Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.5

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021

Zweifel am versicherungsinternen Bericht zur Unfallkausalität

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 15. Juli 2019 bei der C____ AG, [...], als Zimmermann und ist in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-Akte 1). Der Beschwerdeführer verunfallte am 13. November 2019 mit dem Fahrrad, als ihn ein Motorfahrzeuglenker auf dem Velostreifen übersah und dieser in der Folge mit dem Beschwerdeführer kollidierte. Bei der Kollision stürzte der Beschwerdeführer auf seine rechte Körperseite und zog sich eine Fraktur des Ellbogens sowie eine Verletzung der rechten Hand zu (Schadenmeldung UVG vom 20. November 2019, Suva-Akte 1).

b) Unmittelbar nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer in die Notfallstation der D____, [...]. Anlässlich der dortigen Erstbehandlung wurden am rechten Ellbogen eine nicht dislozierte Radiusköpfchenfraktur sowie am rechten Handgelenk eine Pseudarthrose Scaphoid diagnostiziert (Notfallbericht vom 14. November 2019 sowie Bericht Dr. med. E____ vom 21. November 2019, Suva-Akte 6 und 12). Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Leistungen der Unfallversicherung (Taggeld/Heilbehandlung) ausgerichtet (Suva-Akte 5).

c) Während in der Folge die Verletzung am rechten Ellbogen problemlos verheilte, verblieben am rechten Handgelenk weiterhin Schmerzen. Im Bericht vom 9. Januar 2020 wies Dr. med. E____, Facharzt für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, D____, auf eine Pseudarthrose am Scaphoid des Handgelenkes rechts aufgrund einer wahrscheinlich aus dem Jahr 1980 stammenden Fraktur des rechten Handgelenks hin. Am rechten Handgelenk sei es zu einer Traumatisierung der alten Scaphoidpseudarthrose gekommen, auch hier seien weiterhin vorhandene Beschwerden durchaus gut durch das Trauma vom 13. November 2019 zu erklären (Suva-Akte 16). Im CT des rechten Handgelenks vom 8. Juni 2020 ist eine Abscherung der dorsalen Spitze des Os lunatum sichtbar (Suva-Akte 35).

d) In der Beurteilung vom 15. Juni 2020 hielt Kreisarzt Dr. med. F____, Arzt für Allgemeinmedizin, fest, dass die Pseudarthrose des Scaphoids und eine fortgeschrittene Arthrose in den Handwurzelknochen einen erheblichen Vorzustand darstellen würden und der Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes geführt habe (Suva-Akte 36).

e) Am 30. September 2020 empfahl Dr. med. E____ dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Scaphoidresektion mit Arthrodese der ulnaren vier Carpalia, welche in der Folge für den 9. Oktober 2020 angesetzt wurde (Suva-Akte 53). Der Kreisarzt stufte am 6. Oktober 2020 die geplante Operation als nicht unfallbedingt ein, da diese nur der Sanierung vorbestehender, degenerativer Befunde diene. Die Unfallkausalität habe demnach lediglich während vier Wochen bestanden (Bericht des Kreisarztes vom 6. Oktober 2020, Suva-Akte 55). Am 9. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer in der D____ operiert (Operationsbericht vom 9. Oktober 2020, Suva-Akte 71).

f) Mit Verfügung vom 16. November 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung der Leistungsausrichtung per 7. Oktober 2020 mit und dass sie für die Operation am 9. Oktober 2020 nicht mehr aufkomme (Suva-Akte 78).

g) Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 fristgerecht Einsprache ein und beantragte die über den 7. Oktober 2020 hinaus weiter zu erbringende Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Suva-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 ab (Suva-Akte 100).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 1. März 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 13. November 2019 über den 7. Oktober 2020 hinaus. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Unfallkausalität der weiterführenden Beschwerden durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 7. Oktober 2020 zu entscheiden. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b) In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2021.

c) Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 26. April 2021 an seinen Rechtsbegehren fest und verzichtet ausdrücklich auf eine mündliche Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 28. Mai 2020 ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 28. April 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 10. August 2021 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin erbrachte im Zeitraum vom 16. November 2019 bis zum 6. Oktober 2020 ihre gesetzlichen Leistungen. Im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 verneinte sie unter Hinweis auf die Beurteilung ihres beratenden Kreisarztes Dr. med. F____ ihre Leistungspflicht ab dem 7. Oktober 2020 aufgrund fehlender Unfallkausalität. Der Status quo sine vel ante sei am 11. Dezember 2019 erreicht gewesen. Dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall Schmerzen gehabt habe, reiche aufgrund der Formel «post hoc ergo propter hoc» für die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht aus. Der operative Eingriff vom 9. Oktober 2020 habe ausschliesslich unfallfremde, vorbestehende degenerative Befunde behoben.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Endzustand sei erst im Nachgang zur Operation vom 9. Oktober 2020 und nach adäquater Rekonvaleszenzzeit eingetreten. Es bestünden in medizinischer Hinsicht Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Er verweist dabei insbesondere auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes und Operateurs Dr. med. E____, welcher die Kausalität zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem erlittenen Unfall als gegeben erachte.

2.3.          Im vorliegenden Fall strittig ist die Frage nach der Unfallkausalität der über den Leistungseinstellungszeitpunkt (7. Oktober 2020) hinaus bestehenden Beschwerden im rechten Handgelenk und insbesondere der Operation vom 9. Oktober 2020. Einig sind sich die Parteien, dass eine Scaphoid-Pseudarthrose vorbestehend war. Strittig ist hingegen, ob eine Teilkausalität für die Operation vom 9. Oktober 2020 besteht.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

3.2.          Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1).

3.3.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4.          Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis).

3.5.          Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1.4).

3.6.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

3.7.          Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis zum Erreichen dieses Status hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Kreisarzt Dr. med. F____ stützte sich zur Frage der Kausalität insbesondere auf die in der D____ durch den Radiologen PD Dr. med. G____ durchgeführte CT-Abklärung vom 8. Juni 2020 (Suva-Akte 35). Zu diesem CT hielt der Radiologe folgenden Befund fest: «Es zeigt sich eine Dreiteilung des Os scaphoideum. Zum einen zeigt sich ein sklerotisch begrenztes, distales Fragment, ein proximales Fragment sowie im Bereich des Scaphoidrückens ein drittes kleines Fragment. Die Adikulation des proximalen Fragmentes mit dem Radius ist relativ gut erhalten, dorsalseitig zeigt sich eine umschriebene osteophytäre Ausziehung. Das proximale Fragment ist jedoch relativ gut zentriert in der Gelenkpfanne des Radius. Das Os lunatum ist nach dorsal gekippt es ist relativ nach palmar geshiftet. Die dorsale Spitze des Os lunatums ist abgeschert. Zentral zystische Veränderungen. Die Adikulation zum Os capitatum ist dezentriert, dieses ist nach dorsal gekippt, es artikuliert mit dem dorsalen Rand des Os lunatums. Des weiteren Subluxationsstellung zwischen Os hamatum und Os triquetrum. Artikulation zwischen Os scaphoideum und Os lunatum erhalten» (Suva-Akte 35).

4.2.          In seiner ärztlichen Beurteilung vom 6. Oktober 2020 (Suva-Akte 55) hielt Kreisarzt Dr. med. F____ fest, die für den 9. Oktober 2020 geplante Operation (Scaphoidektomie und Arthrodese der ulnaren vier Metacarpalia) diene ausschliesslich der Sanierung vorbestehender Befunde bei deutlichen, vorbestehenden degenerativen Veränderungen, auch das kleine Fragment des os lunatum weise sklerosierte Ränder auf. In der Beurteilung vom 15. Oktober 2020 (Suva-Akte 74) wiederholte er, die geplante Operation sei keine Folge bzw. Teilfolge des Unfalles. Er begründete dies damit, dass sich bereits auf den initialen Röntgenaufnahmen eine Zweiteilung des Scaphoids (Scaphoidpseudarthrose) sowie deutliche degenerative Veränderungen (Zystenbildungen im Bereich der Metacarpalia) zeigten. Zudem seien degenerative osteophytäre Ausziehungen am Processus styloideus radii und gegenüberliegend am distalen Teil des Scaphoids ersichtlich. Das Os lunatum, Os capitatum und Os trapezoideum würden zystische Veränderungen aufweisen. Die Flächen zwischen den zwei Teilen des Scaphoids seien kongruent, glatt und entsprächen nicht dem typischen Bild, wie dies nach nicht verheilter Fraktur im Sinne einer Pseudarthrose zu erwarten wäre und könnten somit auch einem Os scaphoideum bipartita entsprechen. Dorsal des Os scaphoideum würde sich ein weiterer kleiner Knochen finden, ebenfalls glatt begrenzt und keinesfalls einer frischen Absprengung entsprechend. Am Os lunatum würden sich volar zwei grössere Zysten und dorsalseitig eine fragliche Absprengung finden, ebenfalls bereits mit sklerosierten Rändern. Dieses Fragment könnte möglicherweise im Rahmen des geltend gemachten Ereignisses abgesprengt worden sein, sei jedoch bezüglich der geplanten Operation und Beschwerdesymptomatik irrelevant. Der Kreisarzt führte weiter aus, dass die Behauptung des Versicherten, bis zum Unfallzeitpunkt keinerlei Beschwerden im rechten Handgelenk gehabt zu haben, aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen des rechten Handgelenks wenig glaubhaft sei (Suva-Akte 74).

4.3.          Im Bericht vom 9. Januar 2020 (Suva-Akte 16) führte der behandelnde Arzt Dr. med. E____ aus, am Handgelenk rechts zeige das Röntgen die bekannte Scaphoidpseudarthrose, die sicher schon seit langem bestehe. Die Spitze des Processus styloideus radii sei weggeschliffen, eindeutige degenerative Veränderungen zwischen Radiusstyloid und proximalem Scaphoid seien nicht erkennbar. Der übrige Handgelenksbefund sei unauffällig. Am rechten Handgelenk sei es zu einer Traumatisierung der alten Scaphoidpseudarthrose gekommen, auch hier seien weiterhin vorhandene Beschwerden durchaus gut durch das stattgehabte Trauma zu erklären. Bei dieser wahrscheinlich schon seit Jahrzehnten bestehenden Scaphoidpseudar-throse werde sich eine Sanierung nicht aufdrängen, da der Carpus an die ganze Situation wohl angewöhnt sei. Er rechne auch hier mit einem Rückgang der lokalen Beschwerden.

4.4.          Im Operationsbericht vom 9. Oktober 2020 (Suva-Akte 71) legte Dr. med. E____ sodann dar, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 13. November 2019 Schmerzen vor allem am Ellbogengelenk rechts und im Handgelenk gehabt. Es hätten Schmerzen persistiert, radialseitig im rechten Handgelenk mit deutlicher Druckdolenz über dem radioscaphoidalen Gelenkkompartiment, etwas weniger auch lunocapital, ohne Druckdolenz ulnar. Es habe sich im Verlauf keine Besserungstendenz der Beschwerden im Handgelenk gezeigt. Radiologisch bestehe eine Scaphoidpseudarthrose mit stark sklerosierten Rändern, der distale Scaphoidpol sei relativ schmal und das proximale grössere Scaphoidfragment leicht sklerosiert. Leichte degenerative Veränderungen bestünden auch im STT-Gelenk; in den sagitalen CT-Schnitten habe sich eine deutliche Arthrose lunocapital mit dorsal praktisch aufgebrauchtem Gelenkspalt gezeigt. Zusätzlich sei das dorsale Lunatumhorn weggebrochen, dies wahrscheinlich beim letzten Trauma. Dieses Fragment sei nicht konsolidiert und es sei in dieser Situation mit der traumatisierten lunocapitalen Arthrose mit Fraktur am dorsalen Lunatumhorn eine Scaphoidektomie und Arthrodese der ulnaren 4 Carpalia nötig geworden, da mit konservativen Massnahmen keine Besserung mehr habe erzielt werden können und die Schmerzsymptomatik auch nach einem Jahr fast unverändert weiterbestehe. Damit solle wenigstens eine genügende Belastbarkeit für leichtere manuelle Tätigkeiten erreicht werden können.

4.5.          Im Bericht vom 16. November 2020 (Suva-Akten 85) ging Dr. med. E____ davon aus, dass die Schmerzsymptomatik am rechten Handgelenk ohne Traumatisierung durch das Unfallereignis vom 13. November 2019 nicht vorhanden wäre. Man habe lange zugewartet, ob sich mit konservativen Massnahmen die Schmerzsymptomatik zurückbilde. Ein schmerzfreies Intervall habe seit dem Unfall nicht bestanden. Er gehe daher von einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustands aus. Dass hier ein relevanter Schaden beim Unfall erstanden sei, bestätige sich auch durch die Fraktur am dorsalen Lunatumhorn. Wäre es im Rahmen des Unfallereignisses lediglich zu einer leichten Traumatisierung der Pseudoarthrose gekommen, so hätte der Beschwerdeführer nach Ablauf eines Jahres längst frei von Beschwerden sein müssen. Das Fehlen eines beschwerdefreien Intervalls und die ausgeprägte Schmerzexacerbation nach dem Unfallereignis sprächen dafür, dass die am 9. Oktober 2020 durchgeführte Operation erst durch den Unfall vom 13. November 2019 notwendig geworden sei. Ob ein solcher Eingriff ohne Unfallereignis zu einem deutlich späteren Zeitpunkt ebenfalls hätte notwendig werden können, bleibe dabei unerheblich.

4.6.          Dr. med. E____ äusserte sich im Bericht vom 16. November 2020 (Suva-Akte 85) differenziert zur Situation am rechten Handgelenk. Er beschrieb die degenerativen Vorzustände und legte nachvollziehbar dar, dass die Operation nicht allein auf diese zurückgeführt werden könne. Er begründete einen relevanten Schaden mit der Fraktur am dorsalen Lunatumhorn und unterschied zwischen einer leichten und einer schweren Traumatisierung und ging vorliegend von einer schweren aus. Schliesslich wies er auf eine ausgeprägte Schmerzexazerbation nach dem Unfall hin. Auch im Operationsbericht vom 9. Oktober 2020 (Suva-Akte 71) beschrieb er, dass die Schmerzsymptomatik nach einem Jahr fast unverändert weiterbestanden habe. Der Kreisarzt sieht hingegen die frische Absprengung des Os lunatum lediglich als mögliche Unfallfolge, erachtet diese aber als irrelevant bezüglich Beschwerdesymptomatik und Operation. Er sieht die Operation demnach nicht als Unfallfolge, sondern ausschliesslich als Folge vorbestehender degenerativer Veränderungen. Dem Operationsbericht vom 9. Oktober 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass Dr. med. E____ unter anderem einen Kirschnerdraht eingebracht hat, nachdem das Os lunatum schön aufgerichtet hat werden können. Auch brachte er eine Platte mit je zwei Schrauben an. Es kann somit Dr. med. E____ auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich die Formel "post hoc, ergo propter hoc" zu eigen gemacht hätte, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Angesichts dieses operativen Vorgehens erscheint vielmehr die Ansicht des Kreisarztes als zu oberflächlich.

4.7.          Dr. med. E____ nahm ausführlich und detailliert Stellung zur Unfallkausalität und begründete, weshalb er zu einer vom Kreisarzt abweichenden Einschätzung bezüglich Unfallkausalität kommt. Er war sowohl der erstbehandelnde als auch der nachbehandelnde Arzt und hat den Beschwerdeführer in der Folge über eine längere Zeitspanne mehrfach untersucht, behandelt wie auch operiert. Zu erwähnen ist auch, dass es sich beim Kreisarzt Dr. med. F____ – im Gegensatz zu Dr. med. E____ – um einen Arzt für Allgemeinmedizin handelt und nicht um einen spezialisierten Traumatologen. Zusätzlich ist Dr. med. E____ auf Handchirurgie spezialisiert. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsübernahme auf zwei Tage vor der von Dr. med. E____ am 9. Oktober 2020 durchgeführten Operation terminiert hat.

4.8.          Anzumerken ist des Weiteren, dass der Sturz mit dem Fahrrad offensichtlich eine gewisse Schwere hatte, da sich der Beschwerdeführer auch den Ellbogen gebrochen hatte. Dass die Operation lediglich der Behebung vorbestehender Befunde diene, ist vorliegend nicht zweifelsfrei erwiesen und es kann daher nicht ohne Weiteres auf einen medizinischen Endzustand per 7. Oktober 2020 geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin vermochte damit nicht, das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

4.9.          Aufgrund gewichtiger Zweifel, dass der Status quo sine vel ante im Zeitpunkt der Leistungseinstellung eingetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin ein fachspezifisches Gutachten eines Handspezialisten zur Frage der Kausalität der nach dem 7. Oktober 2020 bestehenden Beschwerden bzw. der Operation vom 9. Oktober 2020 einzuholen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3.          Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3’750-. (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: