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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
C____
vertreten durch lic. iur. D____
Beschwerdegegnerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beigeladene
Gegenstand
UV.2021.36
Einsprachenentscheid vom 23.
August 2021
Nachweis des Status quo sine
nicht erbracht, Rückweisung
Tatsachen
I.
Mit Schadenmeldung UVG vom 20. Juni 2018 (Vorakte 1.02) gab die
Firma "E____" gegenüber der Beschwerdegegnerin bekannt, der bei ihr
seit dem 1. Dezember 2017 als Allrounder im Trockenbaubereich angestellte
Beschwerdeführer habe am 26. April 2018 einen Nichtberufsunfall erlitten. Der
Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, er sei bei der Flucht vor einem
in seinem Wohnhaus ausgebrochenen Feuer hängen geblieben und habe sich dabei
einen Bänderriss am linken Fussgelenk und eine Knieverletzung rechts zugezogen
(Fragebogen vom 3. Juli 2018, Vorakte 1.10). Zur medizinischen Versorgung begab
sich der Beschwerdeführer in die interdisziplinäre Notfallstation des F____.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Nachdem
sie das Dossier ihrem beratenden Arzt vorgelegt hatte (Bericht Dr. med. G____
vom 27. August 2018, Vorakte 7.01), teilt sie dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 24. September 2018 (Vorakte 4.01) mit, sie werde ihre Leistungen
infolge Erreichen des Status quo sine per 31. August 2018 einstellen. Am
10. Dezember 2018 erging eine entsprechende Verfügung (Vorakte 4.03). Am 19.
Dezember 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung (Vorakte
4.05), mit der sie diejenige vom 10. Dezember 2018 insofern korrigierte, als
dass sie die Taggeldleistungen nunmehr per 30. September 2018 einstellte.
Vertreten durch MLaw H____ erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2019
Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2018 (Vorakte 4.07). Mit
Einspracheentscheid vom 23. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin die
erhobene Einsprache ab (Vorakte 4.11).
II.
Mit einem vom 21. September 2021 (Postaufgabe: 22. September
2021) datierenden Klage-Formular erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2021 und beanstandet
die Leistungseinstellung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8.
Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ und
dessen Substitutin MLaw I____, repliziert der Beschwerdeführer am 1. März 2022
und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung zur
Vornahme weiterer medizinischer Sachverhaltsabklärungen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Beiladung der SUVA sowie um die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 19.
Mai 2022.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 ersucht der Beschwerdeführer um
Gewährung eines Triplikrechts und hält an seinen Replikanträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 lädt die Instruktionsrichterin
die SUVA dem Verfahren bei und räumt ihr Gelegenheit ein, sich zu den
bisherigen Rechtsschriften zu vernehmen. Die entsprechende Vernehmlassung der
SUVA datiert vom 6. Juli 2022. Darin beantragt diese die Gutheissung der
Beschwerde.
IV.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Eingabe der Beigeladenen
zu äussern. Beide nehmen jeweils mit Eingabe vom 9. August 2022 Stellung und
halten an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer gibt gleichzeitig in
verfahrensrechtlicher Hinsicht seinen Verzicht auf den Antrag zur Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung bekannt.
Mit Schreiben vom 15. September 2022 reagiert die
Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer nimmt seinerseits mit Eingabe vom 16.
September 2022 nochmals Stellung.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2022 wird der
Schriftenwechsel geschlossen.
V.
Am 5. Oktober 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Beschwerdeführer sich
beim Unfallereignis vom 26. April 2018 eine mediale OSG-Distorsion des linken
Fusses und eine Kontusion des rechten Knies zuzog, die sich auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten und der Heilbehandlung
bedurften. Sie betont jedoch, es hätten nach dem Unfall keine Frakturen oder
anderweitig frische Läsionen abgebildet werden können und gibt zu bedenken,
dass sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich eines Unfallereignisses im
Jahr 2016 eine ähnliche Verletzung des linken Fusses zuzogen habe. Die im MRI
vom 12. Oktober 2018 dargestellten narbigen Veränderungen seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge eines früheren Traumas. Die Folgen jenes
Unfalles sowie eine Oesteomyelitis des rechten Calcaneus und die Adipositas
permagna seien unfallfremde Faktoren mit Einfluss auf den Gesundheitszustand.
Die Folgen des Unfalls vom 26. April 2018 hätten sich nach medizinischer
Beurteilung lediglich vorübergehend für maximal vier Monate kausal
verschlechternd auf den Gesundheitszustand ausgewirkt. Danach sei der Status
quo sine erreicht gewesen und die ursächliche Bedeutung des inkriminierten
Unfalls sei weggefallen. Die in zeitlicher Hinsicht darüber hinaus geklagten
Beschwerden würden nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom
26. April 2018 stehen.
2.2.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, weder die Folgen des
Unfalles aus dem Jahr 2016 noch die Osteomyelitis und die Adipositas hätten ihn
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Kurz nach dem Unfall sei lediglich
ein CT angefertigt worden, das nicht zur Darstellung von Weichteilverletzungen
diene. Allfällige Verletzungen des Ligamentum tibiotalare posterius und des
Tibiospringligamentes, die zu den später dargestellten narbigen Veränderungen
hätten führen können, seien auf diese Weise nicht dargestellt worden. Dass die im
MRI vom 12. Oktober 2018 (Vorakte 5.20) dargestellten Vernarbungen, welche
durch Sehnenverletzungen verursacht würden, nicht Folge des Unfalls vom 26.
April 2018 seien, habe die Beschwerdegegnerin demnach nicht als mit dem
erforderlichen Beweisgrad erwiesen darlegen können.
2.3.
Die Beigeladene, als für das Unfallereignis vom 17. November 2016
zuständige Unfallversicherung, bringt in ihrer Stellungnahme vor, der
Beschwerdegegnerin gelinge anhand ihrer vertrauensärztlichen Berichte der
Beweis des Wegfalls aller Unfallfolgen nicht, denn die Berichte würden in
keiner Weise den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiswertige ärztliche
Beurteilungen entsprechen. Die narbigen Veränderungen könnten durchaus Folge
des Unfalles vom 26. April 2018 sein, denn die nach dem Unfall vom 17. November
2016 angefertigten CT und MRI-Bilder des linken Fusses und des linken
Sprunggelenks hätten vollständig blande Verhältnisse gezeigt (vgl. Ziff. 8 der
Stellungnahme vom 6. Juli 2022). Beim Unfall vom 17. November 2016 sei es somit
nachweislich zu keinerlei strukturellen Verletzungen gekommen. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten Ende Juli 2017 Unfallfolgen im
Beschwerdebild keine Rolle mehr gespielt. Die im damaligen Verlauf aufgetretene
Diagnose einer nicht unfallkausalen Plantarfasziitis und die damit verbundenen
Beschwerden seien auf die Überbelastung aufgrund der Adipositas permagna
zurückzuführen gewesen. Nachdem sie damals den natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 17. November 2016 und den Fussbeschwerden links per
Ende Juli 2017 rechtskräftig verneint habe, sei ein rückfallweises Zurückkommen
auf jenes Ereignis ohnehin nicht mehr möglich.
2.4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, das Unfallereignis vom 26. April
2018 habe per 31. August 2018 jegliche kausale Bedeutung verloren.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).
3.2.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V
435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).
3.2.3. Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
4.
4.1.
4.1.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
4.1.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher
oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil
des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer
körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.1.3. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang
überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt
die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der
Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand
oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer
nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist
allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).
5.
5.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Der
Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster
Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).
5.2.
5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
5.2.2. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem
Sozialversicherungsträger stammen, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V
225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; vgl. auch das Urteil
des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
6.
6.1.
Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sind die zentralen
medizinischen Unterlagen zu würdigen.
6.2.
6.2.1. Der SUVA-Kreisarzt hielt in seiner abschliessenden
Beurteilung über das Unfallereignis vom 17. November 2016, bei dem sich der
Beschwerdeführer ebenfalls eine Verstauchung des linken Fusses zugezogen hatte
fest, dieses habe nicht zu objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Das
gehe aus der umfassenden Bildgebung und den Berichten des F____ hervor. Die
ursprüngliche Beschwerdesymptomatik habe sich verändert und liege nicht mehr
nur im Bereich des Fussrückens der Mittelfussknochen, sondern nunmehr im
Bereich der Fusssohle und der Ferse. Neu werde die Diagnose einer
Plantarfasziitis gestellt, welche im Sinne einer Überbelastung infolge des
Gewichts bei Adipositas permagna interpretiert werde. Es sei klar, dass ein
Unfall wie der erlittene, für einen gewissen Zeitraum Beschwerden verursache.
Ohne strukturelle Läsionen würden solche Beschwerden nach einer gewissen Zeit
aber auch wieder verschwinden. Bei Verstauchungen im Fusswurzelbereich sei dies
nach sechs bis allerspätestens acht Monaten der Fall. Dann sei der Zeitpunkt erreicht,
an dem die Beschwerden nicht mehr mit Unfallfolgen erklärt werden könnten
(Bericht vom 17. August 2017, SUVA-Akte 44).
6.2.2. Als bildgebende Untersuchungen standen dem Kreisarzt
Röntgen- und CT-Untersuchungen vom 17. November 2016 (SUVA-Akte 18) sowie ein
MRI vom 21. Februar 2017 zur Verfügung. Allesamt ergaben keine Hinweise auf
frische traumatische Verletzungen.
6.2.3. Per 31. August 2017 stellte die SUVA ihre Leistungen für
das Unfallereignis vom 17. November 2016 ein.
6.3.
6.3.1. Am 26. April 2018 zog sich der Beschwerdeführer bei einem
Sturz wiederum eine Distorsion des linken Fusses und eine Kontusion des rechten
Knies zu. Dem Austrittsbericht der Notfallstation des F____ lässt sich
entnehmen, dass die Röntgendiagnostik vom Unfalltag am linken Fuss keine
frischen knöchernen Verletzungen zeigte (Vorakte 5.08 ff.). Am 11. Juni 2018
berichtete die Orthopädie und Traumatologie des F____ der Beschwerdeführer habe
sich wegen anhaltender Beschwerden am 6. Mai 2018 nochmals auf der
Notfallstation vorgestellt. Das durchgeführte CT habe am linken Fuss wiederum
keine Hinweise auf eine frisch knöcherne Verletzung ergeben. Im linken
Sprunggelenk zeige sich eine endgradige Bewegungsschmerzhaftigkeit, über dem
Aussenbandapparat bestehe keine Druckschmerzhaftigkeit, hingegen flächig über
dem Deltaband. Das Sehnenspiel der Peroneal- und Tibialis posterior-Sehne sei
regelhaft. Dorsal semizirkulär über dem Chopart-Gelenk bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit
(vgl. Vorakte 5.11f.).
6.3.2. Nachdem der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J____,
offenbar im August 2018 angegeben hatte, der Endzustand sei erreicht (vgl.
dessen Kurzbericht vom 11. August 2018, Vorakte 5.15), unterbreitete die
Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem Vertrauensarzt zur Kausalitätsbeurteilung.
Dr. med. G____ kam aufgrund der ihm vorliegenden Akten zum Schluss, es sei
durch den Unfall lediglich vorübergehend zu einer Verschlimmerung in linken
Knie und Fuss gekommen. Der derzeitige Gesundheitszustand beruhe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremden Ursachen, sodass der Status
quo sine per Ende August erreicht sei. Ab dem 1. September 2018 bestehe in der
angestammten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Unfallbedingte
weitere Heilbehandlung sei nicht indiziert (vgl. Bericht vom 27. August 2018,
Vorakte 7.01).
6.3.3. Im September 2018 informierte die Orthopädie und
Traumatologie des F____ über den Beschwerdeführer, der rund viereinhalb Monate
nach dem Trauma wieder in ihrer Sprechstunde vorgesprochen und von nach wie vor
bestehenden Schmerzen im linken Fuss berichtet habe. Bei Diagnose von
persistierenden Beschwerden im linken Fuss nach OSG- und
Chopart-Distorsionstrauma am 26. April 2018 wurde von einem klinisch
protrahierten Verlauf berichtet. In der Untersuchung hatte sich im
Seitenvergleich am linken Fuss noch eine moderate Weichteilschwellung und eine
deutliche quere Druckdolenz über dem Fusslängs- und Quergewölbe und eine
Schmerzhaftigkeit bei axialer Belastung und Bewegung im Chopart- und
Lisfranc-Gelenk gezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine neue Malleo
Train-Bandage und weiterhin Physiotherapie zur Analgesie und Abschwellung des
linken Fusses verordnet und eine klinisch-radiologische Kontrolle in sechs
Wochen angeordnet (Bericht F____ vom 17. September 2018, Vorakte 5.17). Ein daraufhin
am 8. Oktober 2018 angefertigtes konventionelles Röntgenbild des linken
Fusses zeigte keine abgrenzbare Fraktur, regelrechte Artikulationsverhältnisse
und eine stationäre, leichte Arthrose MTP I (vgl. Vorakte 5.19). Das MRI des
linken Sprunggelenks zeigte narbige Veränderungen des Ligamentum fibulotalare
aterius und Distorsionen des Ligamentum tibiotalare posterius und des
Tibiospring-Ligaments (Bericht des F____ vom 15. Oktober 2018, Vorakte 5.20).
Die Orthopädie und Trauamtologie des F____ diagnostizierte gestützt darauf eine
OSG-Bandinstabilität links und erhob einen klinisch unveränderten Befund. Der
Beschwerdeführer solle bei längerer Mobilisation ein Ankle Brace tragen und die
Physiotherapie fortführen. Für stehende und gehende Tätigkeiten betrage die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weiterhin 30% (Bericht F____ vom 17. Oktober
2018, Vorakte 5.24). Am 15. Dezember 2018 berichtete die Orthopädie und
Traumatologie des F____ von einer weiteren Verlaufskontrolle (Vorakte 5.26).
Bei Diagnose eines St. n. OSG- und Chopart-Distorsionstraumas am 26. April 2018
mit/bei narbigen Veränderungen des Ligamentum fibulotalare anterius und
Distorsion des Ligamentum tibiotalare posterius und des Tibiospringligaments
bestehe weiterhin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne
sich derzeit eine Steigerung der Arbeitsaktivität nicht vorstellen. Ab dem 1.
Januar 2019 sei eine Steigerung auf eine 50%ige Tätigkeit denkbar, per Mitte
Februar 2019 sollte der Beschwerdeführer in den angepassten Schuhen dann wieder
vollschichtig arbeitsfähig sein.
6.3.4. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete währendessen das
Dossier ein weiteres Mal einer beratenden Ärztin. Dr. med. K____ kam in ihrer
Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 zum Schluss, die initiale Kausalität sei
aufgrund der Distorsion gegeben gewesen und es sei durch das Unfallereignis vom
26. April 2018 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes gekommen. Nach drei bis vier Monaten sei der Status quo
sine jedoch wieder erreicht. Spätestens nach vier Monaten sei wieder von einer
vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen und
unfallbedingt keine weitere medizinische Behandlung mehr indiziert (vgl.
Vorakte 7.03).
6.3.5. Gestützt auf die Beurteilung ihrer beratenden Ärztin verfügte
die Beschwerdegegnerin noch gleichentags die Einstellung ihrer Leistungen per
31. August 2018 (Vorakte 4.03), beziehungsweise bezüglich der Taggelder mit
Verfügung vom 19. Dezember 2018 per 30. September 2018 (Vorakte 4.05).
6.4.
Wie eingangs dargelegt, ist es für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs und damit für die Leistungspflicht nicht erforderlich, dass
ein Unfall die alleinige Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Heilbehandlungen
und Taggelder sind trotz nur unfallbedingter Teilkausalität bis zum Vorliegen
eines Status quo sine vel ante ungekürzt auszuzahlen. Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erlischt erst dann, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Wenn mit anderen Worten -
wie vorliegend von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - der
Gesundheitszustand so ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch
ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte. Die Beweislast für den
behaupteten Wegfall der Kausalität trägt der Unfallversicherer. Dabei ist mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sich der
Unfall nicht mehr ursächlich auf die Gesundheitsstörung auswirkt. Grundsätzlich
kann dieser Nachweis auch gestützt auf die aktenbasierten Berichte
versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte erfolgen, solange keine Zweifel an
der Zuverlässigkeit derer Beurteilungen bestehen. Die Formularberichte des Dr.
med. G____ und der Dr. med. K____ erfüllen diese Anforderungen eindeutig nicht.
Beide beschränken sich auf die Beantwortung der gestellten Fragen und entbehren
jeglicher Begründung für die gezogenen Schlüsse. Sie setzen sich in keiner
Weise mit den Berichten des F____ auseinander, welches gerade um den Zeitpunkt
der Leistungseinstellung herum bei Diagnose eines OSG- und
Chopart-Distorsionstraumas noch eine gewisse Weichteilschwellung am linken
Fuss, Druckdolenzen und Schmerzen bei der Bewegung im Chopart- und
Lisfranc-Gelenk sowie bildlich narbige Veränderungen des Ligamentum
fibulotalare anterius und Distorsionen des Ligamentum tibiotalare posterius und
des Tibiospring-Ligaments nachweisen konnte, Therapiebedarf sah und eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte. Wohl verhält es sich so, dass mit
der Adipositas permagna eine Nebendiagnose besteht, die sich belastend auf den
linken Fuss auswirkt. Solange Unfallfolgen vorhanden sind, hat diese Erkrankung
keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich
Taggeld und Heilbehandlung. Die Berichte des F____ sind immerhin ein Indiz
dafür, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Status quo sine noch
nicht erreicht war. Möchte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit der
Begründung einstellen, die kausale Bedeutung des Unfalls vom 26. April 2018 sei
weggefallen so hat sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären
und mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen. Indem sie die Formularberichte ihrer beratenden Ärztinnen und
Ärzte eingeholt hat, ist sie ihrer Untersuchungspflicht nicht in ausreichendem
Masse nachgekommen. Sie wird vielmehr die Frage nach dem Wegfall der
ursächlichen Wirkung des Unfallereignisses vom 26. April 2018 auf die
Beschwerden im linken Fuss mittels einer eingehenden fachärztlichen Beurteilung
(Gutachten) zu klären und danach erneut über die Einstellung der Taggelder und
Heilbehandlungskosten zu verfügen haben.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 23. August 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung
der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die
notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers entscheide.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
in Rentenfällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem
Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Der Rechtsvertreter hat im Wesentlichen zwei Eingaben
eingereicht (Replik und Triplik), sodass eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- als Ausgangslage angemessen erscheint. Da die Rechtsschriften
von der Volontärin verfasst und unterzeichnet wurden, ist dieses Honorar gemäss
§ 21 Abs. 1 des basel-städtischen Honorarreglements (Reglement über das
Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020 [HoR], SG 291.400), um einen Drittel zu
kürzen, was zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- führt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 23. August 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: