Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.42

Einspracheentscheid vom 17. September 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Unfallbegriff nicht erfüllt und Voraussetzungen für unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben.


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer war als Rechtspraktikant bei der Anwaltskanzlei C____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Unfällen versichert.

b)           Am 19. Juni 2019 wollte der Beschwerdeführer im Eingangsbereich um die Ecke gehen und drehte den Oberkörper ab. Der Fuss drehte jedoch nicht mit, weil er nicht mitrutschte. Anschliessend knackte das Knie und er verspürte leichte Schmerzen. Am Anfang habe er nichts Schlimmeres vermutet, dann hätten sich in der darauffolgenden Woche stärkere Schmerzen und teilweise Einschränkungen beim Gehen entwickelt. (Unfallmeldung vom 3. Juli 2019, Antwortbeilage [AB] A1).

c)            Im Rahmen der ärztlichen Behandlung wurde ein MRT angefertigt, welches einen degenerativen Innen-Restmeniskus am Hinterhorn, sowie umschriebenen femurkonyläre Knorpelschäden (III) links, ähnlich wahrscheinlich rechts und einen Status nach medialer Teilmenisektomie rechts 2005 und links 2006 ergab (Bericht Dr. med. D____ vom 2. Juli 2019, AB M4).

d)           Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (AB 2) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Versicherungsleistungen ohne Überprüfung der Versicherungsdeckung und Leistungsvoraussetzungen auszurichten und beglich die Rechnung für die ärztliche Konsultation.

e)           Mit E-Mail vom 3. August 2020 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall (AB A 4). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt ab, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (AB M4, M6, M9, M10) und konsultierte ihren Vertrauensarzt (vgl. Berichte vom 6. August 2021, AB M 12 und vom 26. Januar 2022, AB M 13). Gestützt darauf lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 (AB A 26) ab. Sie begründete die Ablehnung ihrer Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass die beklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Juni 2019 stünden. Die gegen diese Verfügung am 21. Januar 2021 erhobene Einsprache (AB A 34) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. September 2021 (AB A43) ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 17. September 2021 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subenventualiter sei der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten zu klären.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 4. Mai 2022 und Duplik vom 27. Juni 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erfolgt am 31. August 2022.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).    

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, beim Ereignis vom 19. Juni 2019 handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes. Ein Leistungsanspruch aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung müsse ebenfalls abgelehnt werden, da die Meniskusverletzung des Beschwerdeführers überwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen sei. Insgesamt sei die Leistungsablehnung für den geltend gemachten Rückfall daher zu Recht erfolgt.

2.2.          Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, das Ereignis vom 19. Juni 2019 stelle ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG dar, weshalb die Beschwerdeführerin auch bei Teilursächlichkeit zu leisten habe.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte. Unbestritten ist zwischen den Parteien hingegen zu Recht, dass es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall um einen Rückfall handelt, weshalb sich entsprechende Weiterungen erübrigen.

3.                

3.1.          Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom 19. Juni 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte. Insbesondere zu beleuchten – da strittig - ist, ob dem Ereignis vom 4. Februar 2020 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde lag.

3.2.          3.2.1. Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3 = Pra2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit oder Tod) geführt haben muss (Locher Thomas/Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, S. 75, Rz 3). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra2005, Nr. 36).

3.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf gleichsam programmwidrig beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet, an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2; 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.2). Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in der Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). In BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 erwog das Bundesgericht, ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis bestehe dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben könne, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaube. So werde eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.2).

3.3.          3.3.1. Mit Unfallmeldung vom 3. Juli 2019 (AB A1) gab der Beschwerdeführer an, dass er im Eingangsbereich um die Ecke gehen wollte und den Oberkörper abdrehte. Der Fuss habe jedoch nicht mitgedreht, weil er nicht mitgerutscht sei. Anschliessend habe es im Knie «geknackt» und er habe leichte Schmerzen verspürt.

3.3.2.      Im Rahmen der Einsprache vom 21. Januar 2021 (AB A34) schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang dahingehend, dass er mit energischen Schritten schnell in die Küche habe gelangen wollen. Er habe sich in einer rechtwinkligen Kurve nach links drehen wollen und dafür sein linkes Bein im Zuge der Gehbewegung auf den Boden gestellt. Als er den Oberkörper nach links gedreht habe, seien Hüfte und Oberschenkel mitgedreht, nicht jedoch der Unterschenkel und der Fuss, sodass das Knie ungewöhnlich heftig belastet worden sei. Dies sei folgender Ursache zuzuschreiben gewesen: An diesem Tag habe der Beschwerdeführer Schuhe getragen, die eine glatte, stark haftende und eher weiche Gummisohle gehabt hätten. Der Boden sei an der fraglichen Stelle mit Spannteppich ausgelegt gewesen. Die Kombination von haftender Gummisohle und haarigem Spannteppich habe dazu geführt, dass der Unterschenkel und der Fuss nicht mitgedreht bzw. nicht mitgerutscht seien, sodass im Knie ein Knacken zu spüren gewesen sei und plötzliche, stechende Schmerzen aufgetreten seien.

3.4.          Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehensablauf erlaubt keine gesicherte Zuordnung zu einem exogenen Faktor. Wie dargestellt (vgl. E. 3.2. hiervor), wird eine solche Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung bei einem Gesundheitsschaden, der auch degenerativ begründbar ist, erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Ein solches Zusatzgeschehen ist vorliegend nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer beschrieb kein Stolpern, Anstossen, Ausgleiten oder sonstiges exogenes Element, welches ausserhalb dessen liegt, was über die tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens geht, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen (BGE 134 V 72 E. 4.1). Ungewöhnlich sind schliesslich weder die Gummisohle noch der Teppich je für sich allein genommen. Auch im hier beschriebenen Zusammenspiel dieser beiden Komponenten ist nichts Ungewöhnliches zu erkennen. Mangels Vorliegen des «ungewöhnlichen äusseren Faktors» ist der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG somit zu verneinen.

4.                

4.1.          In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu bejahen ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1). Für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur, sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

4.2.          4.2.1. Das Vorliegen einer in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannten Körperschädigung führt zur Vermutung, es handle sich um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehen Möglichkeit des Gegenbeweises ergibt sich die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunkts – relevant. Allerdings steht der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.6).

4.2.2. Nebst den in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfragen ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).

4.3.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).  

4.4.          4.4.1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 13. Dezember 2006 einer Arthroskopischen Teilmenisektomie am linken Knie aufgrund eines am Vorderhorn ruptierten und ins Interkondylikum eingeschlagenen Knorpelhenkelrisses des medialen Meniskus links (vgl. Operationsbericht des E____ Spitals vom 13. Dezember 2006, Dok M6).

4.4.2.   Am 25. Juni 2019, im Nachgang an das Ereignis vom 19. Juni 2019, suchte der Beschwerdeführer seinen behandelnden Orthopäden, Dr. med. D____ auf (vgl. Unfallmeldung UVG vom 3. Juli 2019, Dok A19). Dr. med. D____ liess am 28. Juli 2019 ein MRI des linken Knies anfertigen (vgl. Bericht vom 11. August 2020, Dok M1) und veranlasste am 2. Juli 2019 ein Röntgen. Mit Bericht vom 2. Juli 2019 (Dok M4) attestierte Dr. med. D____ dem Beschwerdeführer nach Studium der Bildgebung einen degenerativen Innen-Restmeniskus mit Hinterhornlappen und Radiärriss am Hinterhorn, sowie umschriebenen femurkonylären Knorpelschäden (III) links, ähnlich wahrscheinlich rechts und ein Satus nach medialer Teilmenisektomie rechts 20005 [recte: 2005] und links 2006 diagnostiziert. Das Röntgen vom 2. Juli 2019 präsentierte sich normal. Das Studium der Bildgebung ergab Knorpelschäden an der medialen Femurkondylenrolle posterodistal und distal sowie Innenmeniskussubstanzverlust der Pars intermedia mit zentraler Degeneration am Hinterhorn, wo ein Radiärriss flächenbetont degenerativen Anteil vorliegt mit einem kleinen, zentral reichenden Lappen wie minimalem wurzelnah. Als weiteres Vorgehen wurde Zuwarten empfohlen.

4.5.          4.5.1. Im August 2020 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall und führte aus, die Beschwerden am Knie seien schlimmer geworden und er habe sich erneut in Behandlung begeben müssen (vgl. E-Mail vom 3. August 2020, Dok A4).  Dr. med. F____ attestierte in der Folge mit Bericht vom 20. August 2020 (Dok M2) einen Meniskusriss am linken Knie bei Status nach arthroskopischer Teilmenisektomie vor Jahren (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Der Beschwerdeführer habe ein erneutes Rotationstrauma erlebt, als er über einen Teppichrand gestolpert sei. Man habe sich nach Erörterung der Situation gemeinsam entschlossen am 25. August 2020 eine erneute arthroskopische Teilmenisektomie durchzuführen. Anlässlich der Operation wurde ein med. Meniskusriss, freie Gelenkkörper sowie Knorpelschäden med. Kondylus links diagnostiziert (vgl. Operationsbericht vom 25. August 2020, Dok M3). Nach der Operation verlief der Heilungsprozess problemlos, so dass am 10. November 2020 nur noch minimale Restbeschwerden bestanden (vgl. Bericht vom 14. November 2020 von Dr. med. F____, Dok M9).

4.5.2.      Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 (Dok M8) würdigte der beratende Arzt, Dr. med. G____, Spezialarzt für Allgemein, und Unfallchirurgie, Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, die vorhandenen medizinischen Akten und hielt fest, die klinische Veränderung stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 19. Juni 2019. Er führte aus, die beschriebene, im Rahmen einer üblichen, altersentsprechenden, alltäglichen Kniebelastung mit Rotation über dem medialen Gelenkkompartiment, habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung eines relevanten unfallkausalen Vorzustandes mit der erheblichen Schädigung in Form der dokumentierten Knorbhenkelruptur am medialen linken Kniegelenk, operiert am 13. Dezember 2006, geführt. Beim Ereignis vom 19. Juni 2019 sei es lediglich zu einem ereigniskausalen distorsionellen Geschehen gekommen, zudem sei kein überwiegend wahrscheinliches morphologisch fassbares neues unfallkausales Korrelat hinzugekommen. Dazu ergebe sich ein Status quo sine von 3 – 4 Wochen, aber keine ereigniskausale Operationsindikation.

4.5.3.      Hierzu äusserte sich Dr. med. F____ mit Bericht vom 30. Dezember 2020 (Dok M10) und bemerkte, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall im Jahr 2006 nachweislich völlig beschwerdefrei gewesen sei. Am 19. Juni 2019 sei eine neue Kniedistorsion erfolgt. Im anschliessenden MRI habe sich der komplexe Meniskusriss des medialen Meniskus gezeigt, insbesondere eben auch mit einer radiären Komponente, wie sie typischerweise traumatisch erfolge. Unter Zusammenstellung der seinerzeit intraoperativ erhobenen Befunde, des seinerzeitigen MRI sowie der nachweisslich völligen Beschwerdefreiheit zwischen den Jahren 2006 und 2019 sei er weiterhin der Meinung, dass es sich hier eindeutig um eine erneute Unfallfolge handle.

4.5.4.      Mit Kurzgutachten vom 19. Januar 2021 (AB A35) liess sich Dr. med. D____ zur Frage des Kausalzusammenhangs in vorliegender Angelegenheit verlauten. Er bat den Beschwerdeführer den Mechanismus nochmals zu beschreiben und kam gestützt darauf zum Schluss, dass es sich nicht um einen alltäglichen Bewegungsablauf handeln würde, sondern um eine Distorsion um die Längsachse mit Krafteinwirkung des Körpergewichts und seines Trägheitsmoments auf das Bein, inklusive Knie, bei fixiertem Fuss, und zog eine Parallele zum Mechanismus wie bei akuten Knieverletzungen von Fussballern beschrieben. Er hielt ausserdem fest, dass bei jungen Patienten - zum Zeitpunkt der Entfernung des Knorpelgelenks sei der Beschwerdeführer gerade einmal 18 Jahre alt gewesen - eine Teilmenisektomie in der Regel zu einwandfreien Resultaten führe. Diese würden weit länger anhalten, als die hier bis zum Unfall von 2019 vergangenen 13 Jahren, als der Beschwerdeführer erst 31 Jahre alt gewesen sei. Er führte weiter aus, dass sich im MRT vom 28. Juni 2019 am medialen Meniskushorn immerhin ein vollständiger, leicht ansteigender, klar begrenzter Riss durch die ganze Restsubstanz, sowie ein kleiner Radiärriss mit fehlliegendem Fragment gezeigt habe. Ein solcher Riss schmerze in aller Regel und lasse sich wiederum in aller Regel mit einer weiteren Teilmenisektomie dankbar behandeln. Dankbar insofern, als es mit diesem kleinen Eingriff rasch zu einer deutlichen Besserung bis hin zur Schmerzfreiheit komme. Da der Patient vor dem Unfall vom 19. Juni 2019 schmerzfrei gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die erwähnten Meniskusrisse frisch waren, sprich mit dem Unfall vom 19. Juni 2019 entstanden seien.

4.5.5.      Die Beschwerdegegnerin legte daraufhin die gesamten medizinischen Akten erneut einem beratenden Arzt, namentlich Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, FMH, vor, welcher sich mit Stellungnahme vom 6. August 2021 (AB M12) äusserte. Unter Würdigung der Disposition, Patientenmerkmale, Familienanamnese, der Exposition in Sport und Beruf, der Vorschädigung, des Schadensmechanismus, des morphologischen Schadensbilds, des funktionellen Schadensbilds, der radiologischen Bildgebung und des Operationssitus stellte Dr. med. H____ bilanzierend fest, dass in allen versicherungsmedizinisch geprüften Kriterien kongruent ausgesagt werden könne, dass keine relevante frische traumatische Schädigung des linken Kniegelenks ca. am 19. Juni 2019 richtungsweisend hinzugekommen sei und dass die abnützungsbedingte Vorschädigung sowohl zur Operation von 2006, als auch zu derjenigen 2020 geführt habe. Dr. med. H____ führte unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Grundlagen aus, dass sich im MRI vom 28. Juni 2019 beinahe lehrbuchmässig die mittelfristigen Folgen einer bereits im Alter von 18 Jahren manifestierten chronischen Meniskusschädigung medial, die zur Knorpelhenkelschädigung im Jahr 2006 geführt habe, präsentiert habe. Alle Merkmale würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine komplexe Kontinuitätstrennung innerhalb einer strukturell massiv vorveränderten Meniskussubstanz hinweisen. Die für eine Hypothese der traumatischen Entstehung obligaten Merkmale an den begleitenden Strukturen (Innenband Bonde Bruise) seien nicht erkennbar. So sei es auch semantisch nicht angemessen, von einem «Riss» zu sprechen. Dieses MRI-Muster am Innenmeniskus sei im heutigen versicherungsmedizinischen Konsens beweisend für eine chronische degenerative Vorschädigung, die erstaunlich lange asymptomatisch gewesen sei, was mit einer angepassten Sportaktivität aber vereinbar wäre. Die ein Jahr nach dem Ereignis intraoperativ angestellten Beobachtungen liessen keine Schlüsse mehr über das Entstehungsdatum ziehen.

4.5.6.      Mit Beantwortung der Zusatzfragen vom 26. Januar 2022 (AB M13) bestätigte Dr. med. H____ unabhängig der Frage einer unfallähnlichen Körperschädigung oder eines Unfalls, dass am 19. Juni 2019 keine relevante frische traumatische Schädigung des linken Kniegelenks richtungsweisend hinzugekommen sei. Auch eine Teilkausalität könne nicht nachvollzogen werden. Es bleibe bei der Aussage, dass die Veränderungen am Innenmeniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerativer, krankhafter Natur seien. Erneut führte er aus, dass der Begriff des Meniskusrisses irreführend sei. Es gebe keine Zeichen einer akuten Entstehung am 19. Juni 2019. Korrekterweise müsse man sich auf den Begriff der (isolierten) «Meniskusschädigung» beschränken. Dr. med. D____ habe am 2. Juli 2019 über eine Verbesserung der Situation seit der letzten Untersuchung berichtet, was Anlass zum Zuwarten und zum Verzicht auf eine Therapie gegeben habe (vgl. Bericht vom 2. Juli 2019, Dok M4). Der Status quo sine sei daher nach Ansicht von Dr. med. H____ per 2. Juli 2019 als erreicht zu betrachten.

4.6.          4.6.1. Auf die Beurteilung von Dr. med. H____, wonach die in Frage stehende Meniskusschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur sei, kann abgestellt werden. Die Beurteilung von Dr. med. H____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beurteilung wurde in Kenntnis der gesamten Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen aufgeführt wurden (vgl. AB M12). Sie ist ferner für die hier streitige Frage betreffend die Kausalität im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG umfassend und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig. So nimmt er im Rahmen der Würdigung der wissenschaftlich anerkannten Kriterien die relevanten Perspektiven ein und zeigt ein schlüssiges Bild auf. Prädisponierend wirken laut Dr. med. H____ die varischen Beinachsen und eine (angepasste) Sportaktivität. Zudem erscheint ihm zufolge der Unfallhergang – wenn auch unbestrittenermassen eine Distorsion stattgefunden haben mag – von der Belastung her nicht geeignet, eine traumatische Meniskusläsion zu provozieren. Darüber hinaus benennt er die in der radiologischen Bildgebung erkennbaren Merkmale wie die horizontale Genese, welche auf eine komplexe Kontinuitätstrennung hinweisen bei einer strukturell massiv vorveränderten Meniskussubstanz. Mitunter fehlt es an weiteren Zeichen, welche für eine traumatische Entstehung sprechen (Innenband, Bone Bruise). Dr. med. H____ legt seine Gedankengänge in nachvollziehbar Weise und abgestützt auf eine breite wissenschaftliche Grundlage dar. Inwieweit es semantisch richtig sein soll, nicht von einem Riss zu sprechen, kann offengelassen werden, zumal auf Ebene der bildgebenden Diagnostik diese Differenzierung nicht erfolgt, sondern erst nach umfassender Ursachenprüfung. Jedenfalls drängt sich nicht ohne weiteres auf, isoliert aus der Ursachenperspektive den Begriff Riss nicht im Zusammenhang mit einer degenerativen Entwicklung einer Meniskusschädigung zu verwenden, dies letztlich um Missverständnisse zu vermeiden.  

4.6.2.      Die Ausführungen von Dr. med. H____ decken sich mit den Einschätzungen von Dr. med. G____ gemäss Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 und der Ersteinschätzung von Dr. med. D____, welcher am 2. Juli 2019 zunächst ebenfalls einen degenerative Innen-Restmeniskusschädigung feststellte. Die Gründe, weshalb Dr. med. D____ in der Folge von der eingangs gestellten Diagnose Abstand nahm und später von einer traumatischen Schädigung ausging, überzeugen nicht. Nicht einleuchtend ist, den vorliegenden Hergang mit dem Mechanismus, den Fussballer schildern, gleichzusetzen und als rotationstraumatisches Unfallereignis einzustufen. Der Richtungswechsel von Dr. med. D____ ist wohl am ehesten der Erfahrungstatsache zuzurechnen, dass behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Jedenfalls vermögen die Darstellungen der behandelnden Ärzte, welche je für sich allein genommen die beweisrechtlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin nicht erfüllen, keine hinreichenden Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. H____ hervorzurufen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4.). So stützten sich die behandelnden Ärzte, Dr. med. F____ mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2020 und Dr. med. D____ mit Kurzgutachten vom 19. Januar 2021, für die Bejahung einer traumatischen Meniskusverletzung in erster Linie auf die Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» (danach also deswegen). Zwar nennt Dr. med. F____ die radiäre Komponente des komplexen Mensikusrisses des medialen Meniskus als typische traumatische Folge, unterlässt jedoch eine gesamthafte Betrachtung mit den weiteren Kriterien. Dasselbe gilt für Dr. med. D____, welcher neben dem Mechanismus (dazu oben) insbesondere das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses als Kriterium ins Feld führte. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wonach eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2), sind die Darstellungen von der Dres. med. F____ und D____ nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H____ hervorzurufen (vgl. Urteil 8C_924/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.3).

4.7.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die in Frage stehende Meniskusverletzung unter Würdigung der gesamten medizinischen Akten gemäss dem gesamten Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf Abnützung zurückzuführen ist, weshalb der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis gelingt und eine entsprechende Leistungspflicht zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen dahingehend, ob das vom Beschwerdeführer mit Unfallmeldung vom 3. Juli 2019 geschilderte Ereignis überhaupt um ein Initialereignis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt (vgl. BGE 146 V 54 E. 8.6).

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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