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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.6
Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2021
Rentenrevision aufgrund gesundheitlicher
Verbesserung
Tatsachen
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater
dreier Kinder (geb. [...]). Er verunfallte am 20. Juli 1999 mit dem Auto in [...]
und erlitt dabei eine Commotio cerebri mit Rissquetschwunde am Kopf und eine
Luxationsfraktur des distalen Radius der rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 12. Oktober 2000 eine Integritätsentschädigung von 10% und mit Wirkung ab 1.
Juni 2000 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20% eine Rente zu (vgl. Beschwerdebeilage/BB
10). Am 10. Oktober 2001 verletze er sich bei einem Arbeitsunfall nochmals die Hand.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung
um 5% und die Rente ab 1. Oktober 2003 auf 31% (vgl. BB 11).
b) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer
unter Federführung von Prof. Dr. C____ polydisziplinär im [...]spital [...] abgeklärt
(Interdisziplinäres Gutachten und psychiatrisches Teilgutachten Prof. Dr. C____
vom 11.01.2008, vgl. BB 5; Handchirurgisches Teilgutachten Dr. D____ vom
30.12.2007, vgl. BB 14; Neurologisches Teilgutachten Dr. E____ vom 02.01.2008,
vgl. BB 15; Neuropsychologisches Teilgutachten lic. phil. F____ vom 03.08.2007,
vgl. BB 16; ORL-Teilgutachten Dr. G____ vom 30.10.2006, vgl. BB 17;
Rheumatologisches Gutachten Dr. H____ vom 12.12.2006, vgl. BB 18). Gestützt darauf
sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. November 2009 dem
Beschwerdeführer neu eine 100%-Rente ab 1. Oktober 2003 zu und richtete eine Integritätsentschädigung
von 50% aus (BB 12).
c) Zuvor hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die
IV-Stelle Basel-Stadt mit Urteil vom 23. März 2009 verpflichtet, dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu entrichten (vgl. BB
6). Entsprechend sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 22. Januar 2010 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100%
ab 1. März 2010 eine ganze Rente zu (vgl. BB 7). Zudem gewährte sie dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2010 rückwirkend für die Zeit vom 1.
Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2010 auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von 100% eine ganze IV-Rente sowie Kinderrenten beziehungsweise eine
Zusatzrente für die Ehefrau (vgl. BB 8). Die IV-Stelle Basel-Stadt bestätigte
die Renten mit Mitteilung vom 28. April 2014 (vgl. BB 9).
d) Nachdem der zuständige Haftpflichtversicherer den
Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 hatte observieren lassen, wurden
die Observationsergebnisse im Rahmen eines polydisziplinären Aktengutachtens vom
18. November 2015 durch die I____ AG in den Fachrichtungen Neurologie,
Psychiatrie und Orthopädie/Handchirurgie gewürdigt (SUVA-Akte 101, S. 3 ff.). In
der Folge leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision gemäss Art. 17
ATSG ein. Daraufhin fand beim J____ [...] eine neuropsychologische Untersuchung
statt (vgl. Bericht vom 06.12.2016, BB 20). Schliesslich erteilte die
Beschwerdegegnerin der K____, [...]spital [...] (nachfolgend: K____) den
Auftrag für ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten, welches am 11. Juni
2018 erstattet wurde (K____-Gutachten, BB 21). Hierzu äusserte sich der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 (vgl.
BB 22). Daraufhin nahmen vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der
Beschwerdegegnerin Dr. L____, FMH Neurologie, die neurologische Beurteilung vom
13. Januar 2020 (BB 23) und med. pract. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH Neurologie, die interdisziplinäre neurologische und psychiatrische
Beurteilung vom 13. Januar 2020 (BB 24) vor, welche durch Dr. L____ mitvisiert
wurde. Mit Schreiben vom 2. April 2020 nahm der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hierzu Stellung (vgl. BB 25).
e) Die Beschwerdegegnerin ermittelte mit Verfügung vom 7. Juli
2020 einen Invaliditätsgrad von 49% und passte die bisherige Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. August 2020 entsprechend an (vgl. BB 19). Eine dagegen erhobene
Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar
2021 ab (vgl. BB 1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. März 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es seien der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 aufzuheben.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. August
2020 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100% die entsprechende Rente zu
entrichten.
3.
Es seien
sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
20. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverhandlung vom 27. April 2021 werden die
IV-Akten beigezogen.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 19. Mai 2021 resp. Duplik
vom 22. Juni 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 11. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Während die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente revisionsweise gestützt
auf das K____-Gutachten vom 11. Juni 2018 (vgl. BB 21) per 1. August 2020 auf
49% reduziert hat, wird beschwerdeweise verlangt, es sei weiterhin eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten.
2.2.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Einspracheentscheid
mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen).
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
(vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.2.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG, wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG, gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Der im Einspracheentscheid geschützten Verfügung liegt eine
revisionsweise festgestellte gesundheitliche Verbesserung zu Grunde, welche der
Beschwerdeführer bestreitet, da seiner Ansicht nach in den Gutachten des [...]spitals
vom 11. Januar 2008 und der K____ vom 11. Juni 2018 im Wesentlichen dieselben
Diagnosen erhoben worden seien (vgl. Beschwerde, S. 51; Replik, S. 7).
Wesentlich sei nach Auffassung des Beschwerdeführers, dass beide Gutachten eine
unfallbedingte Hirnschädigung festgestellt hätten (vgl. a.a.O.). Dies gilt es
nachfolgend zu prüfen und zu diesem Zwecke die beiden Gutachten miteinander zu
vergleichen.
4.2.
4.2.1. Der ursprüngliche Invaliditätsgrad von 100% basierte auf dem unter
der Federführung von Prof. Dr. C____ erstellten polydisziplinären Gutachten des
[...]spitals [...] vom 11. Januar 2008. Die Gutachter stellten u.a. folgende
Diagnosen aus gesamtmedizinischer Sicht:
1.
St. n. gedecktem
Schädel-Hirntrauma 20.07.99 im Sinne eines Mild traumatic Brain Injury Grad III
gemäss EFNS oder eher eines Moderate Traumatic Brain Injury gemäss EFNS mit
1.1 MTBI-bedingte frontale
Hirnfunktionsstörung,
1.2 MTBI-bedingte neuropsychologische
Defizite,
1.3 MTBI-bedingte chronische
Kopfschmerzen,
2.
neuropsychologische
Defizite, schwer fassbar, aber überwiegend wahrscheinlich mit
2.1
organischer Teilpathogenese im Rahmen von 1. (untergeordnet),
2.2
psychogener Teilpathogenese bei 4. (von dominanter Ausprägung),
3.
iatrogene Traumatisierung
des Ramus superficialis nervi radialis rechts bei St. n. Radiusfraktur mit
dysästhetisch-algischem Schmerzsyndrom, sowie Status nach Neurolyse mit
3.1
mit
persistierender algischer Dysästhesie
3.2
leichter
autonomer Funktionsstörung im betroffenen Innervationsdermatom im Sinne eines
leichten CRPS,
4.
Schweres
depressives Syndrom als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung
5.
eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung
6.
posttraumatischer
schwerer Tinnitus und Schwerhörigkeit (vgl. Gutachten, BB 5, S. 20 f.).
4.2.2. Dabei wurde insbesondere im neurologischen Gutachten
mehrfach ausgeführt, dass die neurokognitiven Defizite und neuropsychologischen
Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur teilweise organischer Natur
seien (vgl. BB 5, S. 52). Es wurde eine relevante psychogene Überlagerung
angenommen und diese mit einer erheblichen Überverdeutlichungs- und
Aggravationstendenz, mit Symptomausweitung und der Diskrepanz zwischen den
massiven subjektiven Beschwerden und den moderaten objektiven Befunden
begründet (vgl. a.a.O.). Die dominante Rolle der psychischen Überlagerung wurde
auch bei der Frage nach einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen
Integrität bekräftigt (vgl. a.a.O., S. 56). Insbesondere wurde bei den
Handgelenksschmerzen eine psychogene Teilkomponente auf 50% geschätzt und bei
den Kopfschmerzen eine psychische Überlagerung festgestellt (vgl. BB 5, S. 52
unten).
4.2.3. Die Gutachter des [...]spitals führten hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit aus, betreffend die Handbeschwerden könne der Versicherte
leichte Arbeit, welche linkshändig verrichtet werde, zu 70% ausüben. Zusätzlich
eingeschränkt sei der Versicherte durch die vielfältigen psychischen
Auswirkungen (Psychosyndrom, PTBS, Depression) in der Konzentrationsfähigkeit
und Ausdauerbelastung, aber auch in der Expositionsfähigkeit für Lärm oder
andere Störfaktoren. Dabei wurde festgehalten, dass sich mangels genauerer
neuropsychologisch-psychometrischer Befunde der Anteil einer rein neuropsychologisch
begründbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht genauer quantifizieren
lasse, resp. nur grob und ungenau eingeschätzt werden könne (vgl. BB 5, S. 74).
Die rein organisch-bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde global auf 40-45%
geschätzt, wobei diese in ganz erheblichem Masse durch die psychiatrische
Symptomatik mit verursacht werde (vgl. BB 5, S. 55). Unter Berücksichtigung der
psychischen Komponenten attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer insgesamt
eine Leistungsfähigkeit für leichte Arbeit von höchstens 25% in Form einer
Präsenz von ein bis zwei Stunden täglich (BB 5, S. 24). Angesichts der
psychischen Störungen müsse diese Tätigkeit in einem reizarmen, wenig lärmigen
Klima stattfinden und geringe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit
stellen (vgl. a.a.O.). Zudem dürfte sie aus somatischen Gründen keine Belastung
des rechten Armes beinhalten (vgl. a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Demgegenüber basiert die angefochtene Verfügung auf dem K____-Gutachten
vom 11. Juni 2018 (vgl. BB 21). Darin kommen die Gutachter in der Konsensbesprechung
zum Schluss, dass als überwiegend wahrscheinliches unfallkausales Residuum ein
chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom bestehe. Zusätzlich liege eine
mögliche zentrale Schmerzsensitivierung mit Ausweitungstendenz auf den gesamten
rechten Arm vor (vgl. BB 21, S. 8). Klinisch hätten chronische
Handgelenksschmerzen rechts imponiert, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
infolge des Unfalls vom 20. Juli 1999 und 10. Oktober 2001 persistieren würden,
deren Objektivierung jedoch aufgrund einer auffälligen Beschwerdepräsentation
mit Verdacht auf Symptomverdeutlichung erschwert gewesen sei. Aus
neurologischer Sicht bestehe ein Status nach leichter traumatischer
Hirnschädigung wahrscheinlich Kategorie III nach EFNS 2012. Eigentliche
neuropsychologische Defizite hätten im Rahmen der aktuellen gutachterlichen
Abklärung aufgrund nicht authentischer Beschwerdepräsentation in der
neuropsychologischen Untersuchung und nicht valider Befunde nicht objektiviert
werden können. Bildgebend liessen sich keine strukturellen posttraumatischen
Residuen feststellen. Die aktuell geklagte Kopfschmerzsymptomatik wurde von den
Gutachtern als chronischer Spannungskopfschmerz mit möglicher Analgetika-Übergebrauchskomponente
und lediglich möglichem Konnex zum Unfall eingeordnet (vgl. Gutachten, BB 21,
S. 8).
4.3.2. Die Gutachter führten aus, im Vergleich zur gutachterlichen
Vorbeurteilung vom Januar 2008 habe sich die Situation bezüglich des rechten
Handgelenkes mit zwischenzeitlicher Rückbildung des CRPS formal gebessert. In
Bezug auf die Folgen der im Rahmen des Unfalls vom 20. Juli 1999 erlittenen
MTBI Grad III sei ein Vergleich mit dem Vorgutachten von 2008 aufgrund der
nicht validen neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und der ebenso nicht
sicher einer Diagnose zuzuordnenden psychiatrischen Untersuchungsbefunde jedoch
nicht möglich (vgl. BB 21, S. 9). So führten sie im Einzelnen aus, hinsichtlich
der Kopfverletzung könne aus neurologischer Sicht, in Übereinstimmung mit der
Einschätzung von 2008/2009, weiterhin ein Status nach leichter traumatischer
Hirnverletzung, wahrscheinlich Kategorie III, nach EFNS 2012, postuliert werden.
Das Ausmass einer etwaigen neurokognitiven Störung könne aktuell aufgrund nicht
valider neuropsychologischer Befunde nicht objektiviert werden. Bei fehlendem
Nachweis persistierender posttraumatischer Läsionen erscheine ein natürlich
kausaler Zusammenhang zwischen neurokognitiven Funktionsstörungen und der 1999
stattgehabten leichten traumatischen Hirnverletzung insgesamt wenig
wahrscheinlich. Insofern könne die Einschätzung im Rahmen des Gutachtens des [...]spitals
vom 11. Januar 2008, einer organischen (überwiegend wahrscheinlich
unfallkausalen) Teilpathogenese der damals als schwer fassbar eingeordneten
neuropsychologischen Defizite, nicht sicher bestätigt werden. Ebenso könne die
damalige Einschätzung einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität der
psychiatrischen Symptomatik (MTBI-bedingte frontale Hirnfunktionsstörung resp.
Persönlichkeitsstörung, schweres depressives Syndrom, Vorliegen einer PTBS)
nicht ohne weiteres bestätigt werden, da aufgrund einer schwergradigen
Einschränkung der Beschwerdenvalidität keine psychiatrische Diagnose mit
ausreichender Sicherheit habe gestellt werden können.
4.3.3. Auf Basis der eingeschränkten Beschwerdenvalidität seien auch zu
einem Verlauf keine ausreichend sicheren Angaben möglich (vgl. BB 21, S. 17).
Im Hinblick auf die Kopfschmerzen sei aktuell zumindest davon auszugehen, dass
vorübergehend posttraumatische Kopfschmerzen bestanden hätten, diese jedoch
zwischenzeitlich durch unfallfremde Diagnosen überholt worden seien. Damit könne
zumindest aktuell nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, insbesondere bei fehlendem strukturellen
Korrelat in der kernspintomographischen Untersuchung des Neurokraniums, ein
posttraumatischer Kopfschmerz postuliert werden (vgl. a.a.O.).
4.3.4. Weiter führten die K____-Gutachter aus, die vom
Beschwerdeführer bis zum zweiten Unfallereignis vom 10. Oktober 2001
durchgeführte, handbelastende Tätigkeit sei aufgrund der mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallkausalen Restfolgen am rechten Handgelenk bleibend
aufgehoben. Für angepasste, leichte Tätigkeiten bestehe rein aufgrund der
Unfallfolgen an der rechten Hand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
10-15% (vgl. a.a.O.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter
aus, unter Berücksichtigung der rheumatologischen und neurologischen
Unfallfolgen könnten dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis selten
mittelschwere Tätigkeiten - unter Wahrung der aktuell postulierten,
qualitativen Einschränkungen - gesamthaft gesehen im Pensum von 85-90%
zugemutet werden (vgl. BB 21, S. 18 und 19). Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden
keine unfallbedingten Einschränkungen hinsichtlich der genannten
Körperhaltungen und Funktionen (vgl. BB 21, S. 18 und 19).
4.4.
Bei einer Gegenüberstellung der vorstehenden Abklärungen und unter
Einbezug einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass
sich in medizinischer Hinsicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2009 (letzte rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht), deutlich verbessert hat. So
ergibt sich klar, dass unfallbedingte Kopfschmerzen nicht mehr gegeben sind und
dass mit Blick auf die erlittene unfallbedingte Hirnschädigung jedenfalls in
neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht heute keine validierten
Diagnosen mehr gestellt werden können. Insbesondere sind auch bei Vorliegen
einer seinerzeitigen organischen Hirnschädigung aktuell keine Auswirkungen
davon mehr erkennbar. Weiter können die seinerzeitigen vielfältigen psychischen
Auffälligkeiten, welche damals die Grundlage für die erhebliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bildeten, aktuell nicht mehr festgestellt werden. Da im
Vorgutachten mehrfach die psychische Überlagerung der organischen Beschwerden
betont wurde (vgl. E. 4.2.2. vorstehend) und die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit mit grossen Unsicherheiten behaftet war, erscheint die von den
K____-Gutachtern angenommene Verbesserung vor dem Hintergrund, dass keine
neuropsychologischen und psychiatrischen Diagnosen mehr gestellt werden
konnten, als plausibel. Schliesslich haben die K____-Gutachter entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 8) eine Verbesserung der
Unfallfolgen am Handgelenk angenommen und diese durch das Fehlen des CRPS
nachvollziehbar begründet (vgl. BB 21, S. 16). Insofern ist im Vergleich zum
Vorgutachten insgesamt von einer deutlichen gesundheitlichen Verbesserung
auszugehen, welche sich nachvollziehbar in einer höheren Arbeitsfähigkeit
niederschlägt. Auf die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung des K____
kann damit vollumfänglich abgestützt werden.
4.5.
Die Einschätzung der K____ wird sodann von den übrigen in den Akten
liegenden verschiedenen medizinischen Abklärungen bestätigt. So hielt bereits
die Aktenbeurteilung der I____ AG fest, dass in psychiatrischer Hinsicht aufgrund
der Aktenlage die Situation nicht geklärt werden könne, jedoch eine
Verbesserung der Symptomatik im Vergleich zum Gutachten von Prof. C____
wahrscheinlich erscheine. Zudem kommt auch die Einschätzung des orthopädischen
Gutachters der I____ AG, welcher beim Beschwerdeführer eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten als plausibel erachtete (SUVA-Akte 101,
S. 6), derjenigen den K____-Gutachter, welche lediglich eine Einschränkung von
10-15% annehmen, sehr nahe. Weiter deckt sich der Hinweis im K____-Gutachten,
wonach aufgrund der schwergradigen Einschränkung der Beschwerdevalidität keine
psychiatrische Diagnose mit ausreichender Sicherheit habe gestellt werden
können, mit der Beurteilung des J____ vom 6. Dezember 2016. Diese hatte in der
Verhaltensbeobachtung Hinweise auf eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft und
auf Inkonsistenten hinsichtlich der objektivierten schweren kognitiven
Einbussen und der Alltagsfunktionalität sowie dem Testverfahren festgehalten.
Ferner war auch testdiagnostisch das Ergebnis im angewandten
Symptomvalidierungsverfahren auffällig (vgl. BB 20, S. 5). Entsprechend wies bereits
das in der J____ anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte
kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft auf und eine Beurteilung, ob und in
welchem Ausmass kognitive Störungen vorliegen, war nicht möglich (vgl. BB 20,
S. 5). Vor dem Hintergrund der Einschätzung der I____ AG und des J____ [...] kann
dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit
im K____-Gutachten unklar bleiben würden (vgl. Beschwerde, S. 51), nicht
gefolgt werden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der Mitteilung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. April 2021, wonach bei der Prüfung des
Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt werden konnte und der
Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze IV-Rente habe (vgl.
Replikbeilage/RB 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den beigezogenen
IV-Akten ergibt sich, dass dieser Verfügung keine umfangreichen medizinischen
Abklärungen zu Grunde liegen, sodass den in der Verfügung getroffenen
Feststellungen im vorliegenden Kontext keine massgebende Bedeutung zukommt.
Angesichts der Dauer des Rentenbezugs und des Alters des Beschwerdeführers ist
nachvollziehbar, dass die IV-Stelle keine Revision mehr durchführt. Die
UVG-Versicherung ist aber nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden.
4.6.
4.6.1. Schliesslich bestätigten auch med. pract. M____ und Dr. L____
von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, welche im Nachgang zum K____-Gutachten
um eine Beurteilung angefragt wurden, dass im Vergleich zum Vorgutachten des [...]-Spitals
nunmehr ein verbesserter Gesundheitszustand beschrieben werde. Zur Begründung
führen sie aus, dass aktuell aus neurologischer und psychiatrischer Sicht keine
organische Grundlage für kognitive Störungen vorliege (vgl. BB 24, S. 9 und 20).
Zudem bestünden im Kontext zu den im Gutachten 2018 und in der Observation
erhobenen Befunden keine höhergradigen kognitiven Defizite, welche eine
Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im Alltag des Versicherten haben würden
(vgl. a.a.O.). Im Vorgutachten von 2008 habe zwar ebenfalls keine organische
Grundlage für kognitive Störungen bestanden, dennoch seien höhergradige
kognitive Defizite auf der Basis der erhobenen Befunde auf psychischer Basis mit
Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit bestätigt worden. Die
höhergradigen kognitiven Defizite und deren Auswirkungen auf die funktionelle
Leistungsfähigkeit würden aus heutiger Sicht nicht mehr bestehen, sodass von
einer Verbesserung im Verlauf ausgegangen werden müsse (vgl. a.a.O.).
4.6.2. Weiter vermerkten sie, aus psychiatrischer Sicht sei im Gutachten
2018 eine im Vergleich zum Vorgutachten 2008 weitgehend unveränderte Anzahl
psychischer Beschwerden durch den Versicherten beklagt worden, bei einer
deutlich reduzierten subjektiven Schmerzstärke (5/10 statt 10/10). Es seien
jedoch weiterhin keine relevanten psychopathologischen Befunde mehr erhoben
worden, bei gutachterlich festgestellter erheblicher Verdeutlichungstendenz.
Psychiatrische Diagnosen hätten deswegen auch nicht mit hinreichender
Sicherheit gestellt werden können. Auch die der Funktionseinschränkungen hätten
nicht mehr mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können, was auch in
der ausgeführten Analyse des Observationsmaterials bestätigt worden sei.
Gesamthaft sei daher unter Berücksichtigung aller ausgeführten Überlegungen zum
retrospektiven Verlauf anzunehmen, dass initial eine wahrscheinlich überwiegend
reaktive psychische Störung bestanden habe und es im weiteren Verlauf
wahrscheinlich zu einer langsamen Besserung der Symptomatik unter der
Entlastung durch den Rentenbezug gekommen sei (vgl. a.a.O.). Wann genau die anzunehmende
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, könne
medizinisch nicht festgestellt werden. Jedoch sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zumindest ab dem Zeitpunkt der ersten Observation (2013) von
einer namhaften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich
zum Gutachten 2008 auszugehen (vgl. a.a.O., S. 20 f.). Nach Ansicht von med.
pract. M____ und Dr. L____ könne angesichts der im K____-Gutachten 2018
beschriebenen Verhaltensbeobachtungen, der neuropsychologischen Ergebnisse (mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht-authentischen Präsentation
einer neuropsychologischen Störung) und der Analyse des Observationsmaterials
überwiegend wahrscheinlich von einer ganztägigen Leistungsfähigkeit für
körperlich angepasste Tätigkeiten zumindest mit geringen Ansprüchen an die
kognitive Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, ohne Zeitdruck,
Verantwortungsübernahme und Lärmbelastung, ausgegangen werden. Möglicherweise
bestehe auch ein höheres qualitatives Leistungsvermögen. Diesbezügliche Aussagen
könnten jedoch aus medizinischer Sicht nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gemacht werden (vgl. a.a.O., S. 21).
4.6.3. Diese Ausführungen sind vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar,
auch wenn es sich, wie der Beschwerdeführer moniert, bei Dr. L____ und med.
pract. M____ um versicherungsinterne Ärzte handelt (vgl. Replik, S. 8). Sie
bestätigen die im K____-Gutachten getroffenen Feststellungen und stehen darüber
hinaus im Einklang mit der Einschätzung des J____ und der I____ AG, sodass an
der gesundheitlichen Verbesserung nicht gezweifelt werden kann.
4.7.
Im Ergebnis ist damit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer
erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt der erwerbliche Teil des angefochtenen
Einspracheentscheids. Nachdem der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr
erwerbstätig ist, davor jedoch unter anderem als [...] arbeitete, nahm die
Beschwerdegegnerin das seinerzeitige Valideneinkommen von CHF 88'077.00 aus dem
Jahre 2003 und indexierte es (vgl. Verfügung, BB 19, S. 6). Daraus ergab sich
ein Valideneinkommen CHF 102’655.00, welches der Beschwerdeführer zu Recht
nicht beanstandet.
5.2.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in
der Verfügung die Lohnstrukturerhebung LSE 2018, TA1 angewendet (vgl. a.a.O.).
Laut dieser betrug der gesamtschweizerische Medianwert sämtlicher
Wirtschaftszweige der Männer, welche im Kompetenzniveau 1 im Sektor Privat
beschäftigt waren, 2018 bei 40 Stunden pro Woche CHF 5’417.00 (x 12).
Umgerechnet auf die betriebsüblichen Wochenstunden von 41.7 Stunden und unter
Berücksichtigung der Teuerung (0.9% 2019, 1.3% 2020) ergab sich ein Salär von
CHF 69’265.00. Davon gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen
zeitlichen Abzug von 15% und ermittelte damit ein Invalideneinkommen von CHF
58’865.00 (vgl. a.a.O.).
5.3.
Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen zusätzlichen
leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10%, was vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet wird. Den gewährten leidensbedingten Abzug begründet die
Beschwerdegegnerin damit, dass der Umstand allein, dass der Versicherte nur
noch leichte bis selten mittelschwere Arbeiten unter den im L____-Gutachten
erwähnten Einschränkungen verrichten könne, kein Grund für einen zusätzlichen
leidensbedingten Abzug darstelle (Urteil 9C_447/2019 vom 08.10.2019 E. 4.3.2)
und die zeitliche Einschränkung bereits berücksichtigt worden sei. Dies ist
zutreffend. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend keine weiteren lohnsenkenden
Faktoren (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität,
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ersichtlich sind, kann auf das von
der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte (und im
Einspracheentscheid fälschlicherweise als CHF 52'978.00 bezeichnete) Invalideneinkommen
von CHF 52'779.00 (vgl. a.a.O.) abgestellt werden.
5.4.
Bei einem Valideneinkommen von CHF 102’655.00 und einem Invalideneinkommen
von CHF 52'779.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 49%, wie in der
mit dem Einspracheentscheid geschützten Verfügung von der Beschwerdegegnerin
berechnet worden ist.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: