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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
April 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.35
Einspracheentscheid vom 17.
August 2021
Fallabschluss per Juli 2019 zu
Recht erfolgt. Kein Rentenanspruch. Die Höhe der gesprochenen
Integritätsentschädigung ist rechtsgenüglich medizinisch ausgewiesen. Abweisung
der Beschwerde.
Tatsachen
I.
Der 1962 geborene Beschwerdeführer
arbeitete als Bauarbeiter bei der D____ AG und war in dieser Eigenschaft bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 9. Juni 2017
machte der Beschwerdeführer einen Misstritt beim Ausfugen von Natursteinen und
verspürte dabei einen Zwick im Knie (vgl. Schadenmeldung vom 24. August 2017, Suva-Akte
4). In der Folge wurde der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geschrieben und die
Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen
(vgl. u. a. Suva-Akten 31 und 38).
Im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom
23. November 2017 (Suva-Akte 58) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2018 mit, mangels Vorliegens eines
Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung würden die Leistungen per
17. Dezember 2017 eingestellt (Suva-Akte 88). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einsprache vom 23. April 2018 (Suva-Akte 90). Nach
Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 100)
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30.
August 2018 ab. Zur Begründung führte sie nunmehr an, es fehle am
erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 17. Dezember 2017
hinaus geklagten Beschwerden und dem gemeldeten Ereignis vom 9. Juni 2017
(Suva-Akte 103). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Oktober 2018 hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Mai 2019 gut und wies
die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung
an die Beschwerdegegnerin zurück (Suva-Akte 130).
Daraufhin beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Gutachtens
(Suva-Akte 142). Im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom
14. Juli 2020 (Suva-Akte 182) und die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr.
med. F____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 30. Dezember 2020 und 16. Februar 2021 (Suva-Akten 200
und 210) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. März 2021 an, sie sei weiterhin zuständig und erbringe in diesem
Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen. Im Juli 2019 sei der Endzustand
erreicht worden. Ab diesem Zeitpunkt werde der Anspruch auf eine Rente geprüft
(Suva-Akte 217). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin
bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
ab. Weiter sprach sie – ausgehend von einer Integritätseinbusse von 10% - dem
Beschwerdeführer eine entsprechende Integritätsentschädigung zu (Suva-Akte
248). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 28. Juni 2021
(Suva-Akte 253). Nach Rückfrage bei der Kreisärztin Dr. med. G____, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. Suva-Akte 269), wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. August 2021 die Einsprache
ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 270).
II.
Mit Beschwerde vom 20. September 2021 wird beantragt, der
Einspracheentscheid vom 17. August 2021 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über das Datum des
1. Juli 2019 hinaus die Heilungskosten und Taggelder bis zum Eintritt des
medizinischen Endzustands zu erbringen. Eventualiter sei ab dem 1. Juli 2019
eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 28%
auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 27. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reicht der Beschwerdeführer
einen Bericht des H____ vom 25. Januar 2022 ein.
Mit Duplik vom 2. März 2022 lässt sich die Beschwerdegegnerin
dazu vernehmen. Weiter hält sie an den in der Beschwerdeantwort gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet am 21. April 2022 die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 26. Mai 2021 bzw. mit
Einspracheentscheid vom 17. August 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Gleichzeitig hat sie dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einer
Integritätseinbusse von 10% zugesprochen (Suva-Akten 248 und 270). In
medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf das orthopädische Gutachten
von Dr. E____ vom 14. Juli 2020 (Suva-Akte 182) sowie die kreisärztlichen
Beurteilungen von Dr. F____ vom 30. Dezember 2020 und 16. Februar 2021
(Suva-Akten 200 und 210). Demnach sei der medizinische Endzustand zweifelsfrei
Ende Juni 2019 erreicht gewesen, habe doch beim Beschwerdeführer seit Juli 2019
ein stationär-stabiler Befund bei nur noch unwesentlichen Einschränkungen im
Alltag vorgelegen. Folglich habe die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Rentenfrage per 1. Juli 2019 geprüft und sei von einer Arbeitsfähigkeit von
100% in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Nach Durchführung des
Einkommensvergleichs ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 5%, wobei sie beim Invalideneinkommen keinen
leidensbedingten Abzug gewährte. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung
hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass diese mit der Einsprache nicht
angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sei (vgl.
Einspracheentscheid vom 17. August 2021).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass der Endzustand
noch nicht eingetreten sei. Dabei könne nicht auf die Beurteilungen des
Kreisarztes Dr. F____ abgestellt werden. Denn diese basierten weder auf einer
Untersuchung des Beschwerdeführers noch auf einer vollständigen Aktenlage. Auch
die Schlussfolgerungen und Ausführungen der Kreisärztin seien widersprüchlich,
als sie die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerden mittels Physiotherapie
zwar anerkenne, jedoch davon ausgehe, dass der medizinische Endzustand bereits
im Juli 2019 eingetreten sei. Dies erscheine nicht nachvollziehbar, denn die
Vermeidung resp. die Hinauszögerung einer prothetischen Versorgung durch die
Physiotherapie impliziere ohne jeden Zweifel eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes. Weiter vermöge auch die Beurteilung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. So gingen die behandelnden Ärzte von
einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit aus,
was im Widerspruch zur Beurteilung der Kreisärzte stehe, welche den
Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig erachten. Ohnehin hätte die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit für
leidensangepasste Tätigkeiten, aber auch, ob der Endzustand eingetreten sei,
durch Rückfrage an den Gutachter klären müssen. Nun sei diesbezüglich ein neues
Gutachten einzuholen. Gehe man von der Beurteilung der behandelnden Ärzte aus,
ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 28%, was den Beschwerdeführer zum Bezug
einer Rente berechtige. Bezüglich des Integritätsschadens bleibe anzumerken,
dass der in der Einsprache als auch in der Beschwerde gestellte Antrag auf
Weiterausrichtung der vorübergehenden Leistungen auch impliziere, dass der
Integritätsschaden gegenwärtig nicht beurteilt werden könne, so dass hierüber
kein definitiver Entscheid gefällt werden könne. Solange der Endzustand nicht
eingetreten sei, dürfe auch der Integritätsschaden nicht beurteilt werden.
Somit sei die Verfügung betreffend Integritätsschaden nicht in Rechtskraft
erwachsen (vgl. Beschwerde vom 20. September 2021 und Replik vom 27. Januar
2022).
2.3.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob der Einspracheentscheid vom 17.
August 2021 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.2.
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen
Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und
Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht
(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V
354, E. 4.1, BGE 137 V 201 f. E. 2.1, 134 V 113 ff. E. 4).
3.3.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG) ist. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG
hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).
4.
4.1.
Im Lichte der oben dargelegten rechtlichen Erörterungen stellt sich
zunächst die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist und die
Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 1. Juli 2019
eingestellt hat. Da diese Frage naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen
zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen
kurz dargestellt.
4.2.
Mit orthopädischem Gutachten vom 14. Juli 2020 diagnostiziert Dr. E____
laterale Restbeschwerden Knie links bei Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus
am 9. Juni 2017, Status nach Dislokation eines osteochondralen Fragments des
lateralen Femurkondylus (freier Gelenkkörper) mit Osteochondrosis dissecans,
Status nach Arthroskopie (25. Juli 2017) sowie Status nach Status nach
Kondylentransfer (17. Januar 2018). Während der Meniskusschaden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ereigniskausal sei, sei die primäre
Dislokation des osteochondralen Fragments nur möglicherweise kausal. Die
Osteochondrosis dissecans sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
unfallfremd. Ein Status quo ante bzw. quo sine werde nicht mehr erreichbar sein
(Suva-Akte 182).
Mit ärztlicher Beurteilung vom 30. Dezember 2020 kommt der
Kreisarzt Dr. F____ gestützt auf die Ausführungen des H____ zum Schluss, dass
ein stabiler Zustand vorliege, weitere Abklärungen würden vom Beschwerdeführer
nicht gewünscht werden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich durch weitere
Abklärungen Konsequenzen bezüglich einer wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit erwarten liessen. In diesem
Sinne liege aktuell ein Endzustand vor. Er weise aber ausdrücklich darauf hin,
dass es sich bei den Veränderungen am linken Kniegelenk um Befunde handle, bei
denen mittel- bis langfristig mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Es sei
deshalb aus medizinischer Sicht in hohem Masse wahrscheinlich, dass es mittel-
bis langfristig zu einem Rückfall komme und dann durch weitere Behandlungen
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und möglicherweise auch der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Aktuell sei dies jedoch nicht der Fall und es
liege nach Dossier ein medizinischer Endzustand vor. Die angestammte Tätigkeit
auf der Baustelle sei nicht mehr möglich. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei
dem Beschwerdeführer ohne zeitliche Einschränkung möglich. Diese solle leicht
bis mittelschwer, wechselbelastend und überwiegend sitzend sein (Suva-Akte 195).
Mit medizinischer Beurteilung vom 16. Februar 2021 nimmt der
Kreisarzt Dr. F____ die Schätzung des Integritätsschadens vor. Aktuell fänden sich
am linken Kniegelenk, in der Bildgebung vom Januar 2021, posttraumatische bzw.
postoperative Veränderungen, wie sie mit einer mässigen Pangonarthrose des
linken Kniegelenkes im unteren Bereich gleichzusetzen sei. Die Befunde würden
insgesamt für eine leichte bis allenfalls moderate Femorotibial- und
Femoropatellar-Arthrose sprechen. In Würdigung der Bildgebung und des dazu
gehörigen radiologischen Befundes komme er in Abgleich mit Tabelle 5 der Suva
deshalb zur Schätzung des Integritätsschadens von 10%. Nach der Erfahrung sei
es eher wahrscheinlich, dass diese Veränderungen mittel- bis langfristig noch
zunähmen. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt jedoch weder der Verlauf, noch der
Endpunkt der Veränderungen vorweggenommen werden. Deshalb sei gegebenenfalls im
Rahmen eines Rückfalls zu einem späteren Zeitpunkt nochmals der
Integritätsschaden zu beurteilen (Suva-Akte 210).
Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 13. August 2021 stellt die
Kreisärztin Dr. G____ fest, dass am 17. Juli 2019 im Sprechstundenbericht des H____
eine stabile Situation beschrieben worden sei. Weitere Therapien und
Abklärungen seien nicht geplant gewesen. In den folgenden Konsultationen sei
stets eine stationäre Symptomatik und ein radiologisch unveränderter Befund
beschrieben worden. Von den behandelnden Ärzten sei der Beschwerdeführer stets
zu 80% arbeitsfähig geschrieben worden. Somit könne davon ausgegangen werden,
dass der Endzustand im Juli 2019 erreicht gewesen sei. Die Kosten für die
seither noch durchgeführte Physiotherapie zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit seien
durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Mehrmals sei mit dem
Beschwerdeführer über eine Implantation einer Teilprothese diskutiert worden.
Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich sehr zurückhaltend und distanziere sich
von diesem Schritt. Die aktuelle Serie Physiotherapie solle noch abgeschlossen
werden. Anschliessend könne der Beschwerdeführer den aktuellen Zustand durch
regelmässige Heimübungen aufrechterhalten. An dem Belastungsprofil vom 30.
Dezember 2020 könne festgehalten werden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von
20% durch die behandelnden Ärzte könne nicht herangezogen werden, da hierbei
keine näheren Ausführungen zur Arbeitsart gemacht worden seien. Unter den
genannten Einschränkungen sei eine ganztägige Arbeit zumutbar (Suva-Akte 269).
4.3.
In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Endzustandes zu Recht auf die
kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. F____ und Dr. G____ abgestellt hat. Wie
die Kreisärzte schlüssig darlegen, war ab Juli 2019 von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht
fallende Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil präsentierte. So wurden
klinisch wie radiologisch wiederholt ähnliche Befunde beschrieben und erwähnt,
dass ein stabiler Befund vorliege. Zudem wurde dem Beschwerdeführer jeweils
eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Berichte des Universitätsspitals
Basel vom 17. Juli 2019, 2. Dezember 2019, 9. Juni 2020, 20. Juli 2020, 21.
Januar 2021 und 16. April 2021, Suva-Akten 127, 150, 263, 264, 266 und 267).
Zwar wurden zwischenzeitlich noch Injektionen und Physiotherapie durchgeführt (vgl.
u. a. Suva-Akte 263), aber diese waren jeweils nur kurzfristig hilfreich oder
dienten der Stabilisierung des Beschwerdebildes. Die Tatsache, dass die
Physiotherapie-Sitzungen es dem Beschwerdeführer ermöglichten, eine zeitnah
anstehende operative Therapie zu verzögern bzw. zu vermeiden, führt nicht zu
einer anderen Würdigung der Sachlage. Denn praxisgemäss genügt es nicht, dass
der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie profitieren konnte, um den
Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2022
[8C_604/2021] E. 9.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2018 [8C_39/2018],
E. 5.1 mit Hinweis). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von
Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten ebenfalls nicht als
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne
der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 [8C_306/2016]
E. 5.3 mit Hinweis). Auch wenn Dr. F____ nicht über sämtliche medizinische
Unterlagen zum Zeitpunkt seiner kreisärztlichen Beurteilung verfügte, konnte er
sich gestützt auf das orthopädische Gutachten als auch die Berichte des H____ vom
17. Juli 2019 und 2. Dezember 2019 dennoch ein umfassendes Bild von den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und insbesondere deren
Verlauf machen. So ist den Berichten des Universitätsspitals vom 17. Juli 2019
und 2. Dezember 2019 zu entnehmen, dass ein stabiler Gesundheitszustand
eingetreten war (Suva-Akten 127 und 150). In diesem Zusammenhang bleibt zu
bemerken, dass sich Dr. G____ mit ärztlicher Beurteilung vom 13. August 2021
(Suva-Akte 269) einen abschliessenden Eindruck von der gesamten medizinischen
Aktenlage machen konnte und schlüssig begründet an der Stellungnahme von Dr. F____
festhielt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es sodann nicht
als widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin – auf Empfehlung der
Kreisärztin – die Physiotherapie auch nach Abschluss des Falles noch übernahm.
Denn die Übernahme der Heilbehandlungskosten nach Fallabschluss erfolgte
ausdrücklich lediglich im Hinblick auf die damals noch laufenden Behandlungen
(vgl. Suva-Akte 26; Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2020
[8C_544/2020], E. 11.) und kommt somit nicht einer Anerkennung einer weiteren
Leistungspflicht für Heilbehandlungen gleich.
4.4.
Schliesslich vermögen auch die kreisärztlichen Einschätzungen bezüglich
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu überzeugen. Dass der Kreisarzt Dr. F____ den
Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, stellt seine Beurteilung nicht
in Frage. Aktenbeurteilungen sind namentlich dann statthaft, wenn ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014 [9C_462/2014], E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Das ist vorliegend der Fall. Dr. F____ konnte sich aufgrund der
medizinischen Aktenlage ein zuverlässiges Bild von den Einschränkungen des
Beschwerdeführers machen. Zwar haben die behandelnden Ärzte dem
Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Indes haben sie keine
weitere Begründung vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer zu 20% in der
Arbeitsfähigkeit in einer (leidensangepassten) Tätigkeit eingeschränkt sein
soll. Sie geben diesbezüglich einzig an, der Beschwerdeführer berichte im
Alltag über wenig Einschränkungen. Kniende Tätigkeiten seien dem
Beschwerdeführer nicht möglich (vgl. u. a. Suva-Akte 238). Vor diesem
Hintergrund erscheint die Beurteilung des Kreisarztes Dr. F____ als auch der
Kreisärztin Dr. G____, der Beschwerdeführer sei für vorwiegend sitzende
Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig, als nachvollziehbar und es kann auf sie
abgestellt werden. Da die kreisärztlichen Untersuchungsberichte den bundesgerichtlichen
Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a mit
Hinweisen) und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, erübrigen sich
weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens.
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht
den Fallabschluss per Juli 2019 vorgenommen hat und von einer Arbeitsfähigkeit
von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
5.
5.1.
Strittig ist im Weiteren die Integritätsentschädigung.
5.2.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren die Festsetzung des
Integritätsschadens und dementsprechend die Integritätsentschädigung nicht
angefochten, weshalb diesbezüglich die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei,
ist Folgendes anzumerken:
Praxisgemäss ist eine Verfügung insbesondere hinsichtlich des Entscheids
über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch
auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354
E. 4.3). Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden
demgegenüber Begründungselemente des Streitgegenstands und könnten im Rahmen
der Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwerdeinstanz anders
beurteilt werden, als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht
angefochten worden sind, und sie können erst als rechtskräftig beurteilt und
damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand
insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom
1. Juni 2017 [8C_43/2017] E. 2.3.1. mit weiteren Hinweisen). Gleichwohl weist
das Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG), obgleich dem Verwaltungsverfahren
zugehörig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege auf, weshalb grundsätzlich
das Rügeprinzip gilt. Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache vom 28. Juni
2021 in Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2021 beantragt, es seien über das
Datum des 1. Juli 2019 hinaus die Heilungskosten und Taggelder bis zum Eintritt
des medizinischen Endzustands zu erbringen. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2019 eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 28% auszurichten. Weiter wird in der Begründung ausgeführt,
dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei Eintritt des medizinischen
Endzustandes erneut beurteilt und gegebenenfalls angepasst werden müsse (vgl.
Einsprache vom 28. Juni 2021, Suva-Akte 253). Es findet sich indes in der
Einsprache keine weitere Begründung, weshalb der Beschwerdeführer mit der
Bemessung des Integritätsschadens nicht einverstanden ist. Vorliegend ist der
Auffassung des Kreisarztes Dr. F____, der den Integritätsschaden auf 10% festsetzt,
da die Befunde insgesamt für eine leichte bis allenfalls moderate Femorotibial-
und Femoropatellar Arthrosen sprechen würden (vgl. Suva-Akte 210), zu folgen. Sie
orientiert sich an der Tabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ der SUVA,
die bei einer Femoropatellar-Arthose mässig einen Integritätsschaden von 5-10%
und bei einer Femorotibial-Arthrose mässig einen Integritätsschaden von 5-15%
vorsieht. Da in der übrigen medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte
ersichtlich sind, die gegen die Beurteilung von Dr. F____ sprechen und Dr.
F____ jedenfalls mit der Veranschlagung des Integritätsschadens für die
unfallbedingten Beschwerden am linken Knie den ihm zustehenden Ermessensspielraum
nicht verletzt hat, ist auf seine Einschätzung abzustellen. In diesem
Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin darauf zu
behaften ist, dass bei einer objektiven Verschlechterung das Rückfallmelderecht
gewahrt bleibt (vgl. Suva-Akte 210 und Beschwerdeantwort vom 23. November 2021,
S. 5).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
Der Einspracheentscheid vom 17. August 2021 kann bestätigt werden.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: