Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.6

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021

Rentenrevision aufgrund gesundheitlicher Verbesserung

 


Tatsachen

I.        

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater dreier Kinder (geb. [...]). Er verunfallte am 20. Juli 1999 mit dem Auto in [...] und erlitt dabei eine Commotio cerebri mit Rissquetschwunde am Kopf und eine Luxationsfraktur des distalen Radius der rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 eine Integritätsentschädigung von 10% und mit Wirkung ab 1. Juni 2000 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20% eine Rente zu (vgl. Beschwerdebeilage/BB 10). Am 10. Oktober 2001 verletze er sich bei einem Arbeitsunfall nochmals die Hand. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung um 5% und die Rente ab 1. Oktober 2003 auf 31% (vgl. BB 11).

b) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer unter Federführung von Prof. Dr. C____ polydisziplinär im [...]spital [...] abgeklärt (Interdisziplinäres Gutachten und psychiatrisches Teilgutachten Prof. Dr. C____ vom 11.01.2008, vgl. BB 5; Handchirurgisches Teilgutachten Dr. D____ vom 30.12.2007, vgl. BB 14; Neurologisches Teilgutachten Dr. E____ vom 02.01.2008, vgl. BB 15; Neuropsychologisches Teilgutachten lic. phil. F____ vom 03.08.2007, vgl. BB 16; ORL-Teilgutachten Dr. G____ vom 30.10.2006, vgl. BB 17; Rheumatologisches Gutachten Dr. H____ vom 12.12.2006, vgl. BB 18). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. November 2009 dem Beschwerdeführer neu eine 100%-Rente ab 1. Oktober 2003 zu und richtete eine Integritätsentschädigung von 50% aus (BB 12).

c) Zuvor hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die IV-Stelle Basel-Stadt mit Urteil vom 23. März 2009 verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu entrichten (vgl. BB 6). Entsprechend sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2010 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% ab 1. März 2010 eine ganze Rente zu (vgl. BB 7). Zudem gewährte sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2010 rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2010 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze IV-Rente sowie Kinderrenten beziehungsweise eine Zusatzrente für die Ehefrau (vgl. BB 8). Die IV-Stelle Basel-Stadt bestätigte die Renten mit Mitteilung vom 28. April 2014 (vgl. BB 9).

d) Nachdem der zuständige Haftpflichtversicherer den Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 hatte observieren lassen, wurden die Observationsergebnisse im Rahmen eines polydisziplinären Aktengutachtens vom 18. November 2015 durch die I____ AG in den Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie/Handchirurgie gewürdigt (SUVA-Akte 101, S. 3 ff.). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG ein. Daraufhin fand beim J____ [...] eine neuropsychologische Untersuchung statt (vgl. Bericht vom 06.12.2016, BB 20). Schliesslich erteilte die Beschwerdegegnerin der K____, [...]spital [...] (nachfolgend: K____) den Auftrag für ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten, welches am 11. Juni 2018 erstattet wurde (K____-Gutachten, BB 21). Hierzu äusserte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 (vgl. BB 22). Daraufhin nahmen vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin Dr. L____, FMH Neurologie, die neurologische Beurteilung vom 13. Januar 2020 (BB 23) und med. pract. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Neurologie, die interdisziplinäre neurologische und psychiatrische Beurteilung vom 13. Januar 2020 (BB 24) vor, welche durch Dr. L____ mitvisiert wurde. Mit Schreiben vom 2. April 2020 nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hierzu Stellung (vgl. BB 25).

e) Die Beschwerdegegnerin ermittelte mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen Invaliditätsgrad von 49% und passte die bisherige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2020 entsprechend an (vgl. BB 19). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 ab (vgl. BB 1).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 3. März 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. August 2020 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100% die entsprechende Rente zu entrichten.

3.    Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverhandlung vom 27. April 2021 werden die IV-Akten beigezogen.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 19. Mai 2021 resp. Duplik vom 22. Juni 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

 

III.     

Am 11. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Während die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente revisionsweise gestützt auf das K____-Gutachten vom 11. Juni 2018 (vgl. BB 21) per 1. August 2020 auf 49% reduziert hat, wird beschwerdeweise verlangt, es sei weiterhin eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten.

2.2.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Einspracheentscheid mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG, wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG, gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

 

4.                

4.1.          Der im Einspracheentscheid geschützten Verfügung liegt eine revisionsweise festgestellte gesundheitliche Verbesserung zu Grunde, welche der Beschwerdeführer bestreitet, da seiner Ansicht nach in den Gutachten des [...]spitals vom 11. Januar 2008 und der K____ vom 11. Juni 2018 im Wesentlichen dieselben Diagnosen erhoben worden seien (vgl. Beschwerde, S. 51; Replik, S. 7). Wesentlich sei nach Auffassung des Beschwerdeführers, dass beide Gutachten eine unfallbedingte Hirnschädigung festgestellt hätten (vgl. a.a.O.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen und zu diesem Zwecke die beiden Gutachten miteinander zu vergleichen.

4.2.          4.2.1. Der ursprüngliche Invaliditätsgrad von 100% basierte auf dem unter der Federführung von Prof. Dr. C____ erstellten polydisziplinären Gutachten des [...]spitals [...] vom 11. Januar 2008. Die Gutachter stellten u.a. folgende Diagnosen aus gesamtmedizinischer Sicht:

1.    St. n. gedecktem Schädel-Hirntrauma 20.07.99 im Sinne eines Mild traumatic Brain Injury Grad III gemäss EFNS oder eher eines Moderate Traumatic Brain Injury gemäss EFNS mit

1.1  MTBI-bedingte frontale Hirnfunktionsstörung,

1.2  MTBI-bedingte neuropsychologische Defizite,

1.3  MTBI-bedingte chronische Kopfschmerzen,

2.    neuropsychologische Defizite, schwer fassbar, aber überwiegend wahrscheinlich mit

2.1 organischer Teilpathogenese im Rahmen von 1. (untergeordnet),

2.2 psychogener Teilpathogenese bei 4. (von dominanter Ausprägung),

3.    iatrogene Traumatisierung des Ramus superficialis nervi radialis rechts bei St. n. Radiusfraktur mit dysästhetisch-algischem Schmerzsyndrom, sowie Status nach Neurolyse mit

3.1   mit persistierender algischer Dysästhesie

3.2   leichter autonomer Funktionsstörung im betroffenen Innervationsdermatom im Sinne eines leichten CRPS,

4.    Schweres depressives Syndrom als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung

5.    eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

6.    posttraumatischer schwerer Tinnitus und Schwerhörigkeit (vgl. Gutachten, BB 5, S. 20 f.).

4.2.2. Dabei wurde insbesondere im neurologischen Gutachten mehrfach ausgeführt, dass die neurokognitiven Defizite und neuropsychologischen Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur teilweise organischer Natur seien (vgl. BB 5, S. 52). Es wurde eine relevante psychogene Überlagerung angenommen und diese mit einer erheblichen Überverdeutlichungs- und Aggravationstendenz, mit Symptomausweitung und der Diskrepanz zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und den moderaten objektiven Befunden begründet (vgl. a.a.O.). Die dominante Rolle der psychischen Überlagerung wurde auch bei der Frage nach einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bekräftigt (vgl. a.a.O., S. 56). Insbesondere wurde bei den Handgelenksschmerzen eine psychogene Teilkomponente auf 50% geschätzt und bei den Kopfschmerzen eine psychische Überlagerung festgestellt (vgl. BB 5, S. 52 unten).

4.2.3. Die Gutachter des [...]spitals führten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, betreffend die Handbeschwerden könne der Versicherte leichte Arbeit, welche linkshändig verrichtet werde, zu 70% ausüben. Zusätzlich eingeschränkt sei der Versicherte durch die vielfältigen psychischen Auswirkungen (Psychosyndrom, PTBS, Depression) in der Konzentrationsfähigkeit und Ausdauerbelastung, aber auch in der Expositionsfähigkeit für Lärm oder andere Störfaktoren. Dabei wurde festgehalten, dass sich mangels genauerer neuropsychologisch-psychometrischer Befunde der Anteil einer rein neuropsychologisch begründbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht genauer quantifizieren lasse, resp. nur grob und ungenau eingeschätzt werden könne (vgl. BB 5, S. 74). Die rein organisch-bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde global auf 40-45% geschätzt, wobei diese in ganz erheblichem Masse durch die psychiatrische Symptomatik mit verursacht werde (vgl. BB 5, S. 55). Unter Berücksichtigung der psychischen Komponenten attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer insgesamt eine Leistungsfähigkeit für leichte Arbeit von höchstens 25% in Form einer Präsenz von ein bis zwei Stunden täglich (BB 5, S. 24). Angesichts der psychischen Störungen müsse diese Tätigkeit in einem reizarmen, wenig lärmigen Klima stattfinden und geringe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit stellen (vgl. a.a.O.). Zudem dürfte sie aus somatischen Gründen keine Belastung des rechten Armes beinhalten (vgl. a.a.O.).

4.3.          4.3.1. Demgegenüber basiert die angefochtene Verfügung auf dem K____-Gutachten vom 11. Juni 2018 (vgl. BB 21). Darin kommen die Gutachter in der Konsensbesprechung zum Schluss, dass als überwiegend wahrscheinliches unfallkausales Residuum ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom bestehe. Zusätzlich liege eine mögliche zentrale Schmerzsensitivierung mit Ausweitungstendenz auf den gesamten rechten Arm vor (vgl. BB 21, S. 8). Klinisch hätten chronische Handgelenksschmerzen rechts imponiert, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit infolge des Unfalls vom 20. Juli 1999 und 10. Oktober 2001 persistieren würden, deren Objektivierung jedoch aufgrund einer auffälligen Beschwerdepräsentation mit Verdacht auf Symptomverdeutlichung erschwert gewesen sei. Aus neurologischer Sicht bestehe ein Status nach leichter traumatischer Hirnschädigung wahrscheinlich Kategorie III nach EFNS 2012. Eigentliche neuropsychologische Defizite hätten im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Abklärung aufgrund nicht authentischer Beschwerdepräsentation in der neuropsychologischen Untersuchung und nicht valider Befunde nicht objektiviert werden können. Bildgebend liessen sich keine strukturellen posttraumatischen Residuen feststellen. Die aktuell geklagte Kopfschmerzsymptomatik wurde von den Gutachtern als chronischer Spannungskopfschmerz mit möglicher Analgetika-Übergebrauchskomponente und lediglich möglichem Konnex zum Unfall eingeordnet (vgl. Gutachten, BB 21, S. 8).

4.3.2. Die Gutachter führten aus, im Vergleich zur gutachterlichen Vorbeurteilung vom Januar 2008 habe sich die Situation bezüglich des rechten Handgelenkes mit zwischenzeitlicher Rückbildung des CRPS formal gebessert. In Bezug auf die Folgen der im Rahmen des Unfalls vom 20. Juli 1999 erlittenen MTBI Grad III sei ein Vergleich mit dem Vorgutachten von 2008 aufgrund der nicht validen neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und der ebenso nicht sicher einer Diagnose zuzuordnenden psychiatrischen Untersuchungsbefunde jedoch nicht möglich (vgl. BB 21, S. 9). So führten sie im Einzelnen aus, hinsichtlich der Kopfverletzung könne aus neurologischer Sicht, in Übereinstimmung mit der Einschätzung von 2008/2009, weiterhin ein Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung, wahrscheinlich Kategorie III, nach EFNS 2012, postuliert werden. Das Ausmass einer etwaigen neurokognitiven Störung könne aktuell aufgrund nicht valider neuropsychologischer Befunde nicht objektiviert werden. Bei fehlendem Nachweis persistierender posttraumatischer Läsionen erscheine ein natürlich kausaler Zusammenhang zwischen neurokognitiven Funktionsstörungen und der 1999 stattgehabten leichten traumatischen Hirnverletzung insgesamt wenig wahrscheinlich. Insofern könne die Einschätzung im Rahmen des Gutachtens des [...]spitals vom 11. Januar 2008, einer organischen (überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen) Teilpathogenese der damals als schwer fassbar eingeordneten neuropsychologischen Defizite, nicht sicher bestätigt werden. Ebenso könne die damalige Einschätzung einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität der psychiatrischen Symptomatik (MTBI-bedingte frontale Hirnfunktionsstörung resp. Persönlichkeitsstörung, schweres depressives Syndrom, Vorliegen einer PTBS) nicht ohne weiteres bestätigt werden, da aufgrund einer schwergradigen Einschränkung der Beschwerdenvalidität keine psychiatrische Diagnose mit ausreichender Sicherheit habe gestellt werden können.

4.3.3. Auf Basis der eingeschränkten Beschwerdenvalidität seien auch zu einem Verlauf keine ausreichend sicheren Angaben möglich (vgl. BB 21, S. 17). Im Hinblick auf die Kopfschmerzen sei aktuell zumindest davon auszugehen, dass vorübergehend posttraumatische Kopfschmerzen bestanden hätten, diese jedoch zwischenzeitlich durch unfallfremde Diagnosen überholt worden seien. Damit könne zumindest aktuell nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, insbesondere bei fehlendem strukturellen Korrelat in der kernspintomographischen Untersuchung des Neurokraniums, ein posttraumatischer Kopfschmerz postuliert werden (vgl. a.a.O.).

4.3.4. Weiter führten die K____-Gutachter aus, die vom Beschwerdeführer bis zum zweiten Unfallereignis vom 10. Oktober 2001 durchgeführte, handbelastende Tätigkeit sei aufgrund der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausalen Restfolgen am rechten Handgelenk bleibend aufgehoben. Für angepasste, leichte Tätigkeiten bestehe rein aufgrund der Unfallfolgen an der rechten Hand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10-15% (vgl. a.a.O.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, unter Berücksichtigung der rheumatologischen und neurologischen Unfallfolgen könnten dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten - unter Wahrung der aktuell postulierten, qualitativen Einschränkungen - gesamthaft gesehen im Pensum von 85-90% zugemutet werden (vgl. BB 21, S. 18 und 19). Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden keine unfallbedingten Einschränkungen hinsichtlich der genannten Körperhaltungen und Funktionen (vgl. BB 21, S. 18 und 19).

4.4.          Bei einer Gegenüberstellung der vorstehenden Abklärungen und unter Einbezug einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass sich in medizinischer Hinsicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2009 (letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht), deutlich verbessert hat. So ergibt sich klar, dass unfallbedingte Kopfschmerzen nicht mehr gegeben sind und dass mit Blick auf die erlittene unfallbedingte Hirnschädigung jedenfalls in neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht heute keine validierten Diagnosen mehr gestellt werden können. Insbesondere sind auch bei Vorliegen einer seinerzeitigen organischen Hirnschädigung aktuell keine Auswirkungen davon mehr erkennbar. Weiter können die seinerzeitigen vielfältigen psychischen Auffälligkeiten, welche damals die Grundlage für die erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bildeten, aktuell nicht mehr festgestellt werden. Da im Vorgutachten mehrfach die psychische Überlagerung der organischen Beschwerden betont wurde (vgl. E. 4.2.2. vorstehend) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit grossen Unsicherheiten behaftet war, erscheint die von den K____-Gutachtern angenommene Verbesserung vor dem Hintergrund, dass keine neuropsychologischen und psychiatrischen Diagnosen mehr gestellt werden konnten, als plausibel. Schliesslich haben die K____-Gutachter entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 8) eine Verbesserung der Unfallfolgen am Handgelenk angenommen und diese durch das Fehlen des CRPS nachvollziehbar begründet (vgl. BB 21, S. 16). Insofern ist im Vergleich zum Vorgutachten insgesamt von einer deutlichen gesundheitlichen Verbesserung auszugehen, welche sich nachvollziehbar in einer höheren Arbeitsfähigkeit niederschlägt. Auf die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung des K____ kann damit vollumfänglich abgestützt werden.

4.5.          Die Einschätzung der K____ wird sodann von den übrigen in den Akten liegenden verschiedenen medizinischen Abklärungen bestätigt. So hielt bereits die Aktenbeurteilung der I____ AG fest, dass in psychiatrischer Hinsicht aufgrund der Aktenlage die Situation nicht geklärt werden könne, jedoch eine Verbesserung der Symptomatik im Vergleich zum Gutachten von Prof. C____ wahrscheinlich erscheine. Zudem kommt auch die Einschätzung des orthopädischen Gutachters der I____ AG, welcher beim Beschwerdeführer eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten als plausibel erachtete (SUVA-Akte 101, S. 6), derjenigen den K____-Gutachter, welche lediglich eine Einschränkung von 10-15% annehmen, sehr nahe. Weiter deckt sich der Hinweis im K____-Gutachten, wonach aufgrund der schwergradigen Einschränkung der Beschwerdevalidität keine psychiatrische Diagnose mit ausreichender Sicherheit habe gestellt werden können, mit der Beurteilung des J____ vom 6. Dezember 2016. Diese hatte in der Verhaltensbeobachtung Hinweise auf eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft und auf Inkonsistenten hinsichtlich der objektivierten schweren kognitiven Einbussen und der Alltagsfunktionalität sowie dem Testverfahren festgehalten. Ferner war auch testdiagnostisch das Ergebnis im angewandten Symptomvalidierungsverfahren auffällig (vgl. BB 20, S. 5). Entsprechend wies bereits das in der J____ anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft auf und eine Beurteilung, ob und in welchem Ausmass kognitive Störungen vorliegen, war nicht möglich (vgl. BB 20, S. 5). Vor dem Hintergrund der Einschätzung der I____ AG und des J____ [...] kann dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit im K____-Gutachten unklar bleiben würden (vgl. Beschwerde, S. 51), nicht gefolgt werden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. April 2021, wonach bei der Prüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze IV-Rente habe (vgl. Replikbeilage/RB 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den beigezogenen IV-Akten ergibt sich, dass dieser Verfügung keine umfangreichen medizinischen Abklärungen zu Grunde liegen, sodass den in der Verfügung getroffenen Feststellungen im vorliegenden Kontext keine massgebende Bedeutung zukommt. Angesichts der Dauer des Rentenbezugs und des Alters des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar, dass die IV-Stelle keine Revision mehr durchführt. Die UVG-Versicherung ist aber nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden.

4.6.          4.6.1. Schliesslich bestätigten auch med. pract. M____ und Dr. L____ von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, welche im Nachgang zum K____-Gutachten um eine Beurteilung angefragt wurden, dass im Vergleich zum Vorgutachten des [...]-Spitals nunmehr ein verbesserter Gesundheitszustand beschrieben werde. Zur Begründung führen sie aus, dass aktuell aus neurologischer und psychiatrischer Sicht keine organische Grundlage für kognitive Störungen vorliege (vgl. BB 24, S. 9 und 20). Zudem bestünden im Kontext zu den im Gutachten 2018 und in der Observation erhobenen Befunden keine höhergradigen kognitiven Defizite, welche eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im Alltag des Versicherten haben würden (vgl. a.a.O.). Im Vorgutachten von 2008 habe zwar ebenfalls keine organische Grundlage für kognitive Störungen bestanden, dennoch seien höhergradige kognitive Defizite auf der Basis der erhobenen Befunde auf psychischer Basis mit Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit bestätigt worden. Die höhergradigen kognitiven Defizite und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit würden aus heutiger Sicht nicht mehr bestehen, sodass von einer Verbesserung im Verlauf ausgegangen werden müsse (vgl. a.a.O.).

4.6.2. Weiter vermerkten sie, aus psychiatrischer Sicht sei im Gutachten 2018 eine im Vergleich zum Vorgutachten 2008 weitgehend unveränderte Anzahl psychischer Beschwerden durch den Versicherten beklagt worden, bei einer deutlich reduzierten subjektiven Schmerzstärke (5/10 statt 10/10). Es seien jedoch weiterhin keine relevanten psychopathologischen Befunde mehr erhoben worden, bei gutachterlich festgestellter erheblicher Verdeutlichungstendenz. Psychiatrische Diagnosen hätten deswegen auch nicht mit hinreichender Sicherheit gestellt werden können. Auch die der Funktionseinschränkungen hätten nicht mehr mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können, was auch in der ausgeführten Analyse des Observationsmaterials bestätigt worden sei. Gesamthaft sei daher unter Berücksichtigung aller ausgeführten Überlegungen zum retrospektiven Verlauf anzunehmen, dass initial eine wahrscheinlich überwiegend reaktive psychische Störung bestanden habe und es im weiteren Verlauf wahrscheinlich zu einer langsamen Besserung der Symptomatik unter der Entlastung durch den Rentenbezug gekommen sei (vgl. a.a.O.). Wann genau die anzunehmende namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, könne medizinisch nicht festgestellt werden. Jedoch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest ab dem Zeitpunkt der ersten Observation (2013) von einer namhaften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten 2008 auszugehen (vgl. a.a.O., S. 20 f.). Nach Ansicht von med. pract. M____ und Dr. L____ könne angesichts der im K____-Gutachten 2018 beschriebenen Verhaltensbeobachtungen, der neuropsychologischen Ergebnisse (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht-authentischen Präsentation einer neuropsychologischen Störung) und der Analyse des Observationsmaterials überwiegend wahrscheinlich von einer ganztägigen Leistungsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten zumindest mit geringen Ansprüchen an die kognitive Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, ohne Zeitdruck, Verantwortungsübernahme und Lärmbelastung, ausgegangen werden. Möglicherweise bestehe auch ein höheres qualitatives Leistungsvermögen. Diesbezügliche Aussagen könnten jedoch aus medizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemacht werden (vgl. a.a.O., S. 21).

4.6.3. Diese Ausführungen sind vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar, auch wenn es sich, wie der Beschwerdeführer moniert, bei Dr. L____ und med. pract. M____ um versicherungsinterne Ärzte handelt (vgl. Replik, S. 8). Sie bestätigen die im K____-Gutachten getroffenen Feststellungen und stehen darüber hinaus im Einklang mit der Einschätzung des J____ und der I____ AG, sodass an der gesundheitlichen Verbesserung nicht gezweifelt werden kann.

4.7.          Im Ergebnis ist damit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen.

5.                

5.1.          Zu prüfen bleibt der erwerbliche Teil des angefochtenen Einspracheentscheids. Nachdem der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr erwerbstätig ist, davor jedoch unter anderem als [...] arbeitete, nahm die Beschwerdegegnerin das seinerzeitige Valideneinkommen von CHF 88'077.00 aus dem Jahre 2003 und indexierte es (vgl. Verfügung, BB 19, S. 6). Daraus ergab sich ein Valideneinkommen CHF 102’655.00, welches der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

5.2.          Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung die Lohnstrukturerhebung LSE 2018, TA1 angewendet (vgl. a.a.O.). Laut dieser betrug der gesamtschweizerische Medianwert sämtlicher Wirtschaftszweige der Männer, welche im Kompetenzniveau 1 im Sektor Privat beschäftigt waren, 2018 bei 40 Stunden pro Woche CHF 5’417.00 (x 12). Umgerechnet auf die betriebsüblichen Wochenstunden von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Teuerung (0.9% 2019, 1.3% 2020) ergab sich ein Salär von CHF 69’265.00. Davon gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen zeitlichen Abzug von 15% und ermittelte damit ein Invalideneinkommen von CHF 58’865.00 (vgl. a.a.O.).

5.3.          Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10%, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Den gewährten leidensbedingten Abzug begründet die Beschwerdegegnerin damit, dass der Umstand allein, dass der Versicherte nur noch leichte bis selten mittelschwere Arbeiten unter den im L____-Gutachten erwähnten Einschränkungen verrichten könne, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug darstelle (Urteil 9C_447/2019 vom 08.10.2019 E. 4.3.2) und die zeitliche Einschränkung bereits berücksichtigt worden sei. Dies ist zutreffend. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend keine weiteren lohnsenkenden Faktoren (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ersichtlich sind, kann auf das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte (und im Einspracheentscheid fälschlicherweise als CHF 52'978.00 bezeichnete) Invalideneinkommen von CHF 52'779.00 (vgl. a.a.O.) abgestellt werden.

5.4.          Bei einem Valideneinkommen von CHF 102’655.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 52'779.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 49%, wie in der mit dem Einspracheentscheid geschützten Verfügung von der Beschwerdegegnerin berechnet worden ist.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 zu bestätigen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 wird bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: