Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

Rechtsabteilung, [...]

  

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.29

Einspracheentscheid vom 25. August 2021

Zeitpunkt der Leistungseinstellung; ungenügende Sachverhaltsabklärung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1962, arbeitete seit Oktober 2007 als Elektromechaniker für die D____ AG in Basel und war in dieser Eigenschaft bei der C____ AG (C____) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Januar 2021 zog er sich bei der Arbeit eine Verletzung an der rechten Schulter zu. Gemäss Schadenmeldung UVG erfolgte der Unfall beim Anziehen einer Schraube mit einem Drehmomentschlüssel (vgl. die Schadenmeldung UVG; Akte 1).

b)        Ab dem 18. Januar 2021 setzte der Beschwerdeführer seine Arbeit aus (vgl. Akte 1). Am selben Tag suchte er das E____spital [...] auf (vgl. Akten 2 und 32), wo am 19. und 20. Januar 2021 röntgendiagnostische Abklärungen vorgenommen wurden. Unter anderem erfolgte ein Arthro-MRI, welches eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, einen intratendinösen Riss und eine SLAP-Läsion der langen Bicepssehne zum Vorschein brachte (vgl. den Sprechstundenbericht vom 22. Januar 2021; Akte 15). Am 29. Januar 2021 fand eine Konsultation des Beschwerdeführers bei Prof. Dr. F____ (orthopädische Chirurgie FMH, spez. Schulter- und Ellenbogenchirurgie, Sportmedizin IOC) statt, der den vom E____spital [...] erhobenen Befund teilte und insbesondere eine Refixation der Rotatorenmanschette befürwortete (vgl. den Sprechstundenbericht vom 29. Januar 2021; Akte 12). Am 29. Januar 2021 stellte die G____ Klinik – auf Veranlassung von Prof. Dr. F____ – bei der C____ ein Kostengutsprachegesuch für einen diesbezüglichen operativen Eingriff (vgl. Akte 11).

c)         Die C____ traf in der Folge zusätzliche Abklärungen. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer einen Fragebogen (insb. zum Unfallhergang) ausfüllen (vgl. IV-Akte 14). Des Weiteren holte sie von Dr. H____ (FMH Allgemeinchirurgie und Traumatologie, rekonstruktive Chirurgie) die Stellungnahme vom 13. Februar 2021 ein. Dieser empfahl die Ablehnung des Kostengutsprachegesuches mangels überwiegend wahrscheinlicher Unfallkausalität (vgl. Akte 17). Darüber informierte die C____ die G____ Klinik am 15. Februar 2021 (vgl. Akte 18).

d)        Am 16. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer in der G____ Klinik von Prof. Dr. F____ operiert (vgl. den OP-Bericht; Akte 19). Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte die C____ dem Beschwerdeführer mit, ab dem 16. Februar 2021 seien die Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Für die Behandlungen ab dem 16. Februar 2021 habe daher die Krankenkasse aufzukommen (vgl. Akte 22).

e)        Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden und er ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (vgl. das Schreiben vom 26. Februar 2021; Akte 38). In der Folge holte die C____ von Dr. H____ die Beurteilung vom 5. März 2021 ein (vgl. Akte 46) und erliess am 11. März 2021 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: 1. Die Beschwerden an der rechten Schulter stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Januar 2021. 2. Es besteht ab 15. Februar 2021 keine Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherers mehr (vgl. Akte 47). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2021 Einsprache und verwies auf die Einschätzung von Prof. Dr. F____ (vgl. Akte 49). Dieser liess der C____ in der Folge den Bericht vom 12. April 2021 zukommen (vgl. Akte 53). Die Versicherung holte daraufhin vom Beschwerdeführer weitere Angaben ein (Fragebogen vom 16. Mai 2021; Akte 67) und liess ihren beratenden Arzt (Dr. I____, Allgemeine Innere Medizin FMH) Stellung nehmen (vgl. das Schreiben vom Dr. I____ vom 15. Juli 2021; Akte 71). In der Folge wies die C____ die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 ab (vgl. Akte 73).

II.       

a)        Am 3. September 2021 hat Prof. Dr. F____ der C____ eine Stellungnahme vom 1. September 2021 zukommen lassen (Akte 76). Diese wurde zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet (vgl. das Schreiben der Helvetia vom 8. September 2021).

b)        Am 23. September 2021 begründet der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde näher. Er beantragt, es sei die C____ zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 15. Februar 2021 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge.

c)         Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. I____ vom 22. November 2021 (Akte 95) beigelegt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Februar 2022 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Prof. Dr. F____ vom 17. Januar 2022 beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 6. April 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Sie hat ihrer Eingabe die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. I____ vom 24. März 2022 beigelegt.

III.     

Am 12. Mai 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die relevanten medizinischen Beurteilungen (Stellungnahmen Dr. H____ vom 13. Februar 2021 und vom 5. März 2021, Stellungnahmen Dr. I____ vom 15. Juli 2021 und vom 22. November 2021 sowie versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. I____ vom 24. März 2022) habe man mangels natürlicher Kausalität für die anhaltenden Beschwerden an der rechten Schulter die bislang erbrachten Leistungen zu Recht per 14. Februar 2021 eingestellt (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort sowie die Duplik).

2.2.       Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt. Er wendet ein, es sei Prof. Dr. F____ zu folgen, der mit Stellungnahmen vom 1. September 2021 und vom 17. Januar 2022 den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 6. Januar 2021 und den Schulterbeschwerden rechts auch ab dem 15. Februar 2021 korrekterweise bejahe (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. März 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021, mangels natürlicher Kausalität für die anhaltenden Beschwerden an der rechten Schulter die Versicherungsleistungen korrekterweise per 14. Februar 2021 eingestellt hat.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung Leistungen auch bei den in lit. a-h aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Als Listenverletzung gelten insbesondere auch Sehnenrisse (lit. f).

3.2.       3.2.1.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.2.2.  Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).

3.2.3.  Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.             

4.1.       4.1.1.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

4.1.2.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

4.1.3.  Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

4.2.       Liegt eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vor, führt dies zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfallversicherer kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51, 69 E. 8.6 und 70 E. 9.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.3. und 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 5.).

5.             

5.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

5.2.       5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

5.2.2.  Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

5.2.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.       5.3.1.  Eine am 20. Januar 2021 im E____spital [...] vorgenommene Arthro-MRI zeigte eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne am Ansatz ohne Retraktion und einen langen, quer verlaufenden Riss der langen Bicepssehne intraartikulär sowie einen aufgequollenen Biceps-Labrum-Komplex. Darüber hinaus zeigte sich eine leichte Tendinopathie der Infraspinatussehne ohne Nachweis einer Ruptur (vgl. den Sprechstundenbericht vom 22. Januar 2021; Akte 15). Prof. Dr. F____ führte – die Meinung der Ärzte des E____spitals [...] teilend – aus, es bestehe gemäss Arthro-MRI eine SLAP-IV-Läsion und eine hochgradige, mithin ausgedehnte, PASTA-Läsion (vgl. den Sprechstundenbericht vom 29. Januar 2021; Akte 12). Die OP-Diagnose lautete auf traumatische SLAP-IV-Läsion und hochgradige PASTA-Läsion Supra- und Infraspinatus der rechten Schulter (vgl. den OP-Bericht; Akte 19).

5.3.2.  Dr. H____ verneinte in seiner Beurteilung vom 5. März 2021 die Unfallkausalität der Schulterverletzung rechts. Er führte diesbezüglich unter anderem an, biomechanisch sei es schwierig vorstellbar, dass es zu einer Verletzung des Supraspinatus und des lnfraspinatus resp. zur Verletzung des Labrums gekommen sei. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es sich bei den erwähnten Läsionen um Abnützungsfolgen. Für Abnützung sprechen würden das Alter des Patienten, die berufliche Tätigkeit als Elektromechaniker mit sicher auch Overhead-Tätigkeiten, fehlende Bone bruise, fehlende Kapselbandverletzung und fehlender Humeruskopfhochstand (vgl. Akte 46, S. 3).

5.3.3.  Prof. Dr. F____ hielt dem mit Stellungnahme vom 12. April 2021 (Akte 53) entgegen, zwar bestehe im Alter des Beschwerdeführers eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion. Es zeige sich bei diesem Patienten jedoch eine SLAP-IV-Läsion sowie zusätzlich noch eine Rotatorenmanschettenläsion (artikulärseitig). Diese Kombination komme degenerativ praktisch nicht vor.

5.3.4   Dr. I____ konterte der Meinung von Prof. Dr. F____ mit Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (Akte 71). Er machte geltend, die Kombination von SLAP-Läsion und Rotatorenmanschetten-Ruptur sei kein geeignetes Kriterium zur Annahme der Unfallkausalität. Zudem bedürfe es für eine traumatische SLAP-Läsion eine Schulterluxation, die hier jedoch nicht vorliege. Auch müsste ein sofortiger Funktionsverlust eintreten mit zeitnaher Arztkonsultation und Arbeitsunfähigkeit. Die lange Latenz zwischen Ereignis und Arztbesuch spreche ebenfalls gegen eine traumatische Ursache. Auch fehle beim Ereignis die überfallartige, fremdtätige Zugbeanspruchung. Die axiale Beanspruchung sei eine aktive Bewegung mit Anspannung der Rotatorenmanschette, was kein geeignetes Ereignis darstelle; denn die alleinige Kraftanstrengung eigne sich nicht. Die Operation saniere degenerative Veränderungen; deshalb müsse der Status quo sine vor der Operation gesetzt werden.

5.3.5.  Prof. Dr. F____ machte mit Stellungnahme vom 1. September 2021 (Akte 76) geltend, die Aussage, es brauche für eine SLAP-Läsion eine Schulterluxation, sei klar falsch. Er habe in seiner Zeit in Harvard die SLAP-Läsion extensiv studiert und auch zu diesem Thema publiziert. Für eine SLAP-Läsion müsse keine Schulterluxation vorliegen. In der Regel handle es sich bei einer SLAP-IV-Läsion um eine unfallbedingte Läsion. Bei der SLAP-IV-Läsion handle es sich um eine Längsaufspaltung der langen Bicepssehne mit Einbezug des Bicepsankers. Dies habe bei diesem Patienten vorgelegen und sei auch intraoperativ so fotodokumentiert. Auch die sehr kurze Latenz bis zum Arztbesuch von zwei Wochen nach dem Unfall sei keine Begründung dafür, dass es sich hier nicht um eine unfallbedingte SLAP-Läsion handle. Auch müsse bei einer solchen Läsion kein sofortiger Funktionsverlust stattfinden, da ein Teil der Rotatorenmanschette noch angebunden sei. Eine SLAP-Läsion sei eine Läsion der langen Bicepssehne, welche am oberen Glenoidanteil inseriere. Eine Arztkonsultation zwei Wochen nach dem Ereignis sei nach einer Schulterdistorsion normal und spreche eher für den Patienten; dieser habe versucht, die Situation konservativ in den Griff zu bekommen. Auch nicht objektiv begründbar sei der Fallabschluss per 15. Februar 2021.

5.3.6.  Dr. I____ wies mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 22. November 2021 (Akte 95) darauf hin, der Nachweis einer SLAP-Läsion oder einer Rotatorenmanschettenruptur nach einem Ereignis sei kein Beweis für deren traumatische Ursache. Es handle sich um keine spezifisch traumatischen Befunde, sondern um solche, die sowohl traumatisch als auch degenerativ auftreten könnten (vgl. S. 2). Eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur könne einerseits im Rahmen einer Schulterluxation, andererseits durch eine exzentrische Belastung der Rotatorenmanschette entstehen. Im letzteren Fall, der relativ selten sei, werde die vorgespannte Sehne einem plötzlichen und starken Zug ausgesetzt. Hierbei könne sie aus ihrer knöchernen Verankerung ausreissen oder im Verlauf rupturieren. Beim Versicherten liege jedoch kein derartiger Ereignismechanismus vor (vgl. S. 3). Zwar habe eine Fixation der Rotatorenmanschette stattgefunden. Es fehle aber die erforderliche passive, überfallartige Zugbelastung (vgl. S. 4). Des Weiteren wies Dr. I____ darauf hin, das typische klinische Bild der frischen traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei der vollständige oder weitgehende Funktionsverlust der Schulter. Man spreche von einem Drop-Arm-Zeichen oder einer Pseudoparalyse. In der subakuten Phase bleibe die Beweglichkeit erheblich beeinträchtigt. Die Schulter schmerze auch nachts. Ab der zweiten Woche könne sich die Beweglichkeit bessern. In anderen Fällen entstehe eine schmerzhafte Schultersteife. Ein solches Ausmass an Beschwerden habe beim Versicherten nicht bestanden. Der Funktionsverlust fehle (vgl. S. 4). Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass Muskeln und Sehnen, die unterschiedliche Bewegungsfunktionen aufweisen würden, durch dieselbe Bewegung verletzt würden (vgl. S. 4 f.). Ebenfalls gegen eine traumatische Ursache spreche, dass bereits diffuse Knorpelarrosionen glenoidal und humeral vorgelegen hätten. Spezifisch traumatische Befunde wie Einblutungen hätten nicht nachgewiesen werden können. Auch intraoperativ sei kein Nachweis von Einblutungen erbracht worden. Was des Weiteren die SLAP-Läsion angehe, so gelte es zu beachten, dass eine Bizepssehnenpathologie fast immer degenerativ bedingt sei (vgl. S. 5). Bei fehlendem Nachweis einer Schulterluxation und fehlenden Begleitverletzungen sei die SLAP-Läsion als abnützungsbedingter Schaden zu qualifizieren (vgl. S. 6).

5.3.7.  Prof. Dr. F____ hielt dem mit Stellungnahme vom 17. Januar 2022 (Replikbeilage) wiederum entgegen, ihm sei durchaus bewusst, dass in der Literatur und auch im klinischen Alltag degenerative Rotatorenmanschetten- und SLAP-Läsionen häufiger seien als traumatische. Bei dieser exzentrischen Belastung sei es jedoch zu einem Sehnenriss gekommen; dies nicht nur im Bereich der SLAP-Läsion, sondern auch als Begleitverletzung eine Rotatorenmanschettenruptur. Es handle sich somit nicht um eine einfache Schulterdistorsion, sondern um eine Schulterdistorsion mit konsekutiver Verletzung durch die exzentrische Belastung im Sinne einer SLAP-und Rotatorenmanschettenverletzung. Somit sei auch das Argument einer Zusatzverletzung bei SLAP-Läsion zu bejahen. Im Übrigen wisse man aus der Literatur, dass nicht alle Patienten mit einer sogenannten Pseudoparalyse reagieren würden. Auch habe sich bei diesem Patienten keine Komplettruptur gezeigt, sondern eine PASTA-Läsion, welches eine hochgradige Partialruptur der Rotatorenmanschette darstelle. In Zusammenschau der Literatur und der aufgeworfenen Fragen müsse die Unfallkausalität weiterhin bejaht werden. Es sei zu einer exzentrischen Belastung der Schulter gekommen, durch das Ausrutschen beim Anziehen einer Schraube (durch die Abbremsbewegung, per Definition exzentrische Belastung). Dadurch sei es zu der Rotatorenmanschettenläsion gekommen. Zudem sei es durch die Schulterdistorsion zu einer SLAP-Läsion gekommen.

5.3.8.  Daraufhin machte Dr. I____ mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 24. März 2022 (Duplikbeilage) geltend, gemäss einschlägiger medizinischer Literatur sei entweder eine Schulterluxation oder ein Ereignis erforderlich, bei dem das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette vor der Krafteinwirkung muskulär fixiert gewesen sei und eine plötzliche, passive Bewegung hinzukomme, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirke. Es sei nicht haltbar, mit Abrutschen und Abbremsbewegung nun eine exzentrische Belastung, mithin einen geeigneten gefährdenden Verletzungsmechanismus zu postulieren. Im Übrigen gelte es klarzustellen, dass eine SLAP-Läsion nur als Verletzung gewertet werden könne, wenn entsprechende traumatische Begleitverletzungen vorliegen würden. Des Weiteren sei die Pseudoparalyse ein positives Beurteilungskriterium für Beweisführung und Kausalitätsabklärung von Rotatorenmanschettenrupturen. Andere positive Beurteilungskriterien seien die Folgenden: ein die Rotatorenmanschette gefährdender Verletzungsmechanismus; ein starker initialer Schmerz, der im weiteren Verlauf eher abklinge; die sofortige Arbeitsniederlegung, zumindest von händischer Arbeit und der alsbaldige Arztbesuch innerhalb von 24 Stunden; bildtechnisch zur Darstellung kommende, für eine Verletzung sprechende Ödeme; Zusammenhangstrennung, die durch den zur Diskussion stehenden Verletzungsmechanismus erklärt sein könne; feingeweblich befundete frische Strukturveränderung; Zeichen einer Einblutung. Bemerkenswert sei daher, dass auch in der Bildgebung keine entsprechenden Ödeme beschrieben würden, was ein wichtiger Hinweis für eine traumatische Ursache sei. Ebenfalls fehlten intraoperativ spezifische traumatische Befunde, welche eine Unfallkausalität bestätigen könnten.

5.4.       5.4.1.  Gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Sowohl Dr. I____ (und Dr. H____) als auch Prof. Dr. F____ gehen davon aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Schulterverletzung als unfallbedingt angesehen werden kann, gewisse Kriterien entsprechende Aufschlüsse zu geben vermögen. Auch in der medizinischen Literatur werden diese Kriterien grundsätzlich als massgebend erachtet (vgl. u.a. R. Hepp/G. Lambert, Die Begutachtung der Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – eine Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen, unter https://www.gutachtenseminar.com//Rotatorenmanschettenruptur [zuletzt eingesehen am 12. Mai 2022]; siehe auch L. Dubs/ B. Soltermann/J.E. Brandenberg/Ph. Luchsinger, Der Schultertrauma-Check, in: SaeZ 2021;102 [9], S. 324-326, S. 324 f.). Auch das Bundesgericht hat unlängst klargestellt, es gehe darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3.). Die vorliegend involvierten Ärzte haben in Bezug auf die zu diskutierenden Kriterien (teilweise) gegenteilige Meinungen, was sich schliesslich in der konträren Beurteilung der Unfallkausalität der infrage stehenden Sehnenverletzungen äussert. Die Ausführungen von Prof. Dr. F____ können jedoch nicht ohne Weiteres als falsch und unbeachtlich abgetan werden. Sie sind geeignet, um Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen der beratenden Ärzte Dr. I____ und Dr. H____ hervorzurufen (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

5.4.2.  Was zunächst den von Dr. I____ angeführten – bei unfallbedingten Sehnenrissen – zu erwartenden sofortigen Funktionsverlust angeht, so wird in der medizinischen Literatur, die Aussage von Prof. Dr. F____ stützend, klargestellt, nach einem traumatischen Riss der Rotatorenmanschette werde erwartet, dass die Betroffenen rasch eine ausgeprägte Schmerz- und Funktionsstörung entwickeln und zeitnah ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es dürfe aber nicht ignoriert werden, dass das Verhalten nach einem Unfall nicht nur von Art und Umfang des Unfalls, sondern auch von der Persönlichkeit des Betroffenen abhänge (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 15 f.).

5.4.3.  Aus der Optik des nicht fachärztlich geschulten Gerichts lässt sich auch die Annahme von Prof. Dr. F____, es habe sich beim Ereignis vom 6. Januar 2021 (vgl. dazu die Schadenmeldung UVG [Akte 1] und den Fragebogen [Akte 14]) grundsätzlich um ein "geeignetes Unfallereignis" gehandelt, nicht ohne Weiteres als falsch abtun. Im Übrigen ist zu bemerken, dass das Bundesgericht bereits klargestellt hat, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus gar keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3 f.).

5.4.4.  Die Interpretation von Röntgenbildern stellt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein Riss vorbestehend war, naturgemäss ein wichtiger Faktor dar. Dr. H____ erwähnte in seiner Beurteilung 5. März 2021 (Akte 46) unter anderem einen fehlenden Humeruskopfhochstand (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor). In der vom Gericht konsultierten medizinischen Literatur wird unter anderem darauf hingewiesen, dass sich eine vorbestehende strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette unter anderem radiologisch mit einem Oberarmkopfhochstand unmittelbar nach dem Unfallereignis nachweisen lasse; denn nach gängiger Meinung entwickle sich ein solcher Oberarmkopfhochstand nach einer Teilzerreissung der Rotatorenmanschette nicht innerhalb von Stunden oder wenigen Tagen, sondern innerhalb von Wochen bis Monaten. Allerdings hänge die Position des Oberarmkopfes auf einem Röntgenbild u.a. auch von der Einstelltechnik ab. Eine falsche Einstelltechnik könne einen diskreten Oberarmkopfhochstand vortäuschen. Darüber hinaus sei die Analyse eines Röntgenbildes fehleranfällig, da es keine fehlerfreie Festlegung der Messpunkte gebe. Schliesslich hänge die Position des Oberarmkopfes vom Muskelspannungszustand ab. So könne dieses radiologische Zeichen in Einzelfällen hilfreich sein, es sollte aber kritisch eingesetzt werden (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 11). Im Übrigen wurde im Sprechstundenbericht des E____spitals [...] vom 22. Januar 2021 (Akte 15) über die am 19.Januar 2021 stattgehabte Röntgenabklärung Schulter ap/Neer rechts festgehalten: "keine wesentlichen degenerativen Veränderungen" (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht von Prof. Dr. F____ vom 29. Januar 2021 (Akte 16, S. 7 f.) ist (in Bezug auf den Befund der Arthro MRI vom 20. Januar 2021) unter anderem die Rede von einer guten Muskeltrophik (vgl. S. 2 des Berichtes). Eine Signalveränderung im Oberarmknochen (sog. bone bruise) deutet auf einen akuten unfallbedingten Schaden hin. Das Fehlen dieses Zeichens (vgl. dazu die Beurteilung von Dr. H____ vom 5. März 2021; Akte 46, S. 3) beweist aber nicht den unfallunabhängigen degenerativen Sehnenschaden (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17). All dies spricht – aus der Optik eines medizinischen Laien – eher gegen einen krankhaften Vorzustand.

5.4.5.  Zu betonen gilt es im Übrigen auch, dass in Bezug auf einen allfälligen Vorschaden immer auch der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist, dass ein Unfall einen nachgewiesenen Vorschaden der Sehne vergrössert hat und damit gegebenenfalls die Funktionsstörung erst hervorgerufen oder zu einer richtungsweisenden Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterfunktionsstörung geführt hat (Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.). In Bezug auf Listenverletzungen fällt speziell ins Gewicht, dass der Entlastungsbeweis nur dann gelingt, wenn der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag, dass die Verletzung im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. Erwägung 4.2. hiervor).

5.5.       Aus all dem folgt, dass die sehr detaillierten Ausführungen von Prof. Dr. F____ geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen von Dr. I____ und Dr. H____ hervorzurufen. Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres Prof. Dr. F____ gefolgt werden. Denn seine Aussagen sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.6.       Damit ist der Beschwerdegegnerin insgesamt eine ungenügende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass sie zur Frage der Unfallkausalität des bei der Beschwerdeführerin festgestellten Schulterschadens rechts bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes neutrales Obergutachten in Auftrag gibt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 16. Februar 2021 entscheidet.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. August 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 16. Februar 2021 zu entscheiden.

6.2.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

6.3.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. August 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 16. Februar 2021 zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: