Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.38

Einspracheentscheid vom 1. September 2021

Aufrechnung von Lohnsummen und nachträgliche Prämienforderung

 


Tatsachen

I.        

a)           Die A____ (Beschwerdeführerin) wurde im Jahr 2011 gegründet und per 2. September 2011 wurden ihre Mitarbeitenden bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (vgl. Schreiben vom 28. Dezember 2011, SUVA-Akte 10).

b)           Im Frühling 2021 fand eine Betriebsrevision durch die Beschwerdegegnerin statt. Aus diesem Grund nahm die Beschwerdegegnerin am 16. März 2021 einen Besuch bei der Beschwerdeführerin vor. Sie holte Unterlagen ein und stellte Rückfragen zu geleisteten Barzahlungen an andere Firmen (vgl. Besuchsanzeige der Betriebsrevision vom 27. Januar 2021, SUVA-Akte 142, sowie diverse Unterlagen betreffend die Revision, SUVA-Akten 146 bis 167, insbesondere das Schreiben vom 26. März 2021, SUVA-Akte 162). Im Anschluss informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über den Ausgang der Revision. Insbesondere teilte sie ihr mit, dass sie folgende Aufrechnungen vornehme: für das Jahr 2016 Fr. 98'162.00 für Barzahlungen an die C____ GmbH, für das Jahr 2017 Fr. 234'000.00 für Barzahlungen an die D____ AG und für das Jahr 2019 Fr. 450'724 für Barzahlungen an die E____ GmbH (Schreiben vom 8. Juni 2021, SUVA-Akte 169). Mit einer Rechnung vom 24. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine «Rechnung nach Revision» zu, mit welcher sie für die Jahre 2016 bis 2019 Fr. 1'852.85 nachforderte (SUVA-Akte 175). Mit einer weiteren «Rechnung nach Revision» vom 25. Juni 2021 forderte sie die Beschwerdeführerin zur Zahlung von weiteren Fr. 37'464.60 für die Jahre 2016, 2017 und 2019 auf (SUVA-Akte 176).

c)            Gegen das Schreiben vom 8. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die F____ GmbH, am 26. Juni 2021 Einsprache (SUVA-Akte 177). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. September 2021 ab (SUVA-Akte 180).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Ergebnis der Betriebsrevision SUVA betreffend die Jahre 2016 bis 2019 gemäss Mitteilung der SUVA vom 8. Juni 2021 korrekturweise wie folgt abzuändern:

a.    Betreffend das Jahr 2019 sei die Position «Aufrechnung Barzahlungen an E____ GmbH» in der Höhe von Fr. 450'724.00 zu streichen (bzw. sei auf eine solche Aufrechnung in vorerwähnter Höhe zu verzichten).

b.    Betreffend das Jahr 2017 sei die Position «Aufrechnung Barzahlungen an C____ AG» in Höhe von Fr. 234'000.00 zu streichen (bzw. sei auf eine solche Aufrechnung in vorerwähnter Höhe zu verzichten).

c.    Betreffend das Jahr 2016 sei die Position «Aufrechnung Barzahlungen an C____ GmbH» in der Höhe von Fr. 98'162.00 zu streichen (bzw. sei auf eine solche Aufrechnung in vorerwähnter Höhe zu verzichten).

2.    Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

b)           Die Beschwerdegegnerin verweist mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 2. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und stellt zudem folgende Beweisanträge:

1.    Es sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr G____, zum beschwerderelevanten Sachverhalt zu befragen.

2.    Es seien Frau H____, Frau I____ und Herr J____ zu den Arbeiten, die die C____ GmbH in Liquidation gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 geleistet hat, als Zeugen zu befragen.

3.    Es sei Herr K____ zu den Arbeiten, die die D____ AG in Liquidation gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahre 2017 geleistet hat, als Zeuge zu befragen.

4.    Es sei Herr L____ zu den Arbeiten, die die E____ GmbH in Liquidation gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahre 2019 geleistet hat, als Zeuge zu befragen.

d)           Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Mai 2022 an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

e)           Mit Verfügung vom 9. September 2022 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden und bat sie, dem Gericht rechtzeitig zu melden, falls ein Dolmetscher nötig sei. J____, K____ und L____ würden als Auskunftspersonen vorgeladen. Die übrigen Beweisanträge wies sie ab.

f)             In einer weiteren Verfügung vom 26. September 2022 informiert die Instruktionsrichterin die Parteien, dass die Adressen der vom Beschwerdeführer beantragten Auskunftspersonen ohne Mithilfe des Beschwerdeführers vom Gericht nur teilweise eruiert werden konnten und dass Herr K____ mangels Adresse nicht habe vorgeladen werden können. Nachdem den beiden anderen Auskunftspersonen (J____ und L____) die Vorladung für die Hauptverhandlung nicht zugestellt werden konnten (vgl. die Retouren der Couverts der Einschreiben), stellt die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 fest, dass diese nicht zur Hauptverhandlung erwartet werden.

g)           Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Eingabe vom 24. November 2022 um Dispensation von der Hauptverhandlung. Die Instruktionsrichterin entspricht diesem Gesuch mit Verfügung vom 28. November 2022.

III.     

Am 15. Dezember 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit von G____ (Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin), seinem Rechtsanwalt B____ sowie einer Dolmetscherin statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.          Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin tätigte infolge der von ihr durchgeführten Revision eine Aufrechnung von Lohnsummen für die Jahre 2016 (Fr. 98'162.00), 2017 (Fr. 234'000.00) und 2019 (Fr. 450'724.00). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die gemäss den Unterlagen der Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren an die C____ GmbH (2016), die D____ AG (2017) und die E____ GmbH (2019) ausgerichteten Barzahlungen als Lohnzahlungen zu verstehen seien. Im Wesentlichen ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, es bestünden keine Unterlagen, welche nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Zahlungen an juristische Personen belegen könnten. Deshalb sei darauf zu schliessen, dass es sich bei den genannten Beträgen um Lohnzahlungen an natürliche Personen handle. Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. September 2021 in Bezug auf jede der erwähnten Gesellschaften einzeln dar, weshalb sie zum diesem Schluss gelangt war. Mit Rechnungen vom 24. Juni 2021 und vom 25. Juni 2021 forderte sie für die Jahre 2016 bis 2019 einen Betrag von Fr. 1'852.85 sowie einen Betrag von Fr. 37'464.60 nach (SUVA-Akten 175 f.).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin sei willkürlich und unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe nie von irgendwelchen Umständen Kenntnis gehabt, die darauf schliessen lassen könnten, dass eine der von ihr beauftragten Firmen keine aktive juristische Person sei. Mit der Annahme, dass es keine Belege für die konkreten Sub-Transportaufträge gebe und der Vermutung, dass die für die Subunternehmen handelnden Personen zur Beschwerdeführerin in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätten, verletze die Beschwerdegegnerin das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV) und das Recht des Geschäftsführers auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Beschwerdegegnerin verkenne sodann, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die von ihr beauftragten Subunternehmen zur Dokumentation ihrer Arbeitsverhältnisse verpflichtet seien. Insgesamt seien die Voraussetzung für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Aufrechnungen nicht gegeben. Schliesslich verletze der angefochtene Einspracheentscheid auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), da die von ihr geltend gemachte Nachforderung die Illiquidität der Beschwerdeführerin und damit den Konkurs zur Folge hätte.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2016, 2017 und 2019 zu Recht eine Aufrechnung von Lohnsummen in der unter E. 2.1. erwähnten Höhe vorgenommen hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) obligatorisch unfallversichert; die Ausnahmen bestimmen sich nach Art. 2 Abs. 1 UVV. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt die Arbeitgeberin (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen – vorbehaltlich abweichender Abreden zu Gunsten der arbeitnehmenden Person – zu Lasten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 UVG). Die Arbeitgeberin schuldet den gesamten Prämienbetrag, wobei er den Anteil der arbeitnehmenden Person von deren Lohn abzieht (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2). Die Prämien werden von den Versicherern in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV) grundsätzlich (vorliegend nicht relevante Ausnahmen in lit. a bis d der genannten Bestimmung) der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge massgebende Lohn.

Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], vgl. auch BGE 144 V 111, 112 E. 4.1 sowie Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] zu den einzelnen Bestandteilen).

3.2.          Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Dabei besteht das spezifische Unternehmerrisiko darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen hat. Auch die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein, spricht für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169, 172 E. 3c mit Hinweisen).

Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist rechtsprechungsgemäss auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der Arbeitgeberin abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c mit Hinweisen). Insbesondere besteht also kein spezifisches Unternehmerrisiko (BGE 146 V 139, 141 f. E. 3.1, BGE 144 V 111, 113 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2).

3.3.          In Bezug auf Akkordanten hat das Bundesgericht klargestellt, dass diese in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Als selbständigerwerbend gilt ein Akkordant grundsätzlich nur, wenn er Inhaber eines eigenen Betriebes ist und so als gleichgeordneter Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeitet (BGE 114 V 65, 69 E. 2b mit Hinweisen = Praxis 1989 Nr. 147, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2015 vom 31. März 2016 E. 3.2.).

3.4.          Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird, wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin führte im Schreiben vom 8. Juni 2021 (SUVA-Akte 169) und im Einspracheentscheid vom 1. September 2021 detailliert und differenziert aus, weshalb sie für die betroffenen Jahre bzw. die betroffenen Firmen (die C____ AG in Liquidation im Jahr 2016, die D____ AG in Liquidation im Jahr 2017 und die E____ GmbH in Liquidation im Jahr 2019) jeweils eine Aufrechnung der Lohnsumme der Beschwerdeführerin vorgenommen hat.

Im Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin an verschiedener Stelle Bezug auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. April 2021 (SUVA-Akte 166). Darin beantwortete die Beschwerdeführerin Fragen, welche ihr von der Beschwerdegegnerin gestellt worden waren (vgl. Schreiben vom 26. März 2021, SUVA-Akte 162). Insbesondere führte sie aus, sie würde mit ihren Subunternehmern auf einer Vertrauensbasis arbeiten und habe daher mündliche Verträge. Da sie selbst Subunternehmerin sei, falle die Qualitätskontrolle nicht in ihren Aufgabenbereich. Zu den Mitarbeitern der C____ AG, der D____, der E____ AG und der M____ AG bestehe keine Verbindungen. Zahlungen und Auftragserteilungen seien jeweils an die juristischen Personen erfolgt. Auch die Bezahlung und die Kontrolle der Mitarbeiter fielen nicht in ihren Aufgabenbereich.

4.2.          4.2.1   In Bezug auf die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die C____ AG im Jahr 2016 hielt sie fest, dass sich aus den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin ergebe, dass diese im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 1. Oktober 2016 Barzahlungen in Höhe von Fr. 98'162.00 an die C____ AG geleistet habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, es seien offenbar keine Haftungsbestimmungen mit der C____ AG vereinbart worden und die Beschwerdeführerin habe keine Personal- oder Stundenlisten oder ähnliche Dokumente zu den Akten gegeben. Die anlässlich der Revision zu den Akten genommenen Rechnungen und die Angaben in der Stellungnahme vom 25. April 2021 sprächen dafür, dass die Arbeiten, welche von der C____ AG für die Beschwerdeführerin ausgeführt worden seien, unselbständige Akkordarbeiten dargestellt hätten. Auch der Umstand, dass die C____ AG Arbeiten ausgeführt habe, welche üblicherweise durch Angestellte der Beschwerdeführerin ausgeführt wurden und der Umstand, dass laut der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons [...] keine Fahrzeuge auf die C____ AG eingelöst gewesen seien (vgl. den E-Mailverkehr mit der Motorfahrzeugkontrolle [...] vom 14. Mai 2021 und die «Übersicht Fahrzeuge MFK» vom 14. Mai 2021, Akten 69 und 70 im SUVA-Dossier betreffend die C____ AG), spreche für unselbständige Arbeiten.

Im Weiteren habe der damalige Geschäftsführer der C____ AG der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 mitgeteilt, dass die AG ab dem 30. September 2015 stillgelegt sei (vgl. Akte 29 im SUVA-Dossier betreffend die C____ AG). Sie beschäftige kein Personal mehr und sei inaktiv. Ab dem Jahr 2016 sei keine Lohnsummenmeldung mehr erfolgt. Auch die zuständige Ausgleichskasse habe in den Jahren 2016 und 2017 keine Lohnsummenmeldung erhalten. Einen letzten Kontakt mit dem ehemaligen Geschäftsführer habe es im Mai 2016 gegeben. Dabei habe er angegeben, er habe den Betrieb verkauft und der neue Inhaber werde die Geschäftstätigkeit seines Wissens demnächst aufnehmen können (vgl. Telefonnotiz vom 3. Mai 2016, Akte 36 im SUVA-Dossier betreffend die C____ AG). Ab Dezember 2016 habe der C____ AG keine Post mehr zugestellt werden (vgl. den jeweiligen Vermerk in Akten 45, 49, 52, 56, 58, 60, 63 und 65 im SUVA-Dossier betreffend die C____ AG). Per 21. Februar 2018 sei sie sodann infolge unbenutzten Ablaufs der ihr zur Widerherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil gesetzten Frist von Amtes wegen aufgelöst worden. Per 10. März 2020 sei ihre Löschung aus dem Handelsregister erfolgt (vgl. den öffentlich einsehbaren Handelsregisterauszug sowie SHAB vom [...] 2020, Meldungsnr. [...]).

Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Sie habe den Betrag von Fr. 98'162.00 in bar ausbezahlt und es unterlassen, in Bezug auf die C____ AG Bestätigungen wie z.B. von der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers, der Steuerverwaltung über Anschluss und Zahlung der Prämien respektive der Mehrwertsteuer (MWST) oder einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Dies, obschon die Prüfung der Klassifizierung als Selbständigerwerbender der Auftrags- bzw. Arbeitgeberin obliege. Das müsse auch für juristische Personen gelten. In Bezug auf die von der C____ AG ausgestellten Rechnungen kritisierte die Beschwerdegegnerin, trotz eines Gesellschafterwechsels sähen die Unterschriften darauf jeweils gleich aus. Wer sie quittiert habe, sei unbekannt. Sodann seien für die gleiche Zeitperiode Rechnungen mit unterschiedlichem Layout ausgestellt worden (vgl. dazu die entsprechenden Rechnungen, SUVA-Akte 151). Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass die C____ AG gegenüber der Beschwerdeführerin unternehmerisch aktiv gewesen sei und es bestünden genügend Anzeichen dafür, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt worden sei. Die dokumentierten Barzahlungen an Akkordanten in Höhe von Fr. 98'162.00 im Jahr 2016 seien daher als Lohnzahlungen an natürliche Personen zu beurteilen. Die damit verbundene Lohnaufrechnung sei folglich korrekt.

4.2.2   Hinsichtlich der Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die D____ AG bringt die Beschwerdegegnerin ähnliche Argumente vor. Sie erklärte, die Höhe der Barzahlungen an die D____ AG habe im Jahr 2017 Fr. 234‘000.00 betragen. Auch dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid weiter aus, bei den Rechnungen (vgl. SUVA-Akte 154) handle es sich um rein pauschale monatliche Abrechnungen. Art, Ort, Umfang und Zeitpunkt einzelner Aufträge liessen sich daraus nicht ablesen. Die bei der Betriebsrevision zu den Akten genommenen Rechnungen und die Angaben in der Stellungnahme vom 25. April 2021 (vgl. E. 4.1. sowie SUVA-Akte 166) sprächen dafür, dass die D____ AG unselbständige Akkordarbeiten in Form von Transportaufträgen von der Beschwerdeführerin übernommen habe. Damit sei davon auszugehen, dass die D____ AG solche Arbeiten ausgeführt habe, welche üblicherweise durch Angestellte der Beschwerdeführerin ausgeübt würden. Auch aus diesen Gründen sei von unselbstständigen Akkordarbeiten auszugehen. Zudem seien gemäss Fahrzeugauskunft vom 28. Mai 2021 im massgebenden Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 keine transporttauglichen Fahrzeuge auf die D____ AG eingelöst gewesen. Zudem sei eines der eingetragenen Fahrzeuge (ein [...]) wegen Verdachts auf Veruntreuung im polizeilichen Fahndungssystem ausgeschrieben worden (vgl. Angaben des Strassvenverkehrsamts [...], Akte 17 im SUVA-Dossier betreffend die D____ AG). Der D____ AG seien demnach keine eigenen Betriebsmittel in Form von Fahrzeugen zur Verfügung gestanden.

Zur D____ AG selbst erklärte die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der ab Januar 2016 durchgeführten Abklärungen zur geschäftlichen Tätigkeit und Aktivität der D____ AG hätten die notwendigen Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nur teilweise erhältlich gemacht werden können. Gemäss dem Fragbogen zur Abklärung der Versicherungspflicht vom 13. September 2016 (Akte 11 im SUVA-Dossier betreffend die D____ AG) habe die D____ AG keine Mitarbeitenden beschäftigt. Bei einem Besuch bei der Firmenadresse habe auch kein Betrieb vorgefunden werden können. Aus diesen Gründen sei keine Betriebsunterstellung erfolgt. Am 26. März 2018 habe das Handelsgericht [...] die Firma sodann aufgelöst (vgl. SHAB, Tagesregister-Nr. [...] vom [...] 2018) und die Löschung aus dem Handelsregister sei per 29. Januar 2019 erfolgt (vgl. den öffentlich einsehbaren Handelsregisterauszug sowie SHAB vom [...] 2019, Meldungsnr. [...]).

Auch bezüglich der Rechnung der D____ AG (vgl. SUVA-Akte 154) sei im Übrigen nicht klar, wer diese quittiert habe. Die Unterschriften unterschieden sich jedenfalls deutlich von denjenigen der im Handelsregister eingetragenen Personen. Folglich könne damit keine Akkordvergabe zwischen gleichgeordneten Geschäftspartnern belegt werden. Insgesamt sei die D____ AG als unselbständige Unterakkordantin der Beschwerdeführerin zu verstehen. Die entsprechende Lohnaufrechnung von Fr. 234‘000.00 sei demnach zutreffend.

4.2.3   Bezüglich der E____ GmbH hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie im Jahr 2019 Barzahlungen in Höhe von Fr. 450‘724.00 an die E____ GmbH getätigt habe. Auch dieser Betrag ist zwischen den Parteien unumstritten.

Im Weiteren legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die im Namen der E____ GmbH ausgestellten Rechnungen (vgl. SUVA-Akte 157) Akkordarbeiten beschreiben würden. Die darin angeführten Leistungen seien in Bezug auf Art, Ort, Umfang und Zeitpunkt nicht näher umschrieben und trügen die undifferenzierte Bezeichnung „Diverse Transporte – Lagerarbeit“. Dabei handle es sich um rein pauschale (Stunden-)Abrechnungen. Sie enthielten keine Entschädigungen für Material- oder anderweitigen betrieblichen Aufwand wie etwa Fahrzeugkosten. Die anlässlich der Revision zu den Akten genommenen Rechnungen und die Angaben in der Stellungnahme vom 25. April 2021 (vgl. E. 4.1. sowie SUVA-Akte 166) sprächen für unselbständige Akkordarbeiten. Die E____ GmbH weise mit der «Erbringung von Transportdienstleistungen und Gütertransport im In- und Ausland» einen ähnlichen Unternehmenszweck auf, wie die Beschwerdeführerin als Akkordgeberin. Damit sei anzunehmen, dass die E____ GmbH solche Arbeiten ausführte, welche üblicherweise die Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um unselbständige Akkordarbeiten gehandelt habe.

Gemäss Handelsregister habe die Gesellschaft «N____ GmbH» ihre Firma per 30. November 2018 in «E____ AG» mit Sitz in [...] geändert. Ab diesem Zeitpunkt seien L____ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung sowie O____ als Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift und ab dem 23. Januar 2023 bis zur Auflösung der Gesellschaft L____ als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen gewesen. Im Dezember 2018 habe die N____ GmbH respektive die E____ GmbH der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Gesellschaft verkauft worden sei. Zum neuen Gesellschafter könnten keine Angaben gemacht werden. Laut Angaben des Treuhänders sollte die Geschäftstätigkeit voraussichtlich im Januar 2019 aufgenommen werden (vgl. Akte 56 im SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH). Eine entsprechend in Aussicht gestellte diesbezügliche Mitteilung sei bei der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Für das Jahr 2019 habe die E____ GmbH sodann keine Löhne gemeldet (vgl. dazu die Akten 66 ff. im SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH). Am 16. Januar 2020 sei der Konkurs über ihr eröffnet worden (vgl. Akte 68 im SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH, sowie SHAB vom [...] 2020, Meldungsnr. [...]). Das Verfahren sei mangels Aktiven mit Urteil vom 14. Mai 2020 eingestellt worden (vgl. den öffentlich einsehbaren Handelsregisterauszug sowie SHAB vom [...] 2020, Meldungsnr. [...]). Von Seiten des zuständigen Konkursamtes hätten keine Geschäftsunterlagen erhältlich gemacht werden können. Anlässlich seiner Befragung durch das Konkursamt am 16. Januar 2020 (recte: 6. Februar 2020) habe L____ angegeben, man habe im Januar 2019 einen Firmenmantel gekauft. Die E____ GmbH habe die Aufträge der konkursiten P____ GmbH übernommen, mit welchen sie noch ca. zwei Monate lang ausgelastet gewesen sei. Danach sei der Betrieb nicht mehr aktiv gewesen. Die E____ GmbH beschäftige keine Arbeitnehmenden (vgl. Einvernahmeprotokoll des Kantonalen Konkursamtes [...] vom 6. Februar 2020, Akte 70 im SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH).

Im Weiteren habe die zuständige Ausgleichskasse die E____ GmbH im Januar 2019 schriftlich um deren Anmeldung ersucht. Darauf, wie auch auf die Zwangserfassung habe die E____ GmbH nicht reagiert. Auch die veranlagten Beträge habe sie nicht bezahlt (vgl. Telefonnotiz vom 17. Mai 2021, Akte 78 im SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH).

Angesichts der dargelegten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die E____ GmbH im Jahr 2019 über keinerlei Aktiven und Betriebsmittel verfügt und auch keine entsprechenden geschäftlichen Aktivitäten ausgeübt habe. Auch in diesem Fall sei davon auszugehen, dass die Transportdienstleistungen für die Beschwerdeführerin von unselbständigen Unterakkordanten ausgeführt worden seien und es sich bei den Barzahlungen um Lohnzahlungen an natürliche Personen gehandelt habe. Die entsprechenden Lohnaufrechnungen in Höhe von Fr. 450‘724.00 seien daher zutreffend.

4.3.          Die Beschwerdegegnerin hat die Umstände vorliegend sehr gründlich abgeklärt. Sie hat sowohl die Unterlagen der Beschwerdeführerin geprüft, als auch die Akten der C____ AG, der D____ AG und der E____ GmbH berücksichtigt. Sie hat zudem weitere Informationen z.B. bei den zuständigen Motorfahrzeugkontrollen und Betreibungsämtern eingeholt. Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und einleuchtend. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet ist, ihre Zahlungen per Überweisung zu tätigen, so ändert dies nichts daran, dass die Barzahlungsbelege betreffend die Zahlungen an die drei genannten Firmen nicht zu belegen vermögen, dass es sich dabei – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – nicht um Lohnzahlungen an natürliche Personen gehandelt hat. Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt hat, finden sich in den Rechnungen keinerlei Details, welche Schlüsse darauf zuliessen, um welche Arbeiten, welche Anzahl Aufträge, an welchem Ort etc. es sich gehandelt haben soll. Auch die Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung, gemäss welchen man sich jeweils zusammengesetzt habe und dann Pauschalbeträge vereinbart habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 8), vermögen daran nichts zu ändern. Im Gegenteil: es ist nicht nachvollziehbar, weshalb man sich zusammensetzen sollte um eine Aufstellung der erledigten Arbeiten bzw. Aufträge zu machen, um anschliessend einen Pauschalbetrag zu vereinbaren. Angesichts dessen, erübrigt es sich, vertieft auf die in der Hauptverhandlung eingereichten Kontoauszüge des Jahres 2018 einzugehen (zumal die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 keine Lohnaufrechnung getätigt hat). Es sei jedoch angemerkt, dass aus diesen hervorgeht, dass zumindest im Jahr 2018 gewisse Löhne per Überweisung ausbezahlt wurden. Weshalb nicht auch die Auszahlungen an die Subunternehmen auf diesem Weg erfolgten ist damit umso weniger nachvollziehbar. Auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf sich in den Akten befindliche Quittungen, Rechnungen und weitere Buchhaltungsunterlagen ändern nichts an den obigen Ausführungen.

Im Weiteren sind insbesondere auch die fehlenden Transportfahrzeuge, die fehlenden Lohnsummenmeldungen und die fehlende geschäftliche Aktivität der drei anderen Firmen deutliche Hinweise darauf, dass tatsächlich nicht juristische Personen die Aufträge übernahmen, sondern vielmehr natürliche Personen

4.4.          Der vorliegende Sachverhalt weist deutliche Parallelen mit demjenigen Fall auf, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 zu beurteilen hatte. Auch im dortigen Fall tätigte die Beschwerdegegnerin eine Lohnsummenaufrechnung für Beträge, welche gemäss den Unterlagen der betroffenen Firma an verschiedene andere Unternehmen bezahlt worden waren. Die Beschwerdegegnerin ging auch damals – gestützt auf ihre Abklärungen – davon aus, dass die entsprechenden ausgeführten Arbeiten als unselbständige Akkordarbeiten zu qualifizieren seien. Dementsprechend qualifizierte sie die Zahlungen an die vier Unternehmen «als Arbeitsentgelt an in der Schweiz beschäftigte und beitragspflichtige bzw. nach UVG dem Versicherungsobligatorium unterstehende Arbeitnehmende» (vgl. E. 3.5. des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht stütze den damaligen Entscheid der Beschwerdegegnerin.

Angesichts der ausführlichen und gut dokumentierten Abklärungen der Beschwerdegegnerin, dem umfangreichen Aktenmaterial und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die (betragsmässig unumstrittenen) Lohnaufrechnungen für die Jahre 2016, 2017 und 2019 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

4.5.          Im Übrigen sei auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, die Beschwerdegegnerin habe das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV) und das Recht des Geschäftsführers auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), verletzt. Das Willkürverbot erachtet sie als verletzt, weil die Beschwerdegegnerin angenommen habe, dass zu den für die Subunternehmen handelnden Personen ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Wirtschaftsfreiheit und das Recht auf persönliche Freiheit des Geschäftsführers seien verletzt, da es ihm überlassen sei, ob er seine Zahlungen in bar ausführen wolle. Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe die Beschwerdegegnerin schliesslich verletzt, da die Prämiennachforderung letztlich zum Konkurs der Beschwerdeführerin führen würde (vgl. auch E. 2.2.).

Die Beschwerdeführerin geht nicht weiter auf die von ihr geltend gemachten Grundrechtsverletzungen ein. Weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten kann auf eine Verletzung des Willkürverbots geschlossen werden. Wie dargelegt (vgl. E. 4.3.) hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt gründlich abgeklärt und ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Eine Anwendung von Willkür ist nicht zu erkennen. Dem Geschäftsführer der juristischen Person (hier der Beschwerdeführerin) steht zwar das Recht zu, seine Zahlungen in Bar vorzunehmen. Dabei nimmt er aber in Kauf, dass die Zahlungen weniger gut nachvollzogen werden können – insbesondere wenn die Aussteller der Rechnungen bzw. Quittungen nicht klar erkennbar sind und sich zudem (wie oben dargelegt) weitere Fragen im Zusammenhang mit denselben ergeben. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, inwiefern die Wirtschaftsfreiheit oder das Recht auf persönliche Freiheit verletzt sein sollten. Zum Einwand des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist festzuhalten, dass es die Pflicht der Beschwerdeführerin ist, die Beiträge an die Unfallversicherung ordnungsgemäss zu entrichten (vgl. E. 3.1.) bzw. diejenige der Beschwerdegegnerin, die entsprechenden Beiträge einzufordern, sodass der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vorgeworfen werden kann.

5.                

5.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: