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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 19. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2021.33
Einspracheentscheid vom 16. August 2021
Beschwerde abgewiesen. Thoraxschmerzen im Rahmen der Rückfallmeldung nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Mai 2012 bei der B____ AG in Basel und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert.
b) Am 25. Juli 2016 zog der Beschwerdeführer zwei Blechfässer von einer Holzpalette auf eine Plastikpalette und verspürte dabei plötzlich Thoraxschmerzen links (Bagatellunfall-Meldung vom 3. Oktober 2016, Suva-Akte 3) und zog sich gemäss Bericht der C____ vom 7. September 2016 (Suva-Akte 2) eine nicht dislozierte Fraktur der 10. Rippe links zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses (vgl. Schreiben Beschwerdegegnerin vom 28. November 2016, Suva-Akte 12). Aus den Akten geht hervor, dass nach dem 18. Mai 2017 – mit Ausnahme der Kostenübernahme für die Physiotherapie – keine unfallversicherungsrechtlichen Leistungen mehr erfolgten.
c) Am 23. März 2021 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Ereignis vom 25. Juli 2016 (Schadenmeldung UVG, Suva-Akte 31). Er machte persistierende Schmerzen beim Atmen links thorakal geltend (vgl. Krankengeschichte D____klinik, Eintrag vom 26. März 2021, Suva-Akte 35), wobei sich anlässlich eines Lungenfunktionstests am 12. April 2021 eine leicht restriktive Ventilationsstörung zeigte (vgl. Krankengeschichte D____klinik, Eintrag vom 12. April 2021, Suva-Akte 40).
d) Die Beschwerdegegnerin lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (Suva-Akte 48) vollumfänglich ab und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuell bestehenden Thoraxbeschwerden und dem Ereignis vom 25. Juli 2016 ergeben würde.
e) Dagegen erhoben der Beschwerdeführer (vgl. Einsprache vom 15. Juni 2021, Suva-Akte 55) sowie seine Krankenversicherung Einsprache (vgl. vorsorgliche Einsprache vom 2. Juni 2021, Suva-Akte 51), wobei die Krankenkasse der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2021 den Rückzug der Einsprache anzeigte. Am 16. August 2021 (Suva-Akte 58) erging der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, welcher die Verfügung vom 19. Mai 2021 vollumfänglich bestätigte.
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Kostenübernahme für die Rechnung der D____klinik in Höhe von CHF 230.00 und die Übernahme weiterer notwendiger Behandlungskosten bezüglich der Atemprobleme durch den Unfall.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit undatierter Replik (Eingang am 15. November 2021) hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.
d) Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 reicht der Beschwerdeführer einen hausärztlichen Bericht vom 23. November 2021 von Dr. med. E____, Facharzt für Urologie und Allgemeinmedizin, FMH, ein.
e) Mit Duplik vom 16. Dezember 2021 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 19. Januar 2022 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. BGE 118 V 293, 296 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2). Rückfälle und Spätfolgen setzen in aller Regel voraus, dass die Heilbehandlung nach dem Grundfall abgeschlossen wurde, wobei vorliegend per 18. Mai 2017, dem Zeitpunkt der Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen, vom Abschluss des Grundfalles auszugehen ist.
3.3.3. Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1; 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2). Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (vgl. BGE 118 V 293, 296 E. 2c). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2019 vom 23. März 2020 E. 2.2.). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
4.3.3. Gemäss ambulantem Bericht des F____spitals [...] vom 12. April 2017 (Suva-Akte 27) diagnostizierte Prof. Dr. med. G____, Chefarzt der Thoraxchirurgie, dem Beschwerdeführer persistierende thorakale Schmerzen linksseitig im Sinne einer intercostalen Neuralgie bei Status nach Rippenfraktur links, Höhe 10. Rippe links nach Hebetrauma im Juli 2016. Anamnestisch wurden neben den Schmerzen respiratorische Beschwerden und insuffizienter Hustenstoss beklagt. Die vorgenommene Untersuchung ergab einen klinisch stabilen Thorax ohne Hinweise auf Instabilität oder andere Pathologien. Zur Linderung der Schmerzen erfolgte eine Infiltration des durch Palpation auslösbaren Schmerzpunktes, an deren Anschluss der Beschwerdeführer schmerzfrei war. Mit Bericht vom 20. April 2017 der Thoraxchirurgie des F____spital [...] (Suva-Akte 26) wurde eine deutliche Zustandsverbesserung bei nunmehr leichten Schmerzen unter Abwesenheit von Atemnot festgehalten. Es wurde ein erfreulicher klinischer Verlauf bei aktuell beschwerdearmem Patient festgestellt.
4.6.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem anlässlich der Replik eingereichten Bericht vom 28. November 2016 von Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, FMH, (Beilage zur Eingabe vom 5. Dezember 2021) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. J____ führt im fraglichen Bericht unter anderem aus, die subjektiv angegebene Dyspnoe sei schwierig zu verifizieren. Dies lässt auf die echtzeitliche Abwesenheit objektivierbarer Befunde für die empfundene Atemnot bereits damals schliessen und einen Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Rückfall nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit