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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.4
Einspracheentscheid vom
4. Februar 2021
Zweifel an der Beurteilung des
beratenden Arztes, Gutachten nötig
Tatsachen
I.
a)
Die 1988 geborene Beschwerdeführerin arbeitet bei der D____ und ist
infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am
14. Juli 2020 rutschte sie in der Badewanne aus, wobei sie sich gemäss
eigenen Angaben mit den Armen habe auffangen können (Unfallmeldung vom
11. August 2020, Beschwerdeantwortbeilage [AB] K1). Wegen Schmerzen
stellte sie sich am Folgetag auf der Notfallstation des E____spitals vor. Dort
wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) festgestellt (vgl. Bericht vom
17. Juli 2020, AB MK1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge
unbestrittenermassen Leistungen – ob sie lediglich Heilungskosten erbrachte
oder auch Taggelder, erschliesst sich aus den Akten nicht.
b)
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Leistungen per 14. August 2020
einstelle, da der status quo ante spätestens vier Wochen nach dem Ereignis vom
14. Juli 2020 erreicht gewesen sei (AB K5). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2020 Einsprache (AB K6). Mit
Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 (AB K11) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid
vom 4. Februar 2021 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter
o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Eingabe vom 9. März 2021 reicht die Beschwerdeführerin weitere
medizinische Unterlagen beim Gericht ein. Am 9. April 2021 gibt sie erneut
medizinische Unterlagen am Schalter des Gerichts ab.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
15. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. In einer weiteren Eingabe vom 26. April 2021 nimmt sie kurz Stellung
zu den von der Beschwerdeführerin am 9. April 2021 beim Gericht
eingereichten Dokumenten.
d)
Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass bei der
Beschwerdeführerin der Status sine quo ante aufgrund fehlender objektivierbarer
Befunde spätestens vier Wochen nach dem Ereignis vom 14. Juli 2020
erreicht gewesen sei. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin ab dem
15. August 2020 keinen Anspruch mehr auf Leistungen der
Unfallversicherung.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der gesamte
Heilungsprozess habe fast sechs Monate gedauert. Bis ebenso lange nach dem
Unfall hätten Schmerzen und Einschränkungen bestanden. Vor dem Sturz habe sie
sich in einem guten Gesundheitszustand befunden. Der Status quo ante sei vier
Wochen nach dem Unfall noch nicht wieder erreicht gewesen. Dies werde von
behandelnden Ärzten bestätigt.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 14. August
2020 hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin infolge des
Unfallereignisses vom 14. Juli 2020 hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140
V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V
109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn
der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo
ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf
eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt
hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_484/2014
vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008
E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die
Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer
(Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2.
und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017
E. 3.2.1.).
3.3.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im
Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu
befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
3.4.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,
was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen
Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni
2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag
gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern
sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim
Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen
strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139
V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f.
E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f.
E. 1c, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018
E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht hauptsächlich
auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. F____, Facharzt FMH für
Orthopädie und Traumatologie, ab. Dieser erklärte in seiner ersten Stellungnahme
vom 2. November 2020 (AB MK8), in keinem Bericht und keiner Untersuchung
seien strukturell objektivierbare Befunde erhoben worden. Die erwähnte "Dezentrierung
des Dens axis" gemäss Dr. G____ im Bericht vom 17. Juli 2020 (vgl.
AB MK1) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wie alle anderen
Symptome und Befunde, nicht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Juli 2020 zurückzuführen. Es
seien weder strukturell objektivierbare Unfallschäden festgestellt worden, noch
hätten sich Verschlimmerungen von Befunden gezeigt. Das Schulter-MRT sei unauffällig
gewesen, ebenso das CT der HWS. Es hätten weder neurologische, noch anderweitig
auffällige objektivierbare Befunde bestanden. Somit sei der status quo ante
spätestens vier Wochen nach der einfachen Kontusion wieder erreicht gewesen.
Dies gelte auch für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Am 16. Dezember 2020 verfasste Dr. F____ eine
ausführlichere Stellungnahme (AB MK13). Er erklärte insbesondere, es könne
unverändert festgestellt werden, dass strukturell objektivierbare Unfallfolgen
sowie auch krankhafte objektive medizinische Befunde, welche die
Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin zu erklären in der Lage sei,
fehlten. Dass eine Plexuspathologie bei dem geschilderten Mechanismus des sich
Festhaltens an der Badewanne um einen Sturz zu verhindern, die zeitlich sehr
verzögert einsetzende Symptomatik verursache, sei weder medizinisch noch im
Verlauf der Abklärungen mit der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
dokumentiert. An der Beurteilung vom 2. November 2020 könne festgehalten
werden. In einer weiteren, sehr kurzen Stellungnahme vom 2. Februar 2021
(AB MK14) erklärte er in Bezug auf den Bericht der Neurologie des H____spitals
[…] vom 26. August 2020 (AB MK6), da aufgrund der motorisch
evozierten Potentiale keine pathologischen Auffälligkeiten gefunden worden
seien, bleibe seine Beurteilung unverändert.
4.2.
Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. I____, Radiologie und
Nuklearmedizin des E____spitals, in seinem Bericht vom 15. Juli 2020 über
ein CT der HWS (in den Beschwerdebeilagen [BB]) darauf schloss, dass keine
Fraktur der HWS vorliege. Der Dens axis sei dezentriert. Zum Ausschluss einer
ligamentären Verletzung sollte seiner Auffassung nach ein ergänzendes MRI im
Verlauf erfolgen. Dr. G____ und Dr. J____ der Notfallstation des E____spitals
diagnostizierten am Tag nach dem Sturz in der Badewanne eine "HWS-Distorsion
nach Sturz in der Badewanne" und nannten als Differentialdiagnose eine
ligamentäre Verletzung des Dens axis. Zum Unfallhergang hielten sie fest, die
Beschwerdeführerin sei in der Badewanne ausgerutscht und habe sich mit beiden
Händen am Badewannenrand abstützen können. Es habe keinen direkten Kopfanprall
oder ein sonstiges direktes Trauma gegeben (Bericht vom 17. Juli 2020,
AB MK1). Dr. K____, Radiologie und Nuklearmedizin des E____spitals,
bestätigte in seinem Bericht vom 20. Juli 2020 (BB), nach der Anfertigung
eines MRT der HWS die Dezentrierung des Dens axis. Er erklärte, eine Asymmetrie
atlantoaxial mit Aufweitung des atlantodentalen Abstandes links werde bestätigt
und es gebe einen Nachweis eines umschriebenen Ergusses/Ödems dort, in erster
Linie als Ausdruck einer Distorsion, differentialdiagnostisch bestehe
allenfalls eine Partialruptur des atlantoaxialen Bandapparates links. Er
empfehle ein Konsil auf der Wirbelsäulenchirurgie.
Am 22. Juli 2020 begab sich die Beschwerdeführerin auf die
Notfallstation des H____spitals [...]. Im entsprechenden Bericht vom selben
Datum (AB MK2) nannte Dr. L____ als Diagnosen eine HWS-Distorsion
sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische C8-Radikulopathie links nach dem
Sturz am 14. Juli 2020. Sie hielt fest, klinisch zeigten sich bei der
Beschwerdeführerin eine schmerzhafte Bewegung in der HWS mit Blockade bei
Rotation nach rechts, Kribbelparästhesien und Hyposensibilität im distalen C8
Dermatom links, eine Triceps Parese links sowie eine Parese der Fingerspreizung
links. Die Ärztin berücksichtigte dabei nebst den bisherigen Bildgebungen eine
HWS Funktionsaufnahme vom 22. Juli 2020 (AB MK3).
Dr. M____ und Dr. N____ der Spinalen Chirurgie des H____spitals
[...] stellten in ihrem Bericht vom 6. August 2020 (AB MK5) folgende Diagnosen:
1. HWS-Distorsion sowie V.a.
posttraumatische C8-Radikulopathie links nach Sturz am 14. Juli 2020
2. Bekanntes Hyperlaxitätssyndrom
Sie berichteten sodann über eine Schmerzausstrahlung bis in die
Finger 4 und 5 der linken Hand sowie eine Zervikobrachialgie, auf der linken
Seite, die am ehesten dem Dermatom C8 zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe
berichtet, dass die Beschwerden insgesamt leicht regredient seien, jedoch noch
vorhanden und im Alltag störend. Die Schmerzausstrahlung bis in die Finger 4
und 5 bestehe weiterhin und auch die Parese der Fingerspreizer links sowie die
Hyposensibilität auf Berührung der Finger 4 und 5 und Kribbelparästhesien im
C8-Dermatom links. Die Trizepsparese auf der linken Seite sei komplett
regredient. In einem MRI der HWS (vgl. Bericht vom 30. Juli 2020,
AB MK4) mit axialen Schichten über HWK7 und BWK1 zur Beurteilung der
Nervenwurzel C8 auf der linken Seite, habe sich keine neuronale Kompression
gezeigt. Ein postkontusionelles Problem bei Hyperlaxizitätssyndrom sei möglich.
Spinalchirurgisch könne nichts angeboten werden, weshalb die Beschwerdeführerin
der Neurologie zugewiesen worden sei. Die Ärzte der Neurologie des H____spitals
[...] stellten in ihren Messungen (bzgl. "Tibialis-SSEP" und
"MEP") Normwerte fest (Bericht vom 26. August 2020, AB MK6)
und auch eine Arthrographie des linken Schultergelenks war in der Folge
unauffällig (vgl. Bericht vom 4. September 2020, AB MK7).
In einem Bericht vom 11. Dezember 2020 (AB MK12)
hielt Dr. O____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin fest, die
Beschwerdeführerin habe sich am 28. August 2020 erstmals nach dem Unfall
bei ihm vorgestellt. Das von der Beschwerdegegnerin beschriebene Erreichen des
Status quo ante spätestens vier Wochen nach Ereignisdatum könne er nicht
nachvollziehen. Die Kribbelparästhesie, die leichte Schwäche der
Fingerspreizung und die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit seien am
28. August 2020 weiterhin vorhanden gewesen. Ihm sei nicht bekannt, dass
die gesunde Patientin vor dem Ereignisdatum an solchen Beschwerden gelitten
habe.
4.3.
In den erwähnten Berichten fällt zum einen auf, dass auch nach dem
14. August 2020 noch über nach dem Unfall aufgetretene und fortbestehende
Beschwerden berichtet wurde (vgl. z.B. den Bericht von Dr. O____ vom
11. Dezember 2020, AB MK12). Auch die Physiotherapeutin der
Beschwerdeführerin, P____, B.Sc. in Physiotherapie, berichtete, dass die Beschwerdeführerin
sie am 6. November 2020 aufgrund von fortbestehenden Beschwerden
aufgesucht habe und dann nach neun Einheiten beschwerdefrei gewesen sei (vgl.
Bericht vom 2. März 2021, BB).
Zum anderen wurde verschiedentlich über eine Dezentrierung des Dens axis
sowie einem Verdacht auf eine ligamentäre Verletzung desselben gesprochen (vgl.
E. 4.2.). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____,
erklärte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 (AB MK8), diese
Dezentrierung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis
vom 14. Juli 2020 zurückzuführen, da weder strukturell objektivierbare
Unfallschäden festgestellt worden seien, noch Verschlimmerungen von Befunden
(vgl. E. 4.1.). Eine vertiefte Begründung dieser Aussage erfolgte auch in
seinen beiden nachfolgenden Stellungnahmen nicht. Der Dens axis ist der Zahn
des zweiten Halswirbels mit Gelenkflächen für das untere Kopfgelenk (Pschyrembel
– Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 216).
Dr. F____ erklärt nicht, weshalb er eine Dezentrierung desselben nicht als
strukturellen Unfallschaden versteht. Aus seinen Ausführungen geht nicht
hervor, weshalb der Sturz, bei welchem die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben in der Badewanne ausrutschte, rückwärts stürzte und sich mit den Armen
noch am Badewannenrand auffangen konnte (vgl. Beschreibung des Unfallhergangs
vom 15. August 2020, AB K2), nicht zu einer solchen Dezentrierung hätte
führen können. Auch wird aus seinen Ausführungen nicht eindeutig klar, weshalb
die von der Beschwerdeführerin über den 15. August 2020 hinaus beklagten
Beschwerden nicht vom erwähnten Sturz stammen könnten. Auch wenn die
Beschwerdeführerin sich nicht direkt mit dem Kopf oder einem anderen Körperteil
anstiess, als sie stürzte, hätte der beratende Arzt klar begründen müssen,
weshalb die Beschwerden seiner Auffassung nach nicht (mehr) vom erwähnten Sturz
stammen können. Die Physiotherapeutin P____ erklärte in diesem Zusammenhang,
die Beschwerdeführerin sei sicher gewesen, beim Sturz mit der linken Schulter
auf der Badewannenkante aufgekommen zu sein. Deshalb und aufgrund des Starts
des Auftretens der Symptome und der Befundergebnisse sei anzunehmen, dass die
Beschwerden, Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen der HWS und das Kribbeln
im linken Arm, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Durch den
Aufprall auf der Kante der Badewanne seien reaktiv Wirbel- und
Rippengelenksblockaden im Bereich der HWS und BWS entstanden, sowie eine
Schutzspannung im Schulter-Nacken-Bereich. Diese Ausführung erscheint auf den
ersten Blick nicht unplausibel und genügt um zumindest leichte Zweifel an der
Beurteilung von Dr. F____ hervorzurufen (vgl. E. 3.4.). Der Bericht genügt
jedoch nicht, um darauf abstellend […] zum Schluss zu kommen, die
Beschwerdeführerin habe über den 14. August 2020 hinaus einen Anspruch auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin infolge des Unfallereignisses vom
14. Juli 2020.
4.4.
Die Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht
gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist – wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht festhält – beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335, 341
E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020
E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013
vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017
E. 5.2.). Es genügt vorliegend jedoch nicht, wenn sich die
Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand beruft. Sie trägt die Beweislast für den
Wegfall der Unfallkausalität bzw. für das Erreichen des Status quo ante (vgl.
E. 3.2.) – zumal sie bereits zumindest für vier Wochen eine
Unfallkausalität der Beschwerden der Beschwerdeführerin anerkannt hat. Wie in
E. 4.3. dargelegt, bestehen zumindest leichte Zweifel an der Beurteilung
des beratenden Arztes Dr. F____. Bisher hat noch keine
versicherungsexterne Begutachtung stattgefunden. Es ist nun an der
Beschwerdegegnerin, eine versicherungsexterne orthopädische und
rheumatologische Begutachtung zu veranlassen, damit die Frage nach der Dauer
ihrer Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. Juli 2020 geklärt werden
kann.
4.5.
Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf das Vorbringen der
Beschwerdegegnerin einzugehen, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen den über den 14. August 2020 hinaus beklagten Beschwerden und dem
Ereignis vom 14. Juli 2020. Die sogenannte
"Schleudertrauma-Praxis" bzw. "HWS-Praxis" bezieht sich
darauf, dass natürlich kausale, aber organisch nicht objektiv ausgewiesene
Beschwerden vorliegen (vgl. BGE 134 V 109, insbesondere S. 112 E. 2.1).
Vorliegend ist aus den Akten jedoch derzeit nicht ersichtlich, ob die beklagten
Beschwerden tatsächlich alle nicht objektivierbar sind bzw. waren. Insbesondere
ist nicht klar, wie es sich diesbezüglich mit der festgestellten Dezentrierung
des Dens axis verhält (vgl. E. 4.3.).
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Einspracheentscheid vom
4. Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache
ist zur Einholung eines orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach Erstellung des Gutachtens neu
über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 14. Juli 2020 zu entscheiden.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur
Einholung eines orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens und zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: