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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. März 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2021.34
Einspracheentscheid vom 12. August 2021
Höhe von leidensbedingtem Abzug und Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) Die 1985 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 2002 in verschiedenen Tätigkeiten (Kassiererin-Verkäuferin, Hauspflege, Modeverkäuferin, Eventsupport; vgl. Lebenslauf, SUVA-Akte 120, und Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], SUVA-Akte 199). Zuletzt hatte sie ab dem 5. April 2017 einen über die C____ vermittelten Einsatzvertrag als Modeverkäuferin in einem Pensum von 50 % für maximal drei Monate bei der D____ (vgl. Einsatzvertrag vom 5. April 2017).
b) Am 2. Mai 2017 fiel der Beschwerdeführerin beim Anbringen von Preisschildern in einem Metallrahmen eine Metallstange auf den Daumen, welchen sie sich dabei verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 3. Mai 2017, SUVA-Akte 1, sowie Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 4. Mai 2017, SUVA-Akte 19). Infolgedessen wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Unfallscheine, SUVA-Akten 130 und 135). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 15. Mai 2017, SUVA-Akten 10 und 11).
c) Im Verlauf liess sich die Beschwerdeführerin dreimal am Daumen operieren: am 14. Dezember 2017 (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom selben Datum, SUVA-Akte 69), am 20. August 2018 (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom 20. August 2018, SUVA-Akte 125, S. 4 f.) und am 9. September 2019 (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom 9. September 2019, SUVA-Akte 175, S. 3 f.).
d) Infolge einer Untersuchung durch die Versicherungsmedizin der SUVA am 21. Januar 2020 (vgl. Bericht von Dr. med. F____, Facharzt für Chirurgie, vom 22. Januar 2020, SUVA-Akte 203) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2020 mit, dass sie die Taggeldleistungen ab dem 1. Februar 2020 nur noch zu 50 % ausrichten werde, da eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (SUVA-Akte 207). Am 28. Oktober 2020 erfolgte eine erneute Beurteilung durch die Versicherungsmedizin der SUVA (vgl. Bericht von Dr. med. G____, Fachärztin FMH für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 28. Oktober 2020, SUVA-Akte 275). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 5. November 2020, dass sie die Taggeldleistungen zufolge Erreichung des Endzustandes per 31. Dezember 2020 einstelle. Sie prüfe einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2021 sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Im Weiteren sprach sie der Beschwerdeführerin über den Fallabschluss hinaus pro Jahr zwei Serien Ergotherapie zu. Dabei wies sie darauf hin, dass die Indikation in zwei Jahren überprüft werde, und, dass die Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehe (SUVA-Akte 278). Am 24. Dezember 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit welcher sie der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 6 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe. Sie habe hingegen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 % (SUVA-Akte 296). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2021 Einsprache erheben (SUVA-Akte 299). Deren Begründung erfolgte am 28. April 2021 (SUVA-Akte 309). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung und wies die Einsprache ab (SUVA-Akte 317).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien der Einspracheentscheid vom 12. August 2021 aufzuheben, ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und die gesetzlichen Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 12. August 2021 aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. Alles unter o/e Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 6. Januar 2022 und Duplik vom 1. Februar 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 2. November 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Nicht umstritten sind der Zeitpunkt des Fallabschlusses (31. Dezember 2020), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie die dem Validen- und dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlöhne.
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
St. n. Quetschung rechter Daumen am 02.05.2017
- Persistierendes chronisches Schmerzsyndrom IP-Gelenk
- St. n. diagnostischer Arthroskopie IP-Gelenk sowie Denervation IP-Gelenk rechter Daumen vom 14.12.2017
- St. n. IP-Gelenk-Prothese und A1-Ringspaltung Daumen rechts am 22.08.2018
- St. n. Tenolyse EPL und Arthrolyse IP-Gelenk Daumen rechts am 09.09.2019
Dr. med. G____ hielt dazu fest, es persistierten Belastungsbeschwerden mit rezidivierenden Schwellungszuständen. Zudem bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung, die ebenfalls nicht mehr habe beeinflusst werden können. Aktuell bestehe eine Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen, es erfolgten ergotherapeutische Behandlungen. Demnach könne von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Im Sinne einer Erhaltungstherapie könnten der Beschwerdeführerin pro Jahr noch zwei Serien Ergotherapie zugesprochen werden. Die Indikation sollte in zwei Jahren überprüft werden. Ebenfalls gehe die Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Was die Arbeitsfähigkeit angehe, wäre der Beschwerdeführerin eine ganztägige, leichte Tätigkeit ohne repetitives Greifen, ohne repetitive Hebebelastungen über zwei Kilogramm sowie ohne feinmotorischen Tätigkeiten für die rechte dominante Hand zuzumuten. In leidensangepasster Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Modeverkäuferin entspreche diesem Belastungsprofil und wäre demnach wieder zumutbar (SUVA-Akte 275, S. 4).
Die Beschwerdegegnerin stellte beim Valideneinkommen auf die Tabelle TA1 der LSE 2018, Rubrik 47 Detailhandel, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'425.00) ab. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 und unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Stunden (wöchentliche Arbeitszeit) und auf einen Jahreslohn (zwölf Monate), schloss die Beschwerdegegnerin auf ein (hypothetisches) Valideneinkommen von Fr. 56'445.36 (vgl. Einspracheentscheid vom 12. August 2021, E. 4.1.3).
Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 ab, jedoch auf den Zentralwert (Total Frauen), Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'371.00). Auch hier nahm sie eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2020 vor und rechnete den Tabellenlohn auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie einen Jahreslohn für zwölf Monate um. So schloss sie auf einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 55'702.80 in einem Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (zur medizinischen Beurteilung vgl. E. 4.2.). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 52'917.00. Beim Einkommensvergleich schloss sie somit auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6.25 %.
Die Berechnung des Valideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt im Grundsatz für die Berechnung des Invalideneinkommens, soweit es nicht die umstrittene Frage des leidensbedingten Abzugs betrifft.
Was das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2018.21 vom 12. September 2018 betrifft, so nahm das Gericht den leidensbedingten Abzug von 20 % nicht allein wegen den Einschränkungen der Feinmotorik der rechten oberen Extremität vor, sondern auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen und des daraus folgenden Tätigkeitsprofils sowie eines erhöhten Pausenbedarfs auf einen wohlwollenden Arbeitgeber angewiesen und damit in der Auswahl der noch möglichen Arbeitsplätze eingeschränkt war. Die Beschwerdeführerin ist nicht im selben Umfang eingeschränkt.
Auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2013 vom 5. September 2013 weist keine klare Parallele zum vorliegenden Sachverhalt auf. Der Beschwerdeführer im genannten Urteil hatte eine Verletzung der Supraspinatussehne, also der Schulter erlitten. Dabei war die dominante Seite betroffen. Arbeit über Brusthöhe war ihm in der Folge nicht mehr zumutbar und Gewicht konnte er nur noch körpernahe hantieren. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen wurde eine mittelschwere Arbeit mit selten maximal zu hantierenden Lasten von 15 bis 25 kg als zumutbar erachtet. Bei der Beschwerdeführerin wurde der Daumen verletzt und Aussagen über das Gewicht, welches sie insgesamt, also unter Beteiligung des linken Armes, heben könnte, finden sich in den Akten keine. Das genannte Urteil ist somit nicht geeignet um den von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug in Frage zu stellen.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3066/2006 vom 11. September 2008 ging es um einen Mann, der infolge eines Unfalles beim Faustschluss der linken Hand stark eingeschränkt war. Der Beschwerdeführerin ist ein Faustschluss aber noch möglich (siehe E. 5.4.). Insofern ist ein leidensbedingter Abzug wegen Unmöglichkeit oder Einschränkung des Faustschlusses in ihrem Fall nicht angezeigt.
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ausführungen des Bundesgerichtes zum leidensbedingten Abzugs sind eher kurz und beschränken sich vor allem auf den Hinweis, dass die Frage nach der Höhe des Abzugs eine typische Ermessensfrage sei und bei einem Abzug von 20 % keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennbar sei (vgl. E. 5. des Urteils).
Einzig im Vergleich mit dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 ist insofern eine Ähnlichkeit erkennbar, als der Versicherte in diesem Fall eine einseitige Einschränkung der Belastbarkeit erlitten hatte – dies allerdings infolge eines Bizepssehnenrisses und mit der Folge mit der linken adominanten Hand lediglich noch bis zu 5 kg heben und tragen zu können. Das Bundesgericht ging (ebenfalls) nicht von einer faktischen Einhändigkeit aus. Bezüglich des Abzugs erkannte es keine Verletzung des Bundesrechts, weil das damals zuständige kantonale Gericht «einen Abzug von höchstens 5 %» als gerechtfertigt erachtet hatte (vgl. E. 7. des Urteils). Selbst wenn diskutiert werden könnte, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine Einschränkung der dominanten Hand erlitten hat und dazu mit dieser Hand noch weniger Gewicht heben kann, als der Beschwerdeführer im erwähnten Bundesgerichtsurteil, so bleibt es letztlich eine Ermessensfrage und das Gericht greift nicht ohne gewichtigen Grund in das Ermessen der Vorinstanz ein (vgl. E. 3.2.).
Im Weiteren kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – das Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 durchaus als Vergleich beigezogen werden. Wenngleich beim Versicherten in diesem Urteil die adominante Hand betroffen war, so ist der Fall mit dem vorliegenden insofern vergleichbar, als das Bundesgericht auch in diesem Fall nicht von einer faktischen Einhändigkeit ausging. Es hielt fest, der Versicherte könnte seine linke Hand nach wie vor als Stütz-/Hilfshand einsetzen und mit ihr «nicht repetitiv auch leichte Gewichte heben» (vgl. E. 6.2. des genannten Urteils). Allein der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin die dominante Hand betroffen ist, vermag nicht automatisch zu einer Erhöhung des leidensbedingten Abzugs zu führen – zumal sich der Versicherte Klein-, Ring-, Mittel- und Zeigefinger verletzt bzw. subtotal amputiert hatte und somit alle vier Langfinger der linken Hand betroffen waren.
Zudem ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitere Hinweise darauf, dass die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht in Frage zu stellen ist. So bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_629/2021 vom 24. März 2022 einen Abzug von 10 % bei einem Versicherten, aufgrund seiner Verletzungen an beiden Händen bei schweren und feinmotorischen Tätigkeiten eingeschränkt war, als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat im Gegensatz dazu lediglich an einer Hand und nur an einem Finger eine Verletzung erlitten. Sodann hat es schon explizit festgehalten, selbst bei Personen mit faktischer Einhändigkeit, welche ihre dominante Hand nur sehr eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl regelmässig einen Abzug von 20 % oder gar 25 % gewährt wird, ein tieferer Abzug von 10 % oder 15 % nicht ausgeschlossen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Erst recht erscheint vorliegend im Vergleich ein Abzug von 5 % als angemessen, da die Beschwerdeführerin – wie bereits mehrfach erwähnt – keine funktionelle Einhänderin ist und im Grunde genommen allein der Daumen betroffen ist, wobei ihr eine gewisse Greiffähigkeit erhalten geblieben ist. Schliesslich ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass selbst die Tatsache, dass einer versicherten Person nur noch leichte Tätigkeiten zugemutet werden können, noch keinen Abzug rechtfertige, (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2., 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1. und 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 mit Hinweisen).
Was die Finger betrifft, nennt die erwähnte Tabelle einerseits die Rhizarthrose (also eine Arthrose des Daumensattelgelenks; vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 1851) und die Fingergelenksarthrose. Bei letzterer beträgt der Integritätsschaden bei mässiger und schwerer Arthrose, bei einer Gelenkresektion oder Arthrodese sowie bei Endoprothesen mit gutem oder schlechtem Erfolg immer 0 %. Bei einer Rhizarthrose wird bei einer mässigen Arthrose von einem Integritätsschaden von 5 % ausgegangen, bei einer schweren Arthrose von 5 % bis 10 %. Bei einer Gelenksresektion oder Arthrodese wird ebenfalls ein Integritätsschaden von 10 % angenommen, wie auch bei einer Endoprothese mit schlechtem Erfolg. Bei einer Endoprothese mit gutem Erfolg wird von einem Integritätsschaden von 5 % ausgegangen.
Im Vergleich zum IP-Gelenk ist eine Verletzung bzw. Einschränkung des Daumensattelgelenks insofern gravierender als letzteres für die Greiffunktion der Hand massgebend ist (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 759). Schon daher ist die Schätzung von Dr. med. G____ nachvollziehbar. Vergleichsweise sei zudem auf die SUVA Tabelle 3 zum Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten verwiesen. Gemäss dieser bedeutet selbst die Amputation des Daumenendgliedes lediglich einen Integritätsschaden von 5 % (Tabelle 3.2.).
Bei diesem Ergebnis ist in Bezug auf den Integritätsschaden unerheblich, wann bei der Beschwerdeführerin die Gelenksprothese eingesetzt wurde. Da die Implantation der Prothese erst am 20. August 2018 erfolgte (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom 20. August 2018, SUVA-Akte 125, S. 4), also gut 15 Monate nach dem Unfall, kann jedenfalls nicht von einer «primären Endoprothese» (die direkt nach dem Unfall eingesetzt werden) im Sinne der SUVA Tabelle 5.2 ausgegangen werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen