Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.33

Einspracheentscheid vom 16. August 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Thoraxschmerzen im Rahmen der Rückfallmeldung nicht auf den Unfall zurückzuführen.


Tatsachen

I.        

a)        Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Mai 2012 bei der B____ AG in Basel und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert.

b)        Am 25. Juli 2016 zog der Beschwerdeführer zwei Blechfässer von einer Holzpalette auf eine Plastikpalette und verspürte dabei plötzlich Thoraxschmerzen links (Bagatellunfall-Meldung vom 3. Oktober 2016, Suva-Akte 3) und zog sich gemäss Bericht der C____ vom 7. September 2016 (Suva-Akte 2) eine nicht dislozierte Fraktur der 10. Rippe links zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses (vgl. Schreiben Beschwerdegegnerin vom 28. November 2016, Suva-Akte 12). Aus den Akten geht hervor, dass nach dem 18. Mai 2017 – mit Ausnahme der Kostenübernahme für die Physiotherapie – keine unfallversicherungsrechtlichen Leistungen mehr erfolgten.

c)         Am 23. März 2021 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Ereignis vom 25. Juli 2016 (Schadenmeldung UVG, Suva-Akte 31). Er machte persistierende Schmerzen beim Atmen links thorakal geltend (vgl. Krankengeschichte D____klinik, Eintrag vom 26. März 2021, Suva-Akte 35), wobei sich anlässlich eines Lungenfunktionstests am 12. April 2021 eine leicht restriktive Ventilationsstörung zeigte (vgl. Krankengeschichte D____klinik, Eintrag vom 12. April 2021, Suva-Akte 40).

d)        Die Beschwerdegegnerin lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (Suva-Akte 48) vollumfänglich ab und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuell bestehenden Thoraxbeschwerden und dem Ereignis vom 25. Juli 2016 ergeben würde.

e)        Dagegen erhoben der Beschwerdeführer (vgl. Einsprache vom 15. Juni 2021, Suva-Akte 55) sowie seine Krankenversicherung Einsprache (vgl. vorsorgliche Einsprache vom 2. Juni 2021, Suva-Akte 51), wobei die Krankenkasse der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2021 den Rückzug der Einsprache anzeigte. Am 16. August 2021 (Suva-Akte 58) erging der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, welcher die Verfügung vom 19. Mai 2021 vollumfänglich bestätigte.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Kostenübernahme für die Rechnung der D____klinik in Höhe von CHF 230.00 und die Übernahme weiterer notwendiger Behandlungskosten bezüglich der Atemprobleme durch den Unfall.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit undatierter Replik (Eingang am 15. November 2021) hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

d)           Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 reicht der Beschwerdeführer einen hausärztlichen Bericht vom 23. November 2021 von Dr. med. E____, Facharzt für Urologie und Allgemeinmedizin, FMH, ein.

e)           Mit Duplik vom 16. Dezember 2021 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 19. Januar 2022 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass gemäss den schlüssigen und überzeugenden kreisärztlichen Beurteilungen vom 31. März 2021 (Suva-Akte 36) und vom 3. Mai 2021 (Suva-Akte 44) die aktuellen Beschwerden aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr in einem unfallkausalen Zusammenhang stünden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt und die mit Einspracheentscheid vom 16. August 2021 erfolgte Ablehnung von Versicherungsleistungen sei zu Recht erfolgt.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Urologie und Allgemeinmedizin, FMH, vom 23. November 2021 zur Hauptsache vor, die thorakalen Beschwerden, namentlich die Atemnot, stünden in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Juli 2016. Die Beschwerdegegnerin habe daher ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint und habe für die weiteren Behandlungskosten im Zusammenhang mit den Atemproblemen aufzukommen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten ihre Leistungspflicht zu Recht ablehnte und die Übernahme weiterer Heilungskosten zu Recht verweigerte.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.          Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (sog. Heilbehandlung). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie nach konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer die Heilbehandlung nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 143 V 148, 151 f. E. 3.1.1; 137 V 199, 201 E. 2.1).  

3.3.          3.3.1. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.  

3.3.2.     Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. BGE 118 V 293, 296 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_61/‌2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2).  Rückfälle und Spätfolgen setzen in aller Regel voraus, dass die Heilbehandlung nach dem Grundfall abgeschlossen wurde, wobei vorliegend per 18. Mai 2017, dem Zeitpunkt der Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen, vom Abschluss des Grundfalles auszugehen ist.

3.3.3.     Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1; 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2). Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (vgl. BGE 118 V 293, 296 E. 2c). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2019 vom 23. März 2020 E. 2.2.). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

4.                

4.1.          Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs, beziehungsweise dessen Wegfalles, ist zur Hauptsache mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.          Soll ein Versicherungsfall wie vorliegend ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wobei bereits bei geringem Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.3).

4.3.          4.3.1. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich zunächst, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 25. Juli 2016 eine nicht dislozierte Rippenfraktur der 10. Rippe links ventral am costochondrialen Übergang mit Kallusbildung, bei im Übrigen intakten ossären Thorax, zugezogen hatte (vgl. Bericht vom 7. September 2016 der C____ [...], Suva-Akte 2). Mit Bericht vom 5. Oktober 2016 (Suva-Akte 10) berichtete Dr. med. E____ über progrediente Schmerzen beim Beschwerdeführer bei beklagter Dyspnoe. Eine Lungenembolie konnte ausgeschlossen werden. SpO2, D-Dimer und Spirometrie waren unauffällig.

4.3.2.  Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerde weiterhin über persistierende Schmerzen und Atemschwierigkeiten klagte (vgl. Aktennotiz telefonische Unterredung vom 25. November 2016, Suva-Akte 11; E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2016, Suva-Akte 14), weshalb er sich in der Folge zur Behandlung in die Thoraxchirurgie des F____spitals [...] begab.

4.3.3.  Gemäss ambulantem Bericht des F____spitals [...] vom 12. April 2017 (Suva-Akte 27) diagnostizierte Prof. Dr. med. G____, Chefarzt der Thoraxchirurgie, dem Beschwerdeführer persistierende thorakale Schmerzen linksseitig im Sinne einer intercostalen Neuralgie bei Status nach Rippenfraktur links, Höhe 10. Rippe links nach Hebetrauma im Juli 2016. Anamnestisch wurden neben den Schmerzen respiratorische Beschwerden und insuffizienter Hustenstoss beklagt. Die vorgenommene Untersuchung ergab einen klinisch stabilen Thorax ohne Hinweise auf Instabilität oder andere Pathologien. Zur Linderung der Schmerzen erfolgte eine Infiltration des durch Palpation auslösbaren Schmerzpunktes, an deren Anschluss der Beschwerdeführer schmerzfrei war. Mit Bericht vom 20. April 2017 der Thoraxchirurgie des F____spital [...] (Suva-Akte 26) wurde eine deutliche Zustandsverbesserung bei nunmehr leichten Schmerzen unter Abwesenheit von Atemnot festgehalten. Es wurde ein erfreulicher klinischer Verlauf bei aktuell beschwerdearmem Patient festgestellt.

4.4.          Im März 2021 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall geltend (vgl. Schadenmeldung vom 23. März 2021, Suva-Akte 31). Gemäss Sprechstundenbericht der D____klinik vom 26. März 2021 (Suva-Akte 35) klagte der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen beim Atmen links thorakal und über das Gefühl, nicht genügend Luft zu bekommen. In der Folge wurde im Rahmen einer Verlaufskontrolle ein Lungenfunktionstest durchgeführt, welcher eine leicht restriktive Ventilationsstörung ergab (vgl. Sprechstundenbericht D____klinik vom 12. April 2021, Suva-Akte 40).

4.5.          Angesichts der vorab dargestellten Aktenlage ist die kreisärztliche Darstellung von Dr. med. H____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, wonach die geltend gemachten Thoraxbeschwerden aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. Juli 2016 zurückzuführen seien, nicht zu beanstanden. Vielmehr erweisen sich die kreisärztlichen Ausführungen als schlüssig (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 31. März 2021 und vom 4. Mai 2021, Suva-Akten 36 und 44). Dr. med. H____ führt zutreffend aus, dass die konsolidierte und ohne Hinweis auf Instabilität festgestellte Fraktur auf Höhe der 10. Rippe im April 2017 erfolgreich behandelt und folgenlos ausgeheilt war (vgl. Suva-Akten 26 und 27). Gleiches gelte im Übrigen auch für die als Interkostalneuralgie zu bezeichnenden Schmerzen, welche durch verschiedene Erkrankungen hervorgerufen werden können und vorliegend als sekundäre Unfallfolgen mitbehandelt worden waren. Zu Recht weist die Kreisärztin sodann darauf hin, dass sich aus den Akten im Zeitintervall von April 2017 bis zum 23. März 2021 keine Hinweise auf diesbezügliche Arztkonsultationen ergeben. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ferner fehlen in den Akten Anhaltspunkte für Brückensymptome dahingehend, als dass der Beschwerdeführer während der leistungsfreien Zeit von April 2017 bis März 2021 weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 und 8C_433/2007 vom 26. August 2007). Da die kreisärztliche Untersuchung zudem in Kenntnis der Vorakten erfolgte, die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt und – wie dargestellt – in der Beurteilung überzeugt, ist darauf abzustellen.

4.6.          4.6.1. Insoweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht vom 23. November 2021 von Dr. med. E____ (Beilage zur Eingabe vom 5. Dezember 2021) geltend macht, die aktuellen Beschwerden seien unfallkausal, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. med. E____ führt mit vorgenanntem Bericht aus, die Schmerzen an der linken Rippe und die Einatembeschwerden müssten direkt unfallkausal sein, da sie vor dem Unfallereignis 2016 noch nicht vorgelegen seien. Inwiefern die aktuelle Lungenfunktion zu dem Unfallereignis stehe, könne er aus hausärztlicher Perspektive nicht beurteilen. Rechtsprechungsgemäss kann aus der Beweismaxime «post hoc, propter ergo hoc» (danach, also deswegen) kein natürlicher Kausalzusammenhang abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2). Dem Bericht vom 23. November 2021 sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte zu entnehmen, welche einen natürlichen Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Bericht von Dr. med. E____ vermag daher keine, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten (vgl. E. 4.2 hiervor), geringen Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung hervorzurufen. An dieser Stelle ist zudem anzuführen, dass es eine Erfahrungstatsache ist, das behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3).

4.6.2. Auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte pneumologische Abklärung vom 1. November 2021 von Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, Betriebsarzt der B____ AG (bei den Beschwerdebeilagen) vermag einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den aktuell geltend gemachten Beschwerden nicht zu belegen. So sind dem Bericht einerseits lediglich abstrakte Werte bezüglich der Lungenfunktion des Klägers zu entnehmen. Andererseits gibt Dr. med. I____ mit E-Mail vom 3. November 2021 selbst an, er könne nicht sagen, ob die Beschwerden vom Unfall herrühren oder nicht. Aus seiner Sicht sei auch eine andere Ursache möglich.

4.6.3.     Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem anlässlich der Replik eingereichten Bericht vom 28. November 2016 von Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, FMH, (Beilage zur Eingabe vom 5. Dezember 2021) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. J____ führt im fraglichen Bericht unter anderem aus, die subjektiv angegebene Dyspnoe sei schwierig zu verifizieren. Dies lässt auf die echtzeitliche Abwesenheit objektivierbarer Befunde für die empfundene Atemnot bereits damals schliessen und einen Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Rückfall nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

4.7.          Zusammenfassend ist demgemäss festzuhalten, dass die in zeitlicher Verzögerung zum Unfall vom 25. Juli 2016 aufgetretenen thorakalen Beschwerden und Atembeschwerden gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 31. März 2021 und vom 4. Mai 2021 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Es erübrigen sich ergänzende Abklärungen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 16. August 2021 zu Recht verneint.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 16. August 2021 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: