Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwältin

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.8

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021

Rente

 

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1974, reiste im Dezember 2000 aus [...] in die Schweiz ein. Hier war er ab Februar 2001 – jeweils mit Unterbrüchen – in der Baubranche tätig. Zuletzt war er ab März 2010 für "D____ AG" im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 212) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 8. Oktober 2010 zog er sich bei der Arbeit eine Schulterverletzung rechts zu, weswegen ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. In der Folge wurde ihm per 31. Januar 2011 gekündigt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete dementsprechend Leistungen aus (vgl. SUVA-Akte 211, S. 2 f.).

b)        Am 25. Juni 2017 trat der Beschwerdeführer mit dem linken Fuss in einen Nagel. Die Wunde entzündete sich und musste am 26. Juni 2017 ausgeschnitten und gereinigt werden (vgl. SUVA-Akten 4 und 6). Die SUVA, bei der er über die Arbeitslosenversicherung für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, anerkannte auch dafür ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Wegen des laufenden Versicherungsfalles (Schulterverletzung) wurden bis zum 22. Januar 2018 (vgl. SUVA-Akte 157, S. 2) keine Taggelder ausbezahlt (vgl. u.a. SUVA-Akten 3, 10).

c)         Am 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer erstmals durch den Kreisarzt untersucht (vgl. SUVA-Akte 78). In der Folge wurde am 24. Januar 2019 nochmals ein MRI des linken Fusses veranlasst (vgl. SUVA-Akte 88). Im Anschluss daran nahm der Kreisarzt Stellung. Er erachtete den Endzustand nunmehr als gegeben (vgl. die Beurteilung vom 12. Februar 2019; SUVA-Akte 93). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man stellte die Taggeldleistungen per 31. März 2019 ein. Auch für die Übernahme der Heilbehandlungskosten werde man nicht mehr aufkommen. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (vgl. das Schreiben vom 13. Februar 2019; SUVA-Akte 96). Der Kreisarzt veranlasste dann aber noch weitere Abklärungen, woraufhin die Taggeldzahlungen fortgesetzt wurden (vgl. u.a. SUVA-Akte 147, S. 2). Zunächst wurde die Vornahme einer neurologischen Untersuchung in Auftrag gegeben (vgl. SUVA-Akten 104 und 112). Überdies wurden der Bericht des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April 2019 eingeholt (vgl. SUVA-Akte 117). Daraufhin hielt der Kreisarzt nicht mehr an seiner Einschätzung vom 12. Februar 2019 fest (vgl. SUVA-Akte 118, S. 2). Es wurden nochmals vertiefte radiologische Abklärungen veranlasst. Namentlich erfolgte am 26. Juni 2019 ein MRI des linken Fusses (vgl. SUVA-Akte 146). Am 5. August 2019 wurde eine Sonografie des linken Sprunggelenkes vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 155).

d)        Am 4. November 2019 nahm der Kreisarzt eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers vor (vgl. SUVA-Akte 176). In der Folge holte die SUVA beim E____spital [...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie den Bericht vom 24. Januar 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 198). Daraufhin nahm der Kreisarzt am 4. Februar 2020 nochmals Stellung, insb. zur Frage des Endzustandes, zur Arbeitsfähigkeit und zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 200). In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2020 mit, man werde die Übernahme der Heilbehandlungskosten und die Ausrichtung der Taggelder per 31. März 2020 einstellen und die Rentenfrage prüfen (SUVA-Akte 205). Anschliessend wurden erwerbliche Abklärungen vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 215-217).

e)        Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 218). Hiergegen erhob dieser am 23. März 2020 Einsprache. Er beantragte, es seien ihm weiterhin die versicherten Leistungen, insbesondere ein Taggeld, basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad. Überdies sei ihm eine angemessene Integritätsentschädigung zu bezahlen (vgl. SUVA-Akte 227). Am 30. September 2020 liess der Beschwerdeführer der SUVA einen Bericht des E____spitals [...], Abteilung Schmerztherapie, vom 18. März 2020 zukommen (vgl. SUVA-Akten 243 und 244). Am 28. Oktober 2020 begründete er seine Einsprache näher. Namentlich machte er geltend, die medizinische Behandlung sei noch längst nicht abgeschlossen (vgl. SUVA-Akte 248). Am 23. November 2020 liess der Beschwerdeführer der SUVA einen Bericht der F____ Klinik [...] vom 20. Oktober 2020 zukommen (vgl. SUVA-Akte 252). Dessen ungeachtet wies die SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 265).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 24. März 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm ab April 2020 eine Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Am 19. April 2021 begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde näher. Er lässt dem Gericht weitere medizinische Unterlagen zukommen.

c)         Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

e)        Mit Replik vom 11. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

f)         Die SUVA beantragt mit Duplik vom 13. September 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der zutreffenden Einschätzung des Kreisarztes (Beurteilung vom 4. Februar 2020; SUVA-Akte 200) sei davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand Ende März 2020 erreicht gewesen sei. Damit sei der auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommene Fallabschluss (Einstellung der vorübergehenden Leistungen) als korrekt zu erachten. Da der Beschwerdeführer gemäss der kreisärztlichen Beurteilung über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verfüge, habe man – bei korrekt gestützt auf die Tabellenlöhne ermitteltem IV-Grad von 7 % – zutreffenderweise auch einen Rentenanspruch verneint. Schliesslich müsse auch die Verneinung eines relevanten Integritätsschadens als rechtens erachtet werden (vgl. insb. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 265, S. 19 ff.).   

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dem Kreisarzt könne nicht gefolgt werden. Sinngemäss macht er geltend, er leide an massiven Dauerschmerzen, die der angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit entgegenstünden. Er habe daher Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit (vgl. insb. die ergänzende Beschwerdebegründung).  

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021, zu Recht die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2020 eingestellt und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Vom Beschwerdeführer nicht mehr beanstandet und daher nicht zu prüfen ist die Ablehnung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung.

3.             

3.1.       Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2.       Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu bringen ist. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145).

3.3.       3.3.1.  Der Beschwerdeführer bestreitet die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (insb. der Taggelder) per 31. März 2020 nicht. Dies ist unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage als korrekt zu erachten.

3.3.2.  So wurde im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April 2019 (SUVA-Akte 117) dargetan, aus orthopädischer Sicht bestünden derzeit keine Handlungsoptionen. MR-tomographisch habe im Januar 2019 kein Hinweis auf eine strukturelle Veränderung gefunden werden können. Das mögliche, kleine Neurom erkläre nicht die ausgeprägte und räumlich ausgedehnte Schmerzangabe. Die kleine, palpable Schwellung intermetatarsal I/II distal lasse sich durch eine Vernarbung erklären, sei jedoch für die massiven Schmerzen auch nicht ausreichend begründend. Man schliesse heute die Behandlung ab (vgl. S. 2 des Berichtes).

3.3.3.  Das MRI des linken Fusses vom 26. Juni 2019 zeigte unveränderte narbige Veränderungen intermetatarsal I/II im Verlauf eines Nervus digitalis plantaris proprium (distaler Ast des Nervus plantaris medialis). Eine dedizierte Beurteilung seitens eines Stumpf- oder Kontinuitätsneuroms wurde aufgrund der geringen Nervengrösse im MR als nicht möglich erachtet (vgl. SUVA-Akte 146). Die in der Folge am 5. August 2019 vorgenommene Sonografie des linken Sprunggelenkes brachte ein kleines Kontinuitätsneurom (3 x 4 mm) des lateralen Nervus digitalis plantaris proprius D1 auf Höhe der intermetatarsalen MT1/2-Köpfchen zum Vorschein. Ebenfalls zu erkennen war distal eine deutliche Kaliberverbeiterung des N. digitalis plantaris proprius, p.m. plantar des lateralen Sesamoids (vgl. SUVA-Akte 155).

3.3.4.  Daraufhin nahm der Kreisarzt am 4. November 2019 eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Er machte geltend, Dr. G____ (Neurologie H____) habe aus neurologischer Sicht keine Hinweise für ein mögliches CRPS gefunden. Dies könne er aufgrund der klinischen Untersuchung am 4. November 2019 bestätigen. Die Sonografie vom 5. August 2019 habe ein kleines Kontinuitätsneurom gezeigt. Seiner Meinung nach bestehe – bei ausgeprägt chronifizierter Schmerzproblematik – keine Indikation für ein operatives Vorgehen im Bereich des linken Fusses. Aufgrund des mittlerweile langjährigen Verlaufes mit Ausbildung der chronifizierten Beschwerden sei mit keiner Verbesserung der Funktion bzw. Zumutbarkeitsverbesserung zu rechnen. Insofern seien die WZW-Kriterien für einen operativen Eingriff mit Entfernen des Nervenneuroms nicht gegeben. Im Übrigen habe auch Dr. I____ als Fusschirurgin ebenfalls keine Indikation zum operativen Vorgehen gesehen. Auch aufgrund der selektiven Nervenblockade sehe er keinen therapeutischen oder diagnostischen Nutzen. Grundsätzlich sei das Nervenneurom im Bereich des linken Fusses nachgewiesen. Es müsse aber betont werden, dass es sich um ein kleines Neurom handelt, welches die ausgeprägten Beschwerden des Versicherten nicht vollumfänglich erkläre (vgl. SUVA-Akte 176).

3.3.5.  Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie und Schmerztherapie, vom 24. Januar 2020 wurde dargetan, es werde eigentlich von allen Seiten die Durchführung von diagnostisch-prognostischen Nervenblockaden, respektive einer möglicherweise anschliessenden plastisch-chirurgischen Revision aufgrund des ungünstigen Verlaufes abgeraten. Man rate ebenfalls von einem derartigen Vorgehen ab. Aktuell bestünden keine grossen therapeutischen Alternativen (vgl. SUVA-Akte 198).

3.3.6.  Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen verneinte der Kreisarzt in seinem Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 korrekterweise eine namhafte Besserung durch weitere medizinische Behandlungen (vgl. SUVA-Akte 200).

3.4.       Die Beschwerdegegnerin durfte somit zu Recht vom Endzustand ausgehen und die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2020 einstellen. Zu keinem anderen Ergebnis führt im Übrigen der vom Beschwerdeführer nachgereichte Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie und Schmerztherapie, vom 18. März 2020. In diesem wurde ebenfalls klargestellt, aktuell bestünden schmerztherapeutisch keine mittelfristig vielversprechenden Optionen. Allfällig invasive Optionen wie beispielsweise Injektion oder ein chirurgisches Procedere seien mit sehr ungewissem Erfolg, allerdings gleichzeitig mit Verschlechterungspotenzial befrachtet (vgl. SUVA-Akte 244). Auch der Bericht der F____ Klinik [...] vom 20. Oktober 2020 (SUVA-Akte 252) ist Beleg dafür, dass (seit längerem) keine erfolgversprechenden medizinischen Massnahmen mehr bestehen. Gleiches ergibt sich auch aus dem weiteren Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie, vom 29. Oktober 2020 (SUVA-Akte 251).

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.       Der Kreisarzt führte im Untersuchungsbericht vom 4. November 2019 (SUVA-Akte 176) als Diagnose an: "Cellulitis durch Stichverletzung rostiger Nagel plantar links; 29. Juni 2017 Wunddébridement, Fremdkörperentfernung Fuss links bei infizierter Stichverletzung; Kontinuitätsneurom (3 auf 4 mm) des lateralen Nervi digitales plantares proprius D I auf Höhe der intermetatarsalen MT I/II-Köpfchen" (vgl. S. 7 des Berichtes). Im Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 (SUVA-Akte 200) machte der Kreisarzt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit geltend, dem Versicherten könne eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zugemutet werden. Er müsse die Wahl haben zwischen sitzenden/stehenden und gehenden Tätigkeiten. Das Gehen in unebenem Gelände sei dem Versicherten nicht zumutbar aufgrund der Beschwerden im Bereich des linken Fusses. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei möglich, wenn es sich um kleinere Trittleitern mit bis zu 8 oder 10 Stufen handle. Das Besteigen von höheren Leitern oder Gerüsten sei ausgeschlossen. Zu vermeiden seien auch Stoss- oder Vibrationsbelastungen für die linke untere Extremität (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.4.       4.4.1.  Auf die Einschätzung des Kreisarztes kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Namentlich hat sich der Kreisarzt umfassend mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde/Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei in Anbetracht der massiven Schmerzproblematik nicht nachvollziehbar (vgl. insb. die ergänzende Beschwerdebegründung), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass sich das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollziehen lässt. Bereits im Bericht der J____klinik vom 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte 73) wurden gewisse Widersprüchlichkeiten beschrieben (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der Neurologie H____ vom 20. März 2019 (SUVA-Akte 112) wurde festgehalten, die Befunde der klinischen neurologischen Untersuchung würden in erster Linie für eine Aggravation und Symptomausweitung sprechen. Bei schmerzbedingt stark eingeschränkter Mitarbeit des Patienten ergeben sich darüber hinaus keine wegweisenden Befunde (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April 2019 (SUVA-Akte 117) wurde festgehalten, das mögliche, kleine Neurom erkläre nicht die ausgeprägte und räumlich ausgedehnte Schmerzangabe. Die kleine, palpable Schwellung intermetatarsal I/II distal sei für die massiven Schmerzen nicht ausreichend begründend (vgl. S. 2 des Berichtes). In der Diagnoseliste wurde unter anderem erwähnt: "aktenanamnestisch Symptomausweitung und Aggravation mit psychogener Parese der linken unteren Extremität mit distaler Betonung" (vgl. S. 1 des Berichtes).

4.4.3.  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht vom Vorliegen eines CRPS ausgegangen werden. Im Bericht der J____klinik vom 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte 73) wurde dargetan, die Budapest-Kriterien seien nicht erfüllt (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der Neurologie H____ vom 20. März 2019 (SUVA-Akte 112) wurde ausgeführt, aus neurologischer Sich habe man keine Hinweise für ein mögliches CRPS gefunden (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 184) wurde dargetan, es gebe weiterhin keine Anzeichen für ein CRPS (vgl. S. 1 unten des Berichtes). Der Kreisarzt stellte im Untersuchungsbericht vom 4. November 2019 (SUVA-Akte 176) klar, Dr. G____, c/o Neurologie H____, habe keine Hinweise für ein mögliches CRPS aus neurologischer Sicht gefunden. Dies könne er aufgrund der klinischen Untersuchung am 4. November 2019 bestätigen. Die Budapestkriterien seien im Bereich des linken Fusses nicht erfüllt (vgl. S. 7 unten und S. 8 oben des Berichtes). Schliesslich wurde auch im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie, vom 18. März 2020 (SUVA-Akte 235, S. 2) ausgeführt, die massgebenden Budapesterkriterien seien höchstens knapp, aktuell eher noch weniger erfüllt. Dr. G____ hielt in den Berichten vom 21. Oktober 2020 (SUVA-Akte 246) und vom 5. Januar 2021 (SUVA-Akte 255) fest, es gebe keine neuen Aspekte in der neurologischen Beurteilung.

4.4.4.  Nicht geeignet, um berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen, ist im Übrigen der Bericht von Dr. K____ vom 3. April 2021 (Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung). Namentlich fällt ins Gewicht, dass sich der Hausarzt des Beschwerdeführers nur sehr zurückhaltend zur Frage nach dem Vorliegen eines CRPS äusserte. Gleichermassen unbestimmt äusserte sich auch Dr. L____, Anästhesie FMH, c/o Wirbelsäulen- und J____klinik [...]. Er machte mit Bericht vom 3. April 2021 (ebenfalls Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) geltend, diagnostisch handle es sich unverändert im Wesentlichen um ein neuropathisches Geschehen mit Symptomen und Befunden wie sie u.a. auch beim CRPS vorkommen würden (vgl. S. 2 des Berichtes). Auch Dr.  M____ sprach im Bericht vom 14. April 2021 (ebenfalls Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) lediglich von einem vermuteten CRPS II. Im Übrigen ist in Bezug auf diese drei vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zu bemerken, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgeht.

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 69'478.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 64'678.-- verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliesenden IV-Grad von (gerundet) 7 % errechnet (vgl. die Verfügung vom 27. Februar 2020; SUVA-Akte 218).

5.3.       Die Bestimmung des Valideneinkommens von Fr. 69'478.-- erfolgte gestützt auf die Tabellenlöhne des BFS (LSE). Es wurde der statistische Lohn berücksichtigt, den Männer in der Baubranche (Kompetenzniveau 1) verdienten. Dem kann unter Berücksichtigung der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers gefolgt werden. Auch der Festlegung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin lässt sich nichts entgegenhalten. Namentlich ist der gewährte 5%ige Leidensabzug mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2.) nicht zu beanstanden.

5.4.       Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von unter 10 % hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht mit Verfügung vom 27. Februar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

 

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 ist zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend handelt es sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen um einen durchschnittlichen Fall. Es lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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