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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen,
MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.11
Einspracheentscheid vom 16.
Februar 2022
Psychische Überlagerung einer
Fussverletzung, Adäquanz verneint
Tatsachen
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer unterzeichnete
am 31. August 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Bauarbeiter mit der C____.
Darin wurde ein Stellenantritt per selben Datums vereinbart (SUVA-Akte 27). Am
14. September 2017 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer sei am 7. September 2017 verunfallt. Er habe eine Treppe
verfehlt und sei gestürzt. Dabei habe er sich einen Bruch des rechten
Fussgelenkes und eine Prellung der rechten Schulter zugezogen (Schadenmeldung
UVG, SUVA-Akte 1). Die medizinische Erstversorgung fand im D____ statt, wo eine
geschlossene Reposition der rechten Schulter und eine osteosynthetische
Versorgung der Malleolus medialis Fraktur rechts durchgeführt wurde (vgl.
Austrittsbericht vom 18. September 2017, SUVA-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen.
b) Bei persistierenden Schmerzen und
eingeschränkter Beweglichkeit in der rechten Schulter und im rechten OSG fanden
in der Folge weitere Eingriffe und Therapien statt. Im Februar 2020 weilte der
Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt in der E____ (vgl.
Austrittsbericht vom 30. März 2020, SUVA-Akte 232). Nachdem der behandelnde
Orthopäde die Behandlungs-Optionen aus seiner Sicht als weitgehend ausgeschöpft
bezeichnet hatte (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 30. September 2020, SUVA-Akte
253), veranlasste die SUVA die Durchführung einer Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) in der E____ (Bericht vom 6. Januar 2021, SUVA-Akte
265). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.
Januar 2021 (SUVA-Akte 277) mit, der medizinische Endzustand sei erreicht und
sie schreite nun zur Rentenprüfung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021
(SUVA-Akte 298) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer
Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von 8% ab und sprach dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse
von 10% zu. Infolge einer Intervention des Fussorthopäden Dr. med. G____
(Bericht vom 17. Februar 2021, SUVA-Akte 306), veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine externe Beurteilung zur Unfallkausalität der
verbleibenden Fehlstellung und der Beschwerden am rechten Fuss (vgl. Schreiben
des Kreisarztes vom 15. April 2021, SUVA-Akte 330) durch H____ (vgl. dessen
Bericht vom 3. Juni 2021, SUVA-Akte 345) und nahm ihre Verfügung vorerst zurück
(SUVA-Akte 323).
c) Am 16. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin
eine zweite Verfügung, mit der sie den Rentenanspruch bei unveränderter
Integritätsentschädigung und ungleichbleibendem Invaliditätsgrad wiederum
verneinte (SUVA-Akte 370). Vertreten durch die Rechtsanwältin B____ erhob der
Beschwerdeführer dagegen Einsprache (SUVA-Akte 382), welche von der
Beschwerdegegnerin mit Einspracheenscheid vom 16. Februar 2022 (SUVA-Akte 391)
abgewiesen wurde.
II.
Weiterhin vertreten durch die Rechtsanwältin B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 18. März 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
16. Februar 2022 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 8. April 2022 reicht der Beschwerdeführer einen
vom 30. März 2022 datierenden Bericht des Dr. med. G____ ein (Gerichtsakte 8).
Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 6. Mai 2022
auf die Einreichung einer ausführlichen Replik und hält an seiner Beschwerde
und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 23. Mai
2022.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2022 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 7. Juli 2022 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin geht davon
aus, dem Beschwerdeführer sei mit den Unfallrestfolgen an der rechten Schulter
und dem rechten Fuss eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen ganztags zumutbar.
Unter Berücksichtigung der organischen Unfallfolgen ergebe sich ein nicht rentenbegründender
Invaliditätsgrad von 8%. Allfällige psychogene Störungen stünden nicht in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. September 2017,
weshalb diesbezüglich keine Dauerleistungen zu erbringen seien. Die
Veränderungen am OSG seien mit einer Integritätsentschädigung von 5% abzugelten.
Für die Funktionseinschränkung an der Schulter sei unter Berücksichtigung der
erheblichen Symptomausweitung ebenfalls ein Integritätsschaden von 5%
anzuerkennen. Gesamthaft sei daher eine Integritätsentschädigung von 10% angemessen.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen
im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden.
Insbesondere seien die Unfallkausalität der spastischen Fussstellung und deren
Auswirkung auf die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Alltag nicht
hinreichend geklärt. Er leide sowohl am rechten Fuss als auch an der rechten Schulter
nebst der eingeschränkten Beweglichkeit unter einer persistierenden
Schmerzsymptomatik, die bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit
nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Sollten die Schmerzen nicht als
organisch begründet betrachtet werden, so sei deren Kausalität nach der
Rechtsprechung über die psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen zu bejahen
(vgl. Beschwerde Rz 35 ff.). Im Rahmen der Bemessung des Integritätsschadens
sei diesen Beeinträchtigungen ebenfalls nicht ausreichend Rechnung getragen
worden.
2.3. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist demnach in erster Linie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht von der Zumutbarkeit einer ganztägigen Arbeit ausgeht und ob sie den
geklagten Beeinträchtigungen mit ihrem Entscheid ausreichend Rechnung trägt.
3.
3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen
Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2. Die versicherte Person hat gemäss
Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige medizinische Behandlung der
Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18
Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist.
3.3. Die vorübergehenden Leistungen, wie
Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren,
als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten
Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine
Invalidenrente und / oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).
3.4. 3.4.1. Der Unfallversicherer haftet
für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und
von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig
sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen
werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden Abklärungen
bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind.
3.4.2. Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal,
nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der
Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind
gegebenenfalls weitere, unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Es ist im
Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die
Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das
trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht
oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei
leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und
bei schweren zu bejahen.
3.4.3. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich
lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig
beantworten. Es sind daher
weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien
sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.)
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und
die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1).
3.4.4. Der Einbezug sämtlicher
objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall
erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des
adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft
einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den
schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu
einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff., 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996
UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges
Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt
keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu,
so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Bei einem
Unfall im engeren mittleren Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in
der einfachen Form erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht
werden kann (Urteil Bger 8C_135/2013/ E. 4.2). Dies gilt umso mehr, je leichter
der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren
Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist,
müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.
3.5. 3.5.1. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
352 E. 3a).
3.5.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es
grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch
strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).
3.5.4. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des
Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die
Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt
ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt
sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_81572012 E. 3.2.1.
mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil
9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zur erneuten Abklärung.
4.
4.1. Im Lichte der dargelegten
Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen zu
beleuchten.
4.2. 4.2.1. Gemäss Schadenmeldung UVG
verfehlte der Beschwerdeführer am 7. September 2017 eine Treppe und
stürzte (SUVA-Akte 1). Dabei zog er sich eine anteriore Schulterluxation rechts
und eine dislozierte Fraktur des Malleolus medialis rechts zu. Beide
Verletzungen wurden im D____ erstversorgt (Austrittsbericht vom 18. September
2017, SUVA-Akte 8). Im Juli 2018 und September 2018 wurde bei persistierenden Beschwerden
weitere operative Eingriffe am rechten Fuss (Revision mit Schraubenentfernung,
Arthroskopie OSG, ventrales Narben-Débridement und perkutane
Achillessehnenverlägerung, vgl. den Operationsbericht vom 5. Juli 2018,
SUVA-Akte 120) und der rechten Schulter (Arthroskopie, Bizepstenotomie,
Akromioplastik, Bizepstenodose; vgl. Operationsbericht vom 24. September 2018,
SUVA-Akte 135) durchgeführt.
4.2.2. Im August 2019 wurde der Beschwerdeführer
bei persistierender Schmerzsymptomatik und anhaltender Bewegungseinschränkungen
am rechten OSG vom behandelnden Orthopäden zur weiteren Abklärung möglicher
Ursachen an den Neurologen Dr. med. I____ überwiesen. Diesem präsentierte sich
ein Schonhinken rechts mit Betonung der Belastung auf dem Fussaussenrand und
fehlender Abrollbewegung. Die Beinmuskulatur war normoton und der Umfang der
Unterschenkelmuskulatur praktisch symmetrisch. Der Neurologe beurteilte das
fehlende Anheben des Fusses als mechanisch bedingt und führte aus, es spreche
nicht viel für eine neurogene Läsion. Denkbar sei eine Läsion des N. peroneus
superficialis, diesbezüglich werde er weiter abklären (vgl. vom 20. August 2019
SUVA-Akte 188). Nach erfolgter elektrophysiologischer Untersuchung berichtete
Dr. med. I____ von einem insgesamt nicht eindeutig pathologischen Befund. Die
Kraftentwicklung des Muskels sei so gut, dass ein funktionell gutes Ergebnis
erreicht werden könne, wenn die passive Beweglichkeit im OSG hinsichtlich
Dorsalextension verbessert werde (vgl. Bericht vom 24. September 2019,
SUVA-Akte 196).
4.2.3. Im Januar 2020 klagte der Beschwerdeführer
gegenüber dem Kreisarzt über weiterhin bestehende Schmerzen und Missempfindungen
im rechten Fuss und der rechten Schulter. Der Kreisarzt führte aus, es zeige
sich am rechten Fuss eine angesichts der ursprünglichen Verletzung geradezu
grotesk anmutende Fehlstellung. Er finde eine komplexe Situation vor, die er nicht
vollständig einordnen könne. Erfahrungsgemäss wäre mit einer weitgehenden
Wiederherstellung der Gesundheit und Funktion zu rechnen gewesen und er könne
sich nicht erklären, wie es zu einer derartigen Fehlstellung habe kommen können,
anatomische Ursachen würden sich dafür keine finden. Die Beweglichkeit am USG
sei im Seitenvergleich rechts reduziert, das rechte OSG habe praktisch nicht
bewegt werden können. Er habe erhebliche Zweifel daran, dass diese
Beschwerdesymptomatik durch eine weitere Operation im Sinne einer invasiven
Korrektur der Fussstellung verbessert werden könne, weshalb er dringend zur
Einholung einer Zweitmeinung diesbezüglich rate. Hinsichtlich der oberen
Extremitäten konnte der Kreisarzt eine rechts im Vergleich zu links reduzierte Schulterbeweglichkeit
und Kraftentwicklung feststellen, wobei im Muskelrelief keine wesentlichen
Seitendifferenzen auffielen. Weder klinisch noch bildgebend konnte er Hinweise
auf eine Ursache der geklagten Schulterbeschwerden erheben. Zusammenfassend kam
der Kreisarzt zum Schluss, der Befund nach zweieinhalb Jahren Behandlung sei
als äusserst schlecht zu bezeichnen und es sei nicht der Zeitpunkt für eine
abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit und des Integritätsschadens. Er
schlage eine stationäre Rehabilitation in [...] vor mit dem Ziel, eine
Funktionsverbesserung zu erreichen.
4.2.4. Von Ende Januar 2020 bis anfangs März 2020 weilte der
Beschwerdeführer daraufhin in der E____, wo im Rahmen der stationären Therapie
keine namhafte Verbesserung erzielt werden konnte. Das Ausmass der
demonstrierten physischen Einschränkungen liess sich mit den objektivierbaren
pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden
Abklärungen nicht erklären und es wurde eine erhebliche Symptomausweitung
beobachtet, die teilweise auf eine psychische Störung zurückgeführt wurde.
Diese wiederum wurde jedoch nicht als arbeitsrelevant leistungsmindernd
angesehen. Da von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu
erwarten war, empfahl man den Fallabschluss. Dem Beschwerdeführer wurden aus
rein medizinisch-theoretischer Sicht unter Berücksichtigung der rein objektiven
Unfallfolgen leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne
wiederholtes Gehen in unebenem Gelände zugemutet, wobei Überkopfarbeiten zu
vermeiden seien (Austrittsbericht vom 30. März 2020, SUVA-Akte 232).
4.2.5. Im Mai 2020 fand bei persistierenden Beschwerden eine
zweite Schulterarthroskopie rechts statt, wobei es insbesondere darum ging,
Biopsiematerial zum Ausschluss eines low-grade-Infekts zu gewinnen.
Gleichzeitig wurden eine Bursektomie, eine Capsulotomie und eine Bizepstenodese
durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 11. Mai 2020, SUVA-Akte 241).
Insgesamt brachte die Operation keine wesentliche Besserung der Beschwerden; ein
dank der Biopsien festgestelltes Cutibacterium acnes wurde infektiologisch
behandelt. Es erschien dem behandelnden Orthopäden jedoch unwahrscheinlich,
dass diese mögliche low-grade-Infektion für die geklagten Beschwerden
verantwortlich ist (Bericht Dr. med. F____ vom 25. Juni 2020, SUVA-Akte 246).
4.2.6. Auf der Basis der kreisärztlichen
medizinisch-theoretischen Beurteilung der Belastbarkeit wurde Ende 2020 die
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in [...] durchgeführt. Aus
medizinischer Sicht wurde festgehalten, trotz multiplen operativen und
konservativen Massnahmen hätten die Einschränkungen seit mindestens einem Jahr
nicht mehr gross beeinflusst werden können. Im Vordergrund stünden bewegungs-
und belastungsabhängige Schmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit der
rechten Schulter und eine ausgeprägte varische Fehlstellung mit fehlender
aktiver Beweglichkeit am rechten Fuss und OSG. Infolge der erheblichen
Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die
Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar gewesen. Da sich das
Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren
pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht habe erklären lassen, habe
die Zumutbarkeitsbeurteilung rein medizinisch-theoretisch erfolgen müssen.
Dabei wurden wiederum leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten als
ganztägig zumutbar betrachtet. Wiederholtes Gehen in unebenem Gelände,
Tätigkeiten an sturzexponierten Lagen, Kauern oder wiederholtes Kniebeugen
sowie längerdauernde Überkopfarbeiten seien dabei zu vermeiden (Bericht EFL vom
6. Januar 2021, SUVA-Akte 265).
4.2.7. Der nunmehr behandelnde Fussorthopäde Dr. med. G____, meldete
sich telefonisch beim Kreisarzt und warnte eindringlich vor einer weiteren
Operation des Fusses. Die Fehlstellung sei ein muskuläres Problem, durch Krampf
und Zug der Muskulatur würde der Fuss in eine Fehlstellung gezogen. Nach seiner
Erfahrung stehe das durchaus mit dem Unfall in Zusammenhang, vergleichbar mit
einer Sudeck'schen Dystrophie, die häufig durch ein Unfallereignis ausgelöst
werde (vgl. Aktennotiz des Kreisarztes vom 10. Februar 2021, SUVA-Akte 302). Mit
Schreiben vom 17. Februar 2021 (SUVA-Akte 306) hob Dr. med. G____ nochmals
hervor, das vorliegende Schmerzbild mit der entsprechenden Fehlstellung sei
sehr selten und seines Wissens auch in der Literatur nirgends festgehalten. Der
eigentliche Ursprung der Problematik sei ihm auch nicht bekannt. Das Ganze
imponiere wie eine Sudeck'sche Dystrophie mit allerdings neurologischer
Komponente. Die bildgebende Diagnostik habe bekanntlich die Fehlstellung nicht
erklären können, sodass eine ossäre oder Weichteilfehlstellung sicher nicht vorliege.
Die posttraumatisch entstandene Fehlstellung sei rein muskulär. So seien die Tibialis
anterior, Tibialis posterior und die Extensor hallucis longus Sehnen spastisch
angespannt und eine Entspannung der Muskeln nicht möglich. Von
physiotherapeutischer Behandlung sei abzusehen, da diese schmerzhaft sei und zu
weiterer Verhärtung der Muskeln führen würde. Allenfalls sei die Infiltration
mit Botox eine Option. Er schlage vor, den Beschwerdeführer dem J____ oder der K____
vorzustellen.
4.2.8. Das Kompetenzzentrum der Beschwerdegegnerin vermochte in
den Schilderungen des behandelnden Facharztes weder eine wissenschaftlich
anerkannte Diagnose, noch Anlass zu weiteren Diskussion bezüglich Unfallkausalität
erkennen. Dennoch erachtete es im Hinblick auf die abschliessende Beurteilung die
Anordnung einer externen Expertise als gerechtfertigt und beauftragte (vgl. Auftragsschreiben
des Kreisarztes vom 15. April 2021, IV-Akte 330) den Facharzt Dr. med. H____,
mit einer entsprechenden Beurteilung. Diesem fiel bei der Untersuchung besonders
die Diskrepanz zwischen der unwillkürlich aktivierbaren Muskulatur der langen
Fussheber während des Barfussgangs und der im Gegensatz dazu während der
Untersuchung nicht willkürlich aktivierbaren Fussheber-Muskulatur auf.
Sensorische Auffälligkeiten konnte er nicht feststellen und die erhobene Umfangsdifferenz
der Wadenmuskulatur war nur diskret. Der Facharzt kam aufgrund seiner
Untersuchung zur Ansicht, es lasse sich keine schlüssige Erklärung für die
Fehlstellung und die damit verbundenen Beschwerden finden. Seiner Meinung nach
handle es sich nicht um ein besonderes Syndrom oder dergleichen. Womöglich habe
eine bewusste oder unbewusste psychische Komponente Einfluss auf das
Beschwerdebild, weshalb er zu einer psychologischen / psychiatrischen
Beurteilung riet (Bericht vom 3. Juni 2021, SUVA-Akte 345).
4.2.9. Der Kreisarzt sah den medizinischen Endzustand daraufhin
als gekommen an (vgl. SUVA-Akte 346).
4.3. 4.3.1. Aus medizinischer Sicht ist
aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich beim Sturz vom 7.
September 2017 eine anteriore Schulterluxation rechts und eine Fraktur des
Malleolus medialis rechts zuzog. Aus den dargelegten Unterlagen geht sodann übereinstimmend
hervor, dass seit Ende 2019 trotz multipler operativer und konservativer
Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr
eingetreten ist und von weiteren Eingriffen keine Verbesserung mehr zu erwarten
ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nun per 31. August 2021 vom
medizinischen Endzustand ausgeht und den Rentenanspruch prüft, ist demnach nicht
zu beanstanden.
4.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers präsentiert
sich der medizinische Sachverhalt als ausreichend abgeklärt. Die
Beschwerdegegnerin hat die Intervention des behandelnden Orthopäden Dr. med. G____
ernst genommen und eine weitere Beurteilung durch die spezialisierte H____
veranlasst. Damit ist sie allen in Betracht kommenden somatischen Ursachen,
einschliesslich einer denkbaren neurologischen Genese, die bereits im August
2019 abgeklärt worden war (vgl. oben Erw. 4.2.2.), nachgegangen. Es besteht
keine Veranlassung für weitere Abklärungen diesbezüglich, denn es ist nicht
ersichtlich, inwiefern eine weitere Expertise noch Erkenntnisse hinsichtlich
der Natur der Fehlstellung und der Bewegungseinschränkungen liefern könnte. Zu
keinem anderen Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens noch eingereichte Bericht des Dr. med. G____ vom 30.
März 2022 zu führen.
4.4. 4.4.1. Fraglich ist, in welchem
Ausmass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt
bleibt. Der Kreisarzt und die E____ kommen übereinstimmend zum Schluss, es
müsse in Anbetracht der massiven Symptomausweitung ausgehend von der
ursprünglichen Verletzung und deren erfahrungsgemässen Folgen eine rein medizinisch-theoretische
Schätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Wie der Kreisarzt ausführt, wäre
aufgrund der initialen Verletzungen mit einer weitgehenden Wiederherstellung
der Gesundheit und der Funktion zu rechnen gewesen. Stattdessen präsentierte
sich ihm eine "groteske" Fehlstellung des Fusses mit massiv
eingeschränkter Beweglichkeit und eine ebenfalls erhebliche
Bewegungseinschränkung des rechten Arms, welchen der Beschwerdeführer kaum mehr
als bis zur Waagrechten heben kann. Unter Ausklammerung dieser - weder
orthopädisch, radiologisch noch neurologisch erklärbaren Beeinträchtigung, wird
der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche
Beurteilung und die Ergebnisse der EFL für eine leichte bis mittelschwere,
leidensangepasste Arbeit als vollschichtig arbeitsfähig betrachtet.
4.4.2. Tatsächlich hängt die Frage nach der
unfallbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit wesentlich davon ab, ob
die geklagten Beeinträchtigungen organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen
sind. Objektivierbar sind rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil Bger 8C_806/2007
vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109) nur Ergebnisse, die
mittels wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden apparativ,
respektive bildgebend bestätigt werden können. Vorliegend scheinen sie dies in
Würdigung der zitierten medizinischen Akten nicht zu sein. Vielmehr lässt sich
aus den vorhandenen Unterlagen schliessen, dass es nach einem anfänglich
regelrechten Verlauf mehr und mehr zu einer psychischen Überlagerung der initial
traumatisch verursachten Gesundheitsschäden gekommen ist. Für die massive
Fehlstellung des rechten Fusses und die erheblich eingeschränkte Beweglichkeit
der oberen und unteren rechten Extremität lässt sich kein objektivierbares organisch
ausgewiesenes Korrelat finden. Es ist daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine erhebliche psychogene Komponente mitverantwortlich für
die demonstrierten, massiven Einschränkungen.
4.5. 4.5.1. Anders als bei Gesundheitsschäden
mit einem klaren organischen Substrat, bei welchem der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann, sind
nicht objektivierbare, psychisch begründete Beschwerden wie eingangs unter
Ziff. 3.4.2. dargelegt, nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses
objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat.
4.5.2. Die Angaben über das vorliegend zur
Diskussion stehende Unfallgeschehen sind widersprüchlich. Während in der
Schadenmeldung (SUVA-Akte 1) die Rede von "Treppe verfehlt und gestürzt"
ist, finden sich Angaben wie "4 Stufen von der Leiter gestürzt" (vgl.
Austrittsbericht des D____, SUVA-Akte 8), oder gar "auf der nassen Treppe
ausgerutscht und die ganze Treppe zwischen 12 - 15 Meter hinuntergestürzt"
(Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober
2018, vgl. SUVA-Akte 144). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 7.
September 2017 der Kategorie der mittelschweren an der Grenze zu den leichten
Ereignissen zugewiesen, was in Anbetracht der Kasuistik (vgl. die Übersicht
bei: Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 62 ff.)
sachgerecht ist und zu keinen Diskussionen Anlass gibt.
4.5.3. Praxisgemäss hat dies zur Folge, dass die
Adäquanz der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nur dann bejaht werden
kann, wenn mindestens vier der massgeblichen Zusatzkriterien erfüllt sind. Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 7.3) eine eingehende
Prüfung vorgenommen und das Vorliegen der erforderlichen Kriterien verneint.
Auf diese nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich
verwiesen werden. Insbesondere ist zu betonen, dass Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit sowie die geklagten Dauerschmerzen massgeblich durch
psychische Problematik bedingt sind, weshalb sich daraus nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ableiten lässt.
4.5.4. Sind die Kriterien nicht erfüllt, so muss
die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 7. September 2017 und den organisch
nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint werden. Für die Ermittlung
der Leistungsansprüche sind somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
am rechten Fuss und der rechten Schulter zu berücksichtigen. Weitere
Abklärungen bezüglich allfälliger psychisch begründeter Gesundheitsbeeinträchtigungen
erübrigen sich damit. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
leidensangepasste Tätigkeiten ganztägig zumutbar sind.
5.
5.1. 5.1.1. Auf der Basis dieser
verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der
gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss
anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.1.2. Die Beschwerdegegnerin verglich per 2021 ein
Valideneinkommen von Fr. 70'987.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr.
65'543.-- und ermittelte auf diese Weise unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 5% einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad
von gerundet 8%. Die Ermittlung beider hypothetischen Einkommen erfolgte
gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne (LSE) des Bundesamtes für Statistik
(vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen
gefolgt werden.
5.2. 5.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V
322 E. 4.1).
5.2.2. Der Beschwerdeführer trat am 31. August 2017 eine Stelle
bei der C____ an und verunfallte bereits am 7. September 2017. Gegenüber
der Beschwerdegegnerin gab er an, erst einen Monat vor dem Unfall in die
Schweiz eingereist zu sein (vgl. SUVA-Akte 144 S. 3). Im Mai 2021 wurde die C____
aus dem Handelsregister gelöscht. Anhand einer Erwerbsbiographie oder eines zuletzt
effektiv erzielten Verdienstes lässt sich das Valideneinkommen somit nicht
festlegen. Wenn daher die Beschwerdegegnerin mangels effektiver Lohnzahlungen
zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Lohnzahlen für das Baugewerbe
gemäss LSE (LSE 2018, Tabelle 1 Position 41-43, Kompetenzniveau 1) abstellt und
von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 70'987.-- ausgeht, so erscheint dies
als korrekt, zumal die Abweichung zum vertraglich vereinbarten Einkommen nur
minimal ist (vgl. SUVA-Akte 27 S. 5).
5.3. 5.3.1. Da der Beschwerdeführer
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist ausserdem auch der von der
Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens vorgenommene Beizug
der Tabellenlöhne als richtig zu qualifizieren. Rechtsprechungsgemäss ist in
der Regel beim Invalideneinkommen der Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile
"Total Privater Sektor" anzuwenden. Es ist nunmehr kein Grund
ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte, da der
Beschwerdeführer eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit in verschiedenen
Bereichen auszuüben vermag.
5.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25% nicht übersteigen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März
2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). Die Beschwerdegegnerin hat einen
leidensbedingten Abzug von 5% gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung darf das
(kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die
Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der
Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein
bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu
Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu
schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E.
3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). Vorliegend besteht keine
Veranlassung für eine andere Betrachtungsweise, weshalb es bei einem Abzug von
5% bleibt.
5.4. Da somit dem Einkommensvergleich
der Beschwerdegegnerin nichts entgegenzusetzen ist, hat diese zu Recht mit
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint.
6.
6.1. Abschliessend zu prüfen ist die
Frage, ob die Integritätsentschädigung mit 10% korrekt bemessen ist.
6.2. Gemäss Art. 24 UVG hat Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung, wer durch einen Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1
UVV). Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärztinnen
und Ärzten, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits
deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und
25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68
f. mit Hinweisen). Die Bemessung der Höhe regelt, entsprechend dem Verweis in
Art. 25 Abs. 2 UVG, die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Die
Richtlinien im Anhang 3 der UVV dienen dabei mit ihren Skalenwerten als
Orientierung. In diesem Zusammenhang hat die Be-schwerdegegnerin in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes-sungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Die von der Verwaltung
herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Die aufgestellten Richtwerte
sollen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten, dennoch sind im
Einzelfall Abweichungen nach oben oder unten möglich.
6.3. In seiner Beurteilung vom 13.
Januar 2021 bemass der Kreisarzt den Integritätsschaden für die bildgebend
zweifelsfrei nachweisbaren posttraumatischen Veränderungen am rechten Fuss in
Anwendung von SUVA-Tabelle 5 mit 5%. Die rechte Schulter, welche der
Beschwerdeführer im Rahmen der EFL im Wesentlichen nur bis zur Waagrechten
angehoben hatte, taxierte der Kreisarzt unter Berücksichtigung der
demonstrierten Symptomausweitung in Abweichung von Tabelle 1 mit 5% statt mit
10% (SUVA-Akte 281). Die Beurteilung des Kreisarztes erscheint als schlüssig
und es ist in Anbetracht der oben dargelegten Ausführungen zur adäquaten Kausalität
folgerichtig, die Integritätsentschädigung auf rein organisch nachweisbare
Unfallfolgen zu beschränken. Schädigungen der psychischen Integrität wären ohnehin
nur dann geeignet, Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen,
wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen dauerhaften, sprich
lebenslänglichen Schaden der Integrität verursachen würden (vgl. Frei, a.a.O.,
S. 91; Gustavo Scartazzini: Neuere
Fragen zur Integritätsentschädigung in SZS 2007 S. 299), davon kann vorliegend
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgegangen werden.
7.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist
der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 korrekt und die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61
lit. fbis ATSG kostenlos.
7.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 3. Mai 2022 der Kostenerlass bewilligt. Seiner Vertreterin ist
ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
Rentenfällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser
Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder
unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: