Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.35

Einspracheentscheid vom 17. August 2021

Fallabschluss per Juli 2019 zu Recht erfolgt. Kein Rentenanspruch. Die Höhe der gesprochenen Integritätsentschädigung ist rechtsgenüglich medizinisch ausgewiesen. Abweisung der Beschwerde.

 


 

 

 

Tatsachen

I.        

Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter bei der D____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 9. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer einen Misstritt beim Ausfugen von Natursteinen und verspürte dabei einen Zwick im Knie (vgl. Schadenmeldung vom 24. August 2017, Suva-Akte 4). In der Folge wurde der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geschrieben und die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen (vgl. u. a. Suva-Akten 31 und 38).

Im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 23. November 2017 (Suva-Akte 58) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2018 mit, mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung würden die Leistungen per 17. Dezember 2017 eingestellt (Suva-Akte 88). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 23. April 2018 (Suva-Akte 90). Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 100) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. August 2018 ab. Zur Begründung führte sie nunmehr an, es fehle am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 17. Dezember 2017 hinaus geklagten Beschwerden und dem gemeldeten Ereignis vom 9. Juni 2017 (Suva-Akte 103). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Oktober 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Mai 2019 gut und wies die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurück (Suva-Akte 130).

Daraufhin beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Gutachtens (Suva-Akte 142). Im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 14. Juli 2020 (Suva-Akte 182) und die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. F____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Dezember 2020 und 16. Februar 2021 (Suva-Akten 200 und 210) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2021 an, sie sei weiterhin zuständig und erbringe in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen. Im Juli 2019 sei der Endzustand erreicht worden. Ab diesem Zeitpunkt werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (Suva-Akte 217). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Weiter sprach sie – ausgehend von einer Integritätseinbusse von 10% - dem Beschwerdeführer eine entsprechende Integritätsentschädigung zu (Suva-Akte 248). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 28. Juni 2021 (Suva-Akte 253). Nach Rückfrage bei der Kreisärztin Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. Suva-Akte 269), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. August 2021 die Einsprache ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 270).

II.       

Mit Beschwerde vom 20. September 2021 wird beantragt, der Einspracheentscheid vom 17. August 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über das Datum des 1. Juli 2019 hinaus die Heilungskosten und Taggelder bis zum Eintritt des medizinischen Endzustands zu erbringen. Eventualiter sei ab dem 1. Juli 2019 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 28% auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 27. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht des H____ vom 25. Januar 2022 ein.

Mit Duplik vom 2. März 2022 lässt sich die Beschwerdegegnerin dazu vernehmen. Weiter hält sie an den in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2022 die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.             

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 26. Mai 2021 bzw. mit Einspracheentscheid vom 17. August 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Gleichzeitig hat sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10% zugesprochen (Suva-Akten 248 und 270). In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf das orthopädische Gutachten von Dr. E____ vom 14. Juli 2020 (Suva-Akte 182) sowie die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. F____ vom 30. Dezember 2020 und 16. Februar 2021 (Suva-Akten 200 und 210). Demnach sei der medizinische Endzustand zweifelsfrei Ende Juni 2019 erreicht gewesen, habe doch beim Beschwerdeführer seit Juli 2019 ein stationär-stabiler Befund bei nur noch unwesentlichen Einschränkungen im Alltag vorgelegen. Folglich habe die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rentenfrage per 1. Juli 2019 geprüft und sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5%, wobei sie beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährte. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass diese mit der Einsprache nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Einspracheentscheid vom 17. August 2021).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass der Endzustand noch nicht eingetreten sei. Dabei könne nicht auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. F____ abgestellt werden. Denn diese basierten weder auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers noch auf einer vollständigen Aktenlage. Auch die Schlussfolgerungen und Ausführungen der Kreisärztin seien widersprüchlich, als sie die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerden mittels Physiotherapie zwar anerkenne, jedoch davon ausgehe, dass der medizinische Endzustand bereits im Juli 2019 eingetreten sei. Dies erscheine nicht nachvollziehbar, denn die Vermeidung resp. die Hinauszögerung einer prothetischen Versorgung durch die Physiotherapie impliziere ohne jeden Zweifel eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes. Weiter vermöge auch die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. So gingen die behandelnden Ärzte von einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, was im Widerspruch zur Beurteilung der Kreisärzte stehe, welche den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig erachten. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, aber auch, ob der Endzustand eingetreten sei, durch Rückfrage an den Gutachter klären müssen. Nun sei diesbezüglich ein neues Gutachten einzuholen. Gehe man von der Beurteilung der behandelnden Ärzte aus, ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 28%, was den Beschwerdeführer zum Bezug einer Rente berechtige. Bezüglich des Integritätsschadens bleibe anzumerken, dass der in der Einsprache als auch in der Beschwerde gestellte Antrag auf Weiterausrichtung der vorübergehenden Leistungen auch impliziere, dass der Integritätsschaden gegenwärtig nicht beurteilt werden könne, so dass hierüber kein definitiver Entscheid gefällt werden könne. Solange der Endzustand nicht eingetreten sei, dürfe auch der Integritätsschaden nicht beurteilt werden. Somit sei die Verfügung betreffend Integritätsschaden nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschwerde vom 20. September 2021 und Replik vom 27. Januar 2022).

2.3.          Nachfolgend ist zu untersuchen, ob der Einspracheentscheid vom 17. August 2021 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.          Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, E. 4.1, BGE 137 V 201 f. E. 2.1, 134 V 113 ff. E. 4).  

3.3.          Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).

4.                

4.1.          Im Lichte der oben dargelegten rechtlichen Erörterungen stellt sich zunächst die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist und die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 1. Juli 2019 eingestellt hat. Da diese Frage naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

4.2.          Mit orthopädischem Gutachten vom 14. Juli 2020 diagnostiziert Dr. E____ laterale Restbeschwerden Knie links bei Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus am 9. Juni 2017, Status nach Dislokation eines osteochondralen Fragments des lateralen Femurkondylus (freier Gelenkkörper) mit Osteochondrosis dissecans, Status nach Arthroskopie (25. Juli 2017) sowie Status nach Status nach Kondylentransfer (17. Januar 2018). Während der Meniskusschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereigniskausal sei, sei die primäre Dislokation des osteochondralen Fragments nur möglicherweise kausal. Die Osteochondrosis dissecans sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallfremd. Ein Status quo ante bzw. quo sine werde nicht mehr erreichbar sein (Suva-Akte 182).

Mit ärztlicher Beurteilung vom 30. Dezember 2020 kommt der Kreisarzt Dr. F____ gestützt auf die Ausführungen des H____ zum Schluss, dass ein stabiler Zustand vorliege, weitere Abklärungen würden vom Beschwerdeführer nicht gewünscht werden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich durch weitere Abklärungen Konsequenzen bezüglich einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit erwarten liessen. In diesem Sinne liege aktuell ein Endzustand vor. Er weise aber ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Veränderungen am linken Kniegelenk um Befunde handle, bei denen mittel- bis langfristig mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Es sei deshalb aus medizinischer Sicht in hohem Masse wahrscheinlich, dass es mittel- bis langfristig zu einem Rückfall komme und dann durch weitere Behandlungen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und möglicherweise auch der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Aktuell sei dies jedoch nicht der Fall und es liege nach Dossier ein medizinischer Endzustand vor. Die angestammte Tätigkeit auf der Baustelle sei nicht mehr möglich. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ohne zeitliche Einschränkung möglich. Diese solle leicht bis mittelschwer, wechselbelastend und überwiegend sitzend sein (Suva-Akte 195).

Mit medizinischer Beurteilung vom 16. Februar 2021 nimmt der Kreisarzt Dr. F____ die Schätzung des Integritätsschadens vor. Aktuell fänden sich am linken Kniegelenk, in der Bildgebung vom Januar 2021, posttraumatische bzw. postoperative Veränderungen, wie sie mit einer mässigen Pangonarthrose des linken Kniegelenkes im unteren Bereich gleichzusetzen sei. Die Befunde würden insgesamt für eine leichte bis allenfalls moderate Femorotibial- und Femoropatellar-Arthrose sprechen. In Würdigung der Bildgebung und des dazu gehörigen radiologischen Befundes komme er in Abgleich mit Tabelle 5 der Suva deshalb zur Schätzung des Integritätsschadens von 10%. Nach der Erfahrung sei es eher wahrscheinlich, dass diese Veränderungen mittel- bis langfristig noch zunähmen. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt jedoch weder der Verlauf, noch der Endpunkt der Veränderungen vorweggenommen werden. Deshalb sei gegebenenfalls im Rahmen eines Rückfalls zu einem späteren Zeitpunkt nochmals der Integritätsschaden zu beurteilen (Suva-Akte 210).

Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 13. August 2021 stellt die Kreisärztin Dr. G____ fest, dass am 17. Juli 2019 im Sprechstundenbericht des H____ eine stabile Situation beschrieben worden sei. Weitere Therapien und Abklärungen seien nicht geplant gewesen. In den folgenden Konsultationen sei stets eine stationäre Symptomatik und ein radiologisch unveränderter Befund beschrieben worden. Von den behandelnden Ärzten sei der Beschwerdeführer stets zu 80% arbeitsfähig geschrieben worden. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Endzustand im Juli 2019 erreicht gewesen sei. Die Kosten für die seither noch durchgeführte Physiotherapie zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit seien durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Mehrmals sei mit dem Beschwerdeführer über eine Implantation einer Teilprothese diskutiert worden. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich sehr zurückhaltend und distanziere sich von diesem Schritt. Die aktuelle Serie Physiotherapie solle noch abgeschlossen werden. Anschliessend könne der Beschwerdeführer den aktuellen Zustand durch regelmässige Heimübungen aufrechterhalten. An dem Belastungsprofil vom 30. Dezember 2020 könne festgehalten werden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20% durch die behandelnden Ärzte könne nicht herangezogen werden, da hierbei keine näheren Ausführungen zur Arbeitsart gemacht worden seien. Unter den genannten Einschränkungen sei eine ganztägige Arbeit zumutbar (Suva-Akte 269).

4.3.          In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Endzustandes zu Recht auf die kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. F____ und Dr. G____ abgestellt hat. Wie die Kreisärzte schlüssig darlegen, war ab Juli 2019 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil präsentierte. So wurden klinisch wie radiologisch wiederholt ähnliche Befunde beschrieben und erwähnt, dass ein stabiler Befund vorliege. Zudem wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Berichte des Universitätsspitals Basel vom 17. Juli 2019, 2. Dezember 2019, 9. Juni 2020, 20. Juli 2020, 21. Januar 2021 und 16. April 2021, Suva-Akten 127, 150, 263, 264, 266 und 267). Zwar wurden zwischenzeitlich noch Injektionen und Physiotherapie durchgeführt (vgl. u. a. Suva-Akte 263), aber diese waren jeweils nur kurzfristig hilfreich oder dienten der Stabilisierung des Beschwerdebildes. Die Tatsache, dass die Physiotherapie-Sitzungen es dem Beschwerdeführer ermöglichten, eine zeitnah anstehende operative Therapie zu verzögern bzw. zu vermeiden, führt nicht zu einer anderen Würdigung der Sachlage. Denn praxisgemäss genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie profitieren konnte, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2022 [8C_604/2021] E. 9.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2018 [8C_39/2018], E. 5.1 mit Hinweis). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 [8C_306/2016] E. 5.3 mit Hinweis). Auch wenn Dr. F____ nicht über sämtliche medizinische Unterlagen zum Zeitpunkt seiner kreisärztlichen Beurteilung verfügte, konnte er sich gestützt auf das orthopädische Gutachten als auch die Berichte des H____ vom 17. Juli 2019 und 2. Dezember 2019 dennoch ein umfassendes Bild von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und insbesondere deren Verlauf machen. So ist den Berichten des Universitätsspitals vom 17. Juli 2019 und 2. Dezember 2019 zu entnehmen, dass ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten war (Suva-Akten 127 und 150). In diesem Zusammenhang bleibt zu bemerken, dass sich Dr. G____ mit ärztlicher Beurteilung vom 13. August 2021 (Suva-Akte 269) einen abschliessenden Eindruck von der gesamten medizinischen Aktenlage machen konnte und schlüssig begründet an der Stellungnahme von Dr. F____ festhielt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es sodann nicht als widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin – auf Empfehlung der Kreisärztin – die Physiotherapie auch nach Abschluss des Falles noch übernahm. Denn die Übernahme der Heilbehandlungskosten nach Fallabschluss erfolgte ausdrücklich lediglich im Hinblick auf die damals noch laufenden Behandlungen (vgl. Suva-Akte 26; Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2020 [8C_544/2020], E. 11.) und kommt somit nicht einer Anerkennung einer weiteren Leistungspflicht für Heilbehandlungen gleich.

4.4.          Schliesslich vermögen auch die kreisärztlichen Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit zu überzeugen. Dass der Kreisarzt Dr. F____ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, stellt seine Beurteilung nicht in Frage. Aktenbeurteilungen sind namentlich dann statthaft, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014 [9C_462/2014], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das ist vorliegend der Fall. Dr. F____ konnte sich aufgrund der medizinischen Aktenlage ein zuverlässiges Bild von den Einschränkungen des Beschwerdeführers machen. Zwar haben die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Indes haben sie keine weitere Begründung vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer zu 20% in der Arbeitsfähigkeit in einer (leidensangepassten) Tätigkeit eingeschränkt sein soll. Sie geben diesbezüglich einzig an, der Beschwerdeführer berichte im Alltag über wenig Einschränkungen. Kniende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht möglich (vgl. u. a. Suva-Akte 238). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des Kreisarztes Dr. F____ als auch der Kreisärztin Dr. G____, der Beschwerdeführer sei für vorwiegend sitzende Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig, als nachvollziehbar und es kann auf sie abgestellt werden. Da die kreisärztlichen Untersuchungsberichte den bundesgerichtlichen Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen) und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens.

4.5.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss per Juli 2019 vorgenommen hat und von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.

5.                

5.1.          Strittig ist im Weiteren die Integritätsentschädigung.

5.2.          Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren die Festsetzung des Integritätsschadens und dementsprechend die Integritätsentschädigung nicht angefochten, weshalb diesbezüglich die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, ist Folgendes anzumerken:  

Praxisgemäss ist eine Verfügung insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354 E. 4.3). Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden demgegenüber Begründungselemente des Streitgegenstands und könnten im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt werden, als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden sind, und sie können erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2017 [8C_43/2017] E. 2.3.1. mit weiteren Hinweisen). Gleichwohl weist das Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG), obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege auf, weshalb grundsätzlich das Rügeprinzip gilt. Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache vom 28. Juni 2021 in Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2021 beantragt, es seien über das Datum des 1. Juli 2019 hinaus die Heilungskosten und Taggelder bis zum Eintritt des medizinischen Endzustands zu erbringen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2019 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 28% auszurichten. Weiter wird in der Begründung ausgeführt, dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei Eintritt des medizinischen Endzustandes erneut beurteilt und gegebenenfalls angepasst werden müsse (vgl. Einsprache vom 28. Juni 2021, Suva-Akte 253). Es findet sich indes in der Einsprache keine weitere Begründung, weshalb der Beschwerdeführer mit der Bemessung des Integritätsschadens nicht einverstanden ist. Vorliegend ist der Auffassung des Kreisarztes Dr. F____, der den Integritätsschaden auf 10% festsetzt, da die Befunde insgesamt für eine leichte bis allenfalls moderate Femorotibial- und Femoropatellar Arthrosen sprechen würden (vgl. Suva-Akte 210), zu folgen. Sie orientiert sich an der Tabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ der SUVA, die bei einer Femoropatellar-Arthose mässig einen Integritätsschaden von 5-10% und bei einer Femorotibial-Arthrose mässig einen Integritätsschaden von 5-15% vorsieht. Da in der übrigen medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen die Beurteilung von Dr. F____ sprechen und Dr. F____ jedenfalls mit der Veranschlagung des Integritätsschadens für die unfallbedingten Beschwerden am linken Knie den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt hat, ist auf seine Einschätzung abzustellen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften ist, dass bei einer objektiven Verschlechterung das Rückfallmelderecht gewahrt bleibt (vgl. Suva-Akte 210 und Beschwerdeantwort vom 23. November 2021, S. 5).

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 17. August 2021 kann bestätigt werden.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: