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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
März 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.41
Einspracheentscheid vom 21.
September 2021
Beschwerde gutgeheissen. Wegfall
der Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Rückweisung
zur Einholung einer neutralen Begutachtung.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1958 geborene
Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Februar 2019 als Projektleiter bei der D____
GmbH und ist in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen
von Unfällen versichert. Am 13. Februar 2021 rutschte der Beschwerdeführer beim
Joggen aus und stürzte auf die rechte Schulter (vgl. Unfallmeldung vom 17.
Februar 2021, Antwortbeilagen Allgemeine Korrespondenz [AB K] K1). Anlässlich
der gleichentags erfolgten Erstbehandlung (Bericht Klinik E____ vom 14. Februar
2021, Antwortbeilage Medizinische Akten [AB M] M1) wurde eine Kontusion der
rechten Schulter mit/bei Verdacht auf undislozierte Tuberculum majus Fraktur
festgestellt. Die radiologische Untersuchung ergab keine sichtbaren Läsionen. Da
klinisch eine Rotatorenmanschettenläsion nicht ganz ausgeschlossen werden
konnte, wurde ein MRI veranlasst (vgl. Konsultationsbericht Klinik E____ vom
16. Februar 2021, AB M2)
b)
Im Rahmen des am 19. Februar 2021 durchgeführten MRI wurde ein
vollständiger Abriss der gesamten Supraspinatussehne am Tuberculum majus
festgestellt (AB M4), welche am 12. März 2021 operativ fixiert wurde (Operationsbericht
vom 12. März 2021, AB M8). Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner
Schulterbeschwerden vom 13. Februar 2021 bis zum 24. März 2021 (AB M3, M6, M9)
zu 100% arbeitsunfähig.
c)
Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt
hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer mit formlosem Schreiben vom 12. März 2021
(AB K5) mit, ab dem 12. März 2021 keine Versicherungsleistungen mehr zu
erbringen. Zur Begründung führte sie aus, beim Ereignis vom 13. Februar 2021
sei es lediglich zu einer Prellung der Schulter gekommen. Der Sturz auf die
Schulter sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu
verursachen.
d)
Mit E-Mail vom 17. März 2021 (AB K8) wehrte sich der Beschwerdeführer gegen
die Leistungsablehnung vom 12. März 2021 und stellte sich unter Hinweis auf
seinen behandelnden Arzt, Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
FMH, auf den Standpunkt, das Ereignis vom 13. Februar 2021 sei ursächlich für die
in Frage stehende Verletzung der Rotatorenmanschette (vgl. Bericht Dr. med. F____
vom 17. März 2021, AB M10).
e)
Die Beschwerdegegnerin legte das medizinische Dossier in der Folge
ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. G____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, vor (AB M11) und hielt mit
Verfügung vom 4. Mai 2021 (AB K11) an der Leistungsablehnung fest. Die gegen
diese Verfügung am 3. Juni 2021 (AB K17) erhobene Einsprache, wurde mit
Einspracheentscheid vom 21. September 2021 (AB K20) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021
aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 13. Februar 2021 über den 12. März
2021 hinaus zu erbringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen
zur Unfallkausalität und zu den Unfallfolgen zu tätigen, und es sei
anschliessend erneut über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber
dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 12. März 2021 aus dem genannten Unfall
zu entscheiden. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten
des Arztberichts von Dr. med. F____ vom 14. Juli 2021 in der Höhe von CHF
150.00 aufzukommen. Unter o-/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdegegners.
c)
Mit Replik vom 22. Dezember 2021 und Duplik vom 26. Januar 2022 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31.
März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die
erlittene Schulterkontusion habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines
Vorzustandes geführt. Der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 13. Februar 2021 sei gemäss den als
beweiskräftig anzusehenden Einschätzungen der beratenden Ärztin ab dem 12. März
2021 nicht mehr nachgewiesen, weshalb die Unfallkausalität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weggefallen sei. Die Einstellung der Leistungspflicht ab dem
12. März 2021 sei daher zu Recht erfolgt.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist unter
Hinweis auf die Berichte des behandelnden Arztes F____ (vgl. insbes. Bericht
vom 14. Juli 2021, AB K19) der Ansicht, auf die Beurteilungen der beratenden
Ärztin könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei die Unfallkausalität ab dem
12. März 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen, weshalb
eine darüberhinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe. Allenfalls
habe die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und
anschliessend erneut zu entscheiden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer
über den 12. März 2021 hinaus einen Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin infolge des Unfallereignisses vom 13. Februar 2021 hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Ansprüche bestehen
solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e
contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage,
Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E.
6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132
E. 2.2; BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit
Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E.
3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140
V 356, 358 E. 3.2).
3.2.2.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
3.3.
3.3.1. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile
des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1; 8C_354/2007 vom 4.
August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2).
3.3.2.
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der
Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen
Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status
quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und
Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.
Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1).
Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen
Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V
218, 221 E. 6; BGE 117 V 261, 264 E. 3b).
4.
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2.
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September
2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn
auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen
(BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil
des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.3.
4.3.1. Am 19. Februar 2020 wurde eine MRI-Abklärung der Schulter
rechts vorgenommen. Der dazugehörige Bericht führte als Befund einen
vollständigen transmuralen Abriss der gesamten Supraspinatussehne am Tuberculum
majus auf. Die Ruptur habe eine a.p.-Ausdehnung von mindestens 3,5 cm, sowie
eine mediolaterale Ausdehnung von 2.2 cm. Das nach zentral retrahierte
Sehnensegment zeige eine Ausfransung und Delaminierung der Unterfläche. Die
sich nach posterior anschliessende Infraspinatussehne sei in Kontinuität
erhalten. Der Bizeps Pulley und die obere Subscapularissehne seien
mitbeteiligt. Leichte Medialisierung der langen Bizepssehne am oberen
Subscalpularissehnenrand (vgl. Bericht Hirslanden Klinik Birshof vom 19.
Februar 2021, AB M4). Anlässlich der MRI-Besprechung vom 2. März 2021 hielt Dr.
med. SF____ angesichts des Befundes die Indikation zur Supraspinatusrefixation
und ACP für gegeben (AB M5).
4.3.2.
Mit Bericht vom 11. März 2021 (AB M 7) äusserte sich die beratende
Ärztin, Dr. med. G____, erstmals und führte aus, die Rotatorenmanschettenruptur
sei aufgrund des MRI Befundes und der Unfallanamnese als vorbestehend
einzuschätzen. Das Ereignis vom 13. Februar 2021 habe zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt. Die unfallkausalen Beschwerden
würden nach sechs Wochen als abgeklungen gelten.
4.3.3.
Mit Operationsbericht vom 12. März 2021 (AB M8) beschrieb Dr. med. F____
einen unauffälligen Bicepssehnenansatz, im Sulcus zentriert. Pulley leicht
ausgefranst. Subscapularis unauffällig. Es zeige sich eine grosse Ruptur der
Supra- und Infraspinatussehne. Recessu axillaris und dorsales Labrum
unauffällig. Vorderes Labrum unauffällig. Humeraler und glenoider Knorpel
altersentsprechend. Die Qualität und Elastizität der Sehne sei gut. Retraktion
der Sehne um 2,5 cm. Im Nachgang zur Operation wandte sich Dr. med. F____ mit
Bericht 17. März 2021 (AB M10) betreffend die Unfallkausalität an die
Beschwerdegegnerin und bestätigte, dass es sich um eine traumatische Supra- und
Infraspinatussehnenruptur handle. Die vom MRI beschriebene Ausfransung habe sich
intraoperativ nicht darstellen lassen. Die Qualität und die Elastizität der
Supra- und Infraspinatussehne seien gut, die Retraktion habe 2,5 cm betragen.
Nach Ansicht von Dr. med. F____ seien die genannten Verletzungen auf den Unfall
vom 13. Februar 2021 zurückzuführen.
4.3.4.
Die beratende Ärztin äusserte sich daraufhin erneut zur Unfallkausalität
der Schulterpathologie rechts in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 23. März 2021
(AB M11). Sie setzte sich mit dem Operationsbericht vom 12. März 2021 und der
Einschätzung zur Unfallkausalität vom 17. März 2021 von Dr. med. F____
auseinander und führte in diesem Zusammenhang aus, intraoperativ könne die
Ätiologie der Ruptur nicht beurteilt werden, ausser es würden eindeutige
posttraumatische Sehnenveränderungen (Einblutungen in der Sehne, verbleibende
frischer Sehnenstumpf am Tuberculum majus) vorliegen. Eine Retraktion der Sehne
von 2,5 cm (vier Wochen nach Trauma) sei erheblich und weisse auf eine
degenerative Genese der Ruptur hin. Die im MRI Bericht beschriebene Delamination
könne intraoperativ nicht bestätigt werden. Dies könne ein Zeichen für eine
frische Ruptur sein. Die gute Qualität der Sehne (Elastizität) könne ein
Zeichen für eine frische Ruptur sein. Das vor dem Sturz keine Beschwerden
vorgelegen seien, beweise die Unfallkausalität der Ruptur nicht (post hoc ergo
propter hoc). In der Zusammenschau aller Berichte im Dossier und trotz guter
Qualität und Refixierbarkeit der Sehne bleibe Dr. med. G____ bei ihrer
Beurteilung, dass die bei dem 63-jährigen Versicherten vorliegende und
behandelte Ruptur der Rotatorenmanschette angesichts des Unfallmechanismus mit
Schulterkontusion (nicht geeignet eine strukturelle Läsion der
Rotatorenmanschette zu verursachen), der weiten Retraktion der Sehnen, der Beteiligung
von Supra- und Infraspinatus, an der Ruptur und aufgrund des Alter des
Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt sei.
4.3.5.
Dr. med. F____ führte darauf mit Bericht vom 14. Juli 2021 (AB K19)
erneut auf, dass es sich nach seinem Dafürhalten um eine traumatische Supra- und
Infraspinatussehnenruptur handle. Auf den Operationsbildern seien Einblutungen
in der Sehne sichtbar, was nach Dr. med. G____ auf eine traumatische Ruptur
hindeute. Zusätzlich bestehe gemäss MRI vom 19. Februar 2021 im Bereich der
Supra- und Infraspinatussehne ein Verfettungsgrad nach Goutallier 0. Bei einer
chronsichen Ruptur müsste ein höhergradiger Verfettungsgrad vorliegen. Bei
einem negativen Tangentenzeichen bestehe auch keine Atrophie der
Supraspinatusmuskulatur.
4.3.6.
In Bezug auf den Bericht vom 14. Juli 2021 äusserte sich Dr. med. G____
mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (AB M12). Die beratende Ärztin führte
aus, ihr Hauptargument bleibe weiterhin, dass die Schulterkontusion, die
eindeutig als solche dokumentiert sei (vgl. Bericht H____ vom 14. Februar 2021,
AB M1), nach gängiger Literatur (Verweis auf Luzi D. et al.
Schultertrauma-Check, Schweiz. Ärzteztg. 2021; 102(09): 324-326), nicht
geeignet sei, eine strukturelle Läsion der Rotatorenmanschette zu verursachen.
Die von Dr. med. F____ erwähnten Einblutungen seien im Operationsbericht nicht
erwähnt. In den intraoperativen Bildern zeige sich eine gewisse
Hypervascularisation der Sehnenenden im Sinne einer entzündlichen Veränderung.
Ein Hämatom oder eine Einblutung sei nicht sichtbar. Es treffe zu, dass gemäss
dem MRI-Bericht ein Goutallier 0 vorliege. Ein Verfettungsgrad Goutallier 2
beweise das Vorliegen einer degenerativen vorstehenden Ruptur. Bei einem
Goutallier 2 sei auch von einer atrophierten Muskulatur auszugehen und das
Tangentenzeichen werde positiv. Die Entwicklung der fettigen Infiltration sei
in Studien dokumentiert worden. Die Entwicklung der fettigen Infiltration
unterscheide sich, je nachdem, ob eine Trauma bedingte oder eine allmählich
fortschreitende Ausgangssituation vorliege. Bis eine Verfettung Stadium
Goutallier 2 erreicht sei, dauere es bei der Suprasinatusmuskulatur im Schnitt
3 Jahre nach Ruptur (Verweis auf Mélis B. et al, Histoire naturelle de
l’infiltration graisseuse musculaire dans les ruptures de la coiffe des
rotateurs, Rev Chir Ortoph. 2008; 94: 231). Das Fehlen einer muskulären
Verfettung oder einer muskulären Atrophie könne somit die Unfallkausalität der
Ruptur nicht beweisen. Es zeige lediglich, dass die Ruptur nicht älter als
durchschnittlich drei Jahre sei.
4.4.
4.4.1. Gestützt auf die
vorliegenden ärztlichen Einschätzungen kann nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass ab dem 12. März 2021 in Bezug auf die rechte Schulter
keine relevanten Unfallfolgen mehr vorgelegen haben. Insbesondere kann nicht
unbesehen auf Dr. med. G____ abgestellt werden, die als Hauptargument gegen die
Unfallkausalität das Unfallgeschehen, welches nicht geeignet sei eine
Rotatorenmanschettenruptur herbeizuführen, anführt. Aufgrund der bestehende Aktenlage
erscheint die Frage nach der Entstehung des bilddiagnostisch
festgestellten Sehnenrisses an der Schulter des Beschwerdeführers weiterhin
unklar. Auf die Klärung dieser Frage kann jedoch nicht verzichtet werden; denn
je nachdem sind die Heilungskosten, namentlich die Kosten für den operativen
Eingriff vom 12. März 2021, von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen oder eben
nicht. Ohne weitere zweckdienliche Abklärungen kann daher in Bezug auf den
vorliegend bestehenden Sehnenriss an der rechten Schulter nicht von einem rein
degenerativen Geschehen ausgegangen werden.
4.4.2.
Die Art und Weise des Unfallhergangs kann für die ärztliche Beurteilung
der Unfallkausalität einer Sehnenruptur grundsätzlich von Bedeutung sein. Es
stellt sich mit anderen Worten die Frage nach der biomechanischen Belastung der
Schulter im Rahmen des Unfalles. Die beratende Ärztin kam gestützt auf die
Angaben zum Unfallhergang (vgl. Schadenmeldung vom 17. Februar 2021, AB K1;
Bericht H____ vom 14. Februar 2021, AB M1) zum Schluss, ein direkter Sturz auf
die rechte Schulter sei nicht geeignet, eine strukturelle Läsion der
Rotatorenmanschette zu verursachen. Die beratende Ärztin stützt ihre These mit
dem Hinweis auf gängige Literatur (vgl. E. 4.3.6.) ohne sich eingehender mit
dem konkreten Geschehensablauf auseinanderzusetzen. Allerdings vermag ein
genereller Literaturverweis ohne Bezugnahme auf die tatsächlichen anatomisch-biomechanischen
Verhältnisse die Frage nach der Unfallkausalität nicht zu beantworten. Dies, da
in der Literatur auch vertreten wird, dass ein direktes Schultertrauma durchaus
zu einer Rotatorenmanschetten-Ruptur führen kann (vgl. Stellungnahme der
Expertengruppe Schulter Ellbogen von swiss orthopaedics an das Bundesgericht
betreffend Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 vom 1. Oktober 2020).
4.4.3.
Schliesslich vermögen die Ausführungen von Dr. med. F____, welcher eine
unfallbedingte Ruptur geltend macht (vgl. die bereits unter E. 4.3.3. und
4.3.5. hiervor erwähnten Berichte vom 17. März 2021 [AB M10] und vom 14. Juli
2021 [AB K19]), Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. G____ zu wecken. Die fachärztliche
Einschätzung von Dr. med. F____ ist nicht einfach als unzutreffend einzuordnen.
Allerdings gilt es zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E.
4.5 mit Hinweisen). Es ist daher auch nicht unbesehen auf die Beurteilung von
Dr. med. F____ abzustellen.
4.5.
Damit ist der Beschwerdegegnerin insgesamt eine ungenügende
Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Bei dieser
Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass sie zur Frage der Unfallkausalität
des beim Beschwerdeführer festgestellten Schulterschadens rechts bei einem
ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes neutrales Obergutachten in
Auftrag gibt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers ab dem 12. März 2021 entscheidet.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 21. September 2021 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität
durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen
Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 12. März 2021 zu entscheiden.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei
einfachen reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur,
weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer angemessen ist.
5.3.2.
Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten
privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die
Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 6 mit Hinweis auf BGE 115 V 62,
63 E. 5c ff.). Der Bericht von Dr. med. F____ vom 10. Juli 2021 ist im Rahmen
der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten. Wie
vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kam diesem Bericht insofern
entscheidender Bedeutung zu, als dass er erhebliche Zweifel am
Verwaltungsgutachten zu wecken vermochte und daher für den Verfahrensausgang
von Bedeutung war. Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten hierfür in Höhe
von CHF 150.00 (vgl. Rechnung vom 14. Juli 2021, Beschwerdebeilage [BB] 3) zu
ersetzen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 21. September 2021 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende Unfallkausalität
durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen
Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 12. März 2021 zu entscheiden
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Die Beschwerdegegnerin erstattet dem
Beschwerdeführer die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 14. Juli
2021 in Höhe von CHF 150.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
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