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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2021.2
Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020
Fussverletzung; Bemessung der Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer erlitt am 10. Mai 2016 bei der Arbeit eine Verletzung u.a. am linken Fuss (vgl. Schadenmeldung vom 11. Mai 2016, SUVA-Akte 1). Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; 832.20) obligatorisch versichert.
Gemäss Austrittsbericht vom 27. Mai 2016 des C____spitals [...] (Aufenthalt stationär vom 20. Mai bis zum 30. Mai 2016, SUVA-Akte 12) wurde eine Lisfranc-Verletzung am linken Fuss diagnostiziert. Am 20. Mai 2016 wurde operativ eine Schraubenosteosynthese am linken Fuss durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 13).
Der Versicherte musste sich in der Folge mehrfach weiteren Eingriffen am linken Fuss unterziehen, und zwar (vgl. Diagnose im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 28. November 2019, SUVA-Akte 300):
- der Schraubenentfernung am 30. September 2016 (5 Schrauben werden komplett entfernt, 1 Schraube war abgebrochen);
- der operativen Entfernung der abgebrochenen Schraube am 27. September 2017;
- der TMT (Tarsometatarsalgelenk) II-Arthrodese am 20. Juni 2018 am linken Fuss;
- der Rearthrodese TMT II am linken Fuss bei Non-Union am 12. Februar 2019;
- der Wundrevision bei implantatassoziiertem Infekt am linken Fuss am 1. März 2019 sowie
- der Metallentfernung TMT II linker Fuss bei Wundheilungsstörung am Fussrücken links und Infekt mit Staphylococcus epidermidis am 21. März 2019.
b) Am 28. November 2019 nahm der Kreisarzt eine Beurteilung des Integritätsschadens bezüglich der Unfallfolgen am linken Fuss vor (SUVA-Akte 299). Er schätzte die Integritätseinbusse auf 10%.
c) Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (SUVA-Akte 312) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 13. Februar 2020 Einsprache (SUVA-Akte 320). Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 (SUVA-Akte 330) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Januar 2021 beantragt der Versicherte, es sei ihm aufgrund des Unfalls vom 10. Mai 2016 eine Integritätsentschädigung von 20% zuzusprechen, ausmachend CHF 29’640.--. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Nachklage sowie weitere Leistungsbegehren vorbehalten). In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 14. April 2021 und Duplik vom 3. Mai 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 19. März 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 22. Juni 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG] in Verbindung mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer hat infolge eines Unfalles vom 10. Mai 2016 eine bleibende gesundheitliche Schädigung am linken Fuss. Unbestritten ist im Grundsatz, dass eine Integritätsentschädigung geschuldet ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10% bemessen (Verfügung vom 14. Januar 2020, SUVA-Akte 312, Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020, SUVA-Akte 330).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei eine solche von 20% geschuldet. Nachfolgend ist mit Blick auf die Einwendungen des Versicherten zu prüfen, ob sich der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 halten lässt.
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).
Die Schätzung des Integritätsschadens von 10% begründete der Kreisarzt dahingehend, es lägen in Abgleich mit der Tabelle 2 des Feinrasters schmerzhafte Funktionsstörungen im Lisfranc-Gelenk vor. Es sei möglich, dass mittel- bis langfristig Anschlussarthrosen und weitere Probleme auftreten. Aktuell sei jedoch nicht vorwegzunehmen, ob dies eintrete, und, wenn ja, in welchem Umfang. Gegebenenfalls müsse dies im Rahmen eines Rückfalls neu eruiert werden.
Die Tabelle 2 sieht in der Rubrik «Sprunggelenke und Mittelfuss» die Position «schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder nach Mittelfussfrakturen» vor. Der Bemessungsrahmen für den Integritätsschaden wird mit 10 bis 20% angegeben.
4.2.2. In der Beschwerdeantwort (S: 3 lit. b) anerkennt die Beschwerdegegnerin, es seien sowohl die Tabelle 2 als auch die Tabelle 5 zu thematisieren. Sie macht jedoch geltend, die Arthrodese im Tarsometatarsalgelenk II sei aktenkundig am 21. März 2019 wieder entfernt worden. Somit weise der Beschwerdeführer keine Arthrodese mehr auf und folglich komme die Tabelle 5 nicht zum Zuge.
Im Operationsbericht vom 21. März 2019 (SUVA-Akte 217) wird in der Rubrik «Indikation» ausgeführt, beim Versicherten sei am 12. März 2019 extern eine TMT II-Re-Arthrodese durchgeführt worden. Postoperativ sei ein mikrobiologisch nachgewiesener Infekt mit Staphylococcus epidermidis aufgetreten. Der Versicherte sei unter antibiotischer Therapie mit Cubicin. Zur Bilanzierung der Arthrodesendurchbauung sei ein CT durchgeführt worden. Dabei habe sich eine partielle Durchbauung gezeigt. In Zusammenschau der Befunde hätten sich die Behandler mit Einwilligung des Versicherten für eine operative Therapie mittels Metallentfernung, Wundrevision und erneutem Wundverschluss entschieden. Entsprechend wird die Operation mit «OSME TMT II Fuss links, primärer Wundverschluss» beschrieben.
Die Operationsbeschreibung bestätigt nicht den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Arhrodese sei «rückgängig» gemacht worden. Festgehalten wird einzig, dass eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME) durchgeführt worden war. Damit ist jedoch die Arthrodese nicht zugleich «entfernt» worden.
4.2.3. Die Beschwerdegegnerin hält daran fest, die Tabelle 5 komme auch darum nicht zum Zuge, weil das Lisfranc-Gelenk nicht als Ganzes, sondern nur ein Zehenstrahl, der Tarsometatarsal II, betroffen sei.
Der Beschwerdeführer entgegnet dem zum einen zutreffend, dass die Tabelle 5 eine solche Einschränkung für Lisfranc-Arthrosen in Abhängigkeit von der Anzahl der betroffenen Zehenstrahlen nicht erwähnt.
Ferner ist gegen die Auffassung der Beschwerdegegnerin einzuwenden, dass die Diagnose im Bericht der Orthopädie/Traumatologie des C____spitals [...] vom 26. September 2016, SUVA-Akte 32) lautet auf «Lisfranc-Verletzung vom 10.05.2016, mit Transfixion (recte wohl Transfixation) MT I, II und III». Somit ist das Argument, es sei nur ein Strahl im Lisfranc-Gelenk betroffen gewesen, unzutreffend. Dass sich im späteren Therapieverlauf die Bemühungen auf den Bereich des Tarsometatarsal II konzentriert hatte, rührt daher, dass an der dortigen Stelle nach der Entfernung des erstmalig im Jahr 2016 angebrachten Osteosynthesematerials ein Schraubenrest verblieben war (vgl. Bericht der gleichen Stelle vom 21. November 2016, SUVA-Akte 53) und im Nachgang zu einer Operation vom 12. Februar 2019 eine Infektion auftrat.
Einer per E-Mail erteilten Auskunft des C____spitals vom 12. Februar 2020 (SUVA-Akte 336) von D____, Leitender Arzt des Zentrums für muskulo-skelettale Infektionen am C____spital [...] sowie einer in diesem E-Mail wiedergegebenen Einschätzung von E____, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) ist zu entnehmen, dass mit Blick auf das Ausmass des aktuellen Zustandes von einer Arthrodese mit «normalen bis moderaten Restbeschwerden», jedoch nicht von einer misslungenen Arthrodese auszugehen sei. Auch dies bestätigt, dass eine Arthrodese nach wie vor vorliegt.
Es ist somit die Tabelle 5 einschlägig, welche einer Arthrodese bei Lisfranc-Arthrose einen Integritätsschadenswert von 15% zuordnet.
Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung werden voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt (Satz 1). Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritätsschadens zu berücksichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert wird und damit auch geschätzt werden kann, wogegen die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens nicht genügt (vgl. Urteil UV.2018.00178 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2021 E. 2.6.3 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.2 und 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2).
Der Kreisarzt hat wie erwähnt dargelegt, es sei möglich, dass mittel- bis langfristig Anschlussarthrosen und weitere Probleme auftreten. Aktuell sei jedoch nicht vorwegzunehmen, ob dies eintrete, und, wenn ja, in welchem Umfang. Gegebenenfalls müsse dies im Rahmen eines Rückfalls neu eruiert werden.
Dem erwähnten E-Mail vom 12. Februar 2020 (SUVA-Akte 336) von D____ bzw. den darin festgehaltenen Ausführungen von E____ ist zu entnehmen, dass eine Anschlussarthrose zwar im Verlauf des noch langen Lebens des Versicherten «höchstwahrscheinlich» eintreten werde. Aber es sei aktuell nicht bekannt («wir wissen nicht»), welche Gelenke, es betreffen würde. Es müsste «dann ein Rückfall gemacht und die IE neu beurteilt werden».
Die Einschätzungen von D____ bzw. E____ stehen bezüglich der Berücksichtigung künftiger Unfallfolgeschäden der Beurteilung des Kreisarztes nicht in Widerspruch. Zwar spricht der Kreisarzt von einer nur möglichen Verschlimmerung des Integritätsschadens, wogegen die Behandler von einer «höchstwahrscheinlichen» Entwicklung schreiben. Jedoch einig sind sich die involvierten Ärztinnen bzw. Ärzte, dass nicht vorauszusehen ist, wann und an welcher Stelle dies geschehen wird bzw. welche Gelenke davon betroffen sein könnten.
Daraus folgt, dass aktuell eine Verschlimmerung noch nicht quantifizierbar ist und folglich eine 15% übersteigende Bemessung des Integritätsschadens nicht angezeigt ist.
Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu entrichten.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Die ausserordentlichen Kosten werden im Übrigen wettgeschlagen. Entsprechend dem Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Im Falle des Vertreters des Beschwerdeführers erfolgt auf den genannten Beträgen kein Mehrwertsteuerzuschlag.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) an den Beschwerdeführer.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘500.-- (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit