Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                            Beschwerdeführerin

 

 

 

C____ Versicherungen AG

[...]   

                          Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.10

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022

Unfallkausalität von Kniebeschwerden zu Recht verneint; keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

 


Tatsachen

I.          

a)             Die 1993 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit Ende April 2016 als Primarlehrerin in D____. Am 19. Juni 2019 wurde sie bei einem Unfall am linken Bein verletzt, als sie mit dem Velo unterwegs war und von einem Auto angefahren wurde (vgl. Schadenmeldung vom 20. Juni 2019, Beschwerdeantwortbeilagen [AB], S. 1, und Bericht von Dr. med. E____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Geriatrie, vom 26. Juni 2019, AB, S. 45). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht als zuständige obligatorische Unfallversicherung (vgl. Schreiben vom 22. Juni 2019, AB, S. 2).

b)             In einem Schreiben vom 2. September 2020 informierte die Beschwerdegegnerin die behandelnden Stellen und die Beschwerdeführerin darüber, dass sie ihre Leistungen per 11. Juni 2020 einstellen werde, da die Beschwerden ab diesem Datum nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 12. Juni 2019 zurückzuführen seien (AB, S. 53 bis 58). Durch ein Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2020 (AB, S. 77 f.) informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, dass sie mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei.

c)              Nach einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. F____ (vgl. Bericht vom 22. Oktober 2020, AB, S. 82), erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2020 eine Verfügung über die Leistungseinstellung per 11. Juni 2020. Auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichtete sie und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (AB, S. 84 ff.). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 18. November 2020 Einsprache erheben (AB, S. 89 ff.). Im Rahmen des Einspracheverfahrens zog die Beschwerdegegnerin zusätzlich Dr. med. G____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie als beratenden Arzt bei (vgl. Berichte vom 10. November 2020, AB, S. 98 ff. und vom 9., März 2021, AB, S. 103 ff.). Im Januar 2022 machte sie der Beschwerdeführerin einen Vergleichsvorschlag  (vgl. Telefonnotiz vom 19. Januar 2022, AB, S. 126). Die Beschwerdeführerin lehnte den Vorschlag ab (Telefonnotiz vom 2. Februar 2022, AB, S. 127). Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 (AB, S. 128 ff.) an ihrer Verfügung fest.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 17. März 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen:

1.     Es sei der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes ein Gerichtsgutachten anzuordnen.

2.     Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.     Es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)              Mit Replik vom 14. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin reicht innert der ihr gesetzten Frist keine Duplik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 15. August 2022).

III.      

a)             Am 17. November 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt.

b)             Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 15. Dezember 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen an die Beschwerdeführerin rückwirkend per 11. Juni 2020 eingestellt. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr. med. F____ und Dr. med. G____. Auf eine Rückforderung der über den 11. Juni 2020 hinaus gleichwohl erbrachten Leistungen verzichtet sie.

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Es bedürfe zur Klärung eines medizinischen Gutachtens. Sinngemäss bestreitet sie den Wegfall der Unfallkausalität ihrer Kniebeschwerden nach dem 11. Juni 2020. Mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2023 beantragt sie sinngemäss die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, in ihrem Fall der Heilungskosten.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistungen zu Recht per 11. Juni 2020 eingestellt hat und insbesondere, ob sie den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.

3.                   

3.1.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.            Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).  

3.3.            3.3.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.3.2     Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.3.3     Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.                   

4.1.            4.1.1   Wie unter E. 2.1 erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, ihre Leistungen an die Beschwerdeführerin per 11. Juni 2020 einzustellen, auf die Beurteilungen von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ ab.

4.1.2  Dr. med. F____ erklärte in seiner Stellungnahme von vom 26. August 2020 (AB, S. 51 f.), die heutigen Befunde stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem natürlichen kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Juni 2019. Denn gemäss der MRT-Untersuchung des linken Knies vom 11. Juni 2020 (vgl. den Bericht von Dr. med. H____, Fachärztin für Radiologie, vom 11. Juni 2020, AB, S. 49) habe sich ein altersentsprechender Normalbefund retropatellär dargestellt. Der Status quo ante sei somit spätestens mit Datum der MRT-Untersuchung am 11. Juni 2019 erreicht gewesen.

Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Ärzte Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädie, Manuelle Medizin SAMM, und Prof. Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, vom 18. September 2020 (AB, S. 79) eingereicht hatte, verfasste Dr. med. F____ am 22. Oktober 2020 ein «Update» zu seiner Stellungnahme (AB, S. 82). Er erklärte dazu, dass das erwähnte Schreiben der behandelnden Ärzte nichts an seiner Einschätzung der retropatellären Knorpelsituation mit bildgebender Darstellung des Normalbefundes vom 26. August 2020 ändere. Der altersentsprechende Normalbefund sei an der Normalität gemäss Befundung des Radiologen und Bildausschnitt der MRT-Untersuchung des linken Knies am 11. Juni 2020 zu erkennen. Dr. med. I____ habe keine pathologischen MRT-Befunde erwähnt, welche den Normalbefund in Frage stellen würden. Der altersentsprechende Normalbefund sei an der fehlenden Pathologie zu erkennen. Die muskulären Dysbalancen und Defizite am linken Knie der Beschwerdeführerin könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf das Ereignis vom 19. Juni 2019 zurückgeführt werden. Es handle sich hier um unspezifische und rein funktionelle Beschwerden.

4.1.3  Im Rahmen des Einspracheverfahrens bezog Dr. med. G____ am 9. März 2021 ein erstes Mal im Auftrag der Beschwerdegegnerin Stellung zur Unfallkausalität (AB, S. 103 ff.). Er stellte fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2019 als Velofahrerin einen Verkehrsunfall erlitten habe, bei dem es zu Kontusionen am linken Bein gekommen sei. Diese seien bei der Untersuchung am Unfalltag im lateralen Bereich des Unterschenkels beschrieben worden, fünf Tage später noch lateral am linken Knie. Eine Woche nach dem Ereignis sei eine MRT durchgeführt worden, wo sich jedoch keine Pathologien hätten finden lassen, die überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Trauma zu bringen gewesen wären. So hätten sich zwar an der medialen Patellafazette oberflächliche Alterationen des Knorpels gezeigt, die aber isoliert vorgelegen hätten, ohne ödematöse Reaktion des subchondralen Knochens und auch ohne intraartikulären Erguss, wie er bei einer akuten chondralen Läsion nahezu immer zu finden sei. Auch hätten sich die intra- und periartikulären Weichteile nahezu bland gezeigt – bis auf ein geringes fokales subkutanes Ödem medial, das allerdings deutlich weiter distal zu finden gewesen sei und somit rein anatomisch nicht mit den Knorpelveränderungen korreliert habe. Auch hätte sich aufgrund traumabiologischer Überlegungen nicht erklären lassen, weshalb es nach einem Anprall lateral am linken Bein zu einem isolierten Knorpelschaden an der Patellafacette und/oder einem kleinen subkutanen Ödem medial hätte kommen sollen, wenn ansonsten nicht die geringsten morphologischen Zeichen des stattgehabten Ereignisses mehr zu finden gewesen seien. Nicht zuletzt sei in Bezug auf den Knorpelbelag festzuhalten, dass sich gewisse Veränderungen auch am femoralen Anteil des medialen Kompartiments finden liessen, wiederum ohne erkennbare ossäre Reaktion. Somit seien sie ebenfalls als chronischer Natur zu bewerten, wobei die Beschwerdeführerin in diesem Bereich keine Beschwerden beklagt habe. Auch im Rahmen der folgenden klinischen Untersuchung hätten sich nie konkrete objektive Hinweise auf das stattgehabte Trauma mehr ergeben. Vielmehr hätten funktionelle Probleme im Sinn einer muskulären Dysbalance, später einer Atropie der Quadrizepsmuskulatur im Vordergrund gestanden. Diese seien von unspezifischen und auch wechselhaften peripatellaren Druckdolenzen begleitet gewesen, wie sie für eine derartige Problematik, bei welcher aufgrund der muskulären Insuffizienz die osteoartikulären Strukturen überlastet würden, typisch seien. Zu keinem Zeitpunkt habe jedoch eine Schwellung oder ein Erguss gefunden werden können. Schwellungen und Ergüsse stellten fast immer das erste Zeichen einer funktionell relevanten mechanischen oder entzündlichen intra- oder periartikulären Pathologie dar. Insgesamt müsse unter Berücksichtigung sämtlicher berichte und Bilddokumente davon ausgegangen werden, dass sich bildgebend bereits mit der MRT vom 26. Juni 2019 (Bericht von Dr. med. K____, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, AB, S. 47) und klinisch mit der Untersuchung vom 3. Juli 2019 keine Befunde hätten objektivieren lassen, die überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 19. Juni 2019 zurückzuführen gewesen wären. Vielmehr hätten sich ab dem 3. Juli 2019 im Wesentlichen funktionelle Probleme am linken Bein gezeigt, die überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich als unfallfremder Natur zu bezeichnen seien. Inwieweit diese bereits vor dem erlittenen Unfall vorhanden gewesen seien, sei vorliegend nicht klar erkennbar (AB, S. 107).

In Bezug auf die Berichte bzw. Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ führte er namentlich aus, diese hätten nicht berücksichtigt, dass die Bildgebung für die kausale Zuordnung eines pathologischen Befundes in sehr vielen Fällen allein nicht ausreiche und nicht selten sogar zu falschen Schlüssen führe. Im Fall der Beschwerdeführerin sei die Kontusion am linken Bein von den initial beurteilenden Ärzten ausschliesslich auf der lateralen Seite beschrieben worden. Auch im ersten Bericht von Dr. med. I____ sei nichts anderes zu lesen. Bildmorphologisch hätten sich bereits in der MRT vom 26. Juni 2019 keine Auffälligkeiten lateral am linken Bein/Knie mehr finden lassen. Auch klinisch habe Dr. med. I____ schon am 3. Juli 2019 keinen objektiven pathologischen Befund mehr erheben können, den er in nachvollziehbarerer Weise dem stattgehabten Trauma kausal hätte zuordnen können. Beispielsweise habe er keine Prellmarken oder Ähnliches beschrieben, wie sie anfangs noch dokumentiert worden seien. Die bildgebend gefundene isolierte Läsion des retropatellaren Knorpels, die sich an der medialen Fazette und damit anatomisch entfernt vom Ort des Anpralls gezeigt habe, unter diesen Umständen als unfallkausal einzustufen, sei seines Erachtens rein spekulativ und vermöge einer differenzierten Überprüfung nicht standzuhalten. Daran ändere auch nichts, dass sich zusätzlich noch ein diskretes subkutanes Ödem habe finden lassen, das zwar ebenfalls medial an der Patella gelegen habe, allerdings wiederum mit Distanz zur Knorpelalteration und deshalb kaum in direktem Zusammenhang dazu. Somit basiere die Einschätzung von Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ auf einer zeitlichen Korrelation – post hoc ergo propter hoc. Entsprechend seien auch sämtlich folgenden Erläuterungen der beiden behandelnden Ärzte nicht mehr stichhaltig, da sie von der offensichtlich falschen Voraussetzung ausgingen, das Ereignis vom 19. Juni 2019 stehe am Ursprung der erwähnten morphologischen Veränderungen in der MRT vom 26. Juni 2019. Diese seien jedoch aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein unfallfremder Natur gewesen (AB, S. 108). Dr. med. G____ ging davon aus, dass der status quo sine wahrscheinlich spätestens Ende September 2019 eingetreten, bzw. auf spätestens dann festgelegt worden wäre, wenn bereits früher eine entsprechende Überprüfung vorgenommen worden wäre (AB, S. 109).

4.1.4  In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Januar 2022 (AB, S. 121 ff.) äusserte sich Dr. med. G____ zu einem zwischenzeitlich eingegangenen Bericht der behandelnden Ärzte Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ vom 4. Juni 2021 (AB, S. 115 ff.). Er nahm ausführlich zu ihren Argumenten Stellung und hielt im Ergebnis an seiner ersten Beurteilung vom 9. März 2021 (s.o.) fest. Dabei wies er insbesondere sinngemäss erneut darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden am Knie gehabt habe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass Beschwerden unfallbedingt seien. Im Weiteren erklärte er sinngemäss, dass aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am rechten Bein keine Beschwerden verspüre, nicht geschlossen werden könne, die Beschwerden am linken Knie seien unfallkausal bzw. seien nicht degenerativer Natur (vgl. dazu insbesondere AB, S. 123).

4.2.            Die Ausführungen Von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ gehen miteinander einher, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, aufgrund der anderslautenden Berichte ihrer behandelnden Ärzte Dr. med. I____ und Dr. med. J____ könne nicht auf die Beurteilung der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin abgestellt werden. Die beiden behandelnden Ärzte hätten die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin auch nach dem 11. Juni 2020 beklagten Beschwerden weiterhin bejaht. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich insbesondere auf deren Berichte vom 24. Januar 2020 (AB, S. 10 f.), vom 18. September 2020 (AB, S. 79), vom 10. November 2020 (AB, S. 98 ff.) und vom 4. Juni 2021 (AB, S. 115 ff.).

4.3.            In ihrem ersten, sich in den Akten befindlichen Bericht vom 5. Juli 2019 (AB, S. 4 f.) stellten Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ die Diagnose «fokale traumatische Chondropathie mediale Patellafacette Knie links mit muskulären Dysbalancen». Diese bestätigten sie in ihren folgenden Berichten vom 9. Dezember 2019 (AB, S. 35 f.), vom 24. Januar 2020 (AB, S. 10 f.), vom 27. März 2020 (AB, S. 15 f.), vom 29. Juni 2020 (AB, S. 22) und vom 10. November 2020 (AB, S. 98 ff.).

Im Sprechstundenbericht vom 9. Dezember 2019 (AB, S. 35 f.) hielten sie fest, die Beschwerdeführerin habe prinzipiell von einem guten Verlauf unter Physiotherapie bis Anfang November 2019 berichtet. Anschliessend sei es ohne ursächliches Ereignis zu einer Verschlechterung mit neu aufgetretenen Schmerzen peripatellar gekommen, welche in den letzten vier Wochen unter Therapie konstant geblieben seien. Es bestünden nach wie vor muskuläre Defizite des Streckapparates, welche zu einem patellären Druck führten. Sie würden im Moment die Fortführung der Physiotherapie mit Dehnung und Detonisation der Quadrizepsmuskulartur sowie muskuläre Kräftigung mit Beinachsentraining empfehlen. Sie empfahlen weiterhin Physiotherapie und bei Beschwerdepersistenz später eine Infiltration.

In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 24. Januar 2020 (AB, S. 10 f.) erklärten sie, die Beschwerdeführerin berichte über unveränderte Beschwerden. Klinisch zeige sich ein flüssiges Gangbild ohne Hinken. Es bestünden noch eine leichte Atrophie und eine Verkürzung der Quadrizepsmuskulatur links sowie Druckdolenzen an der Quadrizepssehne und der Patellarsehne. Zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken erfolge nun eine Infiltration. In ihrem folgenden Sprechstundenbericht vom 27. März 2020 (AB, S. 15 f.) berichteten sie über eine im Wesentlichen unveränderte Befundlage.

Rund fünf Monate später nannten Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ im Sprechstundenbericht vom 29. Juni 2020 (AB, S. 22) erstmals die zusätzliche Diagnose «Tendinitis Patellasehne links mit muskulären Dysbalancen». Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin berichte über eine Schmerzexazerbation seit drei bis vier Wochen. Zuvor habe sie eine längere sehr gute Phase gehabt, zumal sie neben der Physiotherapie ein konsequentes Eigenübungsprogramm absolviert habe. Mit Wiederaufnahme des Schulbetriebes sei ihr das Eigentraining als Lehrerin nicht im gleichen Ausmass möglich. Die aktuellen Beschwerden seien vor allem ventral und peripatellar lokalisiert. Tätigkeiten mit zunehmender Flexion sowie Treppensteigen und teilweise Velofahren mit Steigung bereite besonders Schmerzen. Subjektiv bestünden weder eine Schwellneigung noch ein Instabilitätsgefühl. Die Ausführungen über die klinische Untersuchung unterschieden sich in diesem Bericht nicht wesentlich von jenen in den vorhergehenden Berichten. Die Ärzte berichteten namentlich von einer Quadrizepsatrophie, einer verkürzten und hypertonen Quadrizepsmuskulatur und verschiedenen Druckdolenzen. Im Weiteren führten sie aus, das MRI des Kniegelenkes links vom 11. Juni 2020 (vgl. Bericht von Dr. med. H____, vom 11. Juni 2020, AB, S. 49) zeige ein gutes posttherapeutisches Ergebnis mit Remodeling des fokalen Knorpeldefekts an der medialen Patellafacette. Aktuell zeige sich ein nur leicht signalalterierter Knorpel ohne abgrenzbare Delamination. Weiterhin bestünden leichte Signalalterationen distale Quadricepssehne sowie proximale Patellasehne. Ansonsten seien die Kniebinnenstrukturen intakt. Dazu erklärten sie, einerseits zeige sich MR-tomographisch eine gute Knorpelreparation. Andererseits bestünde noch muskuläre Dysbalancen, so dass die Physiotherapie fortgeführt werden solle. Zusätzlich würden sie eine osteopathische Behandlung empfehlen.

In ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 18. September 2020 (AB, S. 79) führten Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ aus, in einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 sei von einem altersentsprechenden Normalbefund des patellofemoralen Knorpels die Rede (Anm.: die Beschwerdegegnerin versandte ein auf den 2. September 2020 datiertes Schreiben [vgl. AB, S. 53 ff., insb. S. 58], aufgrund der Ausführungen von Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich vielmehr auf den diesem Schreiben zugrundeliegenden Bericht von Dr. med. F____ vom 26. August 2020 [AB, S. 51 f.] bezogen). Sie würden insgesamt eine gute Regeneration bestätigen, wobei ihres Erachtens nicht von einem altersentsprechenden Normalbefund gesprochen werden könne. In der klinischen Untersuchung lägen bei der Beschwerdeführerin weiterhin muskuläre Dysbalancen und Defizite vor, welche aufgrund der Vorgeschichte ebenfalls als Unfallfolge zu werten seien. Längerfristige Verläufe seien bei posttraumatischer Situation keine Seltenheit. Die Physiotherapie zeige stetige Fortschritte, so dass sie deren Fortführung weiterhin empfehlen würden. Bezüglich des Gesamtverlaufes sei auch die Covid-19-Situation mit Lockdown zu berücksichtigen, da zeitweise eine Physiotherapie nicht oder nur unregelmässig habe durchgeführt werden können.

Am 10. November 2020 nahmen Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ zu den Ausführungen von Dr. med. F____ vom 22. Oktober 2020 (AB, S. 82) Stellung (AB, S. 98 ff.). Sie erklärten namentlich, die Beschwerdeführerin habe sowohl strukturelle als auch funktionale Unfallfolgen erlitten. Die strukturelle Unfallfolge stelle die traumatische Chondropathie mediale Patellafacette Kniegelenk links dar. Die Knorpel-Inhomogenitäten in drei axialen Schichten könnten nicht als altersentsprechend interpretiert werden bzw. es könne weder morphologisch noch funktionell von einem «altersentsprechendenden Normalbefund» ausgegangen werden (AB, S. 98). Als funktionelle Unfallfolgen sei die posttraumatische patellofemorale Dysfunktion bzw. muskuläre Dysbalance mit Maltracking der Patella links zu verstehen. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall vom 19. Juni 2019 keinerlei Kniebeschwerden beklagt. Durch den genannten Unfall mit der erwähnten strukturellen Knorpelläsion habe sich auch eine patellofemorale Dysfunktion mit muskulärer Dysbalance entwickelt (AB, S. 100).

In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2021 (AB, S. 115 ff.) nahmen Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ Stellung zu den Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ (vgl. E. 4.1.3 und 4.1.4). Darin betonten sie nochmals, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau ohne Vorerkrankungen oder vorherige Unfallereignisse, insbesondere betreffend das linke Kniegelenk handle. Vor dem Unfall habe sie mehrmals die Woche Fitness absolviert, Tennis gespielt und sei intensiv Fahrrad gefahren. Diese sportlichen Aktivitäten seien aktuell nur eingeschränkt und mit Schmerzen verbunden durchführbar. Die beiden Ärzte hielten daran fest, dass eine posttraumatische Läsion vorliege, wobei sie eingestanden, dass eine Frühdegeneration nicht ausschliessbar sei. Dazu erwähnten sie, dass eine anlagebedingte Anatomie das Vorliegen funktioneller Dysbalancen und das Vorhandensein der Beschwerden am linken Kniegelenk nicht erkläre, da am rechten Kniegelenk keine Beschwerden bestünden (AB, S. 115 f.).

4.4.            Zunächst fällt auf, dass aus dem Bericht von Dr. med. H____ vom 11. Juni 2020 zu einer MR-Untersuchung des linken Kniegelenks (AB, S. 49) hervorgeht, dass ein «gutes posttherapeutisches Ergebnis mit Remodeling des fokalen Knorpeldefekts an der medialen Patellafacette mit aktuell nur noch leicht signalalteriertem Knorpel und nicht mehr abgrenzbarer Delamination» bestehe. Sonst lägen intakte Kniebinnenstrukturen vor. Im Bericht von Dr. med. K____ vom 26. Juni 2019 (AB, S. 47) zur damaligen MR-Untersuchung des linken Kniegelenks war noch die Rede von Knorpelläsionen der medialen Facette der Patella als mögliches Schmerzkorrelat. Im Weiteren nannte der Radiologe ein «diskretes subkutanes Weichteilödem medial der Patella, DD im Rahmen der Kontusion». Auch er erkannte sonst unauffällige Kniebinnenstrukturen. Zumindest die beiden MR-Berichte weisen auf eine zwischenzeitliche Verbesserung hin – zumal im späteren der beiden Berichte kein Weichteilödem mehr erwähnt wurde.

Sowohl die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin als auch die behandelnden Ärzte stellten letztlich auf diese beiden MR-Untersuchungsberichte ab. Dabei hat sich insbesondere Dr. med. G____ ausführlich zur Lokalisation von Anprall, Kontusionen und Knorpelläsionen geäussert. Seine Erklärungen, weshalb der Unfall mit lateralen Kontusionen als direkte Folge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal ist für die Knorpelläsionen an der medialen Facette der Patella (vgl. E. 4.1.3 und E. 4.1.4), sind nachvollziehbar und einleuchtend. Diesbezüglich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2021 (AB, S. 115 ff.) den konkreten Unfallhergang wiedergegeben hätten. Darin hätten sie erklärt, dass nicht allein ein lateraler Anprall stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe sich das linke Kniegelenk am Fahrradrahmen angeschlagen, wodurch Verschiebung der Patella nach lateral erklärbar sei, was zu patellafemoralen Scherkräften führe, welche in der Lage seien, eine traumatische Knorpelläsion, auch weiter proximal gelegen, zu verursachen (vgl. Replik, Ziff. 6.2.). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht, dass sich diese Darstellung des Unfallhergangs erstmals im erwähnten Bericht der behandelnden Ärzte vom 4. Juni 2021 findet (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.). Weder in der Schadenmeldung vom 20. Juni 2019 (AB, S. 1), noch im Beschrieb des Unfalls durch die Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019 und dem Unfallprotokoll (Beschwerdebeilage [BB] 3) oder den früheren Berichten der behandelnden Ärzte wird ein Anprall des Knies bzw. der Knieinnenseite am Fahrradrahmen erwähnt (vgl. div. medizinische Berichte in den AB). Das Argument der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters, sie habe diesen Anprall nicht erwähnt, weil sie als Laie nicht vorhergesehen habe, dass dies relevant sein könnte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8), vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Laie evtl. weniger Details in eine Unfallmeldung schreiben würde, als jemand, der in diesem Rechtsgebiet spezialisiert ist, so ergeben sich – wie dargelegt – bis zum Bericht vom 4. Juni 2021 keinerlei Hinweise auf einen entsprechenden Anprall der Knieinnenseite am Fahrradrahmen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Anprall bereits deutlich früher gegenüber ihren behandelnden Ärzten erwähnt hätte. Zudem findet sich auch kein Hinweis auf ein medial am linken Knie liegendes Ödem oder Hämatom oder eine andere Verletzung an dieser Stelle in den Akten. Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin in ihrer Auffassung, es sei auf die «Aussage der ersten Stunde» abzustellen und demzufolge davon auszugehen, dass lediglich eine laterale Kniekontusion stattgefunden hat. Die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» besagt, dass bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang die «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinfluss sein können. Deshalb kommt bei einem Wechsel der Darstellung durch die versicherte Person im Laufe der Zeit den Angaben, die kurz nach dem Unfall gemacht wurden meistens grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (vgl. BGE 121 V 45, 47 E. 2a). Dies muss aus den genannten Gründen auch im vorliegenden Fall gelten. Dadurch kann umso weniger auf die Ausführungen von Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ abgestellt werden, da sich diese unter anderem auf den von ihnen geschilderten Unfallhergang stützen, auf den aber nicht abgestellt werden kann.

Die behandelnden Ärzte Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ argumentierten im Weiteren bezüglich der Unfallkausalität der nach dem 11. Juni 2020 fortbestehenden Beschwerden hauptsächlich mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 19. Juni 2019 gesund gewesen sei und keine Beschwerden gehabt habe (vgl. E. 4.3.). Dies entspricht der Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Sie ist jedoch beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Eine andere Erklärung, weshalb die Beschwerden ihrer Auffassung nach unfallkausal sind, findet sich in ihren Berichten nicht. Daher vermögen ihre Ausführungen auch nicht zu Zweifeln an der Beurteilung von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ zu führen – zumal Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ im Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2021 selbst darauf erwähnten, dass eine Frühdegeneration nicht ausgeschlossen werden könne (AB, S. 116). Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben vor dem Unfall nebst dem Absolvieren von Fitnesstrainings auch intensiv Tennis trainiert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Diese Sportart ist nach Aussage ihres Rechtsvertreters «sehr kniebelastend» (vgl. das eingereichte Plädoyer, S. 1). Auch vor diesem Hintergrund erscheinen Abnutzungserscheinungen bzw. ein degenerativer Prozess nicht ausgeschlossen.

4.5.            Insgesamt ist die Darstellung von Dr. med. G____, welche sich mit den Schlussfolgerungen von Dr. med. F____ deckt, nachvollziehbar und schlüssig. Die Berichte der behandelnden Ärzte und auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel daran zu erwecken. Die Beschwerdegegnerin durfte darauf abstellen und hat den Beweis des Wegfalls der Unfallkausalität (vgl. dazu E. 3.2.) im erforderlichen Umfang erbracht. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen infolgedessen zu Recht infolge des Erreichens des status quo sine rückwirkend per 11. Juni 2020 eingestellt. Es kann daher offenbleiben, inwiefern die von Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ in erster Linie genannten muskulären Dysbalancen und Defizite überhaupt noch mittels Phsyiotherapie und/oder von Ärzten bzw. Ärztinnen zu behandeln sind, bzw. ob die Behandlung dieser Restbeschwerden überhaupt noch von der Unfallversicherung zu bezahlen wären, wenn sie noch als unfallkausal verstanden werden müssten. Dasselbe gilt für die Frage, welche Leistungen die Beschwerdeführerin überhaupt noch konkret beanspruchen würde oder könnte, wenn sie weiterhin Leistungen erhielte. Die Beschwerdeführerin selber konnte diesbezüglich auch an der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen.

4.6.            Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge genügend geklärt. Ein Gerichtsgutachten ist nicht angezeigt. Diesbezüglich sei festgehalten, dass die Berichte von Dr. med. G____ – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. Ziff. 11.) keine Gutachten darstellen, sondern Berichte eines beratenden Arztes. Dasselbe gilt für die Berichte von Dr. med. F____. Im vorliegenden Fall fand keine versicherungsexterne Begutachtung statt, sodass ein Gerichtsgutachten (zumindest aktuell) schon aus diesem Grund ausgeschlossen wäre (vgl. sinngemäss BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

5.                   

5.1.            Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten für die von ihr eingeholten Arztberichte bzw. die Stellungnahme von Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ vom 10. November 2020 (AB, S. 98 ff.) seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da eine Einsprache nur dadurch möglich gewesen sei, ist abzulehnen. Die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ hatten letztlich keinen Einfluss auf den Ausgang des Gerichtsverfahrens.

5.3.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.4.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Das Begehren der Beschwerdeführerin, die Kosten für von ihr eingeholte Berichte von Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ zu übernehmen, wird ebenfalls abgewiesen.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                                     MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: