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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2022.14
Einspracheentscheid vom 8. März 2022
Unfallkausalität verneint.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2021 bei der C____, [...], als Holzbau-Arbeiter angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 29. Januar 2021 (SUVA-Akte 1) war der Versicherte am 25. Januar 2021 "beim Eternit demontieren ausgerutscht" und hatte sich dabei eine Prellung am Rücken zugezogen (vgl. Ziff. 9 der Schadenmeldung, a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte gemäss Schreiben vom 2. Februar 2021 (SUVA-Akte 3) Taggeldleistungen sowie Heilbehandlung.
b) In der Folge wurden zahlreiche ärztliche Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt (vgl. u.a. Arztzeugnis D____, FMH Innere Medizin, Basel, vom 25. Januar 2021, SUVA-Akte 2, sowie Folgezeugnisse SUVA-Akten 6 ff., Arztzeugnis vom 11. März 2021 bzw. Berichte der E____klinik [...] vom 11. März 2021, 8. April 2021 und 21. Juli 2021, SUVA-Akten 10, 47, 23 und 61, Bericht der F____ vom 21. Februar 2021 und vom 1. Juni 2021, SUVA-Akten 13 und 48, des G____zentrums [...] vom 16. März 2021, SUVA-Akte 22).
c) Der Kreisarzt (H____) nahm am 11. Mai 2021 sowie am 20. Mai 2021 Stellung (SUVA-Akten 37 f.). Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 (SUVA-Akte 41) kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen per 6. Juni 2021 an. Die Kreisärztin (I____) äusserte sich erneut am 15. Juli 2021 (SUVA-Akte 53). Am 28. September 2021 verfasste die Kreisärztin (J____) eine Ärztliche Beurteilung (SUVA-Akte 77).
d) Mit Verfügung vom 29. September 2021 (SUVA-Akte 86) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 6. Juni 2021. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 18. Oktober 2021 Einsprache (SUVA-Akte 89, Einsprachebegründung vom 22. November 2021, SUVA-Akte 95). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. März 2022 ab (SUVA-Akte 101).
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. April 2022 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 6. Juni 2021 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zieht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2022 zurück.
b) Mit Verfügung vom 14. April 2022 ordnet die Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers an. Diese gehen am 27. April 2022 beim Sozialversicherungsgericht ein und werden den Parteien zur Einsichtnahme aufgelegt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 19. Juli 2022 und Duplik vom 30. August 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 26. Oktober 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher versicherungsinterner Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
Die Beschwerdegegnerin legt ihrem Einspracheentscheid (SUVA-Akte 101 S. 2 lit. A) als Unfallhergang zu Grunde, dass der Versicherte am 25. Januar 2021 beim Demontieren von Eternit ausgerutscht sei und sich eine Prellung am Rücken zugezogen habe. So ist dieser Hergang in der Schadenmeldung vom 29. Januar 2021 (SUVA-Akte 1) festgehalten. In der Beschwerdeantwort beschreibt die Beschwerdegegnerin den Vorgang damit, der Versicherte sei am 25. Januar 2021 beim Demontieren von Eternit "mit dem Material ausgerutscht und auf den Hinterkopf gestürzt". Diese Beschreibung des Hergangs findet sich im vom Versicherten am 6. April 2021 unterzeichneten "Fragebogen Hergang" (SUVA-Akte 18 Ziff. 3).
In der Beschwerde wird zwar auch auf die Schilderung im "Fragebogen Hergang" verwiesen und das dort handschriftlich Festgehaltene zum Hergang zitiert. In der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2) wird diese Beschreibung jedoch ergänzt mit dem Satz "Die Fallhöhe betrug ca. 5 Meter". Mit Hinzufügung dieses Satzes scheint der Beschwerdeführer behaupten zu wollen, er sei 5 Meter tief gefallen. Dafür findet sich in den Akten jedoch keine Stütze. Unter "Anamnese" ist im Bericht der E____klinik [...] vom 8. April 2021 (SUVA-Akte 23) festgehalten, der Versicherte sei am 25. Januar 2021 "rückwärts auf dem Dach eines Gebäudes gestürzt und mehrere Meter geglitten. An der Dachrinne konnte er sich wieder fangen". Als Diagnose ist im selben Bericht eine persistierende Brachialgie rechts bei Zustand nach "Sturz auf dem Dach (25.01.2021)" vermerkt. Im Bericht der Orthopädie Klinik am K____ Spital vom 22. Juli 2021 (SUVA-Akte 69) ist festgehalten, der Beschwerdeführer berichte von einem Arbeitsunfall im Januar 2021, "wo ihn auf eisglattem Untergrund mit schweren Eternitplatten in der Hand eine Schulterdistorsion rechtsdominant ereilt habe". Diese jeweils in den Anamnesen der ärztlichen Berichte enthaltenen Beschreibungen stimmen jedenfalls insoweit überein, dass von einem Sturz auf dem Dach, aber jedenfalls nicht von einem Sturz vom Dach die Rede ist. Auch gestützt auf diese Arztberichte findet sich kein Hinweis, dass der Versicherte vom Dach 5 Meter in die Tiefe gefallen ist.
Der u.a. im Bericht der E____klinik [...] vom 8. April 2021 festgehaltenen Variante, wonach der Versicherte nach dem Sturz mehrere Meter geglitten und sich noch an der Dachrinne habe fangen können, steht dagegen die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45, 47 E. 2a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 5.2.) entgegen. Dies gilt auch für die Schilderung im Arztbericht des G____zentrums [...] vom 16. März 2021 (SUVA-Akte 22), wo von einem "Sturz von einer Leiter am 25.1.2021" die Rede ist. Diese Variante des Unfallhergangs machen sich im Übrigen weder die Beschwerdegegnerin, noch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu eigen.
Es ist somit für die Kausalitätsbeurteilung als überwiegend wahrscheinlich der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort festgehaltene Hergang heranzuziehen.
Die Würdigung der Gesundheitsschäden im Bereich des Schultergelenkes müsse in Kenntnis des Umstandes erfolgen, dass die Degeneration der Struktur eines Subacromialtraumas einem physiologischen Prozess entspreche, der früher oder später im Leben symptomatisch werde. Es handle sich um einen normalen Alterungsprozess, ähnlich wie das Ergrauen der Haare oder das Runzeln der Haut. Einige Individuen seien von dem Verschleiss wesentlich stärker betroffen als andere, insbesondere, wenn der Subacromialraum durch eine anatomische Normvariante, subacromiale Osteophyten oder eine Arthrose des AC-Gelenkes eingeengt werde.
Zusammengefasst hält die Kreisärztin fest, es lägen beim Versicherten keine strukturellen Läsionen vor, die auf das Sturzereignis vom Januar 2021 zurückzuführen wären. Durch das Ereignis sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung über einen maximalen Zeitraum von 3 Monaten gekommen. Beschwerden über diesen Zeitraum hinaus seien mit den vorbestehenden degenerativen Veränderungen erklärt.
Dem letzten Argument ist das bereits in Erw. 3 zum Unfallhergang Ausgeführte entgegenzuhalten. Den Akten ist kein Hinweis auf einen Sturz aus 5 Metern Höhe zu entnehmen. Ebenso wenig ist ein typischerweise die Schulter schädigender Unfallmechanismus oder ein heftiger Aufschlag belegt.
4.3.1. Die F____ berichtete am 21. Februar 2021 und vom 1. Juni 2021 (SUVA-Akten 13 und 48).
Anlässlich der Untersuchung (MRT der Halswirbelsäule nativ) vom 19. Februar 2021 (SUVA-Akte 13) zeigten sich keine Befunde hinsichtlich der Halswirbelsäule. Als Befund ergab sich eine altersentsprechend unauffällige Darstellung der Halswirbelsäule ohne posttraumatische Läsionen oder sonstige Degeneration bzw. Diskopathie.
Aufgrund eines MRI (MR-Arthrographie Schultergelenk rechts) der Schulter am 1. Juni 2021 (SUVA-Akte 48) erhob die F____ als Befund ein Ödem der Supraspinatussehne unmittelbar an der Insertion im posterioren Abschnitt, vereinbar mit einer kleinen footprint-Läsion/Partialruptur ohne retrahierte Sehnenanteile. Ferner wurde ein benachbartes Knochenmarködem im Tuberculum majus erhoben. Ansonsten fand sich eine intakte Supraspinatussehne bei Zeichen der Tendinopathie. An der Insertion fand sich eine tendinopathisch veränderte Infraspinatus- und Subscapularissehne ohne Ablösung. Schliesslich wurde eine mässige AC-Gelenksarthrose und ein leichter Reizzustand der Bursa subdeltoidea-subacromialis erhoben.
4.3.2. Gemäss Bericht des L____ vom 11. März 2021 (SUVA-Akte 35) wurde in der Rubrik "klinische Angaben" festgehalten, es bestünden persistierende Schmerzen der Halswirbelsäule, der Schulter, des Handgelenks sowie lumbosakral rechts. Voruntersuchungen lägen nicht vor. Die Röntgenbefunde wurden wie folgt notiert:
- HWS: "Harmonische Lordose der HWS. Regelrechte Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur. Keine höhengeminderten Wirbelkörper. Erhaltenes dorsales Alignement. Keine Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Die prävertebralen Weichteile stellen sich nicht verbreitert dar".
- Brustwirbelsäule: "Abgeflachte Lordose der LWS. Regelrechte Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur. Keine höhengeminderten Wirbelkörper. Erhaltenes dorsales Alignement. Leichte degenerative Veränderungen in der LWS mit Facettengelenksarthrosen".
- Beckenübersicht und Hüftgelenk rechts: "Zentrierte Hüftköpfe beidseits. Regelrechte Artikulationsverhältnisse im rechten Hüftgelenk. Keine Fraktur. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen in den Hüftgelenken beidseits".
- Schultergelenk rechts: "Regelrechte Artikulationsverhältnisse im rechten glenohumeralen Gelenk. Keine Fraktur. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen".
- Handgelenk rechts: "Regelrechte Artikulations- und Stellungsverhältnisse. Kein Nachweis einer Fraktur. Mässige STT-Arthrose. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen."
4.3.3. Die E____klinik [...] berichtete am 11. März 2021, 8. April 2021 und 21. Juli 2021 (SUVA-Akten 47, 23 und 61).
Die E____klinik [...] erhob am 11. März 2021 (SUVA-Akte 47) nach durchgeführter MRI-Diagnostik der Schulter eine persistierende Omalgie rechts mit Partialruptur Supraspinatussehne, Knochenmarksödem am Tuberculum majus, sowie einer Insertionstendinopathie an der Infraspinatus/Subscapularissehne mit mässiggradiger AC-Gelenksarthrose und Bursitis subakromialis/subdeltoidae. Zu verzeichnen seien intermittierend auftretende Hypästhesien am rechten Arm. Ferner wurde ein lumbosakrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei abgeflachter LWS-Lordose und leichtgradiger Facettengelenksarthrose erhoben. In den Berichten vom 8. April 2021 und vom 21. Juli 2021 legt die E____klinik dar, eine Röntgenuntersuchung der HWS sei unauffällig gewesen. Eine MRI-Untersuchung der HWS bei der F____ habe keine höhergradigen Neuroforamen beziehungsweise keine Spinalkanalstenose gezeigt.
Spätere Berichte der E____klinik [...] vom 2. September 2021 (SUVA-Akte 112 S. 2 ff. = Beschwerdebeilage 6) und 27. Dezember 2021 (SUVA-Akte 111 S. 17 ff. = Beschwerdebeilage 14) sowie der Kurzaustrittsbericht vom 26. Februar 2022 (SUVA-Akte 111 S. 1 ff. = Beschwerdebeilage 7) sprechen von einem Andauern der Schulterschmerzen (Omalgie), jeweils mit Hinweis auf die als bekannt vorausgesetzte Vorgeschichte.
4.3.4. Das G____zentrum [...] hielt mit Bericht vom 16. März 2021 (SUVA-Akte 22) nach neurophysiologischer Beurteilung der Brachialgie rechts fest, es sei insgesamt kein neurologisches und kein elektrophysiologisches Korrelat zu den Beschwerden des Patienten nachweisbar.
4.3.5. Die Orthopädie Klinik am M____ Spital diagnostizierte in den ambulanten Berichten vom 29. Oktober 2021 sowie vom 19. Januar 2022 (SUVA-Akte 111 S. 14 ff. = Beschwerdebeilage 13 sowie Replikbeilage 1, vgl. Vorberichte vom 17. September 2021 und vom 22. Juli 2021, SUVA-Akte 75 = Beschwerdebeilage 12 und SUVA-Akte 69 = Beschwerdebeilage 11) chronisch persistierende Schulterschmerzen rechts mit/bei Partialruptur Supraspinatussehne, Knochenmarksödem Tuberculum majus, Insertionstendinopathie Infraspinatus/Subscapularissehne, mässiggradiger AC-Gelenksarthrose und Bursitis subacromialis. Gemäss diesem Bericht haben die bisherigen Behandlungen nicht angeschlagen. Es sei eine glenohumerale Infiltration durchgeführt worden, was zu einer Besserung von 30% geführt habe.
Eingehend und gut nachvollziehbar äussert sich die Kreisärztin in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 28. September 2021 (SUVA-Akte 77) zu dem von der F____ erhobenen, mit einer kleinen footprint-Läsion an der Supraspitantussehne vereinbaren Befund. In der medizinischen Literatur werde aus anatomischer Sicht auf die sogenannte «Critical Zone» wegen einer verringerten Sehnendurchblutung etwa 1 cm vor dem anterioren Ansatz der Supraspinatussehne am Tuberculum majus hingewiesen (sogenanntes footprint). Eine Erklärung dafür, dass dieser Ansatz (footprint) der Supraspinatussehne bevorzugt von einer degenerativ bedingten Entwicklung betroffen sei, gründe sich auf die Tatsache, dass bei Abduktion die artikuläre Seite (anterior edge) stärker belastet werde.
Es sind zusammenfassend aufgrund des in Erw. 4.3. angeführten Aktenmaterials somit keine Hinweise ersichtlich, die auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu begründen vermöchten, wonach per 6. Juni 2021 in somatischer Hinsicht ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. Januar 2021 und den noch beklagten Beschwerden zu verneinen ist.
Zur Anamnese hält der Bericht fest, der Versicherte habe seit dem Ereignis vom 25. Januar 2021 starke Schmerzen in der rechten Schulter und Arm. Er habe daraufhin am 15. Februar die Kündigung erhalten. Vorausgehend hätten sich zwei Arbeitsunfälle in den Jahren 2011 und 2012 ereignet, worauf der Versicherte vom Arbeitgeber eine schriftliche Verwarnung erhalten habe, dass er beim nächsten Unfall die Kündigung erhalten werde. Dies sei nun geschehen. Der Beschwerdeführer sei zutiefst verletzt, dass ihm nach 20 Jahren Einsatz für seinen Arbeitgeber gekündigt werde. Er sei acht Jahre lang nie zu einem Arzt gegangen und habe trotz Schmerzen immer weitergearbeitet. Der Beschwerdeführer beklage, dass sein Leben ohne eine Stelle, Aufgabe und Struktur keinen Sinn mehr habe. Seit 45 Jahren habe er immer 100% gearbeitet. Er sei müde, traurig, verspannt, habe keine Freude und könne sich nicht konzentrieren.
Ob diese Einschätzung des Kreisarztes zur natürlichen Unfallkausalität der psychischen Verdachtsdiagnose zutrifft, kann offenbleiben. Die Beschwerdegegnerin verweist im Einspracheentscheid (SUVA-Akte 101 S. 9 Ziff. 4.5) zutreffend darauf, dass diesbezüglich ein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall vom 25. Januar 2021 in Prüfung der massgebenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. zu verneinen ist.
Wie bereits in Erw. 3. erörtert, ist ein Unfallereignis mit einem Sturz aus 5 Metern Höhe nicht nachgewiesen. Der Versicherte war ausgerutscht und gestürzt. Die Praxis (vgl. die Hinweise im Entscheid 725 17 287 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. Februar 2018 E. 7.2) hat (vgl. das Leit-urteil BGE 115 V 139 E. 6a) einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Insoweit erübrigen sich Ausführungen zu dem mit der Replik eingereichten Bericht von P____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 30. Mai 2022 (Replikbeilage 2).
In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 4.5) wird somit zutreffend dargelegt, mit Blick auf den Unfallhergang handle es sich um ein leichtes Unfallereignis, für welches der adäquate Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu verneinen sei.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, die medizinische Behandlung seiner Beschwerden habe zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen per 6. Juni 2021 noch angedauert. Dem Kurzaustrittsbericht der E____klinik [...] vom 26. Februar 2022 (SUVA-Akte 111 S. 1 ff. = Beschwerdebeilage 7) sei zu entnehmen, dass der medizinische Endzustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall noch nicht eingetreten sei (Beschwerde S. 10 Ziff. 6 a.E.).
Ist nach dem Dargelegten per 6. Juni 2021 ein Kausalzusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Unfallereignis vom 25. Januar 2021 zu verneinen, vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis, die medizinische Behandlung dauere noch an, nichts für sich herzuleiten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit