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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Gegenstand
UV.2021.37
Einspracheentscheid vom 2. September 2021
Unfallbegriff verneint, Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ebenfalls verneint.
Tatsachen
I.
a) Die Versicherte war bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einer Einzelfirma D____ (Inhaber E____), im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch unfallversichert.
Die Unfallmeldung UVG vom 17. November 2020 (Beschwerdeantwortbeilage/AB, Faszikel 3/0001) hält folgendes, am 16. November 2020 aufgetretenes Ereignis fest: "Während einer Trainingssequenz am Vertikaltuch wurde der Arm nach hinten gebogen. Hierbei die Schulter überdehnt". Das Ausmass der Verletzung sei "in Abklärung". Gemäss Arztzeugnis (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2020, AB, Faszikel 2/0001) notierte F____, FMH Innere Medizin, Basel, als vorläufige Diagnose eine Ruptur der Supraspinatussehne.
b) Die Beschwerdeführerin wurde am 18. November 2020 radiologisch untersucht. Der Bericht der G____ (nachfolgend: G____) vom 18. November 2020 (AB, Faszikel 2/0007) hält in der Beurteilung eine ausgeprägte reverse PASTA-Läsion des mittleren und dorsalen Anteiles der Supraspinatussehnenplatte auf einer anteroposterioren Breite von ca. 8 Millimetern, ca. 50% des Sehnendurchmessers einnehmend, ohne Zeichen einer transtendinösen Ruptur, fest. Ferner notierte der Bericht einen ausgeprägten Erguss in der Bursa subacromialis, vereinbar mit einer ausgeprägten Bursitis sowie einen Aspekt einer AC-Gelenksarthrose mit leichtem Ödem der Gelenkkapsel als Hinweis auf eine leichte Aktivierung.
Am 16. Dezember 2020 erfolgte gemäss Bericht des Spitals H____, Klinik für Traumatologie, Orthopädie und Handchirurgie, vom 17. Dezember 2020 (sig. I____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Belegarzt, AB/Faszikel 2/0011 und 0012) eine operative Behandlung (Schulterarthroskopie rechts, Supraspinatussehnennaht, Débridement der Rotatorenmanschette und Bursektomie).
c) Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, J____, Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, nahm am 16. Dezember 2020 und nach Vorlage der MRI-Dokumentation am 8. Januar 2021 Stellung (AB, Faszikel 2/0010 sowie 0019). Zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin äusserte sich die K____ am 9. April 2021 (sig. I____, AB, Faszikel 2/0029, vgl. auch vorangehende Berichte derselben Stelle bzw. desselben Arztes an L____, FMH Innere Medizin, vom 25. Januar 2021, 8. März 2021, 29. März 2021 und 19. April 2021, AB/Faszikel 2/0020 bis 0027). J____ äusserte sich nochmals mit ausführlicher Stellungnahme (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2. August 2021, AB/Faszikel 2/0030 bis 0036).
c) Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 (AB, Faszikel 1/0081 bis 0083) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Versicherungsleistungen. Das Ereignis vom 16. November 2020 erfülle den Unfallbegriff nicht. Ebenso liege keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. März 2020 (AB, Faszikel 1/0084 bis 0089) wurde mit Einspracheentscheid vom 2. September 2021 (AB, Faszikel 1/0159 bis 0172) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2021 beantragt die Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. September 2021 sowie, gestützt auf das Unfallereignis vom 16. November 2020, die Ausrichtung der ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Sache zur Klärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 14. Februar 2022 hält die Versicherte an der Beschwerde fest.
III.
Der Instruktionsrichter entspricht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz; SVGG, SG 154.200)
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 29. März 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein (Beschwerde S. 9 Ziff. 7), die fünf Tatbestandmerkmale des Unfallbegriffs - Körperverletzung, äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, Ungewöhnlichkeit und fehlende Absicht – seien vorliegend erfüllt. Sollte das Gericht die Erfüllung des Unfallbegriffs verneinen, so werde eventualiter die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne eines Sehnenrisses gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG geltend gemacht (Beschwerde S. 9 Ziff. 8). Diese Schädigung lasse sich auf ein initiales Ereignis zurückführen. Der Beschwerdegegnerin gelinge der Entlastungsbeweis nicht, dass die Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 17).
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Leistungen verneint hat.
Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
Strittig ist, ob durch das Ereignis vom 16. November 2020 bzw. dessen gesundheitliche Folgen der Unfallbegriff erfüllt ist.
Eine gesonderte Betrachtung ist bei Sportverletzungen erforderlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls, ohne ein besonderes Vorkommnis, zu verneinen (Urteil Z. vom 7. Oktober 2003, Erw. 4.3, U 322/02). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für dem jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (zit. Urteil 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011, S. 3, Erw. 5).
Das Bundesgericht nimmt bei sportlichen Tätigkeiten einen Unfall im Rechtssinne dann an, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Oktober 2003, U 322/02). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117, 118).
Auf Rückfrage im Rahmen einer E-Mailkorrespondenz vom 1. Dezember 2020 (AB/Faszikel 1/0010) hat die Versicherte den Hergang dahingehend beschreiben, sie habe in einem jeweils an einem Montag durchgeführten Tuchakrobatikkurs eine Figur am Tuch ausgeführt. Diese Figur bestehe aus zwei Saltos, einem ersten nach vorne und einem zweiten seitlich. Beim Saldo seitlich "hat es mir den Arm nach unten geschleudert, sodass er an dem gestrafften Tuch arretiert wurde, aber der Körper sich weitergedreht hat. Entsprechend hat es mir den Arm in gestreckter Position nach hinten gezerrt". Die Frage danach, ob sich etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (Sturz oder ein Anschlagen) ereignet habe, beantwortete die Versicherte dahingehend, es habe sich dadurch etwas Unvorhergesehenes ereignet, dass "es mir den Arm durch die Geschwindigkeit des Abfallers heruntergeschleudert hat".
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Einsprache vom 8. März 2021 (AB, Faszikel 1/0086) ihrerseits auf die Praxis, wonach bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen ist, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3 = Urteil des EVG vom 11. Mai 2007 U 411/05). Sinngemäss mit Blick auf diese Praxis hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2021 (AB, Faszikel 1/0053) ausgeführt, der Bewegungsablauf sei vorliegend nicht durch etwas Programmwidriges (wie Zusammenstoss mit einer anderen Person, Sturz oder Anschlagen) gestört worden. Bei der Tuchakrobatik sei ein Unfall dann anzunehmen, wenn die Übung anders verlaufe als geplant. Jedoch liege kein Unfall vor, wenn die Tätigkeit zwar nicht ideal verlaufe, die Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewege.
Die Formulierung der Versicherten, es habe sich dadurch etwas Unvorhergesehenes ereignet, dass "es mir den Arm durch die Geschwindigkeit des Abfallers heruntergeschleudert hat" vermag einen Hinweis darauf zu geben, dass die Übung (der 2. Saldo seitwärts) nicht ideal verlief.
In der Beschwerde (S. 9 Ziff. 6) wird ausgeführt, die Versicherte sei planwidrig am Tuch abgerutscht. Dies impliziert, dass die Versicherte bei der Übung den Halt verloren hätte. Diese Wortwahl bzw. eine solche Umschreibung findet sich jedoch weder in der ursprünglichen Unfallmeldung noch in der Beantwortung der Fragen im Rahmen des Mailaustausches vom 1. Dezember 2020. Mit "Abfaller" ist ein Teil einer Übung zu verstehen, bei welchem die Akrobatin zwar rasch an Höhe verliert, jedoch ist dieses Fallen das eigentliche Ziel der Übung (vgl. Wikipedia unter Stichwort "Vertikaltuchakrobatik", eingesehen 4. April 2022 unter https://de.wikipedia.org/wiki/Vertikaltuchakrobatik). Die Formulierung in der Mailkorrespondenz vom 1. Dezember 2020 weist zwar auf die Geschwindigkeit des Abfallers hin, jedoch nicht darauf, dass es sich dabei um eine ungewöhnlich grosse Geschwindigkeit handelte.
Es hat sich somit das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, womit jedoch ein Unfallereignis zu verneinen ist.
Bei den aufgelisteten Körperschädigungen wird davon ausgegangen, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Diese neue Regelung stellt auf Gesetzesstufe eine Vermutung auf, wonach der Unfallversicherer den Schadenfall bei erfüllter Listendiagnose übernehmen muss, sofern er keinen Befreiungsbeweis vorlegen kann (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG-BL], 725 17 322 / 37 vom 1. Februar 2018 E. 2.3. mit Hinweis auf SZS 2017 S. 26, 33). Die Widerlegung gelingt ihm, indem er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
Auf das Kriterium des äusseren Faktors wird explizit verzichtet (vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf die Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva], BBl 2014 7922).
Zur Definition des Begriffs "vorwiegend" ist auf die Rechtsprechung zu den Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 1 UVG zurückzugreifen (vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf Kilian Ritler, Die unfallähnliche Körperschädigung [UKS], in: Kieser/Landolt, Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 115 ff.). Danach ist eine vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur gegeben, wenn diese mehr als alle anderen mitbeteiligten Ursachen wiegen, folglich mehr als 50% ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweisen). Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (SZS 2017 S. 26, 34).
Zur Diskussion steht vorliegend eine Teilruptur der Supraspinatussehne. Diese Verletzung ist gemäss Stellungnahme von J____ vom 16. Dezember 2020 (AB, Faszikel 2/0010) als Sehnenriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu qualifizieren. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Beschwerde S. 10 Ziff. 13).
In der Stellungnahme vom 8. Januar 2021 (AB, Faszikel 2/0019) hielt J____ fest, der nun vorgelegte Bericht über die Operation vom 16. Dezember 2020 (Bericht vom 17. Dezember 2020, AB, Faszikel 2/0012) und der MRI-Befund vom 18. November 2020 (AB, Faszikel 2/0007) bestätigten seine bisherige Einschätzung. Es liege keine durchgehende Ruptur der Rotatorenmanschette vor, insofern handle es sich eher um eine Läsion als einen vollständigen Sehnenriss. Dies sei intraoperatìv bestätigt („subtotale bursaseitige Partialruptur"). Im MRI sei eine Breite von 8 mm beschrieben, ca. 50% des Sehnendurchmessers betreffend. Die übrige Rotatorenmanschette zeige eine generelle tendinopathische Signalanhebung. Auch zeige sich eine Zyste im Bereich des Ansatzes der Sehne am Tuberkulum majus als Zeichen chronischer degenerativer Veränderungen. Der als ausgeprägt beschriebene Erguss der Bursa subacromialis ist nach Einschätzung von J____ traumatisch nicht zu erklären. Ebenfalls nicht traumatisch zu erklären sei der intraoperativ beschriebene Knorpelschaden des Humeruskopfes.
5.1.2. Mit seinem Schreiben vom 9. April 2021 (AB, Faszikel 2/0028 bis 0029) hat I____, K____, eine Reihe von Fragen der Rechtsvertreterin beantwortet (vgl. E-Mail vom 12. Juli 2021 (AB, Faszikel 1/0101). Er hielt ad Frage 1 fest, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung (Diagnose) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 16. November 2020. Die Versicherte sei vor dem Ereignis anamnestisch beschwerdefrei gewesen (ad Frage 2 zum Vorzustand). Mit Bezugnahme auf die Stellungnahme von J____ vom 8. Januar 2021 hielt I____ fest, der als ausgeprägt beschriebene Erguss der Bursa subacromialis sei im Sinne eines traumatisch bedingten Blutergusses als traumatisch zu erklären (ad Frage 1). Dagegen spreche eine tendinopathische Signalanhebung nicht gegen ein traumatisches Ereignis (ad Frage 2). Hingegen könne eine Zyste als Zeichen einer chronischen degenerativen Veränderung gewertet werden (ad Frage 3). Ebenso lasse sich der intraoperativ beschriebene Knorpelschaden des Humeruskopfes traumatisch erklären (ad Frage 4).
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat J____ unter Punkt 2.1 eine Ergänzungsfrage dazu unterbreitet, unter welchen Begleitumständen sich ein Supraspinatussehnenriss als traumatisch bedingt erklären lasse.
J____ verweist bei Beantwortung der Frage 2.1 seinerseits auf weitere Angaben der Versicherten zum Ereignishergang. Diese fasst J____ dahingehend zusammen, dass der Arm bei einer seitlichen Rolle gestreckt gewesen sei, wobei aus den Schilderungen nicht hervorgehe, ob rechtwinklig oder anliegend zum Körper. J____ stellt diesbezüglich klar, dass sich ein Zerreissen der Supraspinatussehne bei einer plötzlichen Krafteinwirkung des gesamten Körpergewichtes auf das Schultergelenk erklären liesse, wie dies etwa der Fall wäre bei einem Absturz von einem Gerüst, wobei das gesamte Körpergewicht mit einem Arm gehalten und somit am Fall gehindert wird. Gut nachvollziehbar bemerkt jedoch J____, dass das von der Versicherten angegebene Unfallereignis biomechanisch mit einem solchen Hergang nicht verglichen werden könne.
Die Beschwerdegegnerin verweist im Zusammenhang mit der an J____ gerichteten Frage 2.1 auf Diskrepanzen zwischen in den Schilderungen des Hergangs am 16. November 2020 hin. Die Versicherte habe am 1. Dezember 2020 auf ergänzende Befragung nach dem Hergang ausgeführt, dass sie an jenem Tag wie jeden Montag im Tuchakrobatik-Kurs gewesen sei und eine Figur, welche sie eigentlich gut beherrsche, aber schon länger nicht mehr gemacht habe, versucht habe. Diese bestehe aus zwei Saltos, einem nach vorne und einem anschliessenden seitlichen (vertikale Rolle). Bei Letzterem habe es ihr den Arm unvorhergesehen nach unten geschleudert, so dass er am gestrafften Tuch arretiert worden sei, während sich der Körper weitergedreht habe. Entsprechend habe es ihr den gestreckten Arm nach hinten gezerrt. Dagegen habe I____ am 19. November 2020 (AB, Faszikel 2/0008 bis 0009) ausgeführt, die Versicherte habe am 16. November 2020 während des Akrobatik-Trainings einen Sturz auf die rechte Schulter mit «Traktion» derselben und forcierter Abduktion und Aussenrotation des Armes erlitten. Während des Sturzes habe sie ein schmerzhaftes Schnappen im Bereich der rechten Schulter verspürt. Seither bestünden persistierende Schulterschmerzen rechts und ein Kraftverlust.
Mit Bezug auf diese Diskrepanz ist festzuhalten, dass die Schilderung des Hergangs in der Unfallmeldung sowie auch im Rahmen der ergänzenden Befragung vom 1. Dezember 2020 (E-Mailkorrespondenz vom 1. Dezember 2020, AB/Faszikel 1/0010) als die glaubwürdigere zu gelten hat. Wenn I____ seine Einschätzungen in seinem Schreiben vom 9. April 2021 aus der von ihm im Schreiben vom 19. November 2020 präsentierten Beschreibung herleitet, so weckt bereits dies Zweifel an der beweisrechtlichen Zuverlässigkeit seiner Ausführungen.
5.2.2. Die Frage 2.2, ob irgendwelche Begleitschäden an umgebenden Strukturen bestanden, wie sie bei einer plötzlichen traumatischen Genese anstelle einer isolierten Läsion der Supraspinatussehne im Innern zu erwarten wären, verneint J____.
Im Abschnitt "Beurteilung" seiner ausführlichen Stellungnahme legt J____ dar, in der MRI-Untersuchung vom 18. November 2020 erscheine die Muskulatur der Rotatorenmanschette kräftig und nicht atrophiert oder verfettet. Die Supraspínatussehne werde jedoch als tendinopathisch, das heisst verschleissverändert, beschrieben. Des Weiteren sei eine deutliche Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoi¬dea erhoben worden. Auch diese Flüssigkeit deute auf degenerative Veränderungen hin, denn eine solche Flüssigkeit sei durch das zugrundeliegende Trauma der rechten Schulter nicht zu erklären. Des Weiteren fänden sich keine SLAP-Läsion und keine Labrumschäden.
Gemäss dem MRT-Bericht vom 18. November 2020 habe sich weder ein Knochenmarködem bzw. Bone bruise im Bereich des Oberarmkopfes oder der Gelenkpfanne gezeigt Auch der Radiologe gehe lediglich von degenerativen Ausfransungen des Labrums ohne Riss aus. Es hätten auch keine Begleitverletzungen des Weichteilgewebes bestanden, wie sie bei einer entsprechenden, heftigen Krafteinleitung auf das Schultergelenk zu erwarten wären.
Auch intraoperativ hätten sich keine Hinweise für traumatische Schädigungen des Schultergelenkes, resp. der Rotatorenmanschette gefunden. Der vom Operateur beschriebene Knorpelschaden sei unspezifisch und die Lokalisation untypisch z. B. für eine stattgehabte Schultergelenksluxation. Es hätten auch keine Begleitverletzungen des Weichteilgewebes bestanden, wie sie bei einer entsprechenden, heftigen Krafteinleitung auf das Schultergelenk zu erwarten wären. Insofern könne auch der im Operationsbericht erwähnte Knorpelschaden nicht mit der nötigen Beweiskraft mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Ereignis vom 16. November 2020 zurückgeführt werden. Der vom Operateur beschriebene Knorpelschaden sei unspezifisch und die Lokalisation untypisch (z. B. als Folge einer stattgehabten Schultergelenksluxation).
5.2.3. J____ bejaht in Beantwortung der Frage 2.3 das Vorliegen von Indizien, welche für ein längeres krankheitsbedingter oder chronisch-degeneratives Geschehen sprechen.
Als solche Indizien nennt J____ Veränderungen des Tuberculum majus im Sinne von kleinen Geröllzysten. Solche Geröllzysten seien typischerweise als Hinweis chronischer degenerativer Veränderungen der Rotatorenmanschette zu werten. Des Weiteren sei im MRI eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette dargestellt worden. Der Ausdruck "Tendinopathie" bedeute chronische degenerative Veränderungen.
Ausserdem bestehe eine Acromioclaviculargelenksarthrose. Eine vorübergehende oder eine richtungsgebende, dauerhafte Verschlimmerung der Arthrose könne jedoch nicht angenommen werden.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Unfallbegriff verneint und auch ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG verneint.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Frau B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit