Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.43

Einspracheentscheid vom 27. September 2021

Soziallohn; Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenzusprache erfüllt; Rückforderung der Rentenleistungen im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung nicht verwirkt

 


Tatsachen

I.        

Der 1963 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Mechaniker bei der D____ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA [Beschwerdegegnerin]) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. August 2012 rutschte beim Abladen von Teilen für Veloabstellanlagen eine Metallstütze auf den linken Daumen des Beschwerdeführers und quetschte diesen (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. August 2012, Suva-Akte 1). In der Folge diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. E____, Facharzt Chirurgie & Unfallchirurgie FMH, Chirotherapie & Sportmedizin, eine Strecksehnenverletzung des linken Daumens der Zone 1 und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-Akten 16 und 17). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen (vgl. u. a. Suva-Akten 2 und 3). Mit abschliessender kreisärztlicher Untersuchung vom 15. März 2016 stellte der Kreisarzt einen Status nach subcutaner Strecksehnenverletzung des linken Daumens über dem Interphalangealgelenk im Rahmen einer Quetschverletzung fest. Die bisherige Regelung, dass der Beschwerdeführer 100% zeitlich anwesend und 85% Leistung in seiner Tätigkeit als Velomechaniker erbringe, scheine nach vorliegenden Informationen für den Kreisarzt medizinisch durchaus nachvollziehbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer ganztags alle Arbeiten zumutbar (Suva-Akte 99). Gestützt auf die Lohnangaben des Arbeitgebers bezifferte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 71'000.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 59'000.-- und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 17% eine entsprechende Invalidenrente ab Januar 2016 zu (Suva-Akte 114). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2017 vorsorglich Einsprache (Suva-Akte 119), welche mit Einspracheentscheid vom 5. April 2017 abgewiesen wurde (Suva-Akte 128).

Am 18. Januar 2019 führte die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, dass er nach wie vor bei der D____ angestellt sei. Aus den beigelegten Lohnausweisen für das Jahr 2017 und 2018 ging hervor, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei der D____ einen Verdienst von Fr. 64'400 im Jahr 2017 bzw. von Fr. 67'609.-- im Jahr 2018 erzielt hatte (Suva-Akten 134 und 135). In der Folge sistierte die Beschwerdegegnerin die Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer und nahm in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vor (Suva-Akte 139). Nach einer Unterredung mit dem Beschwerdeführer am 30. April 2020 und dessen Arbeitgeber am 13. Mai 2020 (Suva-Akten 148 und 150) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Februar 2021 an, die Verfügung vom 15. Dezember 2016 werde in Wiedererwägung gezogen. Die erhobenen Lohnangaben für die Jahre 2016 - 2019 hätten ergeben, dass zum Berentungszeitpunkt per 1. Januar 2016 keine Rente geschuldet gewesen wäre und auch aktuell keine Rente geschuldet sei. Infolgedessen fordere die Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 zu Unrecht ausgerichtete Renten in Höhe von Fr. 27'256.05 zurück (Suva-Akte 162). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 15. März 2021 (Suva-Akte 167). Nach Einholung einer kreisärztlichen Stellungnahme (Suva-Akte 172) erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2021 eine neue Verfügung. Darin teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Rentenfestsetzung sei per 1. Januar 2016 unter falschen Voraussetzungen erfolgt. Die erhobenen Lohnangaben für die Jahre 2016 - 2019 hätten ergeben, dass die am 28. Oktober 2016 mit dem Arbeitgeber besprochene Lohnanpassung nicht erfolgt sei und die Lohndifferenz zum Leistungslohn als Soziallohn zu betrachten sei. Unter diesen Umständen hätte für das Invalideneinkommen nicht auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden dürfen, sondern es hätte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausgewichen werden müssen. Unter Berücksichtigung des nicht gemeldeten Nebenverdienstes von Fr. 15'748.-- müsse das Valideneinkommen für das Jahr 2016 mit Fr. 86'748.-- und das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2016 sowie nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5% mit Fr. 79'211.-- beziffert werden. Dies ergebe nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad von 9%, was den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse. Dementsprechend sei die Ausrichtung der Invalidenrente vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 zu Unrecht erfolgt, weshalb sie Fr. 27'256.05 zurückfordere (Suva-Akte 173). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Juli 2021 (Suva-Akte 175) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 ab (Suva-Akte 177).

II.       

Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2021 wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen das Unfallereignis vom 17. August 2021 betreffend zuzusprechen und auszurichten. Dabei sei die Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 11% über die Einstellung bzw. Sistierung per 31. Januar 2019 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 27'256.05 für die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 verwirkt und daher untergegangen seien.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin, soweit darauf einzutreten sei, auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 verzichtet der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 12. Juli 2022 die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 hält die Beschwerdegegnerin fest, mit dem Beschwerdeführer sei einig zu gehen, dass ein Teil seines erzielten Lohneinkommens Soziallohn darstelle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ein Abstellen auf das von der versicherten Person erzielte effektive Lohneinkommen für die Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine versicherte Person, auch wenn es nur einen Teil am gesamten Lohn ausmache, Soziallohn beziehe. Der Grund hierfür zeige sich gerade anhand des vorliegenden Falles in augenfälliger Weise: Richte der Arbeitgeber der versicherten Person weiterhin Soziallohn aus und gewähre ihr der Unfallversicherer zusätzlich eine Invalidenrente, so sei sie regelmässig überentschädigt. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Verfügung vom 15. Dezember 2016 als zweifellos unrichtig, sei doch die vorerwähnte Rechtsprechung fälschlicherweise nicht angewendet worden. Aus diesen Gründen müsse die Verfügung in Wiedererwägung gezogen werden. Bei korrekter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelt werden. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von rund 9%. Da der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, habe die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2016 die Rentenleistungen zu Unrecht ausgerichtet, weshalb diese im Gesamtbetrag von Fr. 27'256.05 zurückgefordert würden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. Der Rückforderungsanspruch sei zweifellos erst nach dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, welche eine dreijährige Verwirkungsfrist vorsehe, begründet worden. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bilde denn auch stets der Zeitpunkt des Entscheides über ein bestimmtes Rechtsverhältnis, nicht aber die Frage, wann der mit dem Entscheid beurteilte Sachverhalt sich zugetragen habe. Da die Dreijahresfrist zweifellos erfüllt sei, sei der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht verwirkt. Auch wenn von einer einjährigen Verwirkungsfrist gemäss der alten Fassung des Art. 25 Abs. 2 ATSG ausgegangen werde, sei der Sachverhalt nicht anders zu würdigen. Denn die Beschwerdegegnerin habe erst am 14. November 2020 die Lohnabrechnungen erhalten. Damit seien ihr erst ab diesem Zeitpunkt sämtliche erhebliche Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben habe (vgl. Einspracheentscheid vom 27. September 2021, Suva-Akte 177).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass die Beschwerdegegnerin im Wissen um die über dem Leistungslohn liegende Salärzahlung des Arbeitsgebers eine Rente zugesprochen habe. Sie verhalte sich widersprüchlich und gegen Treu und Glauben, wenn sie die Rentenzahlung ab Januar 2016 zurückfordere, obschon sie zumindest für das Jahr 2016 von der fehlenden Lohnanpassung gewusst habe. Vorliegend könne der Leistungslohn klar ermittelt werden. Der über den Leistungslohn hinaus bezahlte Soziallohn sei bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Massgebend für die Invaliditätsbemessung sei daher die Gegenüberstellung von Leistungslohn und mutmasslichem Lohn. Unter Hinzurechnung des Nebenverdienstes ergäben sich für das Jahr 2016 und 2017 ein Invaliditätsgrad von 14%, für das Jahr 2018 einen solchen von 11% und für das Jahr 2019 wiederum einen Invaliditätsgrad von 14%. Im Ergebnis könne somit festgehalten werden, dass weder die Sistierung der Rentenauszahlung ab 31. Januar 2019 rechtens war, noch, dass die Rückforderung der Rentenzahlung von Januar 2016 bis Januar 2019 zulässig sei. Selbst wenn aber bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt werde, resultiere in den Jahren 2017, 2018 und 2019 ein Invaliditätsgrad von je rund 11%. Die Lohnsteigerung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei demgemäss grösser als die Nominallohnentwicklung, weshalb der Beschwerdeführer auch bei Heranziehung des Tabellenlohns für das Invalideneinkommen einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Hinsichtlich der Verwirkungsfrist sei altArt. 25 Abs. 2 ATSG, welcher bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesen sei, die massgebende Rechtsgrundlage, da sich der Sachverhalt im Jahr 2019 zugetragen habe. Spätestens im Februar 2019 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom AHV-pflichtigen Lohn des Beschwerdeführers gehabt. Die Beschwerdegegnerin hätte somit spätestens im Januar 2020 die Rückforderungsverfügung erlassen müssen, um die einjährige Verwirkungsfrist zu wahren. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass der Rückforderungsanspruch selbst für den Fall, dass die Rente ab 1. Januar 2016 zu Unrecht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei, aufgrund der Verwirkung untergegangen und daher nicht mehr durchsetzbar sei (vgl. Beschwerde vom 29. Oktober 2021).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der im Einspracheentscheid vom 27. September 2021 verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 27'256.05.

3.                

3.1.          Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, [UVG]; SR 832.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2.            Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

3.3.           Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis). 

3.4.           Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1, BGE 122 V 367, E. 3).

Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2020 [8C_277/2020] E. 4.1. mit Hinweisen).

3.5.          Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen. Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020 angepasst am 31. März 2021).

4.                

4.1.          Vorliegend ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung der ausgerichteten Rentenleistungen vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 gegeben sind. Indem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 vom Beschwerdeführer Fr. 27'256.05 zurückfordert, nimmt sie implizit eine Wiedererwägung vor (vgl. E. 3.5.). Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob sich die in der Verfügung vom 15. Dezember 2016 auf einem Invaliditätsgrad von 17% basierende Rentenzusprache ab Januar 2016 als rechtmässig erweist (Suva-Akte 114).

4.2.          Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Dezember 2016 das Valideneinkommen mit Fr. 71'000.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 59'000.-- beziffert hat. Daraus resultierte nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 17 % (Suva-Akte 114). Sie stützte sich dabei auf die Lohnangaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers. Dieser führte anlässlich der Unterredung vom 28. Oktober 2016 aus, dass er die Leistungseinbusse des Beschwerdeführers prozentual nicht wirklich angeben könne. Hingegen könne er den im Jahr 2016 eigentlich gerechtfertigten Monatslohn nennen. Dieser entspreche Fr. 4'500.-- x 12 plus dem erwähnten Jahresendbonus trotz Leistungseinbusse in uneingeschränkter Höhe von Fr. 5'000.--, also total Fr. 59'000.--. Das Salär, welches der Beschwerdeführer ohne Unfall bzw. unfallbedingtem Arbeitsverrichtungshandicap zu Gute habe, betrage per 1. Januar 2016 Fr. 5'500.-- x 12 plus erwähntem Jahresendbonus im vollem Umfang von Fr. 5'000.--, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 71'000.-- für das Jahr 2016. Anlässlich dieser Unterredung gab der Arbeitgeber des Beschwerdeführers zudem bekannt, dass bis dato noch keinerlei Veränderungen der Lohnzahlungen vorgenommen worden seien, er warte auf den Entscheid der Suva. Der Beschwerdeführer erhalte nach wie vor das gleiche Salär wie seit Jahren. Eine Salär-Anpassung sei dann ja wohl auch mit einer Änderungskündigung verbunden (Suva-Akte 108).

Anlässlich des am 18. Januar 2019 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess sich den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweisen entnehmen, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen von insgesamt Fr. 80'999.-- und im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 86'183.-- generiert hatte (Suva-Akte 135). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, wobei sie unter anderem am 4. Februar 2019 und am 17. April 2019 den IK-Auszug beizog (Suva-Akten 136 und 140) und Informationen bezüglich der mutmasslichen Lohnentwicklung beim Arbeitgeber einholte (Formular Mutmassliche Lohnentwicklung von 2017 bis 2018 vom 15. November 2019, Suva-Akte 146). Am 30. April 2020 fand eine Unterredung mit dem Beschwerdeführer statt, anlässlich derer er angab, dass er seit Jahren den gleichen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- x 12 plus Jahresendbonus erhalten habe. Per 1. Januar 2017 sei sein Gehalt auf Fr. 5'200.-- x 12 und per 1. Januar 2019 auf Fr. 5'300.-- x 12 erhöht worden (IV-Akte 148). Nach einer Unterredung mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 13. Mai 2020 gab dieser in der E-Mail vom 2. Juni 2020 die tatsächlich entrichteten Löhne und die Lohnentwicklung von 2016 bis 2019, die mutmasslichen Löhne in den Jahren 2016 – 2019 sowie den Leistungslohn des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 4'900.-- zuzüglich einer allfälligen Gratifikation bekannt (Suva-Akte 151). Nach Beizug sämtlicher Lohnabrechnungen für die Jahre 2016 bis 2020 (Suva-Akte 155) kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2021 zum Schluss, dass in der Verfügung vom 15. Dezember 2016 das Invalideneinkommen nicht aufgrund des effektiv erzielten Lohnes hätte festgesetzt werden dürfen, da es sich um einen Soziallohn handle. Zusätzlich hätte der nicht gemeldete Nebenerwerb berücksichtigt werden müssen. Aus diesen Gründen sei die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und beim Invalideneinkommen auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. auf die LSE-Lohntabellen abzustellen. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 9% und schliesse einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aus. Dementsprechend würden die bereits ausgerichteten Rentenleistungen vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 in Höhe von Fr. 27'256.05 vom Beschwerdeführer zurückgefordert (Suva-Akte 173). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 (Suva-Akte 177).

4.3.          Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 15. Dezember 2016 als unrechtmässig erweist. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Annahmen der Beschwerdegegnerin -  kein seiner Arbeitsleistung entsprechendes Einkommen erzielt hat, wurde ihm doch von seinem Arbeitgeber über Jahre hinweg ein überhöhter Lohn entrichtet. Dass es sich dabei um einen Soziallohn handelt, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf den vom Arbeitgeber angegeben Leistungslohn in Höhe von Fr. 4'500.-- bzw. Fr. 4'900.-- abzustellen und dem mutmasslichen Verdienst ohne Leistungseinbusse gegenüberzustellen sei. Dieser Berechnungsweise des Beschwerdeführers kann indes nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, würde dies zu einer Überentschädigung des Beschwerdeführers führen. Ein Versicherungsgewinn lässt sich mit dem Zweck einer sozialen Versicherung indes kaum vereinbaren, deren Ziel es ist, den geschützten Personen infolge des Unfalls den entgangenen Verdienst ganz oder teilweise zu ersetzen (Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 23. Mai 1973 [BBl 1973 I 1579]). Hinzu kommt, dass bei oben dargelegter Ausgangslage der Arbeitgeber auf die Höhe des Invaliditätsgrades Einfluss nehmen könnte. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Berechnung des Invaliditätsgrades die LSE-Lohntabellen beigezogen. So sieht auch das Bundesgericht vor, dass bei voller Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit an der derzeitigen Arbeitsstelle nicht auf das dort tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann, wenn dem Beschwerdeführer – wie vorliegend – unbestrittenermassen ein Soziallohn ausgerichtet wird. Bei dieser Sachlage ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2005 [I 770/04], E. 4.7). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht in der Verfügung vom 27. Mai 2021 eine Neuberechnung des Einkommensvergleichs vorgenommen. Dabei hat sie beim Valideneinkommen auf die Lohnangaben des Arbeitgebers zum mutmasslichen Verdienst bei D____ AG in Höhe von Fr. 71'000.-- abgestellt und den nicht gemeldeten Nebenverdienst in Höhe von Fr. 15'748.-- hinzuaddiert, was gesamthaft einen Betrag von Fr. 86'748.-- ergab. Beim Invalideneinkommen zog sie die LSE des Jahres 2016, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, bei. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5% sowie Anrechnung des Nebenverdiensts in Höhe von Fr. 15'748.-- bezifferte sie das Invalideneinkommen mit Fr. 79'211.--. Aus dem Vergleich dieser Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von rund 9% (Suva-Akte 173, S. 3). Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch (vgl. E. 3.1). Daran vermag auch der Umstand, dass sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls ein Rentenanspruch ergeben hätte, nichts zu ändern. Denn der Beschwerdeführer hatte zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2016 keinen Anspruch auf eine Rente, was einen Rentenanspruch infolge Änderung der Nominallohnentwicklung zu einem späteren Zeitpunkt ausschliesst. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es auch an der Erheblichkeit der Änderung fehlen würde, da sich der Invaliditätsgrad nicht um 5% geändert hätte bzw. die Änderung alleine auf statistische Gegebenheiten zurückzuführen gewesen wäre (BGE 133 V 545).

Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen. Zwar war der Beschwerdegegnerin bekannt, dass der Arbeitgeber den Lohn noch nicht angepasst hatte, als sie die Verfügung im Dezember 2016 erliess. Indes ging sie davon aus, diese Anpassung würde erfolgen, sobald der Entscheid ergangen wäre (Suva-Akte 108). Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob eine genügende Vertrauensgrundlage durch die Beschwerdegegnerin geschaffen worden ist. Dies gilt vorliegend umso mehr als dass es in Anbetracht der Aktenlage fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen ist. In der Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht zu melden sind (Suva-Akte 114). Dies hat er in der Folge unterlassen. Erst anlässlich des am 18. Januar 2019 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Lohnerhöhungen und dem Nebenverdienst (Suva-Akte 135). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Vertrauensschutz mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG Genüge getan ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2018 [8C_680/2017] E. 4.1.3.1). Dies gilt vorbehältlich jener Situationen, in denen sämtliche Voraussetzungen für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 116 V 298 ). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar. Dabei ist zugleich in Erinnerung zu rufen, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum Vertrauensschutz keine relevante Disposition darstellt (BGE 142 V 259 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

4.4.          Gesamthaft betrachtet erweist sich die Rentenzusprache an den Beschwerdeführer für die Monate Januar 2016 bis und mit Januar 2019 als zweifellos unrichtig. Da die Berichtigung bei einem Betrag von Fr. 27'256.05 von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist, sind somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. Die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Rentenleistungen sind daher unrechtmässig ausgerichtet worden. Der Rückforderungsbetrag wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist im Grundsatze auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 die Rückforderung in Höhe von Fr. 27'256.05 verfügt.

5.                

5.1.          Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung in Höhe von Fr. 27'256.05 verwirkt ist. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss dem bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Art. 25 Abs. 2 ATSG oder die ab 1. Januar 2021 geltende dreijährige relative Verwirkungsfrist gemäss dem ab 1. Januar 2021 geltenden Art. 25 Abs. 2 ATSG zur Anwendung gelangt.

5.2.          Die relative Frist von einem respektive drei Jahren läuft ab Kenntnis des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger. Unter der Wendung «nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521, E. 2.1). Eine tatsächliche Kenntnisnahme wird nicht verlangt. Die Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. BGE 119 V 431, E. 3c).

5.3.          Mit Blick auf die Aktenlage erübrigen sich Erwägungen zu den intertemporalrechtlichen Fragen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, ist vorliegend auch die bis Ende 2020 geltende relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten. Die Beschwerdegegnerin hatte zwar anlässlich des eingeleiteten Revisionsverfahrens erstmals im Januar 2019 Kenntnis von den nicht erfolgten Lohnanpassungen und Lohnerhöhungen (Suva-Akte 135). Erst mit E-Mail vom 2. Juni 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin indes Kenntnis über die mutmassliche Lohnentwicklung und den Leistungslohn (Suva-Akte 151). Es war ihr somit erst ab diesem Zeitpunkt möglich, eine erneute Invaliditätsbemessung vorzunehmen und zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser neu erhobenen Lohnangaben Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Damit waren der Beschwerdegegnerin im Juni 2020 alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017 [8C_262/2017], E. 3.1. mit Hinweisen). Der Beginn der Verwirkungsfrist ist daher auf Juni 2020 festzulegen. Mit der Rückforderungsverfügung vom 27. Mai 2021 (Suva-Akte 173) hat die Beschwerdegegnerin somit die relative einjährige Verwirkungsfrist nach dem bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt.

5.4.          Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Rückforderung der Rentenleistungen für die Monate Januar 2016 bis und mit Januar 2019 im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung am 27. Mai 2021 noch nicht verwirkt war. Die Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2021 zu bestätigen ist.

6.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: