|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 31.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.
Bammatter-Glättli , Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____,
LL.M., [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.7
Einspracheentscheid vom 15.
Februar 2021
Beweiswert versicherungsinterner
Arztbericht, geringe Zweifel
Tatsachen
I.
Der 1984 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. April 2016
bis zum 30. November 2017 als Fahrzeugführer bei der D____ AG in Basel und war
in dieser Funktion bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Juni 2017 erlitt er einen Unfall, als er
sich beim Abladen eines Fleischstückes aus einem LWK an der rechten Schulter
verletzte (Schadenmeldung UVG vom 3. Juli 2017, Suva-Akte 1).
Aufgrund persistierender Beschwerden begab sich der
Beschwerdeführer in die Notfallstation des E____. Anlässlich der Erstuntersuchung
vom 21. Juni 2017 wurde der Verdacht auf eine Insertionstendinopathie der
kurzen Bizepssehne rechts nach Überdehntrauma dokumentiert und eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert (Austrittsbericht vom 21. Juni 2017, Suva-Akte
17).
Mit ärztlichem Bericht vom 15. August 2017 diagnostizierte Dr.
med. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, eine ventrale artikulärseitige Partialläsion der Supraspinatussehne, eine
Pulley-Läsion mit Verdacht auf Instabilität der langen Bizepssehne sowie eine
Scapula alata nach Trauma (Suva-Akte 11). Zudem stellte Dr. med. G____,
Fachärztin für Neurologie FMH, eine leichtgradige Läsion des Nervus thoracicus
rechts fest (Bericht vom 25. September 2017, Suva-Akte 19).
Am 4. Dezember 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer
Arthroskopie der rechten Schulter (Operationsbericht vom 4. Dezember 2017,
Suva-Akte 36).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. April 2018 (Suva-Akte
54) hielt Dr. med. H____, Fachärztin für Chirurgie FMH, fest, dass deutliche
Bewegungsdefizite bestünden und der Endzustand noch nicht erreicht, jedoch von
einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich auszugehen
sei.
Am 26. August 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einem
weiteren arthroskopischen Eingriff an der rechten Schulter (Operationsbericht
vom 26. August 2019, Suva-Akte 36).
Im Rahmen einer zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 25.
Februar 2020 (Suva-Akte 141) ging Kreisärztin Dr. med. I____, Fachärztin für
allgemeine innere Medizin FMH, von einem medizinischen Endzustand aus. Die
Kreisärztin wies eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und
formulierte ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil.
Mit Verfügung vom 3. August 2020 (Suva-Akte 186) sprach die
Suva eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10% ab dem 1. Oktober
2020 zu sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von
15%.
Im ärztlichem Bericht vom 8. September 2021 (Suva-Akte 200)
hielt Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, fest, dass der Endzustand wahrscheinlich erreicht sei
und aufgrund der massiven Einschränkungen der Schulterfunktion lediglich von
einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich im geschützten Rahmen
auszugehen sei.
Gegen die Verfügung vom 3. August 2020 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021
(Suva-Akte 223) abgewiesen wurde.
II.
In der Beschwerde vom 22. März 2021 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, die Aufhebung des
Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen
Leistungen, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 beantragt die
Suva die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. August
2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragt die
Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.
III.
Am 31. Mai 2021 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer mit
seiner Vertretung, sowie für die Suva Advokatin MLaw C____, LL.M., teil. Nach
der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum
Vortrag. Der Beschwerdeführer reicht weitere Unterlagen ein, unter anderem den
Arztbericht von Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 6. Februar 2022. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die
Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 3. August 2020 und Einspracheentscheid vom 15.
Februar 2021 stellte die Suva die Leistung von Taggeldern und Heilkosten per
30. September 2020 ein, da der medizinische Endzustand erreicht sei. Sie
stellte zudem eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit im angestammten
Beruf sowie eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit
fest und sprach eine Invalidenrente von 10% sowie eine Integritätsentschädigung
von 15% zu.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die
ärztliche Einschätzung von Dr. med. J____ in ihrem Einspracheentscheid nicht
ausreichend gewürdigt. Die Funktion der rechten Schulter sei massiv und
dauerhaft eingeschränkt, sodass der Beschwerdeführer lediglich zwei Stunden
täglich leichte körperliche Arbeit in geschütztem Rahmen verrichten könne.
Zudem lägen unfallkausale psychische Beschwerden vor.
2.3.
Die Suva entgegnet, auf die Beurteilung von Dr. med. J____ könne
mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden. Hingegen hätten die
Kreisärztinnen den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit anhand
eingehender Befunderhebung sowie einem nachvollziehbaren Zumutbarkeitsprofil schlüssig
beurteilt. Auf Basis der kreisärztlichen Beurteilung sei von einem
medizinischen Endzustand und einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit auszugehen.
2.4.
Es ist zunächst zu prüfen, ob auf die Einschätzung der
Kreisärztinnen abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR. 832.20) entsteht der Rentenanspruch, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit
dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungskosten und die Taggeldleistungen
dahin.
3.2.
Ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit einer namhaften
Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann, bestimmt sich
rechtsprechungsgemäss insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung
oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3), soweit
diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteile des Bundesgerichts vom 11.
November 2021, 8C_208/2021, E. 5.1. und vom 5. März 2021, 8C_44/2021, E. 5.2).
Eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung verleiht keinen Anspruch auf deren Durchführung. In
diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person
prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden.
Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die
ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der
Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst
werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2021, 8C_44/2021, E. 5.2 mit
weiteren Nachweisen).
3.3.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert von versicherungsmedizinischen Abklärungen durch
einen versicherungsinternen Arzt. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht
dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach
Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu
(BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
3.4.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Suva für die
über den 1. Oktober 2020 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers.
4.
4.1.
Am 17. April 2018 (Suva-Akte 54) untersuchte Kreisärztin Dr. med. H____,
Fachärztin für Chirurgie FMH, den Beschwerdeführer. Objektiv habe der
Beschwerdeführer eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Sie
diagnostizierte eine Pulley-Läsion mit instabiler langer Bicepssehne rechts.
Eine schwere Schädigung des Nervus thoracicus longus schliesse sie aus. Die
scapula alata sei höchstens diskret vorhanden. Aufgrund der unklaren Beschwerdesymptomatik
sei jedoch zunächst das geplante MRI abzuwarten. Eine Tätigkeit im angestammten
Beruf sei aktuell nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten ganztags mit
folgenden Einschränkungen seien jedoch möglich: Tätigkeiten unterhalb der
Horizontalen, keine Tätigkeiten körperfern, keine Tätigkeiten auf
absturzgefährdeten Positionen aufgrund der verminderten Haltefunktion des
rechten Armes.
4.2.
Am 29. Januar 2020 (Suva-Akte 129) berichtete Dr. med. G____,
Fachärztin für Neurologie FMH, die Elektroneurographie des Nervus medianus und
des Nervus ulnaris rechts sei in allen Belangen unauffällig gewesen. Die
Schmerzen seien vermutlich multifaktoriell bedingt, residuell im Rahmen der
erlittenen Pully-Läsion mit Instabilität der langen Bizepssehne, einer
residuellen Scapula alata, sowie einem myotendinogenen Brachialsyndrom, das
u.a. durch Ausweichbewegungen begünstigt werde. Das intermittierende
Einschlafgefühl des rechten Armes sei wahrscheinlich im Rahmen eines
funktionellen Thoracic-outlet-Syndromes bedingt.
4.3.
In der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2020 (Suva-Akte
141) hielt Dr. med. I____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass
die mit der Untersuchung erhobenen Befunde nicht mit der anhaltenden
ausgeprägten Schmerzproblematik des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen
seien. Via Neurologie sei eine neuronale Kompressionsproblematik ausgeschlossen
worden. Die persistierenden Beschwerden fänden trotz ausgeschöpfter
konservativer und operativer Therapiemöglichkeiten in der Bildgebung kein
klinisches Korrelat. Hinweise auf Aggravation lägen keine vor, der
Beschwerdeführer sei hochmotiviert. Eine Besserung der Schmerzproblematik sei
durch konservative Therapiemassnahmen zu erwarten, jedoch weniger in Bezug auf
die Schulterbeweglichkeit. Hinsichtlich des offensichtlich vorliegenden
neuropathischen Schmerzsyndroms bestehe noch Therapiepotential durch Anpassung
der Schmerztherapie. Die Kreisärztin ging davon aus, dass durch weitere
operative Behandlungen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht
werden könne, jedoch wolle sie dazu die Zweitmeinung von Dr. med. J____
abwarten.
4.4.
Mit ärztlichem Bericht vom 23. April 2020 (Suva-Akte 151)
diagnostizierte Dr. med. J____ ein komplexes Schmerzsyndrom der rechten
Schulter im Rahmen des Unfalls. Im Zentrum stünde eine konservative
Schmerztherapie. Im Bericht vom 26. Juni 2020 (Suva-Akte 163) diagnostizierte er
darüber hinaus persistierende ventrale Schulterschmerzen rechts. Die
Beweglichkeit sei massiv eingeschränkt. Unter konservativer Therapie habe das
Schmerzniveau deutlich verbessert werden können.
4.5.
In der Beurteilung vom 1. Juli
2020 hielt Kreisärztin Dr. med. I____ unter Berücksichtigung des Berichtes von
Dr. med. J____ am Erreichen des medizinischen Endzustands fest (Suva-Akte 166).
4.6.
In seinem Bericht vom 8.
September 2020 (Suva-Akte 200) führte Dr. med. J____ aus, dass aufgrund der
Befunde zwar wahrscheinlich von einem Endzustand auszugehen sei, da die
Funktion der rechten Schulter nicht mehr verbessert werden könne. Jedoch
bestünden weiterhin teilweise immobilisierende Schmerzen im ventralen
Schulterbereich rechts. Unter konservativer Schmerztherapie zeige sich nur eine
temporäre Verbesserung der Schmerzsituation, jedoch sei die Schulterfunktion
weiterhin gleichbleibend massiv eingeschränkt.
4.7.
Sowohl die Kreisärztin als auch der behandelnde Orthopäde gehen
davon aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne und der Endzustand
erreicht sei. Die Kreisärztin sah im Bericht vom 20. Februar 2020 ein
Besserungspotential der Schmerzproblematik. Die Therapie bei Dr. med. J____ hatte
sich im Jahr 2020 auf die Schmerztherapie fokussiert und es konnte eine leichte
Besserung der Schmerzsituation erzielt werden (Berichte vom 23. April 2020, Suva-Akte
151; vom 22. Juni 2020, Suva-Akte 163 und vom 8. September 2020, Suva-Akte
200). Aufgrund des Besserungspotentials in Bezug auf die Schmerzen scheint es
daher fraglich zu sein, ob in casu der versicherungsmedizinische Endzustand
erreicht ist. Diese Frage, kann offengelassen werden, wie im Folgenden gezeigt wird.
4.8.
Einigkeit zwischen der Kreisärztin und dem behandelnden Arzt besteht
dahingehend, dass eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich aufgrund der
funktionellen Einschränkungen nicht mehr möglich ist. Dies wird plausibel und
nachvollziehbar anhand der ausgeprägten Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit
begründet. Abweichende Einschätzungen liegen hingegen in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in einer angepassten Tätigkeit vor. Zu klären bleibt
damit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.
4.9.
Die Kreisärztin Dr. med. I____ hält in der Beurteilung vom 20. Februar 2020 (Suva-Akte 141) eine ganztätige
maximal leichte körperliche Arbeit, überwiegend sitzend mit Position des
rechten betroffenen Armes körpernah und maximal auf Niveau Bauchhöhe für möglich,
jedoch sei das Besteigen von Leitern oder Gerüsten aufgrund der fehlenden
Haltefunktion nicht mehr zumutbar. Hingegen hält der behandelnde Arzt mit Bericht
vom 8. September 2020 (Suva-Akte 200) eine Arbeitstätigkeit erst in vier bis
sechs Monaten mit einer leichten körperlichen Arbeit von zweimal zwei Stunden
täglich in einem geschützten Rahmen für umsetzbar. Dr. med. J____ erhob
in seinen Berichten ausführliche Befunde und nahm differenziert Stellung zur
funktionellen Einschränkung und Leistungsfähigkeit. Die Bewegungseinschränkung
der rechten Schulter wird insbesondere mit Bericht vom 8. September 2020 (Suva-Akte 200) als erheblich stärker
beschrieben als in der kreisärztlichen Einschätzung vom 20. Februar 2020. Die
Kreisärztin misst an der rechten Schulter eine aktive Elevation von 80°, eine
aktive Abduktion von 50°, sowie eine aktive Aussenrotation von 40° (Suva-Akte
141). Hingegen führt Dr. med. J____ aus, dass eine Innen-/Aussenrotation am 22.
Juni 2020 (Suva-Akte 163) aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen sei. Am
8. September 2020 (Suva-Akte 200) wird die Auskultation insgesamt als stark
eingeschränkt beschrieben, ebenso bei der Abduktion und Elevation bei Überschreiten
des Bewegungsradius. Hierbei ist zudem eine muskuläre Überreaktion sichtbar. Die
Abduktion ist aktiv zwar bis 70° möglich, die Aussenrotation bei anliegendem
Ellenbogen am Oberkörper hingegen lediglich bis 20°.
4.10. Im
Rahmen des Belastbarkeitstrainings vom 19. Oktober 2020 bis 22. Februar 2021 (Bericht
K____ vom 10. Februar 2021, Suva-Akte 231) hat sich sodann gezeigt, dass der
Beschwerdeführer das Pensum von vier Stunden pro Tag trotz sehr guter
Arbeitsmotivation nur knapp erreichen konnte und zuletzt ein durchschnittliches
Pensum von 46.5% erreicht hat. Die im Rahmen des Belastbarkeitstrainings
erreichte Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag entspricht der
prognostischen Einschätzung von Dr. med. J____ vom 8. September 2020. Es
erscheint daher fraglich, ob die Kreisärztin mit ihrer Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit allfällig vorhandenen somatischen Beschwerden ausreichend
Rechnung getragen hat. Die Schulterverletzung war schwer, bleibende Schäden
liegen vor, was sich auch in der Zusprache einer Integritätsentschädigung von
15 % manifestiert. Die Neurologin Dr. med. G____ führt das Beschwerdebild
auf multifaktorielle Ursachen zurück, beschreibt eine residuale Ursache der
Schmerzen und erwähnt ein Thoracic-outlet-Syndrom. Unter diesen Umständen
verbleiben Zweifel an der Einschätzung der Kreisärztin. Diese Zweifel werden
auch durch den vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung
eingereichten Bericht des Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 6. Februar 2022 gestützt. Dieser
wurde zwar erst nach dem streitgegenständlichen Einspracheentscheid vom 15.
Februar 2021 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind
grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Einspracheentscheides massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweis).
Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu
berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht
äussert sich zu mehreren bereits vor dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids
aufgetretenen Leiden und bezieht sich damit auf einen Gesundheitszustand im
Zeitpunkt vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb dieser zu
berücksichtigen ist. Dr. med. F____ diagnostizierte ein chronisches Schmerz-
und Funktionsausfalls-Syndrom der rechten Schulter. Ein klarer pathologischer
Befund, der die deutlichen Beschwerden erklären könne, sei im Arthro-MRI nicht
zu erkennen. Er erachte es als Hauptproblem, dass es bedingt durch die Scapula
Alata zu einer chronifizierten Fehlhaltung gekommen sei, was zu einem sekundären
ventralen Impingement geführt habe. Es sollen nochmal gezielte Infiltrationen
durchgeführt werden und abhängig von deren Ansprechen können weitere
orthopädisch-chirurgische Massnahmen besprochen werden.
4.11. Dem
Einwand der Suva, dass hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils nicht auf die
Einschätzung von Dr. med. J____ abgestellt werden könne, da sich die Annahme
des Endzustandes und die Annahme einer leichten körperlichen Arbeitsfähigkeit
im geschützten Rahmen in ca. 4-6 Monaten widersprächen, überzeugt nicht. Den
ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Schmerztherapie geeignet sei, eine
temporäre deutliche Verbesserung des Schmerzniveaus zu erreichen, weshalb die
Schmerzreduktion weiterhin im Vordergrund stehe (Bericht vom 8. September 2020,
Suva-Akte 200). Es ist somit davon auszugehen, dass sich Dr. med. J____
hinsichtlich der prognostizierten Arbeitsfähigkeit in ca. 4-6 Monaten nicht auf
die Schulterfunktion bezogen hat, sondern auf das Schmerzniveau. Durch die
Fortführung der aktuellen Schmerztherapie lässt sich eine Besserung des
Gesundheitszustandes erreichen, sodass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in
der Folge möglich ist. Somit besteht kein Widerspruch zwischen der Annahme
eines Endzustandes in Bezug auf die Schulterfunktion und der Aufnahme einer
leichten körperlichen Arbeit in 4-6 Monaten, da sich diese aus der Besserung
des Schmerzniveaus ergibt.
4.12. Dr.
med. J____ hat den Beschwerdeführer als behandelnder Arzt über eine längere
Zeitspanne mehrfach eingehend untersucht und behandelt und er hat ausführlich zur
Einschränkung der Schulterfunktion Stellung genommen. Ferner ist festzuhalten,
dass es sich bei der Kreisärztin Dr. med. I____ um eine Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin handelt und nicht um eine Fachärztin für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates.
4.13. Allein
gestützt auf die versicherungsinternen Berichte der Kreisärztinnen kann nicht
zweifelsfrei von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in leichter körperlicher
Tätigkeit ausgegangen werden. Die ärztliche Einschätzung des behandelnden
Orthopäden gemeinsam mit dem Bericht des Dr. med. F____ und der Neurologin Dr.
med. G____ als auch das durchgeführte Belastbarkeitstraining sind geeignet, Zweifel
an der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken. So scheint insbesondere
fraglich, ob das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der aus den
funktionellen Einschränkungen resultierenden Arbeitsfähigkeit nicht zu
optimistisch formuliert wurde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
aufgrund des Unfalls vom 13. Juni 2017 ist folglich von einer externen
Spezialistin oder einem externen Spezialisten abzuklären.
4.14.
Zusammenfassend verbleiben Zweifel an der Beurteilung der
Kreisärztinnen und damit ist der medizinische Sachverhalt noch nicht ausreichend
abgeklärt. Die Suva hat daher ein externes orthopädisch-neurologisches
Gutachten in Auftrag zu geben und anschliessend nochmals über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
4.15.
Hinsichtlich der Frage, ob die Integritätsentschädigung korrekt
bemessen wurde, wird das zu veranlassende Gutachten zu berücksichtigen sein.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und
anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem
Obsiegen und bei Durchführung einer Hauptverhandlung eine Parteientschädigung
von CHF 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Der
Beschwerdeführer hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 8’275.15 zuzüglich
Auslagen von Fr. 248.25 und zuzüglich Mehrwertsteuer eingereicht. Der Fall
erweist sich jedoch in der Schwierigkeit und im Aufwand als durchschnittlich
und ist mit anderen Fällen vergleichbar, in denen eine Pauschale zugesprochen
wird. Es ist daher kein Grund ersichtlich, von der Pauschale abzuweichen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: