Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.40

Einspracheentscheid vom 16. September 2021

Einstellung der Versicherungsleistungen

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, arbeitete seit dem 1. Dezember 2019 für das D____spital [...] als Teamleiterin Applikationsbetreuung und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Ab dem 1. Juni 2020 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. insb. SUVA-Akten 26 und 27).

b)        Am 27. August 2020 meldete das D____spital [...] der SUVA einen Unfall, den die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 erlitten habe. Sie sei am 5. Juni 2020 im Fitnesscenter beim Stossen eines schweren Gegenstandes ausgerutscht und habe sich eine Verletzung am rechten Fuss zugezogen (vgl. die Unfallmeldung; SUVA-Akte 1). Die SUVA anerkannte in der Folge zunächst ihre Leistungspflicht (vgl. das Schreiben vom 31. August 2020; SUVA-Akte 3). Nach Eingang des Attestes von Dr. E____ vom 19. August 2020, welcher Beschwerdeführerin ab dem 24. August 2020 (bis zum 31. August 2020) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalles bescheinigte (vgl. SUVA-Akte 4), zog die SUVA die Übernahmezusicherung zurück und kündigte die Vornahme weiterer Abklärungen an (vgl. das Schreiben vom 1. September 2020; SUVA-Akte 7). Sie liess die Beschwerdeführerin in der Folge einen Fragebogen ausfüllen (vgl. SUVA-Akte 14) und nahm weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. das Attest von Dr. E____ vom 10. Juli 2020 [SUVA-Akte 10], das Attest von Dr. E____ vom 19. August 2020 [SUVA-Akte 21, S. 3], den Verlaufsbericht von Dr. E____ vom 28. August 2020 [SUVA-Akte 17], den MRI-Bericht vom 16. September 2020 [SUVA-Akte 19] sowie den Bericht von Dr. E____ vom 22. September 2020 [SUVA-Akte 15]). Schliesslich holte die SUVA die Stellungnahme des Kreisarztes vom 28. Oktober 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 22).

c)         Daraufhin teilte die SUVA der Beschwerdeführerin mit, sie habe Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten. Ein Taggeldanspruch bestehe hingegen nicht; denn bei einer Arbeitsunfähigkeit von (letztlich) weniger als drei Tagen entfalle die Taggeldzahlung (vgl. das Schreiben vom 4. November 2020; SUVA-Akte 28). In einem weiteren Schreiben liess die SUVA die Beschwerdeführerin wissen, der Status quo sine sei wieder erreicht worden. Man stelle daher die Heilbehandlungskosten per 3. November 2020 ein (vgl. das Schreiben vom 3. November 2020; SUVA-Akte 33). Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. die E-Mail vom 20. November 2020; SUVA-Akte 36). In der Folge traf die SUVA weitere Abklärungen. Namentlich nahm sie den MRI-Bericht vom 6. Juli 2020 (SUVA-Akte 41) und den Bericht von Dr. E____ vom 18. November 2020 (SUVA-Akte 40, S. 2 f.) zu den Akten. Daraufhin holte sie beim Kreisarzt die Beurteilung vom 3. Dezember 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 42).

d)        Gestützt darauf erliess die SUVA am 4. Dezember 2020 eine Verfügung, mit welcher die Leistungseinstellung per 3. November 2020 bestätigt wurde (vgl. SUVA-Akte 44). Am 23. Dezember 2020 liess Dr. E____ der SUVA den Konsultationsbericht vom 23. Dezember 2020 zukommen (vgl. SUVA-Akte 49). Am 12. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2020 (vgl. SUVA-Akte 50). Am 15. März 2021 begründete sie diese näher (vgl. SUVA-Akte 55). Die SUVA holte daraufhin die orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. F____ vom 13. September 2021 (SUVA-Akte 57) ein und wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 16. September 2021 (SUVA-Akte 59) ab.

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihr auch über den 3. November 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 (Datum der Postaufgabe) auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar 2022 an ihrer Beschwerde fest.

III.     

Am 15. März 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (3. November 2020) hätten gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (insb. den Beurteilungen des Kreisarztes) keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Namentlich habe anlässlich des Ereignisses vom 5. Juni 2020 keine Ruptur der Plantaraponeurose stattgefunden (vgl. S. 3 ff. der Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges sei nicht rechtgenügend erbracht worden (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 (SUVA-Akte 44), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. September 2021 (SUVA-Akte 59), die Leistungen (Übernahme der Heilbehandlungskosten) per 3. November 2020 eingestellt hat.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Namentlich hat die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 1 UVG).

3.2.       3.2.1.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.2.3.  Der Unfallversicherer hat auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [ Urteil des EVG U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.

3.2.4.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt nur, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

4.             

4.1.       4.1.1.  Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.1.2.  Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.).

4.2.       Entsprechend der Tragweite der medizinischen Erhebungen im vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst.

4.3.       4.3.1.  Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin wegen exazerbierenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse am 17. Juni 2020 Dr. E____ konsultierte (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 18. November 2020; SUVA-Akte 40, S. 2). Dr. E____ bescheinigte ihr (mit Attest vom 16. Juni 2020) ab dem 10. Juni 2020 bis zum 17. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (vgl. SUVA-Akte 26, S. 8).

4.3.2.  Aktenkundig ist ausserdem, dass Dr. E____ eine MRI-Abklärung veranlasste, welche am 6. Juli 2020 durchgeführt wurde. Diese zeigte gemäss Bericht eine aktivierte Plantarfasziitis, mithin eine Entzündung der Sehnenplatte der Fusssohle (vgl. u.a. https://www.netdoktor.de/krankheiten/plantarfasziitis) mit Partialruptur im medialen Drittel unmittelbar ansatznah. Des Weiteren sichtbar war laut MRI-Bericht ein begleitendes Knochenmarködem (= eine Wasseransammlung) im Calcaneus (Fersenbein) bzw. im Fersensporn. Ebenfalls zu erkennen waren ein flaues (schwaches) Knochenmarködem im Os cueniforme laterale (= äusseres Keilbein) sowie ein Ödem der Weichteile dorsal, welche im MRI-Bericht als "am ehesten stressbedingt" qualifiziert wurden, z.B. bei schmerzbedingter Fehlbelastung (vgl. den Bericht vom 6. Juli 2020; SUVA-Akte 41).

4.3.3.  Im Rahmen der MRI-Besprechung vom 10. Juli 2020 diagnostizierte Dr. E____ eine Partialruptur der Plantaraponeurose (Teilriss der Fusssohlensehnenplatte) rechts bei bereits seit längerem bestehender Ansatztendinose (Reizung des Sehnenansatzes am Knochen). Er habe eine ACP-Tendo-Therapie mit anschliessender Entlastung für sechs Wochen initiiert. Über den Verlauf werde er dann im Anschluss berichten. Sollten sich die Beschwerden nicht bessern, müsse über eine operative Revision der Partialruptur der Plantaraponeurose diskutiert werden (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 18. November 2020; SUVA-Akte 40, S. 2). Dr. E____ verordnete am 10. Juli 2020 eine Fersenentlastungsorthese (Otto Bock) rechts, wobei er als Behandlungsgrund "Krankheit" angab (vgl. SUVA-Akte 10). Ausserdem attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juli 2020 bis zum 23. August 2020 (vgl. das Attest vom 10. Juli 2020; SUVA-Akte 26, S. 7).

4.3.4.  Am 19. August 2020 machte Dr. E____ in Bezug auf den Heilungsverlauf geltend, die Patientin berichte über eine deutliche Besserung der Beschwerden, sei aber immer noch arbeitsunfähig (SUVA-Akte 21, S. 3). Mit Attest vom 28. August 2020 bescheinigte er der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2020 bis zum 8. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit gab er erstmals "Unfall" an (vgl. SUVA-Akte 17).

4.3.5.  Da die Beschwerdeführerin über eine Metatarsalgie am rechten Fuss (Mittelfussschmerzen rechts) klagte, veranlasste Dr. E____ schliesslich im weiteren Verlauf eine MRI-Abklärung des rechten Fusses. Im entsprechenden Bericht vom 16. September 2020 (SUVA-Akte 19) wurde Folgendes festgehalten: (a.) "Kein Nachweis einer Ganglionzyste (= mit Wasser gefüllte Zyste) im Vorfuss, einzig kleine Ganglionzyste, DD Recessus lateral des Calcaneo-Cuboidalgelenk; (b.) Stressödem plantar im Köpfchen des Os metatarsale I zentral angrenzend an die Flexorensehnen, ohne Läsion der Sehne, ohne Begleitreaktion der Sesambeine; (c.) leicht vermehrte Flüssigkeit in der Bursa intermetatarsalis II/III und III/IV, geringfügige Flüssigkeit I/II, jedoch ohne relevantes Ödem; geringe Bursitis möglich; (d.) keine Ruptur der plantaren Platte; (e.) kein Nachweis einer Fibromatose."

4.3.6.  Dr. E____ führte in der Folge mit Bericht vom 22. September 2020 als Diagnose eine Metatarsalgie (Mittelfussschmerzen) bei interdigitaler Bursitis (Schleimbeutelentzündung) II/III und III/IV rechts an (vgl. SUVA-Akte 15).

4.4.       4.4.1.  Der Kreisarzt (Dr. G____) hielt in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2020 (SUVA-Akte 42) fest, es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Gesundheit der versicherten Person bereits vor dem aktuellen Unfallereignis in stummer oder manifester Weise beeinträchtig gewesen sei (vgl. S. 3 des Berichtes). […] In der Bildgebung vom 6. Juli 2020 zeige sich das typische Bild einer krankhaften Reizung der Plantaraponeurose der Ferse mit allen Veränderungen, welche man erwarte. Es hätten Fersenschmerzen bestanden, wobei die Ansatztendinose der Plantaraponeurose eine der häufigsten Ursachen für Fersenschmerzen sei. Des Weiteren könnten Reizzustände, speziell in Verbindung mit einem Fersensporn, in diesem Bereich auftreten. Wie bei jeder anderen Tendinose könne es auch zur Texturstörung kommen, welche in der Bildgebung gelegentlich als "Ruptur" fehlinterpretiert würde, jedoch ausschliesslich auf krankhaften Ursachen beruhe. In der Bildgebung 6. Juli 2020 sei somit das Vollbild einer Tendinose mit Reizzustand sehen. Es lägen keine Unfallfolgen vor. Absolut passend dazu sei auch, dass Dr. E____ anlässlich der Konsultation vom 17. September 2020 festgehalten habe, die Schmerzen in der Ferse seien zurückgegangen. Es würden jedoch Beschwerden im Vorfussbereich vorliegen. Über diese Schmerzen sei vorher von Dr. E____ nicht berichtet worden. Auch in der Schadenmeldung seien derartige Schmerzen nicht genannt worden. In einer erneuten Bildgebung vom 16. September 2020 hätten sich im Bereich verschiedener Grundgelenke der Fusszehen und in den Weichteilen dazwischen Reizzustände gezeigt. Diese seien jedoch von der Bildgebung her sowie angesichts des zeitlichen Verlaufes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen. Es handle sich hierbei ebenfalls um krankhafte Zustände (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.4.2.  In seiner abschliessenden Zusammenfassung machte Dr. G____ geltend, es sei davon auszugehen, dass bei vorbestehender Tendinose der Plantaraponeurose und nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesenen unfallkausalen strukturellen Läsionen keine Unfallfolgen vorliegen würden. Wenn man auf das anerkannte und von der Versicherten mit Schadenmeldung 27. August 2020 zur Kenntnis gebrachte Ereignis vom 5. Juni 2020 abstelle, könne dadurch bestenfalls der krankhafte Vorzustand für einen Zeitraum in ein stärker schmerzhaftes Stadium versetzt worden sein. Allerdings spätestens drei Monate nach diesem Ereignis liessen sich fortdauernde Beschwerden nicht mehr mit Unfallfolgen erklären. Es sei spätestens zu diesem Zeitpunkt der natürliche Verlauf der krankhaften Veränderungen wieder erreicht gewesen (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.5.       4.5.1.  Dr. F____ legte schliesslich in der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 13. September 2021 (SUVA-Akte 57) ergänzend dar, eine tatsächliche Ruptur der Plantaraponeurose sei äusserst selten und ein schwerwiegendes Ereignis, bei welchem die Betroffenen rasch ärztliche Hilfe aufsuchen würden. Klinisch imponierten bei einer Ruptur der Plantaraponeurose Einblutungen, eine Schwellung und ein Verlust der Spannung der Plantaraponeurose, welche die Betroffenen sofort bemerken und als beunruhigend empfinden würden. Entsprechende Befunde seien vorliegend jedoch nicht dokumentiert (vgl. S. 6 der Beurteilung). Der Kreisarzt (Dr. G____) halte in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2020 zutreffend fest, dass sich das typische Bild einer krankhaften Reizung der Plantaraponeurose der Ferse mit allen Veränderungen zeige (vgl. S. 7 der Beurteilung). Hinweise, dass bereits vor dem 5. Juni 2020 fasziitisbedingte Beschwerden im Bereich des rechten Fusses bestanden haben, ergäben sich aus dem Bericht von Dr. E____ vom 18. November 2020 über die stattgehabten Konsultationen vom 17. Juni 2020 und vom 10. Juli 2020. So habe Dr. E____ beschrieben, es würde seit längerem eine Ansatztendinose bestehen. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Versicherte bereits vor dem 5. Juni 2020 Kontakt mit Dr. E____ gehabt habe; denn dieser habe ihr am 4. Juni 2020 ein Attest ausgestellt (vgl. S. 7 der Beurteilung).

4.5.2.  Des Weiteren stellte Dr. F____ klar, eine vorübergehende Verschlimmerung, bedingt durch das Ereignis vom 5. Juni 2020, sei damit allenfalls möglich. Das im MRI vom 6. Juli 2020 sichtbare Knochenmarködem im Calcaneus (Fersenbein) sei im Rahmen der Fasziitis plantaris zu interpretieren. Schliesslich liege der Ursprung der Plantaraponeurose am Calcaneus (vgl. S. 7 der Beurteilung). Was das "flaue Knochenmarködem im Os cuneiforme laterale" (ein Fusswurzelknochen der distalen Reihe und somit in anatomischer Ferne zum Plantarfaszienansatz) angehe, so fehlten diesbezüglich korrespondierende klinische Befunde. Dr. E____ habe über die Konsultationen vom 17. Juni 2020 und 10. Juli 2020 gesagt, die Versicherte sei "mit exazerbierenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse" gekommen. Das Os cuneiforme laterale werde im Sprechstundenbericht von Dr. E____ vom 18. November 2020 denn auch nicht weiter erwähnt (vgl. S. 7 der Beurteilung).

4.6.       4.6.1.  Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Erhebungen, insbesondere der den Beweisanforderungen genügenden Einschätzungen von Dr. G____ und Dr. F____, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (3. November 2020) keine Unfallfolgen mehr vorgelegen haben.

4.6.2.  Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Unfalles vom 5. Juni 2020 (vgl. dazu SUVA-Akte 1) an einer schmerzhaften Ansatztendinose (Reizung des Sehnenansatzes am Knochen) gelitten hat; denn Dr. E____ sprach im Bericht vom 18. November 2020; SUVA-Akte 40, S. 2) – unter Bezugnahme auf die am 17. Juni 2020 und am 10. Juli 2020 stattgehabten Konsultationen – von einer bereits seit längerem bestehenden Ansatztendinose. Auch hatte Dr. E____ der Beschwerdeführerin schon vor dem Ereignis vom 5. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und als Grund der Arbeitsunfähigkeit "Krankheit" angegeben (vgl. das Attest vom 4. Juni 2000; SUVA-Akte 26, S. 6). Die Konsultation vom 17. Juni 2020 war wegen "exazerbierender Schmerzen" im Bereich der rechten Ferse erfolgt (vgl. ebenfalls Bericht von Dr. E____ vom 18. November 2020; SUVA-Akte 40, S. 2). Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass bereits vor dem 5. Juni 2020 Beschwerden bestanden haben. Ergänzend ist noch anzufügen, dass auch die Verordnung der Fersenentlastungsorthese (Otto Bock) am 10. Juli 2020 wegen "Krankheit" erfolgte (vgl. SUVA-Akte 10).

4.6.3.  In Anbetracht des Vorzustandes (Tendinose) ist es überdies als nachvollziehbar zu erachten, dass die im Rahmen der MRI-Abklärung vom 6. Juli 2020 ersichtlichen Veränderungen von den SUVA-Ärzten als mit der vorbestehenden Tendinose resp. der Entzündung der Sehnenplatte der Fusssohle zusammenhängend – und damit als ausschliesslich krankheitsbedingt – interpretiert wurden. Auch die Einschätzung, es handle sich bei der im MRI-Bericht erwähnten "Partialruptur im medialen Drittel unmittelbar ansatznah" nicht um eine eigentliche Ruptur, erscheint stimmig. Im Übrigen wurde im Bericht über die MRI-Untersuchung vom 16. September 2020 angeführt, es sei keine Ruptur der plantaren Platte nachweisbar (vgl. SUVA-Akte 19). Ergänzend kann auch auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. F____ verwiesen werden, wonach eine eigentliche Ruptur der Plantaraponeurose etwas äusserst Seltenes und Schwerwiegendes ist; die Betroffenen suchen – anders als im vorliegenden Fall – sehr rasch ärztliche Hilfe auf (vgl. S. 6 der Beurteilung vom 13. September 2021; SUVA-Akte 57, S. 6.). Auch sind Einblutungen und Schwellungen feststellbar (vgl. dazu unter anderem "Fersenschmerz: Einriss der plantaren Platte", in: Orthopädie aktuell, 08/2016; https://eurocom-info.de/wp-content/uploads/2016/08/orthopaedie_aktuell_08_2016.pdf). Dies traf im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu.

4.6.4.  Schliesslich ist die Unfallkausalität in Bezug auf die anlässlich der MRI-Abklärung festgestellten Ödeme (vgl. den Bericht vom 6. Juli 2020; SUVA-Akte 41) zu verneinen. Auch hier kann auf die stimmigen Ausführungen von Dr. F____ verwiesen werden. Was zunächst das Knochenmarködem im Calcaneus bzw. im Fersensporn angeht, so ist dieses im Rahmen der Faszitis plantarus zu interpretieren (vgl. S. 7 der Beurteilung von Dr. F____). Dies deckt sich mit dem MRI-Bericht, in dem der Ausdruck "begleitend" verwendet wird. Das flaue (geringe) Ödem betrifft – wie von Dr. F____ ebenfalls korrekt festgehalten wird (vgl. S. 7 der Beurteilung) – nicht den Bereich der Ferse, wo die Schmerzen (anfänglich) geltend gemacht wurden; vielmehr liegt es im Os cueniforme laterale. Im Übrigen wurde diesbezüglich explizit dargetan, das Ödem sei am ehesten stressbedingt, z.B. bei Fehlbelastung (vgl. den MRI-Bericht vom 6. Juli 2020).

4.6.5.  Soweit Dr. E____ im Konsultationsbericht vom 23. Dezember 2020 (SUVA-Akte 49) geltend macht, die interdigitale Bursitis III/rechter Fuss sei auf den Unfall vom 5. Juni 2020 zurückzuführen, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn für diese Annahme gibt es keinerlei (nachvollziehbare) Begründung.

4.7.       Folglich ist durch Ereignis vom 5. Juni 2020 allenfalls der krankhafte Vorzustand für einen gewissen Zeitraum in ein stärker schmerzhaftes Stadium versetzt worden (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der natürliche Verlauf der krankhaften Veränderungen spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (3. November 2020) wieder erreicht war.

4.8.       Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 (SUVA-Akte 44), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. September 2021 (SUVA-Akte 59), die Leistungen (Übernahme der Heilbehandlungskosten) per 3. November 2020 eingestellt.

5.             

5.1.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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