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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.43
Einspracheentscheid vom 27.
September 2021
Soziallohn; Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung der Rentenzusprache erfüllt; Rückforderung der
Rentenleistungen im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung nicht
verwirkt
Tatsachen
I.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Mechaniker bei
der D____ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA [Beschwerdegegnerin]) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17.
August 2012 rutschte beim Abladen von Teilen für Veloabstellanlagen eine
Metallstütze auf den linken Daumen des Beschwerdeführers und quetschte diesen
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. August 2012, Suva-Akte 1). In der Folge
diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. E____, Facharzt Chirurgie &
Unfallchirurgie FMH, Chirotherapie & Sportmedizin, eine
Strecksehnenverletzung des linken Daumens der Zone 1 und bescheinigte dem
Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-Akten 16 und 17). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen
(vgl. u. a. Suva-Akten 2 und 3). Mit abschliessender kreisärztlicher
Untersuchung vom 15. März 2016 stellte der Kreisarzt einen Status nach
subcutaner Strecksehnenverletzung des linken Daumens über dem
Interphalangealgelenk im Rahmen einer Quetschverletzung fest. Die bisherige
Regelung, dass der Beschwerdeführer 100% zeitlich anwesend und 85% Leistung in seiner
Tätigkeit als Velomechaniker erbringe, scheine nach vorliegenden Informationen
für den Kreisarzt medizinisch durchaus nachvollziehbar. Auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer ganztags alle Arbeiten zumutbar
(Suva-Akte 99). Gestützt auf die Lohnangaben des Arbeitgebers bezifferte die
Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 71'000.-- und das
Invalideneinkommen mit Fr. 59'000.-- und sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 15. Dezember 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 17% eine
entsprechende Invalidenrente ab Januar 2016 zu (Suva-Akte 114). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 21. Januar 2017 vorsorglich Einsprache (Suva-Akte 119),
welche mit Einspracheentscheid vom 5. April 2017 abgewiesen wurde (Suva-Akte
128).
Am 18. Januar 2019 führte die Beschwerdegegnerin eine
Rentenrevision durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, dass er nach
wie vor bei der D____ angestellt sei. Aus den beigelegten Lohnausweisen für das
Jahr 2017 und 2018 ging hervor, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit
bei der D____ einen Verdienst von Fr. 64'400 im Jahr 2017 bzw. von Fr. 67'609.--
im Jahr 2018 erzielt hatte (Suva-Akten 134 und 135). In der Folge sistierte die
Beschwerdegegnerin die Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer und nahm in
diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vor (Suva-Akte 139). Nach einer
Unterredung mit dem Beschwerdeführer am 30. April 2020 und dessen Arbeitgeber
am 13. Mai 2020 (Suva-Akten 148 und 150) kündigte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 9. Februar 2021 an, die Verfügung vom 15. Dezember 2016 werde in
Wiedererwägung gezogen. Die erhobenen Lohnangaben für die Jahre 2016 - 2019
hätten ergeben, dass zum Berentungszeitpunkt per 1. Januar 2016 keine Rente
geschuldet gewesen wäre und auch aktuell keine Rente geschuldet sei.
Infolgedessen fordere die Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar
2019 zu Unrecht ausgerichtete Renten in Höhe von Fr. 27'256.05 zurück
(Suva-Akte 162). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom
15. März 2021 (Suva-Akte 167). Nach Einholung einer kreisärztlichen
Stellungnahme (Suva-Akte 172) erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2021
eine neue Verfügung. Darin teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die
Rentenfestsetzung sei per 1. Januar 2016 unter falschen Voraussetzungen
erfolgt. Die erhobenen Lohnangaben für die Jahre 2016 - 2019 hätten ergeben,
dass die am 28. Oktober 2016 mit dem Arbeitgeber besprochene Lohnanpassung
nicht erfolgt sei und die Lohndifferenz zum Leistungslohn als Soziallohn zu
betrachten sei. Unter diesen Umständen hätte für das Invalideneinkommen nicht
auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden dürfen, sondern es hätte
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausgewichen werden müssen. Unter
Berücksichtigung des nicht gemeldeten Nebenverdienstes von Fr. 15'748.-- müsse
das Valideneinkommen für das Jahr 2016 mit Fr. 86'748.-- und das
Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres
2016 sowie nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5% mit Fr.
79'211.-- beziffert werden. Dies ergebe nach Gegenüberstellung der
Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad von 9%, was den Anspruch auf eine Invalidenrente
ausschliesse. Dementsprechend sei die Ausrichtung der Invalidenrente vom 1.
Januar 2016 bis 31. Januar 2019 zu Unrecht erfolgt, weshalb sie Fr. 27'256.05
zurückfordere (Suva-Akte 173). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Juli 2021
(Suva-Akte 175) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27.
September 2021 ab (Suva-Akte 177).
II.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2021 wird beantragt, der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2021 sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen das Unfallereignis vom 17. August 2021 betreffend
zuzusprechen und auszurichten. Dabei sei die Rente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von mindestens 11% über die Einstellung bzw. Sistierung per
31. Januar 2019 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27.
September 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 27'256.05 für die zu Unrecht
erbrachten Rentenleistungen vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 verwirkt und
daher untergegangen seien.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin, soweit darauf einzutreten sei, auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 verzichtet der Beschwerdeführer
auf die Einreichung einer Replik.
III.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet am 12. Juli 2022 die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 hält die Beschwerdegegnerin
fest, mit dem Beschwerdeführer sei einig zu gehen, dass ein Teil seines
erzielten Lohneinkommens Soziallohn darstelle. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sei ein Abstellen auf das von der versicherten Person erzielte
effektive Lohneinkommen für die Ermittlung des Invalideneinkommens
grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine versicherte Person, auch wenn es nur
einen Teil am gesamten Lohn ausmache, Soziallohn beziehe. Der Grund hierfür
zeige sich gerade anhand des vorliegenden Falles in augenfälliger Weise: Richte
der Arbeitgeber der versicherten Person weiterhin Soziallohn aus und gewähre
ihr der Unfallversicherer zusätzlich eine Invalidenrente, so sei sie
regelmässig überentschädigt. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Verfügung
vom 15. Dezember 2016 als zweifellos unrichtig, sei doch die vorerwähnte
Rechtsprechung fälschlicherweise nicht angewendet worden. Aus diesen Gründen
müsse die Verfügung in Wiedererwägung gezogen werden. Bei korrekter Anwendung
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse das Invalideneinkommen anhand der
LSE-Tabellenlöhne ermittelt werden. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von
rund 9%. Da der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt
habe, habe die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2016 die Rentenleistungen
zu Unrecht ausgerichtet, weshalb diese im Gesamtbetrag von Fr. 27'256.05 zurückgefordert
würden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der
Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. Der Rückforderungsanspruch sei
zweifellos erst nach dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2
ATSG, welche eine dreijährige Verwirkungsfrist vorsehe, begründet worden.
Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bilde denn auch stets der
Zeitpunkt des Entscheides über ein bestimmtes Rechtsverhältnis, nicht aber die
Frage, wann der mit dem Entscheid beurteilte Sachverhalt sich zugetragen habe.
Da die Dreijahresfrist zweifellos erfüllt sei, sei der Rückforderungsanspruch
der Beschwerdegegnerin nicht verwirkt. Auch wenn von einer einjährigen
Verwirkungsfrist gemäss der alten Fassung des Art. 25 Abs. 2 ATSG ausgegangen
werde, sei der Sachverhalt nicht anders zu würdigen. Denn die
Beschwerdegegnerin habe erst am 14. November 2020 die Lohnabrechnungen
erhalten. Damit seien ihr erst ab diesem Zeitpunkt sämtliche erhebliche
Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch
dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben
habe (vgl. Einspracheentscheid vom 27. September 2021, Suva-Akte 177).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass die
Beschwerdegegnerin im Wissen um die über dem Leistungslohn liegende
Salärzahlung des Arbeitsgebers eine Rente zugesprochen habe. Sie verhalte sich
widersprüchlich und gegen Treu und Glauben, wenn sie die Rentenzahlung ab
Januar 2016 zurückfordere, obschon sie zumindest für das Jahr 2016 von der
fehlenden Lohnanpassung gewusst habe. Vorliegend könne der Leistungslohn klar ermittelt
werden. Der über den Leistungslohn hinaus bezahlte Soziallohn sei bei der
Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Massgebend für die
Invaliditätsbemessung sei daher die Gegenüberstellung von Leistungslohn und
mutmasslichem Lohn. Unter Hinzurechnung des Nebenverdienstes ergäben sich für
das Jahr 2016 und 2017 ein Invaliditätsgrad von 14%, für das Jahr 2018 einen
solchen von 11% und für das Jahr 2019 wiederum einen Invaliditätsgrad von 14%.
Im Ergebnis könne somit festgehalten werden, dass weder die Sistierung der
Rentenauszahlung ab 31. Januar 2019 rechtens war, noch, dass die Rückforderung
der Rentenzahlung von Januar 2016 bis Januar 2019 zulässig sei. Selbst wenn
aber bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne
abgestellt werde, resultiere in den Jahren 2017, 2018 und 2019 ein Invaliditätsgrad
von je rund 11%. Die Lohnsteigerung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei
demgemäss grösser als die Nominallohnentwicklung, weshalb der Beschwerdeführer
auch bei Heranziehung des Tabellenlohns für das Invalideneinkommen einen
Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Hinsichtlich der Verwirkungsfrist sei
altArt. 25 Abs. 2 ATSG, welcher bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesen sei, die
massgebende Rechtsgrundlage, da sich der Sachverhalt im Jahr 2019 zugetragen
habe. Spätestens im Februar 2019 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom
AHV-pflichtigen Lohn des Beschwerdeführers gehabt. Die Beschwerdegegnerin hätte
somit spätestens im Januar 2020 die Rückforderungsverfügung erlassen müssen, um
die einjährige Verwirkungsfrist zu wahren. Im Ergebnis sei daher festzuhalten,
dass der Rückforderungsanspruch selbst für den Fall, dass die Rente ab 1.
Januar 2016 zu Unrecht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei, aufgrund
der Verwirkung untergegangen und daher nicht mehr durchsetzbar sei (vgl.
Beschwerde vom 29. Oktober 2021).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der im
Einspracheentscheid vom 27. September 2021 verfügten Rückforderung in Höhe
von Fr. 27'256.05.
3.
3.1.
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens
10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der
Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, [UVG];
SR 832.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten)
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.2.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung
des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V
58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
3.3.
Für die
Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E.
2.3 S. 593 f. mit Hinweis).
3.4.
Nach Art. 25
ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen
in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine
grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Eine aufgrund einer formell
rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur
zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser
Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG)
oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder
Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE
138 V 324 E. 3.1, BGE 122 V 367, E. 3).
Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer
anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung
im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine
Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen
Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer
klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 17. August 2020 [8C_277/2020] E. 4.1. mit Hinweisen).
3.5.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines
Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen
Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der
seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf
von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020
in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der
seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen
Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht»
entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem
alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch
nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen.
Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder
absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2
ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt
diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (vgl.
IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020 angepasst am 31. März
2021).
4.
4.1.
Vorliegend ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für die
Rückforderung der ausgerichteten Rentenleistungen vom 1. Januar 2016 bis 31.
Januar 2019 gegeben sind. Indem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 27. September 2021 vom Beschwerdeführer Fr. 27'256.05 zurückfordert, nimmt
sie implizit eine Wiedererwägung vor (vgl. E. 3.5.). Zu prüfen ist damit in
einem ersten Schritt, ob sich die in der Verfügung vom 15. Dezember 2016 auf einem
Invaliditätsgrad von 17% basierende Rentenzusprache ab Januar 2016 als
rechtmässig erweist (Suva-Akte 114).
4.2.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung
vom 15. Dezember 2016 das Valideneinkommen mit Fr. 71'000.-- und das
Invalideneinkommen mit Fr. 59'000.-- beziffert hat. Daraus resultierte nach
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 17 %
(Suva-Akte 114). Sie stützte sich dabei auf die Lohnangaben des Arbeitgebers
des Beschwerdeführers. Dieser führte anlässlich der Unterredung vom 28. Oktober
2016 aus, dass er die Leistungseinbusse des Beschwerdeführers prozentual nicht
wirklich angeben könne. Hingegen könne er den im Jahr 2016 eigentlich
gerechtfertigten Monatslohn nennen. Dieser entspreche Fr. 4'500.-- x 12 plus
dem erwähnten Jahresendbonus trotz Leistungseinbusse in uneingeschränkter Höhe
von Fr. 5'000.--, also total Fr. 59'000.--. Das Salär, welches der Beschwerdeführer
ohne Unfall bzw. unfallbedingtem Arbeitsverrichtungshandicap zu Gute habe,
betrage per 1. Januar 2016 Fr. 5'500.-- x 12 plus erwähntem Jahresendbonus im
vollem Umfang von Fr. 5'000.--, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr.
71'000.-- für das Jahr 2016. Anlässlich dieser Unterredung gab der Arbeitgeber
des Beschwerdeführers zudem bekannt, dass bis dato noch keinerlei Veränderungen
der Lohnzahlungen vorgenommen worden seien, er warte auf den Entscheid der
Suva. Der Beschwerdeführer erhalte nach wie vor das gleiche Salär wie seit
Jahren. Eine Salär-Anpassung sei dann ja wohl auch mit einer Änderungskündigung
verbunden (Suva-Akte 108).
Anlässlich des am 18. Januar 2019 eingeleiteten
Revisionsverfahrens liess sich den vom Beschwerdeführer eingereichten
Lohnausweisen entnehmen, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen von insgesamt Fr.
80'999.-- und im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 86'183.-- generiert hatte
(Suva-Akte 135). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen
vor, wobei sie unter anderem am 4. Februar 2019 und am 17. April 2019 den
IK-Auszug beizog (Suva-Akten 136 und 140) und Informationen bezüglich der
mutmasslichen Lohnentwicklung beim Arbeitgeber einholte (Formular Mutmassliche
Lohnentwicklung von 2017 bis 2018 vom 15. November 2019, Suva-Akte 146). Am 30.
April 2020 fand eine Unterredung mit dem Beschwerdeführer statt, anlässlich derer
er angab, dass er seit Jahren den gleichen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- x 12
plus Jahresendbonus erhalten habe. Per 1. Januar 2017 sei sein Gehalt auf Fr.
5'200.-- x 12 und per 1. Januar 2019 auf Fr. 5'300.-- x 12 erhöht worden
(IV-Akte 148). Nach einer Unterredung mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers
am 13. Mai 2020 gab dieser in der E-Mail vom 2. Juni 2020 die tatsächlich
entrichteten Löhne und die Lohnentwicklung von 2016 bis 2019, die mutmasslichen
Löhne in den Jahren 2016 – 2019 sowie den Leistungslohn des Beschwerdeführers
in Höhe von Fr. 4'900.-- zuzüglich einer allfälligen Gratifikation bekannt
(Suva-Akte 151). Nach Beizug sämtlicher Lohnabrechnungen für die Jahre 2016 bis
2020 (Suva-Akte 155) kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2021
zum Schluss, dass in der Verfügung vom 15. Dezember 2016 das Invalideneinkommen
nicht aufgrund des effektiv erzielten Lohnes hätte festgesetzt werden dürfen,
da es sich um einen Soziallohn handle. Zusätzlich hätte der nicht gemeldete
Nebenerwerb berücksichtigt werden müssen. Aus diesen Gründen sei die Verfügung
in Wiedererwägung zu ziehen und beim Invalideneinkommen auf den Allgemeinen
Arbeitsmarkt bzw. auf die LSE-Lohntabellen abzustellen. Dies ergebe einen
Invaliditätsgrad von 9% und schliesse einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers aus. Dementsprechend würden die bereits ausgerichteten
Rentenleistungen vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 in Höhe von
Fr. 27'256.05 vom Beschwerdeführer zurückgefordert (Suva-Akte 173). Dies
bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 (Suva-Akte 177).
4.3.
Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich die Verfügung
vom 15. Dezember 2016 als unrechtmässig erweist. Aus der Aktenlage ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Annahmen der
Beschwerdegegnerin - kein seiner Arbeitsleistung entsprechendes Einkommen
erzielt hat, wurde ihm doch von seinem Arbeitgeber über Jahre hinweg ein
überhöhter Lohn entrichtet. Dass es sich dabei um einen Soziallohn handelt, wird
vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend,
dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf den vom Arbeitgeber angegeben
Leistungslohn in Höhe von Fr. 4'500.-- bzw. Fr. 4'900.-- abzustellen und dem
mutmasslichen Verdienst ohne Leistungseinbusse gegenüberzustellen sei. Dieser
Berechnungsweise des Beschwerdeführers kann indes nicht gefolgt werden. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, würde dies zu einer
Überentschädigung des Beschwerdeführers führen. Ein Versicherungsgewinn lässt
sich mit dem Zweck einer sozialen Versicherung indes kaum vereinbaren, deren
Ziel es ist, den geschützten Personen infolge des Unfalls den entgangenen
Verdienst ganz oder teilweise zu ersetzen (Botschaft des Bundesrats betreffend
die Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom
23. Mai 1973 [BBl 1973 I 1579]). Hinzu kommt, dass bei oben dargelegter Ausgangslage
der Arbeitgeber auf die Höhe des Invaliditätsgrades Einfluss nehmen könnte.
Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Berechnung des
Invaliditätsgrades die LSE-Lohntabellen beigezogen. So sieht auch das
Bundesgericht vor, dass bei voller Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit an der
derzeitigen Arbeitsstelle nicht auf das dort tatsächlich erzielte Einkommen
abgestellt werden kann, wenn dem Beschwerdeführer – wie vorliegend – unbestrittenermassen
ein Soziallohn ausgerichtet wird. Bei dieser Sachlage ist das
Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (Urteil des
Bundesgerichts vom 26. August 2005 [I 770/04], E. 4.7). Die Beschwerdegegnerin
hat folglich zu Recht in der Verfügung vom 27. Mai 2021 eine Neuberechnung des
Einkommensvergleichs vorgenommen. Dabei hat sie beim Valideneinkommen auf die
Lohnangaben des Arbeitgebers zum mutmasslichen Verdienst bei D____ AG in Höhe
von Fr. 71'000.-- abgestellt und den nicht gemeldeten Nebenverdienst in Höhe
von Fr. 15'748.-- hinzuaddiert, was gesamthaft einen Betrag von Fr. 86'748.--
ergab. Beim Invalideneinkommen zog sie die LSE des Jahres 2016, Total, Männer,
Kompetenzniveau 1, bei. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5%
sowie Anrechnung des Nebenverdiensts in Höhe von Fr. 15'748.-- bezifferte sie
das Invalideneinkommen mit Fr. 79'211.--. Aus dem Vergleich dieser Einkommen
resultierte ein Invaliditätsgrad von rund 9% (Suva-Akte 173, S. 3). Dieser
Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch (vgl. E. 3.1). Daran vermag
auch der Umstand, dass sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls ein Rentenanspruch ergeben hätte, nichts
zu ändern. Denn der Beschwerdeführer hatte zum frühestmöglichen Rentenbeginn im
Januar 2016 keinen Anspruch auf eine Rente, was einen Rentenanspruch infolge
Änderung der Nominallohnentwicklung zu einem späteren Zeitpunkt ausschliesst. Anzumerken
ist in diesem Zusammenhang, dass es auch an der Erheblichkeit der Änderung
fehlen würde, da sich der Invaliditätsgrad nicht um 5% geändert hätte bzw. die
Änderung alleine auf statistische Gegebenheiten zurückzuführen gewesen wäre
(BGE 133 V 545).
Ebenso wenig kann sich der
Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen. Zwar war der
Beschwerdegegnerin bekannt, dass der Arbeitgeber den Lohn noch nicht angepasst
hatte, als sie die Verfügung im Dezember 2016 erliess. Indes ging sie davon
aus, diese Anpassung würde erfolgen, sobald der Entscheid ergangen wäre
(Suva-Akte 108). Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob eine
genügende Vertrauensgrundlage durch die Beschwerdegegnerin geschaffen worden
ist. Dies gilt vorliegend umso mehr als dass es in Anbetracht der Aktenlage
fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen ist. In
der Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und
medizinischer Hinsicht zu melden sind (Suva-Akte 114). Dies hat er in der Folge
unterlassen. Erst anlässlich des am 18. Januar 2019 eingeleiteten
Rentenrevisionsverfahrens erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Lohnerhöhungen
und dem Nebenverdienst (Suva-Akte 135). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Vertrauensschutz mit der
richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG Genüge
getan ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2018 [8C_680/2017] E. 4.1.3.1).
Dies gilt vorbehältlich jener Situationen, in denen sämtliche Voraussetzungen
für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende
Behandlung gegeben sind (BGE 116 V 298 ).
Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, legt der Beschwerdeführer
indes nicht dar. Dabei ist zugleich in Erinnerung zu rufen, dass der
blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum
Vertrauensschutz keine relevante Disposition darstellt (BGE 142 V 259 E. 3.2.2.
mit Hinweisen).
4.4.
Gesamthaft betrachtet erweist sich die Rentenzusprache an den
Beschwerdeführer für die Monate Januar 2016 bis und mit Januar 2019 als
zweifellos unrichtig. Da die Berichtigung bei einem Betrag von Fr. 27'256.05
von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist, sind somit die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. Die dem Beschwerdeführer zugesprochenen
Rentenleistungen sind daher unrechtmässig ausgerichtet worden. Der
Rückforderungsbetrag wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist im
Grundsatze auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht
mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 die
Rückforderung in Höhe von Fr. 27'256.05 verfügt.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung in Höhe von Fr. 27'256.05
verwirkt ist. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die
einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss dem bis 31. Dezember 2020 in Kraft
gestandenen Art. 25 Abs. 2 ATSG oder die ab 1. Januar 2021 geltende dreijährige
relative Verwirkungsfrist gemäss dem ab 1. Januar 2021 geltenden Art. 25 Abs. 2
ATSG zur Anwendung gelangt.
5.2.
Die relative Frist von einem respektive drei Jahren läuft ab
Kenntnis des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger. Unter der
Wendung «nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist
der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der
Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und
Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521, E. 2.1). Eine tatsächliche
Kenntnisnahme wird nicht verlangt. Die Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sind
gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung
ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. BGE 119
V 431, E. 3c).
5.3.
Mit Blick auf die Aktenlage erübrigen sich Erwägungen zu den
intertemporalrechtlichen Fragen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt,
ist vorliegend auch die bis Ende 2020 geltende relative einjährige Verwirkungsfrist
nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten. Die Beschwerdegegnerin hatte zwar anlässlich
des eingeleiteten Revisionsverfahrens erstmals im Januar 2019 Kenntnis von den
nicht erfolgten Lohnanpassungen und Lohnerhöhungen (Suva-Akte 135). Erst mit
E-Mail vom 2. Juni 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin indes Kenntnis über die
mutmassliche Lohnentwicklung und den Leistungslohn (Suva-Akte 151). Es war ihr
somit erst ab diesem Zeitpunkt möglich, eine erneute Invaliditätsbemessung
vorzunehmen und zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser neu
erhobenen Lohnangaben Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Damit waren der
Beschwerdegegnerin im Juni 2020 alle im konkreten Einzelfall erheblichen
Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem
Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten
rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
vom 8. August 2017 [8C_262/2017], E. 3.1. mit Hinweisen). Der Beginn der
Verwirkungsfrist ist daher auf Juni 2020 festzulegen. Mit der Rückforderungsverfügung
vom 27. Mai 2021 (Suva-Akte 173) hat die Beschwerdegegnerin somit die relative
einjährige Verwirkungsfrist nach dem bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Art. 25
Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt.
5.4.
Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Rückforderung der Rentenleistungen
für die Monate Januar 2016 bis und mit Januar 2019 im Zeitpunkt des Erlasses
der Rückforderungsverfügung am 27. Mai 2021 noch nicht verwirkt war. Die
Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde
führt.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde
abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2021 zu
bestätigen ist.
6.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: