Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.31

Einspracheentscheid vom 13. August 2021

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, Würdigung von verwaltungsexternen Gutachten. Berechnung des Valideneinkommens anhand der Tabellenlöhne.

 


Tatsachen

I.        

Die 1957 geborene Beschwerdeführerin war für mehrere Arbeitgeber, unter anderem für den [...] Verein als Reinigungsangestellte tätig und deshalb bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 27. November 2010 rutschte die Beschwerdeführerin aus und stürzte auf ihr rechtes Handgelenk (Unfallmeldung 301.539.316; Akte 2 S. 82). Dabei zog sie sich eine Handgelenksdistorsion rechts zu, bildgebend zeigte sich eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur (Akte 2 S. 80). Am 19. Juli 2012 vertrat sich die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen den Fuss (Unfallmeldung 301.539.449; Akte 1 S. 831). Diagnostiziert wurde ein schweres Distorsionstrauma des linken oberen Sprunggelenks (vgl. Akte 1 S. 761 f.). Am 24. April 2013 wurde sie operiert (Akte 2 S. 753 ff.). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte für beide Ereignisse die gesetzlichen Leistungen. Um ihre Leistungspflicht weiter abzuklären, holte die Beschwerdegegnerin beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 18. Juni 2014; Akte 1 S. 422 ff.).

Gemäss Unfallmeldung vom 11. August 2016 (Akte 3 S. 117), stolperte die Beschwerdeführerin und prallte beim Sturz an einen Türrahmen, wobei sie mehrere Zähne beschädigte. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein weiteres Gutachten beim ZMB in Auftrag (Gutachten vom 14. November 2017; Akte 1 S. 276 ff.).

Am 1. Januar 2018 stürzte die Beschwerdeführerin im Treppenhaus und verletzte sich dabei am rechten Fuss (Unfallmeldung 300.854.308; Akte 4 S. 149). Bei Diagnose einer Prellung/Distorsion konnte bildgebend eine Fraktur ausgeschlossen werden (Akte 4 S. 121 f.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 4. März 2020 erstattete die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (nachfolgend SMAB) ein polydisziplinäres Gutachten (Akte 1 S. 111 ff.).

Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 (Akte 1 S. 69 ff.) nahm die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss für die Unfallereignisse vom 27. November 2010 (rechtes Handgelenk), vom 19. Juli 2012 (linker Fuss) und vom 1. Januar 2018 (rechter Fuss) per 28. Februar 2018 vor. Sie stellte die Leistungen für Heilbehandlungen auf diesen Termin hin und die Leistungen für Taggelder auf den 31. August 2020 ein, ein Anspruch auf Zahnbehandlungen wurde per 4. Juli 2017 verneint. Sie sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu. Mangels Erwerbseinbusse verneinte sie einen Rentenanspruch. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2020 Einsprache. Nach Rücksprache mit den SMAB-Gutachtern wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. August 2021 ab (Akte 1 S. 5 ff.).

II.       

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 13. August 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf die Unfallereignisse vom 27. November 2010, 19. Juli 2012, 11. August 2016 und vom 1. Januar 2018 über die Einstellung der Heilbehandlungen per 28. Februar 2018 bzw. die Einstellung der Taggeldzahlungen per 31. August 2020 hinaus bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zuzusprechen und auszurichten. Subeventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten bei einer neutralen Stelle einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 16. Februar 2022 die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. August 2021. Es sei ihr eine Rente im Umfang von 32 % zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 19. April 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

Am 10. Mai 2022 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik.

III.     

Am 29. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 4. März 2020 habe man die vorübergehenden Leistungen (Taggelder/Heilbehandlung) zu Recht per Ende Februar 2018 bzw. per Ende August 2020 eingestellt. Gemäss der zutreffenden Einschätzung der SMAB-Gutachter könne von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Daher bestehe – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – kein Rentenanspruch (Duplik Rz. 3).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das widersprüchliche Gutachten der SMAB vom 4. März 2020 könne namentlich unter Berücksichtigung der abweichenden Einschätzungen der ZMB-Gutachter im Gutachten vom 14. No­vember 2017 nicht abgestellt werden. Angesichts der wesentlichen Unterschiede beider gutachterlichen Beurteilungen seien allenfalls durch das Gericht weitere medizinische Abklärungen zu treffen (Replik Rz. 15 ff.). In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Berechnung des Valideneinkommens geltend, für dessen Ermittlung sei auf die statistischen Löhne abzustellen. Zudem sei ihr wegen ihres Alters ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 % (Replik Rz. 20 ff.).

2.3.          Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach UVG, namentlich eine Invalidenrente. Die Zusprache der Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % wurde bereits im Einspracheverfahren nicht angefochten. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Integritätsentschädigung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347, 350 E. 1b).

2.4.          Streitig und zu prüfen ist, ob zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das SMAB-Gutachten vom 4. März 2020 abgestellt werden kann oder ob ergänzende Abklärungen notwendig sind. Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 24. Juli 2020, bestätigt mit dem Einspracheentscheid vom 13. August 2021, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.          Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ihr die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Umstritten ist zunächst, ob zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das SMAB-Gutachten vom 4. März 2020 abgestellt werden kann. Zur Beurteilung der Frage lässt sich den Akten in Bezug auf die verschiedenen Unfallereignisse in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende entnehmen:

4.2.          Beim Unfall vom 27. November 2010 (Unfallmeldung 301.539.316; Akte 2 S. 82) zog sich die Beschwerdeführerin eine Handgelenksdistorsion rechts zu, bildgebend zeigte sich eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur (Akte 2 S. 80). Am 19. Juli 2012 vertrat sich die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen den Fuss (Unfallmeldung 301.539.449; Akte 1 S. 831). Diagnostiziert wurde ein schweres Distorsionstrauma des linken oberen Sprunggelenks. Bildgebend zeigte sich eine weitgehende Teilruptur der Sehne des Peroneus brevis bei zusätzlicher Teilruptur des äusseren Bandapparates (vgl. Akte 1 S. 761 f.). Am 24. April 2013 wurde sie operiert (Akte 2 S. 753 ff.).

4.3.          4.3.1.    Im polydisziplinären ZMB-Gutachten vom 18. Juni 2014 (Akte 1 S. 422 ff.) hielt der orthopädische Gutachter folgende Diagnosen fest: ein belastungsabhängiges Schmerz­syndrom des linken Fusses sowie eine Arthrose des rechten Handgelenkes mit belastungsabhängig schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit (Akte 1 S. 437). Schmerzen würden aktuell am linken Fuss in Ruhe und vor allem bei Belastung angegeben. Bei der Untersuchung hätten sich reizlose Verhältnisse am linken Sprunggelenk nach operativer Versorgung ergeben. Die Funktion des oberen und unteren Sprunggelenks sei uneingeschränkt. Es handle sich somit um einen persistierenden Reizzustand um die lange Peronealsehne links unterhalb des Aussenknöchels sowie vor allem des Sehnenansatzes am Fusslängsgewölbe. Hinweise auf wesentliche objektivierbare Funktionsstörungen wie Instabilitäten oder Bewegungseinschränkungen der linken Sprunggelenke würden fehlen. Die Einschränkung der Gehfähigkeit sei überwiegend auf die Folgen des Unfalls vom 19. Juli 2012 zurückzuführen (Akte 1 S. 439 f.). Bei den Beschwerden des rechten Handgelenks handle es sich um eine posttraumatische Arthrose des proximalen Handgelenks. Die Funktions­störung des rechten Handgelenks sei weit überwiegend auf den Unfall vom 27. No­vember 2010 zurückzuführen. Der Unfall vom 19. Juli 2012 habe nur zu einer vor­übergehenden Verschlimmerung der Handgelenksproblematik rechts geführt. (Akte 1 S. 439). Prognostisch sei seitens des linken Fusses von einer allmählichen Besserung der Belastbarkeit und damit der Gehfähigkeit auszugehen. Hingegen sei am rechten Handgelenk eine langsam progrediente Verschlechterung der Arthrose mit Zunahme der Funktionseinbusse zu erwarten (Akte 1 S. 461). In ihrer angestammten Tätigkeit sei aufgrund der Verletzungsfolgen an der rechten Hand die Belastbarkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten eingeschränkt. Die Fusssymptomatik links beeinflusse die Geh- und Stehfähigkeit sowie die Belastbarkeit bei schwerem Heben und Tragen. Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten ohne stärkere Belastung der rechten Hand, überwiegend im Sitzen und mit zeitweisem Gehen und Stehen. Aktuell werde die Gesamtbeeinträchtigung durch beide Unfälle in angestammter Tätigkeit auf 50 % eingeschätzt, in einer angepassten Tätigkeit liege eine Einschränkung von insgesamt 20 % vor (Akte 1 S. 460 f.).

4.3.2.     Der neurologische Gutachter berichtete, dass die klinische Untersuchung wenig ergiebig sei. Objektiv fassbare neurologische Befunde im Sinne einer peripher neurogenen bzw. einer radikulären Läsion an oberen und unteren Extremitäten fehlten (Akte 1 S. 446). Unfallbedingt bestehe primär keine neurologische Problematik (Akte 1 S. 458).

4.3.3.     Im psychiatrischen Teilgutachten werden die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt (Akte 1 S. 451). Aktuell bestehe ein leichtes depressives Zustandsbild mit Gedankenkreisen, Grübeln und z. T. depressiven Stim­mungen, Einschlafstörungen sowie einer Inappetenz. Antrieb und Selbstorganisation sowie die sozialen Kontakte seien jedoch nicht beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht könne deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden (Akte 1 S. 452).

4.4.          Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. Dezember 2014 zu Handen der Invalidenversicherung (Akte 1 S. 130) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein belastungsabhängiges Schmerzsyndrom des linken Fusses sowie eine Handgelenksarthrose rechts aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor. In der bisherigen Tätigkeit als Allrounderin im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Für eine Verweistätigkeit bestehe gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum.

4.5.          4.5.1.    Nach einem weiteren Unfallereignis im Sommer 2016 (Akte 3 S. 117) erstattete das ZMB am 14. November 2017 ein Verlaufsgutachten (Akte 1 S. 276 ff.). Darin sind als orthopädische Diagnosen ein Schmerzsyndrom des linken Rückfusses, belastungsabhängig, mit periarticulärem Reizzustand im Sprunggelenks-Bereich und Peritendinose der Peronealsehnen ohne objektiv fassbare radikuläre bzw. peripher-neurogene Läsion; ein Status nach Prellungstrauma des rechten Fusses im August 2016, folgenlos verheilt; eine Handgelenksarthrose rechts mit schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit ohne klinische Zeichen einer radikulären bzw. einer peripher-neurogenen Läsion; Status nach Traumata des rechten Handgelenkes am 19. März 2013, August 2015 und August 2016, folgenlos ausgeheilt; ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom mit tendomyotischer Ausstrahlung in das linke Bein, ISG - Irritation links ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer radikulären bzw. peripher-neurogenen Läsion aufgeführt (Akte 1 S. 302 f.). Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Handgelenkes in leichtem Grade. Die aus der Bildgebung ersichtlichen Veränderungen seien als geringe posttraumatische Arthrose des proximalen Handgelenkes rechts (Klassifikation noch Kellgren Lawrence I) überwiegend als Folge des Unfalls vom 27. November 2010 zu interpretieren. Verglichen mit den Röntgenaufnahmen vom 10. Juli 2013, welche bei der letzten Begutachtung des ZMB vorgelegen hätten, sei keine wesentliche Befundänderung festzustellen (Akte 1 S. 303). Es liege ein persistierender Reizzustand im Rückfussbereich links vor. Dieser sei durch ein Sprunggelenks-Distorsionstrauma am 19. Juli 2012 ausgelöst worden. Die Symptomatik habe sich nach Angaben der Versicherten seit der letzten Begutachtung verschlechtert. Bei der aktuellen Untersuchung würden sich jedoch keine Hinweise auf einen Reizzustand ergeben. Es bestehe keine Schwellung im Sprunggelenksbereich. Die Bewegung der Sprunggelenke beidseits sei in etwa seitengleich. Die neu angefertigten Röntgenaufnahmen vom 5. Juli 2017 der Füsse zeigten die Charakteristika einer Fussdeformität mit Achsenfehlstellungen, jedoch keine Traumafolgen oder relevanten Arthrosezeichen (Akte 1 S. 304). Die Versicherte beklage lumboischialgieforme Beschwerden links. Bei der Untersuchung stelle sich eine hochgradige Insuffizienz der paraspinösen Muskulatur dar. Hinweise auf manifeste radikuläre Irritationen oder Defizite würden sich keine finden (Akte 1 S. 305). Zusammengefasst sei im Bereich des Bewegungssystems seit der letzten Begutachtung des ZMB vom 18. Juni 2014 keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes und der körperlichen Belastbarkeit eingetreten. Die zwischenzeitlichen diagnostischen Ergebnisse hätten keine entscheidenden neuen Gesichtspunkte erbracht (Akte 1 S. 305 f.).

Bezogen auf die Unfallereignisse von 2010 und 2012 sei die Heilungsphase abgeschlossen. Der Unfall von 2016 habe nur zu einer kurzfristigen (maximal sechswöchigen) Arbeitsunfähigkeit geführt. Bezüglich weiterer medizinischer Behandlungen führte der Gutachter aus, am Handgelenk rechts sei eine namhafte Besserung im Sinne einer Symptomlinderung aktuell durch das Tragen einer Handgelenksbandage bei stärkerer Beanspruchung der rechten Hand möglich. Durch das regelmässige Tragen einer geeigneten Einlage könnte die Fussstatik entscheidend verbessert, womit der Irritationszustand im Rückfussbereich deutlich vermindert werden könnte (Akte 1 S. 338). In ihrer angestammten Tätigkeit als Küchen- und Haushaltsangestellte sowie als Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin zu 50 % gemessen an einem 100 % Pensum einsetzbar. In einer körperlich leichten bis kurzzeitig mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne kraftvollen Zupacken der Hände, ohne längeres Stehen und Gehen, insbesondere auf unebenen Böden, ohne repetitives Besteigen von Leitern sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig (Akte 1 S. 339).

4.5.2.     In der neurologischen Untersuchung wurden keine objektiv fassbaren Befunde im Sinne einer zentralnervösen bzw. einer peripher-neurogenen Läsion an oberen und unteren Extremitäten festgestellt. Aus neurologischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und den spärlichen objektiv fassbaren Untersuchungsbefunden. Für die Paresen am rechten Arm sowie am linken Bein finde sich kein objektivierbares klinisches Korrelat. Charakter, Intensität und Verteilungsmuster der geklagten Beschwerden würden im klinischen Kontext einen starken Verdacht auf eine psychische Komponente ergeben (Akte 1 S. 316 f.).

4.5.3.     Vom psychiatrischen Gutachter wurde eine chronifizierte Anpassungsstörung, klinisch symptomatisch im Sinne einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F33.0) mit somatoformer Überlagerung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (Akte 1 S. 323). Aktuell bestehe eine leichte psychische Beeinträchtigung, welche sich maximal im Sinne eines leicht verminderten Rendements, d.h. einer leicht verminderten Durchhaltefähigkeit zeige (Akte 1 S. 323 f.).

4.6.          4.6.1.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 4. März 2020 (Akte 1 S. 111 ff.) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (Akte 1 S. 56 f.). Dieses war nötig geworden, nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2018 gestürzt war und sich dabei am rechten Fuss verletzt hatte (Unfallmeldung 300.854.308; Akte 4 S. 149).

4.6.2.     Der orthopädische Hauptgutachter hielt als Diagnosen eine geringe posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenkes; chronische Schmerzen des linken oberen Sprunggelenkes mit narbigen Veränderungen des medialen und lateralen Kapsel-Bandapparates sowie der Peronealsehnen (ohne Bewegungseinschränkung und ohne Hinweise für eine höhergradige Funktionseinschränkung) sowie eine Prellung des rechten Unterschenkel nach Anpralltrauma vom 1. Januar 2018 fest (Akte 1 S. 142). Die beschriebenen Veränderungen des rechten Handgelenks seien ursächlich auf das Ereignis vom 27. November 2010, die Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks auf den Unfall vom 19. Juli 2012 zurückzuführen. Der Unfall vom 1. Januar 2018 habe keine gesundheitliche Beeinträchtigung hinterlassen (Akte 1 S. 142). Anlässlich der Untersuchung habe insgesamt eine Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nicht objektiviert werden können. Die Versicherte demonstriere eine Einschränkung der Handkraft, welche jedoch als Antwortverzerrung gedeutet werden müsse, da diese inkonsistent und nicht mit den übrigen Untersuchungsbefunden in Einklang zu bringen sei (Akte 1 S. 140 f.). Bezüglich des linken oberen Sprunggelenkes sei auf das MRT vom 17. März 2014 hinzuweisen. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 6. September 2012 sei eine deutliche Abnahme der Weichteilschwellung um die Peroneal-Sehnen zu verzeichnen. Diese würden narbige Veränderungen aufweisen, seien jedoch durchgängig ohne Ruptur. Der im Gutachten ZMB Basel vom 14. November 2017 argumentierte Integritätsschaden könne hier nachvollzogen werden, obwohl sich die Untersuchungsbefunde aktuell deutlich verbessert darstellen würden. Eine Bewegungseinschränkung zeige sich nicht mehr. Die Beschwerden seien jedoch aufgrund der narbigen Veränderungen und Subluxationsneigung der Peroneal-Sehnen grössten Teils nachzuvollziehen (Akte 1 S. 141).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, spätestens drei Jahre nach dem Unfall vom 27. November 2010 könne durch weitere Behandlungen der Beschwerden keine namhafte Verbesserung mehr erreicht werden. Der Endzustand sei zu diesem Zeitpunkt anzunehmen. Während der Heilungsphase sei in der angestammten Tätigkeit während zwei Jahren eine vor­übergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. In diesem Zeitraum habe die Beschwerdeführerin keine schwere, handgelenksbelastende Tätigkeit rechts ausführen können. Ab Erreichen des Endzustands seien keine signifikanten Einschränkungen mehr gegeben. Nach dem Unfall vom 19. Juli 2012 sei spätestens drei Jahre nach der durchgeführten Operation, das heisst Mitte 2016, vom Erreichen des Endzustands auszugehen. Während der Heilungsphase habe die Beschwerdeführerin keine überwiegend gehenden oder stehenden Tätigkeiten, keine häufigen Gerüst- und Leitertätigkeiten, kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände ausführen können. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit habe während zwei Jahren nach der Operation von 2013 50 % betragen, anschliessend würden keine Einschränkungen mehr bestehen. Nach dem Unfall vom 1. Januar 2018 sei von einem Endzustand sechs Wochen nach dem Unfall auszugehen. In dieser Zeitspanne habe eine 6-wöchige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf vorgelegen. Aufgrund der posttraumatischen Arthrose des rechten Handgelenks und der nachvollziehbaren Veränderung des linken oberen Sprunggelenks sei nach Erreichen des Endzustands (Mitte 2016) im angestammten Beruf als Reinigungskraft gesamthaft von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit, gemessen an einem 100 % Pensum, auszugehen. Für mittelschwere Arbeiten, bei einer Körperhaltung wechselweise sitzend, stehend und gehend, wechselbelastend, ohne häufiges Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg würden keine zeitlichen oder leistungsmässigen Einschränkungen bestehen (Akte 1 S. 143 ff.).

4.6.3.     Der neurologische Gutachter führte keine neurologische Diagnose auf. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Sensibilitätsstörungen seien eine mögliche Teilursache zurückgehend auf das Ereignis vom 19. Juli 2012 oder die nachfolgenden Operationen. Aus neurologischer Sicht seien alle Tätigkeiten als Reinigungs­angestellte ausführbar (Akte 1 S. 154 ff.).

4.6.4.     Im psychiatrischen Teilgutachten wurden die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gestellt. Die ängstlich depressive Symptomatik sei subsyndromal bis allenfalls leicht ausgeprägt. Vor diesem Hintergrund lasse sich die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode besser als ängstlich depressive Störung gemischt darstellen. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Die Versicherte weise keinen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Lebensbereichen auf. Es würden keine Komorbiditäten vorliegen, welche die psychische Störung für die Arbeitsfähigkeit relevant werden liessen. Sie sei in ihren psychischen Grundfunktionen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Sie verfüge über gute Ressourcen, dies spiegle sich auch in den Kriterien des Mini-ICF-APP wieder. Die Versicherte zeige zudem eine leicht ausgeprägte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Auch hier sei der Ausprägungsgrad leicht, sie sei keineswegs gefangen im Schmerzerleben (Akte 1 S. 167 ff.). Aus psychiatrischer Sicht seien lebensbiographisch begründete Faktoren wesentlich an der Entwicklung der gemischt-ängstlich depressiven Störung sowie der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beteiligt. Ein Zusammenhang mit den Unfallereignissen sei eher unwahrscheinlich (Akte 1 S. 170). Die psychische Störung habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgelöst (Akte 1 S. 172).

4.7.          4.7.1.    Die Beschwerdegegnerin stellte in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil auf die Einschätzungen durch die SMAB-Gutachter ab. Danach besteht aufgrund der unfallkausalen Beeinträchtigungen des rechten Handgelenks sowie des linken oberen Sprunggelenks eine volle Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg. In angestammter Tätigkeit liegt eine 90%ige Arbeitsfähigkeit gemessen an einem 100 % Pensum vor. Die Beschwerdeführerin kritisiert das SMAB-Gutachten in verschiedener Hinsicht.

4.7.2.     So bringt sie vor, der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden, sie sei zudem unzureichend begründet. Die Gutachter hätten sich nicht mit anderslautenden medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit würden die ZMB-Gutachter wie auch die IV-Gutachter von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Die Begründung der SMAB-Gutachter, die Untersuchungsbefunde hätten sich in Bezug auf das linke Sprunggelenk deutlich verbessert, widerspreche der Aussage der gleichen Gutachter, wonach der Endzustand bereits Mitte 2016 erreicht gewesen sei. Wenn nach der ZMB-Begutachtung vom 14. November 2017 die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit um 40 %, bzw. um 20 % in angepasster Tätigkeit, habe gesteigert werden können, sei nicht vom Erreichen des medizinischen Endzustands bereits Mitte 2016 auszugehen (Replik Rz. 15 ff.).

4.7.3.     Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Untersuchungsbefunde im SMAB-Gutachten von einer deutlichen Verbesserung des linken Sprunggelenks aus (Einspracheentscheid Rz. 12a; Beschwerdeantwort Rz. 5b). Die Tatsache, dass die SMAB-Gutachter bezüglich des linken Fusses einen Endzustand als per Mitte Mai 2016 erreicht erachtet hätten, schmälere den Beweiswert des Gutachtens nicht. Insbesondere widerspreche dies nicht der Tatsache, dass sich der objektive Befund zwischen 2017 und 2020 im Bereich Beweglichkeit verbessert, die Beschwerdeführerin sich weiter an die Unfallfolgen adaptiert und die funktionelle Komponente mehr Gewicht eingenommen habe (Duplik Rz. 3b).

4.8.          4.8.1.    Grundsätzlich ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

4.8.2.     Zunächst ist festzuhalten, dass die ZMB-Gutachter im Gutachten vom 14. Juni 2014 (Akte 1 S. 422 ff.), die IV-Gutachter im Gutachten vom 9. Dezember 2014 (Akte 1 S. 130) und auch die SMAB-Gutachter während der Heilungsphase nach dem Unfall vom 19. Juli 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgehen. In einer angepassten Verweistätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt gemäss ZMB-Gutachten 80 % und gemäss IV-Gutachten 100 %. Für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach 2014 sind das ZMB-Gut­achten vom 14. November 2017 und das SMAB-Gutachten heranzuziehen. In beiden Gutachten wird der Fallabschluss für das Unfallereignis vom 19. Juli 2012 auf das Jahr 2016 festgelegt. Die Unfälle von 2016 und 2018 führten nur zu kurzfristigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Beim Vergleich der Gutachten fällt zunächst auf, dass in diagnostischer Hinsicht im ZMB-Gutachten, neben den in beiden Gutachten erwähnten orthopädischen Diagnosen einer posttraumatischen Arthrose des rechten Handgelenkes und der chronischen Schmerzen des linken oberen Sprunggelenkes, ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom und eine ISG-Irritation links ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer radikulären bzw. peripher-neurogenen Läsion aufgeführt sind (Akte 1 S. 302 f.). Im ZMB-Gutachten vom 18. Juni 2014 (Akte 1 S. 422 ff.) sind diese Diagnosen nicht erwähnt. Dennoch geht der orthopädische Gutachter im ZMB-Verlaufsgutachten davon aus, dass im Bereich des Bewegungssystems seit der letzten Begutachtung des ZMB keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes und der körperlichen Belastbarkeit eingetreten sei. Die zwischenzeitlichen diagnostischen Ergebnisse hätten keine entscheidenden neuen Gesichtspunkte erbracht. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage weiterhin 50 % in angestammter Tätigkeit und 80 % in angepasster Tätigkeit (Akte 1 S. 305 f.). Das ist nicht nachvollziehbar, vielmehr ist davon auszugehen, dass bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit diese – unfallfremden – Diagnosen mitberücksichtigt worden sind. Auch äussert sich der Gutachter nicht darüber, weshalb entgegen seiner Prognose einer Besserung der Belastbarkeit und Gehfähigkeit des linken Fusses (Akte 1 S. 461), zum Zeitpunkt des Verlaufsgutachtens keine Änderung der körperlichen Belastbarkeit eingetreten ist.

4.8.3.     Das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 4. März 2020 (Akte 1 S. 111 ff.) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Es ist für die strittige Frage der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umfassend, erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung sowohl der geklagten Beschwerden als auch der Ergebnisse der eigenen klinischen und bildgebenden Untersuchungen. Sodann vermag es in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Namentlich legten die Sachverständigen anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde fundiert und schlüssig dar, dass die somatischen, objektiv ausgewiesenen Folgen der Ereignisse vom 27. November 2010 und 19. Juli 2012 in einer Tätigkeit gemäss dem von ihnen formulierten Belastungsprofil einen vollen Arbeitseinsatz zulassen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der rheumatologische Gutachter im IV-Gutachten vom 9. Dezember 2014 (Akte 1 S. 130) für eine Verweistätigkeit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum aufführt.

4.9.          Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden (BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4).

5.                

5.1.          Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

5.2.          Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (BGE 143 V 148, 151 E. 3.1.1; 137 V 199, 201 E. 2.1). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt demnach unter Berücksichtigung des Fallabschlusses per 28. Februar 2018 (vgl. Verfügung vom 24. Juli 2020) auf den 1. März 2018. Die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte sind auf dieses Jahr zu beziehen.

5.3.          5.3.1.    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde. Der zuletzt bezogene Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2.). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3).

5.3.2.     Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den vor dem Unfall vom 19. Juli 2012 bei vier Arbeitgebern erzielten Verdienst abgestellt und diesen an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst (vgl. Verfügung vom 24. Juli 2020). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit 2012 gewisse Arbeitsstellen aufgrund von Umstrukturierungen und andere aufgrund der Invalidität verloren habe. Für die Ermittlung des Valideneinkommens seien deshalb die statistischen Löhne heranzuziehen (Replik Rz. 23). Dem ist zuzustimmen, denn unter den vorliegenden Umständen bildet das im Jahr 2012 erzielte Erwerbseinkommen keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, welche stets im Bereich Reinigung/Haushalt gearbeitet hat, ist anstelle des üblicherweise verwendeten Totalwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1) auf die berufsgruppenspezifischen Werte der Berufsgruppe "Reinigungspersonal und Hilfskräfte" Ziff. 91 der LSE-Tabelle T17 (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht [T17]) abzustellen. Demnach beträgt der monatliche Bruttolohn für eine Frau von mehr als 50 Jahren CHF 4’419.00. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst auf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden liegt der Wert bei CHF 55'281.70.

5.4.          Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174, 181 E. 6.2; 143 V 295, 296 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174, 181 E 6.2). Dies ergibt angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und das der Beschwerdeführerin zumutbare 100%ige Arbeitspensum für das Jahr 2018 ein Einkommen von CHF 54'681.20.

5.5.          5.5.1.    Streitig ist vorliegend, ob vom Invalideneinkommen ein Abzug vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin erachtet einen Abzug von maximal 5 % als sachgerecht (Duplik Rz. 4c). Die Beschwerdeführerin hält dagegen aufgrund ihrer Einschränkungen und ihres Alters einen Leidensabzug von 15 % als angebracht (Replik Rz. 26).

5.5.2.     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2; 126 V 75, 79 f. E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen: BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen).

5.5.3.     Entgegen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin als angemessen erachteten leidensbedingten Abzug von 5 % zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (E. 4.6.2 hiervor) ist nicht besonders restriktiv formuliert und die 100%ige Arbeitsfähigkeit erweist sich nicht als qualitativ derart eingeschränkt, dass die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der eine breite Palette von Hilfstätigkeiten bietet, lohnrelevante Nachteile in Kauf nehmen müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.3). Ebenso rechtfertigt eine kurze verbleibende Aktivitätsdauer infolge des Faktors "Alter" keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. No­vember 2021 E. 6.2). Hilfsarbeiten werden auf dem (massgebenden) hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. Au­gust 2020 E. 5.2).

5.6.          Demnach besteht bei einem Valideneinkommen von CHF 55'281.70 und einem Invalideneinkommen von CHF 49'213.10 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 13. August 2021 zu bestätigen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: