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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, MLaw B. Fürbringer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.31
Einspracheentscheid vom
13. August 2021
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,
Würdigung von verwaltungsexternen Gutachten. Berechnung des Valideneinkommens
anhand der Tabellenlöhne.
Tatsachen
I.
Die 1957 geborene Beschwerdeführerin war für mehrere
Arbeitgeber, unter anderem für den [...] Verein als Reinigungsangestellte tätig
und deshalb bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert.
Am 27. November 2010 rutschte die Beschwerdeführerin aus
und stürzte auf ihr rechtes Handgelenk (Unfallmeldung 301.539.316; Akte 2
S. 82). Dabei zog sie sich eine Handgelenksdistorsion rechts zu,
bildgebend zeigte sich eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur
(Akte 2 S. 80). Am 19. Juli 2012 vertrat sich die
Beschwerdeführerin beim Treppensteigen den Fuss (Unfallmeldung 301.539.449;
Akte 1 S. 831). Diagnostiziert wurde ein schweres Distorsionstrauma
des linken oberen Sprunggelenks (vgl. Akte 1 S. 761 f.). Am
24. April 2013 wurde sie operiert (Akte 2 S. 753 ff.). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte für beide
Ereignisse die gesetzlichen Leistungen. Um ihre Leistungspflicht weiter
abzuklären, holte die Beschwerdegegnerin beim Zentrum für Medizinische
Begutachtung (ZMB) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 18. Juni
2014; Akte 1 S. 422 ff.).
Gemäss Unfallmeldung vom 11. August 2016 (Akte 3
S. 117), stolperte die Beschwerdeführerin und prallte beim Sturz an einen
Türrahmen, wobei sie mehrere Zähne beschädigte. In der Folge gab die
Beschwerdegegnerin ein weiteres Gutachten beim ZMB in Auftrag (Gutachten vom
14. November 2017; Akte 1 S. 276 ff.).
Am 1. Januar 2018 stürzte die Beschwerdeführerin im
Treppenhaus und verletzte sich dabei am rechten Fuss (Unfallmeldung
300.854.308; Akte 4 S. 149). Bei Diagnose einer Prellung/Distorsion
konnte bildgebend eine Fraktur ausgeschlossen werden (Akte 4 S. 121
f.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 4. März
2020 erstattete die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (nachfolgend
SMAB) ein polydisziplinäres Gutachten (Akte 1 S. 111 ff.).
Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 (Akte 1 S. 69
ff.) nahm die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss für die Unfallereignisse vom
27. November 2010 (rechtes Handgelenk), vom 19. Juli 2012 (linker
Fuss) und vom 1. Januar 2018 (rechter Fuss) per 28. Februar 2018 vor.
Sie stellte die Leistungen für Heilbehandlungen auf diesen Termin hin und die
Leistungen für Taggelder auf den 31. August 2020 ein, ein Anspruch auf
Zahnbehandlungen wurde per 4. Juli 2017 verneint. Sie sprach der
Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 10%igen
Integritätseinbusse zu. Mangels Erwerbseinbusse verneinte sie einen
Rentenanspruch. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2020
Einsprache. Nach Rücksprache mit den SMAB-Gutachtern wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. August
2021 ab (Akte 1 S. 5 ff.).
II.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. September 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei der Einspracheentscheid vom 13. August 2021 aufzuheben und es sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen
zurückgehend auf die Unfallereignisse vom 27. November 2010, 19. Juli
2012, 11. August 2016 und vom 1. Januar 2018 über die Einstellung der
Heilbehandlungen per 28. Februar 2018 bzw. die Einstellung der
Taggeldzahlungen per 31. August 2020 hinaus bis auf Weiteres zuzusprechen
und auszurichten. Eventualiter sei ihr eine Rente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zuzusprechen und auszurichten.
Subeventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten bei einer
neutralen Stelle einzuholen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
15. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt
mit Replik vom 16. Februar 2022 die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
13. August 2021. Es sei ihr eine Rente im Umfang von 32 %
zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten
einzuholen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 19. April
2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
Am 10. Mai 2022 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur
Duplik.
III.
Am 29. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG;
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 4. März 2020 habe
man die vorübergehenden Leistungen (Taggelder/Heilbehandlung) zu Recht per Ende
Februar 2018 bzw. per Ende August 2020 eingestellt. Gemäss der zutreffenden
Einschätzung der SMAB-Gutachter könne von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Daher
bestehe – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – kein Rentenanspruch
(Duplik Rz. 3).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das widersprüchliche
Gutachten der SMAB vom 4. März 2020 könne namentlich unter
Berücksichtigung der abweichenden Einschätzungen der ZMB-Gutachter im Gutachten
vom 14. November 2017 nicht abgestellt werden. Angesichts der
wesentlichen Unterschiede beider gutachterlichen Beurteilungen seien allenfalls
durch das Gericht weitere medizinische Abklärungen zu treffen (Replik
Rz. 15 ff.). In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin die
fehlerhafte Berechnung des Valideneinkommens geltend, für dessen Ermittlung sei
auf die statistischen Löhne abzustellen. Zudem sei ihr wegen ihres Alters ein
leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Daraus ergebe sich ein
Invaliditätsgrad von 32 % (Replik Rz. 20 ff.).
2.3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen nach UVG, namentlich eine Invalidenrente. Die Zusprache der
Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % wurde bereits im
Einspracheverfahren nicht angefochten. Folglich ist der angefochtene
Einspracheentscheid hinsichtlich der Integritätsentschädigung in
Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347, 350 E. 1b).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist, ob zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin auf das SMAB-Gutachten vom 4. März 2020 abgestellt
werden kann oder ob ergänzende Abklärungen notwendig sind. Sodann ist zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 24. Juli
2020, bestätigt mit dem Einspracheentscheid vom 13. August 2021, den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat (BGE 142 V 435,
438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140
V 356, 358 E. 3.2).
3.3.
Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ihr die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2;
132 V 93, 99 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4
mit Hinweisen).
4.
4.1.
Umstritten ist zunächst, ob zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf das SMAB-Gutachten vom 4. März 2020 abgestellt
werden kann. Zur Beurteilung der Frage lässt sich den Akten in Bezug auf die
verschiedenen Unfallereignisse in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das
Folgende entnehmen:
4.2.
Beim Unfall vom 27. November 2010 (Unfallmeldung 301.539.316;
Akte 2 S. 82) zog sich die Beschwerdeführerin eine Handgelenksdistorsion
rechts zu, bildgebend zeigte sich eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur
(Akte 2 S. 80). Am 19. Juli 2012 vertrat sich die Beschwerdeführerin
beim Treppensteigen den Fuss (Unfallmeldung 301.539.449; Akte 1
S. 831). Diagnostiziert wurde ein schweres Distorsionstrauma des linken
oberen Sprunggelenks. Bildgebend zeigte sich eine weitgehende Teilruptur der
Sehne des Peroneus brevis bei zusätzlicher Teilruptur des äusseren
Bandapparates (vgl. Akte 1 S. 761 f.). Am 24. April 2013 wurde
sie operiert (Akte 2 S. 753 ff.).
4.3.
4.3.1. Im polydisziplinären ZMB-Gutachten vom 18. Juni 2014
(Akte 1 S. 422 ff.) hielt der orthopädische Gutachter folgende Diagnosen
fest: ein belastungsabhängiges Schmerzsyndrom des linken Fusses sowie eine Arthrose
des rechten Handgelenkes mit belastungsabhängig schmerzhafter Einschränkung der
Beweglichkeit und Belastbarkeit (Akte 1 S. 437). Schmerzen würden
aktuell am linken Fuss in Ruhe und vor allem bei Belastung angegeben. Bei der
Untersuchung hätten sich reizlose Verhältnisse am linken Sprunggelenk nach
operativer Versorgung ergeben. Die Funktion des oberen und unteren Sprunggelenks
sei uneingeschränkt. Es handle sich somit um einen persistierenden Reizzustand
um die lange Peronealsehne links unterhalb des Aussenknöchels sowie vor allem
des Sehnenansatzes am Fusslängsgewölbe. Hinweise auf wesentliche
objektivierbare Funktionsstörungen wie Instabilitäten oder Bewegungseinschränkungen
der linken Sprunggelenke würden fehlen. Die Einschränkung der Gehfähigkeit sei
überwiegend auf die Folgen des Unfalls vom 19. Juli 2012 zurückzuführen
(Akte 1 S. 439 f.). Bei den Beschwerden des rechten Handgelenks
handle es sich um eine posttraumatische Arthrose des proximalen Handgelenks. Die
Funktionsstörung des rechten Handgelenks sei weit überwiegend auf den Unfall
vom 27. November 2010 zurückzuführen. Der Unfall vom 19. Juli 2012
habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Handgelenksproblematik
rechts geführt. (Akte 1 S. 439). Prognostisch sei seitens des linken
Fusses von einer allmählichen Besserung der Belastbarkeit und damit der
Gehfähigkeit auszugehen. Hingegen sei am rechten Handgelenk eine langsam
progrediente Verschlechterung der Arthrose mit Zunahme der Funktionseinbusse zu
erwarten (Akte 1 S. 461). In ihrer angestammten Tätigkeit sei aufgrund
der Verletzungsfolgen an der rechten Hand die Belastbarkeit für mittelschwere
und schwere Tätigkeiten eingeschränkt. Die Fusssymptomatik links beeinflusse
die Geh- und Stehfähigkeit sowie die Belastbarkeit bei schwerem Heben und
Tragen. Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten ohne stärkere Belastung
der rechten Hand, überwiegend im Sitzen und mit zeitweisem Gehen und Stehen. Aktuell
werde die Gesamtbeeinträchtigung durch beide Unfälle in angestammter Tätigkeit
auf 50 % eingeschätzt, in einer angepassten Tätigkeit liege eine
Einschränkung von insgesamt 20 % vor (Akte 1 S. 460 f.).
4.3.2. Der neurologische Gutachter berichtete, dass die klinische
Untersuchung wenig ergiebig sei. Objektiv fassbare neurologische Befunde im
Sinne einer peripher neurogenen bzw. einer radikulären Läsion an oberen und
unteren Extremitäten fehlten (Akte 1 S. 446). Unfallbedingt bestehe
primär keine neurologische Problematik (Akte 1 S. 458).
4.3.3. Im psychiatrischen Teilgutachten werden die Diagnosen einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und ein
Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt
(Akte 1 S. 451). Aktuell bestehe ein leichtes depressives
Zustandsbild mit Gedankenkreisen, Grübeln und z. T. depressiven Stimmungen,
Einschlafstörungen sowie einer Inappetenz. Antrieb und Selbstorganisation sowie
die sozialen Kontakte seien jedoch nicht beeinträchtigt. Aus psychiatrischer
Sicht könne deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet
werden (Akte 1 S. 452).
4.4.
Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. Dezember
2014 zu Handen der Invalidenversicherung (Akte 1 S. 130) wurden als Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein belastungsabhängiges Schmerzsyndrom
des linken Fusses sowie eine Handgelenksarthrose rechts aufgeführt. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor. In der bisherigen Tätigkeit als Allrounderin
im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein
Ganztagspensum. Für eine Verweistätigkeit bestehe gesamthaft eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum.
4.5.
4.5.1. Nach einem weiteren Unfallereignis im Sommer 2016
(Akte 3 S. 117) erstattete das ZMB am 14. November 2017 ein
Verlaufsgutachten (Akte 1 S. 276 ff.). Darin sind als orthopädische Diagnosen
ein Schmerzsyndrom des linken Rückfusses, belastungsabhängig, mit periarticulärem
Reizzustand im Sprunggelenks-Bereich und Peritendinose der Peronealsehnen ohne
objektiv fassbare radikuläre bzw. peripher-neurogene Läsion; ein Status nach
Prellungstrauma des rechten Fusses im August 2016, folgenlos verheilt; eine
Handgelenksarthrose rechts mit schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit
und Belastbarkeit ohne klinische Zeichen einer radikulären bzw. einer
peripher-neurogenen Läsion; Status nach Traumata des rechten Handgelenkes am
19. März 2013, August 2015 und August 2016, folgenlos ausgeheilt; ein
chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom mit tendomyotischer Ausstrahlung
in das linke Bein, ISG - Irritation links ohne objektiv fassbare Befunde im
Sinne einer radikulären bzw. peripher-neurogenen Läsion aufgeführt (Akte 1
S. 302 f.). Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit
des rechten Handgelenkes in leichtem Grade. Die aus der Bildgebung
ersichtlichen Veränderungen seien als geringe posttraumatische Arthrose des
proximalen Handgelenkes rechts (Klassifikation noch Kellgren Lawrence I)
überwiegend als Folge des Unfalls vom 27. November 2010 zu interpretieren.
Verglichen mit den Röntgenaufnahmen vom 10. Juli 2013, welche bei der letzten
Begutachtung des ZMB vorgelegen hätten, sei keine wesentliche Befundänderung
festzustellen (Akte 1 S. 303). Es liege ein persistierender
Reizzustand im Rückfussbereich links vor. Dieser sei durch ein
Sprunggelenks-Distorsionstrauma am 19. Juli 2012 ausgelöst worden. Die
Symptomatik habe sich nach Angaben der Versicherten seit der letzten
Begutachtung verschlechtert. Bei der aktuellen Untersuchung würden sich jedoch
keine Hinweise auf einen Reizzustand ergeben. Es bestehe keine Schwellung im
Sprunggelenksbereich. Die Bewegung der Sprunggelenke beidseits sei in etwa
seitengleich. Die neu angefertigten Röntgenaufnahmen vom 5. Juli 2017 der
Füsse zeigten die Charakteristika einer Fussdeformität mit
Achsenfehlstellungen, jedoch keine Traumafolgen oder relevanten Arthrosezeichen
(Akte 1 S. 304). Die Versicherte beklage lumboischialgieforme Beschwerden
links. Bei der Untersuchung stelle sich eine hochgradige Insuffizienz der
paraspinösen Muskulatur dar. Hinweise auf manifeste radikuläre Irritationen
oder Defizite würden sich keine finden (Akte 1 S. 305).
Zusammengefasst sei im Bereich des Bewegungssystems seit der letzten Begutachtung
des ZMB vom 18. Juni 2014 keine relevante Änderung des
Gesundheitszustandes und der körperlichen Belastbarkeit eingetreten. Die
zwischenzeitlichen diagnostischen Ergebnisse hätten keine entscheidenden neuen
Gesichtspunkte erbracht (Akte 1 S. 305 f.).
Bezogen auf die Unfallereignisse von 2010 und 2012 sei die Heilungsphase
abgeschlossen. Der Unfall von 2016 habe nur zu einer kurzfristigen (maximal
sechswöchigen) Arbeitsunfähigkeit geführt. Bezüglich weiterer medizinischer
Behandlungen führte der Gutachter aus, am Handgelenk rechts sei eine namhafte
Besserung im Sinne einer Symptomlinderung aktuell durch das Tragen einer
Handgelenksbandage bei stärkerer Beanspruchung der rechten Hand möglich. Durch
das regelmässige Tragen einer geeigneten Einlage könnte die Fussstatik
entscheidend verbessert, womit der Irritationszustand im Rückfussbereich
deutlich vermindert werden könnte (Akte 1 S. 338). In ihrer
angestammten Tätigkeit als Küchen- und Haushaltsangestellte sowie als
Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin zu 50 % gemessen an einem
100 % Pensum einsetzbar. In einer körperlich leichten bis kurzzeitig
mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne
kraftvollen Zupacken der Hände, ohne längeres Stehen und Gehen, insbesondere
auf unebenen Böden, ohne repetitives Besteigen von Leitern sei die
Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig (Akte 1 S. 339).
4.5.2. In der neurologischen Untersuchung wurden keine objektiv
fassbaren Befunde im Sinne einer zentralnervösen bzw. einer peripher-neurogenen
Läsion an oberen und unteren Extremitäten festgestellt. Aus neurologischer
Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und den spärlichen
objektiv fassbaren Untersuchungsbefunden. Für die Paresen am rechten Arm sowie
am linken Bein finde sich kein objektivierbares klinisches Korrelat. Charakter,
Intensität und Verteilungsmuster der geklagten Beschwerden würden im klinischen
Kontext einen starken Verdacht auf eine psychische Komponente ergeben
(Akte 1 S. 316 f.).
4.5.3. Vom psychiatrischen Gutachter wurde eine chronifizierte
Anpassungsstörung, klinisch symptomatisch im Sinne einer leichten depressiven
Episode (ICD-10 F33.0) mit somatoformer Überlagerung im Sinne einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
diagnostiziert (Akte 1 S. 323). Aktuell bestehe eine leichte
psychische Beeinträchtigung, welche sich maximal im Sinne eines leicht
verminderten Rendements, d.h. einer leicht verminderten Durchhaltefähigkeit
zeige (Akte 1 S. 323 f.).
4.6.
4.6.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem
Einspracheentscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB
vom 4. März 2020 (Akte 1 S. 111 ff.) sowie die ergänzende
Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (Akte 1 S. 56 f.). Dieses war
nötig geworden, nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2018 gestürzt
war und sich dabei am rechten Fuss verletzt hatte (Unfallmeldung 300.854.308;
Akte 4 S. 149).
4.6.2. Der orthopädische Hauptgutachter hielt als Diagnosen eine geringe
posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenkes; chronische Schmerzen des
linken oberen Sprunggelenkes mit narbigen Veränderungen des medialen und
lateralen Kapsel-Bandapparates sowie der Peronealsehnen (ohne
Bewegungseinschränkung und ohne Hinweise für eine höhergradige
Funktionseinschränkung) sowie eine Prellung des rechten Unterschenkel nach
Anpralltrauma vom 1. Januar 2018 fest (Akte 1 S. 142). Die
beschriebenen Veränderungen des rechten Handgelenks seien ursächlich auf das
Ereignis vom 27. November 2010, die Veränderungen des linken oberen
Sprunggelenks auf den Unfall vom 19. Juli 2012 zurückzuführen. Der Unfall
vom 1. Januar 2018 habe keine gesundheitliche Beeinträchtigung hinterlassen
(Akte 1 S. 142). Anlässlich der Untersuchung habe insgesamt eine
Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nicht objektiviert werden
können. Die Versicherte demonstriere eine Einschränkung der Handkraft, welche
jedoch als Antwortverzerrung gedeutet werden müsse, da diese inkonsistent und
nicht mit den übrigen Untersuchungsbefunden in Einklang zu bringen sei
(Akte 1 S. 140 f.). Bezüglich des linken oberen Sprunggelenkes sei auf
das MRT vom 17. März 2014 hinzuweisen. Im Vergleich zur Voruntersuchung
vom 6. September 2012 sei eine deutliche Abnahme der Weichteilschwellung
um die Peroneal-Sehnen zu verzeichnen. Diese würden narbige Veränderungen
aufweisen, seien jedoch durchgängig ohne Ruptur. Der im Gutachten ZMB Basel vom
14. November 2017 argumentierte Integritätsschaden könne hier
nachvollzogen werden, obwohl sich die Untersuchungsbefunde aktuell deutlich
verbessert darstellen würden. Eine Bewegungseinschränkung zeige sich nicht
mehr. Die Beschwerden seien jedoch aufgrund der narbigen Veränderungen und
Subluxationsneigung der Peroneal-Sehnen grössten Teils nachzuvollziehen
(Akte 1 S. 141).
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, spätestens
drei Jahre nach dem Unfall vom 27. November 2010 könne durch weitere
Behandlungen der Beschwerden keine namhafte Verbesserung mehr erreicht werden.
Der Endzustand sei zu diesem Zeitpunkt anzunehmen. Während der Heilungsphase
sei in der angestammten Tätigkeit während zwei Jahren eine vorübergehende 50%ige
Arbeitsunfähigkeit gegeben. In diesem Zeitraum habe die Beschwerdeführerin
keine schwere, handgelenksbelastende Tätigkeit rechts ausführen können. Ab
Erreichen des Endzustands seien keine signifikanten Einschränkungen mehr
gegeben. Nach dem Unfall vom 19. Juli 2012 sei spätestens drei Jahre nach
der durchgeführten Operation, das heisst Mitte 2016, vom Erreichen des Endzustands
auszugehen. Während der Heilungsphase habe die Beschwerdeführerin keine
überwiegend gehenden oder stehenden Tätigkeiten, keine häufigen Gerüst- und
Leitertätigkeiten, kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände ausführen können.
Die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit habe während zwei Jahren nach
der Operation von 2013 50 % betragen, anschliessend würden keine
Einschränkungen mehr bestehen. Nach dem Unfall vom 1. Januar 2018 sei von
einem Endzustand sechs Wochen nach dem Unfall auszugehen. In dieser Zeitspanne
habe eine 6-wöchige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf vorgelegen.
Aufgrund der posttraumatischen Arthrose des rechten Handgelenks und der
nachvollziehbaren Veränderung des linken oberen Sprunggelenks sei nach
Erreichen des Endzustands (Mitte 2016) im angestammten Beruf als
Reinigungskraft gesamthaft von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit, gemessen an
einem 100 % Pensum, auszugehen. Für mittelschwere Arbeiten, bei einer Körperhaltung
wechselweise sitzend, stehend und gehend, wechselbelastend, ohne häufiges Heben
und Tragen von Gewichten über 10 kg würden keine zeitlichen oder
leistungsmässigen Einschränkungen bestehen (Akte 1 S. 143 ff.).
4.6.3. Der neurologische Gutachter führte keine neurologische Diagnose
auf. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Sensibilitätsstörungen seien
eine mögliche Teilursache zurückgehend auf das Ereignis vom 19. Juli 2012
oder die nachfolgenden Operationen. Aus neurologischer Sicht seien alle
Tätigkeiten als Reinigungsangestellte ausführbar (Akte 1 S. 154
ff.).
4.6.4. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden die Diagnosen einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
und eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gestellt. Die
ängstlich depressive Symptomatik sei subsyndromal bis allenfalls leicht
ausgeprägt. Vor diesem Hintergrund lasse sich die in der Vergangenheit
gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode besser als ängstlich
depressive Störung gemischt darstellen. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
resultiere daraus nicht. Die Versicherte weise keinen ausgewiesenen sozialen
Rückzug in allen Lebensbereichen auf. Es würden keine Komorbiditäten vorliegen,
welche die psychische Störung für die Arbeitsfähigkeit relevant werden liessen.
Sie sei in ihren psychischen Grundfunktionen nicht nachhaltig beeinträchtigt.
Sie verfüge über gute Ressourcen, dies spiegle sich auch in den Kriterien des
Mini-ICF-APP wieder. Die Versicherte zeige zudem eine leicht ausgeprägte
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Auch hier sei
der Ausprägungsgrad leicht, sie sei keineswegs gefangen im Schmerzerleben
(Akte 1 S. 167 ff.). Aus psychiatrischer Sicht seien
lebensbiographisch begründete Faktoren wesentlich an der Entwicklung der
gemischt-ängstlich depressiven Störung sowie der chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren beteiligt. Ein Zusammenhang mit den
Unfallereignissen sei eher unwahrscheinlich (Akte 1 S. 170). Die
psychische Störung habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgelöst (Akte 1 S. 172).
4.7.
4.7.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil auf die Einschätzungen durch
die SMAB-Gutachter ab. Danach besteht aufgrund der unfallkausalen
Beeinträchtigungen des rechten Handgelenks sowie des linken oberen
Sprunggelenks eine volle Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende mittelschwere
Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg. In
angestammter Tätigkeit liegt eine 90%ige Arbeitsfähigkeit gemessen an einem 100 %
Pensum vor. Die Beschwerdeführerin kritisiert das SMAB-Gutachten in
verschiedener Hinsicht.
4.7.2. So bringt sie vor, der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne
nicht gefolgt werden, sie sei zudem unzureichend begründet. Die Gutachter
hätten sich nicht mit anderslautenden medizinischen Beurteilungen
auseinandergesetzt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit
würden die ZMB-Gutachter wie auch die IV-Gutachter von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Die Begründung der SMAB-Gutachter, die
Untersuchungsbefunde hätten sich in Bezug auf das linke Sprunggelenk deutlich
verbessert, widerspreche der Aussage der gleichen Gutachter, wonach der
Endzustand bereits Mitte 2016 erreicht gewesen sei. Wenn nach der
ZMB-Begutachtung vom 14. November 2017 die Arbeitsfähigkeit in angestammter
Tätigkeit um 40 %, bzw. um 20 % in angepasster Tätigkeit, habe
gesteigert werden können, sei nicht vom Erreichen des medizinischen Endzustands
bereits Mitte 2016 auszugehen (Replik Rz. 15 ff.).
4.7.3. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Untersuchungsbefunde im
SMAB-Gutachten von einer deutlichen Verbesserung des linken Sprunggelenks aus
(Einspracheentscheid Rz. 12a; Beschwerdeantwort Rz. 5b). Die
Tatsache, dass die SMAB-Gutachter bezüglich des linken Fusses einen Endzustand
als per Mitte Mai 2016 erreicht erachtet hätten, schmälere den Beweiswert des
Gutachtens nicht. Insbesondere widerspreche dies nicht der Tatsache, dass sich
der objektive Befund zwischen 2017 und 2020 im Bereich Beweglichkeit verbessert,
die Beschwerdeführerin sich weiter an die Unfallfolgen adaptiert und die
funktionelle Komponente mehr Gewicht eingenommen habe (Duplik Rz. 3b).
4.8.
4.8.1. Grundsätzlich ist hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
352 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021
E. 2.5).
4.8.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die ZMB-Gutachter im Gutachten
vom 14. Juni 2014 (Akte 1 S. 422 ff.), die IV-Gutachter im
Gutachten vom 9. Dezember 2014 (Akte 1 S. 130) und auch die
SMAB-Gutachter während der Heilungsphase nach dem Unfall vom 19. Juli 2012
von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgehen. In
einer angepassten Verweistätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit zu diesem
Zeitpunkt gemäss ZMB-Gutachten 80 % und gemäss IV-Gutachten 100 %.
Für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach 2014 sind das ZMB-Gutachten vom
14. November 2017 und das SMAB-Gutachten heranzuziehen. In beiden
Gutachten wird der Fallabschluss für das Unfallereignis vom 19. Juli 2012
auf das Jahr 2016 festgelegt. Die Unfälle von 2016 und 2018 führten nur zu
kurzfristigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Beim Vergleich der
Gutachten fällt zunächst auf, dass in diagnostischer Hinsicht im ZMB-Gutachten,
neben den in beiden Gutachten erwähnten orthopädischen Diagnosen einer posttraumatischen
Arthrose des rechten Handgelenkes und der chronischen Schmerzen des linken
oberen Sprunggelenkes, ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom und
eine ISG-Irritation links ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer
radikulären bzw. peripher-neurogenen Läsion aufgeführt sind (Akte 1
S. 302 f.). Im ZMB-Gutachten vom 18. Juni 2014 (Akte 1
S. 422 ff.) sind diese Diagnosen nicht erwähnt. Dennoch geht der
orthopädische Gutachter im ZMB-Verlaufsgutachten davon aus, dass im Bereich des
Bewegungssystems seit der letzten Begutachtung des ZMB keine relevante Änderung
des Gesundheitszustandes und der körperlichen Belastbarkeit eingetreten sei. Die
zwischenzeitlichen diagnostischen Ergebnisse hätten keine entscheidenden neuen
Gesichtspunkte erbracht. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage
weiterhin 50 % in angestammter Tätigkeit und 80 % in angepasster
Tätigkeit (Akte 1 S. 305 f.). Das ist nicht nachvollziehbar, vielmehr
ist davon auszugehen, dass bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit diese –
unfallfremden – Diagnosen mitberücksichtigt worden sind. Auch äussert sich der
Gutachter nicht darüber, weshalb entgegen seiner Prognose einer Besserung der
Belastbarkeit und Gehfähigkeit des linken Fusses (Akte 1 S. 461), zum
Zeitpunkt des Verlaufsgutachtens keine Änderung der körperlichen Belastbarkeit
eingetreten ist.
4.8.3. Das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 4. März 2020 (Akte 1
S. 111 ff.) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231,
232 E. 5.1) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Es
ist für die strittige Frage der unfallbedingten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit umfassend, erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit
den relevanten medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung sowohl der
geklagten Beschwerden als auch der Ergebnisse der eigenen klinischen und
bildgebenden Untersuchungen. Sodann vermag es in der Darlegung der
medizinischen Verhältnisse und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen.
Namentlich legten die Sachverständigen anhand der klinischen und radiologischen
Untersuchungsbefunde fundiert und schlüssig dar, dass die somatischen, objektiv
ausgewiesenen Folgen der Ereignisse vom 27. November 2010 und
19. Juli 2012 in einer Tätigkeit gemäss dem von ihnen formulierten
Belastungsprofil einen vollen Arbeitseinsatz zulassen. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass auch der rheumatologische Gutachter im IV-Gutachten vom
9. Dezember 2014 (Akte 1 S. 130) für eine Verweistätigkeit gesamthaft
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum aufführt.
4.9.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Resultate zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung davon
abgesehen werden (BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020
vom 17. Februar 2021 E. 5.4).
5.
5.1.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 %
invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
5.2.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3). Im Bereich der
obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht,
wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (BGE 143 V 148, 151 E. 3.1.1;
137 V 199, 201 E. 2.1). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt demnach
unter Berücksichtigung des Fallabschlusses per 28. Februar 2018 (vgl. Verfügung
vom 24. Juli 2020) auf den 1. März 2018. Die für den
Einkommensvergleich massgebenden Werte sind auf dieses Jahr zu beziehen.
5.3.
5.3.1. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der
Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die
versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen
würde. Der zuletzt bezogene Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen
heranzuzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er
weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2017 vom
16. März 2018 E. 2.2.). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen
nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom
Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter
Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls
relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I
103, 110 E. 5.3).
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens
auf den vor dem Unfall vom 19. Juli 2012 bei vier Arbeitgebern erzielten
Verdienst abgestellt und diesen an die betriebsübliche durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst (vgl. Verfügung vom
24. Juli 2020). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit 2012
gewisse Arbeitsstellen aufgrund von Umstrukturierungen und andere aufgrund der
Invalidität verloren habe. Für die Ermittlung des Valideneinkommens seien
deshalb die statistischen Löhne heranzuziehen (Replik Rz. 23). Dem ist
zuzustimmen, denn unter den vorliegenden Umständen bildet das im Jahr 2012 erzielte
Erwerbseinkommen keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des
Valideneinkommens. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin,
welche stets im Bereich Reinigung/Haushalt gearbeitet hat, ist anstelle des
üblicherweise verwendeten Totalwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl.
Entscheid des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1)
auf die berufsgruppenspezifischen Werte der Berufsgruppe "Reinigungspersonal
und Hilfskräfte" Ziff. 91 der LSE-Tabelle T17 (BFS, LSE 2018,
Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und
Geschlecht [T17]) abzustellen. Demnach beträgt der monatliche Bruttolohn für
eine Frau von mehr als 50 Jahren CHF 4’419.00. Aufgerechnet auf ein Jahr
und angepasst auf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden liegt der
Wert bei CHF 55'281.70.
5.4.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht (BGE 148 V 174, 181 E. 6.2; 143 V 295, 296 E. 2.2). Hat
die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so
können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen
LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (BGE
148 V 174, 181 E 6.2). Dies ergibt angepasst an die betriebsübliche
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und das der Beschwerdeführerin
zumutbare 100%ige Arbeitspensum für das Jahr 2018 ein Einkommen von CHF 54'681.20.
5.5.
5.5.1. Streitig ist vorliegend, ob vom Invalideneinkommen ein
Abzug vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin erachtet einen Abzug von maximal
5 % als sachgerecht (Duplik Rz. 4c). Die Beschwerdeführerin hält
dagegen aufgrund ihrer Einschränkungen und ihres Alters einen Leidensabzug von
15 % als angebracht (Replik Rz. 26).
5.5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert
allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach
Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2;
134 V 322, 327 f. E. 5.2; 126 V 75, 79 f. E. 5b/bb-cc). Die
Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen,
wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die
Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen: BGE 148 V 174,
182 E. 6.3 mit Hinweisen).
5.5.3. Entgegen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, den von der
Beschwerdegegnerin als angemessen erachteten leidensbedingten Abzug von 5 %
zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung darf das kantonale Gericht sein Ermessen
nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es
muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3). Dies ist
vorliegend nicht der Fall: Das von den Gutachtern formulierte
Zumutbarkeitsprofil (E. 4.6.2 hiervor) ist nicht besonders restriktiv
formuliert und die 100%ige Arbeitsfähigkeit erweist sich nicht als qualitativ
derart eingeschränkt, dass die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt, der eine breite Palette von Hilfstätigkeiten bietet, lohnrelevante
Nachteile in Kauf nehmen müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom
30. Juli 2020 E. 6.3.3). Ebenso rechtfertigt eine kurze verbleibende
Aktivitätsdauer infolge des Faktors "Alter" keinen Abzug vom
Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November
2021 E. 6.2). Hilfsarbeiten werden auf dem (massgebenden) hypothetisch
ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2).
5.6.
Demnach besteht bei einem Valideneinkommen von CHF 55'281.70
und einem Invalideneinkommen von CHF 49'213.10 ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 6 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 13. August 2021 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: