Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

C____

  

vertreten durch lic. iur. D____   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                 Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.36

Einsprachenentscheid vom 23. August 2021

Nachweis des Status quo sine nicht erbracht, Rückweisung

 


Tatsachen

I.         

Mit Schadenmeldung UVG vom 20. Juni 2018 (Vorakte 1.02) gab die Firma "E____" gegenüber der Beschwerdegegnerin bekannt, der bei ihr seit dem 1. Dezember 2017 als Allrounder im Trockenbaubereich angestellte Beschwerdeführer habe am 26. April 2018 einen Nichtberufsunfall erlitten. Der Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, er sei bei der Flucht vor einem in seinem Wohnhaus ausgebrochenen Feuer hängen geblieben und habe sich dabei einen Bänderriss am linken Fussgelenk und eine Knieverletzung rechts zugezogen (Fragebogen vom 3. Juli 2018, Vorakte 1.10). Zur medizinischen Versorgung begab sich der Beschwerdeführer in die interdisziplinäre Notfallstation des F____.

Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Nachdem sie das Dossier ihrem beratenden Arzt vorgelegt hatte (Bericht Dr. med. G____ vom 27. August 2018, Vorakte 7.01), teilt sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2018 (Vorakte 4.01) mit, sie werde ihre Leistungen infolge Erreichen des Status quo sine per 31. August 2018 einstellen. Am 10. Dezember 2018 erging eine entsprechende Verfügung (Vorakte 4.03). Am 19. Dezember 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung (Vorakte 4.05), mit der sie diejenige vom 10. Dezember 2018 insofern korrigierte, als dass sie die Taggeldleistungen nunmehr per 30. September 2018 einstellte. Vertreten durch MLaw H____ erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2018 (Vorakte 4.07). Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin die erhobene Einsprache ab (Vorakte 4.11).

II.        

Mit einem vom 21. September 2021 (Postaufgabe: 22. September 2021) datierenden Klage-Formular erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2021 und beanstandet die Leistungseinstellung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ und dessen Substitutin MLaw I____, repliziert der Beschwerdeführer am 1. März 2022 und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung zur Vornahme weiterer medizinischer Sachverhaltsabklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Beiladung der SUVA sowie um die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 19. Mai 2022.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung eines Triplikrechts und hält an seinen Replikanträgen fest.

III.      

Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 lädt die Instruktionsrichterin die SUVA dem Verfahren bei und räumt ihr Gelegenheit ein, sich zu den bisherigen Rechtsschriften zu vernehmen. Die entsprechende Vernehmlassung der SUVA datiert vom 6. Juli 2022. Darin beantragt diese die Gutheissung der Beschwerde.

IV.     

Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Eingabe der Beigeladenen zu äussern. Beide nehmen jeweils mit Eingabe vom 9. August 2022 Stellung und halten an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer gibt gleichzeitig in verfahrensrechtlicher Hinsicht seinen Verzicht auf den Antrag zur Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung bekannt.

Mit Schreiben vom 15. September 2022 reagiert die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer nimmt seinerseits mit Eingabe vom 16. September 2022 nochmals Stellung.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2022 wird der Schriftenwechsel geschlossen.

V.       

Am 5. Oktober 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Beschwerdeführer sich beim Unfallereignis vom 26. April 2018 eine mediale OSG-Distorsion des linken Fusses und eine Kontusion des rechten Knies zuzog, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten und der Heilbehandlung bedurften. Sie betont jedoch, es hätten nach dem Unfall keine Frakturen oder anderweitig frische Läsionen abgebildet werden können und gibt zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich eines Unfallereignisses im Jahr 2016 eine ähnliche Verletzung des linken Fusses zuzogen habe. Die im MRI vom 12. Oktober 2018 dargestellten narbigen Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge eines früheren Traumas. Die Folgen jenes Unfalles sowie eine Oesteomyelitis des rechten Calcaneus und die Adipositas permagna seien unfallfremde Faktoren mit Einfluss auf den Gesundheitszustand. Die Folgen des Unfalls vom 26. April 2018 hätten sich nach medizinischer Beurteilung lediglich vorübergehend für maximal vier Monate kausal verschlechternd auf den Gesundheitszustand ausgewirkt. Danach sei der Status quo sine erreicht gewesen und die ursächliche Bedeutung des inkriminierten Unfalls sei weggefallen. Die in zeitlicher Hinsicht darüber hinaus geklagten Beschwerden würden nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. April 2018 stehen.

2.2.            Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, weder die Folgen des Unfalles aus dem Jahr 2016 noch die Osteomyelitis und die Adipositas hätten ihn in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Kurz nach dem Unfall sei lediglich ein CT angefertigt worden, das nicht zur Darstellung von Weichteilverletzungen diene. Allfällige Verletzungen des Ligamentum tibiotalare posterius und des Tibiospringligamentes, die zu den später dargestellten narbigen Veränderungen hätten führen können, seien auf diese Weise nicht dargestellt worden. Dass die im MRI vom 12. Oktober 2018 (Vorakte 5.20) dargestellten Vernarbungen, welche durch Sehnenverletzungen verursacht würden, nicht Folge des Unfalls vom 26. April 2018 seien, habe die Beschwerdegegnerin demnach nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad erwiesen darlegen können.

2.3.            Die Beigeladene, als für das Unfallereignis vom 17. November 2016 zuständige Unfallversicherung, bringt in ihrer Stellungnahme vor, der Beschwerdegegnerin gelinge anhand ihrer vertrauensärztlichen Berichte der Beweis des Wegfalls aller Unfallfolgen nicht, denn die Berichte würden in keiner Weise den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiswertige ärztliche Beurteilungen entsprechen. Die narbigen Veränderungen könnten durchaus Folge des Unfalles vom 26. April 2018 sein, denn die nach dem Unfall vom 17. November 2016 angefertigten CT und MRI-Bilder des linken Fusses und des linken Sprunggelenks hätten vollständig blande Verhältnisse gezeigt (vgl. Ziff. 8 der Stellungnahme vom 6. Juli 2022). Beim Unfall vom 17. November 2016 sei es somit nachweislich zu keinerlei strukturellen Verletzungen gekommen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten Ende Juli 2017 Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr gespielt. Die im damaligen Verlauf aufgetretene Diagnose einer nicht unfallkausalen Plantarfasziitis und die damit verbundenen Beschwerden seien auf die Überbelastung aufgrund der Adipositas permagna zurückzuführen gewesen. Nachdem sie damals den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. November 2016 und den Fussbeschwerden links per Ende Juli 2017 rechtskräftig verneint habe, sei ein rückfallweises Zurückkommen auf jenes Ereignis ohnehin nicht mehr möglich.

2.4.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, das Unfallereignis vom 26. April 2018 habe per 31. August 2018 jegliche kausale Bedeutung verloren.

3.                  

3.1.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.        3.2.1.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.2.2.  Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).

3.2.3.  Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.              

4.1.        4.1.1.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

4.1.2.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

4.1.3.  Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

5.              

5.1.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

5.2.        5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

5.2.2.  Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

6.                  

6.1.            Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sind die zentralen medizinischen Unterlagen zu würdigen.

6.2.            6.2.1. Der SUVA-Kreisarzt hielt in seiner abschliessenden Beurteilung über das Unfallereignis vom 17. November 2016, bei dem sich der Beschwerdeführer ebenfalls eine Verstauchung des linken Fusses zugezogen hatte fest, dieses habe nicht zu objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Das gehe aus der umfassenden Bildgebung und den Berichten des F____ hervor. Die ursprüngliche Beschwerdesymptomatik habe sich verändert und liege nicht mehr nur im Bereich des Fussrückens der Mittelfussknochen, sondern nunmehr im Bereich der Fusssohle und der Ferse. Neu werde die Diagnose einer Plantarfasziitis gestellt, welche im Sinne einer Überbelastung infolge des Gewichts bei Adipositas permagna interpretiert werde. Es sei klar, dass ein Unfall wie der erlittene, für einen gewissen Zeitraum Beschwerden verursache. Ohne strukturelle Läsionen würden solche Beschwerden nach einer gewissen Zeit aber auch wieder verschwinden. Bei Verstauchungen im Fusswurzelbereich sei dies nach sechs bis allerspätestens acht Monaten der Fall. Dann sei der Zeitpunkt erreicht, an dem die Beschwerden nicht mehr mit Unfallfolgen erklärt werden könnten (Bericht vom 17. August 2017, SUVA-Akte 44).

6.2.2. Als bildgebende Untersuchungen standen dem Kreisarzt Röntgen- und CT-Untersuchungen vom 17. November 2016 (SUVA-Akte 18) sowie ein MRI vom 21. Februar 2017 zur Verfügung. Allesamt ergaben keine Hinweise auf frische traumatische Verletzungen.

6.2.3. Per 31. August 2017 stellte die SUVA ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 17. November 2016 ein.

6.3.            6.3.1. Am 26. April 2018 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz wiederum eine Distorsion des linken Fusses und eine Kontusion des rechten Knies zu. Dem Austrittsbericht der Notfallstation des F____ lässt sich entnehmen, dass die Röntgendiagnostik vom Unfalltag am linken Fuss keine frischen knöchernen Verletzungen zeigte (Vorakte 5.08 ff.). Am 11. Juni 2018 berichtete die Orthopädie und Traumatologie des F____ der Beschwerdeführer habe sich wegen anhaltender Beschwerden am 6. Mai 2018 nochmals auf der Notfallstation vorgestellt. Das durchgeführte CT habe am linken Fuss wiederum keine Hinweise auf eine frisch knöcherne Verletzung ergeben. Im linken Sprunggelenk zeige sich eine endgradige Bewegungsschmerzhaftigkeit, über dem Aussenbandapparat bestehe keine Druckschmerzhaftigkeit, hingegen flächig über dem Deltaband. Das Sehnenspiel der Peroneal- und Tibialis posterior-Sehne sei regelhaft. Dorsal semizirkulär über dem Chopart-Gelenk bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit (vgl. Vorakte 5.11f.).

6.3.2. Nachdem der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J____, offenbar im August 2018 angegeben hatte, der Endzustand sei erreicht (vgl. dessen Kurzbericht vom 11. August 2018, Vorakte 5.15), unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem Vertrauensarzt zur Kausalitätsbeurteilung. Dr. med. G____ kam aufgrund der ihm vorliegenden Akten zum Schluss, es sei durch den Unfall lediglich vorübergehend zu einer Verschlimmerung in linken Knie und Fuss gekommen. Der derzeitige Gesundheitszustand beruhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremden Ursachen, sodass der Status quo sine per Ende August erreicht sei. Ab dem 1. September 2018 bestehe in der angestammten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Unfallbedingte weitere Heilbehandlung sei nicht indiziert (vgl. Bericht vom 27. August 2018, Vorakte 7.01).

6.3.3. Im September 2018 informierte die Orthopädie und Traumatologie des F____ über den Beschwerdeführer, der rund viereinhalb Monate nach dem Trauma wieder in ihrer Sprechstunde vorgesprochen und von nach wie vor bestehenden Schmerzen im linken Fuss berichtet habe. Bei Diagnose von persistierenden Beschwerden im linken Fuss nach OSG- und Chopart-Distorsionstrauma am 26. April 2018 wurde von einem klinisch protrahierten Verlauf berichtet. In der Untersuchung hatte sich im Seitenvergleich am linken Fuss noch eine moderate Weichteilschwellung und eine deutliche quere Druckdolenz über dem Fusslängs- und Quergewölbe und eine Schmerzhaftigkeit bei axialer Belastung und Bewegung im Chopart- und Lisfranc-Gelenk gezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine neue Malleo Train-Bandage und weiterhin Physiotherapie zur Analgesie und Abschwellung des linken Fusses verordnet und eine klinisch-radiologische Kontrolle in sechs Wochen angeordnet (Bericht F____ vom 17. September 2018, Vorakte 5.17). Ein daraufhin am 8. Oktober 2018 angefertigtes konventionelles Röntgenbild des linken Fusses zeigte keine abgrenzbare Fraktur, regelrechte Artikulationsverhältnisse und eine stationäre, leichte Arthrose MTP I (vgl. Vorakte 5.19). Das MRI des linken Sprunggelenks zeigte narbige Veränderungen des Ligamentum fibulotalare aterius und Distorsionen des Ligamentum tibiotalare posterius und des Tibiospring-Ligaments (Bericht des F____ vom 15. Oktober 2018, Vorakte 5.20). Die Orthopädie und Trauamtologie des F____ diagnostizierte gestützt darauf eine OSG-Bandinstabilität links und erhob einen klinisch unveränderten Befund. Der Beschwerdeführer solle bei längerer Mobilisation ein Ankle Brace tragen und die Physiotherapie fortführen. Für stehende und gehende Tätigkeiten betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weiterhin 30% (Bericht F____ vom 17. Oktober 2018, Vorakte 5.24). Am 15. Dezember 2018 berichtete die Orthopädie und Traumatologie des F____ von einer weiteren Verlaufskontrolle (Vorakte 5.26). Bei Diagnose eines St. n. OSG- und Chopart-Distorsionstraumas am 26. April 2018 mit/bei narbigen Veränderungen des Ligamentum fibulotalare anterius und Distorsion des Ligamentum tibiotalare posterius und des Tibiospringligaments bestehe weiterhin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne sich derzeit eine Steigerung der Arbeitsaktivität nicht vorstellen. Ab dem 1. Januar 2019 sei eine Steigerung auf eine 50%ige Tätigkeit denkbar, per Mitte Februar 2019 sollte der Beschwerdeführer in den angepassten Schuhen dann wieder vollschichtig arbeitsfähig sein.

6.3.4. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete währendessen das Dossier ein weiteres Mal einer beratenden Ärztin. Dr. med. K____ kam in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 zum Schluss, die initiale Kausalität sei aufgrund der Distorsion gegeben gewesen und es sei durch das Unfallereignis vom 26. April 2018 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen. Nach drei bis vier Monaten sei der Status quo sine jedoch wieder erreicht. Spätestens nach vier Monaten sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen und unfallbedingt keine weitere medizinische Behandlung mehr indiziert (vgl. Vorakte 7.03).

6.3.5. Gestützt auf die Beurteilung ihrer beratenden Ärztin verfügte die Beschwerdegegnerin noch gleichentags die Einstellung ihrer Leistungen per 31. August 2018 (Vorakte 4.03), beziehungsweise bezüglich der Taggelder mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 per 30. September 2018 (Vorakte 4.05).

6.4.            Wie eingangs dargelegt, ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs und damit für die Leistungspflicht nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Heilbehandlungen und Taggelder sind trotz nur unfallbedingter Teilkausalität bis zum Vorliegen eines Status quo sine vel ante ungekürzt auszuzahlen. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers erlischt erst dann, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Wenn mit anderen Worten - wie vorliegend von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - der Gesundheitszustand so ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte. Die Beweislast für den behaupteten Wegfall der Kausalität trägt der Unfallversicherer. Dabei ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sich der Unfall nicht mehr ursächlich auf die Gesundheitsstörung auswirkt. Grundsätzlich kann dieser Nachweis auch gestützt auf die aktenbasierten Berichte versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte erfolgen, solange keine Zweifel an der Zuverlässigkeit derer Beurteilungen bestehen. Die Formularberichte des Dr. med. G____ und der Dr. med. K____ erfüllen diese Anforderungen eindeutig nicht. Beide beschränken sich auf die Beantwortung der gestellten Fragen und entbehren jeglicher Begründung für die gezogenen Schlüsse. Sie setzen sich in keiner Weise mit den Berichten des F____ auseinander, welches gerade um den Zeitpunkt der Leistungseinstellung herum bei Diagnose eines OSG- und Chopart-Distorsionstraumas noch eine gewisse Weichteilschwellung am linken Fuss, Druckdolenzen und Schmerzen bei der Bewegung im Chopart- und Lisfranc-Gelenk sowie bildlich narbige Veränderungen des Ligamentum fibulotalare anterius und Distorsionen des Ligamentum tibiotalare posterius und des Tibiospring-Ligaments nachweisen konnte, Therapiebedarf sah und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte. Wohl verhält es sich so, dass mit der Adipositas permagna eine Nebendiagnose besteht, die sich belastend auf den linken Fuss auswirkt. Solange Unfallfolgen vorhanden sind, hat diese Erkrankung keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Taggeld und Heilbehandlung. Die Berichte des F____ sind immerhin ein Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Status quo sine noch nicht erreicht war. Möchte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit der Begründung einstellen, die kausale Bedeutung des Unfalls vom 26. April 2018 sei weggefallen so hat sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Indem sie die Formularberichte ihrer beratenden Ärztinnen und Ärzte eingeholt hat, ist sie ihrer Untersuchungspflicht nicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Sie wird vielmehr die Frage nach dem Wegfall der ursächlichen Wirkung des Unfallereignisses vom 26. April 2018 auf die Beschwerden im linken Fuss mittels einer eingehenden fachärztlichen Beurteilung (Gutachten) zu klären und danach erneut über die Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungskosten zu verfügen haben.

7.                  

7.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

7.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

7.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in Rentenfällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Rechtsvertreter hat im Wesentlichen zwei Eingaben eingereicht (Replik und Triplik), sodass eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- als Ausgangslage angemessen erscheint. Da die Rechtsschriften von der Volontärin verfasst und unterzeichnet wurden, ist dieses Honorar gemäss § 21 Abs. 1 des basel-städtischen Honorarreglements (Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020 [HoR], SG 291.400), um einen Drittel zu kürzen, was zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- führt.


 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. August 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Beigeladene

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: