Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.12

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022

Eintritt des medizinischen Endzustandes aufgrund prospektiver Beurteilung bejaht. Rentenanspruch mangels Erwerbseinbusse verneint.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Versicherte war seit 1. Juni 2014 bei der Firma C____, [...], angestellt und in diesem Rahmen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 30. Januar 2019, SUVA-Akte zu Schaden-Nr. 23.48825.19.7 = SUVA-Akte I 1).

aa)      Am 23. Januar 2019 fiel der Versicherte bei Fassadenarbeiten rückwärts von einer Leiter (Schadenmeldung vom 30. Januar 2019, SUVA-Akte I 1). In der Schadenmeldung wurden unter der Rubrik "Verletzung" als betroffene Körperteile der Rücken (Stauchung Wirbelsäule sowohl links als auch rechts) sowie die Schulter (Quetschung, sowohl links als auch rechts) notiert. Mit Bericht vom 21. Februar 2019 (SUVA-Akte I 7) diagnostizierte das D____spital [...], Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezüglich des Oberen Sprunggelenks (OSG) link eine anterolaterale posttraumatische Rotationsinstabilität mit/bei Status nach OSG-Distorsion Grad II – III am 23. Januar 2019. Es folgen zahlreiche Untersuchungen und Behandlungen. Gemäss Austrittsbericht der Orthopädie Klinik des [...]spitals [...], E____, vom 17. Juli 2020 (SUVA-Akte I 51) erfolgte am 17. Juli 2020 eine Operation am linken Fuss (OSG Arthroskopie, AMIC Plastik medialer Talus, Mediale und laterale Bandplastik). Jedoch persistierten Restbeschwerden. Die [...]klinik F____ schlug gemäss Bericht vom 6. Mai 2021 (SUVA-Akte I 107) mit Hinweis auf Restbeschwerden eine kreisärztliche Untersuchung vor.

bb)      Am 28. November 2019, stürzte der Versicherte, nachdem ein Brett beim Herausziehen plötzlich nachgab, auf den Rücken (Schadenmeldung vom 5. Dezember 2019, SUVA-Akte zu Schaden-Nr. 27.67312.19.1, SUVA-Akte II 1). In der Schadenmeldung wurde unter der Rubrik "Verletzung" als betroffener Körperteil die Schulter (Prellung) angegeben. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Basel, attestierte gemäss Arztzeugnis UVG vom 6. Februar 2020 (SUVA-Akte II 16) ein akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom.

cc)       Anlässlich der Besprechung mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 (vgl. Bericht vom 5. November 2020, SUVA-Akte I 63) gab der Versicherte an, er sei anfangs Oktober beim Betreten des Hauseingangs mit beiden Gehstöcken auf dem regennassen Plattenboden ausgerutscht. Den drohenden Sturz habe er reflexartig vermeiden können, jedoch habe er mit seinem operierten Fuss resp. mit der Orthese heftig am Boden aufgetreten, was für einige Stunden zu verstärkten Ruheschmerzen im Bereich des Rückfusses geführt habe.

 

b)        aa) Zu den Restfolgen des Ereignisses vom 23. Januar 2019 äusserte sich die kreisärztliche Stellungnahme vom 9. Juni 2020 (sig. H____, SUVA-Akte II 42). Eine abschliessende kreisärztliche Untersuchung erfolgte am 4. August 2021 (Bericht vom 4. August 2021, sig. Kreisarzt. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA-Akte I 123). Der Kreisarzt erachtete aufgrund des "mittlerweile deutlich protrahierten Verlaufes mit beginnender Chronifizierung einer Schmerzproblematik … den medizinischen Endzustand als erreicht". Ferner nahm der Kreisarzt eine Schätzung des Belastbarkeitsprofils auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das linke obere Sprunggelenk vor. Ebenso schätzte der Kreisarzt die Höhe des Integritätsschadens (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens vom 4. August 2021, SUVA-Akte I 122).

bb)      Zu den Folgen des Unfalles vom 28. November 2019 äusserte sich der Kreisarzt am 29. Mai 2020 (sig. H____, SUVA-Akte II 39). Er verwies auf ein MRI bzw. MRT der Lendenwirbelsäule vom 15. Mai 2020 (Bericht der J____ vom 15. Mai 2020, SUVA-Akte II 37), wonach sich an der Lendenwirbelsäule beginnende degenerative Veränderungen zeigten, jedoch kein Nachweis von unfallkausalen strukturellen Läsionen vorliege. Eine Kontusion der Lendenwirbelsäule sei nach 2 bis 3 Monaten folgenlos ausgeheilt.

c)         Mit Schreiben vom 5. August 2021 (SUVA-Akte I 127) kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2021 an. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 (SUVA-Akte I 149) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 0%) und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 5% zu. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 Einsprache (SUVA-Akte I 154, vgl. Einsprachebegründung vom 3. Dezember 2021, SUVA-Akte I 159). Ergänzend äusserte sich der Kreisarzt am 9. Februar 2022 (sig. I____, SUVA-Akte 165) zur Schätzung der Integritätseinbusse. Am 15. Februar 2022 (SUVA-Akte I 167) äusserte er sich zu den in der Einsprache angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 (SUVA-Akte I 170) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 21. März 2022 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 aufzuheben. Es seien ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und es seien die gesetzlichen Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche seit dem 28. Oktober 2021 neu eingegangenen Akten zuzustellen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 23. Mai 2022 wird an der Beschwerde festgehalten. In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Mai 2022 reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2022 medizinische Unterlagen ein. Zu beidem äussert sich die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 9. September 2022. Die Beschwerdegegnerin gibt dabei bekannt, dass sie einen Rückfall anerkannt und ab dem 31. März 2022 wieder Taggelder ausgerichtet habe. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 äussert sich nochmals der Beschwerdeführer.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 29. November 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).     

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör.

Er verweist auf den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022, welcher unter Ziffer 2.2 den Bericht der F____klinik vom 18. Januar 2022 (SUVA-Akte I 162) und einen Bericht von K____ vom 24. Januar 2022 (Bericht der Neurologie L____ sig. K____, Bericht vom 24. Januar 2022, SUVA-Akte I 163) erwähnt. Diese Berichte seien von der Beschwerdegegnerin offenbar im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholt worden und seien "offenbar für die Beurteilung der Einsprache wesentlich". Jedoch habe die Beschwerdegegnerin es unterlassen, dem Beschwerdeführer diese Berichte zuzustellen.

In der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 4.1) wird zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeführt, die angeführten Berichte seien nicht von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden, sondern sie seien ihr von den untersuchenden Ärzten unaufgefordert zugestellt worden. Dem Versicherten bzw. seiner Rechtsvertreterin müssten zudem die Untersuchungen durch die berichtenden Ärzte bekannt gewesen sein.

2.2.          Die Garantie eines fairen Verfahrens konkretisiert sich im Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und beinhaltet den Anspruch, sich in einem Verfahren zu allen wesentlichen Punkten vorgängig äussern zu können und von den Behörden sämtliche dazu notwendigen Informationen zu erhalten (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., S. 860). Nimmt die Behörde neue Akten in das Verfahren auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. hierzu BGE 124 II 132, 137 E. 2b). 

Das vorliegend vom Beschwerdeführer gerügte Recht auf Akteneinsicht ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Einspracheentscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche volle Kognition hat und sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 mit Hinweis auf BGE 116 V 187 E. 3d). 

Die Nichtzustellung eines Berichts im Einspracheverfahren stellt dann keine schwere, einer Heilung nicht zugänglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die der Verfügung zugrunde gelegte Beurteilung in allen wesentlichen Punkten bestätigt wird und der Bericht keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält (BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390). Die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte vom 28. Januar 2021 sowie vom 24. Januar 2022 befassen sich mit der vom Kreisarzt als unfallkausal anerkannten neurologischen Schädigung (sensible Nervenschädigung). Die Berichte enthalten somit keine neuen entscheidrelevanten Punkte.

Damit würde es als formalistischer Leerlauf erweisen, würde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Folglich besteht kein Grund, den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 aus einem formellen Grund aufzuheben.

3.                

3.1.          Mit Schreiben vom 5. August 2021 (SUVA-Akte I 127) kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2021 an. Mit der durch den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 (SUVA-Akte I 170) geschützten Verfügung vom 8. Oktober 2021 (SUVA-Akte I 149) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 0%) und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 5% zu. Sie verwies hierbei auf kreisärztliche Beurteilungen.

Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, die kreisärztlichen Beurteilungen, auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stütze, seien nicht beweistauglich.

Ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.2.          Hinsichtlich des Zeitraums der strittigen Rentenleistung ist zu bemerken, dass die Taggeldleistungen wie erwähnt per 30. September 2021 eingestellt wurden. Auf diesen Zeitpunkt hin erachtete die Beschwerdegegnerin den medizinischen Endzustand zur Prüfung der Rentenfrage als erreicht an. In der Duplik führt die Beschwerdegegnerin an, aufgrund der ab April 2022 wieder intensiveren Beschwerden sowie der medizinischen Abklärungen habe sie einen Rückfall anerkannt und habe ab dem 31. März 2022 wieder Taggelder ausgerichtet. Dies ändere jedoch nichts daran, dass per 30. September 2021 der Endzustand eingetreten sei und für die Zeit bis zum 31. März 2022 - also während 6 Monaten - von einer Erwerbsfähigkeit im Umfang des vom Kreisarzt festgelegten Zumutbarkeitsprofils auszugehen sei.

Mit Blick auf diese Ausführungen stellt sich somit die Rentenfrage (lediglich) für die Zeitspanne ab 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022. Es bleibt mit anderen Worten in medizinsicher Hinsicht einzig zu prüfen, ob die vom Kreisarzt am 4. August 2021 (sig. I____, SUVA-Akte I 123) vorgenommene medizinische Beurteilung mit Blick auf diese Zeitspanne beweiskräftig ist.

3.3.          In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin wie erwähnt auf die Einschätzung anstaltsinterner Ärzte ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).       

4.                

4.1.          In seiner Beurteilung vom 4. August 2021 (SUVA-Akte I 123 S. 7 f.) hielt der Kreisarzt mit Bezugnahme auf die vom Unfall vom 23. Januar 2019 herrührenden Beschwerden am OSG links fest, unfallkausal sei es im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes zu einer osteochondralen Läsion im Bereich des medialen Talus und zu einer Rotationsinstabilität mit Beteiligung des medialen und lateralen Bandapparates gekommen.

Als unfallfremde Diagnosen führte der Kreisarzt Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich der linken Hüfte an.

4.2.          Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin bzw. die involvierten Kreisärzte äussern bezüglich des vom Kreisarzt als unfallkausal bezeichneten Schadens am linken oberen Sprunggelenk kontrovers zur Frage, ob der medizinische Endzustand per 30. September 2021 erreicht war. Damit sprechen sie Art. 19 Abs. 1 UVG an.

Gemäss dieser Bestimmung entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.

Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf mit der Replik eingereichte Unterlagen (Bericht der [...]klinik F____, sig. M____, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, vom 12. Mai 2022, Replikbeilage 3) geltend (Replik S. 4 Ziff. 5 sowie S. 5 Ziff. 6), auch bezogen auf gesundheitliche Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk sei der medizinische Endzustand noch nicht erreicht.  

Nach der Praxis (vgl. von der Beschwerdegegnerin angeführtes Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen) ist die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustands prospektiv (vgl. Urteil 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1 mit Hinweisen) bezogen auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu prüfen (Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2021 E. 7.1; Urteil 8C_58/2010 vom 28. Juni E. 2.2 und U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der Praxis (vgl. Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2021 E. 7.1 sowie Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2.) angesichts der Massgeblichkeit des Zeitpunkts des Fallabschlusses spätere medizinische Berichte nicht rechtsrelevant sind, auch wenn sie noch vor Erlass des Einspracheentscheides erstellt worden sind. Erst recht hat dies zu gelten, wenn Unterlagen zu einem noch späteren Zeitpunkt ins Recht gelegt werden.

4.3.          4.3.1. Der Kreisarzt führt in seiner Beurteilung vom 4. August 2021 aus, am 17. Juli 2020 sei operativ eine Arthroskopie am oberen Sprunggelenk links mit AMIC-Plastik des medialen Talus und Rekonstruktion des medialen und lateralen Bandapparats im [...]spital [...] durchgeführt worden (vgl. Austrittsbericht der Orthopädie Klinik des [...]spitals [...], E____ vom 17. Juli 2020, SUVA-Akte I 51). Anschliessend sei ein protrahierter Verlauf zu verzeichnen gewesen. Schliesslich sei in der neurologischen Untersuchung durch N____ vom 28. Januar 2021 im Bereich des Nervus saphenus, Nervus cutaneus dorsalis intermedius links sowie Nervus plantaris medialis eine entsprechende Beeinträchtigung dokumentiert. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. August 2021 konnte der Kreisarzt zwar klinisch keine motorischen Beeinträchtigungen im Bereich der linken unteren Extremität erkennen, er hielt jedoch fest, es handle sich "offensichtlich" um Schädigungen sensibler Anteile von peripheren Nerven. Die beschriebenen sensiblen Schädigungen von Nerven gemäss Bericht der Klinik Neurologie der E____ vom 28. Januar 2021 (sig. N____, SUVA-Akte I 95) sieht der Kreisarzt als unfallkausal an.

Aufgrund des mittlerweile deutlich protrahierten Verlaufes mit beginnender Chronifizierung einer Schmerzproblematik sah der Kreisarzt den medizinischen Endzustand als erreicht an. Nach Meinung des Kreisarztes war zum Untersuchungszeitpunkt von weiteren operativen bzw. interventionellen Massnahmen mit Infiltrationen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes nicht mehr mit einer namhaften Besserung zu rechnen.

4.3.2.  Die Einschätzung des Kreisarztes steht in Einklang mit dem Bericht der [...]klinik F____ vom 28. Juni 2021 (sig. O____, Leitender Arzt, sowie P____, Stv. Oberarzt, SUVA-Akte I 119). Im Rahmen der Sprechstunde vom 21. Juni 2021 habe eine erneute Evaluation im Beisein von O____ stattgefunden. Die Klinik hielt fest, dass sofern keine zusätzliche Nervenpathologie bestünde, eine Lockerung der nach Einschätzung der [...]klinik F____ zu straffen lateralen Bandrekonstruktion zu empfehlen gewesen wäre. In der jetzigen Situation erachteten die Untersucher dies aber "nicht für zielführend". Der Bericht schloss mit dem Ersuchen um ein Aufgebot durch die Beschwerdegegnerin für eine entsprechende kreisärztliche Einschätzung. Die Verfasser des Berichts sahen sich aktuell nicht in der Lage zu beurteilen ("zum jetzigen Zeitpunkt kann ich nicht sagen"), ob der Versicherte für schwere körperliche Tätigkeiten je wieder arbeitsfähig werde. Eine gewisse Regeneration der Nerven sei zu erwarten, jedoch sei eine definitive Prognose nicht möglich. Deshalb würden "momentan keine Folgetermine" vereinbart.

Diese kurz vor der kreisärztlichen Untersuchung gemachten Äusserungen machen klar, dass die Behandler keine therapeutische Option mit Besserung der Arbeitsfähigkeit vorschlagen konnten. Sie gingen offensichtlich ihrerseits davon aus, dass der Kreisarzt zu einer Abschlussuntersuchung im Hinblick auf die Prüfung der Rentenfrage schreiten solle.

Wie unter Erw. 3.2. ausgeführt, erfolgt die Beurteilung, ob der medizinische Endzustand eingetreten ist, prospektiv. Zeitlicher Ausgangspunkt dieser prognostischen Beurteilung ist dabei der anvisierte Fallabschluss. Aufgrund des mit der Replik eingelegten Berichts der [...]klinik F____ vom 12. Mai 2022 ist die am 4. August 2021 vom Kreisarzt vorgenommene Beurteilung deswegen nicht widerlegt. Die Beschwerdegegner selbst hat mit der Duplik bekannt gegeben, dass sie aufgrund der ab April 2022 wieder intensiveren Beschwerden sowie der medizinischen Abklärungen einen Rückfall anerkannt und ab dem 31. März 2022 wieder Taggelder ausgerichtet habe. Die Prognose des Kreisarztes war darauf ausgerichtet, eine Einschätzung abzugeben, ob weitere medizinische Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwarten liessen. Diese Einschätzung wird jedoch aufgrund einer im April 2022 festgestellten Verschlechterung des Zustandes nicht falsifiziert.

4.4.          Soweit es die von der Beschwerdegegnerin und mit ihr vom Kreisarzt als unfallkausal anerkannten Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk betrifft, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, es sei der medizinische Endzustand per 30. September 2021 erreicht.

 

 

5.                

5.1.          Nicht strittig sind nach dem bereits Dargelegten unfallkausale Restfolgen am linken oberen Sprunggelenk. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Beschwerdebeklagte habe weitere für die Beurteilung der Unfallrestfolgen relevante Faktoren unberücksichtigt gelassen.

5.1.1.  Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren (vgl. Einsprachebegründung vom 3. Dezember 2021, SUVA-Akte I 159 S. 4) geltend gemacht, der Kreisarzt habe in seinem Bericht vom 4. August 2021 die im Bericht der F____klinik vom 28. Juni 2021 (SUVA-Akte I 119, sig. O____, Leitender Arzt sowie P____, Stv. Oberarzt) erwähnten sensiblen Schädigungen der Nerven als unfallkausal anerkannt, jedoch habe er diese Nervenschädigungen anschliessend nicht weiter berücksichtigt.

In der ärztlichen Beurteilung vom 15. Februar 2022 (SUVA-Akte I 167) hält der Kreisarzt zutreffend fest, dass er unter im Abschnitt "versicherungsmedizinische Aspekte" seines Berichts vom 4. August 2021 die von der Orthopädie Klinik des [...]spitals [...], E____ gemäss Bericht vom 28. Januar 2021 (SUVA-Akte I 95) beschriebenen Nervenschädigungen als unfallkausal anerkenne. Zu folgen ist dem Kreisarzt darin, dass angesichts dieser Übereinstimmung mit dem Behandler kein Anlass zu Zweifeln am Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung ersichtlich ist; einer ergänzenden fachärztlichen Beurteilung durch einen Neurologen bedarf es nicht. Zutreffend hält der Kreisarzt auch fest (SUVA-Akte I 167 S. 4), dass er aufgrund dieser Nervenschädigung einen Integritätsschaden anerkannt hat.

5.1.2.  Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren (vgl. Einsprachebegründung vom 3. Dezember 2021, SUVA-Akte I 159 S. 3) sodann im Zusammenhang mit der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils geltend gemacht, es seien Beschwerden auch im unteren Sprunggelenk zu berücksichtigen. Der Kreisarzt hat diesbezüglich klargestellt (SUVA-Akte I 167 S. 4), es lägen zwar im linken unteren Sprunggelenk nachweislich keine strukturellen objektivierbaren Unfallfolgen vor. Jedoch gelte das am 4. August 2021 beschriebene Belastbarkeitsprofil bezogen sowohl auf das linke obere als auch das linke untere Sprunggelenk. Dabei handle es sich um eine anatomisch funktionelle Einheit. Eine zusätzliche Einschränkung durch Beschwerden im Bereich des linken unteren Sprunggelenkes entstehe bezogen auf das gemäss kreisärztlichem Bericht vom 4. August 2021 umschriebene Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Dazu äussert sich die vorliegende Beschwerde nicht und es besteht kein Anlass, in diesem Punkt von der kreisärztlichen Beurteilung abzugehen.

5.1.3.  Der Beschwerdeführer rügt, für die Beurteilung der Restfolgen sei unberücksichtigt geblieben, ob und inwieweit das Ereignis von Anfang Oktober 2020 den Heilungsverlauf beeinträchtigt habe (Beschwerde S. 7 Ziff. 13).

In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 4.4) wird auf einen Bericht über die Besprechung vom 5. November 2020 (SUVA-Akte I 63) verwiesen. Dort wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Berichts des [...]spitals [...], E____ vom 13. Oktober 2020 (SUVA-Akte I 60) angesprochen worden. Er hatte gemäss diesem Bericht angegeben, dass er Anfang Oktober beim Betreten des Hauseingangs mit beiden Gehstöcken auf dem regennassen Plattenboden ausrutschte. Den drohenden Sturz habe er reflexartig vermieden, dabei sei er mit seinem operierten Fuss resp. mit der Orthese allerdings heftig am Boden aufgetreten. Im Bericht ist wörtlich festgehalten, danach habe der Versicherte "einige Tage wieder etwas vermehrte Schmerzen im Bereich des operierten Rückfusses verspürt".

Diese Schilderung erlaubt den Schluss, dass der Vorfall keine richtungsändernde Verschlechterung des Zustandes am linken Fuss zur Folge hatte.

5.2.          5.2.1. Der Kreisarzt hat in seiner Beurteilung vom 4. August 2021 Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie im Bereich der linken Hüfte unter den unfallfremden Diagnosen aufgeführt (SUVA-Akte I 123 S. 7).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sowohl der Zustand am Hüftgelenk (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 10) als auch an der Lendenwirbelsäule (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 11) sei auf die vorliegend in Betracht fallenden Unfallereignisse zurückzuführen. Schon im Einspracheverfahren (vgl. ergänzende Einsprachebegründung vom 3. Dezember 2021, SUVA-Akte I 159 S. 2 ff.) machte der Beschwerdeführer hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Kausalzusammenhangs eine unvollständige Sachverhaltsabklärung geltend. Beim Unfall vom 23. Januar 2019 sei der Versicherte von der Leiter gestürzt und aus einer Höhe von mindestens 1,5 Metern direkt auf den Rücken gefallen. Ein Sturz aus dieser Höhe sei relevant für die geltend gemachten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und der Hüfte. Auch beim Unfall vom 28. November 2019 sei der Versicherte auf den Rücken gefallen, dabei sei die Lendenwirbelsäule retraumatisiert worden. Auch durch das Ereignis im Oktober 2022 (vgl. Bericht vom 5. November 2020, SUVA-Akte I 63), als der Versicherte mit den Krücken ausgerutscht und auf dem frisch operierten Fuss gelandet sei, sei eine Retraumatisierung der Rückenproblematik erfolgt.

Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers hat der Kreisarzt in der ärztlichen Beurteilung vom 15. Februar 2022 Stellung genommen (SUVA-Akte I 167).

5.2.2.  Der Kreisarzt führt zur den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule vorweg aus, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Januar 2019 seien keine Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule oder sonstige lumbale Beschwerden beschrieben worden.

Dazu ist allerdings zu sagen, dass in der Schadenmeldung vom 30. Januar 2019 (SUVA-Akte I 1) unter der Rubrik "Verletzung" als betroffener Körperteil u.a. der Rücken (Stauchung Wirbelsäule sowohl links als auch rechts) notiert worden war. Jedoch finden sich in den nachfolgenden, vor dem Ereignis vom 28. November 2019 erstellten Arztberichten Befunde bzw. Behandlungsberichte zum linken oberen Sprunggelenk keine Hinweise zu Befunden an der Lendenwirbelsäule (vgl. u.a. Bericht des D____spitals [...]. Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 21. Februar 2019, SUVA-Akte I 7, Bericht des D____spitals [...], Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 20. Februar 2019, SUVA-Akte I 10, Arztzeugnis von Q____, FMH Allgemein Medizin, vom 18. August 2019, SUVA-Akte I 12). Der Bericht vom 21. Februar 2019 erwähnt zwar ein eingeschränktes Gangbild (vgl. Beschwerde S. 6), jedoch ist der ganze Bericht ausschliesslich auf die diagnostizierte Rotationsinstabilität im linken oberen Sprunggelenk fokussiert.

Den in der Beschwerde (S. 6) Ziff. 11) angeführten Sprechstundenberichten der F____klinik vom 19. März 2019 (SUVA-Akte I 18 S. 5 f.), 4. April 2019 (SUVA-Akte I 22), 6. Mai 2019 (SUVA-Akte I 18 S. 1 f.), 17. Juni 2019 (SUVA-Akte I 25) sowie auch dem Bericht der Orthopädie Klinik des [...]spitals [...], E____ vom 4. Juni 2020 (SUVA-Akte I 32) ist als Diagnose die OSG-Distorsionsverletzung am 23. Januar 2019 vorangestellt. Sie befassen sich mit den Folgen dieser Verletzung. Eine Rückenverletzung wird nicht thematisiert.

Die Akten enthalten somit keinen Hinweis darauf, dass der Versicherte sich am 23. Januar 2019 eine behandlungsbedürftige Beeinträchtigung im Bereich der Lendenwirbelsäule zugezogen hat.

Das Ereignis vom 28. November 2019 hat nach Einschätzung des Kreisarztes (Ärztliche Beurteilung vom 15. Februar 2022, SUVA-Akte I 167) zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Bereich der Lendenwirbelsäule geführt. Nach dem Ereignis vom 28. November 2019 werde im Bericht der R____ Basel (vgl. Bericht vom 6. Februar 2020, SUVA-Akte II 16, sig. G____) ein akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom festgehalten. Es handle sich bei diesem Syndrom um ein plötzlich aufgetretenes Beschwerdebild im Bereich der Lendenwirbelsäule. Zwecks Abklärung dieser Beschwerdesymptomatik habe am 15. Mai 2020 eine MRI-Diagnostik der Lendenwirbelsäule bei der J____ (vgl. Bericht vom 15. Mai 2020, SUVA-Akte II 37) stattgefunden. Als unfallfremd könnten im Bereich der Vorderkanten der Segmente auf Höhe der Lendenwirbelköper (LWK) 3, LWK 2/3 und 4/5 fettige Veränderungen mit leichtem Ödem erkannt werden. Der befundende Radiologe ordne diese als unfallfremd bzw. als beginnende Degeneration ein. Es seien aufgrund des MRI vom 15. Mai 2020 weder knöcherne Läsionen noch ligamentäre Verletzungen im Bereich der Lendenwirbelsäule feststellbar. Der Kreisarzt bezeichnet es als zusätzlich bezeichnend, dass keinerlei Hinweis auf eine Bandscheibenvorwölbung oder Bandscheibenprolaps sowie eine neurale Kompromittierung bestünden. Der Kreisarzt kommt darum gut nachvollziehbar zum Schluss, durch das Ereignis vom 28. November 2019 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Distorsion im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgetreten. Eine solche vorübergehende Verschlimmerung im Bereich der Lendenwirbelsäule durch eine Distorsion erachtet der Kreisarzt als überwiegend wahrscheinlich bis spätestens Ende Mai 2020 folgenlos abgeheilt. Somit spielten Unfallfolgen im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgrund des Ereignisses vom 28. November 2019 spätestens ab Ende Mai 2020 keine Rolle mehr.

Abschliessend hält der Kreisarzt fest (SUVA-Akte I 167 S. 2), dass wenn es entweder durch das Ereignis vom 23. Januar 2019 oder das Ereignis vom 28. November 2019 zu einer unfallkausalen Schädigung im Bereich der Lendenwirbelsäule gekommen wäre, der Versicherte echtzeitlich nach dem Ereignis entsprechende neurologische Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten hätte entwickeln müssen. Dies sei nachweislich nicht der Fall gewesen.

5.2.3.  Bezüglich der Beschwerden am linken Hüftgelenk verweist der Kreisarzt auf den Befund vom 16. Juni 2020 aufgrund einer 3-Phasen-Skelettszintigraphie und eines SPECT-CT des linken Fusses (Bericht des S____spitals [...], Radiologie und Nuklearmedizin vom 18. Juni 2020, SUVA-Akte I 47). Erläuternd führt er aus, die 3-Phasen-Skelettszintigraphie stelle eine knochenspezifische Untersuchungsmethode mit Darstellung der Stoffwechselaktivität im Bereich der Knochen des gesamten menschlichen Körpers dar.

In der Befundung der 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 16. Juni 2020 werden gemäss den Darlegungen des Kreisarztes keinerlei Auffälligkeiten bezüglich des linken Hüftgelenkes beschrieben. Wäre es am 23. Januar 2019 im Bereich des linken Hüftgelenkes zu einer Fraktur oder sonstigen Schädigung der Knochen gekommen, so müsste nun in der Skelettszintigraphie-Darstellung vom 16. Juni 2020 eine Auffälligkeit im Bereich des linken Hüftgelenkes nachweisbar sein. Tatsächlich zeige sich keine Auffälligkeit in der 3-Phasen-Skelettszintigraphie im Bereich des linken Hüftgelenkes.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der 3-Phasenskelettszintigraphhie (vgl. Pschyrembel, 266. Auflage: Untersuchung des Skeletts nach Verabreichen eines osteotropen Radiopharmakons zur Darstellung von röntgenologisch unter Umständen noch nicht nachweisbarer Zonen vermehrter Knochenstoffwechselaktivität und Durchblutung) sei keine Untersuchung der linken Hüfte erfolgt. Dies ist unzutreffend. Gemäss dem Bericht vom 16. Juni 2020 erfolgte zwar eine sich auf den linken Fuss beschränkende SPECT-Untersuchung (SPECT-steht für: Single-Photon-Emissionscomputertomographie). Die 3-Phasenskelettszintigraphie betraf gemäss Bericht aber den ganzen Körper. Dem Versicherten war eine "Bolusartige Injektion von 672 MBq99m Tc-DPD" injiziert ("DPD" steht für: Diphosphono-1,2-propandicarbonsäure) worden. Gemäss Bericht vom 16. Juni 2020 ergab sich eine Mehrspeicherung dieser Substanz an verschiedenen Lokalisationen (z.B. mandibulär bzw. an den AC-Gelenken und intensiv hinsichtlich der linken medialen Talusrolle), nicht jedoch im Bereich der Hüftgelenke. Der Schluss des Kreisarztes, dass mit diesem Verfahren kein Befund im Bereich der Hüftgelenke erhoben wurde, ist somit gut nachvollziehbar.

Der Kreisarzt hebt hervor, sowohl nach dem Ereignis vom 23. Januar 2019 als auch nach dem Ereignis vom 28. November 2019 habe sich der Versicherte in engmaschiger medizinischer Abklärung und Behandlung befunden. Wäre es zu unfallkausalen Schädigungen im Bereich des linken Hüftgelenkes entweder durch das Ereignis vom 23. Januar 2019 oder durch das Ereignis vom 28. November 2019 gekommen, so hätten hier ebenfalls weitere diagnostische Abklärungen stattgefunden. Diese Ausführungen leuchten ein.

5.2.4.  Der Beschwerdeführer macht allerdings noch geltend (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 12), es sei abzuklären, ob eine zu straffe Bandrekonstruktion die Hüfte und die Lendenwirbelsäule beeinträchtigt haben könnten.  Die F____klinik hat gemäss ihrem Bericht vom 28. Juni 2021 (SUVA-Akte I 119, sig. O____, Leitender Arzt, sowie P____, Stv. Oberarzt) die Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge einer «zu straffen» lateralen Bandrekonstruktion bezeichnet. Dazu hält der Kreisarzt fest (SUVA-Akte I 167 S. 3), im Bericht vom 28. Juni 2021 werde erwähnt, dass ohne zusätzliche Nervenpathologie eine Lockerung einer zu straffen lateralen Bandrekonstruktion im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes empfohlen worden wäre. Aufgrund einer bestehenden Nervenpathologie sehe die F____klinik von der Massnahme einer Lockerung der zu straffen lateralen Bandrekonstruktion ab.

Der Kreisarzt hebt hervor, dass die Prüfung des Bandapparates aufgrund sehr subjektiver Kriterien erfolge. Am 17. Juli 2020 sei eine Operation am linken Fuss erfolgt (vgl. Bericht der Orthopädie Klinik des [...]spitals [...], E____ vom 17. Juli 2020, SUVA-Akte I 51: OSG Arthroskopie, AMIC Plastik medialer Talus, Mediale und laterale Bandplastik). In der postoperativen Kontrolle seien (vgl. Bericht der gleichen Stelle vom 31. August 2020, SUVA-Akte I 57) reizfreie Wundverhältnisse dokumentiert worden. Im Bericht vom 13. Oktober 2020 (gleiche Klinik, SUVA-Akte I 60) seien im Bereich des linken oberen Sprunggelenks postoperativ noch Schwellungsbeschwerden dokumentiert. Im Bericht vom 23. März 2021 (SUVA-Akte I 104) seien nach Konsultation vom 16. März 2021 stabile Sprunggelenksverhältnisse sowohl im Bereich des medialen als auch lateralen Bandapparates ohne vermehrten Talusvorschub verzeichnet. Der Kreisarzt betont, von einer zu straffen Bandrekonstruktion sei hier keine Rede. Der Kreisarzt geht aufgrund der Berichte grundsätzlich von einer stabilen Rekonstruktion im Bereich des medialen und lateralen Bandapparates des linken oberen Sprunggelenks aus. Eine biomechanische Beeinträchtigung durch eine zu straffe laterale Bandrekonstruktion, wie beschrieben im Bericht der F____klinik vom 28. Juni 2021, sei aufgrund der Gesamtsituation nicht nachvollziehbar. Insofern könne keine Beeinträchtigung im Sinne einer Fehlhaltung infolge einer zu straffen lateralen Bandrekonstruktion im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. linken Hüftgelenkes abgeleitet werden. Diese Überlegungen des Kreisarztes werden auch gestützt durch einen Bericht der Orthopädie Klinik des [...]spitals [...], E____, vom 5. Juli 2022 (Beilage 5 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2022). Die Klinik hält in der Beurteilung nach durchgeführtem Arthro-CT am OSG links vom 26. Juni 2022 fest, der laterale Schmerz werde im Sinne eines Impingements nach Bandplastik interpretiert. Hier bestehe aber "keine erneute Instabilität, die die Beschwerden erklären könnte". Eine erneute Operation wird dagegen erwogen wegen Beschwerden auf der Innenseite im Sinne einer progredienten Läsion subchondral mit entsprechenden Schmerzen.

5.3.          Zusammenfassend ergibt sich kein Anlass zu Zweifeln an der kreisärztlichen Beurteilung, wonach Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Hüftgelenks keine Unfallfolge sind.

6.                

In seinem Bericht vom 4. August 2021 (SUVA-Akte I 123 S. 8) hat der Kreisarzt eine Schätzung des Belastbakreitsprofils auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das linke obere Sprunggelenk vorgenommen. Er erachtete eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend als zumutbar, mit folgenden Vorgaben: Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Gehen in unebenem Gelände, keine Vibrationsbelastung für die linke untere Extremität, keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder kauernden Tätigkeiten.

Rein bezogen auf die unfallkausalen Restfolgen am linken oberen Sprunggelenk hat der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht in Frage gestellt. Auf sie ist darum abzustellen.

In der Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen (SUVA-Akte I 144) hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE, TA1, Total, Kompetenzniveau 1 Männer) des Bundesamts für Statistik ein Invalideneinkommen von CHF 68'717.-- ermittelt. Bei Gegenüberstellung mit dem Validenlohn von CHF 68'536.-- resultierte keine Erwerbseinbusse (vgl. SUVA-Akte I 145).

Arithmetisch hat der Beschwerdeführer auch dies nicht angezweifelt. Anlass, in die Berechnungen korrigierend einzugreifen, besteht nicht.

Die Beschwerdegegnerin hat folglich den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

7.                

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a). 

Der Kreisarzt schätzte den Integritätsschaden (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens vom 4. August 2021, SUVA-Akte I 122) auf 5%.

Zum Befund hielt er fest, der Beschwerdeführer habe ein Distorsionstrauma im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes erlitten. Dabei sei eine osteochondrale Läsion des medialen Talus und eine Ruptur im Bereich des medialen und lateralen Bandapparates am linken oberen Sprunggelenk aufgetreten. Im Verlauf sei operativ eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks links mit Débridement, AMIC-Plastik (mediale Talusschulter und mediale und laterale transossäre Bandrefixation links) durchgeführt worden. Hinzugetreten seien neurologisch sensible Beeinträchtigungen peripherer Nerven (Nervus saphenus, Nervus cutaneus dorsalis intermedius sowie Nervus plantaris medialis). Der Kreisarzt erachtet die Beschwerden als unfallbedingt, dauernd und erheblich.

Zur Schätzung zog der Kreisarzt die Tabelle 2.2 des Feinrasters bei. Für Sprunggelenke und Mittelfuss wird bei einer Funktionseinschränkung in den unteren Sprunggelenken (z.B. nach Calcaneusfraktur [USG-Arthrose]) ein Wert im Intervall von 5 bis 30% angegeben. Bei einer subtalaren Arthrodese hält die Tabelle einen Wert von 15% fest. Vorliegend ist die Funktionsbehinderung im aufgrund des Schadens des linken oberen Sprunggelenks gegeben.

Im Bericht vom 4. August 2021 (SUVA-Akte I 123 S. 6) hält der Kreisarzt fest:

-       Extension/Flexion: rechts 40/0/50° und links 25/0/40°

-       Pro-/Supination: rechts 10/015° und links 5/0/5°

Die angeführten Werte bei Extension und Flexion bzw. bei Pro- und Supination des linken Fusses weisen zwar auf eine Bewegungseinschränkung hin. Ein Zustand wie bei einer Arthrodese, die zu einer mit 15% zu bewertenden Integritätseinbusse führt, liegt aber offensichtlich nicht vor. Wenn der Kreisarzt die Einbusse mit 5% geschätzt hat, so erscheint dies gut nachvollziehbar.

Es besteht damit zusammenfassend kein Anlass, von seiner Beurteilung abzugehen, es sei gesamthaft aufgrund der klinischen Bewegungseinschränkung bei minimalen Verschleisserscheinungen und der peripheren sensiblen Nervenproblematik ein Wert von 5 % bezogen auf das linke obere Sprunggelenk geschuldet.

8.                

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin für das Intervall ab 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 (vgl. Erw. 3.2.) den Anspruch auf eine Invalidenrente zur Recht verneint und ist die Zusprache einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5% zu schützen.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.                

Das Verfahren ist kostenlos.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: