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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
C____ AG
Gegenstand
UV.2022.16
Einspracheentscheid vom 7. April 2022
Beweiswert interner medizinischer Erhebungen; vorliegend nicht gegeben
Tatsachen
I.
a) A____, geboren [...] 1995 (Beschwerdeführer), war ab dem 14. Juni 2019 bei der D____ S.A. als Fussballer angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch gemäss UVG bei der Beschwerdegegnerin versichert (Beschwerdebeilage [BB] 1).
b) Am 26. Juni 2019 erlitt der Beschwerdeführer während eines Spiels bei einem Zusammenprall mit einem Gegenspieler eine Verletzung am rechten Fussgelenk zufolge forcierter Dorsalflexion (vgl. – betr. das Unfalldatum – die Beschwerde sowie die Replik; siehe zum Ereignis das Verhandlungsprotokoll; die Bagatellunfallmeldung [Duplikbeilage 2] sowie den MRI-Bericht von Dr. med. E____ des Hôpital F____ vom 31. Juli 2019 [BB 3 sowie Antwortbeilage/AB 122.2-122.3]). Die Beschwerdegegnerin übernahm hierfür Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 712.05. Anschliessend wurde der Fall abgeschlossen (vgl. AB 124.1).
c) Während des ersten Lockdowns der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 verdrehte sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines Intervalltrainings am 10. April 2020 im [...] Wald bei Basel den rechten Knöchel (vgl. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch die Bagatellunfallmeldung vom 22. April 2020 [AB 1]). Die Erstbehandlung fand am 17. April 2020 im Hôpital F____ in [...] durch Dr. med. G____ statt (vgl. AB 48). Ein MRI wurde am 22. April 2020 erstellt (AB 68-68.1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
d) Am 2. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer nach Konsultation von Prof. Dr. H____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und dessen Diagnose der mehrfragmentären Nonunionfraktur am processus lateralis tali rechts operiert (AB 8-8.1).
e) Während eines Spiels am 4. August 2020 riss die Operationsnarbe und es stellte sich in der Folge ein bakterieller Infekt im rechten Sprunggelenk ein. Am 19. August 2020 musste das os trigonum des rechten Rückfusses entfernt werden (AB 12). Am 18. September 2020 wurde im I____spital [...] eine MRI-Untersuchung des rechten Sprunggelenkes des Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. AB 91.2 und 91.3). Am 21. Oktober 2020 und am 13. November 2020 fanden in der J____klinik [...] weitere operative Eingriffe am rechten Fuss des Beschwerdeführers statt (vgl. AB 67.3 und AB 71.4). Eine weitere MRI-Untersuchung des rechten Sprunggelenkes erfolgte am 17. Februar 2021 (vgl. AB 91-91.1).
f) Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen betreffend den Unfall vom 10. April 2020 per 10. Mai 2020 ein. Sie begründete dies damit, dass die Verletzungen am rechten Knöchel des Beschwerdeführers nicht kausal auf das Unfallereignis vom 10. April 2020, sondern auf eine alte Fraktur zurückzuführen seien (vgl. AB 101-101.1).
g) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2021 Einsprache (vgl. AB 104-104.1). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor. Unter anderem holte sie vom Hôpital F____ den Bericht vom 19. Juli 2021 ein (vgl. AB 112-112.1). Ebenfalls angefordert wurde der MRI-Bericht vom 19. Juli 2019 (vgl. AB 122.2-122.3). Anschliessend holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. K____, Facharzt für Chirurgie, das Aktengutachten vom 25. Januar 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 30. März 2022 ein (vgl. AB 124-124.4 resp. AB 131-131.29 sowie AB 135-135.2).
h) Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. BB 8).
II.
a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
- Der Einspracheentscheid vom 7. April 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über das Datum des 10. Mai 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
- Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.
- Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Des Weiteren wird um Abweisung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ersucht.
c) Innert erstreckter Frist reicht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2022 eine Replik ein und hält an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungspflicht aufgrund des Unfallereignisses vom 26. Juni 2019 entschieden habe und im Falle einer zu erwartenden ablehnenden Entscheidung seien die beiden alsdann vorhandenen Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Der Eingabe hat er eine Kopie der Rückfallmeldung vom 1. September 2022 beigelegt (Replikbeilage 2).
d) Mit Duplik vom 12. Oktober 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag gemäss der Beschwerde fest. Des Weiteren wird auch die Abweisung des Sistierungsantrages beantragt.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Juli 2023 werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Gleichzeitig wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung abgewiesen.
III.
a) Die öffentliche Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt findet am 12. September 2023 statt.
b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint L____.
c) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
5.2.3. Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Wenn somit ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2021 E. 3.3).
5.2.4. Zu beachten gilt es ausserdem, dass der Unfallversicherer auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen hat. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.
5.2.5. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
6.2.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2).
6.2.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.3.2. Im Bericht über das nach dem Ereignis vom 10. April 2020 im Auftrag von Dr. G____, Hôpital F____, angefertigte MRI vom 22. April 2020 (AB 68-68.1) wurde primär festgehalten, im Vergleich zum MRI vom 31. Juli 2019 sei eine vollständige Rückbildung der zuvor berichteten bi-malleolären "ödematösen" Signalanomalien zu verzeichnen. Keine Änderung auszumachen sei hinsichtlich der Nachwirkungen einer Fraktur des lateralen Talusfortsatzes im unteren Teil.
6.3.5. Im Sprechstundenbericht vom 18. September 2020 führte Prof. Dr. H____ schliesslich folgende Diagnose an: Status nach Revision Sinus tarsi-lnfekt, diagnostischer posteriorer Arthroskopie unteres Sprunggelenk, Entfernung Os trigonum Rückfuss rechts 19. August 2020 bei: (a.) sezernierendem Infekt Wunde/Sinus tarsi unteres Sprunggelenk lateraler Rückfuss rechts bei Mazeration bei Regenspiel vom 3. August 2020 sowie traumatisch-instabilem Os trigonum Rückfuss rechts; bei (b.) Status nach Resektion Processus lateralis tali-Nonunion Fuss rechts am 2. Juli 2020; (c.) Status nach Fussläsion rechts 10. April 2020 mit mehrfragmentärer Fraktur des Proc. lateralis tali. Des Weiteren legte Prof. Dr. H____ dar, es bestehe eine reizlose Situation aller Wunden. Infektzeichen würden nicht vorliegen. Es sei lediglich eine leichte Druckdolenz im Bereich des Sinus tarsi sowie auch subachillär vorhanden. Insgesamt zeige sich in den radiologischen Aufnahmen desselben Datums eine gute Resektion des Os trigonum und des Processus lateralis tali (vgl. AB 12).
6.3.6. Im Bericht über die am 15. Oktober 2020 vorgenommene MRI-Untersuchung wurde festgehalten, es sei ein progredientes, intensives Ödem des Calcaneus und Talus sichtbar, verdächtig auf eine Insuffizienzfraktur. Zudem zeige sich verdichtetes Fettgewebe im Sinus tarsi bei Situation nach Revision eines Infektes sowie ein Muskelödem des muskulotendinösen Übergangs des Musculus Flexor hallucis longus (vgl. AB 15-15.1). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 in der J____klinik [...] operiert (OSG Arthroskopie von ventral, Narbendébridement, Adhäsiolyse rechts und mikrobiologische und histologische Probenentnahme; vgl. AB 67.3-67.5). Das MRI OSG/Rückfuss rechts vom 12. November 2020 zeigte weiterhin einen schweren Reizzustand im Talus und Calcaneus, angrenzend an das posteriore untere Sprunggelenk mit progredienten Knorpelschäden und Osteolysen, Fettmarkverdrängung im Calcaneus sowie Ödem und KM Enhancement Sinus tarsi (vgl. den Sprechstundenbericht vom 12. November 2020; AB 66-66.1). Daraufhin fand am 13. November 2020 ein weiterer operativer Eingriff am rechten Fuss des Beschwerdeführers statt (posteriore Arthroskopie, Narbendébridement, Adhäsiolyse, mikrobiologisches und histologisches Sampling rechts vom 13. November 2020; vgl. AB 71.4).
6.4.2. Dr. G____ führte daraufhin mit Schreiben vom 30. März 2021 (AB 87.1) Folgendes aus: Der Patient habe sich am 14. Juni 2019 einer ärztlichen Untersuchung für eine Anstellung beim Fussballclub D____ unterzogen. Während der ausführlichen Anamnese habe er keine Beschwerden oder Vorgeschichte seines rechten Knöchels erwähnt. An seinem linken Knöchel habe er als Information eine Operation am Deltaband im Jahr 2015 mit günstigem Verlauf angegeben. Die (damalige) klinischen Untersuchung des rechten Knöchels habe ergeben: Flexion/Extension: 50/0/30 symmetrisch, normale subtalare Beweglichkeit, keine vordere Schublade. Der einbeinige Sprung sei ohne Funktionsstörungen ausgeführt worden. Es habe keine Kontraindikation gegeben, Fussball auf professionellem Niveau zu spielen.
6.4.3. Im Sprechstundenbericht der J____klinik [...] vom 23. März 2021 (AB 98-98.1) wurde in der Diagnoseliste u.a. erwähnt: Status nach Fussdistorsion mit mehrfragmentärer Fraktur des Proc. lateralis tali am 10. April 2020.
6.4.4. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Juli 2021 (AB 112) legte Dr. G____ dar, das MRT vom 31. Juli 2019 habe einen intraartikulären Erguss und ein Ödem des Os trigone gezeigt. Der Patient habe sich Physiotherapiesitzungen unterzogen, gefolgt von einer allmählichen Genesung. Bei seinem Check am 9. August 2019 habe Trainingstauglichkeit bestanden […]. Es hätten keine Beschwerden betreffend diesen Knöchel bestanden, bis der Patient am 10. April 2020 eine erneute Verstauchung seines rechten Knöchels erlitten habe. Die körperliche Untersuchung habe Folgendes gezeigt: Flexion/Extension; 45/0/29, Schmerzen bei erzwungener Plantarflexion. Das MRT vom 22. April 2020 habe im Vergleich zum MRT vom 31. Juli 2019 bis auf die Rückbildung des akuten Traumas nur eine geringe Entwicklung gezeigt. Man finde die Nachwirkungen einer Fraktur des lateralen Talusfortsatzes immer in seinem unteren Teil. Er habe den Patienten am 5. Mai 2020 wiedergesehen, mit einer deutlichen Verbesserung und der Fähigkeit, das Training wiederaufzunehmen. Dann habe sich die Situation verschlechtert mit dem Wiederauftreten anteroexterner Schmerzen, weshalb sich der Patient dazu entschieden habe, eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. H____ einzuholen. Dieser habe sich dann zu einer Resektion des lateralen Talusfortsatzes entschlossen.
6.4.5. Dr. K____ legte im Aktengutachten vom 25. Januar 2022 (AB 131-131.29) dar, im MRI vom 31. Juli 2019 habe sich vier Tage nach dem Ereignis ein mässiger Gelenkerguss im oberen Sprunggelenk gezeigt. Als Hauptbefund habe sich aber eine alte Fraktur des Processus lateralis tali dargestellt, mit einer leichten Deformation der artikulären Oberfläche und bereits mit Zeichen einer beginnenden, lokalisierten Arthrose im unteren Sprunggelenk posterolateral. Es hätten zusätzlich kleine Mikrozysten subchondral bestanden. Zusätzlich hätten sich osteophytäre Spuren im gleichen Gelenkabschnitt gezeigt. Diesen Hauptbefund einer älteren, ossär nicht konsolidierten Fraktur des Processus lateralis tali mit bereits beginnender Arthrose im geschädigten Gelenkabschnitt habe Dr. G____ in keinem seiner Berichte berücksichtigt. Er habe ausschliesslich Bezug auf Befunde genommen, die weder klinisch noch radiologisch im Vordergrund gestanden hätten. Eindeutig ergebe sich, dass anscheinend eine ältere ossär nicht konsolidierte Fraktur des Processus lateralis tali bestanden habe. Diese müsse zumindest seit mehreren Monaten bestanden haben, da sich sogar schon Zeichen einer leichten Arthrose in diesem Gelenkabschnitt gezeigt hätten. Der Processus lateralis tali sei Teil des kompliziert gebauten unteren Sprunggelenkes. Die Kinematik dieses Gelenkes sei aufgrund des frakturierten Gelenkabschnittes nicht mehr gewährleistet gewesen, so dass sich im Laufe der Zeit bereits arthrotische Veränderungen entwickelt hätten. Damit habe ein irreversibler dauerhafter Gelenkschaden bestanden. Es sei unverständlich, dass Dr. G____ diese eindeutigen Befunde weder in seinem Schreiben vom 30. März 2021 noch in seinem Bericht vom 19. Juli 2021 aufgenommen habe. Es handle sich eindeutig bei der älteren Fraktur des Processus lateralis tali um einen strukturellen Schaden, der vor 2019 gesetzt worden sei und deshalb bereits zu morphologischen Folgeschäden geführt habe. Andererseits sei es klar, dass diese erheblichen morphologische Schäden eines Teils des unteren Sprunggelenkes gerade bei einem Profi-Fussballer mit der Überbeanspruchung des bereits arthrotisch veränderten Gelenkes und der Nonunion Fraktur sowohl zu Beschwerden wie auch zu weiteren strukturellen Schäden kommen müsse (vgl. S. 19 des Gutachtens). Ergänzend wies Dr. K____ darauf hin, mit dem MRI vom 31. Juli 2019 sei ein komplexes Schadensbild dargestellt worden, wobei die ältere Fraktur des Processus lateralis tali eindeutig im Vordergrund gestanden habe, zumal sich hier schon posttraumatisch eine degenerative Veränderung des hinteren Gelenkabschnittes abgezeichnet habe. Dass Dr. G____ nun schon am 9. August 2019 davon ausgegangen sei, dass der Versicherte wieder voll einsatzfähig wäre, sei aufgrund der nachgewiesenen strukturellen Schäden zweifellos verfrüht (vgl. S. 20 des Gutachtens). Selbst in der einzigen ihm vorliegenden Aufnahme des CT zeige sich eine Nonunion-Fraktur mit bereits deutlicher Sklerose des posterioren Gelenkabschnittes des unteren Sprunggelenks, was eine älter Genese des Schadens belege. Diese Fraktur sei dementsprechend auch bereits im MRI vom 31. Juli 2019 gesichert gewesen. Es erstaune, dass Prof. Dr. H____ nun von einer ereignisbedingten Fraktur vom 10. April 2020 ausgehe, trotz bereits zystischer Veränderungen im Fragment. Eine derartige Entwicklung beweise schon a priori, dass es sich um eine längere Entwicklung handle, was durch das MRI vom 31. Juli 2019 auch ausgewiesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen seien die in der Folge erhobenen Ausführungen von Prof. Dr. H____ in Bezug auf die Kausalität der Fraktur des Processus lateralis tali nicht nachvollziehbar und den Sachverhalt stark verzerrend (vgl. S. 21 des Gutachtens).
6.4.6. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2022 (AB 135-135.2) führte Dr. K____ aus, im MRl vom 22. April 2020 seien weiterhin die früheren Schäden beschrieben worden, mit der älteren Fraktur des Processus lateralis tali. Zusätzliche strukturelle unfallbedingte Verletzungsfolgen für das Ereignis vom 10. April 2020 würden sich aus dem MRI nicht ergeben. Radiologisch nachgewiesen worden seien lediglich weitgehend gleiche Schäden, wie sie sich bereits im MRI vom 31. Juli 2019 dargestellt hätten. Eindeutig ergebe sich, dass sich bei der bereits 2019 als Folge der festgestellten älteren Fraktur des Processus lateralis tali eine beginnende Arthrose entwickelt gehabt habe aufgrund der Nonunion der alten Fraktur. Der Processus lateralis tali sei artikulärer Bestandteil des unteren Sprunggelenkes. Als Folge würden sich zwangsläufig bei erhöhter Belastung artikuläre Beschwerden entwickeln. Insofern sei es mit dem Ereignis vom 10. April 2020 zur Schmerzverstärkung des Vorzustandes gekommen, ohne dass sich aber zusätzlich ein ereignisbedingter struktureller Schaden habe nachweisen lassen. Insofern könne nicht von einer ereignisbedingten Verschlimmerung ausgegangen werden. Die nachgewiesenen älteren Schäden würden ein Potential beinhalten, das sich bei den festgestellten strukturellen Schäden zwangsläufig bemerkbar mache. Abschliessend stellte Dr. O____ nochmals klar, da sich trotz des Ereignisses vom 10. April 2020 im MRI vom 22. April 2020 nicht die geringsten strukturellen Schäden gezeigt hätten; im Gegenteil: es hätten sogar Verbesserungen gegenüber dem MRI vom 31. Juli 2019 vorgelegen, könne mit dem Ereignis vom 10. April 2020 nicht von einer ereignisbedingten Verschlimmerung ausgegangen werden. Die mit dem MRI erhobenen objektiven Fakten würden keinen zusätzlichen Schaden des Vorzustandes belegen, der durch dieses Ereignis verursacht sein könnte. Die vorbestehenden Schäden seien aber so gravierend, dass es zwangsläufig zu belastungsabhängigen Schmerzen kommen könne, dies auch im Rahmen von Alltagsbelastungen (vgl. S. 1 f. der ergänzenden Stellungnahme).
6.5.2. Was zunächst die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. M____ vom 24. Dezember 2020 (AB 73-73.2) angeht, so erscheint diese als widersprüchlich oder zumindest als unsorgfältig redigiert; denn es wird darin von einem MRI des linken Fusses gesprochen. Im Übrigen wies auch Dr. K____ in seinem Aktengutachten darauf hin, die von Dr. M____ gestellte Diagnose sei nicht richtig. Denn es sei am 10. April 2020 nicht zu einer Kontusion des Processus lateralis tali gekommen. Dr. M____ habe zudem rechts und links verwechselt (vgl. AB 132.23).
6.5.3. Zwar gibt es keine Hinweise darauf, dass Dr. K____ – im Unterschied zu Dr. M____ – Angestellter oder Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin sein könnte. Seine Beurteilung erfüllt aber gleichwohl die Anforderungen an ein Gutachten eines externen Spezialisten nicht, da sie nicht unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und der Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. Sie geniesst daher keine erhöhte Beweiskraft (vgl. BGE 139 V 349; BGE 137 V 210; siehe diesbezüglich explizit auch das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2022 [SS 22 14] E. 4.).
6.5.4. Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. K____ (und auch derjenigen von Dr. M____) hervorzurufen vermögen namentlich die Berichte von Dr. G____ und Prof. Dr. H____. Insbesondere erscheint es gestützt auf die Feststellungen von Dr. G____ nicht per se als ausgeschlossen, dass es im Rahmen des Unfalles vom 10. April 2020 zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung eines Vorzustandes (vgl. Erwägung 5.2.4. hiervor) gekommen ist. Hervorzuheben ist im Übrigen, dass Teilkausalität im vorliegenden Zusammenhang zu genügen vermag (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor).
6.5.5. Wie dargetan wurde, stellte Dr. G____ mit Schreiben vom 30. März 2021 (AB 87.1) klar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen Untersuchung vom 14. Juni 2019 keinerlei Beschwerden betreffend den rechten Knöchel erwähnt hatte. Auch wies Dr. G____ darauf hin, dass es damals gestützt auf die Untersuchung keine Kontraindikation gegeben hatte, Fussball auf professionellem Niveau zu spielen. Des Weiteren stellte Dr. G____ in einem weiteren Schreiben vom 19. Juli 2021 (AB 112) klar, bei seinem Check am 9. August 2019 habe Trainingstauglichkeit bestanden […]. Es hätten keine Beschwerden betreffend diesen Knöchel bestanden, bis der Patient am 10. April 2020 eine erneute Verstauchung seines rechten Knöchels erlitten habe. Dann habe sich die Situation verschlechtert mit dem Wiederauftreten anteroexterner Schmerzen, weshalb sich der Patient dazu entschieden habe, eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. H____ einzuholen. Dieser habe sich dann zu einer Resektion des lateralen Talusfortsatzes entschlossen. Diese ärztlichen Aussagen wurden denn auch vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Gericht so bestätigt (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Es besteht nunmehr kein Anlass, diese Aussagen von Dr. G____ als unrichtig anzusehen. Auch die Einschätzung von Prof. Dr. H____ eignet sich dazu, jedenfalls geringe Zweifel an den Einschätzungen von Dr. K____ und Dr. M____ hervorzurufen. So erachtete der ausgewiesene Facharzt Prof. Dr. H____ bereits im Bericht vom 29. Juni 2020 (AB 7-7.1) die Unfallkausalität als gegeben. Er machte geltend, der Patient habe am 10. April 2020 eine Läsion erlitten und sich dabei eine mehrfragmentäre Fraktur des Processus lateralis tali zugezogen, welche nun eine Nonunion geworden sei. Die Diagnose "Status nach Fussdistorsion mit mehrfragmentärer Fraktur des Proc. lateralis tali am 10. April 2020" wurde denn auch im Sprechstundenbericht der J____klinik [...] vom 23. März 2021 (AB 98-98.1) erwähnt.
6.5.6. Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres auf die Aussagen von Dr. G____ und Dr. H____ abgestellt werden. Wie dargetan wurde, sind Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. diesbezüglich Erwägung 6.2.3. hiervor).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. April 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 10. Mai 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 327.25 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. J. Reidemeister
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit