Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

B____

  

vertreten durch C____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

A____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.39

Einspracheentscheid vom 28. September 2021

Abgrenzung Berufsunfall vom Nichtberufsunfall, vorliegend ist das Unfallgeschehen als Berufsunfall auf dem Arbeitsweg zu qualifizieren

 


Tatsachen

I.        

Der 1992 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juni 2020 als Musiklehrer durchschnittlich 2.25 Stunden pro Woche im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 5% bei der Arbeitgeberin D____ in [...]. Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses war er bei der A____ (Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufsunfälle unfallversichert (vgl. Unfallmeldung UVG vom 17. April 2021 und Verfügung vom 21. Juli 2021, Beschwerdeantwortbeilagen [BA] A1 und A10). Nach einem Treffen mit seiner Arbeitgeberin in den Räumlichkeiten des D____ stürzte der Beschwerdeführer am 20. November 2020 auf dem Nachhauseweg mit dem Motorrad (vgl. Unfallmeldung UVG vom 17. April 2021 und Verfügung vom 21. Juli 2021, BA A1 und A10). Beim Sturz erlitt der Beschwerdeführer Brüche am Arm, Ellbogen und an der Hand. Es wurde ihm in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer nahm seine Arbeit am 29. März 2021 wieder auf (vgl. Unfallmeldung UVG vom 17. April 2021, BA A1).

Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, mangels Unfalldeckung bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Verfügung vom 21. Juli 2021, BA A 10). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 Einsprache mit dem Antrag auf Neubeurteilung der Sache und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 20. November 2020 (vgl. Einsprache vom 23. Juli 2021, BA A11). Mit Einspracheentscheid vom 28. September hielt die Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom 21. Juli 2021 fest und wies die Einsprache vom 23. Juli 2021 ab (vgl. Einspracheentscheid vom 28. September, E. 2.3.11 und 3., BA A14).

II.       

Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2021 wird beantragt, der Einspracheentscheid vom 28. September 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 20. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 15. März 2022 die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2021 bestätigt die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. Juli 2020. Sie stellte sich dabei hauptsächlich auf den Standpunkt, dass die Unfallversicherungsleistungen zu Recht abgelehnt wurden, da einerseits der Beschwerdeführer nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert und andererseits infolge fehlendem Nachweis eines beruflichen Treffens am Unfalltag der Unfall auf dem Nachhauseweg nicht als Berufsunfall zu qualifizieren sei. Zufolge der Arbeitgeberin habe es sich beim Treffen am 20. November 2020 nicht um ein geschäftliches Meeting gehandelt. Vielmehr seien private Angelegenheiten im Vordergrund gestanden. Sie hätten über die Leute gesprochen, die für private Lektionen die Dienste des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen, welche er separat zur Anstellung am D____ anbiete. Das Meeting sei daher überwiegend privater Natur gewesen, wobei «privat» als «nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehend» zu betrachten sei. Das Meeting sei seitens der Arbeitgeberin nicht im Rahmen eines arbeits- oder dienstrechtlichen Subordinationsverhältnis erfolgt. Auch habe es nicht im geschäftlichen Interesse der Arbeitgeberin stattgefunden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer an diesem Tag auch nicht gearbeitet. Zudem sei das Treffen ohne zwingende Gründe in Abhängigkeit der Anstellung von statten gegangen, was eine Unterbrechung des erforderlichen Sachzusammenhangs aufzeige. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst nach 5 Monaten bei der Beschwerdegegnerin gemeldet, dass er einen Unfall erlitten habe. Dies sei im Rahmen der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» zu würdigen. Mangels eines Berufsunfalls fehle es an einer Unfalldeckung und der Pflicht seitens der Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass der Einspracheentscheid vom 28. September 2021 aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten seien, da es sich beim Unfallereignis vom 20. November 2021 um einen Berufsunfall handle. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem Unfallereignis mit der Arbeitgeberin in deren Räumlichkeiten getroffen, um in erster Linie berufliche Angelegenheiten zu besprechen. Das Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin habe nach übereinstimmender Aussage beider Parteien auch geschäftliche Aspekte zum Inhalt gehabt, die in einem direkten Zusammenhang zum Anstellungsverhältnis stünden (vgl. Beschwerde vom 12. Oktober 2021). Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer zum Meeting aufgeboten habe, in den Räumlichkeiten des D____ zu erscheinen, um dort Missverständnisse bei einem persönlichen Treffen zu klären. Dies bezeuge eine WhatsApp Nachricht vom 19. November 2020. Das Meeting sei daher auf Anweisung der Arbeitgeberin erfolgt. Dabei sei der Beschwerdeführer weder als Kunde noch in der Funktion als selbständigerwerbender Musiklehrer zum Treffen in die Räumlichkeiten des D____ gegangen. Ausserdem habe das Meeting an einem Wochentag stattgefunden und nicht am Wochenende, was für einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis spreche (vgl. Replik vom 20. Januar 2022). Bei diesem Treffen würden die geschäftlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen. Aufgrund dessen handle es sich bei der Fahrt vom Treffen nach Hause um den Arbeitsweg des Beschwerdeführers, der unter die UVG-Deckung falle. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb dazu verpflichtet, für das Unfallereignis vom 20. November 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (vgl. Beschwerde vom 12. Oktober 2021).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 20. November 2020 obligatorisch versichert war.

3.                

3.1.          Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen bei Berufsunfällen (Art. 7 UVG), Nichtberufsunfällen (Art. 8 UVG) und Berufskrankheiten (Art. 9 UVG) gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

3.2.          Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG, die dem Versicherten zustossen: bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (lit. a); oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (lit. b).

3.3.          Als Nichtberufsunfälle gelten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 UVG alle Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG, die nicht zu den Berufsunfällen zählen. Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 UVG sind gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert, es sei denn die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber beträgt mindestens acht Stunden (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] und Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2019 [8C_473/2018], E. 4.1f.). 

3.4.          Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass von mindestens acht Stunden nicht erreicht (Art. 13 Abs. 1 UVV), gelten nach Art. 7 Abs. 2 UVG auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2019 [8C_473/2018], E. 4.1). Arbeitswegunfälle gelten nur dann als Berufsunfälle dieser Bestimmung, wenn zwischen der Reise und der Arbeit der versicherten Person ein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 134 V 412, E. 3.2).

4.                

4.1.          Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin als Musiklehrer unregelmässig zu einem Beschäftigungsgrad von 5% arbeitete, was durchschnittlich 2.25 Stunden pro Woche entspricht (vgl. BA A1). Aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (vgl. BA A1). Da er weniger als 8 Stunden pro Woche für die Arbeitgeberin tätig war, ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Jedoch gelten für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens 8 Stunden beträgt, Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 1 und 2 UVV). Am 20. November 2020 fand ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin in den Räumlichkeiten des D____ statt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BA] A1). Nach dem Treffen auf dem Nachhausweg erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall mit dem Motorrad und zog sich beim Sturz Brüche am Arm, Ellbogen und an der Hand zu (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BA] A1).

Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen das Treffen vom 20. November 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin als privates Treffen qualifiziert und aufgrund dessen das Unfallereignis auf dem Nachhauseweg als Nichtberufsunfall beurteilt und einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

4.2.          In Erwägung der vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass es sich beim Treffen mit der Arbeitgeberin in deren Räumlichkeiten am 20. November 2020 um ein berufliches Meeting handelte. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten WhatsApp-Nachricht geht hervor, dass das Meeting auf Anordnung der Arbeitgeberin stattgefunden hat. Sie fordert den Beschwerdeführer auf, sich mit ihr im D____ zu treffen, um Missverständnisse zu klären (vgl. einzige Replikbeilage). Zwar ergibt sich aus den Angaben der Arbeitgeberin, dass sich die Unterredung zwischen dem Beschwerdeführer und ihr sowohl auf private als auch auf geschäftliche Aspekte bezog (vgl. AB A1 und A13). Dennoch kann aufgrund der Äusserungen der Arbeitgeberin geschlossen werden, dass bei der Unterredung in der Hauptsache berufliche Zwecke im Vordergrund standen. Denn die Arbeitgeberin weist in ihrer Nachricht darauf hin, dass eine Aussprache notwendig sei. Das Interesse der Arbeitgeberin bezieht sich dabei auf die Auswirkungen, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständigerwerbender Musiklehrer auf das Anstellungsverhältnis beim D____ haben könnte (vgl. AB A13). In der Folge traf sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mit der Arbeitgeberin, so dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Treffen und dem Arbeitsverhältnis bejaht werden kann. Er befand sich im Dienste der Arbeitgeberin in den Geschäftsräumen des D____. Das Treffen weist daher keinen freizeitlichen Charakter ohne Bezug zum Anstellungsverhältnis auf. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin in einem Restaurant getroffen hätten, um Erlebnisse privater Natur auszutauschen. Gesamthaft betrachtet kann vorliegend ein geschäftlicher bzw. sachlicher Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten des D____ sowie dem Nachhauseweg und dem konkreten Anstellungsverhältnis bejaht werden.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid (Urteil des Bundesgerichts 19. Juni 2009 [8C_277/2009]) erweist sich als nicht einschlägig. Ein privates Kung-Fu Training nach Beendigung des Thai-Chi Unterrichts in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers auszuführen, kann nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden. Das in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführte private Kung-Fu Training war nicht im Interesse des Arbeitgebers, sondern diente alleine dem Interesse des Arbeitnehmers im Hinblick auf eine private Veranstaltung. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers war deshalb unterbrochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 19. Juni 2009 [8C_277/2009]). Beim Meeting in den Räumlichkeiten des D____ stand indes der berufliche Zweck im Vordergrund. Die Aussprache bezog sich eben gerade auf die Interessen der Arbeitgeberin, so dass vorliegend von einem Unterbruch des Sachzusammenhangs nicht die Rede sein kann.

Des Weiteren vermag das aufgeführte «Parallelbeispiel» der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Im von der Beschwerdegegnerin dargelegten Beispiel geht der Landwirt aus eigenem Interesse und ohne Anweisung seines Arbeitgebers in die Räumlichkeiten des Arbeitsgebers (Lebensmittelladen). Der Landwirt möchte dabei Einkäufe tätigen und die frisch geernteten Äpfel abliefern. Es entsteht beiläufig ein Gespräch zwischen dem Landwirt und dem Arbeitgeber über die berufliche Tätigkeit des Landwirts als Reinigungskraft. Beim Treffen stand der berufliche Zweck als Reinigungskraft also nicht im Vordergrund. Im vorliegend zu beurteilenden Fall jedoch erfolgte das Treffen eben gerade ausdrücklich auf Anweisung bzw. Anordnung der Arbeitgeberin, um mögliche Missverständnisse untereinander zu klären, die einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers aufwiesen. Es kann auch nicht von einer beiläufigen Erwähnung des beruflichen Zweckes die Rede sein, weil das Gespräch in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiklehrer stattfand. Der Beschwerdeführer hielt sich zudem nicht ohne zwingende Gründe in den Räumlichkeiten des D____ auf. Die Aussprache erfolgte in Absprache und im Interesse der Arbeitgeberin und fand im Rahmen des konkreten Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers beim D____ statt.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht umgehend bezüglich des Unfallereignisses bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat und grundsätzlich die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» gilt, ändert sich jedoch nach dem oben Dargelegten nichts daran, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt in den Räumlichkeiten des D____ bzw. der beruflichen Tätigkeit und der nachfolgenden Reise bejaht werden kann, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist.

4.3.          Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin am 20. November 2020 vor dem Unfallereignis von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als privates Treffen qualifiziert wurde. Denn im vorliegendem Fall überwiegen die geschäftlichen die privaten Interessen am Treffen, so dass es als berufliches Meeting und der nachfolgende Nachhauseweg als Arbeitsweg zu werten ist. Das Ereignis vom 20. November 2020 auf dem Nachhauseweg ist somit als Berufsunfall zu qualifizieren, für den die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.

5.                

5.1.          Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Ereignis vom 20. November 2020 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

5.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.- zu bezahlen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. September 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer für das Ereignis vom 20. November 2020 die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.

            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zu bezahlen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: