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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 19. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwältin
Gegenstand
UV.2021.8
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1974, reiste im Dezember 2000 aus [...] in die Schweiz ein. Hier war er ab Februar 2001 – jeweils mit Unterbrüchen – in der Baubranche tätig. Zuletzt war er ab März 2010 für "D____ AG" im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 212) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 8. Oktober 2010 zog er sich bei der Arbeit eine Schulterverletzung rechts zu, weswegen ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. In der Folge wurde ihm per 31. Januar 2011 gekündigt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete dementsprechend Leistungen aus (vgl. SUVA-Akte 211, S. 2 f.).
b) Am 25. Juni 2017 trat der Beschwerdeführer mit dem linken Fuss in einen Nagel. Die Wunde entzündete sich und musste am 26. Juni 2017 ausgeschnitten und gereinigt werden (vgl. SUVA-Akten 4 und 6). Die SUVA, bei der er über die Arbeitslosenversicherung für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, anerkannte auch dafür ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Wegen des laufenden Versicherungsfalles (Schulterverletzung) wurden bis zum 22. Januar 2018 (vgl. SUVA-Akte 157, S. 2) keine Taggelder ausbezahlt (vgl. u.a. SUVA-Akten 3, 10).
c) Am 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer erstmals durch den Kreisarzt untersucht (vgl. SUVA-Akte 78). In der Folge wurde am 24. Januar 2019 nochmals ein MRI des linken Fusses veranlasst (vgl. SUVA-Akte 88). Im Anschluss daran nahm der Kreisarzt Stellung. Er erachtete den Endzustand nunmehr als gegeben (vgl. die Beurteilung vom 12. Februar 2019; SUVA-Akte 93). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man stellte die Taggeldleistungen per 31. März 2019 ein. Auch für die Übernahme der Heilbehandlungskosten werde man nicht mehr aufkommen. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (vgl. das Schreiben vom 13. Februar 2019; SUVA-Akte 96). Der Kreisarzt veranlasste dann aber noch weitere Abklärungen, woraufhin die Taggeldzahlungen fortgesetzt wurden (vgl. u.a. SUVA-Akte 147, S. 2). Zunächst wurde die Vornahme einer neurologischen Untersuchung in Auftrag gegeben (vgl. SUVA-Akten 104 und 112). Überdies wurden der Bericht des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April 2019 eingeholt (vgl. SUVA-Akte 117). Daraufhin hielt der Kreisarzt nicht mehr an seiner Einschätzung vom 12. Februar 2019 fest (vgl. SUVA-Akte 118, S. 2). Es wurden nochmals vertiefte radiologische Abklärungen veranlasst. Namentlich erfolgte am 26. Juni 2019 ein MRI des linken Fusses (vgl. SUVA-Akte 146). Am 5. August 2019 wurde eine Sonografie des linken Sprunggelenkes vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 155).
d) Am 4. November 2019 nahm der Kreisarzt eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers vor (vgl. SUVA-Akte 176). In der Folge holte die SUVA beim E____spital [...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie den Bericht vom 24. Januar 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 198). Daraufhin nahm der Kreisarzt am 4. Februar 2020 nochmals Stellung, insb. zur Frage des Endzustandes, zur Arbeitsfähigkeit und zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 200). In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2020 mit, man werde die Übernahme der Heilbehandlungskosten und die Ausrichtung der Taggelder per 31. März 2020 einstellen und die Rentenfrage prüfen (SUVA-Akte 205). Anschliessend wurden erwerbliche Abklärungen vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 215-217).
e) Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 218). Hiergegen erhob dieser am 23. März 2020 Einsprache. Er beantragte, es seien ihm weiterhin die versicherten Leistungen, insbesondere ein Taggeld, basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad. Überdies sei ihm eine angemessene Integritätsentschädigung zu bezahlen (vgl. SUVA-Akte 227). Am 30. September 2020 liess der Beschwerdeführer der SUVA einen Bericht des E____spitals [...], Abteilung Schmerztherapie, vom 18. März 2020 zukommen (vgl. SUVA-Akten 243 und 244). Am 28. Oktober 2020 begründete er seine Einsprache näher. Namentlich machte er geltend, die medizinische Behandlung sei noch längst nicht abgeschlossen (vgl. SUVA-Akte 248). Am 23. November 2020 liess der Beschwerdeführer der SUVA einen Bericht der F____ Klinik [...] vom 20. Oktober 2020 zukommen (vgl. SUVA-Akte 252). Dessen ungeachtet wies die SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 265).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 24. März 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm ab April 2020 eine Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Am 19. April 2021 begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde näher. Er lässt dem Gericht weitere medizinische Unterlagen zukommen.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
e) Mit Replik vom 11. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
f) Die SUVA beantragt mit Duplik vom 13. September 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. So wurde im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April 2019 (SUVA-Akte 117) dargetan, aus orthopädischer Sicht bestünden derzeit keine Handlungsoptionen. MR-tomographisch habe im Januar 2019 kein Hinweis auf eine strukturelle Veränderung gefunden werden können. Das mögliche, kleine Neurom erkläre nicht die ausgeprägte und räumlich ausgedehnte Schmerzangabe. Die kleine, palpable Schwellung intermetatarsal I/II distal lasse sich durch eine Vernarbung erklären, sei jedoch für die massiven Schmerzen auch nicht ausreichend begründend. Man schliesse heute die Behandlung ab (vgl. S. 2 des Berichtes).
3.3.3. Das MRI des linken Fusses vom 26. Juni 2019 zeigte unveränderte narbige Veränderungen intermetatarsal I/II im Verlauf eines Nervus digitalis plantaris proprium (distaler Ast des Nervus plantaris medialis). Eine dedizierte Beurteilung seitens eines Stumpf- oder Kontinuitätsneuroms wurde aufgrund der geringen Nervengrösse im MR als nicht möglich erachtet (vgl. SUVA-Akte 146). Die in der Folge am 5. August 2019 vorgenommene Sonografie des linken Sprunggelenkes brachte ein kleines Kontinuitätsneurom (3 x 4 mm) des lateralen Nervus digitalis plantaris proprius D1 auf Höhe der intermetatarsalen MT1/2-Köpfchen zum Vorschein. Ebenfalls zu erkennen war distal eine deutliche Kaliberverbeiterung des N. digitalis plantaris proprius, p.m. plantar des lateralen Sesamoids (vgl. SUVA-Akte 155).
3.3.4. Daraufhin nahm der Kreisarzt am 4. November 2019 eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Er machte geltend, Dr. G____ (Neurologie H____) habe aus neurologischer Sicht keine Hinweise für ein mögliches CRPS gefunden. Dies könne er aufgrund der klinischen Untersuchung am 4. November 2019 bestätigen. Die Sonografie vom 5. August 2019 habe ein kleines Kontinuitätsneurom gezeigt. Seiner Meinung nach bestehe – bei ausgeprägt chronifizierter Schmerzproblematik – keine Indikation für ein operatives Vorgehen im Bereich des linken Fusses. Aufgrund des mittlerweile langjährigen Verlaufes mit Ausbildung der chronifizierten Beschwerden sei mit keiner Verbesserung der Funktion bzw. Zumutbarkeitsverbesserung zu rechnen. Insofern seien die WZW-Kriterien für einen operativen Eingriff mit Entfernen des Nervenneuroms nicht gegeben. Im Übrigen habe auch Dr. I____ als Fusschirurgin ebenfalls keine Indikation zum operativen Vorgehen gesehen. Auch aufgrund der selektiven Nervenblockade sehe er keinen therapeutischen oder diagnostischen Nutzen. Grundsätzlich sei das Nervenneurom im Bereich des linken Fusses nachgewiesen. Es müsse aber betont werden, dass es sich um ein kleines Neurom handelt, welches die ausgeprägten Beschwerden des Versicherten nicht vollumfänglich erkläre (vgl. SUVA-Akte 176).
3.3.5. Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie und Schmerztherapie, vom 24. Januar 2020 wurde dargetan, es werde eigentlich von allen Seiten die Durchführung von diagnostisch-prognostischen Nervenblockaden, respektive einer möglicherweise anschliessenden plastisch-chirurgischen Revision aufgrund des ungünstigen Verlaufes abgeraten. Man rate ebenfalls von einem derartigen Vorgehen ab. Aktuell bestünden keine grossen therapeutischen Alternativen (vgl. SUVA-Akte 198).
3.3.6. Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen verneinte der Kreisarzt in seinem Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 korrekterweise eine namhafte Besserung durch weitere medizinische Behandlungen (vgl. SUVA-Akte 200).
4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei in Anbetracht der massiven Schmerzproblematik nicht nachvollziehbar (vgl. insb. die ergänzende Beschwerdebegründung), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass sich das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollziehen lässt. Bereits im Bericht der J____klinik vom 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte 73) wurden gewisse Widersprüchlichkeiten beschrieben (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der Neurologie H____ vom 20. März 2019 (SUVA-Akte 112) wurde festgehalten, die Befunde der klinischen neurologischen Untersuchung würden in erster Linie für eine Aggravation und Symptomausweitung sprechen. Bei schmerzbedingt stark eingeschränkter Mitarbeit des Patienten ergeben sich darüber hinaus keine wegweisenden Befunde (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April 2019 (SUVA-Akte 117) wurde festgehalten, das mögliche, kleine Neurom erkläre nicht die ausgeprägte und räumlich ausgedehnte Schmerzangabe. Die kleine, palpable Schwellung intermetatarsal I/II distal sei für die massiven Schmerzen nicht ausreichend begründend (vgl. S. 2 des Berichtes). In der Diagnoseliste wurde unter anderem erwähnt: "aktenanamnestisch Symptomausweitung und Aggravation mit psychogener Parese der linken unteren Extremität mit distaler Betonung" (vgl. S. 1 des Berichtes).
4.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht vom Vorliegen eines CRPS ausgegangen werden. Im Bericht der J____klinik vom 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte 73) wurde dargetan, die Budapest-Kriterien seien nicht erfüllt (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der Neurologie H____ vom 20. März 2019 (SUVA-Akte 112) wurde ausgeführt, aus neurologischer Sich habe man keine Hinweise für ein mögliches CRPS gefunden (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 184) wurde dargetan, es gebe weiterhin keine Anzeichen für ein CRPS (vgl. S. 1 unten des Berichtes). Der Kreisarzt stellte im Untersuchungsbericht vom 4. November 2019 (SUVA-Akte 176) klar, Dr. G____, c/o Neurologie H____, habe keine Hinweise für ein mögliches CRPS aus neurologischer Sicht gefunden. Dies könne er aufgrund der klinischen Untersuchung am 4. November 2019 bestätigen. Die Budapestkriterien seien im Bereich des linken Fusses nicht erfüllt (vgl. S. 7 unten und S. 8 oben des Berichtes). Schliesslich wurde auch im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie, vom 18. März 2020 (SUVA-Akte 235, S. 2) ausgeführt, die massgebenden Budapesterkriterien seien höchstens knapp, aktuell eher noch weniger erfüllt. Dr. G____ hielt in den Berichten vom 21. Oktober 2020 (SUVA-Akte 246) und vom 5. Januar 2021 (SUVA-Akte 255) fest, es gebe keine neuen Aspekte in der neurologischen Beurteilung.
4.4.4. Nicht geeignet, um berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen, ist im Übrigen der Bericht von Dr. K____ vom 3. April 2021 (Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung). Namentlich fällt ins Gewicht, dass sich der Hausarzt des Beschwerdeführers nur sehr zurückhaltend zur Frage nach dem Vorliegen eines CRPS äusserte. Gleichermassen unbestimmt äusserte sich auch Dr. L____, Anästhesie FMH, c/o Wirbelsäulen- und J____klinik [...]. Er machte mit Bericht vom 3. April 2021 (ebenfalls Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) geltend, diagnostisch handle es sich unverändert im Wesentlichen um ein neuropathisches Geschehen mit Symptomen und Befunden wie sie u.a. auch beim CRPS vorkommen würden (vgl. S. 2 des Berichtes). Auch Dr. M____ sprach im Bericht vom 14. April 2021 (ebenfalls Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) lediglich von einem vermuteten CRPS II. Im Übrigen ist in Bezug auf diese drei vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zu bemerken, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit