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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg , lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
B____
vertreten durch C____
Beschwerdeführer
A____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.39
Einspracheentscheid vom 28.
September 2021
Abgrenzung Berufsunfall vom
Nichtberufsunfall, vorliegend ist das Unfallgeschehen als Berufsunfall auf dem
Arbeitsweg zu qualifizieren
Tatsachen
I.
Der 1992 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juni
2020 als Musiklehrer durchschnittlich 2.25 Stunden pro Woche im Rahmen eines
Beschäftigungsgrades von 5% bei der Arbeitgeberin D____ in [...]. Im Rahmen
dieses Anstellungsverhältnisses war er bei der A____ (Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen Berufsunfälle unfallversichert (vgl. Unfallmeldung UVG vom
17. April 2021 und Verfügung vom 21. Juli 2021, Beschwerdeantwortbeilagen [BA]
A1 und A10). Nach einem Treffen mit seiner Arbeitgeberin in den Räumlichkeiten
des D____ stürzte der Beschwerdeführer am 20. November 2020 auf dem
Nachhauseweg mit dem Motorrad (vgl. Unfallmeldung UVG vom
17. April 2021 und Verfügung vom 21. Juli 2021, BA A1 und A10). Beim
Sturz erlitt der Beschwerdeführer Brüche am Arm, Ellbogen und an der Hand. Es
wurde ihm in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der
Beschwerdeführer nahm seine Arbeit am 29. März 2021 wieder auf (vgl.
Unfallmeldung UVG vom 17. April 2021, BA A1).
Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 teilte die Beschwerdegegnerin
mit, mangels Unfalldeckung bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung (Verfügung vom 21. Juli 2021, BA A 10).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 Einsprache mit dem Antrag
auf Neubeurteilung der Sache und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen
aufgrund des Unfallereignisses vom 20. November 2020 (vgl. Einsprache vom 23.
Juli 2021, BA A11). Mit Einspracheentscheid vom 28. September hielt die
Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom 21. Juli 2021 fest und wies die
Einsprache vom 23. Juli 2021 ab (vgl. Einspracheentscheid vom 28.
September, E. 2.3.11 und 3., BA A14).
II.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2021 wird beantragt, der
Einspracheentscheid vom 28. September 2021 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 20. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet am 15. März 2022 die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2021 bestätigt die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. Juli 2020. Sie stellte sich dabei
hauptsächlich auf den Standpunkt, dass die Unfallversicherungsleistungen zu
Recht abgelehnt wurden, da einerseits der Beschwerdeführer nicht gegen Nichtberufsunfälle
versichert und andererseits infolge fehlendem Nachweis eines beruflichen
Treffens am Unfalltag der Unfall auf dem Nachhauseweg nicht als Berufsunfall zu
qualifizieren sei. Zufolge der Arbeitgeberin habe es sich beim Treffen am 20.
November 2020 nicht um ein geschäftliches Meeting gehandelt. Vielmehr seien
private Angelegenheiten im Vordergrund gestanden. Sie hätten über die Leute
gesprochen, die für private Lektionen die Dienste des Beschwerdeführers in
Anspruch nehmen, welche er separat zur Anstellung am D____ anbiete. Das Meeting
sei daher überwiegend privater Natur gewesen, wobei «privat» als «nicht im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehend» zu betrachten sei. Das Meeting
sei seitens der Arbeitgeberin nicht im Rahmen eines arbeits- oder
dienstrechtlichen Subordinationsverhältnis erfolgt. Auch habe es nicht im
geschäftlichen Interesse der Arbeitgeberin stattgefunden. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführer an diesem Tag auch nicht gearbeitet. Zudem sei das Treffen
ohne zwingende Gründe in Abhängigkeit der Anstellung von statten gegangen, was
eine Unterbrechung des erforderlichen Sachzusammenhangs aufzeige. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer erst nach 5 Monaten bei der Beschwerdegegnerin
gemeldet, dass er einen Unfall erlitten habe. Dies sei im Rahmen der
Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» zu würdigen. Mangels eines
Berufsunfalls fehle es an einer Unfalldeckung und der Pflicht seitens der
Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (vgl.
Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass der
Einspracheentscheid vom 28. September 2021 aufzuheben und die gesetzlichen
Leistungen nach UVG auszurichten seien, da es sich beim Unfallereignis vom 20.
November 2021 um einen Berufsunfall handle. Der Beschwerdeführer habe sich vor
dem Unfallereignis mit der Arbeitgeberin in deren Räumlichkeiten getroffen, um
in erster Linie berufliche Angelegenheiten zu besprechen. Das Treffen zwischen
dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin habe nach übereinstimmender Aussage
beider Parteien auch geschäftliche Aspekte zum Inhalt gehabt, die in einem
direkten Zusammenhang zum Anstellungsverhältnis stünden (vgl. Beschwerde vom
12. Oktober 2021). Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin
den Beschwerdeführer zum Meeting aufgeboten habe, in den Räumlichkeiten des D____
zu erscheinen, um dort Missverständnisse bei einem persönlichen Treffen zu klären.
Dies bezeuge eine WhatsApp Nachricht vom 19. November 2020. Das Meeting sei
daher auf Anweisung der Arbeitgeberin erfolgt. Dabei sei der Beschwerdeführer
weder als Kunde noch in der Funktion als selbständigerwerbender Musiklehrer zum
Treffen in die Räumlichkeiten des D____ gegangen. Ausserdem habe das Meeting an
einem Wochentag stattgefunden und nicht am Wochenende, was für einem Zusammenhang
mit dem Arbeitsverhältnis spreche (vgl. Replik vom 20. Januar 2022). Bei diesem
Treffen würden die geschäftlichen Interessen die privaten Interessen
überwiegen. Aufgrund dessen handle es sich bei der Fahrt vom Treffen nach Hause
um den Arbeitsweg des Beschwerdeführers, der unter die UVG-Deckung falle. Die
Beschwerdegegnerin sei deshalb dazu verpflichtet, für das Unfallereignis vom
20. November 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (vgl. Beschwerde vom
12. Oktober 2021).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das
Unfallereignis vom 20. November 2020 obligatorisch versichert war.
3.
3.1.
Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen bei Berufsunfällen (Art.
7 UVG), Nichtberufsunfällen (Art. 8 UVG) und Berufskrankheiten (Art. 9 UVG)
gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
3.2.
Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG Unfälle im Sinne
von Art. 4 ATSG, die dem Versicherten zustossen: bei Arbeiten, die er auf
Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (lit. a); oder
während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich
befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen
Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (lit. b).
3.3.
Als Nichtberufsunfälle gelten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 UVG
alle Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG, die nicht zu den Berufsunfällen zählen.
Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 UVG sind gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG gegen
Nichtberufsunfälle nicht versichert, es sei denn die wöchentliche Arbeitszeit
bei einem Arbeitgeber beträgt mindestens acht Stunden (vgl. Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] und Urteil des Bundesgerichts vom
5. März 2019 [8C_473/2018], E. 4.1f.).
3.4.
Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat
festzusetzende Mindestmass von mindestens acht Stunden nicht erreicht (Art. 13
Abs. 1 UVV), gelten nach Art. 7 Abs. 2 UVG auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als
Berufsunfälle (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2019 [8C_473/2018], E.
4.1). Arbeitswegunfälle gelten nur dann als Berufsunfälle dieser Bestimmung,
wenn zwischen der Reise und der Arbeit der versicherten Person ein sachlicher
Zusammenhang besteht (BGE 134 V 412, E. 3.2).
4.
4.1.
Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin als Musiklehrer unregelmässig zu
einem Beschäftigungsgrad von 5% arbeitete, was durchschnittlich 2.25 Stunden
pro Woche entspricht (vgl. BA A1). Aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses war
er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (vgl. BA A1). Da
er weniger als 8 Stunden pro Woche für die Arbeitgeberin tätig war, ist der
Beschwerdeführer gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV gegen Nichtberufsunfälle nicht
versichert. Jedoch gelten für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren
wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens 8 Stunden beträgt, Unfälle auf dem
Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 1 und 2 UVV). Am 20. November 2020
fand ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin in den Räumlichkeiten
des D____ statt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BA] A1). Nach dem Treffen auf
dem Nachhausweg erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall mit dem Motorrad und
zog sich beim Sturz Brüche am Arm, Ellbogen und an der Hand zu (vgl.
Beschwerdeantwortbeilage [BA] A1).
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen das Treffen vom 20. November 2020
zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin als privates Treffen
qualifiziert und aufgrund dessen das Unfallereignis auf dem Nachhauseweg als
Nichtberufsunfall beurteilt und einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint
hat.
4.2.
In Erwägung der vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass
es sich beim Treffen mit der Arbeitgeberin in deren Räumlichkeiten am 20.
November 2020 um ein berufliches Meeting handelte. Aus der vom Beschwerdeführer
eingereichten WhatsApp-Nachricht geht hervor, dass das Meeting auf Anordnung
der Arbeitgeberin stattgefunden hat. Sie fordert den Beschwerdeführer auf, sich
mit ihr im D____ zu treffen, um Missverständnisse zu klären (vgl. einzige
Replikbeilage). Zwar ergibt sich aus den Angaben der Arbeitgeberin, dass sich
die Unterredung zwischen dem Beschwerdeführer und ihr sowohl auf private als
auch auf geschäftliche Aspekte bezog (vgl. AB A1 und A13). Dennoch kann
aufgrund der Äusserungen der Arbeitgeberin geschlossen werden, dass bei der
Unterredung in der Hauptsache berufliche Zwecke im Vordergrund standen. Denn
die Arbeitgeberin weist in ihrer Nachricht darauf hin, dass eine Aussprache
notwendig sei. Das Interesse der Arbeitgeberin bezieht sich dabei auf die
Auswirkungen, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
selbständigerwerbender Musiklehrer auf das Anstellungsverhältnis beim D____
haben könnte (vgl. AB A13). In der Folge traf sich der Beschwerdeführer
aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mit der Arbeitgeberin, so
dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Treffen und dem Arbeitsverhältnis
bejaht werden kann. Er befand sich im Dienste der Arbeitgeberin in den
Geschäftsräumen des D____. Das Treffen weist daher keinen freizeitlichen
Charakter ohne Bezug zum Anstellungsverhältnis auf. Dies wäre beispielsweise
der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin in einem Restaurant
getroffen hätten, um Erlebnisse privater Natur auszutauschen. Gesamthaft
betrachtet kann vorliegend ein geschäftlicher bzw. sachlicher Zusammenhang
zwischen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten des D____
sowie dem Nachhauseweg und dem konkreten Anstellungsverhältnis bejaht werden.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte
Bundesgerichtsentscheid (Urteil des Bundesgerichts 19. Juni 2009
[8C_277/2009]) erweist sich als nicht einschlägig. Ein privates Kung-Fu
Training nach Beendigung des Thai-Chi Unterrichts in den Räumlichkeiten des
Arbeitgebers auszuführen, kann nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen
werden. Das in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführte private
Kung-Fu Training war nicht im Interesse des Arbeitgebers, sondern diente
alleine dem Interesse des Arbeitnehmers im Hinblick auf eine private
Veranstaltung. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem
Arbeitsverhältnis und dem Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers war
deshalb unterbrochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 19. Juni 2009
[8C_277/2009]). Beim Meeting in den Räumlichkeiten des D____ stand indes der
berufliche Zweck im Vordergrund. Die Aussprache bezog sich eben gerade auf die
Interessen der Arbeitgeberin, so dass vorliegend von einem Unterbruch des
Sachzusammenhangs nicht die Rede sein kann.
Des Weiteren vermag das aufgeführte «Parallelbeispiel» der
Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Im
von der Beschwerdegegnerin dargelegten Beispiel geht der Landwirt aus eigenem
Interesse und ohne Anweisung seines Arbeitgebers in die Räumlichkeiten des
Arbeitsgebers (Lebensmittelladen). Der Landwirt möchte dabei Einkäufe tätigen
und die frisch geernteten Äpfel abliefern. Es entsteht beiläufig ein Gespräch zwischen
dem Landwirt und dem Arbeitgeber über die berufliche Tätigkeit des Landwirts
als Reinigungskraft. Beim Treffen stand der berufliche Zweck als
Reinigungskraft also nicht im Vordergrund. Im vorliegend zu beurteilenden Fall
jedoch erfolgte das Treffen eben gerade ausdrücklich auf Anweisung bzw.
Anordnung der Arbeitgeberin, um mögliche Missverständnisse untereinander zu
klären, die einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers
aufwiesen. Es kann auch nicht von einer beiläufigen Erwähnung des beruflichen
Zweckes die Rede sein, weil das Gespräch in Bezug auf die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Musiklehrer stattfand. Der Beschwerdeführer hielt sich
zudem nicht ohne zwingende Gründe in den Räumlichkeiten des D____ auf. Die
Aussprache erfolgte in Absprache und im Interesse der Arbeitgeberin und fand im
Rahmen des konkreten Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers beim D____
statt.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht umgehend bezüglich
des Unfallereignisses bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat und grundsätzlich
die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» gilt, ändert sich jedoch nach
dem oben Dargelegten nichts daran, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen
dem Aufenthalt in den Räumlichkeiten des D____ bzw. der beruflichen Tätigkeit
und der nachfolgenden Reise bejaht werden kann, weshalb die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich leistungspflichtig ist.
4.3.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Treffen zwischen
dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin am 20. November 2020 vor dem
Unfallereignis von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als privates Treffen
qualifiziert wurde. Denn im vorliegendem Fall überwiegen die geschäftlichen die
privaten Interessen am Treffen, so dass es als berufliches Meeting und der
nachfolgende Nachhauseweg als Arbeitsweg zu werten ist. Das Ereignis vom 20.
November 2020 auf dem Nachhauseweg ist somit als Berufsunfall zu qualifizieren,
für den die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.
5.
5.1.
Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Beschwerdegegnerin ist dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Ereignis
vom 20. November 2020 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
5.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 61
lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 28. September 2021 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer für das Ereignis vom 20.
November 2020 die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG
kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: