Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.15

Einspracheentscheid vom 16. März 2022

Zweifel an der Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Rückweisung zur Begutachtung. Ferner Rückweisung zur Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer war bei der C____, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch versichert. Am 30. Januar 2019 stürzte er gemäss Schadenmeldung UVG vom 3. Februar 2019 (SUVA-Akte 1) von der Hebebühne eines Lastwagens und erlitt dabei u.a. am Gesicht sowie am Rücken Verletzungen (vgl. auch Protokoll zur Befragung zu Unfall und Körperschädigungen vom 18. März 2019, SUVA-Akte 32).

Gemäss Austrittsbericht des D____ (D____), Interdisziplinäre Notfallstation, Ambulante Chirurgie, vom 6. März 2019 (SUVA-Akte 34) über die Hospitalisierung vom 30. bis 31. Januar 2019 wurde eine Commotio cerebri mit multiplen Kontusionen mit Bewusstlosigkeit sowie eine Kontusio cochleae diagnostiziert. Gemäss Bericht des D____, Radiologie und Nuklearmedizin, Muskuloskelettale Diagnostik, vom 7. Februar 2019 (SUVA-Akte 50), wurde das obere Sprunggelenk am 7. Februar 2019 radiologisch (ap und lateral links) untersucht. Es ergab sich keine Fraktur, eine regelrechte Knochenstruktur, eine erhaltene Artikulation, kein Gelenkserguss im OSG sowie keine Weichteilschwellung. Gemäss Bericht vom 9. Februar 2019 (SUVA-Akte 51) diagnostizierte das D____, Orthopädie und Traumatologie, einen Status nach Commotio cerebri vom 30. Januar 2019 sowie einen Status nach Distorsion des OSG links und einen Status nach Kontusio cochleae (Erstdiagnose am 31. Januar 2019). Am 25. März 2019 (SUVA-Akte 52) erhob die gleiche Stelle bezüglich der Cochlea eine Läsion mit andauerndem Tinnitus nach dem Unfall vom 30. Januar 2019. In einem weiteren Bericht der gleichen Stelle vom 11. Mai 2019 (SUVA-Akte 53) wird die Diagnose zur Cochlea wiederholt. Bezüglich des Fusses wurde der Verdacht auf eine Reizung der Peronealsehnen bei Zustand nach OSG-Distorsion links vom 30. Januar 2019 sowie eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert.

b)        Bezüglich Folgen der commotio cerebri sowie der Kontusio cochleae fanden weitere Abklärungen statt. Die E____klinik [...] berichtete am 6. August 2019 (SUVA-Akte 82) über die Spezialsprechstunde Leichte Traumatische Hirnverletzung. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 7. April 2021 (SUVA-Akte 254) die Leistungen mit Bezug auf Hör- und Schwindelbeschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 abgewiesen (SUVA-Akte 278).

c)         Die Beschwerden am linken Sprunggelenk sowie die Schulterbeschwerden persistierten. Gemäss Bericht der Orthopädie und Traumatologie des D____ vom 7. November 2019 (SUVA-Akte 107) wurde der Verdacht auf Reizung der Peronealsehnen bei Zustand nach OSG-Distorsion links vom 30. Januar 2019 sowie eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert. Gemäss Telefonnotiz über das Gespräch vom 27. April 2020 wurde notiert, dass der Versicherte am 5. April 2020 beim Hinuntergehen auf einer Treppe auf den linken Arm bzw. die linke Schulter gestürzt sei (SUVA-Akte 147). Es standen in der Folge Beschwerden am linken Fuss sowie der linken Schulter im Vordergrund (vgl. Protokoll zur Besprechung vom 6. Juli 2020, SUVA-Akte 159).

Zur Klärung der aktuellen Beschwerden in der Schulter links sowie im Fussgelenk links sah die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche Untersuchung am 26. August 2021 (SUVA-Akte 289, Einladung vom 11. August 2021, SUVA-Akte 295) vor. Der Beschwerdeführer hatte sich von dieser Einladung wegen eines positiven Coronatests abgemeldet (Telefonnotiz vom 20. September 2021, SUVA-Akte 332). Auch ein zweiter Termin beim Kreisarzt am 21. September 2021 kam nicht zustande (Telefonnotiz vom 20. September 2021 (SUVA-Akte 333).

Am 30. September 2021 erfolgte eine Operation (Arthroskopie OSG mit anterolateralem Débridement, Tendinoskopie und Mobilisation der Peronealsehnen Fuss links; vgl. Operationsbericht vom gleichen Tag, SUVA-Akte 360, sig. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates).

Der Kreisarzt (G____, Facharzt für Chirurgie) nahm am 21. Dezember 2021 eine Ärztliche Beurteilung vor (SUVA-Akte 371).

Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (SUVA-Akte 376) schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. August 2021 ab und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab bzw. stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 Einsprache (SUVA-Akte 392).

d)        Am 12. November 2021 fand eine Besprechung bzw. Befragung dazu statt, ob der Beschwerdeführer während dem Taggeldbezug weitere Einkünfte erwirtschaftet habe (vgl. Protokoll, SUVA-Akte 351).

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (SUVA-Akte 368) verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel bezahlte Taggelder ab dem 1. April 2020 in Höhe von CHF 38'247.45 zurück (SUVA-Akte 368). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 Einsprache (SUVA-Akte 386).

e)        Die Beschwerdegegnerin wies mit Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (SUVA-Akte 404) die gegen die Verfügungen vom 14. Dezember 2021 bzw. 11. Januar 2022 erhobenen Einsprachen ab.

 

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 29. April 2022 beantragt der Versicherte, (1) in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. März 2022 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen das Unfallereignis vom 30. Januar 2019 betreffend über die Einstellung per 31. August 2021 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten. (2) Ferner seien dem Beschwerdeführer ab 1. April 2020 und bis auf Weiteres Taggelder basierend auf einem Jahreslohn von CHF 97'200.-- ohne Abzug wegen eines vermeintlichen Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuzusprechen und auszurichten.

Der Beschwerdeführer beantragt (3) in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Einholung eines gerichtlichen orthopädischen Gutachtens bei einem unabhängigen Experten oder einer unabhängigen Expertin.

Eventualiter wird (4) beantragt, es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten bei einem unabhängigen Experten oder einer unabhängigen Expertin einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 21. Juli 2022 hält der Versicherte an den Rechtsbegehren der Beschwerde fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet vom 30. August 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).   

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten

2.                

2.1.          Mit dem Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (SUVA-Akte 404) hat die Beschwerdegegnerin zum einen die am 11. Januar 2022 verfügte (SUVA-Akte 376) Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2021 geschützt. Sie verwies auf die Beurteilung des Kreisarztes, wonach die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 30. Januar 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 31. August 2021 erreicht. Die bei der Operation des OSG links vom 30. September 2021 adressierten Veränderungen seien allesamt degenerativ erklärbar und somit nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Was die linke Schulter betreffe, fänden sich in der Bildgebung inkl. MRI vom 14. Mai 2020 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen. Es zeigten sich ausschliesslich degenerative Veränderungen, und zwar eine leichte AC-Gelenksarthrose und eine Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne und ein leichter Schulterhochstand.

Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes vom 21. Dezember 2021 (SUVA-Akte 371), auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stütze, sei nicht beweistauglich. Es handle sich um eine blosse Aktenbeurteilung und es seien mindestens geringe Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes angebracht.

2.2.          Zum andern hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2022 ihre Verfügung vom 14. Dezember 2021 (SUVA-Akte 368) geschützt, mit welcher sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2020 ein monatliches Einkommen von CHF 3'111.-- anrechnete und diese vom versicherten Monatslohn in Abzug brachte. Daraus errechnete sie für das Intervall ab 1. April 2020 bis 31. August 2021 zu viel bezahlte Taggeldleistungen in Höhe von CHF 38'247.45, welche sie vom Beschwerdeführer zurückforderte.

Gegen die Rückerstattungsforderung wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit keinen Gewinn und damit auch kein anrechenbares Einkommen erzielt.

2.3.          Ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2022 zu schützen ist, ist nachstehend sowohl hinsichtlich der strittigen Leistungseinstellung als auch bezüglich der strittigen Rückerstattungsforderung zu prüfen.

3.                

3.1.          Der Kreisarzt (G____, Facharzt für Chirurgie) nahm am 21. Dezember 2021 eine Ärztliche Beurteilung vor (SUVA-Akte 371), auf welche die Beschwerdegegnerin wie erwähnt ihre Leistungseinstellung stützt.

Der Kreisarzt gelangte bezüglich des OSG links zum Schluss, das Unfallereignis vom 30. Januar 2019 habe bei Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremd vorbestehenden Zustandes geführt. Eine solche Verschlimmerung gelte nach 6 Wochen, spätestens aber nach 3 Monaten als abgeheilt und der Status (quo) sine als erreicht.

Bezüglich der linken Schulter verwies der Kreisarzt darauf, es hätten sich in der Bildgebung einschliesslich MRI vom 14. Mai 2020 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen gezeigt. Es zeigten sich ausschliesslich degenerative Veränderungen, und zwar eine leichte AC-Gelenksarthrose und eine Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne und ein leichter Schulterhochstand. Das Unfallereignis habe somit auch hier lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Im Bereich der Schulter gelte eine vorübergehende Verschlimmerung angesichts dieses Vorzustandes ebenfalls spätestens nach 3 Monaten als abgeschlossen und der Status (quo) sine als erreicht.

3.2.          In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines anstaltsinternen Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).     

Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen. 

3.3.          Unstreitig wurde der Beschwerdeführer vorliegend vom Kreisarzt nicht persönlich untersucht. Der Kreisarzt hat am 21. Dezember 2021 eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Bereits dies lässt geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung aufkommen. Die Akten lassen auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer die bereits anberaumten Termine beim Kreisarzt verschuldetermassen nicht hätte wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer hatte sich von einer ersten Einladung wegen eines positiven Coronatests abgemeldet (Telefonnotiz vom 20. September 2021, SUVA-Akte 332). Auch ein zweiter Termin beim Kreisarzt am 21. September 2021 kam nicht zustande (Telefonnotiz vom 20. September 2021, SUVA-Akte 333), weil der Versicherte bereits zu einem Anästhesiegespräch für die geplante Operation am OSG aufgeboten war (a.a.O.). Dass keine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt stattgefunden hatte, ist damit nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten zurückzuführen. Somit lässt sich die vorliegend durchgeführte reine Aktenbeurteilung nicht mit der fehlenden Mitwirkung des Versicherten begründen.

3.4.          In der Ärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2021 nimmt der Kreisarzt Bezug auf den Bericht der Operation durch F____ am 30. September 2021 (SUVA-Akte 360). Der Kreisarzt hält fest, der Operateur habe eine Läsion der Peronealsehnen und ein anterolaterales Impingement vermutet und aus diesem Grund die Operation empfohlen. Der Kreisarzt hält fest, es habe sich bei der Operation vom 30. September 2021 ein intakter Bandapparat gezeigt. Im ventralen Rezessus seien impingende Narbenstränge beschrieben und entfernt worden. Die Peronealsehnen stellten sich regelrecht dar. An der Peronaeus brevis Sehne seien eine kleine Längsruptur und Verwachsungen beschrieben worden (Anmerkung Kreisarzt: "in der intraoperativen Fotodokumentation nicht nachvollziehbar"). Die Läsion der Peronaeus brevis Sehne werde vom Operateur als klein beschrieben; sie habe nicht genäht werden müssen.

Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin (Beschwerde S. 14 Ziff. 41), es gehe aus dem Bericht über die Operation vom 30. September 2021 nicht hervor, dass die bei der Operation adressierten Veränderungen allesamt degenerativ erklärbar (und somit nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, vgl. SUVA-Akte 371 S. 9) seien: F____ stellte in seinem Bericht vom 30. September 2021 fest, dass sich die Sehnen bei der Tendinoskopie der Peronealsehnenloge zwar regelrecht darstellten, dass jedoch die peroneus brevis Sehne eine Längsruptur sowie Verwachsungen aufweise. Es handle sich hierbei um keine Degeneration (wörtlich: "… allerdings weist die peronaeus brevis Sehne eine kleine Längsruptur aber vor allem Verwachsungen auf, keine Degeneration, keine Fettinseln", SUVA-Akte 360 S. 3).

Es sind somit Zweifel an der Schlussfolgerung des Kreisarztes angebracht, es seien bezüglich des OSG links sowohl die Ruptur als auch die Verwachsungen ausschliesslich degenerativen Ursprungs und aus diesem Grund nicht auf den Unfall vom 30. Januar 2019 zurückzuführen.

3.5.          Mit Blick auf die bereits angeführte Rechtsprechung durfte die Beschwerdegegnerin den Versicherungsfall nicht ohne Einholung eines externen Gutachtens entscheiden. Sie wird folglich ergänzende gutachterliche Abklärungen zu veranlassen haben (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4). Die fachärztliche Begutachtung durch einen Orthopäden wird sich nicht nur auf das OSG, sondern auf die linke Schulter zu erstrecken haben, da auch hier eine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt nach der Aktenlage nicht stattgefunden hat.

4.                

4.1.          Ihrem Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (SUVA-Akte 404 S. 4 Ziff. 2) legt die Beschwerdegegnerin zu Grunde, der Versicherte habe gemäss IK-Auszug (SUVA-Akte 352) von April bis Dezember 2020 ein Einkommen von CHF 28'000.-- und von Januar bis Dezember 2021 einen Verdienst von CHF 37'300.-- erzielt. Gemäss einer telefonischen Erkundigung bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 8. November 2021 (SUVA-Akte 349) habe der Versicherte für das Jahr 2020 auf dem Betrag von CHF 28'000.-- Beiträge bezahlt und er habe auch für das Jahr 2021 Akontobeiträge in derselben Höhe geleistet, d.h. auf einem Verdienst von CHF 37'300.-- pro Jahr bzw. CHF 3'111.-- pro Monat. Im Formular zuhanden der Ausgleichskasse habe der Versicherte am 14. April 2020 (SUVA-Akte 354) angegeben, sein voraussichtliches Erwerbseinkommen werde ca. CHF 3'500.-- betragen. Im Weiteren seien in den Akten Angaben über Investitionen durch den Versicherten (SUVA-akte 353), über Rechnungsstellungen an Kunden (SUVA-Akte 355) und über Rechnungen für Warenbestellungen (SUVA-Akte 356) enthalten. Die Beschwerdegegnerin nimmt aufgrund dieser Unterlagen an, dass der Versicherte ab April 2020 eine Einzelfirma geführt und gemäss den IK-Auszügen ein Einkommen von CHF 3'111.-- pro Monat erzielt hat.

Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass das Taggeld für die Zeit vom 30. Januar 2019 bis 31. August 2021 gestützt auf einen versicherten Verdienst von CHF 97'200.-- jährlich bzw. monatlich CHF 8'100.-- geleistet worden sei; der versicherte Verdienst sei für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2021 um die Summe von CHF 3'111.-- pro Monat zu reduzieren. Somit ergebe sich ein Taggeldsatz von CHF 113.25 anstatt CHF 213.05. Der Rückforderungsbetrag belaufe sich damit auf insgesamt CHF 38'247.45.

4.2.          Mit diesem Vorgehen, d.h. indem sie das Taggeld aufgrund eines um den postulierten Resterwerb verminderten versicherten Verdienstes berechnet, zielt die Beschwerdegegnerin de facto auf die Vermeidung einer Überentschädigung ab. Ihr Vorgehen orientiert sich dabei, was die Anrechnung des von ihr postulierten Verdienstes von monatlich CHF 3'111.-- angeht, sinngemäss an Art. 51 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Diese Bestimmung sieht vor, dass der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst entspricht, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde, dass dabei aber das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. BGE 139 V 519). Der versicherte Verdienst ist allerdings mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst, welcher in Art. 51 Abs. 3 UVV als Referenzgrösse genannt wird, nicht gleichzusetzen. Orientiert man sich an der in Art. 51 Abs. 3 UVV genannten Referenzgrösse, so ergäbe sich eine Überentschädigung, sofern das aufgrund des ungekürzten versicherten Verdienstes berechnete Taggeld zusammen mit dem Resterwerb den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigt. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob sich die von der Beschwerdegegnerin zur Vermeidung einer Überentschädigung gewählte Vorgehensweise mit dem in Art. 51 Abs. 3 UVV bzw. Art. 69 ATSG vorgezeichneten Weg verträgt. Dies kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben. Zunächst bleibt zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem solchen anrechenbaren Resterwerb ausgehen durfte.

Die Praxis zu Art. 51 Abs. 3 UVV hebt hervor (BGE 117 V 394, 398 ff. E. 4a und b, Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 71 zu Art. 69 ATSG), dass in Anwendung von Art. 51 Abs. 3 UVV nur eine Anrechnung von tatsächlich erzieltem, nicht jedoch eines hypothetischen Einkommens erfolgt. Auch vorliegend hat analog zu gelten, dass nur ein tatsächliches zu den Sozialversicherungsleistungen hinzutretendes Einkommen, nicht jedoch ein hypothetisches anrechenbar sein darf.

4.3.          Der Beschwerdeführer hat bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht, er habe mit der am 1. April 2020 gegründeten Einzelfirma "[...]" kein Einkommen erwirtschaftet (Einsprache vom 24. Januar 2022, SUVA-Akte 386). Der Beschwerdeführer verwies auf die Steuerklärung für das Jahr 2020, wonach für das Unternehmen ein Verlust von über CHF 90'000.-- resultiert habe.

Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid hierzu fest, die vom Versicherten ausgefüllte und im Einspracheverfahren eingereichte Steuererklärung könne am Bestand der Rückforderung in Höhe von CHF 38'247.45 nichts ändern. Mit der Beschwerde hat der Versicherte nun nicht bloss eine von ihm unterzeichnete Steuerklärung, sondern eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 24. März 2022 (Beschwerdebeilage 6) ins Recht gelegt. Die Veranlagungsverfügung führt in der Rubrik zum selbständigen Haupterwerb einen Verlust von CHF 30'335.-- (Kolonne "steuerbar", Kolonne "satzbestimmend": CHF 40'447.--). auf. Es erfolge eine Aufrechnung von CHF 60'000.-- Einnahmen. Aufgrund des Wareneinkaufs und des vorhandenen Warenlagers seien die angeführten Einnahmen (CHF 29'872.49 vgl. SUVA-Akte 387 S. 4, Beilage zur Einsprache) nicht plausibel. Für Lieferanten, Logistik, MwSt und Zoll würden gemäss eingereichten Unterlagen CHF 104'136 und nicht CHF 109'249 eingesetzt. Dabei seien AHV-Lohnbeiträge von CHF 1'640.-- berücksichtigt.

Aufgrund dieser Unterlage besteht nun ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 2020 kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat. Dieses Indiz wird durch den Umstand, dass der Versicherte gegenüber der Ausgleichskasse prospektiv ein Einkommen angegeben und sogar Beiträge geleistet hat, nicht umgestossen.

Wie es sich bezüglich eines selbständigen Erwerbseinkommens für die ganze Leistungsperiode bis 31. August 2021 verhält, lässt sich jedoch aufgrund der Akten nicht entscheiden.

Die Sache ist darum zu ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Feststellung, ob für das ganze von der Rückforderung in Betracht fallende Intervall ab 1. April 2020 bis 31. August 2021 ein anzurechnendes Erwerbseinkommen zu verneinen ist oder nicht. Sollte aufgrund der Abklärungen ein anzurechnendes Erwerbseinkommen zu bejahen sein, wird die Beschwerdegegnerin nochmals zu prüfen haben, nach welchen Regeln sich die Anrechnung dieses Resterwerbs gestaltet (vgl. vorstehende Erw. 4.2.).

5.                

5.1.          Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 16. März 2022 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden Abklärungen sowohl hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts (orthopädisches Gutachten) als auch zu den Grundlagen der Rückerstattungsforderung (Einkommen aus selbständigem Erwerb in der Zeit ab 1. April 2020 bis 31. August 2021).

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu tragen.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu ergänzenden Abklärungen des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: