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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.5
Einspracheentscheid vom 26.
Januar 2021
Zweifel am versicherungsinternen
Bericht zur Unfallkausalität
Tatsachen
I.
a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 15.
Juli 2019 bei der C____ AG, [...], als Zimmermann und ist in dieser Eigenschaft
bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-Akte
1). Der Beschwerdeführer verunfallte am 13. November 2019 mit dem Fahrrad, als
ihn ein Motorfahrzeuglenker auf dem Velostreifen übersah und dieser in der
Folge mit dem Beschwerdeführer kollidierte. Bei der Kollision stürzte der
Beschwerdeführer auf seine rechte Körperseite und zog sich eine Fraktur des Ellbogens
sowie eine Verletzung der rechten Hand zu (Schadenmeldung UVG vom 20. November
2019, Suva-Akte 1).
b) Unmittelbar nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer
in die Notfallstation der D____, [...]. Anlässlich der dortigen Erstbehandlung
wurden am rechten Ellbogen eine nicht dislozierte Radiusköpfchenfraktur sowie
am rechten Handgelenk eine Pseudarthrose Scaphoid diagnostiziert
(Notfallbericht vom 14. November 2019 sowie Bericht Dr. med. E____ vom 21.
November 2019, Suva-Akte 6 und 12). Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge
Leistungen der Unfallversicherung (Taggeld/Heilbehandlung) ausgerichtet
(Suva-Akte 5).
c) Während in der Folge die Verletzung am rechten Ellbogen
problemlos verheilte, verblieben am rechten Handgelenk weiterhin Schmerzen. Im
Bericht vom 9. Januar 2020 wies Dr. med. E____, Facharzt für Handchirurgie und
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, D____,
auf eine Pseudarthrose am Scaphoid des Handgelenkes rechts aufgrund einer
wahrscheinlich aus dem Jahr 1980 stammenden Fraktur des rechten Handgelenks
hin. Am rechten Handgelenk sei es zu einer Traumatisierung der alten
Scaphoidpseudarthrose gekommen, auch hier seien weiterhin vorhandene
Beschwerden durchaus gut durch das Trauma vom 13. November 2019 zu erklären
(Suva-Akte 16). Im CT des rechten Handgelenks vom 8. Juni 2020 ist eine
Abscherung der dorsalen Spitze des Os lunatum sichtbar (Suva-Akte 35).
d) In der Beurteilung vom 15. Juni 2020 hielt Kreisarzt Dr. med.
F____, Arzt für Allgemeinmedizin, fest, dass die Pseudarthrose des Scaphoids
und eine fortgeschrittene Arthrose in den Handwurzelknochen einen erheblichen
Vorzustand darstellen würden und der Unfall nur zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung dieses Vorzustandes geführt habe (Suva-Akte 36).
e) Am 30. September 2020 empfahl Dr. med. E____ dem Beschwerdeführer
die Durchführung einer Scaphoidresektion mit Arthrodese der ulnaren vier
Carpalia, welche in der Folge für den 9. Oktober 2020 angesetzt wurde
(Suva-Akte 53). Der Kreisarzt stufte am 6. Oktober 2020 die geplante Operation
als nicht unfallbedingt ein, da diese nur der Sanierung vorbestehender,
degenerativer Befunde diene. Die Unfallkausalität habe demnach lediglich
während vier Wochen bestanden (Bericht des Kreisarztes vom 6. Oktober 2020,
Suva-Akte 55). Am 9. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer in der D____
operiert (Operationsbericht vom 9. Oktober 2020, Suva-Akte 71).
f) Mit Verfügung vom 16. November 2020 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer die Einstellung der Leistungsausrichtung per 7. Oktober
2020 mit und dass sie für die Operation am 9. Oktober 2020 nicht mehr aufkomme
(Suva-Akte 78).
g) Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11.
Dezember 2020 fristgerecht Einsprache ein und beantragte die über den 7.
Oktober 2020 hinaus weiter zu erbringende Ausrichtung der
Versicherungsleistungen (Suva-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 ab (Suva-Akte 100).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. März 2021 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erbringung der
gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 13. November 2019 über den 7.
Oktober 2020 hinaus. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum
Gesundheitszustand und der Unfallkausalität der weiterführenden Beschwerden
durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin für die
Zeit ab dem 7. Oktober 2020 zu entscheiden. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als
Rechtsvertreter zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom
26. Januar 2021.
c) Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 26. April 2021
an seinen Rechtsbegehren fest und verzichtet ausdrücklich auf eine mündliche Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 28. Mai 2020 ebenfalls an ihren
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 28. April 2021 werden dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____,
Advokat, bewilligt.
IV.
Am 10. August 2021 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte im Zeitraum vom 16. November 2019
bis zum 6. Oktober 2020 ihre gesetzlichen Leistungen. Im
Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 verneinte sie unter Hinweis auf die
Beurteilung ihres beratenden Kreisarztes Dr. med. F____ ihre Leistungspflicht
ab dem 7. Oktober 2020 aufgrund fehlender Unfallkausalität. Der Status quo sine
vel ante sei am 11. Dezember 2019 erreicht gewesen. Dass der Beschwerdeführer
nach dem Unfall Schmerzen gehabt habe, reiche aufgrund der Formel «post hoc
ergo propter hoc» für die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
aus. Der operative Eingriff vom 9. Oktober 2020 habe ausschliesslich
unfallfremde, vorbestehende degenerative Befunde behoben.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
geltend, der Endzustand sei erst im Nachgang zur Operation vom 9. Oktober 2020
und nach adäquater Rekonvaleszenzzeit eingetreten. Es bestünden in
medizinischer Hinsicht Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Er verweist
dabei insbesondere auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes und
Operateurs Dr. med. E____, welcher die Kausalität zwischen den geltend
gemachten Beschwerden und dem erlittenen Unfall als gegeben erachte.
2.3.
Im vorliegenden Fall strittig ist die Frage nach der Unfallkausalität
der über den Leistungseinstellungszeitpunkt (7. Oktober 2020) hinaus
bestehenden Beschwerden im rechten Handgelenk und insbesondere der Operation
vom 9. Oktober 2020. Einig sind sich die Parteien, dass eine Scaphoid-Pseudarthrose
vorbestehend war. Strittig ist hingegen, ob eine Teilkausalität für die
Operation vom 9. Oktober 2020 besteht.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
3.2.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE
129 V 177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1).
3.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
Beurteilung abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125
V 351 E. 3a).
3.4.
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte
kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit
Hinweis).
3.5.
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen
Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im
Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V
465 E. 4.4 und 4.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011 E.
3.1.4).
3.6.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den
Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften
Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und
adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso
wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
- nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen).
3.7.
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine
Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis zum Erreichen
dieses Status hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige
Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts
8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Kreisarzt Dr. med. F____ stützte sich zur Frage der Kausalität
insbesondere auf die in der D____ durch den Radiologen PD Dr. med. G____ durchgeführte
CT-Abklärung vom 8. Juni 2020 (Suva-Akte 35). Zu diesem CT hielt der Radiologe folgenden
Befund fest: «Es zeigt sich eine Dreiteilung des Os scaphoideum. Zum einen
zeigt sich ein sklerotisch begrenztes, distales Fragment, ein proximales
Fragment sowie im Bereich des Scaphoidrückens ein drittes kleines Fragment. Die
Adikulation des proximalen Fragmentes mit dem Radius ist relativ gut erhalten,
dorsalseitig zeigt sich eine umschriebene osteophytäre Ausziehung. Das
proximale Fragment ist jedoch relativ gut zentriert in der Gelenkpfanne des Radius.
Das Os lunatum ist nach dorsal gekippt es ist relativ nach palmar geshiftet.
Die dorsale Spitze des Os lunatums ist abgeschert. Zentral zystische
Veränderungen. Die Adikulation zum Os capitatum ist dezentriert, dieses ist nach
dorsal gekippt, es artikuliert mit dem dorsalen Rand des Os lunatums. Des
weiteren Subluxationsstellung zwischen Os hamatum und Os triquetrum.
Artikulation zwischen Os scaphoideum und Os lunatum erhalten» (Suva-Akte 35).
4.2.
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 6. Oktober 2020 (Suva-Akte 55) hielt
Kreisarzt Dr. med. F____ fest, die für den 9. Oktober 2020 geplante Operation
(Scaphoidektomie und Arthrodese der ulnaren vier Metacarpalia) diene ausschliesslich
der Sanierung vorbestehender Befunde bei deutlichen, vorbestehenden degenerativen
Veränderungen, auch das kleine Fragment des os lunatum weise sklerosierte
Ränder auf. In der Beurteilung vom 15. Oktober 2020 (Suva-Akte 74) wiederholte
er, die geplante Operation sei keine Folge bzw. Teilfolge des Unfalles. Er
begründete dies damit, dass sich bereits auf den initialen Röntgenaufnahmen
eine Zweiteilung des Scaphoids (Scaphoidpseudarthrose) sowie deutliche
degenerative Veränderungen (Zystenbildungen im Bereich der Metacarpalia) zeigten.
Zudem seien degenerative osteophytäre Ausziehungen am Processus styloideus
radii und gegenüberliegend am distalen Teil des Scaphoids ersichtlich. Das Os
lunatum, Os capitatum und Os trapezoideum würden zystische Veränderungen
aufweisen. Die Flächen zwischen den zwei Teilen des Scaphoids seien kongruent, glatt
und entsprächen nicht dem typischen Bild, wie dies nach nicht verheilter
Fraktur im Sinne einer Pseudarthrose zu erwarten wäre und könnten somit auch
einem Os scaphoideum bipartita entsprechen. Dorsal des Os scaphoideum würde
sich ein weiterer kleiner Knochen finden, ebenfalls glatt begrenzt und
keinesfalls einer frischen Absprengung entsprechend. Am Os lunatum würden sich
volar zwei grössere Zysten und dorsalseitig eine fragliche Absprengung finden,
ebenfalls bereits mit sklerosierten Rändern. Dieses Fragment könnte
möglicherweise im Rahmen des geltend gemachten Ereignisses abgesprengt worden
sein, sei jedoch bezüglich der geplanten Operation und Beschwerdesymptomatik
irrelevant. Der Kreisarzt führte weiter aus, dass die Behauptung des
Versicherten, bis zum Unfallzeitpunkt keinerlei Beschwerden im rechten
Handgelenk gehabt zu haben, aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen
des rechten Handgelenks wenig glaubhaft sei (Suva-Akte 74).
4.3.
Im Bericht vom 9. Januar 2020 (Suva-Akte 16) führte der behandelnde
Arzt Dr. med. E____ aus, am Handgelenk rechts zeige das Röntgen die bekannte
Scaphoidpseudarthrose, die sicher schon seit langem bestehe. Die Spitze des
Processus styloideus radii sei weggeschliffen, eindeutige degenerative
Veränderungen zwischen Radiusstyloid und proximalem Scaphoid seien nicht
erkennbar. Der übrige Handgelenksbefund sei unauffällig. Am rechten Handgelenk
sei es zu einer Traumatisierung der alten Scaphoidpseudarthrose gekommen, auch
hier seien weiterhin vorhandene Beschwerden durchaus gut durch das stattgehabte
Trauma zu erklären. Bei dieser wahrscheinlich schon seit Jahrzehnten
bestehenden Scaphoidpseudar-throse werde sich eine Sanierung nicht aufdrängen,
da der Carpus an die ganze Situation wohl angewöhnt sei. Er rechne auch hier mit
einem Rückgang der lokalen Beschwerden.
4.4.
Im Operationsbericht vom 9. Oktober 2020 (Suva-Akte 71) legte Dr.
med. E____ sodann dar, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 13.
November 2019 Schmerzen vor allem am Ellbogengelenk rechts und im Handgelenk gehabt.
Es hätten Schmerzen persistiert, radialseitig im rechten Handgelenk mit
deutlicher Druckdolenz über dem radioscaphoidalen Gelenkkompartiment, etwas
weniger auch lunocapital, ohne Druckdolenz ulnar. Es habe sich im Verlauf keine
Besserungstendenz der Beschwerden im Handgelenk gezeigt. Radiologisch bestehe
eine Scaphoidpseudarthrose mit stark sklerosierten Rändern, der distale
Scaphoidpol sei relativ schmal und das proximale grössere Scaphoidfragment
leicht sklerosiert. Leichte degenerative Veränderungen bestünden auch im
STT-Gelenk; in den sagitalen CT-Schnitten habe sich eine deutliche Arthrose
lunocapital mit dorsal praktisch aufgebrauchtem Gelenkspalt gezeigt. Zusätzlich
sei das dorsale Lunatumhorn weggebrochen, dies wahrscheinlich beim letzten Trauma.
Dieses Fragment sei nicht konsolidiert und es sei in dieser Situation mit der
traumatisierten lunocapitalen Arthrose mit Fraktur am dorsalen Lunatumhorn eine
Scaphoidektomie und Arthrodese der ulnaren 4 Carpalia nötig geworden, da mit
konservativen Massnahmen keine Besserung mehr habe erzielt werden können und
die Schmerzsymptomatik auch nach einem Jahr fast unverändert weiterbestehe.
Damit solle wenigstens eine genügende Belastbarkeit für leichtere manuelle
Tätigkeiten erreicht werden können.
4.5.
Im Bericht vom 16. November 2020 (Suva-Akten
85) ging Dr. med. E____ davon aus, dass die Schmerzsymptomatik am rechten
Handgelenk ohne Traumatisierung durch das Unfallereignis vom 13. November 2019
nicht vorhanden wäre. Man habe lange zugewartet, ob sich mit konservativen
Massnahmen die Schmerzsymptomatik zurückbilde. Ein schmerzfreies Intervall habe
seit dem Unfall nicht bestanden. Er gehe daher
von einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustands aus. Dass hier ein
relevanter Schaden beim Unfall erstanden sei, bestätige sich auch durch die
Fraktur am dorsalen Lunatumhorn. Wäre es im Rahmen des Unfallereignisses
lediglich zu einer leichten Traumatisierung der Pseudoarthrose gekommen, so
hätte der Beschwerdeführer nach Ablauf eines Jahres längst frei von Beschwerden
sein müssen. Das Fehlen eines beschwerdefreien Intervalls und die ausgeprägte Schmerzexacerbation
nach dem Unfallereignis sprächen dafür, dass die am 9. Oktober 2020
durchgeführte Operation erst durch den Unfall vom 13. November 2019 notwendig geworden
sei. Ob ein solcher Eingriff ohne Unfallereignis zu einem deutlich späteren
Zeitpunkt ebenfalls hätte notwendig werden können, bleibe dabei unerheblich.
4.6.
Dr. med. E____ äusserte sich im Bericht vom 16. November 2020 (Suva-Akte
85) differenziert zur Situation am rechten Handgelenk. Er beschrieb die
degenerativen Vorzustände und legte nachvollziehbar dar, dass die Operation
nicht allein auf diese zurückgeführt werden könne. Er begründete einen
relevanten Schaden mit der Fraktur am dorsalen Lunatumhorn und unterschied
zwischen einer leichten und einer schweren Traumatisierung und ging vorliegend
von einer schweren aus. Schliesslich wies er auf eine ausgeprägte
Schmerzexazerbation nach dem Unfall hin. Auch im Operationsbericht vom 9.
Oktober 2020 (Suva-Akte 71) beschrieb er, dass die Schmerzsymptomatik nach
einem Jahr fast unverändert weiterbestanden habe. Der Kreisarzt sieht hingegen
die frische Absprengung des Os lunatum lediglich als mögliche Unfallfolge, erachtet
diese aber als irrelevant bezüglich Beschwerdesymptomatik und Operation. Er sieht
die Operation demnach nicht als Unfallfolge, sondern ausschliesslich als Folge
vorbestehender degenerativer Veränderungen. Dem Operationsbericht vom 9.
Oktober 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass Dr. med. E____ unter anderem einen
Kirschnerdraht eingebracht hat, nachdem das Os lunatum schön aufgerichtet hat
werden können. Auch brachte er eine Platte mit je zwei Schrauben an. Es kann
somit Dr. med. E____ auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich die Formel
"post hoc, ergo propter hoc" zu eigen gemacht hätte, nach deren
Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall
verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
Angesichts dieses operativen Vorgehens erscheint vielmehr die Ansicht des
Kreisarztes als zu oberflächlich.
4.7.
Dr. med. E____ nahm ausführlich und detailliert Stellung zur
Unfallkausalität und begründete, weshalb er zu einer vom Kreisarzt abweichenden
Einschätzung bezüglich Unfallkausalität kommt. Er war sowohl der
erstbehandelnde als auch der nachbehandelnde Arzt und hat den Beschwerdeführer
in der Folge über eine längere Zeitspanne mehrfach untersucht, behandelt wie
auch operiert. Zu erwähnen ist auch, dass es sich beim Kreisarzt Dr. med. F____
– im Gegensatz zu Dr. med. E____ – um einen Arzt für Allgemeinmedizin handelt
und nicht um einen spezialisierten Traumatologen. Zusätzlich ist Dr. med. E____
auf Handchirurgie spezialisiert. Schliesslich fällt auf, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungsübernahme auf zwei Tage vor der von Dr. med. E____
am 9. Oktober 2020 durchgeführten Operation terminiert hat.
4.8.
Anzumerken ist des Weiteren, dass der Sturz mit dem Fahrrad
offensichtlich eine gewisse Schwere hatte, da sich der Beschwerdeführer auch
den Ellbogen gebrochen hatte. Dass die Operation lediglich der Behebung
vorbestehender Befunde diene, ist vorliegend nicht zweifelsfrei erwiesen und es
kann daher nicht ohne Weiteres auf einen medizinischen Endzustand per 7.
Oktober 2020 geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin vermochte damit nicht,
das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
4.9.
Aufgrund gewichtiger Zweifel, dass der Status quo sine vel ante im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung eingetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin ein
fachspezifisches Gutachten eines Handspezialisten zur Frage der Kausalität der
nach dem 7. Oktober 2020 bestehenden Beschwerden bzw. der Operation vom 9.
Oktober 2020 einzuholen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und
anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3’750-. (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.- (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: