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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. August 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2022.18
Einspracheentscheid vom 11. April 2022
Unfallkausalität einer zervikalen Myelonläsion
Tatsachen
I.
a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt im Rahmen eines über die Firma «C____» vermittelten Einsatzvertrag als Bauarbeiter bei der D____ (Einsatz vom 1. August 2016 bis zum 30. November 2016; vgl. Einsatzvertrag vom 16. August 2016, SUVA-Akte 4). Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 13. Oktober 2016 fielen beim Aufräumen mehrere Paletten von einem Kran auf den Beschwerdeführer. Dabei zog er sich Brüche an den oberen Extremitäten, an den Rippen und an der Nase zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Oktober 2016, SUVA-Akte 2, sowie Unfallrapport, SUVA-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin übernahm die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld (vgl. z.B. Schreiben vom 21. Oktober 2016, SUVA-Akte 6, sowie Schreiben an die Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 10. April 2019, SUVA-Akte 196).
b) Im Rahmen der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin fand am 18. September 2018 eine kreisärztliche Untersuchung statt (vgl. Bericht vom 19. September 2018 der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September 2018, SUVA-Akte 148 sowie Beurteilung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2018, SUVA-Akte 147). Im Wesentlichen gestützt darauf, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2019 (an seinen damaligen Rechtsvertreter) mit, dass sie die Taggeldleistungen per 30. April 2019 einstelle und weitere Versicherungsleistungen ab dem 1. Mai 2019 prüfe (SUVA-Akte 182). Nach weiteren Abklärungen sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (SUVA-Akte 209). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte 213; vgl. auch die Einsprachebegründung vom 10. Dezember 2019, SUVA-Akte 227). Nebst der Ausrichtung einer höheren Rente sowie einer höheren Integritätsentschädigung, beantragte er die Durchführung einer externen orthopädischen und neurologischen Begutachtung.
c) Die Beschwerdegegnerin leitete weitere Abklärungen ein. Insbesondere gab sie ein neuroradiologisches Konsil bei Prof. Dr. med. F____, Facharzt FMH für Radiologie, speziell Neuroradiologie, in Auftrag (Auftrag vom 18. November 2020, SUVA-Akte 288; vgl. auch neuroradiologisches Konsil vom 25. November 2020, SUVA-Akte 292, sowie auch die ergänzte Version vom 29. Juni 2021, SUVA-Akte 338, S. 2 f.). Sodann veranlasste sie eine Untersuchung durch Dr. med. G____, FMH Neurologie (vgl. Bericht vom 21. Juli 2021, SUVA-Akte 350) und liess sie eine neurologische Beurteilung von Dr. med. H____, Facharzt FMH für Neurologie, Suva, Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, erstellen (vgl. Beurteilung vom 4. August 2021, SUVA-Akte 353). Daraufhin wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. April 2022 ab (SUVA-Akte 371).
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere Rente sowie eine erhöhte Integritätsentschädigung zuzusprechen. Dies unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 13. Juli 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und erklärt explizit den Verzicht auf eine Parteiverhandlung.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. August 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Letzteres trifft vorliegend zu. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
3.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1.).
4.1.2 Im Nachgang zu diesem Bericht wurde am 4. Mai 2021 eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) im J____spital [...] durchgeführt (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021, SUVA-Akte 323). Bezüglich des zervikalen Myelons führten die Ärzte des J____spitals [...] aus, das Myelopathiesignal auf Höhe HWK 6/7 rechts sei im Vergleich zum Juli 2017 konstant. Bei fehlendem Nachweis weiterer Läsionen spinal und intrakraniell (sie verwiesen auf die Befunde der vorangegangener MRI Untersuchungen des Neurokraniums) sei dieses weiterhin primär als posttraumatisch und nicht als neoplastisch oder entzündlich-demyelinisierend zu werten.
4.1.3 Am 29. Juni 2021 erstellte Prof. Dr. med. F____ unter Berücksichtigung des Berichtes des J____spitals […] bestehe insgesamt keine Befundänderung. Das myelopathische Signal auf Höhe C6-C7 paramedian rechts sei erneut nachgewiesen worden. In seiner Beurteilung führte er sodann aus, die Läsion im Myelon auf Höhe C6-C7 sei zu klein um eindeutig differenziert werden zu können. Die zusätzlich durchgeführte Untersuchung mit Kontrastmittelgabe zeige keine pathologische Kontrastmittelanreicherung der Läsion. Dies sei ein zusätzliches radiologisches Argument für eine bereits konstituierte Läsion, und spreche beispielsweise gegen eine Neoplasie. Hinweise auf eine entzündliche/demyelisierende Erkrankung lägen keine vor. Ausserdem bestünden auch keine weiteren Nachweise von typischen (direkt) vaskulären Läsionen. Eine metabolische oder toxische Läsion sei prinzipiell ebenfalls möglich, zum Zeitpunkt der Begutachtung lägen hierfür jedoch keine ergänzenden Argumente vor. Andererseits bestünde ein eindeutiger Nachweis von traumatischen Veränderungen der Wirbelsäule mit Wirbelkörperfrakturen BWK 5/6/7/8 und 9 als eindeutiges radiologisches Zeichen von posttraumatischen Veränderungen. Obwohl selten, seien somit seiner Meinung nach mehr radiologische Argumente für eine indirekt traumaassoziierte Myelonläsion vorhanden. Prof. Dr. med. F____ wies in diesem Zusammenhang auf die Diagnose «SWICORA (spinal cord injury without radiological abnormality)» hin (Anm.: gemäss dem von Prof. Dr. med. F____ zitierten Link heisst die Diagnose «SCIWORA»; vgl. https://krspine.org/search.php?where=aview&id=10.4184/jkss.2007.14.1.44&code=0089JKSS&vmode=PUBREADER; zuletzt eingesehen am 8. November 2022). Dazu erklärte er, dieser Begriff sei initial im Bereich der Pädiatrie und im Bereich von konventioneller Radiologie geprägt worden. Im Laufe der Zeit sei er jedoch auch auf den Bereich der Erwachsenen sowie die CT- und MR-Bildgebung erweitert worden. Insgesamt sei es zweifellos selten im Erwachsenenalter eine indirekt traumaassoziierte Läsion im Myelon zu finden ohne klare Veränderungen im entsprechenden Niveau im MR – dies sei aber beschrieben (diesbezüglich verweist Prof. Dr. med. F____ auf den zitierten Link). Wie bereits beschrieben, bestünden für die anderen Differenzialdiagnosen im vorliegenden Bildmaterial zum Zeitpunkt der Beurteilung keine zusätzlichen Argumente, bei eindeutig bestehenden traumatischen Veränderungen der Wirbelsäule. Insgesamt sei somit seiner Meinung nach, obwohl atypisch und selten, die Diagnose einer indirekt traumaassoziierten Myelonläsion auf Höhe von C6-C7 die wahrscheinlichste Diagnose.
4.1.4 Der in der Folge von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. med. G____ stellte in seinem Bericht vom 21. Juli 2021 (SUVA-Akte 350) folgende Diagnosen:
- Persistierende Beschwerden bei St. n. Unfall am 13. Oktober 2016 mit
- Schädelprellung, Vorderkantenfraktur BWK 5, 6, 7, 8 und 9, Nasenbeinfraktur (mit Reposition am 18. Oktober 2016) sowie fraglich unfallbedingter zervikaler Myelopathie in Höhe HWK 6-7 rechts anterior.
- Keine objektivierbaren fokalen Ausfälle und keine klinischen Hinweise auf eine Myelopathie in der aktuellen neurologischen Untersuchung.
Dr. med. G____ führte dazu aus, die Befunde der klinischen neurologischen Untersuchung sprächen in erster Linie für Aggravation und Symptomausweitung, objektivierbare, von der Mitarbeit des Beschwerdeführers unabhängige fokale neurologische Ausfälle fänden sich nicht. Weder anamnestisch noch klinisch neurologisch finde sich ein Korrelat der MR-tomographisch festgestellten zervikalen Myelopathie in Höhe HWK 6-7, rechts anterior gelegen. In der Elektroneurographie vom 20. Juli 2021 hätten sich keine pathologischen Befunde und keine Hinweise auf eine periphere neurogene Läsion im Bereich der rechten oberen Extremität gezeigt. Auch in der SSEP-Untersuchung des N[ervus] medianus beidseits vom gleichen Datum fänden sich keine pathologischen Befunde und keine Hinweise auf eine Läsion der zentralen sensiblen Bahnen. Zusammenfassend könne er die Beschwerden des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht momentan nicht erklären.
4.1.5 Zum Abschluss des Falles liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. H____ vom eigenen Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin Stellung nehmen. Dieser führte in seiner neurologischen Beurteilung vom 4. August 2021 (SUVA-Akte 353) namentlich aus, was die Wirbelsäulenbeschwerde anbelange, habe der Beschwerdeführer bei der Erstbehandlung im J____spital [...] stets einen unauffälligen neurologischen Status aufgewiesen. Die Wirbelsäulenfrakturen seien stabil gewesen und hätten nicht zu einer Kompromittierung des thorakalen Rückenmarks geführt. In Übereinstimmung mit diesem Initialbefund hätten die K____klinik [...] sowie zwei Kreisärzte bis zum September 2018, fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis, das Fehlen objektivierbarer sensomotorischer Defizite an den unteren Extremitäten festgestellt. Von Symptomen, die auf eine Schädigung zervikaler Nervenwurzeln oder des zervikalen Rückenmarks deuten würden, sei im gesamten Zeitraum überhaupt nicht die Rede gewesen. Dr. med. G____ sei aufgrund seiner eingehenden klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung zu dem Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer keine neurogenen Läsionen im Bereich der rechten oberen Extremität und keine Hinweise auf eine Schädigung der spinalen langen Bahnen vorgelegen hätten. Der Neurologe habe ein demonstratives Schmerzverhalten, eine wechselnd starke Innervation bei der Muskelkraftprüfung sowie eine scharf abgegrenzte Sensibilitätsstörung der linken Körperseite, die zuvor noch nie so gesehen worden sei, festgestellt. All diese Beobachtungen seien Indizien für eine nicht-organische Beschwerdepräsentation.
Die Symptomatik und zugehörigen klinischen Untersuchungsbefunde seien unbedingt zu berücksichtigen, wenn man die bereits am 7. Januar 2017 im MRT der BWS (Brustwirbelsäule) in Höhe HWK (Halswirbelkörper) 6/7 eben noch mit angeschnittene hyperintense Myelonläsion beurteile. Diese Läsion sei nach übereinstimmender Auffassung der Ärzte des J____spitals [...] wie auch des Gutachters Prof. Dr. med. F____ in Konfiguration und Grösse im Verlauf unverändert. Eine posttraumatische Genese sei von den Radiologen bzw. dem Neuroradiologen primär nicht an der Bildgebung selbst, sondern am Ausschluss anderer Möglichkeiten sowie dem Unfallkontext festgemacht. Dabei habe die kleine Läsion ätiologisch als solche nicht eindeutig differenziert werden können. Zusammenfassend ergebe sich, dass die zervikale Myelonläsion kein klinisches Korrelat habe. Sie erkläre also weder die subjektive Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers, noch führe sie zu objektivierbaren Symptomen.
Im Weiteren erklärte Dr. med. H____, Prof. Dr. med. F____ habe bereits auf der initialen CT-Untersuchung der HWS degenerative Veränderungen in Höhe C5-C6 beschrieben. Die intramedulläre T2-Signalalteration auf Höhe C6-C7 habe er im Ausschlussverfahren am ehesten dem Unfallereignis zugeordnet. Versicherungsmedizinisch sei der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Läsion somit nur möglich. Zudem fehle dieser strukturellen Veränderung das klinische Korrelat. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der Beschwerden mit der beschriebenen Strukturveränderung liege somit ebenfalls nicht vor.
4.1.6 Im vom Beschwerdeführer mit der Einsprache eingereichten Bericht vom 17. März 2022 erklärte seine behandelnde Neurologin, Dr. med. I____, der Beschwerdeführer könne keiner Arbeit mehr nachgehen. Zur Frage der Unfallkausalität der Myelonläsion äusserte sie sich nicht.
Was zunächst die Diagnose einer zervikalen Myelonläsion betrifft, so kann aufgrund der oben zitierten medizinischen Berichte als unumstritten gelten, dass eine solche radiologisch nachgewiesen wurde. Prof. Dr. med. F____ äusserte sich ausführlich zur Frage von deren Ursache und legte abschliessend dar, weshalb er – auch wenn dies selten vorkomme – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall von einer Unfallkausalität ausgehe (vgl. E. 4.1.3). Dabei schloss er verschiedene andere theoretisch denkbare Möglichkeiten in nachvollziehbarer Weise aus. Zudem gingen auch die Ärzte der Radiologie und Nuklearmedizin des J____spitals […] davon aus, dass das Myelopathiesignal «auf Höhe HWK 6/7 rechts» posttraumatisch sei (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021, SUVA-Akte 323, S. 2). Weder Dr. med. G____ (vgl. E. 4.1.4), noch Dr. med. H____ (vgl. E. 4.1.5) erklärten nachvollziehbar, weshalb sie annahmen, dass die radiologisch nachgewiesene zervikale Myelonläsion zwar möglicherweise aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei. Einleuchtend ist hingegen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Unfallkausalität auszugehen ist, wenn alle anderen denkbaren Ursachen ausgeschlossen werden können. Die nachvollziehbaren Überlegungen von Prof. Dr. med. F____ vermögen die Berichte von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ damit nicht in Frage zu stellen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass die radiologisch nachgewiesene Myelonläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. April 2022 aufgehoben und die Sache zur Veranlassung eines neurologisch-rheumatologischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit