Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 28. September 2022

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ersatzkasse UVG

Rechtsabteilung, Postfach, 8010 Zürich   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.17

Einspracheentscheid vom 28. April 2022

Abrechnung zu einer Rentennachzahlung geschützt. Ansonsten Nichteintreten.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der am 22. August 1984 geborene Beschwerdeführer erlitt am 30. Mai 2011 beim Sturz aus einem Fenster im dritten Obergeschoss ein Polytrauma mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub L1, was einen mehrmonatigen stationären Aufenthalt in der [...] notwendig machte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Heilbehandlung bzw. Taggeldleistungen).

1.2.          1.2.1. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 6. Oktober 2015 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 001) die Ablösung der Unfalltaggelder per Ende Oktober 2015 durch eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 30% ab dem 1. November 2015. Gleichzeitig sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 80% (CHF 100‘800.--) sowie die Weitergewährung der Heilungskosten im Rahmen von Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 002; zum weiteren Verlauf des Einspracheverfahrens vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt UV.2018.48 vom 11. November 2019, AB 005 S. 2 f. lit. c bis e).

1.2.2.  Am 3. Dezember 2018 erging der Einspracheentscheid (AB 003), der mit Wirkung ab 1. November 2015 einen auf einem Invaliditätsgrad von 55% und einen versicherten Verdienst von CHF 45‘930.-- basierenden Invalidenrentenanspruch anerkannte. Ferner sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades zu.

1.2.3.  Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 11. November 2019 die Höhe des versicherten Verdienstes (CHF 45'930.--, AB 005 S. 7 f. Erw. 4.1. ff.). Den Invaliditätsgrad setzte es in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf 60% fest (AB 005 S. 6 f. Erw. 3.2.2.). Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung bestätigte es den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 (AB 005 S. 9 ff. Erw. 5.1. ff.).

1.3.          Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 2. April 2020 in Nachachtung des Urteils vom 11. November 2019 die Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60% bei einem versicherten Verdienst von CHF 45'930.-- auf monatlich CHF 1'837.20 fest. Die Verfügung enthielt eine Abrechnung über die Rentennachzahlung über die Periode vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2020, welche einen Saldo zu Gunsten des Versicherten in Höhe von CHF 7'441.20 zuzüglich Verzugszins von CHF 663.20, total CHF 8'104.40, ergab. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 28. April 2020 Einsprache (AB 007, vgl. ergänzende Eingabe vom 18. Mai 2020, AB 008). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. April 2022 (AB 009) ab, soweit sie darauf eintrat.

1.4.          1.4.1. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2022 (Eingang 24. Mai 2022) macht der Versicherte sinngemäss geltend, die ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehenden Ansprüche seien in quantitativer Hinsicht fehlerhaft ermittelt und müssten zu seinen Gunsten höher ausfallen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sie wiederholt diese Anträge mit ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2022.

1.4.2.  In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Juni 2022 macht die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2022 Erläuterungen zu einem Saldo über CHF 24'929.90 (AB 008, drittletzte Seite). Mit der Replik vom 20. Juni 2022 reicht der Versicherte weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin hält mit der Duplik vom 7. Juli 2022 am Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. auf Abweisung der in der Beschwerde sowie den weiteren Eingaben gestellten Anträgen fest. Nochmals äussert sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Eingang am 12. Juli 2022, Postaufgabe: 11. Juli 2022).

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden - als Einzelrichterin zu entscheiden. 

2.2.          Mit der Beschwerde wie auch der Replik werden Ansprüche (CHF 750'000.-- aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung) gegenüber einem anderen Versicherungsträger (B____) geltend gemacht. Ein solches Versicherungsverhältnis bildet weder Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. April 2022, noch wurde der hier angefochtene Einspracheentscheid von den B____ erlassen. Es fehlt somit an der Passivlegitimation im vorliegenden Verfahren zur Geltendmachung solcher Ansprüche. Hinzuweisen ist zudem auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im Verfahren UV.2019.48 vom 11. November 2019 (AB 005 S. 2 E. I a), wonach ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B____ nicht zustande gekommen ist.

2.3.          Im Folgenden bleibt für die im Rahmen des Versicherungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin jeweils in Betracht fallenden Leistungsarten gemäss UVG zu prüfen, inwieweit auf die Beschwerde einzutreten ist. 

3.                

Den Beschwerdebeilagen (vgl. am 5. Mai 2022 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Aufstellung) ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Ansprüche unter den Titeln Invalidenrente (CHF 94'647.90), Taggelder (CHF 92'395.24) und Hilflosenentschädigung (CHF 94'232.--) geltend machen will. Ferner wird gemäss Beschwerde und Replik sinngemäss eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung (CHF 40'000.--) geltend gemacht.

Zu diesen Positionen ist das Folgende zu bemerken:

3.1.          Taggeld.

Die Aufstellung vom 5. Mai 2022 führt Taggelder ab Februar 2012 bis August 2018 auf. Der Versicherte beansprucht ein Taggeld von CHF 3'625.56 monatlich, welches er den gemäss seiner Darstellung im gleichen Zeitraum von der Beschwerdegegnerin ausbezahlten Taggeldern von monatlich CHF 2'569.- (Ausnahme: jeweils Februar: CHF 2'456.--) gegenüberstellt. Schliesslich enthält die Aufstellung auch eine die Taggeldleistungen betreffende Tabelle, gestützt auf welche eine Gesamtdifferenz zu seinen Gunsten von CHF 92'395.24 hergleitet wird.

Taggeldleistungen bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. April 2022 und folglich ist auf die Beschwerde, soweit damit Taggeldleistungen beansprucht werden, bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten.

Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Unfallereignis vom 30. Mai 2011 zunächst Taggeldleistungen erbrachte. Diese stellte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 per 31. Oktober 2015 ein (AB 001). Der Beschwerdeführer hat mit der Einsprache vom 12. Oktober 2015 (AB 002) die Einstellung der Taggeldleistungen nicht angefochten, wie die Beschwerdegegnerin im Eispracheentscheid vom 3. Dezember 2018 (AB 003 S. 3) zutreffend vermerkt. Die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015 ist somit rechtskräftig (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt UV.2018.48 vom 11. November 2019, AB 005 S. 5 Erw. 2.2.).

 

3.2.          Hilflosenentschädigung.

Ferner ist der Aufstellung vom 5. Mai 2022 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Hilflosententschädigung ab Februar 2012 von monatlich CHF 1'400.-- beansprucht.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 gestützt auf eine Hilflosigkeit leichten Grades eine Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zuerkannt. Im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass im Intervall vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 eine Hilflosenentschädigung von insgesamt CHF 54'144.-- geschuldet sei. Die Berechnung fusste auf einem Ansatz für die Zeit ab 1. Januar 2013 von monatlich CHF 692.-- und von CHF 812.-- ab 1. Januar 2016. Zum Leistungsbeginn per 1. Januar 2013 hielt der Einspracheentscheid fest, ein allfälliger früherer Anspruch sei verwirkt (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG; AB 003 S. 9). Die Zusprache einer Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Januar 2013 hat das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 2019 bestätigt (AB 005 S. 11 Erw. 5.3.3.). Das Urteil vom 11. November 2019 wurde nicht angefochten und ist folglich auch im Punkt Hilflosenentschädigung rechtskräftig.

Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. April 2022 festgehalten, dass die Hilflosenentschädigung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2020 bildete (AB 009 S. 3 Ziff. 4) und darum auf die Einsprache, soweit damit Hilflosenentschädigung beantragt wird, nicht einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen diesen Nichteintretensentscheid wehrt und am Antrag auf Hilflosenentschädigung festhält, ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

3.3.          Integritätsentschädigung.

In der Beschwerde und der Replik wird eine "IV-Auszahlung" bzw. "Integrationsentschädigung" über CHF 150'000.-- geltend gemacht, wobei eine Auszahlung von CHF 110'000.-- sinngemäss angerechnet und somit ein Differenzbetrag von CHF 40'000.-- beansprucht wird. Beschwerde bzw. Replik sind bezüglich der genannten Leistungsarten dahingehend auszulegen, dass der Versicherte Anspruch auf eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung erheben will.

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (AB 001) eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 80% in Höhe von CHF 100'800.-- zugesprochen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss mit der vorliegenden Beschwerde bzw. der Replik eine höhere Intgegritätsentschädigung geltend machen will, ist klarzustellen, dass eine Integritätsentschädigung ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. April 2022 bildet. Schon darum kann auf den Antrag nicht eingetreten werden.

Überdies ist festzuhalten, dass der am 6. Oktober 2015 verfügte Betrag in Höhe von CHF 100'800.-- mit der gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2015 erhobenen Einsprache vom 12. Oktober 2015 nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwuchs.

3.4.          Invalidenrente

3.4.1.  Der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 hat für das Intervall vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2018 einen Rentenanspruch über total CHF 57'696.60 (dies nach Abzug von 10% Quellensteuer) aufgeführt. Die monatliche Rente von CHF 1'684.10 beruhte auf einem Invaliditätsgrad von 55%. Der Invaliditätsgrad wurde durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. November 2019 auf 60% abgeändert.

Basierend auf einem versicherten Verdienst von CHF 45'930.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 2. April 2020 (AB 006 S. 2) in Nachachtung der Vorgabe des Urteils vom 11. November 2019 einen Rentenanspruch von monatlich CHF 1'837.20 bzw. von CHF 1'653.50 nach Abzug der Quellensteuer. Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss die Höhe der von der Beschwerdegegnerin neu ermittelten Rentenleistung. Er beziffert diese in seiner Aufstellung vom 5. Mai 2022 auf monatlich CHF 3'150.-- bzw. CHF 2'835.-- nach Abzug der Quellensteuer. Dies ist nachfolgend zu prüfen, und insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.                

4.1.          Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 11. November 2019 (AB 005 S. 8 Erw. 4.2. f.) die Höhe des versicherten Verdienstes im Betrag von CHF 45'930.-- bestätigt. Dieser Betrag ist für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes. Bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Entsprechend dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin den monatlichen Rentenbetrag korrekt mit CHF 1'837.20 beziffert.

 

CHF

Versicherter Verdienst

45'930.00

davon 80%

36'744.00

Invaliditätsgrad 60%

22'046.40

Monatsrente

1'837.20

 

4.2.          Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Beschwerdegegnerin nimmt in der Verfügung vom 2. April 2020 (AB 006 S. 2) eine Berechnung nach Art. 20 Abs. 2 UVG vor zur Klärung, ob sich angesichts des Zusammentreffens mit Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine tiefer ausfallende Komplementärrente ergibt.

 

CHF

Versicherter Verdienst

45'930.00

davon 90%

41'337.00

pro Monat

3'444.75

./. IV-Rente

774.00

./. Kinderrente IV

310.00

Komplementärrente

2'360.00

 

Aufgrund dieser Berechnung wird klar, dass die Komplementärrentenberechnung nicht zu einer Kürzung der entsprechend einem Invaliditätsgrad von 60% bemessenen Rente führt.

Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die angerechnete Kinderrente nicht CHF 310.--, sondern, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 2), CHF 110.-- betragen würde.

4.3.          4.3.1. Mit ihrer Verfügung vom 2. April 2020 (AB 006) hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (abzüglich Quellensteuer von 10%) von total CHF 89'289.-- für das Intervall vom 1. November 2015 bis 30. April 2020 ermittelt. Davon hat sie die bisher erbrachten Rentenleistungen im gleichen Zeitintervall über total CHF 81'847.80 in Abzug gebracht.

Der Rentenanspruch im Intervall vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2020 umfasst insgesamt 54 Monatsbetreffnisse von CHF 1'837.20 bzw. nach Abzug der Quellensteuer (CHF 183.70) von CHF 1'653.50, das Total entspricht somit CHF 89'289. -- (54 x CHF 1'653.50).

Die ausbezahlten Rentenleistungen im Intervall vom 1. November 2015 bis 30. April 2020 umfassen insgesamt 54 Monatsbetreffnisse von CHF 1'684.10 bzw. nach Abzug der Quellensteuer (CHF 168.40) von CHF 1'515.70, das Total entspricht somit CHF 81'847.80 (54 x CHF 1'515.70).

 

 

 

CHF  

Rentenanspruch

 

89'289.00

Ausbezahlte Renten

 

81'847.80

Saldo z.G. Versicherter

 

7'441.20

 

4.3.2.  Im Einspracheentscheid vom 28. April 2022 hat die Beschwerdegegnerin diese Berechnung geschützt. Sie hat noch zu dem gegen die vorstehende Abrechnung erhobenen Einwand des Versicherten Stellung genommen, es sei ihm im Zeitraum von November 2015 bis Dezember 2018 lediglich eine Rente in Höhe von CHF 1'351.10 ausbezahlt worden (vgl. AB 009 S. 3 Ziff. II 6). In den Unterlagen findet sich einzig ein Kontoauszug betreffend das Privatkonto CH52 0023 3233 5648 7140 Y (AB 007, vgl. auch Beilage zur Replik vom 20. Juni 2022), welcher 2 Gutschriften von CHF 1'351.10 ohne nähre Angaben zum Einzahler mit Buchungsdatum vom 6. November 2018 sowie vom 4. Oktober 2018 aufführt. Eine Zuordnung dieser Gutschriften ist somit nicht möglich.

Dass für das Intervall von November 2015 bis Dezember 2018 von der Auszahlung von Renten in Höhe von monatlich CHF 1'515.70 auszugehen ist, ergibt sich auch aus der Abrechnung gemäss Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 ("6. Abrechnung", AB 003 S. 9). Diese führte das Total des zu diesem Zeitpunkt anerkannten Anspruchs auf Invalidenrente (Intervall ab 1. November 2015 bis 31. Dezember 2018) sowie auf Hilflosenentschädigung (Intervall ab 1. November 2013 bis 31. Dezember 2018) auf. Davon in Abzug brachte die Beschwerdegegnerin die im Intervall vom 1. November 2015 bis 31. August 2018 erbrachten Taggelder sowie von im Intervall vom 1. September 2018 bis 30. November 2018 erbrachten Rentenleistungen.

 

CHF

Rentenanspruch

57'596.60

Hilflosenentschädigung

54'144.00

./. Taggelder

85'765.00

./. Rentenleistungen

4'053.30

Saldo z.G. Versicherter

21'922.30

 

Der Saldo von CHF 21'922.30 wurde an den Beschwerdeführer nachweislich ausbezahlt (vgl. Auszahlungsbeleg vom 3. Dezember 2018, AB 004).

Den Rentenanspruch über CHF 57'596.60 über den Zeitraum ab 1. November 2015 bis 1. Januar 2018 ermittelte die Beschwerdegegnerin durch die Multiplikation der Anzahl Monate (38) in diesem Leistungsintervall mit zum damaligen Zeitpunkt anerkannten monatlichen Rentenbetreffnissen in Höhe von monatlich CHF 1'515.70. Damit ist erstellt, dass mit der Saldozahlung über CHF 21'922.30 die Rentenleistungen für die Zeit ab November 2015 in Höhe von CHF 1'515.70 erbracht worden sind. Auch in diesem Punkt ist der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 (AB 009 S. 4 Ziff. 9) somit zu schützen.

4.4.          Die Beschwerdegegnerin hat einen Verzugszins entsprechend Art. 26 ATSG in Höhe von CHF 663.20 berechnet. Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift hat die Beschwerdegegnerin eine Zinsberechnung (Beilage zur Verfügung vom 2. April 2020, AB 006) ab November 2017 auf der ab November 2015 aufgelaufenen Rentendifferenz (monatlich CHF 137.80) und fortlaufend bis April 2022 vorgenommen und einen Verzugszins von gesamthaft CHF 663.20 ermittelt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.

Total gelangte die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Verfügung vom 2. April 2020 somit auf eine Nachzahlung von CHF 8'104.40 (CHF 7'441.20 + CHF 663.20), welche ihrerseits nicht zu beanstanden ist. Der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 hat diese Berechnungen geschützt, was nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden ist. Soweit mit der Beschwerde weitergehende Invalidenrentenleistungen geltend gemacht werden, ist diese folglich abzuweisen.

5.                

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: