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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. iur. T. Fasnacht und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2021.32
Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021
Leistungseinstellung gemäss Art. 19 Abs 1 UVG nicht verfrüht.
Tatsachen
I.
a) Der Versicherte war seit 1. Juli 2017 bei der C____, [...], angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert.
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. August 2017 (SUVA-Akte 1) rutschte er am 8. August 2017 auf einem Gerüst aus und erlitt am linken Knie einen Sehnenriss. Gemäss Bericht des […]spitals […], Orthopädie und Traumatologie, vom 16. August 2017 (SUVA-Akte 7) wurde als Diagnose eine Partialruptur der Patellarsehne links im Rahmen einer Kontusion bei Stolpersturz diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
b) Ab dem 28. Juni 2018 arbeitete der Versicherte mit einem neuen Einsatzvertrag als Bauarbeiter bei wieder voller Arbeitsfähigkeit erneut bei der bisherigen Arbeitgeberin (vgl. Einsatzvertrag vom 1. Juni 2018, SUVA-Akte 123). In der Folge persistierten jedoch Kniebeschwerden.
Am 24. Oktober 2018 erfolgte erneut eine Schadenmeldung UVG (SUVA-Akte 70). Der Versicherte unterzog sich in der Folge Eingriffen am Knie (vgl. Berichte von D____, E____, zur Operation vom 5. Februar 2019 [Arthroskopie Knie links, Naht und Refixation, Aufhängung medialer Meniskus Knie links mit 2x Trusband 12º], SUVA-Akte 114, und zur Operation vom 20. August 2019 [Nervenresektion Ramus infrapatellaris des N. Saphenus links], SUVA-Akte 169).
c) Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 13. August 2020 (SUVA-Akte 235) unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 UVG fest, per Ende Juni 2020 werde das Taggeld eingestellt bzw. die medizinische Behandlung abgeschlossen.
d) Mit Verfügung vom 26. August 2020 (SUVA-Akte 236) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer unfallbedingten Erwerbseinbusse und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mangels eines erheblichen unfallbedingten Integritätsschadens. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 23. September 2020 (IV-Akte 242, ergänzende Begründung vom 29. Juni 2021, SUVA-Akte 254) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 (SUVA-Akte 258) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung ("Ende Mai 2020") hinaus rückwirkend wieder auszurichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
c) Mit Replik vom 19. November 2021 und mit Duplik vom 26. November 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Eingabe vom 28. April 2022 reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2022 bezüglich Anerkennung eines Rückfalles an. Darin wird festgehalten, dass anlässlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. August 2021 weitere Behandlungen/Abklärungen empfohlen wurden.
e) Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 legt die Beschwerdegegnerin zu ihrem Schreiben vom 25. April 2022 dar, sie habe einen Rückfall im Rahmen einer nach dem Fallabschluss per 30. Juni 2020 eingetretenen Verschlechterung anerkannt. Die gesetzlichen Versicherungsleistungen würden ab der erneuten ärztlichen Behandlung am 27. April 2021 bis zum Abschluss des Rückfalls per 30. April 2022 erbracht. Sie halte jedoch an der Leistungseinstellung per 30. Juni 2020 im Grundfall mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung entsprechend dem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 fest.
III.
Nach einer ersten Urteilsberatung vom 20. Januar 2022 entscheidet das Sozial-versicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Im Hauptstandpunkt bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung von Art. 19 Abs. 1 UVG die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) zu früh eingestellt (vgl. u.a. Beschwerde S. 5 Ziff. 10).
Das erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2020 betreffend Einstellung der temporären Leistungen per 30. Juni 2020 stützt sich auf die Einschätzung der Kreisärztin F____, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, welche den Versicherten am 17. Juni 2020 (vgl. Bericht, SUVA-Akte 219) untersucht hatte. Die Kreisärztin sah zu diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr zum erneuten operativen Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes; es liege ein Restzustand eines chronifizierten Kniegelenksschmerzes links nach Operationseingriffen am 20. August 2019 und 5. Februar 2019 vor (SUVA-Akte 219 S. 6 und 7).
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin somit auf die Einschätzung einer anstaltsinternen Ärztin ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, verneint hat, ist mit Blick auf diese Grundsätze nachfolgend zu prüfen.
D____, E____, hatte im Unfallschein letztmals ab 1. Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% eingetragen (SUVA-Akte 206). Ab 1. Juli 2020 (Unfallschein, SUVA-Akte 207) wird eine Arbeitsunfähigkeit von 0% eingetragen (SUVA-Akte 211). Der Unfallschein enthält sodann den Vermerk, die ärztliche Behandlung habe am 26. Mai 2020 geendet (SUVA-Akte 211).
Im Vorbericht vom 28. April 2020 (SUVA-Akte 210) hatte die E____ festgehalten, dass nachdem der Versicherte erklärt habe, es sei die geplante volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 nicht einzuhalten, das Attest nochmals angepasst werde. Die Klinik sehe eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2020 als gegeben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis, sig. D____, vom 28. April 2020, SUVA-Akte 206). Sollte dies nicht möglich sein, müsste der Patient nochmals durch den Kreisarzt begutachtet werden. Die E____ hielt sodann mit Bericht vom 5. Juni 2020 (SUVA-Akte 214) fest, der Versicherte habe in der Sprechstunde erklärt, er habe im Juni "doch noch nicht arbeiten" können. Die Beschwerdegegnerin sei einverstanden, dass der Versicherte erst ab 1. Juli 2020 wieder voll arbeitsfähig sei. Die E____ notiert, der Versicherte sei "nun annähernd beschwerdefrei" und attestierte ihm "nun definitiv die volle Arbeitsfähigkeit" ab 1. Juli 2020, Es schliesst sich der Vermerk "Fallabschluss" an.
Der gemäss Bericht der E____ vom 28. April 2020 anvisierte Eintritt der Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 hatte sich verzögert, weil der Versicherte aufgrund der Coronaproblematik die vorgesehene Medizinische Trainingstherapie (MTT) für das linke Kniegelenk nicht wie geplant hatte durchführen können. Die E____ hatte eine letzte Verordnung für MTT am 24. Juni 2020 ausgestellt (SUVA-Akte 223 S. 2) und zwar für eine Serie bis 24. Juli 2020 (SUVA-Akte 223 S. 1).
Aufgrund dieser der Kreisärztin vorliegenden Berichte ist klar, dass die Behandlung des Versicherten in der E____, nachdem an seinem Knie zwei Operationen vorgenommen worden waren (vgl. Berichte zur Operation vom 5. Februar 2019 [Arhtroskopie Knie links, Naht und Refixation, Aufhängung medialer Meniskus Knie links mit 2x Trusband 12º], SUVA-Akte 114, und zur Operation vom 20. August 2019, [Nervenresektion Ramus infrapatellaris des N. Saphenus links], SUVA-Akte 169), ihren Abschluss gefunden hatte.
Die Kreisärztin konnte im Anschluss an die Untersuchung vom 17. Juni 2020 in Einklang mit der Aktenlage darauf schliessen, dass von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden konnte.
In dieser Situation kann nach Meinung von G____ "mit Sicherheit" die posttraumatische ärztliche Behandlung nicht abgeschlossen werden. Es seien dringend weitere diagnostische (MRI, neurologische Abklärung) und therapeutische Massnahmen (wahrscheinlich weitere operative Interventionen) zu empfehlen. G____ attestiert zum Berichtszeitpunkt auch für leicht kniebelastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100%.
3.2.2. Zu bemerken ist, dass dieser Bericht von G____ rund 1 Jahr nach der kreisärztlichen Untersuchung im Juni 2000 verfasst wurde. G____ hat den Versicherten gemäss seinen Ausführungen erstmals Ende April 2021 untersucht, somit 10 Monate nach der kreisärztlichen Untersuchung. Er legt dar, es zeige sich "bereits" eine beginnende posttraumatische Gonarthrose mit Verschmälerung des medialen Gelenkspalts. Er schliesst auf eine intraartikuläre Schmerzgenese, weil nach einer Injektion ins Kniegelenk eine Beschwerdebesserung eingetreten sei.
Dazu ist zu sagen, dass gemäss den Ausführungen der Kreisärztin im Rahmen ihrer Untersuchung im Juni 2020 ein Zustand ohne nachweisbare Arthrose vorlag (vgl. Patientenakte der E____ mit Hinweis auf Röntgenuntersuchung vom 24. Oktober 2018, SUVA-Akte 144 S. 1). Dieser Zustand sei so weit wie möglich zu schützen (SUVA-Akte 219 S. 7). Der Bericht von G____ mag zwar einen Hinweis dafür liefern, dass sich nun nachträglich, d.h. nach Juni 2020 eine Gonarthrose zu entwickeln begonnen hat, jedoch liefert G____ keinen Hinweis darauf, dass die Kreisärztin eine arthrotische Entwicklung übersehen hatte. Die Kreisärztin hatte einzig im Rahmen der Prüfung des Integritätsschadens ausgeführt, dass "zukünftig mit einer vorzeitigen Arthroseentwicklung hauptsächlich medial zur rechnen" sei (Bericht vom 18. Juni 2020, SUVA-Akte 219 S. 7). Sie wies hierbei auf ein "lebenslanges Rückfallrecht" hin.
Nach der Praxis (vgl. von der Beschwerdegegnerin angeführtes Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen) ist die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustands prospektiv (vgl. Urteil 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1 mit Hinweisen) bezogen auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Juni 2020 zu prüfen (Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2021 E. 7.1; Urteil 8C_58/2010 vom 28. Juni E. 2.2 und U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388).
Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2022 sodann zutreffend darauf (vgl. Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2021 E. 7.1 sowie Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2.), dass angesichts der Massgeblichkeit des Zeitpunkts des Fallabschlusses spätere medizinische Berichte nicht rechtsrelevant sind, auch wenn sie noch vor Erlass des Einspracheentscheides erstellt worden sind.
Entsprechend ist die Frage der Verschlechterung in der zweiten Hälfte 2020 vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende Erwägung) – nicht zu berücksichtigen, sondern im Rahmen eines Rückfalles zu prüfen, wie dies durch die Beschwerdegegnerin auch erfolgte. Insofern sind die Berichte von G___ vom 27. April 2021 bzw. 21. Juni 2021 im Rahmen eines Rückfalles zu würdigen. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung bestand vorliegend kein Beschwerdebild, das durch die Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten hätte zugeführt werden können. Der Umstand, dass die Kreisärztin selbst auf eine künftige mögliche arthrotische Entwicklung hinweist, ändert daran nichts. Hinweise auf eine Arthrose hat die Kreisärztin wie erwähnt keine erhoben, sodass zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung auch keine Behandlung einer solchen anstand. Der Bericht von G____ ist dagegen nicht geeignet, Zweifel am Schluss der Kreisärztin zu wecken, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht sei. In eben diesem Sinne hatte sich die E____ auch in ihrem Bericht vom 5. Juni 2020 (SUVA-Akte 214) geäussert, wonach volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2020 bestehe und vom "Fallabschluss" auszugehen sei.
In der Beschwerde (S. 6 Ziff. 15) legt der Versicherte vielmehr dar, die gemäss Bericht von G____ präsentierten gesundheitlichen Verschlechterungen hätten sich bereits kurz nach der verfügten Leistungseinstellung im Verlauf der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres bemerkbar gemacht. Die Abklärungen des in Frankreich wohnenden Beschwerdeführers durch G____ hätten sich wegen der Coronakrise erheblich verzögert. Die Untersuchungsbefunde von G____ könnten erfahrungsgemäss nicht über Nacht aufgetreten sein. Es habe folglich zum Verfügungszeitpunkt "mit Sicherheit" ein posttraumatisch indizierter Behandlungsbedarf bestanden. Auch mit diesen Darlegungen fokussiert die Beschwerde ausschliesslich auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG korrekt vorgegangen ist. Wie vorstehend unter Erw. 3.2. ff. dargelegt, ist dies auch in Berücksichtigung des Schreibens von G____ vom 21. Juni 2021 zu bejahen.
Ergänzend bleibt allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich geprüft hat, ob nach dem Fallabschluss per 30. Juni 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 25. April 2022 an den Beschwerdeführer und gemäss ihrer dieses Schreiben erläuternden Eingabe vom 9. Mai 2022 einen Rückfall im Rahmen einer nach dem Fallabschluss per 30. Juni 2020 eingetretenen Verschlechterung anerkannt. Entsprechend anerkennt sie den Anspruch auf Heilkosten und auch Taggelder, soweit eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit mit entsprechenden Zeugnissen für diese Zeitperiode ausgewiesen werde. Ob die Beschwerdegegnerin den Rückfall zu Recht per 30. April 2022 abgeschlossen hat, ist im vorliegenden Verfahren jedoch ebenfalls nicht zu prüfen.
In ihrem Bericht zur Untersuchung vom 17. Juni 2020 (SUVA-Akte 219 S. 7) hielt die Kreisärztin fest, dem Versicherten seien ganztägige, wechselbelastende Arbeitstätigkeiten mit Belastung maximal mittelschwer (25 kg) zumutbar. Kniende und kauernde Tätigkeiten sollten nicht mehr ausgeübt werden. Aus Gründen der Sicherheit sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht möglich.
In Berücksichtigung dieser Einschränkungen ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneikommen aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik. Gemäss Tabelle TA 1, Total, erzielten Männer mit Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ein Einkommen von durchschnittlich CHF 5'417.-- x 12 = CHF 65'004.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden und die Nominallohnerhöhung von 2019 und 2020 (je 0.9 %) errechnete die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von CHF 68'992.--. Dem stellte sie ein Valideneinkommen von CHF 63'833.-- gegenüber, ermittelt aufgrund eines Stundenlohnes von CHF 27.90 (vgl. Angaben der Arbeitgeberin zur mutmasslichen Lohnentwicklung bis 2020, SUVA-Akte 232) x 2112 (Sollstunden gemäss Landesmandelvertrag) x 1.0833 (Ferienentschädigung).
Der Beschwerdeführer nimmt zu diesen Zahlen, aufgrund derer eine Erwerbseinbusse zu verneinen ist, nicht Stellung. Hinweise aufgrund der Akten, die zu Zweifeln an diesen Werten Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).
Im Einspracheentscheid (SUVA-Akte 258 S. 9 E. 4/b) verweist die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle 5.2 des Feinrasters (Integritätsschaden bei Arthrosen). Um die leistungsbegründende Erheblichkeit (mindestens 5% vgl. Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV) zu begründen, muss gemäss dieser Tabelle eine mindestens mässige Arthrose vorliegen.
Die Kreisärztin hat einen Integritätsschaden mit der Begründung verneint, das betroffene Kniegelenk sei voll beweglich und es fehle an Arthrosezeichen (SUVA-Akte 219 S. 7). Damit ist auch der Schluss der Kreisärztin, es fehle an einem leistungsbegründenden Integritätsschaden, gut nachvollziehbar.
Die Beschwerdegegnerin hat somit in Berücksichtigung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Fallabschlusses auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit