|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 31.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.42
Einspracheentscheid vom 17.
September 2022
Beschwerde abgewiesen.
Unfallbegriff nicht erfüllt und Voraussetzungen für unfallähnliche
Körperschädigung nicht gegeben.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer war als Rechtspraktikant bei
der Anwaltskanzlei C____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin für die Folgen von Unfällen versichert.
b)
Am 19. Juni 2019 wollte der Beschwerdeführer im Eingangsbereich um die
Ecke gehen und drehte den Oberkörper ab. Der Fuss drehte jedoch nicht mit, weil
er nicht mitrutschte. Anschliessend knackte das Knie und er verspürte leichte
Schmerzen. Am Anfang habe er nichts Schlimmeres vermutet, dann hätten sich in
der darauffolgenden Woche stärkere Schmerzen und teilweise Einschränkungen beim
Gehen entwickelt. (Unfallmeldung vom 3. Juli 2019, Antwortbeilage [AB] A1).
c)
Im Rahmen der ärztlichen Behandlung wurde ein MRT angefertigt, welches
einen degenerativen Innen-Restmeniskus am Hinterhorn, sowie umschriebenen
femurkonyläre Knorpelschäden (III) links, ähnlich wahrscheinlich rechts und
einen Status nach medialer Teilmenisektomie rechts 2005 und links 2006 ergab
(Bericht Dr. med. D____ vom 2. Juli 2019, AB M4).
d)
Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (AB 2) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, die Versicherungsleistungen ohne Überprüfung der
Versicherungsdeckung und Leistungsvoraussetzungen auszurichten und beglich die
Rechnung für die ärztliche Konsultation.
e)
Mit E-Mail vom 3. August 2020 meldete der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin einen Rückfall (AB A 4). Die Beschwerdegegnerin klärte in
der Folge den massgeblichen Sachverhalt ab, holte Berichte der behandelnden
Ärzte ein (AB M4, M6, M9, M10) und konsultierte ihren Vertrauensarzt (vgl.
Berichte vom 6. August 2021, AB M 12 und vom 26. Januar 2022, AB M 13).
Gestützt darauf lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 4. Dezember
2020 (AB A 26) ab. Sie begründete die Ablehnung ihrer Leistungspflicht im
Wesentlichen damit, dass die beklagten Beschwerden nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom
19. Juni 2019 stünden. Die gegen diese Verfügung am 21. Januar 2021 erhobene
Einsprache (AB A 34) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
17. September 2021 (AB A43) ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei der Einspracheentscheid vom 17. September 2021 aufzuheben und es seien ihm
die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subenventualiter
sei der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten
zu klären.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 4. Mai 2022 und Duplik vom 27. Juni 2022 halten die Parteien
an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erfolgt am 31. August 2022.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, beim Ereignis vom 19.
Juni 2019 handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes. Ein
Leistungsanspruch aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung müsse
ebenfalls abgelehnt werden, da die Meniskusverletzung des Beschwerdeführers
überwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen sei. Insgesamt sei die
Leistungsablehnung für den geltend gemachten Rückfall daher zu Recht erfolgt.
2.2.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, das
Ereignis vom 19. Juni 2019 stelle ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG
dar, weshalb die Beschwerdeführerin auch bei Teilursächlichkeit zu leisten
habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte. Unbestritten ist zwischen den
Parteien hingegen zu Recht, dass es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall um
einen Rückfall handelt, weshalb sich entsprechende Weiterungen erübrigen.
3.
3.1.
Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis
vom 19. Juni 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte.
Insbesondere zu beleuchten – da strittig - ist, ob dem Ereignis vom 4. Februar
2020 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde lag.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall
gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf
Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht,
Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen
kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE
142 V 219 E. 4.3 = Pra2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das
Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit
oder Tod) geführt haben muss (Locher
Thomas/Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4.
Aufl., Bern 2014, S. 75, Rz 3). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht
erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit
zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra2005, Nr. 36).
3.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in
einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
gleichsam programmwidrig beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der
äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper
abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die
versicherte Person stolpert, ausgleitet, an einem Gegenstand anstösst, oder
wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung
ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2013
vom 10. April 2014 E. 4.2; 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2). Das Auftreten
von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer (schädigender) Faktor
im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts
8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.2). Einwirkungen, die aus
alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in der Regel nicht als Ursache einer
Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). In BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 erwog
das Bundesgericht, ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis bestehe dort, wo der
Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche
schädigende Einwirkung haben könne, also keine gesicherte Zuordnung zum
exogenen Faktor erlaube. So werde eine Einwirkung ohne offensichtliche
Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen
äusseren Faktor (Urteil
des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.2).
3.3.
3.3.1. Mit Unfallmeldung vom 3. Juli 2019 (AB A1) gab der
Beschwerdeführer an, dass er im Eingangsbereich um die Ecke gehen wollte und
den Oberkörper abdrehte. Der Fuss habe jedoch nicht mitgedreht, weil er nicht
mitgerutscht sei. Anschliessend habe es im Knie «geknackt» und er habe leichte
Schmerzen verspürt.
3.3.2. Im
Rahmen der Einsprache vom 21. Januar 2021 (AB A34) schilderte der
Beschwerdeführer den Ereignishergang dahingehend, dass er mit energischen
Schritten schnell in die Küche habe gelangen wollen. Er habe sich in einer
rechtwinkligen Kurve nach links drehen wollen und dafür sein linkes Bein im
Zuge der Gehbewegung auf den Boden gestellt. Als er den Oberkörper nach links
gedreht habe, seien Hüfte und Oberschenkel mitgedreht, nicht jedoch der
Unterschenkel und der Fuss, sodass das Knie ungewöhnlich heftig belastet worden
sei. Dies sei folgender Ursache zuzuschreiben gewesen: An diesem Tag habe der
Beschwerdeführer Schuhe getragen, die eine glatte, stark haftende und eher
weiche Gummisohle gehabt hätten. Der Boden sei an der fraglichen Stelle mit
Spannteppich ausgelegt gewesen. Die Kombination von haftender Gummisohle und
haarigem Spannteppich habe dazu geführt, dass der Unterschenkel und der Fuss
nicht mitgedreht bzw. nicht mitgerutscht seien, sodass im Knie ein Knacken zu
spüren gewesen sei und plötzliche, stechende Schmerzen aufgetreten seien.
3.4.
Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehensablauf erlaubt
keine gesicherte Zuordnung zu einem exogenen Faktor. Wie dargestellt (vgl. E.
3.2. hiervor), wird eine solche Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung
bei einem Gesundheitsschaden, der auch degenerativ begründbar ist, erst durch
das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren
Faktor. Ein solches Zusatzgeschehen ist vorliegend nicht auszumachen. Der
Beschwerdeführer beschrieb kein Stolpern, Anstossen, Ausgleiten oder sonstiges
exogenes Element, welches ausserhalb dessen liegt, was über die tausendfältigen
kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens geht, die als solche
gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas
Besonderem Berücksichtigung finden sollen (BGE 134 V 72 E. 4.1). Ungewöhnlich
sind schliesslich weder die Gummisohle noch der Teppich je für sich allein
genommen. Auch im hier beschriebenen Zusammenspiel dieser beiden Komponenten
ist nichts Ungewöhnliches zu erkennen. Mangels Vorliegen des «ungewöhnlichen
äusseren Faktors» ist der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG somit zu verneinen.
4.
4.1.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen
Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu bejahen ist (vgl. BGE
146 V 51 E. 9.1). Für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nur, sofern er nicht den Nachweis
erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist.
4.2.
4.2.1. Das Vorliegen einer in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG
genannten Körperschädigung führt zur Vermutung, es handle sich um eine
unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden
muss. Aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehen Möglichkeit des Gegenbeweises
ergibt sich die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu
übernehmenden Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des
Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen
und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines
zeitlichen Anknüpfungspunkts – relevant. Allerdings steht der Unfallversicherer
bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen
zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit
durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen
seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung
einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt
sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz
untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller
Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.6).
4.2.2. Nebst den in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu
beurteilenden Abgrenzungsfragen ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage
stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit
auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu
beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder
Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der
Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige
ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung
vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).
4.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen
und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit
Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 13. Dezember
2006 einer Arthroskopischen Teilmenisektomie am linken Knie aufgrund eines am
Vorderhorn ruptierten und ins Interkondylikum eingeschlagenen
Knorpelhenkelrisses des medialen Meniskus links (vgl. Operationsbericht des E____
Spitals vom 13. Dezember 2006, Dok M6).
4.4.2. Am 25. Juni 2019,
im Nachgang an das Ereignis vom 19. Juni 2019, suchte der Beschwerdeführer
seinen behandelnden Orthopäden, Dr. med. D____ auf (vgl. Unfallmeldung UVG vom
3. Juli 2019, Dok A19). Dr. med. D____ liess am 28. Juli 2019 ein MRI des
linken Knies anfertigen (vgl. Bericht vom 11. August 2020, Dok M1) und
veranlasste am 2. Juli 2019 ein Röntgen. Mit Bericht vom 2. Juli 2019 (Dok M4)
attestierte Dr. med. D____ dem Beschwerdeführer nach Studium der Bildgebung
einen degenerativen Innen-Restmeniskus mit Hinterhornlappen und Radiärriss am
Hinterhorn, sowie umschriebenen femurkonylären Knorpelschäden (III) links,
ähnlich wahrscheinlich rechts und ein Satus nach medialer Teilmenisektomie
rechts 20005 [recte: 2005] und links 2006 diagnostiziert. Das Röntgen vom 2.
Juli 2019 präsentierte sich normal. Das Studium der Bildgebung ergab
Knorpelschäden an der medialen Femurkondylenrolle posterodistal und distal
sowie Innenmeniskussubstanzverlust der Pars intermedia mit zentraler
Degeneration am Hinterhorn, wo ein Radiärriss flächenbetont degenerativen
Anteil vorliegt mit einem kleinen, zentral reichenden Lappen wie minimalem
wurzelnah. Als weiteres Vorgehen wurde Zuwarten empfohlen.
4.5.
4.5.1. Im August 2020 meldete der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin einen Rückfall und führte aus, die Beschwerden am Knie seien
schlimmer geworden und er habe sich erneut in Behandlung begeben müssen (vgl.
E-Mail vom 3. August 2020, Dok A4). Dr. med. F____ attestierte in der Folge
mit Bericht vom 20. August 2020 (Dok M2) einen Meniskusriss am linken Knie bei
Status nach arthroskopischer Teilmenisektomie vor Jahren (vgl. E. 4.4.1.
hiervor). Der Beschwerdeführer habe ein erneutes Rotationstrauma erlebt, als er
über einen Teppichrand gestolpert sei. Man habe sich nach Erörterung der
Situation gemeinsam entschlossen am 25. August 2020 eine erneute
arthroskopische Teilmenisektomie durchzuführen. Anlässlich der Operation wurde
ein med. Meniskusriss, freie Gelenkkörper sowie Knorpelschäden med. Kondylus
links diagnostiziert (vgl. Operationsbericht vom 25. August 2020, Dok M3). Nach
der Operation verlief der Heilungsprozess problemlos, so dass am 10. November
2020 nur noch minimale Restbeschwerden bestanden (vgl. Bericht vom 14. November
2020 von Dr. med. F____, Dok M9).
4.5.2. Mit
Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 (Dok M8) würdigte der beratende Arzt, Dr.
med. G____, Spezialarzt für Allgemein, und Unfallchirurgie, Gutachter SIM,
Vertrauensarzt SGV, die vorhandenen medizinischen Akten und hielt fest, die
klinische Veränderung stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 19. Juni 2019. Er führte aus,
die beschriebene, im Rahmen einer üblichen, altersentsprechenden, alltäglichen
Kniebelastung mit Rotation über dem medialen Gelenkkompartiment, habe lediglich
zu einer vorübergehenden Verschlechterung eines relevanten unfallkausalen
Vorzustandes mit der erheblichen Schädigung in Form der dokumentierten
Knorbhenkelruptur am medialen linken Kniegelenk, operiert am 13. Dezember 2006,
geführt. Beim Ereignis vom 19. Juni 2019 sei es lediglich zu einem
ereigniskausalen distorsionellen Geschehen gekommen, zudem sei kein überwiegend
wahrscheinliches morphologisch fassbares neues unfallkausales Korrelat
hinzugekommen. Dazu ergebe sich ein Status quo sine von 3 – 4 Wochen, aber
keine ereigniskausale Operationsindikation.
4.5.3. Hierzu
äusserte sich Dr. med. F____ mit Bericht vom 30. Dezember 2020 (Dok M10) und
bemerkte, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall im Jahr 2006 nachweislich
völlig beschwerdefrei gewesen sei. Am 19. Juni 2019 sei eine neue
Kniedistorsion erfolgt. Im anschliessenden MRI habe sich der komplexe
Meniskusriss des medialen Meniskus gezeigt, insbesondere eben auch mit einer
radiären Komponente, wie sie typischerweise traumatisch erfolge. Unter Zusammenstellung
der seinerzeit intraoperativ erhobenen Befunde, des seinerzeitigen MRI sowie
der nachweisslich völligen Beschwerdefreiheit zwischen den Jahren 2006 und 2019
sei er weiterhin der Meinung, dass es sich hier eindeutig um eine erneute
Unfallfolge handle.
4.5.4. Mit
Kurzgutachten vom 19. Januar 2021 (AB A35) liess sich Dr. med. D____ zur Frage
des Kausalzusammenhangs in vorliegender Angelegenheit verlauten. Er bat den
Beschwerdeführer den Mechanismus nochmals zu beschreiben und kam gestützt
darauf zum Schluss, dass es sich nicht um einen alltäglichen Bewegungsablauf
handeln würde, sondern um eine Distorsion um die Längsachse mit Krafteinwirkung
des Körpergewichts und seines Trägheitsmoments auf das Bein, inklusive Knie, bei
fixiertem Fuss, und zog eine Parallele zum Mechanismus wie bei akuten
Knieverletzungen von Fussballern beschrieben. Er hielt ausserdem fest, dass bei
jungen Patienten - zum Zeitpunkt der Entfernung des Knorpelgelenks sei der
Beschwerdeführer gerade einmal 18 Jahre alt gewesen - eine Teilmenisektomie in
der Regel zu einwandfreien Resultaten führe. Diese würden weit länger anhalten,
als die hier bis zum Unfall von 2019 vergangenen 13 Jahren, als der
Beschwerdeführer erst 31 Jahre alt gewesen sei. Er führte weiter aus, dass sich
im MRT vom 28. Juni 2019 am medialen Meniskushorn immerhin ein vollständiger,
leicht ansteigender, klar begrenzter Riss durch die ganze Restsubstanz, sowie
ein kleiner Radiärriss mit fehlliegendem Fragment gezeigt habe. Ein solcher
Riss schmerze in aller Regel und lasse sich wiederum in aller Regel mit einer
weiteren Teilmenisektomie dankbar behandeln. Dankbar insofern, als es mit
diesem kleinen Eingriff rasch zu einer deutlichen Besserung bis hin zur
Schmerzfreiheit komme. Da der Patient vor dem Unfall vom 19. Juni 2019 schmerzfrei
gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die erwähnten Meniskusrisse frisch
waren, sprich mit dem Unfall vom 19. Juni 2019 entstanden seien.
4.5.5. Die
Beschwerdegegnerin legte daraufhin die gesamten medizinischen Akten erneut
einem beratenden Arzt, namentlich Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, FMH, vor, welcher sich mit Stellungnahme vom 6.
August 2021 (AB M12) äusserte. Unter Würdigung der Disposition,
Patientenmerkmale, Familienanamnese, der Exposition in Sport und Beruf, der
Vorschädigung, des Schadensmechanismus, des morphologischen Schadensbilds, des
funktionellen Schadensbilds, der radiologischen Bildgebung und des
Operationssitus stellte Dr. med. H____ bilanzierend fest, dass in allen
versicherungsmedizinisch geprüften Kriterien kongruent ausgesagt werden könne,
dass keine relevante frische traumatische Schädigung des linken Kniegelenks ca.
am 19. Juni 2019 richtungsweisend hinzugekommen sei und dass die
abnützungsbedingte Vorschädigung sowohl zur Operation von 2006, als auch zu
derjenigen 2020 geführt habe. Dr. med. H____ führte unter Bezugnahme auf
wissenschaftliche Grundlagen aus, dass sich im MRI vom 28. Juni 2019 beinahe
lehrbuchmässig die mittelfristigen Folgen einer bereits im Alter von 18 Jahren
manifestierten chronischen Meniskusschädigung medial, die zur
Knorpelhenkelschädigung im Jahr 2006 geführt habe, präsentiert habe. Alle
Merkmale würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine komplexe
Kontinuitätstrennung innerhalb einer strukturell massiv vorveränderten
Meniskussubstanz hinweisen. Die für eine Hypothese der traumatischen Entstehung
obligaten Merkmale an den begleitenden Strukturen (Innenband Bonde Bruise)
seien nicht erkennbar. So sei es auch semantisch nicht angemessen, von einem
«Riss» zu sprechen. Dieses MRI-Muster am Innenmeniskus sei im heutigen
versicherungsmedizinischen Konsens beweisend für eine chronische degenerative
Vorschädigung, die erstaunlich lange asymptomatisch gewesen sei, was mit einer
angepassten Sportaktivität aber vereinbar wäre. Die ein Jahr nach dem Ereignis
intraoperativ angestellten Beobachtungen liessen keine Schlüsse mehr über das
Entstehungsdatum ziehen.
4.5.6. Mit
Beantwortung der Zusatzfragen vom 26. Januar 2022 (AB M13) bestätigte Dr. med. H____
unabhängig der Frage einer unfallähnlichen Körperschädigung oder eines Unfalls,
dass am 19. Juni 2019 keine relevante frische traumatische Schädigung des
linken Kniegelenks richtungsweisend hinzugekommen sei. Auch eine Teilkausalität
könne nicht nachvollzogen werden. Es bleibe bei der Aussage, dass die
Veränderungen am Innenmeniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein
degenerativer, krankhafter Natur seien. Erneut führte er aus, dass der Begriff
des Meniskusrisses irreführend sei. Es gebe keine Zeichen einer akuten Entstehung
am 19. Juni 2019. Korrekterweise müsse man sich auf den Begriff der
(isolierten) «Meniskusschädigung» beschränken. Dr. med. D____ habe am 2. Juli
2019 über eine Verbesserung der Situation seit der letzten Untersuchung
berichtet, was Anlass zum Zuwarten und zum Verzicht auf eine Therapie gegeben
habe (vgl. Bericht vom 2. Juli 2019, Dok M4). Der Status quo sine sei daher
nach Ansicht von Dr. med. H____ per 2. Juli 2019 als erreicht zu betrachten.
4.6.
4.6.1. Auf die Beurteilung von Dr. med. H____, wonach die in
Frage stehende Meniskusschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer
Natur sei, kann abgestellt werden. Die Beurteilung von Dr. med. H____ erfüllt
die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beurteilung wurde in Kenntnis der
gesamten Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen
ärztlichen Unterlagen aufgeführt wurden (vgl. AB M12). Sie ist ferner für die
hier streitige Frage betreffend die Kausalität im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG umfassend
und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung
der medizinischen Situation schlüssig. So nimmt er im Rahmen der Würdigung der wissenschaftlich
anerkannten Kriterien die relevanten Perspektiven ein und zeigt ein schlüssiges
Bild auf. Prädisponierend wirken laut Dr. med. H____ die varischen Beinachsen
und eine (angepasste) Sportaktivität. Zudem erscheint ihm zufolge der
Unfallhergang – wenn auch unbestrittenermassen eine Distorsion stattgefunden
haben mag – von der Belastung her nicht geeignet, eine traumatische
Meniskusläsion zu provozieren. Darüber hinaus benennt er die in der
radiologischen Bildgebung erkennbaren Merkmale wie die horizontale Genese,
welche auf eine komplexe Kontinuitätstrennung hinweisen bei einer strukturell
massiv vorveränderten Meniskussubstanz. Mitunter fehlt es an weiteren Zeichen,
welche für eine traumatische Entstehung sprechen (Innenband, Bone Bruise). Dr.
med. H____ legt seine Gedankengänge in nachvollziehbar Weise und abgestützt auf
eine breite wissenschaftliche Grundlage dar. Inwieweit es semantisch richtig
sein soll, nicht von einem Riss zu sprechen, kann offengelassen werden, zumal
auf Ebene der bildgebenden Diagnostik diese Differenzierung nicht erfolgt, sondern
erst nach umfassender Ursachenprüfung. Jedenfalls drängt sich nicht ohne
weiteres auf, isoliert aus der Ursachenperspektive den Begriff Riss nicht im
Zusammenhang mit einer degenerativen Entwicklung einer Meniskusschädigung zu
verwenden, dies letztlich um Missverständnisse zu vermeiden.
4.6.2. Die
Ausführungen von Dr. med. H____ decken sich mit den Einschätzungen von Dr. med.
G____ gemäss Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 und der Ersteinschätzung von
Dr. med. D____, welcher am 2. Juli 2019 zunächst ebenfalls einen degenerative
Innen-Restmeniskusschädigung feststellte. Die Gründe, weshalb Dr. med. D____ in
der Folge von der eingangs gestellten Diagnose Abstand nahm und später von
einer traumatischen Schädigung ausging, überzeugen nicht. Nicht einleuchtend
ist, den vorliegenden Hergang mit dem Mechanismus, den Fussballer schildern,
gleichzusetzen und als rotationstraumatisches Unfallereignis einzustufen. Der
Richtungswechsel von Dr. med. D____ ist wohl am ehesten der Erfahrungstatsache
zuzurechnen, dass behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Jedenfalls vermögen die Darstellungen der
behandelnden Ärzte, welche je für sich allein genommen die beweisrechtlichen
Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin nicht erfüllen,
keine hinreichenden Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen von Dr. med. H____ hervorzurufen (vgl. BGE 135 V 465
E. 4.4.). So stützten sich die behandelnden Ärzte, Dr. med. F____ mit Stellungnahme
vom 30. Dezember 2020 und Dr. med. D____ mit Kurzgutachten vom 19. Januar 2021,
für die Bejahung einer traumatischen Meniskusverletzung in erster Linie auf die
Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» (danach also deswegen). Zwar nennt Dr.
med. F____ die radiäre Komponente des komplexen Mensikusrisses des medialen
Meniskus als typische traumatische Folge, unterlässt jedoch eine gesamthafte
Betrachtung mit den weiteren Kriterien. Dasselbe gilt für Dr. med. D____,
welcher neben dem Mechanismus (dazu oben) insbesondere das Alter des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses als Kriterium ins Feld führte. Mit
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wonach eine gesundheitliche Schädigung
beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht
gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2), sind die Darstellungen
von der Dres. med. F____ und D____ nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der
Beurteilung von Dr. med. H____ hervorzurufen (vgl. Urteil 8C_924/2015 vom 23.
Februar 2016 E. 4.3).
4.7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die in Frage
stehende Meniskusverletzung unter Würdigung der gesamten medizinischen Akten
gemäss dem gesamten Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
mehr als 50% auf Abnützung zurückzuführen ist, weshalb der Beschwerdegegnerin
der Entlastungsbeweis gelingt und eine entsprechende Leistungspflicht zu
verneinen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen dahingehend,
ob das vom Beschwerdeführer mit Unfallmeldung vom 3. Juli 2019 geschilderte
Ereignis überhaupt um ein Initialereignis im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorliegt (vgl. BGE 146 V 54 E. 8.6).
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: