Frauen, zugrunde.

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst nicht korrekt berechnet, dieser sei höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Ferner habe sie beim Valideneinkommen zu Unrecht auf einen Tabellenlohn abgestellt und beim Invalideneinkommen einen zu hohen Tabellenlohn als Grundlage genommen. Es sei ihr daher ab dem 1. August 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 45 % und basierend auf einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 120'082.00 auszurichten.

2.3.            Streitig ist die Höhe der Invalidenrente der Beschwerdeführerin. Dabei sind namentlich der versicherte Verdienst sowie das Validen- und das Invalideneinkommen strittig und zu prüfen. Namentlich die medizinischen Grundlagen, der Eintritt des Endzustands und die Höhe der Integritätsentschädigung bzw. des Integritätsschadens sind nicht umstritten.

3.                  

3.1.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG] und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1).

3.2.            3.2.1       Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen angeknüpft, welches nötigenfalls an die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, BGE 135 V 297, 300 E. 5.1, BGE 135 V 58, 59 E. 3.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

3.2.2   Ist eine versicherte Person arbeitslos geworden, ist zu unterscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen oder aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Im ersten Fall ist das Valideneinkommen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf die Tabellen der LSE zu berechnen. Wurde ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, ist der bisherige Lohn massgebend (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021, E. 6.3., 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1. mit Hinweisen, 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen und 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3).

3.3.            Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich in Fällen, in denen die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die Tabellenlöhne der LSE beigezogen werden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.2, BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 und BGE 126 V 75, 76 E. 3b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts und 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1). Insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel der Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ anzuwenden (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, BGE 126 V 75, 76 f. E. 3b/bb und BGE 124 V 321, 322 E. 3b/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3., 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3. sowie 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Auf Löhne einzelner Sektoren kann dann abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies trifft beispielsweise bei Personen zu, die vor Eintritt der Gesundheitsschädigung lange im selben Bereich tätig waren und bei welchen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.2.1. und 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2.).

 

4.                  

4.1.            Wie erwähnt (vgl. E. 2.3.) sind die medizinischen Grundlagen nicht umstritten. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit, namentlich einer beratenden Tätigkeit oder einer Überwachungstätigkeit, zu 100 % und in einer administrativen Bürotätigkeit im Rahmen von 75 % arbeitsfähig wäre. Als ausgeschlossen gelten sämtliche Arbeiten, welche einen Einsatz der linken Hand über Kopfhöhe verlangen. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Funktionseinschränkung und der Kraftverminderung der linken Schulter als Zahntechnikerin nicht mehr arbeitsfähig (vgl. dazu die Berichte von Dr. med. J____, FMH Praktischer Arzt, Facharzt FMH Manuelle Medizin, Facharzt FMH Vertrauensarzt, vom 11. Februar 2014, AB M51, S. 5 und vom 15. September 2016, AB M64, S. 6). Der basierend darauf berechnete Invaliditätsgrad ist zwischen den Parteien jedoch umstritten.

4.2.            Die Beschwerdegegnerin geht basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T17, Rubrik 32 – Assistenzberufe im Gesundheitswesen, Frauen >= 50 Jahre (Fr. 7'536.00), unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 von einem Valideneinkommen von Fr. 96'104.20 (= Fr. 7'536.00 / 40 x 41.7 / 103.1 x 105.1) aus. Diesem stellt sie ein Invalideneinkommen von Fr. 65'931.35 gegenüber. Bei diesem verwies sie u.a. darauf, dass Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) anwendbar sei. Für die Berechnung stellte sie auf LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 ab, rechnete den Lohn von 40 auf 41.7 Wochenstunden um und passte ihn an die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 an (Fr. 5'170.00 x 12 / 40 x 41.7 / 103.1 x 105.1 = Fr. 65'931.35). Gründe für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs erkannte die Beschwerdegegnerin keine. Bei einem Vergleich der Einkommen schloss sie auf einen Invaliditätsgrad von 31 %.

4.3.            Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auf den Lohn, welchen sie bei Dr. med. dent. E____ einerseits und bei der F____ andererseits erzielt habe, nicht auf einen Tabellenlohn abzustellen. Beim Invalideneinkommen greife die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf Art. 28 Abs. 4 UVV zurück, da die Beschwerdeführerin allein aufgrund der medizinischen Einschränkungen nicht mehr als Zahntechnikerin arbeiten könne und nicht aus altersbedingten Gründen. Sodann habe es sich bei der Weiterbildung zum Coach um eine äusserst rudimentäre Ausbildung gehandelt. Sie könne nicht dazu führen, dass der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn massgebend sei. Vielmehr sei auf LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 abzustellen.

4.4.            Was zunächst das Valideneinkommen betrifft, so bestätigt die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Hauptverhandlung, dass das Arbeitsverhältnis bei Dr. med. dent. E____ aufgrund der Liquidierung des Praxislabors infolge der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit von Dr. med. dent. E____ und der Übergabe der Praxis an einen anderen Zahnarzt, per 31. Dezember 2012 gekündigt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f., und Kündigungsschreiben vom 6. August 2012, BB 4). Das Arbeitsverhältnis mit der F____ wurde – auch dies bestätigt die Beschwerdeführerin – ebenfalls aus unfallfremden Gründen gekündigt. Aus dem Kündigungsschreiben vom 17. September 2012 (BB 5) ergibt sich kein Kündigungsgrund. Im Fragebogen für Arbeitgebende zuhanden der IV-Stelle vom 14. August 2013 (BB 8) hatte die F____ angegeben, es habe sich um eine «normale Kündigung» gehandelt. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt die Beschwerdeführerin dazu, als ihr gekündigt worden sei, habe sie den Kündigungsgrund zunächst nicht ganz verstanden. Dann sei ihr erklärt worden, dass sie eben nicht 100 % zu F____ gestanden habe, was ihr völlig absurd erschienen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). In jedem Fall aber gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Kündigung aufgrund der Unfallfolgen ausgesprochen worden wäre.

4.5.            Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin beide Anstellungen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – auch ohne Unfall per Ende 2012 gekündigt worden wären, führt dazu, dass die unter E. 3.2.2 zitierte Rechtsprechung zur Anwendung gelangt. Im Fall der Beschwerdeführerin kann beim Valideneinkommen nicht auf den bisherigen Lohn abgestellt werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Zu prüfen bleibt, ob der Tabellenlohn, den sie ausgewählt hat, zu beanstanden ist. Zumal die Beschwerdeführerin – wie sich aus dem in der Hauptverhandlung eingereichten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ergibt, tatsächlich bereits seit 2010 einen Lohn von jeweils mehr als Fr. 100'000.00, verdiente, also mehr als von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Tabellen angenommen.

4.6.            Die Beschwerdeführerin arbeitete als Zahntechnikerin in einem Gesundheitsberuf. Insofern erscheint es auf den ersten Blick naheliegend – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat – auf einen Tabellenlohn im Gesundheitswesen abzustellen. Allerdings wird die Herstellung künstlicher Zähne, Brücken usw. in Zahntechnischen Laboratorien in der sog. NOGA 2008 – Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik (BFS; Download unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/nomen­kla­­turen/noga.assetdetail.344101.html; zuletzt eingesehen am 26. Juli 2022), Nr. 325003 erfasst. Die entsprechenden Löhne sind folglich in der Tabelle TA1 der LSE 2018 unter der Rubrik 31-33 Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren; Reparatur und Installation Maschinen erfasst. Gemäss dem in der Hauptverhandlung eingereichten Arbeitszeugnis von Dr. med. dent. E____ war die Beschwerdeführerin als Zahntechnikerin hoch spezialisiert und eine Pionierin, was das Arbeiten mit einem CNC-gesteuerten Maschinensystem betraf. Sie war Laborleiterin und fertigte Kronen, Brücken und Implantate für die Zahnärzte an. Dr. med. dent. E____ erklärte, diese beiden Arbeiten hätten sehr viel Zeit, extreme Genauigkeit, Konzentration sowie enorme Kreativität erfordert. Die Beschwerdeführerin sei immer zu einem Ergebnis gekommen, auch wenn die Zahnärzte gelegentlich gedacht hätten, es sei nicht möglich. Nebst der erwähnten Arbeit habe die Beschwerdeführerin auch die Geschäftspost gelesen oder Korrekturgelesen und sich mit ihrem feinen Gespür für Menschen auch vielen «schwierigen» Patienten in der Praxis gewidmet. Auf das grosse und spezifische Fachwissen weisen auch ihre weiteren in der Hauptverhandlung eingereichten Arbeitszeugnisse sowie die Weiterbildungsbestätigungen hin. Insbesondere aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Praxis von Dr. med. dent. E____, kann ihre Tätigkeit als solche mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses faktisches und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt, verstanden werden. Dafür spricht auch, dass der Lohn, den sie zuletzt bei Dr. med. dent. E____ und bei der F____ erzielte (vgl. dazu z.B. den in der Hauptverhandlung eingereichte IK-Auszug, sowie unten E. 5.4.), deutlich über dem Lohn liegt, welcher Zahntechnikerinnen und Zahntechnikern gemäss dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Zahntechnik (Download unter https://www.vzls.ch/Stora­ges/User/dokumente_vzls/GAV_Zahntechnik_2019.pdf; zuletzt eingesehen am 26. Juli 2022; vgl. auch den Bundesbeschluss vom 21. September 2021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Download unter https://www.seco.ad­min.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege/Gesamtarbeitsver­trae­ge_Bund/Allgemein­ver­bind­­lich_erklaerte_Gesamtarbeitsvertraege/Zahntechnische-Laborato­rien.html; zuletzt eingesehen am 26. Juli 2022) erhalten müssen. Gemäss Anhang I des GAV sind dies Fr. 4'000.00 für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit eidg. Fähigkeitszeugnis und Fr. 5'000.00 für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit eidg. Diplom. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ein Einkommen erzielt hätte, dass einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 4 entsprochen hätte (bzw. evtl. sogar höher gewesen wäre als der entsprechende Tabellenlohn). Der Tabellenlohn nach LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik 31-33 Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren; Reparatur und Installation Maschinen, Frauen, Kompetenzniveau 4, beträgt Fr. 7'828.00. Gemäss der Zeichenerklärung der Tabelle ist dieser, mit eckigen Klammern versehene Zahlenwert statistisch unsicher bzw. es besteht ein Variationskoeffizient, der grösser ist als 5 %. Dies ist jedoch kein Hinderungsgrund für die Anwendbarkeit dieses Tabellenlohnes. Insbesondere im vorliegenden Fall liegt der Tabellenlohn immer noch deutlich unter dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin (selbst ohne Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) zuletzt, im Jahr 2012, verdiente, und es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Qualifikationen auch in einer neuen Anstellung nicht weniger verdient hätte als mit diesem Tabellenlohn.

Demnach ist, ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik 31-33 Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren; Reparatur und Installation Maschinen, Frauen, Kompetenzniveau 4, unter Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 (entsprechend der Rubrik 31-33, vgl. Tabelle T1.2.10), von einem Valideneinkommen von Fr.  99'438.00 (=7'828.00 x 12 / 40 x 41.6 / 106.4 x 108.3) auszugehen.

4.7.            Was im Weiteren das Invalideneinkommen angeht, ist entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin könnte aufgrund ihrer Coaching-Ausbildung im Gesundheits- und Sozialwesen ein Einkommen von Fr. 65'931.35 erzielen (vgl. E. 4.2.). Die Beschwerdeführerin erklärt anlässlich der Hauptverhandlung allerdings ausführlich, dass sie bisher keine Anstellung als Coach habe finden können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dieser Umstand mag für sich nicht ausschlaggebend sein. Dennoch stellt er für die Beantwortung der Frage, ob das Abstellen auf den von der Beschwerdegegnerin gewählten Tabellenlohn (LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2, Frauen) sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl. E. 3.3.) ein Indiz dar.

Im Informationsblatt der I____ (https://[...].ch/; zuletzt eingesehen am 15. August 2022) zum Basis-Lehrgang Diplom wertorientierter systemischer Coach & BeraterIn (CAS/ISO/ICI; zuletzt eingesehen am 15. August 2022) wird die Zielgruppe der Ausbildung wie folgt definiert: «Führungskräfte, BeraterInnen, TherapeutInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen, UnternehmensberaterInnen, TeamleiterInnen, Heilberufe und Menschen in begleitenden Berufen. All jene, die sich persönlich entwickeln wollen, sei dies im privaten oder beruflichen Bereich. Personen mit Weiterbildungswunsch auf akademischem Niveau.». Im Wesentlichen zielt diese Aus- bzw. Weiterbildung also auf Personen ab, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bereits andere Personen betreuen, beraten und/oder begleiten, die mithin bereits eine Art Coaching-Tätigkeit ausführen. Auf die Beschwerdeführerin trifft dies nicht zu. Die Beschwerdeführerin kann – was unumstritten ist – nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Zahntechnikerin arbeiten. Es ist ihr daher nicht möglich, das neu erworbene Wissen als Coach in ihrer angestammten Tätigkeit einzusetzen (z.B. im Rahmen der Übernahme einer Führungs- oder Ausbildungstätigkeit, einer anderen zusätzlichen Aufgabe oder auch einfach als zusätzliche Fertigkeit). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in dem ihr vertrauten Bereich, in welchem sie hoch spezialisiert war und in dem sie jahrelang gearbeitet hat, nun als Coach arbeiten kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie für eine Coaching-Tätigkeit in einem völlig neuen Berufsfeld anfangen müsste, in welchem sie eben nicht die entsprechenden praktischen Erfahrungen einer Beraterin oder eine vorangehende Ausbildung zur Psychologin, Sozialarbeiterin oder Therapeutin mitbringt. Gemäss eigenen Angaben war sie Laborleiterin (vgl. die Angaben in ihrem in der Hauptverhandlung eingereichten Lebenslauf) und dürfte daher eine gewisse Führungserfahrung mitbringen – jedoch eben nicht in einer Tätigkeit, die ihr noch möglich ist. Wie bereits festgehalten, scheint diese Aus- bzw. Weiterbildung zum Coach aufgrund ihrer Zielgruppe aber nicht darauf ausgelegt zu sein, jemanden, der nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann (oder will) umzuschulen, sodass sie oder er nach der Coaching-Ausbildung in irgendeinem beliebigen beruflichen Umfeld als Coach anfangen kann. Im konkreten (Einzel-)Fall der Beschwerdeführerin ist es daher nicht angemessen, aufgrund ihres infolge zweier, jeweils drei Wochen dauernder Kurse (vgl. Tatsachen, I.d) davon auszugehen, es könne auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2, Frauen abgestellt werden. Es erscheint unter den dargelegten Umständen nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. z.B. BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin (aufgrund ihrer Coaching-Ausbildung) ein diesem Tabellenlohn entsprechendes Einkommen erzielen kann. Vielmehr ist im Lichte der unter E. 3.3. dargelegten Rechtsprechung auf den Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Dieser Tabellenlohn umfasst eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2, 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.1, 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021, E. 5f) ist Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend nicht anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung sind im Falle, dass die versicherte Person die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit einzig und allein deshalb aufgegeben, weil sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahntechnikerin arbeiten kann (vgl. E. 4.1.). Sie hat sich zudem bemüht, sich weiterzubilden (und dafür die genannte Coaching-Ausbildung absolviert), um wieder eine Anstellung finden zu können. Überdies war die im November 1959 geborene Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt, am 14. Mai 2012, 52 Jahre alt. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 3.3.2 darauf hin, dass ab einem Alter von 60 Jahren nicht nur eine aus medizinischer Sicht physiologische Altersgebrechlichkeit die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich rechtfertigen könne, sondern sich der Altersfaktor auch erwerblich auswirken könne, indem das vorgerückte Alter einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegenstehe. Vorliegend hatte Dr. med. J____ bereits im Februar 2014 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Zahntechnikerin arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin war damals 54 Jahre alt. Der Umstand, dass bis zur Rentenbemessung mehrere Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführerin mittlerweile über 60 Jahre alt ist, kann allein nicht als Grund für eine Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV gelten – zumal es keinen anderen Hinweis darauf gibt, dass die Beschwerdeführerin altershalber keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat.

Demzufolge beträgt das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin, basierend auf LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 (gemäss der Zeile Total der Tabelle 1.2.10 des BFS) Fr. 55'714.00 (= 4'371 x 12 / 40 x 41.7 / 105.9 x 107.9; auf einen ganzen Frankenbetrag gerundet). Einen Abzug vom Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt schliesslich einen – nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad von 44 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin, basierend auf diesem Invaliditätsgrad. Zu Prüfen bleibt die Frage, welcher versicherte Verdienst der Invalidenrente zugrunde zu legen ist.

5.                  

5.1.            5.1.1   Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 der UVV der innerhalb eines Jahres bei einem oder mehreren Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsbiographie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Ausnahmen, welche nicht zum versicherten Verdienst gehören, ergeben sich aus Art. 22 Abs. 2 UVV. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf Fr. 148'200 im Jahr und Fr. 406.00 am Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV).

5.1.2   War die versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Dies gilt auch für die freiwillige Versicherung (Art. 23 Abs. 5 UVV).

5.1.3   Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. dazu auch BGE 141 V 40, 41 f. E. 6.4.2.2).

5.2.            Die Beschwerdegegnerin ging (und geht noch) von einem versicherten Verdienst von Fr. 115'712.00 aus. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall (d.h. vom 14. Mai 2011 bis zum 13. Mai 2012) einen versicherten Lohn von Fr. 111'198.00 gehabt habe (sie verweist dazu auf AB A93.4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung gemäss der Tabelle T1.2.10 des BFS bis 2020, schloss sie auf den oben genannten Betrag (Fr. 111'198.00 / 101 x 105.1).

5.3.            Die Beschwerdeführerin korrigiert in der Hauptverhandlung ihren ursprünglichen Antrag, es sei ihr ein versicherter Verdienst von mindestens Fr. 122'754.70 zuzuerkennen (Beschwerde, Ziff. 13) und beantragt nunmehr, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 120'082.00 festzulegen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht von den korrekten Löhnen ausgegangen. Sie habe bis Juli 2011 bei Dr. med. dent. E____ bei einem Pensum von 100 % einen Monatslohn von Fr. 7'500.00 erzielt, ab August 2011 noch Fr. 3'750.00 bei einem Pensum von 50 %. Am 16. Juli 2011 hab sie begonnen, zu 60 % bei der F____ zu arbeiten. Dabei habe sie einen Monatslohn von Fr. 5'250.00 erhalten. Den Lohn für den Juli habe sie je zur Hälfte im August 2011 und im September 2011 ausbezahlt erhalten. Demnach habe sie in diesen beiden Monaten je Fr. 6'562.50 ausbezahlt bekommen und von Oktober 2011 bis März 2012 seien es monatlich Fr. 5'250.00 gewesen. Ab April 2012 habe sie nur noch zu 50 % bei der F____ gearbeitet und ab diesem Zeitpunkt noch einen monatlichen Lohn von Fr. 4'500.00 erhalten. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns (je anteilig für die Jahre 2011 und 2012) habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14. Mai 2011 bis zum 13. Mai 2012 ein Einkommen von Fr. 115'106.80 erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 (/101.8 x 106.2) sei von einem versicherten Verdienst von 120'082.00 auszugehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.).

5.4.            Die genannte Darstellung der Beschwerdeführerin, wie sich ihr Einkommen im Jahr vor dem Unfall zusammensetzte, ist anhand der eingereichten Dokumente weitgehend nachvollziehbar. Es bleibt jedoch auf einige Einzelheiten einzugehen.

Was zunächst das zwischen dem 14. Mai 2011 und dem 13. Mai 2012 bei Dr. med. dent. E____ erzielte Einkommen betrifft, so liegen keine Lohnabrechnungen vor. Es ist zwischen den Parteien jedoch nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin bis und mit Juli 2011 monatlich Fr. 7'500.00 erhielt und ab August 2011, infolge einer Reduktion des Pensums von 100 % auf 50 %, einen Monatslohn von Fr. 3750.00.

Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist der Lohn im Mai 2011 anteilig ab dem 14. Mai 2011 zu berücksichtigen. D.h. für diesen Monat sind die 18 Tage (die Beschwerdegegnerin ging fälschlicherweise von 14 Tagen aus; vgl. Berechnung des versicherten Verdienstes, AB A93.4) vom 14. Mai 2011 bis und mit 31. Mai 2011 einzuberechnen, also Fr. 4'354.85 (= Fr. 7'500.00 / 31 x 18). Im Weiteren sind für die beiden Monate Juni und Juli je Fr. 7'500.00 (zusammen Fr. 15'000.00) und für die Monate August bis Dezember (fünf Monate) je Fr. 3'750.00 (zusammen Fr. 18'750.00) anzurechnen. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Monatslöhne in Höhe von Fr. 38'104.85 (= Fr. 4'354.85 + Fr. 15'000.00 + Fr. 18'750.00). Sodann ist der 13. Monatslohn anteilig zu berücksichtigen.

Aufgrund der obigen Angaben ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei Dr. med. dent. E____ einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'937.50 (7 x Fr. 7'500.00 + 5 x Fr. 3'750.00 = Fr. 71'250.00; Fr. 71'250.00 / 12 = Fr. 5'937.50) erzielte. Diese Annahme wird durch den in der Hauptverhandlung eingereichten IK-Auszug gestützt. Gemäss diesem erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei Dr. med. dent. E____ im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 77'187, dies entspricht der Summe der erwähnten Monatslöhne und dem angenommenen 13. Monatslohn (Fr. 71'250 + Fr. 5'937.50; auf einen Frankenbetrag abgerundet).

Der Anteil am 13. Monatslohn für den Zeitraum vom 14. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (232 Tage, vier Tage mehr als von der Beschwerdegegnerin angenommen; vgl. Berechnung des versicherten Verdienstes, AB A93.4) beträgt Fr. 3'774.00 (= 5'937.50 / 365 x 232). Insgesamt ist somit für die Zeit vom 14. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein Einkommen bei Dr. med. dent. E____ von Fr. 41'878.45 (Fr. 38'104.85 + Fr. 3'774.00).

Nicht umstritten ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 bei Dr. med. dent. E____ einen Monatslohn von Fr. 3'900.00 hatte. Für die Monate Januar 2012 bis April 2012 ist somit ein Betrag von Fr. 15'600.00 (= 4 x Fr. 3'900.00) beim versicherten Verdienst anzurechnen. Für den Monat Mai 2012 ist der Anteil für die 13 Tage bis zum Unfallereignis am 14. Mai 2012 zu berücksichtigen, d.h. Fr. 1'635.50 (= Fr. 3'900.00 / 31 x 13). Der Anteil am 13. Monatslohn betrug Fr. 1'427.85 (= Fr. 3'900 / 366 x 134; die 366 ergeben sich aus dem Umstand, dass 2012 ein Schaltjahr war). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 13. Mai 2012 ist somit ein Betrag von Fr. 18'663.35 (= Fr. 15'600.00 + Fr. 1'635.50 + Fr. 1'427.85) für das Einkommen bei Dr. med. dent. E____ an den versicherten Verdienst anzurechnen. Der Anteil des versicherten Verdienstes der Beschwerdeführerin bei Dr. med. dent. E____ im gesamten Jahr vor dem Unfall, also vom 14. Mai 2011 bis zum 13. Mai 2012 liegt somit bei Fr. 60'541.80 (= Fr. 41'878.45 + Fr. 18'663.35).

Was das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der F____ betrifft, so ergibt sich das Einkommen zwischen dem 14. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2011 aus dem IK-Auszug (in der Hauptverhandlung eingereicht), da die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der F____ erst im Juli 2011 aufnahm. Der IK-Auszug weist für das Jahr 2011 einen Betrag von Fr. 31'281.00 aus, welchen die Beschwerdeführerin zwischen August 2011 und Dezember 2011 als Lohn erhalten habe. Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe in dieser Zeit bei der F____ einen Monatslohn von Fr. 5'250.00 erhalten und der Lohn für den halben Monat Juli 2011 sei mit den Löhnen für August und September 2011 ausbezahlt worden. Auch die in der Hauptverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen für August, Oktober und November 2011 lassen keinen anderen Schluss zu (alle in der Hauptverhandlung eingereicht). Dieser Betrag enthält auch den pro rata in den Monaten November und Dezember 2011 je hälftig ausbezahlte 13. Monatslohn von insgesamt Fr. 2'306.00 (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin in der in der Hauptverhandlung eingereichten Aufstellung der erhaltenen Löhne).

Im Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben von Januar bis März 2012 weiterhin einen Monatslohn von Fr. 5'250.00 bei einem Pensum von 60 % und ab April 2012 einen Monatslohn von Fr. 4'500.00 bei einem 50 %-Pensum (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Für Januar, April, Mai und September 2012 liegen entsprechende Lohnabrechnungen vor, welche diese Angaben bestätigen (in der Hauptverhandlung eingereicht). Die Beschwerdeführerin liess in der Hauptverhandlung ausführen, der Betrag von Fr. 58'012.00, welcher im IK-Auszug (in der Hauptverhandlung eingereicht) als Einkommen, welches sie im Jahr 2012 bei der F____ erzielt habe, komme wie folgt zustande: Januar bis März habe sie monatlich Fr. 5'250.00 erzielt, zusammen Fr. 15'750.00. April bis September habe sie jeweils Fr. 4'500.00 erhalten, zusammen Fr. 27'000.00 und von Oktober bis Dezember Fr. 3'600.00 pro Monat, zusammen Fr. 10'800.00. Die F____ habe die Taggeldzahlungen fälschlicherweise der AHV-Pflicht unterstellt. Wenn man den 13. Monatslohn ausrechne, betrage dieser Fr. 4'462.00 (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Diese Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Es kann daher darauf abgestellt werden. Für Januar bis April 2012 ist somit ein Betrag von Fr. 20'250.00 zum versicherten Verdienst hinzu zu rechnen. Für die 13 anrechenbaren Tage des Monats Mai 2012, sind weitere Fr. 1'887.10 (= 4'500 / 31 x 13) zu addieren. Zusätzlich ist ein Anteil des 13. Monatslohnes in Höhe von Fr. 1'633.60 (= Fr. 4'462.00 / 366 x 134) zu berücksichtigen. Insgesamt ist für die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der F____ im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 13. Mai 2012 ein Betrag von Fr. 23'770.70 (= Fr. 20'250.00 + Fr. 1'887.10 + Fr. 1'633.60) an den versicherten Verdienst anzurechnen. Insgesamt hatte die Beschwerdeführerin zwischen dem 14. Mai 2011 (bzw. Mitte Juli 2011 bzw. August 2011) und dem 13. Mai 2012 aufgrund der Anstellung bei der F____ allein einen Lohn von Fr. 55'051.70. Zusammen mit dem Lohn in der Praxis von Dr. med. dent. E____ im selben Zeitraum (Fr. 60'541.80) ergibt sich somit ein versicherter Verdienst von Fr. 115'593.50.

5.5.            Es kann als zwischen den Parteien unumstritten gelten, dass der versicherte Verdienst aufgrund der Regelung von Art. 24 Abs. 2 UVV (vgl. E. 5.1.3.) an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2020 anzupassen ist, da die Rentenzusprache mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgte und die Rente per 1. August 2020 zugesprochen wurde. Unter Berücksichtigung der Tabelle T1.2.10 des BFS ergibt sich somit ein versicherter Verdienst im Jahr 2020 von Fr. 120'285.90 (= Fr. 115'593.50 / 101 x 105.1). Dieser Betrag liegt über demjenigen, der von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das Sozialversicherungsgericht allerdings nicht an die Begehren der Parteien gebunden und darf einer Partei auch mehr zusprechen, als diese verlangt hat. Es spricht somit nichts dagegen, auf den genannten Betrag als versicherten Verdienst abzustellen.

5.6.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen zu tiefen versicherten Verdienst angenommen. Entgegen ihrer Berechnung ist von einem versicherten Verdienst von Fr. 120'285.90 auszugehen.

6.                  

6.1.            Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % und einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 120'285.90 auszurichten.

6.2.        Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3.        Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend war eine Parteiverhandlung durchzuführen und der Fall erweist sich als deutlich komplexer als ein durchschnittlich aufwändiges IV-Verfahren. Deshalb ist eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'800.00 zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % und einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 120'285.90 auszurichten.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 369.60.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: