Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.41

Einspracheentscheid vom 21. September 2021

 

Beschwerde gutgeheissen. Wegfall der Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Rückweisung zur Einholung einer neutralen Begutachtung.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Februar 2019 als Projektleiter bei der D____ GmbH und ist in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. Februar 2021 rutschte der Beschwerdeführer beim Joggen aus und stürzte auf die rechte Schulter (vgl. Unfallmeldung vom 17. Februar 2021, Antwortbeilagen Allgemeine Korrespondenz [AB K] K1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung (Bericht Klinik E____ vom 14. Februar 2021, Antwortbeilage Medizinische Akten [AB M] M1) wurde eine Kontusion der rechten Schulter mit/bei Verdacht auf undislozierte Tuberculum majus Fraktur festgestellt. Die radiologische Untersuchung ergab keine sichtbaren Läsionen. Da klinisch eine Rotatorenmanschettenläsion nicht ganz ausgeschlossen werden konnte, wurde ein MRI veranlasst (vgl. Konsultationsbericht Klinik E____ vom 16. Februar 2021, AB M2)

b)           Im Rahmen des am 19. Februar 2021 durchgeführten MRI wurde ein vollständiger Abriss der gesamten Supraspinatussehne am Tuberculum majus festgestellt (AB M4), welche am 12. März 2021 operativ fixiert wurde (Operationsbericht vom 12. März 2021, AB M8). Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Schulterbeschwerden vom 13. Februar 2021 bis zum 24. März 2021 (AB M3, M6, M9) zu 100% arbeitsunfähig.

c)            Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer mit formlosem Schreiben vom 12. März 2021 (AB K5) mit, ab dem 12. März 2021 keine Versicherungsleistungen mehr zu erbringen. Zur Begründung führte sie aus, beim Ereignis vom 13. Februar 2021 sei es lediglich zu einer Prellung der Schulter gekommen. Der Sturz auf die Schulter sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen.

d)            Mit E-Mail vom 17. März 2021 (AB K8) wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Leistungsablehnung vom 12. März 2021 und stellte sich unter Hinweis auf seinen behandelnden Arzt, Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, auf den Standpunkt, das Ereignis vom 13. Februar 2021 sei ursächlich für die in Frage stehende Verletzung der Rotatorenmanschette (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 17. März 2021, AB M10).

e)            Die Beschwerdegegnerin legte das medizinische Dossier in der Folge ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. G____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, vor (AB M11) und hielt mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (AB K11) an der Leistungsablehnung fest. Die gegen diese Verfügung am 3. Juni 2021 (AB K17) erhobene Einsprache, wurde mit Einspracheentscheid vom 21. September 2021 (AB K20) abgewiesen.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 13. Februar 2021 über den 12. März 2021 hinaus zu erbringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität und zu den Unfallfolgen zu tätigen, und es sei anschliessend erneut über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 12. März 2021 aus dem genannten Unfall zu entscheiden. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten des Arztberichts von Dr. med. F____ vom 14. Juli 2021 in der Höhe von CHF 150.00 aufzukommen. Unter o-/e-Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

c)            Mit Replik vom 22. Dezember 2021 und Duplik vom 26. Januar 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die erlittene Schulterkontusion habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt. Der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 13. Februar 2021 sei gemäss den als beweiskräftig anzusehenden Einschätzungen der beratenden Ärztin ab dem 12. März 2021 nicht mehr nachgewiesen, weshalb die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen sei. Die Einstellung der Leistungspflicht ab dem 12. März 2021 sei daher zu Recht erfolgt.

2.2.          Der Beschwerdeführer ist unter Hinweis auf die Berichte des behandelnden Arztes F____ (vgl. insbes. Bericht vom 14. Juli 2021, AB K19) der Ansicht, auf die Beurteilungen der beratenden Ärztin könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei die Unfallkausalität ab dem 12. März 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen, weshalb eine darüberhinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe. Allenfalls habe die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend erneut zu entscheiden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer über den 12. März 2021 hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin infolge des Unfallereignisses vom 13. Februar 2021 hat.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.  Die Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2; BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.          3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2.      Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).  

3.3.          3.3.1. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1; 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2).

3.3.2.      Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 221 E. 6; BGE 117 V 261, 264 E. 3b).  

4.                

4.1.          Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.          Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).  

4.3.          4.3.1. Am 19. Februar 2020 wurde eine MRI-Abklärung der Schulter rechts vorgenommen. Der dazugehörige Bericht führte als Befund einen vollständigen transmuralen Abriss der gesamten Supraspinatussehne am Tuberculum majus auf. Die Ruptur habe eine a.p.-Ausdehnung von mindestens 3,5 cm, sowie eine mediolaterale Ausdehnung von 2.2 cm. Das nach zentral retrahierte Sehnensegment zeige eine Ausfransung und Delaminierung der Unterfläche. Die sich nach posterior anschliessende Infraspinatussehne sei in Kontinuität erhalten. Der Bizeps Pulley und die obere Subscapularissehne seien mitbeteiligt. Leichte Medialisierung der langen Bizepssehne am oberen Subscalpularissehnenrand (vgl. Bericht Hirslanden Klinik Birshof vom 19. Februar 2021, AB M4). Anlässlich der MRI-Besprechung vom 2. März 2021 hielt Dr. med. SF____ angesichts des Befundes die Indikation zur Supraspinatusrefixation und ACP für gegeben (AB M5).

4.3.2.      Mit Bericht vom 11. März 2021 (AB M 7) äusserte sich die beratende Ärztin, Dr. med. G____, erstmals und führte aus, die Rotatorenmanschettenruptur sei aufgrund des MRI Befundes und der Unfallanamnese als vorbestehend einzuschätzen. Das Ereignis vom 13. Februar 2021 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt. Die unfallkausalen Beschwerden würden nach sechs Wochen als abgeklungen gelten.

4.3.3.      Mit Operationsbericht vom 12. März 2021 (AB M8) beschrieb Dr. med. F____ einen unauffälligen Bicepssehnenansatz, im Sulcus zentriert. Pulley leicht ausgefranst. Subscapularis unauffällig. Es zeige sich eine grosse Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne. Recessu axillaris und dorsales Labrum unauffällig. Vorderes Labrum unauffällig. Humeraler und glenoider Knorpel altersentsprechend. Die Qualität und Elastizität der Sehne sei gut. Retraktion der Sehne um 2,5 cm. Im Nachgang zur Operation wandte sich Dr. med. F____ mit Bericht 17. März 2021 (AB M10) betreffend die Unfallkausalität an die Beschwerdegegnerin und bestätigte, dass es sich um eine traumatische Supra- und Infraspinatussehnenruptur handle. Die vom MRI beschriebene Ausfransung habe sich intraoperativ nicht darstellen lassen. Die Qualität und die Elastizität der Supra- und Infraspinatussehne seien gut, die Retraktion habe 2,5 cm betragen. Nach Ansicht von Dr. med. F____ seien die genannten Verletzungen auf den Unfall vom 13. Februar 2021 zurückzuführen.

4.3.4.      Die beratende Ärztin äusserte sich daraufhin erneut zur Unfallkausalität der Schulterpathologie rechts in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 23. März 2021 (AB M11). Sie setzte sich mit dem Operationsbericht vom 12. März 2021 und der Einschätzung zur Unfallkausalität vom 17. März 2021 von Dr. med. F____ auseinander und führte in diesem Zusammenhang aus, intraoperativ könne die Ätiologie der Ruptur nicht beurteilt werden, ausser es würden eindeutige posttraumatische Sehnenveränderungen (Einblutungen in der Sehne, verbleibende frischer Sehnenstumpf am Tuberculum majus) vorliegen. Eine Retraktion der Sehne von 2,5 cm (vier Wochen nach Trauma) sei erheblich und weisse auf eine degenerative Genese der Ruptur hin. Die im MRI Bericht beschriebene Delamination könne intraoperativ nicht bestätigt werden. Dies könne ein Zeichen für eine frische Ruptur sein. Die gute Qualität der Sehne (Elastizität) könne ein Zeichen für eine frische Ruptur sein. Das vor dem Sturz keine Beschwerden vorgelegen seien, beweise die Unfallkausalität der Ruptur nicht (post hoc ergo propter hoc). In der Zusammenschau aller Berichte im Dossier und trotz guter Qualität und Refixierbarkeit der Sehne bleibe Dr. med. G____ bei ihrer Beurteilung, dass die bei dem 63-jährigen Versicherten vorliegende und behandelte Ruptur der Rotatorenmanschette angesichts des Unfallmechanismus mit Schulterkontusion (nicht geeignet eine strukturelle Läsion der Rotatorenmanschette zu verursachen), der weiten Retraktion der Sehnen, der Beteiligung von Supra- und Infraspinatus, an der Ruptur und aufgrund des Alter des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt sei.

4.3.5.      Dr. med. F____ führte darauf mit Bericht vom 14. Juli 2021 (AB K19) erneut auf, dass es sich nach seinem Dafürhalten um eine traumatische Supra- und Infraspinatussehnenruptur handle. Auf den Operationsbildern seien Einblutungen in der Sehne sichtbar, was nach Dr. med. G____ auf eine traumatische Ruptur hindeute. Zusätzlich bestehe gemäss MRI vom 19. Februar 2021 im Bereich der Supra- und Infraspinatussehne ein Verfettungsgrad nach Goutallier 0. Bei einer chronsichen Ruptur müsste ein höhergradiger Verfettungsgrad vorliegen. Bei einem negativen Tangentenzeichen bestehe auch keine Atrophie der Supraspinatusmuskulatur.

4.3.6.      In Bezug auf den Bericht vom 14. Juli 2021 äusserte sich Dr. med. G____ mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (AB M12). Die beratende Ärztin führte aus, ihr Hauptargument bleibe weiterhin, dass die Schulterkontusion, die eindeutig als solche dokumentiert sei (vgl. Bericht H____ vom 14. Februar 2021, AB M1), nach gängiger Literatur (Verweis auf Luzi D. et al. Schultertrauma-Check, Schweiz. Ärzteztg. 2021; 102(09): 324-326), nicht geeignet sei, eine strukturelle Läsion der Rotatorenmanschette zu verursachen. Die von Dr. med. F____ erwähnten Einblutungen seien im Operationsbericht nicht erwähnt. In den intraoperativen Bildern zeige sich eine gewisse Hypervascularisation der Sehnenenden im Sinne einer entzündlichen Veränderung. Ein Hämatom oder eine Einblutung sei nicht sichtbar. Es treffe zu, dass gemäss dem MRI-Bericht ein Goutallier 0 vorliege. Ein Verfettungsgrad Goutallier 2 beweise das Vorliegen einer degenerativen vorstehenden Ruptur. Bei einem Goutallier 2 sei auch von einer atrophierten Muskulatur auszugehen und das Tangentenzeichen werde positiv. Die Entwicklung der fettigen Infiltration sei in Studien dokumentiert worden. Die Entwicklung der fettigen Infiltration unterscheide sich, je nachdem, ob eine Trauma bedingte oder eine allmählich fortschreitende Ausgangssituation vorliege. Bis eine Verfettung Stadium Goutallier 2 erreicht sei, dauere es bei der Suprasinatusmuskulatur im Schnitt 3 Jahre nach Ruptur (Verweis auf Mélis B. et al, Histoire naturelle de l’infiltration graisseuse musculaire dans les ruptures de la coiffe des rotateurs, Rev Chir Ortoph. 2008; 94: 231). Das Fehlen einer muskulären Verfettung oder einer muskulären Atrophie könne somit die Unfallkausalität der Ruptur nicht beweisen. Es zeige lediglich, dass die Ruptur nicht älter als durchschnittlich drei Jahre sei.

4.4.          4.4.1. Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Einschätzungen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ab dem 12. März 2021 in Bezug auf die rechte Schulter keine relevanten Unfallfolgen mehr vorgelegen haben. Insbesondere kann nicht unbesehen auf Dr. med. G____ abgestellt werden, die als Hauptargument gegen die Unfallkausalität das Unfallgeschehen, welches nicht geeignet sei eine Rotatorenmanschettenruptur herbeizuführen, anführt. Aufgrund der bestehende Aktenlage erscheint die Frage nach der Entstehung des bilddiagnostisch festgestellten Sehnenrisses an der Schulter des Beschwerdeführers weiterhin unklar. Auf die Klärung dieser Frage kann jedoch nicht verzichtet werden; denn je nachdem sind die Heilungskosten, namentlich die Kosten für den operativen Eingriff vom 12. März 2021, von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen oder eben nicht. Ohne weitere zweckdienliche Abklärungen kann daher in Bezug auf den vorliegend bestehenden Sehnenriss an der rechten Schulter nicht von einem rein degenerativen Geschehen ausgegangen werden.

4.4.2.      Die Art und Weise des Unfallhergangs kann für die ärztliche Beurteilung der Unfallkausalität einer Sehnenruptur grundsätzlich von Bedeutung sein. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage nach der biomechanischen Belastung der Schulter im Rahmen des Unfalles. Die beratende Ärztin kam gestützt auf die Angaben zum Unfallhergang (vgl. Schadenmeldung vom 17. Februar 2021, AB K1; Bericht H____ vom 14. Februar 2021, AB M1) zum Schluss, ein direkter Sturz auf die rechte Schulter sei nicht geeignet, eine strukturelle Läsion der Rotatorenmanschette zu verursachen. Die beratende Ärztin stützt ihre These mit dem Hinweis auf gängige Literatur (vgl. E. 4.3.6.) ohne sich eingehender mit dem konkreten Geschehensablauf auseinanderzusetzen. Allerdings vermag ein genereller Literaturverweis ohne Bezugnahme auf die tatsächlichen anatomisch-biomechanischen Verhältnisse die Frage nach der Unfallkausalität nicht zu beantworten. Dies, da in der Literatur auch vertreten wird, dass ein direktes Schultertrauma durchaus zu einer Rotatorenmanschetten-Ruptur führen kann (vgl. Stellungnahme der Expertengruppe Schulter Ellbogen von swiss orthopaedics an das Bundesgericht betreffend Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 vom 1. Oktober 2020).

4.4.3.      Schliesslich vermögen die Ausführungen von Dr. med. F____, welcher eine unfallbedingte Ruptur geltend macht (vgl. die bereits unter E. 4.3.3. und 4.3.5. hiervor erwähnten Berichte vom 17. März 2021 [AB M10] und vom 14. Juli 2021 [AB K19]), Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. G____ zu wecken. Die fachärztliche Einschätzung von Dr. med. F____ ist nicht einfach als unzutreffend einzuordnen. Allerdings gilt es zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Es ist daher auch nicht unbesehen auf die Beurteilung von Dr. med. F____ abzustellen.

4.5.          Damit ist der Beschwerdegegnerin insgesamt eine ungenügende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass sie zur Frage der Unfallkausalität des beim Beschwerdeführer festgestellten Schulterschadens rechts bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes neutrales Obergutachten in Auftrag gibt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 12. März 2021 entscheidet.

5.                

5.1.          Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 21. September 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 12. März 2021 zu entscheiden.  

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).  

5.3.          5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer angemessen ist.

5.3.2.      Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 6 mit Hinweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Der Bericht von Dr. med. F____ vom 10. Juli 2021 ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten. Wie vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kam diesem Bericht insofern entscheidender Bedeutung zu, als dass er erhebliche Zweifel am Verwaltungsgutachten zu wecken vermochte und daher für den Verfahrensausgang von Bedeutung war. Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten hierfür in Höhe von CHF 150.00 (vgl. Rechnung vom 14. Juli 2021, Beschwerdebeilage [BB] 3) zu ersetzen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 21. September 2021 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 12. März 2021 zu entscheiden

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

            Die Beschwerdegegnerin erstattet dem Beschwerdeführer die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 14. Juli 2021 in Höhe von CHF 150.00.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: