Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.18

Einspracheentscheid vom 11. April 2022

Unfallkausalität einer zervikalen Myelonläsion

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1980 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt im Rahmen eines über die Firma «C____» vermittelten Einsatzvertrag als Bauarbeiter bei der D____ (Einsatz vom 1. August 2016 bis zum 30. November 2016; vgl. Einsatzvertrag vom 16. August 2016, SUVA-Akte 4). Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 13. Oktober 2016 fielen beim Aufräumen mehrere Paletten von einem Kran auf den Beschwerdeführer. Dabei zog er sich Brüche an den oberen Extremitäten, an den Rippen und an der Nase zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Oktober 2016, SUVA-Akte 2, sowie Unfallrapport, SUVA-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin übernahm die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld (vgl. z.B. Schreiben vom 21. Oktober 2016, SUVA-Akte 6, sowie Schreiben an die Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 10. April 2019, SUVA-Akte 196).

b)           Im Rahmen der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin fand am 18. September 2018 eine kreisärztliche Untersuchung statt (vgl. Bericht vom 19. September 2018 der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September 2018, SUVA-Akte 148 sowie Beurteilung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2018, SUVA-Akte 147). Im Wesentlichen gestützt darauf, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2019 (an seinen damaligen Rechtsvertreter) mit, dass sie die Taggeldleistungen per 30. April 2019 einstelle und weitere Versicherungsleistungen ab dem 1. Mai 2019 prüfe (SUVA-Akte 182). Nach weiteren Abklärungen sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (SUVA-Akte 209). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte 213; vgl. auch die Einsprachebegründung vom 10. Dezember 2019, SUVA-Akte 227). Nebst der Ausrichtung einer höheren Rente sowie einer höheren Integritätsentschädigung, beantragte er die Durchführung einer externen orthopädischen und neurologischen Begutachtung.

c)            Die Beschwerdegegnerin leitete weitere Abklärungen ein. Insbesondere gab sie ein neuroradiologisches Konsil bei Prof. Dr. med. F____, Facharzt FMH für Radiologie, speziell Neuroradiologie, in Auftrag (Auftrag vom 18. November 2020, SUVA-Akte 288; vgl. auch neuroradiologisches Konsil vom 25. November 2020, SUVA-Akte 292, sowie auch die ergänzte Version vom 29. Juni 2021, SUVA-Akte 338, S. 2 f.). Sodann veranlasste sie eine Untersuchung durch Dr. med. G____, FMH Neurologie (vgl. Bericht vom 21. Juli 2021, SUVA-Akte 350) und liess sie eine neurologische Beurteilung von Dr. med. H____, Facharzt FMH für Neurologie, Suva, Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, erstellen (vgl. Beurteilung vom 4. August 2021, SUVA-Akte 353). Daraufhin wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. April 2022 ab (SUVA-Akte 371).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere Rente sowie eine erhöhte Integritätsentschädigung zuzusprechen. Dies unter o/e-Kostenfolge.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 13. Juli 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und erklärt explizit den Verzicht auf eine Parteiverhandlung.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. August 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Letzteres trifft vorliegend zu. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin geht von einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % aus. Einen weitergehenden Anspruch verneint sie. Insbesondere verneint sie die Unfallkausalität einer in den Akten beschriebenen Bandscheibenprotrusion sowie einer zervikalen Myelonläsion und verneint die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung. Als strukturelle Unfallfolge anerkennt sie allein die kyphotische Fehlstellung im Bereich der Brustwirbelsäule. Bezüglich der vorliegend im Vordergrund stehenden Myelonläsion stellt die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht von Dr. med. H____ vom 4. August 2019 (SUVA-Akte 353) ab.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als Ursache für die Myelonläsion komme allein das Unfallereignis vom 13. Oktober 2016 in Betracht. Er verweist in seiner Argumentation insbesondere auf den Bericht von Prof. Dr. med. F____ vom 25. November 2020 (vgl. SUVA-Akte 292 sowie die ergänzte Version vom 29. Juni 2021, SUVA-Akte 338, S. 2 f.) sowie auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juli 2021 (SUVA-Akte 350) und den Bericht der Neurologin Dr. med. I____ vom 17. März 2022 (SUVA-Akte 370, S. 2 f.). Er stellt sich auf den Standpunkt, es bestünden zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H____ vom 4. August 2021, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen seien und ihm sowohl eine Invalidenrente von mehr als 13 % und eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 % auszurichten seien.

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin von mehr als 13 % bzw. eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 % hat. Dabei ist insbesondere streitig, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat, namentlich, ob die festgestellte zervikale Myelonläsion unfallkausal ist. Nicht umstritten sind die fehlende Unfallkausalität der Bandscheibenprotrusion sowie die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Schleudertrauma-Rechtsprechung keine Anwendung finde.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG.

3.2.          Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV). In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen – im Sinne von Richtwerten – in tabellarischer Form erarbeitet (vgl. dazu BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b).

3.3.          3.3.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.3.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.3.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.).

3.4.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1.).

4.                

4.1.          4.1.1   In seinem neuroradiologischen Konsil vom 25. November 2020 (SUVA-Akte 292) führte Prof. Dr. med. F____ insbesondere aus, die ossären Veränderungen in der BWS von D5 bis D9 seien primär post-traumatischer Genese und stünden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Oktober 2016. Die gering dislozierte Nasenskelettraktur sowie das epikraniale Hämatom seien ebenfalls unfallassoziiert. Die Läsion im cervikalen Myelon öffne eine weite Differentialdiagnose und sei nur teilweise untersucht. Die Differentialdiagnose einer entzündlichen/demyelinisierenden Erkrankung sei eher weniger wahrscheinlich, da keine weiteren Manifestationen im zentralen Nervensystem (ZNS) nachweisbar seien. Es könnte sich differentialdiagnostisch um vaskuläre (möglicherweise indirekt post-traumatische) Läsion, eine metabolische Läsion oder eine toxische Läsion handeln. Aufgrund des vorliegenden Bildmaterials könne diese Läsion leider nicht weiter eingeordnet werden.

4.1.2   Im Nachgang zu diesem Bericht wurde am 4. Mai 2021 eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) im J____spital [...] durchgeführt (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021, SUVA-Akte 323). Bezüglich des zervikalen Myelons führten die Ärzte des J____spitals [...] aus, das Myelopathiesignal auf Höhe HWK 6/7 rechts sei im Vergleich zum Juli 2017 konstant. Bei fehlendem Nachweis weiterer Läsionen spinal und intrakraniell (sie verwiesen auf die Befunde der vorangegangener MRI Untersuchungen des Neurokraniums) sei dieses weiterhin primär als posttraumatisch und nicht als neoplastisch oder entzündlich-demyelinisierend zu werten.

4.1.3   Am 29. Juni 2021 erstellte Prof. Dr. med. F____ unter Berücksichtigung des Berichtes des J____spitals […] bestehe insgesamt keine Befundänderung. Das myelopathische Signal auf Höhe C6-C7 paramedian rechts sei erneut nachgewiesen worden. In seiner Beurteilung führte er sodann aus, die Läsion im Myelon auf Höhe C6-C7 sei zu klein um eindeutig differenziert werden zu können. Die zusätzlich durchgeführte Untersuchung mit Kontrastmittelgabe zeige keine pathologische Kontrastmittelanreicherung der Läsion. Dies sei ein zusätzliches radiologisches Argument für eine bereits konstituierte Läsion, und spreche beispielsweise gegen eine Neoplasie. Hinweise auf eine entzündliche/demyelisierende Erkrankung lägen keine vor. Ausserdem bestünden auch keine weiteren Nachweise von typischen (direkt) vaskulären Läsionen. Eine metabolische oder toxische Läsion sei prinzipiell ebenfalls möglich, zum Zeitpunkt der Begutachtung lägen hierfür jedoch keine ergänzenden Argumente vor. Andererseits bestünde ein eindeutiger Nachweis von traumatischen Veränderungen der Wirbelsäule mit Wirbelkörperfrakturen BWK 5/6/7/8 und 9 als eindeutiges radiologisches Zeichen von posttraumatischen Veränderungen. Obwohl selten, seien somit seiner Meinung nach mehr radiologische Argumente für eine indirekt traumaassoziierte Myelonläsion vorhanden. Prof. Dr. med. F____ wies in diesem Zusammenhang auf die Diagnose «SWICORA (spinal cord injury without radiological abnormality)» hin (Anm.: gemäss dem von Prof. Dr. med. F____ zitierten Link heisst die Diagnose «SCIWORA»; vgl. https://krspine.org/search.php?where=aview&id=10.4184/jkss.2007.14.1.44&code=0089JKSS&vmode=PUBREADER; zuletzt eingesehen am 8. November 2022). Dazu erklärte er, dieser Begriff sei initial im Bereich der Pädiatrie und im Bereich von konventioneller Radiologie geprägt worden. Im Laufe der Zeit sei er jedoch auch auf den Bereich der Erwachsenen sowie die CT- und MR-Bildgebung erweitert worden. Insgesamt sei es zweifellos selten im Erwachsenenalter eine indirekt traumaassoziierte Läsion im Myelon zu finden ohne klare Veränderungen im entsprechenden Niveau im MR – dies sei aber beschrieben (diesbezüglich verweist Prof. Dr. med. F____ auf den zitierten Link). Wie bereits beschrieben, bestünden für die anderen Differenzialdiagnosen im vorliegenden Bildmaterial zum Zeitpunkt der Beurteilung keine zusätzlichen Argumente, bei eindeutig bestehenden traumatischen Veränderungen der Wirbelsäule. Insgesamt sei somit seiner Meinung nach, obwohl atypisch und selten, die Diagnose einer indirekt traumaassoziierten Myelonläsion auf Höhe von C6-C7 die wahrscheinlichste Diagnose.

4.1.4   Der in der Folge von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. med. G____ stellte in seinem Bericht vom 21. Juli 2021 (SUVA-Akte 350) folgende Diagnosen:

-       Persistierende Beschwerden bei St. n. Unfall am 13. Oktober 2016 mit

-       Schädelprellung, Vorderkantenfraktur BWK 5, 6, 7, 8 und 9, Nasenbeinfraktur (mit Reposition am 18. Oktober 2016) sowie fraglich unfallbedingter zervikaler Myelopathie in Höhe HWK 6-7 rechts anterior.

-       Keine objektivierbaren fokalen Ausfälle und keine klinischen Hinweise auf eine Myelopathie in der aktuellen neurologischen Untersuchung.

Dr. med. G____ führte dazu aus, die Befunde der klinischen neurologischen Untersuchung sprächen in erster Linie für Aggravation und Symptomausweitung, objektivierbare, von der Mitarbeit des Beschwerdeführers unabhängige fokale neurologische Ausfälle fänden sich nicht. Weder anamnestisch noch klinisch neurologisch finde sich ein Korrelat der MR-tomographisch festgestellten zervikalen Myelopathie in Höhe HWK 6-7, rechts anterior gelegen. In der Elektroneurographie vom 20. Juli 2021 hätten sich keine pathologischen Befunde und keine Hinweise auf eine periphere neurogene Läsion im Bereich der rechten oberen Extremität gezeigt. Auch in der SSEP-Untersuchung des N[ervus] medianus beidseits vom gleichen Datum fänden sich keine pathologischen Befunde und keine Hinweise auf eine Läsion der zentralen sensiblen Bahnen. Zusammenfassend könne er die Beschwerden des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht momentan nicht erklären.

4.1.5   Zum Abschluss des Falles liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. H____ vom eigenen Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin Stellung nehmen. Dieser führte in seiner neurologischen Beurteilung vom 4. August 2021 (SUVA-Akte 353) namentlich aus, was die Wirbelsäulenbeschwerde anbelange, habe der Beschwerdeführer bei der Erstbehandlung im J____spital [...] stets einen unauffälligen neurologischen Status aufgewiesen. Die Wirbelsäulenfrakturen seien stabil gewesen und hätten nicht zu einer Kompromittierung des thorakalen Rückenmarks geführt. In Übereinstimmung mit diesem Initialbefund hätten die K____klinik [...] sowie zwei Kreisärzte bis zum September 2018, fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis, das Fehlen objektivierbarer sensomotorischer Defizite an den unteren Extremitäten festgestellt. Von Symptomen, die auf eine Schädigung zervikaler Nervenwurzeln oder des zervikalen Rückenmarks deuten würden, sei im gesamten Zeitraum überhaupt nicht die Rede gewesen. Dr. med. G____ sei aufgrund seiner eingehenden klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung zu dem Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer keine neurogenen Läsionen im Bereich der rechten oberen Extremität und keine Hinweise auf eine Schädigung der spinalen langen Bahnen vorgelegen hätten. Der Neurologe habe ein demonstratives Schmerzverhalten, eine wechselnd starke Innervation bei der Muskelkraftprüfung sowie eine scharf abgegrenzte Sensibilitätsstörung der linken Körperseite, die zuvor noch nie so gesehen worden sei, festgestellt. All diese Beobachtungen seien Indizien für eine nicht-organische Beschwerdepräsentation.

Die Symptomatik und zugehörigen klinischen Untersuchungsbefunde seien unbedingt zu berücksichtigen, wenn man die bereits am 7. Januar 2017 im MRT der BWS (Brustwirbelsäule) in Höhe HWK (Halswirbelkörper) 6/7 eben noch mit angeschnittene hyperintense Myelonläsion beurteile. Diese Läsion sei nach übereinstimmender Auffassung der Ärzte des J____spitals [...] wie auch des Gutachters Prof. Dr. med. F____ in Konfiguration und Grösse im Verlauf unverändert. Eine posttraumatische Genese sei von den Radiologen bzw. dem Neuroradiologen primär nicht an der Bildgebung selbst, sondern am Ausschluss anderer Möglichkeiten sowie dem Unfallkontext festgemacht. Dabei habe die kleine Läsion ätiologisch als solche nicht eindeutig differenziert werden können. Zusammenfassend ergebe sich, dass die zervikale Myelonläsion kein klinisches Korrelat habe. Sie erkläre also weder die subjektive Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers, noch führe sie zu objektivierbaren Symptomen.

Im Weiteren erklärte Dr. med. H____, Prof. Dr. med. F____ habe bereits auf der initialen CT-Untersuchung der HWS degenerative Veränderungen in Höhe C5-C6 beschrieben. Die intramedulläre T2-Signalalteration auf Höhe C6-C7 habe er im Ausschlussverfahren am ehesten dem Unfallereignis zugeordnet. Versicherungsmedizinisch sei der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Läsion somit nur möglich. Zudem fehle dieser strukturellen Veränderung das klinische Korrelat. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der Beschwerden mit der beschriebenen Strukturveränderung liege somit ebenfalls nicht vor.

4.1.6   Im vom Beschwerdeführer mit der Einsprache eingereichten Bericht vom 17. März 2022 erklärte seine behandelnde Neurologin, Dr. med. I____, der Beschwerdeführer könne keiner Arbeit mehr nachgehen. Zur Frage der Unfallkausalität der Myelonläsion äusserte sie sich nicht.

4.2.          Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Unfallkausalität einer konkreten körperlichen Schädigung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwei unterschiedliche Aspekte sind, die nicht zwingend gleich beantwortet werden müssen.

Was zunächst die Diagnose einer zervikalen Myelonläsion betrifft, so kann aufgrund der oben zitierten medizinischen Berichte als unumstritten gelten, dass eine solche radiologisch nachgewiesen wurde. Prof. Dr. med. F____ äusserte sich ausführlich zur Frage von deren Ursache und legte abschliessend dar, weshalb er – auch wenn dies selten vorkomme – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall von einer Unfallkausalität ausgehe (vgl. E. 4.1.3). Dabei schloss er verschiedene andere theoretisch denkbare Möglichkeiten in nachvollziehbarer Weise aus. Zudem gingen auch die Ärzte der Radiologie und Nuklearmedizin des J____spitals […]       davon aus, dass das Myelopathiesignal «auf Höhe HWK 6/7 rechts» posttraumatisch sei (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021, SUVA-Akte 323, S. 2). Weder Dr. med. G____ (vgl. E. 4.1.4), noch Dr. med. H____ (vgl. E. 4.1.5) erklärten nachvollziehbar, weshalb sie annahmen, dass die radiologisch nachgewiesene zervikale Myelonläsion zwar möglicherweise aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei. Einleuchtend ist hingegen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Unfallkausalität auszugehen ist, wenn alle anderen denkbaren Ursachen ausgeschlossen werden können. Die nachvollziehbaren Überlegungen von Prof. Dr. med. F____ vermögen die Berichte von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ damit nicht in Frage zu stellen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass die radiologisch nachgewiesene Myelonläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal ist.

4.3.          Damit nicht geklärt ist die Frage ob, und wenn ja, inwiefern sich die radiologisch nachgewiesene Myelonläsion auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Zu dieser Frage äusserte sich Prof. Dr. med. F____ nicht. Dr. med. H____ und Dr. med. G____ verneinten das Vorliegen eines klinischen Korrelats der Läsion. Dabei gingen allerdings beide davon aus, dass schon die Läsion an sich nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei (vgl. E. 4.1.4 und E. 4.1.5, sowie neurologische Beurteilung von Dr. med. H____ vom 4. August 2021, SUVA-Akte 353, S. 8 und 9 und Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juli 2021, SUVA-Akte 350, S. 4). Da bereits die Argumentation der beiden Ärzte, dass man lediglich von der Möglichkeit einer Unfallkausalität ausgehen könne, selbst wenn alle anderen möglichen Ursachen ausgeschlossen werden können, nicht nachvollziehbar ist, kann – wie unter E. 4.2. ausgeführt – schon in diesem Punkt nicht auf deren Berichte abgestellt werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich Dr. med. H____ auf die Ausführungen von Dr. med. G____ bezog. Dr. med. G____ seinerseits stellte in erster Linie auf seine eigenen Untersuchungen ab. Ob und falls ja, welche vorhergehenden Berichte ihm zur Verfügung standen, geht aus seinem Bericht vom 21. Juli 2021 (SUVA-Akte 350, S. 2 ff.) nicht hervor. Es ist somit unklar, ob er Kenntnis der Vorakten hatte. Diese Kenntnis ist jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevant für die Frage, ob ein medizinischer Bericht beweiswertig ist (vgl. E. 3.3.3). Insgesamt bestehen somit (mindestens leichte) Zweifel an den erwähnten Berichten von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ und damit auch an ihrer Feststellung, die zervikale Myelonläsion zeige kein klinisches Korrelat. Noch zu klären bleibt, ob die unfallkausale zervikale Myelonläsion Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat und wenn ja, in welchem Ausmass. Dafür ist ein bidisziplinäres neurologisches und rheumatologisches Gutachten bei unabhängigen Gutachtern bzw. Gutachterinnen notwendig. Eine Begutachtung unter Beteiligung dieser beiden Disziplinen erscheint aufgrund der Betroffenheit der Wirbelsäule und zur umfassenden und abschliessenden Klärung der beklagten Beschwerden am Rücken bzw. der Wirbelsäule angemessen. Zudem wird so dem Umstand Rechnung getragen, dass Dr. med. G____ davon ausging, dass die Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht erklärbar seien. Das Gutachten ist von der Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben.

4.4.          Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht auf den Bericht von dessen behandelnder Neurologin, Dr. med. I____ vom 17. März 2022 (SUVA-Akte 370, S. 2 f.) abgestellt werden kann. Ihre Angabe, der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall bewusstlos gewesen, widerspricht dem Rapport des Arbeitsunfalls der Kantonspolizei […] vom 13. Oktober 2016 (SUVA-Akte 23, S. 2), gemäss welchem der Beschwerdeführer die ganze Zeit über bei Bewusstsein und ansprechbar gewesen sei. Zudem scheint die Ärztin generell primär auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen sowie auf zwei von ihm mitgebrachte Dokumente. Ob ihr weitere Unterlagen vorlagen, ist ihrem Bericht nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen ist ihr Bericht jedenfalls nicht geeignet um darauf abzustellen, weshalb auch er ein Gutachten nicht hinfällig macht.

4.5.          Da die zervikale Myelonläsion von der Beschwerdegegnerin nicht als unfallkausal qualifiziert wurde, ist anlässlich der Begutachtung auch die Einschätzung des Integritätsschadens (diese erfolgte durch Dr. med. E____ am 19. September 2018, SUVA-Akte 147) zu überprüfen.

4.6.          Durch die Rückweisung wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Rechtsvertreter habe sich vor der Untersuchung durch Dr. med. G____ nicht dazu äussern können, ist diese als Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verstehen. Aufgrund der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Anordnung eines Gutachtens bzw. dem Umstand, dass das Gericht nicht auf den Bericht von Dr. med. G____ abstellt, erübrigt es sich, vertieft auf dieses Vorbringen einzugehen.

5.                

5.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und ist der Einspracheentscheid vom 11. April 2022 aufzuheben. Die Sache ist zur Veranlassung einer neurologisch-rheumatologischen Begutachtung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. April 2022 aufgehoben und die Sache zur Veranlassung eines neurologisch-rheumatologischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: