Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli , Dr. med. F. W. Eymann  und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch MLaw C____, LL.M., [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.7

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021

Beweiswert versicherungsinterner Arztbericht, geringe Zweifel

 

 


Tatsachen

I.        

Der 1984 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. April 2016 bis zum 30. November 2017 als Fahrzeugführer bei der D____ AG in Basel und war in dieser Funktion bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Juni 2017 erlitt er einen Unfall, als er sich beim Abladen eines Fleischstückes aus einem LWK an der rechten Schulter verletzte (Schadenmeldung UVG vom 3. Juli 2017, Suva-Akte 1).

Aufgrund persistierender Beschwerden begab sich der Beschwerdeführer in die Notfallstation des E____. Anlässlich der Erstuntersuchung vom 21. Juni 2017 wurde der Verdacht auf eine Insertionstendinopathie der kurzen Bizepssehne rechts nach Überdehntrauma dokumentiert und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Austrittsbericht vom 21. Juni 2017, Suva-Akte 17).

Mit ärztlichem Bericht vom 15. August 2017 diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine ventrale artikulärseitige Partialläsion der Supraspinatussehne, eine Pulley-Läsion mit Verdacht auf Instabilität der langen Bizepssehne sowie eine Scapula alata nach Trauma (Suva-Akte 11). Zudem stellte Dr. med. G____, Fachärztin für Neurologie FMH, eine leichtgradige Läsion des Nervus thoracicus rechts fest (Bericht vom 25. September 2017, Suva-Akte 19).

Am 4. Dezember 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Arthroskopie der rechten Schulter (Operationsbericht vom 4. Dezember 2017, Suva-Akte 36).

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. April 2018 (Suva-Akte 54) hielt Dr. med. H____, Fachärztin für Chirurgie FMH, fest, dass deutliche Bewegungsdefizite bestünden und der Endzustand noch nicht erreicht, jedoch von einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich auszugehen sei.

Am 26. August 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einem weiteren arthroskopischen Eingriff an der rechten Schulter (Operationsbericht vom 26. August 2019, Suva-Akte 36).

Im Rahmen einer zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Februar 2020 (Suva-Akte 141) ging Kreisärztin Dr. med. I____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, von einem medizinischen Endzustand aus. Die Kreisärztin wies eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und formulierte ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil.

Mit Verfügung vom 3. August 2020 (Suva-Akte 186) sprach die Suva eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10% ab dem 1. Oktober 2020 zu sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15%. 

Im ärztlichem Bericht vom 8. September 2021 (Suva-Akte 200) hielt Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, dass der Endzustand wahrscheinlich erreicht sei und aufgrund der massiven Einschränkungen der Schulterfunktion lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich im geschützten Rahmen auszugehen sei.

Gegen die Verfügung vom 3. August 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 (Suva-Akte 223) abgewiesen wurde.

II.       

In der Beschwerde vom 22. März 2021 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.

III.     

Am 31. Mai 2021 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung, sowie für die Suva Advokatin MLaw C____, LL.M., teil. Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Der Beschwerdeführer reicht weitere Unterlagen ein, unter anderem den Arztbericht von Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 6. Februar 2022. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 3. August 2020 und Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 stellte die Suva die Leistung von Taggeldern und Heilkosten per 30. September 2020 ein, da der medizinische Endzustand erreicht sei. Sie stellte zudem eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sowie eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit fest und sprach eine Invalidenrente von 10% sowie eine Integritätsentschädigung von 15% zu.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die ärztliche Einschätzung von Dr. med. J____ in ihrem Einspracheentscheid nicht ausreichend gewürdigt. Die Funktion der rechten Schulter sei massiv und dauerhaft eingeschränkt, sodass der Beschwerdeführer lediglich zwei Stunden täglich leichte körperliche Arbeit in geschütztem Rahmen verrichten könne. Zudem lägen unfallkausale psychische Beschwerden vor.

2.3.          Die Suva entgegnet, auf die Beurteilung von Dr. med. J____ könne mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden. Hingegen hätten die Kreisärztinnen den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit anhand eingehender Befunderhebung sowie einem nachvollziehbaren Zumutbarkeitsprofil schlüssig beurteilt. Auf Basis der kreisärztlichen Beurteilung sei von einem medizinischen Endzustand und einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

2.4.          Es ist zunächst zu prüfen, ob auf die Einschätzung der Kreisärztinnen abgestellt werden kann.

 

3.                

3.1.          Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR. 832.20) entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungskosten und die Taggeldleistungen dahin.

3.2.          Ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann, bestimmt sich rechtsprechungsgemäss insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3), soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteile des Bundesgerichts vom 11. November 2021, 8C_208/2021, E. 5.1. und vom 5. März 2021, 8C_44/2021, E. 5.2). Eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung verleiht keinen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2021, 8C_44/2021, E. 5.2 mit weiteren Nachweisen).

3.3.          Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert von versicherungsmedizinischen Abklärungen durch einen versicherungsinternen Arzt. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

3.4.          Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Suva für die über den 1. Oktober 2020 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers.

4.                

4.1.          Am 17. April 2018 (Suva-Akte 54) untersuchte Kreisärztin Dr. med. H____, Fachärztin für Chirurgie FMH, den Beschwerdeführer. Objektiv habe der Beschwerdeführer eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Sie diagnostizierte eine Pulley-Läsion mit instabiler langer Bicepssehne rechts. Eine schwere Schädigung des Nervus thoracicus longus schliesse sie aus. Die scapula alata sei höchstens diskret vorhanden. Aufgrund der unklaren Beschwerdesymptomatik sei jedoch zunächst das geplante MRI abzuwarten. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf sei aktuell nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten ganztags mit folgenden Einschränkungen seien jedoch möglich: Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen, keine Tätigkeiten körperfern, keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen aufgrund der verminderten Haltefunktion des rechten Armes.

4.2.          Am 29. Januar 2020 (Suva-Akte 129) berichtete Dr. med. G____, Fachärztin für Neurologie FMH, die Elektroneurographie des Nervus medianus und des Nervus ulnaris rechts sei in allen Belangen unauffällig gewesen. Die Schmerzen seien vermutlich multifaktoriell bedingt, residuell im Rahmen der erlittenen Pully-Läsion mit Instabilität der langen Bizepssehne, einer residuellen Scapula alata, sowie einem myotendinogenen Brachialsyndrom, das u.a. durch Ausweichbewegungen begünstigt werde. Das intermittierende Einschlafgefühl des rechten Armes sei wahrscheinlich im Rahmen eines funktionellen Thoracic-outlet-Syndromes bedingt.

4.3.          In der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2020 (Suva-Akte 141) hielt Dr. med. I____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die mit der Untersuchung erhobenen Befunde nicht mit der anhaltenden ausgeprägten Schmerzproblematik des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen seien. Via Neurologie sei eine neuronale Kompressionsproblematik ausgeschlossen worden. Die persistierenden Beschwerden fänden trotz ausgeschöpfter konservativer und operativer Therapiemöglichkeiten in der Bildgebung kein klinisches Korrelat. Hinweise auf Aggravation lägen keine vor, der Beschwerdeführer sei hochmotiviert. Eine Besserung der Schmerzproblematik sei durch konservative Therapiemassnahmen zu erwarten, jedoch weniger in Bezug auf die Schulterbeweglichkeit. Hinsichtlich des offensichtlich vorliegenden neuropathischen Schmerzsyndroms bestehe noch Therapiepotential durch Anpassung der Schmerztherapie. Die Kreisärztin ging davon aus, dass durch weitere operative Behandlungen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne, jedoch wolle sie dazu die Zweitmeinung von Dr. med. J____ abwarten.

4.4.          Mit ärztlichem Bericht vom 23. April 2020 (Suva-Akte 151) diagnostizierte Dr. med. J____ ein komplexes Schmerzsyndrom der rechten Schulter im Rahmen des Unfalls. Im Zentrum stünde eine konservative Schmerztherapie. Im Bericht vom 26. Juni 2020 (Suva-Akte 163) diagnostizierte er darüber hinaus persistierende ventrale Schulterschmerzen rechts. Die Beweglichkeit sei massiv eingeschränkt. Unter konservativer Therapie habe das Schmerzniveau deutlich verbessert werden können. 

4.5.          In der Beurteilung vom 1. Juli 2020 hielt Kreisärztin Dr. med. I____ unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. med. J____ am Erreichen des medizinischen Endzustands fest (Suva-Akte 166).

4.6.          In seinem Bericht vom 8. September 2020 (Suva-Akte 200) führte Dr. med. J____ aus, dass aufgrund der Befunde zwar wahrscheinlich von einem Endzustand auszugehen sei, da die Funktion der rechten Schulter nicht mehr verbessert werden könne. Jedoch bestünden weiterhin teilweise immobilisierende Schmerzen im ventralen Schulterbereich rechts. Unter konservativer Schmerztherapie zeige sich nur eine temporäre Verbesserung der Schmerzsituation, jedoch sei die Schulterfunktion weiterhin gleichbleibend massiv eingeschränkt.

4.7.          Sowohl die Kreisärztin als auch der behandelnde Orthopäde gehen davon aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne und der Endzustand erreicht sei. Die Kreisärztin sah im Bericht vom 20. Februar 2020 ein Besserungspotential der Schmerzproblematik. Die Therapie bei Dr. med. J____ hatte sich im Jahr 2020 auf die Schmerztherapie fokussiert und es konnte eine leichte Besserung der Schmerzsituation erzielt werden (Berichte vom 23. April 2020, Suva-Akte 151; vom 22. Juni 2020, Suva-Akte 163 und vom 8. September 2020, Suva-Akte 200). Aufgrund des Besserungspotentials in Bezug auf die Schmerzen scheint es daher fraglich zu sein, ob in casu der versicherungsmedizinische Endzustand erreicht ist. Diese Frage, kann offengelassen werden, wie im Folgenden gezeigt wird.

4.8.          Einigkeit zwischen der Kreisärztin und dem behandelnden Arzt besteht dahingehend, dass eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich aufgrund der funktionellen Einschränkungen nicht mehr möglich ist. Dies wird plausibel und nachvollziehbar anhand der ausgeprägten Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit begründet. Abweichende Einschätzungen liegen hingegen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in einer angepassten Tätigkeit vor. Zu klären bleibt damit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.

4.9.          Die Kreisärztin Dr. med. I____ hält in der Beurteilung vom 20. Februar 2020 (Suva-Akte 141) eine ganztätige maximal leichte körperliche Arbeit, überwiegend sitzend mit Position des rechten betroffenen Armes körpernah und maximal auf Niveau Bauchhöhe für möglich, jedoch sei das Besteigen von Leitern oder Gerüsten aufgrund der fehlenden Haltefunktion nicht mehr zumutbar. Hingegen hält der behandelnde Arzt mit Bericht vom 8. September 2020 (Suva-Akte 200) eine Arbeitstätigkeit erst in vier bis sechs Monaten mit einer leichten körperlichen Arbeit von zweimal zwei Stunden täglich in einem geschützten Rahmen für umsetzbar. Dr. med. J____ erhob in seinen Berichten ausführliche Befunde und nahm differenziert Stellung zur funktionellen Einschränkung und Leistungsfähigkeit. Die Bewegungseinschränkung der rechten Schulter wird insbesondere mit Bericht vom 8. September 2020 (Suva-Akte 200) als erheblich stärker beschrieben als in der kreisärztlichen Einschätzung vom 20. Februar 2020. Die Kreisärztin misst an der rechten Schulter eine aktive Elevation von 80°, eine aktive Abduktion von 50°, sowie eine aktive Aussenrotation von 40° (Suva-Akte 141). Hingegen führt Dr. med. J____ aus, dass eine Innen-/Aussenrotation am 22. Juni 2020 (Suva-Akte 163) aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen sei. Am 8. September 2020 (Suva-Akte 200) wird die Auskultation insgesamt als stark eingeschränkt beschrieben, ebenso bei der Abduktion und Elevation bei Überschreiten des Bewegungsradius. Hierbei ist zudem eine muskuläre Überreaktion sichtbar. Die Abduktion ist aktiv zwar bis 70° möglich, die Aussenrotation bei anliegendem Ellenbogen am Oberkörper hingegen lediglich bis 20°.

4.10.       Im Rahmen des Belastbarkeitstrainings vom 19. Oktober 2020 bis 22. Februar 2021 (Bericht K____ vom 10. Februar 2021, Suva-Akte 231) hat sich sodann gezeigt, dass der Beschwerdeführer das Pensum von vier Stunden pro Tag trotz sehr guter Arbeitsmotivation nur knapp erreichen konnte und zuletzt ein durchschnittliches Pensum von 46.5% erreicht hat. Die im Rahmen des Belastbarkeitstrainings erreichte Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag entspricht der prognostischen Einschätzung von Dr. med. J____ vom 8. September 2020. Es erscheint daher fraglich, ob die Kreisärztin mit ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allfällig vorhandenen somatischen Beschwerden ausreichend Rechnung getragen hat. Die Schulterverletzung war schwer, bleibende Schäden liegen vor, was sich auch in der Zusprache einer Integritätsentschädigung von 15 % manifestiert. Die Neurologin Dr. med. G____ führt das Beschwerdebild auf multifaktorielle Ursachen zurück, beschreibt eine residuale Ursache der Schmerzen und erwähnt ein Thoracic-outlet-Syndrom. Unter diesen Umständen verbleiben Zweifel an der Einschätzung der Kreisärztin. Diese Zweifel werden auch durch den vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Bericht des Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 6. Februar 2022 gestützt. Dieser wurde zwar erst nach dem streitgegenständlichen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Einspracheentscheides massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht äussert sich zu mehreren bereits vor dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids aufgetretenen Leiden und bezieht sich damit auf einen Gesundheitszustand im Zeitpunkt vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb dieser zu berücksichtigen ist. Dr. med. F____ diagnostizierte ein chronisches Schmerz- und Funktionsausfalls-Syndrom der rechten Schulter. Ein klarer pathologischer Befund, der die deutlichen Beschwerden erklären könne, sei im Arthro-MRI nicht zu erkennen. Er erachte es als Hauptproblem, dass es bedingt durch die Scapula Alata zu einer chronifizierten Fehlhaltung gekommen sei, was zu einem sekundären ventralen Impingement geführt habe. Es sollen nochmal gezielte Infiltrationen durchgeführt werden und abhängig von deren Ansprechen können weitere orthopädisch-chirurgische Massnahmen besprochen werden.

4.11.       Dem Einwand der Suva, dass hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils nicht auf die Einschätzung von Dr. med. J____ abgestellt werden könne, da sich die Annahme des Endzustandes und die Annahme einer leichten körperlichen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen in ca. 4-6 Monaten widersprächen, überzeugt nicht. Den ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Schmerztherapie geeignet sei, eine temporäre deutliche Verbesserung des Schmerzniveaus zu erreichen, weshalb die Schmerzreduktion weiterhin im Vordergrund stehe (Bericht vom 8. September 2020, Suva-Akte 200). Es ist somit davon auszugehen, dass sich Dr. med. J____ hinsichtlich der prognostizierten Arbeitsfähigkeit in ca. 4-6 Monaten nicht auf die Schulterfunktion bezogen hat, sondern auf das Schmerzniveau. Durch die Fortführung der aktuellen Schmerztherapie lässt sich eine Besserung des Gesundheitszustandes erreichen, sodass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der Folge möglich ist. Somit besteht kein Widerspruch zwischen der Annahme eines Endzustandes in Bezug auf die Schulterfunktion und der Aufnahme einer leichten körperlichen Arbeit in 4-6 Monaten, da sich diese aus der Besserung des Schmerzniveaus ergibt.

4.12.       Dr. med. J____ hat den Beschwerdeführer als behandelnder Arzt über eine längere Zeitspanne mehrfach eingehend untersucht und behandelt und er hat ausführlich zur Einschränkung der Schulterfunktion Stellung genommen. Ferner ist festzuhalten, dass es sich bei der Kreisärztin Dr. med. I____ um eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin handelt und nicht um eine Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates.

4.13.       Allein gestützt auf die versicherungsinternen Berichte der Kreisärztinnen kann nicht zweifelsfrei von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in leichter körperlicher Tätigkeit ausgegangen werden. Die ärztliche Einschätzung des behandelnden Orthopäden gemeinsam mit dem Bericht des Dr. med. F____ und der Neurologin Dr. med. G____ als auch das durchgeführte Belastbarkeitstraining sind geeignet, Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken. So scheint insbesondere fraglich, ob das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der aus den funktionellen Einschränkungen resultierenden Arbeitsfähigkeit nicht zu optimistisch formuliert wurde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalls vom 13. Juni 2017 ist folglich von einer externen Spezialistin oder einem externen Spezialisten abzuklären.

4.14.       Zusammenfassend verbleiben Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztinnen und damit ist der medizinische Sachverhalt noch nicht ausreichend abgeklärt. Die Suva hat daher ein externes orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.15.       Hinsichtlich der Frage, ob die Integritätsentschädigung korrekt bemessen wurde, wird das zu veranlassende Gutachten zu berücksichtigen sein.  

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3.          Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen und bei Durchführung einer Hauptverhandlung eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Der Beschwerdeführer hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 8’275.15 zuzüglich Auslagen von Fr. 248.25 und zuzüglich Mehrwertsteuer eingereicht. Der Fall erweist sich jedoch in der Schwierigkeit und im Aufwand als durchschnittlich und ist mit anderen Fällen vergleichbar, in denen eine Pauschale zugesprochen wird. Es ist daher kein Grund ersichtlich, von der Pauschale abzuweichen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: