Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.19

Einspracheentscheid vom 28. April 2022

Rente; Integritätsentschädigung


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1971, arbeitete seit dem 1. September 2017 (in einem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis) für die C____ AG (vgl. SUVA-Akte 18, S. 4 f.) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 23. Oktober 2017 wurde er auf einer Baustelle in [...] von einem umstürzenden Wandschalungselement getroffen (vgl. die Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2017 [SUVA-Akte 1]; siehe auch den Unfallrapport [SUVA-Akte 16] sowie die Polizeiakten [SUVA-Akte 108]). Dabei zog er sich ein Polytrauma zu. Insbesondere erlitt er komplexe zentrolaterale Mittelgesichtsfrakturen beidseits, ein retrobulbäres Hämatom rechts mit Abriss des Musculus rectus lateralis sowie Glaskörpereinblutung, ein Flail chest bei Rippenserienfraktur 2-10 bzw. 5-11 links mit Hämatothorax links, eine hämodynamisch relevante Milzlazeration Grad IV-V, Frakturen Processus spinosus BWK 8-12 sowie einen Perianalriss mit oberflächlicher Verletzung des Sphincter ani externus. Die Verletzungen hatten mehrere operative Eingriffe zur Folge (vgl. den Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 19. November 2017 [SUVA-Akte 19, S. 2 ff.] sowie die Operationsberichte [SUVA-Akten 36, 37, 38 und 39]). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus (vgl. u.a. SUVA-Akten 20, 21, 70, 282) und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 10, 12, 26, 29, 30, 32, 34, 70, 93).

b)       Ab dem 20. November 2017 bis zum 14. Januar 2018 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...] (vgl. den Austrittsbericht vom 13. Februar 2018; SUVA-Akte 50). Anschliessend erfolgten während geraumer Zeit ärztliche Kontrollen (insbesondere durch die Thoraxchirurgie [vgl. u.a. SUVA-Akten 120, 129, 135] und die Augenklinik [vgl. u.a. SUVA-Akten 103, 199, 246]). Darüber hinaus fanden diverse Therapien statt. Namentlich wurde eine breitgefächerte ambulante Rehabilitation in der Rehaklinik [...] durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 49). Weitere Therapien folgten (u.a. Osteopathie [vgl. SUVA-Akte 82], Physiotherapie [vgl. u.a. SUVA-Akten 92, 96, 117, 139, 157, 192, 194, 223, 288, 289, 302, 303], Ergotherapie [vgl. SUVA-Akten 93, 245, 251, 276, 290]). Ab April 2018 nahm der Beschwerdeführer ausserdem eine psychiatrische Behandlung durch Dr. E____ wahr (vgl. u.a. SUVA-Akten 81, 214).

c)       Am 2. Mai 2019 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Kreisärztin der SUVA (vgl. den Bericht vom 7. Mai 2019; SUVA-Akte 150). Am 14. August 2019 wurde er erneut am Auge operiert (Rücklagerung des Musculus rectus medialis um 3.5 mm [Schieloperation]; vgl. SUVA-Akte 181). Im weiteren Verlauf fanden – vornehmlich auf Veranlassung der SUVA – weitere Untersuchungen des Beschwerdeführers (insb. durch versicherungsinterne Ärzte) statt. Auch ergingen zusätzliche medizinische Beurteilungen. Unter anderem erfolgte am 9. Oktober 2019 ein MRT des Neurokraniums (vgl. SUVA-Akte 184). Am 22. November 2019 erstattete Prof. Dr. F____ eine neuroradiologische Beurteilung (SUVA-Akte 197). Der Neurologe Dr. G____ berichtete seinerseits am 26. November 2019 (vgl. SUVA-Akte 198). Am 2. Januar 2020 erfolgte nochmals ein MRI des Neurokraniums (vgl. SUVA-Akte 205). Am 17. Januar 2020 erging der Bericht der Pneumologie (vgl. SUVA-Akte 215). Am 27. Januar 2020 erstattete Dr. E____ der SUVA den verlangten Bericht (vgl. SUVA-Akte 214) und am 29. Januar 2020 erstattete die Thoraxchirurgie einen weiteren Bericht (vgl. SUVA-Akte 220). Schliesslich nahm die SUVA einen Bericht der Augenklinik vom 23. Januar 2020 zu den Akten (vgl. SUVA-Akte 233). In der Folge äusserte sich am 19. Juni 2020 Dr. H____ zur ophthalmologischen Situation (vgl. SUVA-Akte 236). Ein weiteres Mal nahm Dr. H____ am 3. Februar 2021 Stellung (vgl. SUVA-Akte 255), nachdem der Beschwerdeführer am 16. September 2020 nochmals am rechten Auge operiert worden war (zweite Schieloperation; vgl. SUVA-Akte 252).

d)       Am 18. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt (Dr. I____) untersucht (vgl. SUVA-Akte 265). Nach Einholung des Berichtes von Dr. E____ vom 2. März 2021 (SUVA-Akte 266) erfolgte ausserdem am 15. Juni 2021 eine psychiatrische Abklärung durch Dr. J____ (vgl. SUVA-Akte 283). Mit Schreiben vom 23. September 2021 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Taggeld- und grundsätzlich auch die Heilkostenleistungen per 30. November 2021 einstellen. Für die Kosten der weiterhin notwendigen augenärztlichen Kontrollen sowie der psychiatrischen Behandlung komme man bis auf weiteres auf (vgl. SUVA-Akte 293). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. SUVA-Akten 307-309). Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2021 ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 18'213.-- zu. Aus somatischer Sicht wurde ein Anspruch auf Integritätsentschädigung abgelehnt. Ein allfälliger psychischer Integritätsschaden könne erst in einem Jahr beurteilt werden (vgl. SUVA-Akte 316, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 329). Diese wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. April 2022 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 348).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 und die Verfügung vom 30. November 2021 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juli 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

d)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. September 2022 an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig ersucht er um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

e)       Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 26. September 2022 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

a)       Am 25. November 2022 erfolgt die Vorladung der Parteien zur Verhandlung des Sozialversicherungsgerichtes vom 31. Januar 2023.

b)       Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ersucht der Beschwerdeführer um Verschiebung der Verhandlung resp. um Beizug der Strafakten. Der Eingabe hat er das Urteil des Präsidenten des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom [...] beigelegt.

c)       Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Eingabe vom 25. Januar 2023 zum Antrag des Beschwerdeführers. Sie macht geltend, man sehe nicht ein, welche Erkenntnisse aus dem Strafverfahren für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Belang sein könnten.

d)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Januar 2023 wird der Antrag auf Verschiebung der Verhandlung zur Einholung der Strafakten vorläufig und unter Hinweis auf die Beratung vom 31. Januar 2023 abgewiesen.

IV.     

a)       Am 31. Januar 2023 findet die mündliche Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt.

b)       An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie seine Rechtsvertreterin, lic. iur. B____, Advokatin, teil. Für die Beschwerdegegnerin nimmt K____, Rechtsanwalt, teil. Als Dolmetscherin amtet L____.

c)       Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

d)       Daraufhin berät das Gericht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens resp. auf Einholung der Strafakten. Es lehnt das Gesuch in der Folge ab.

e)       Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes (Dr. I____) vom 18. Februar 2021 und die psychiatrische Beurteilung von Dr. J____ (Abteilung Versicherungsmedizin) vom 15. Juni 2021 habe man die vorübergehenden Leistungen (insb. Taggelder) zu Recht per Ende November 2021 eingestellt und dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2021 – bei im Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – eine Rente von Fr. 194.25, basierend auf einer 16%igen Erwerbsunfähigkeit und unter Zugrundelegung eines versicherten Verdienstes von Fr. 18'213.--, zugesprochen. Gestützt auf die erwähnten medizinischen Erhebungen sei ausserdem die Verneinung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen als rechtens zu erachten (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Namentlich moniert er, es könne – entgegen der Beurteilung des Kreisarztes (Dr. I____) – nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit ausgegangen werden. Auch seien sowohl das Valideneinkommen als auch der versicherte Verdienst (Fr. 18'213.--) falsch berechnet worden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 30. November 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. April 2022, ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 18'213.-- zugesprochen und für die somatischen Unfallfolgen einen Anspruch auf Integritätsentschädigung abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.        Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Auch steht ihr gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

3.3.        Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.4.        Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.5.        3.5.1.  Als adäquate Ursache eines Erfolgs gilt ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2; BGE 125 V 456, 461 f. E. 5.a).

3.5.2.  Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2). Anders verhält es sich jedoch bei eigentlich psychischen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Demzufolge wird sich bei dieser Gruppe von Unfällen die Einholung einer psychiatrischen Expertise meistens erübrigen (BGE 115 V 133, 140 E. 6.b). Bei einem Unfall, der den schwereren Fällen im mittleren Bereich oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zuzuordnen ist, genügt für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn eines der weiteren massgeblichen Kriterien (gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit), nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise, erfüllt ist (BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c/bb).

3.6.        Die Beschwerdegegnerin stellt nunmehr nicht infrage, dass der Beschwerdeführer weiterhin sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht durch den Arbeitsunfall, den er am 23. Oktober 2017 erlittenen hat, beeinträchtigt ist. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist mit anderen Worten unbestritten. Darüber hinaus anerkennt die Beschwerdegegnerin auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 2017 und den psychischen Unfallfolgen, so wie sie von Dr. J____ in der Beurteilung vom 22. Juni 2021 (SUVA-Akte 283) festgehalten wurden (vgl. implizit die Verfügung sowie den Einspracheentscheid; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Auf dieser zutreffenden Einschätzung ist sie zu behaften. 

4.              

4.1.        Was zunächst die Einstellung der Taggeld- und grundsätzlich auch der Heilkostenleistungen per 30. November 2021 (mit Zusicherung der Übernahme der Kosten für die weiterhin notwendigen augenärztlichen Kontrollen sowie der psychiatrischen Behandlungen) angeht (vgl. insb. das Schreiben vom 23. September 2021 [SUVA-Akte 293] resp. die darauf Bezug nehmende Verfügung [IV-Akte 316]), so kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Dies ist unter Berücksichtigung der insoweit liquiden Aktenlage als korrekt zu erachten (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.2.        Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

4.3.        4.3.1.  Dr. J____ hielt im Untersuchungsbericht vom 22. Juni 2021 (SUVA-Akte 283, S. 1 ff.) folgende Diagnosen fest: abklingende posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit somatoformer Dissoziation (Brustschmerzen, spez. auf Vibration) und Angstäquivalenten (Brustschutz); leichte depressive Episode (F32.0). Des Weiteren stellte er klar, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bezogen auf die Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten. Eine allfällig eingesetzte medikamentöse Behandlung der Schlafstörung vermöge die Lebensqualität zu verbessern, habe aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Etwa ein Jahr nach dem Fallabschluss könne der Integritätsschaden gemäss Tabelle 19 geschätzt werden (vgl. S. 9 f. des Untersuchungsberichtes).

4.3.2.  Soweit Dr. J____ eine namhafte Verbesserung durch weitere psychiatrische Behandlungen als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich erachtet, kann dem gefolgt werden. Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres auch mit der Beurteilung von Dr. E____ vereinbaren. Denn gestützt auf diese lässt sich insbesondere eine sukzessive Besserung des Gesundheitszustandes ausmachen. So hielt Dr. E____ im Bericht vom 8. Februar 2019 (SUVA-Akte 131) fest, das Risiko einer depressiven, von Alkoholsucht geprägten, Entwicklung scheine in den Hintergrund gerückt zu sein. Es könne weiterhin mit einer Zustandsverbesserung gerechnet werden von Seiten der psychischen Befindlichkeit, aber hoffentlich auch von Seiten der dominanten Schmerzen. Im Bericht vom 27. Januar 2020 (SUVA-Akte 214) führte Dr. E____ aus, der Zustand des Patienten habe sich weiterhin gebessert und stabilisiert. Es sei zu keinen schweren Krisen mehr gekommen. Der Patient meistere die Anforderungen des Alltags zusehends besser und weitgehend adäquat. Es sei weder zu einem erneuten depressiven Rückzug noch zu suizidalen Krisen oder Alkoholmissbrauch gekommen. Der Patient beteilige sich engagiert an den angebotenen Therapien und arbeite konstruktiv mit. Weiterhin bestünden Flashbacks und Albträume, in denen der lebensbedrohliche Unfall vom Oktober 2017 wiederauflebe. Schliesslich stellte Dr. E____ im Bericht vom 2. März 2021 (SUVA-Akte 266) klar, der Patient gestalte seinen Alltag aktiv, gehe regelmässig aus dem Haus, bewege sich zunehmend mehr und knüpfe neue Kontakte bis hin zu einer kürzlich erfolgten Heirat. Flashbacks und Albträume seien rückläufig. Es gehe weiterhin darum, dass der Patient sich in seinem durch den schweren und lebensbedrohlichen Unfall veränderten Alltag besser zurechtfinde und eine befriedigende Lebensqualität erreiche.

4.3.3.  Damit waren im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung (30. November 2021) von einer psychiatrischen Behandlung keine namhaften Fortschritte mehr zu erwarten. Ohnehin stellen bei Anwendbarkeit der Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurde (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa), noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser Praxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E. 4.2).

4.3.4.  Was die somatische Situation angeht, so führte Dr. I____ im Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2021 (SUVA-Akte 265) an, die letzte operative Versorgung bezüglich des rechten Auges (weitere Rückverlagerung des Musculus rectus medialis um 3,5 mm) habe am 16. September 2020 stattgefunden. Weitere Operationen seien nicht mehr geplant. Diese Operation habe jedoch nochmals einen deutlichen Fortschritt gebracht, sodass aktuell nur noch Doppelbilder beim Seitblick auftreten würden. Auch die Koordinationsschwierigkeiten hätten dadurch deutlich verbessert werden können. Zwischenzeitlich habe sich im Vergleich zur letztmaligen kreisärztlichen Untersuchung von 2019 auch die Beweglichkeit des linken Armes deutlich gebessert. 2019 sei eine Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich gewesen. Aktuell sei diese bis ca. 160° und somit fast seitengleich möglich. Unverändert bestehe jedoch praktisch keine Belastbarkeit des linken Armes und es liege eine rasche Ermüdung bei Überkopftätigkeit bzw. -beübung vor. Ebenso praktisch unverändert sei das Beschwerdebild seitens des linken Thorax mit ständigem Druckgefühl und deutlicher Schmerzhaftigkeit bei Belastung bzw. bei körperlicher Anstrengung. Dann bestehe auch eine Anstrengungsdyspnoe bzw. Hyperventilation, welche über eine Rückatmung durch den Versicherten selbst mittlerweile gut beherrscht werden könne. Seitens des Rückens bzw. des Abdomens bestünden keine namhaften Beschwerden mehr. Aktuell finde zweimal wöchentlich Physio- und einmal wöchentlich Ergotherapie statt. Dadurch werde sich die Belastbarkeit nicht mehr namhaft verbessern lassen. Es werde sich jedoch noch eine Verbesserung der Beweglichkeit des linken Armes und insbesondere der Koordinationsstörung ergeben, sodass diese Therapie zumindest für das Jahr 2021 in unveränderter Intensität (zweimal wöchentlich Physiotherapie, einmal wöchentlich Ergotherapie) fortgeführt werden sollte. Eine regelmässige körperliche Beübung/Betätigung sei notwendig. Ohne diese käme es zu einer Verschlimmerung einerseits der Beschwerden, jedoch auch der Bewegungseinschränkung und der Koordinationsstörung (vgl. S. 12 des Berichtes).

4.4.        Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Ausführungen konnte im Zeitpunkt der Einstellung der sogenannten vorübergehenden Leistungen (30. November 2021) nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Noch zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung gelten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3.).

4.5.        Damit stellt sich die Rentenfrage und es ist grundsätzlich der Anspruch auf Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor; siehe auch Erwägung 6.2.2. hiernach).

5.              

5.1.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

5.2.        5.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

5.3.        Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche als wesentlicher Teilgehalt zur Beurteilung des Rentenanspruches anzusehen ist, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Beurteilungen, insbesondere die Berichte von Dr. J____ vom 22. Juni 2021 (SUVA-Akte 283) und von Dr. I____ vom 18. Februar 2021 (SUVA-Akte 265) zweifelsfrei festlegen lässt.

5.4.        Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor), hielt Dr. J____ im Untersuchungsbericht vom 22. Juni 2021 (SUVA-Akte 283, S. 1 ff.) als Diagnosen eine abklingende posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit somatoformer Dissoziation (Brustschmerzen, spez. auf Vibration) und Angstäquivalenten (Brustschutz) sowie eine leichte depressive Episode (F32.0) fest (vgl. S. 9 des Untersuchungsberichtes). Diese Beurteilung deckt sich mit den vorliegenden Akten. Insbesondere besteht grundsätzlich Einigkeit mit Dr. E____ (vgl. S. 4 f. des Untersuchunsgberichtes). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, das von Dr. I____ definierte Zumutbarkeitsprofil schliesse das psychiatrische mit ein (vgl. S. 10 des Untersuchungsberichtes).

5.5.        5.5.1.  Dr. I____ (Kreisarzt) führte seinerseits im Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2021 (SUVA-Akte 265) an, der Versicherte habe am 23. Oktober 2017 ein Polytrauma erlitten mit folgenden Verletzungen: (a.) multiple, dislozierte und imprimierte Mittelgesichtsfrakturen im Sinne einer Le Fort III-Verletzung; (b.) dislozierte Frakturen der medialen und lateralen Orbitawand sowie des Orbitabodens beidseits mit Beteiligung des Canalis Nervus infraorbitalis beidseits; (c.) retrobulbäres Hämatom rechts und Abriss des Musculus rectus lateralis; (d.) Rissquetschwunde am Perineum mit Teilriss des Musculus sphincter ani externus; (e.) 5.-gradige Milzlazeration mit Verdacht auf gedeckte Gefässverletzung; (f.) Thoraxkontusion beidseits mit Hämatopneumothorax links; (g.) Flail Chest bei Rippenserienfraktur 5. bis 11. Rippe dorsal links und 2. bis 10. Rippe lateral links; (h.) Frakturen der Processi spinosi BWK 7 bis 12 (vgl. S. des Berichtes).

5.5.2.  Des Weiteren führte Dr. I____ folgende konsekutiv erfolgten operativen Eingriffe an: (a.) starre Rektoskopie und Sphinkter-Rekonstruktion am 23. Oktober 2017, (b.) proximale Embolisation der Milzarterie am 23. Oktober 2017; (c.) Rippenstabilisierung der 3. bis 8. Rippe links am 25. Oktober 2017; (d.) Disimpaktion des Mittelgesichts sowie notfallmässige Druckentlastung der Orbita mit Dekompression. Rekonstruktion des Musculus rectus lateralis. Extraktion Zahn 13. Wundversorgung palpedral rechts am 25. Oktober 2017; (e.) Reposition und Osteosynthese im Bereich des lateralen zentralen und zentrolateralen Mittelgesicht sowie im Bereich des nasoorbitoethmoidalen Komplexes mit Rekonstruktion beider Orbitae am 3. November 2017; (f.) Botox-Injektion in den Musculus rectus medialis rechts am 22. Januar 2018; (g.) 14. August 2019: Rücklagerung Musculus rectus medialis um 3,5 mm; (h.) 16. September 2020: Weiter Rücklagerung des Musculus rectus medialis um 3,5 mm, somit Rücklagerung auf insgesamt 7 mm, dadurch schöne Reduktion der Kopfzwangshaltung und Besserung der Doppelbilder (vgl. S. 11 f. des Untersuchungsberichtes).

5.5.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. I____ dar, die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei als zu schwer zu betrachten. Ausserdem würden sich aufgrund der Absturzgefahr zusätzliche Risiken ergeben, welche nicht zumutbar seien, dies insbesondere aufgrund der Koordinationsschwierigkeit, welche nach wie vor bestehe. Es ergebe sich deshalb folgendes Belastbarkeitsprofil: Ganztags wechselbelastende, überwiegend sitzende, sehr leichte bis nur ausnahmsweise leichte Tätigkeiten. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass der linke Arm nicht belastet, wohl aber für unbelastete, nicht repetitive Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Die Tätigkeit sollte keine Aussetzung gegenüber Schlägen, Vibrationen, Stössen oder Kälte mit sich bringen. Ausgeschlossen seien auch Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern oder in absturzgefährdeten Positionen. Ebenfalls nicht möglich seien Tätigkeiten auf unebenem Gelände. Die Fahrtauglichkeit sei bei weiterhin vorhandenen Doppelbildern beim Seitblick nicht gegeben. Zudem müsse es dem Versicherten möglich sein, sich während einer regulären Pause bei Bedarf auch kurz hinlegen zu können (vgl. S. 12 des Untersuchungsberichtes).

5.6.        5.6.1.  Auf diese Beurteilung von Dr. I____ kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Zwar hat sich der Kreisarzt mit den zentralen medizinischen Vorakten auseinandergesetzt. Es bestehen aber – in Anbetracht der Vielschichtigkeit und Komplexität der unfallbedingten Verletzungen – im Ergebnis gleichwohl Zweifel an der Richtigkeit seiner Einschätzung, insbesondere an der Festlegung der Arbeitsfähigkeit (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.6.2.  Zunächst ist es als unklar anzusehen, wie es sich mit der pulmonalen Situation des Beschwerdeführers verhält. Die Kreisärztin führte im Bericht vom 7. Mai 2019 (SUVA-Akte 150) aus, da der Versicherte zudem über eine eingeschränkte Belastbarkeit sowie Atemnot klage, sollte eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt werden. Im Bericht der Pneumologie vom 17. Januar 2020 (SUVA-Akte 215) wurde dargetan, bereits im Dezember 2019 habe die geplante Lungenfunktionstestung aufgrund von starken Schmerzen bei forcierten Atemmanövern abgebrochen werden müssen. Bei der erneuten Vorstellung am 17. Januar 2020 habe der Patient aufgrund weiterbestehender thorakaler Schmerzen nur bedingt mitarbeiten können. Die Lungenfunktion sei daher nur eingeschränkt aussagefähig. Aktuell liege keine Obstruktion vor. Eine Restriktion könne bei einer grenzwertig verminderten TLC von 80 % nicht sicher diagnostiziert werden. In der arteriellen Blutgasanalyse liege ein normaler pulmonaler Gasaustausch vor, das HbCO sei leichtgradig erhöht mit 2.6 %, dies bei fortgesetztem Nikotinkonsum. Aufgrund der weiterhin bestehenden starken Schmerzen erlaube man sich, den Patienten erneut in die thoraxchirurgische Sprechstunde zuzuweisen. Sobald die Schmerzsituation kompensiert sei, bitte man um erneute Zuweisung in die Sprechstunde zur Wiederholung der funktionellen Standortbestimmung. Im Bericht der Thoraxchirurgie vom 29. Januar 2020 (SUVA-Akte 220) wurde schliesslich dargetan, gemäss der radiologischen Dokumentation vom 22. Januar 2020 sei damit zu rechnen, dass der Patient mit höchster Wahrscheinlichkeit eine restriktive Einschränkung von ca. 30 % seiner Lungenfunktion habe. Der Patient werde in Bezug auf körperlich anstrengende Arbeiten – wie beispielsweise einer Tätigkeit auf einer Baustelle – wahrscheinlich eingeschränkt sein. Eine andere Art von Arbeit sei aus thoraxchirurgischer Sicht möglich. Entgegen dem Bericht der Pneumologie vom 17. Januar 2020 (SUVA-Akte 215) fand jedoch – gemäss den vorliegenden Akten – eine erneute funktionelle Standortbestimmung nicht mehr statt. Eine solche hätte jedoch vor der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen müssen. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob bei nachweislich eingeschränkter Lungenfunktion tatsächlich eine sitzende Tätigkeit als optimal für den Beschwerdeführer angesehen werden kann; denn – zumindest aus der Optik des nicht fachärztlich (pneumologisch) ausgebildeten Gerichts – kann sich die Lunge im Sitzen weniger ausdehnen. Nebst dem Fehlen einer weiteren Lungenfunktionsprüfung, mithin einer ungenügenden Beurteilungsbasis, vermögen auch andere Gegebenheiten (zumindest leichte) Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. I____ (Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit) hervorzurufen.

5.6.3.  Dr. G____ stellte in der neurologischen Beurteilung vom 26. November 2019 klar, bei fehlenden substanziellen Hirnverletzungsfolgen bestehe keine organische Grundlage für eine kognitive Funktionsstörung. Eine weitere neuropsychologische Untersuchung sei aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht nicht indiziert (vgl. SUVA-Akte 198). Eine neurologische Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde damit ausgeschlossen. Dieser Einschätzung machte sich auch Dr. I____ (implizit) zu eigen. Dem kann jedoch in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Die röntgendiagnostischen Abklärungen brachten zwar keine strukturelle Hirnverletzung zum Vorschein. Namentlich war auf dem CT des Schädels vom 23. Oktober 2017 keine intrakranielle Blutung zu erkennen (vgl. SUVA-Akte 66). Prof. Dr. F____ hielt in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 (neuroradiologisches Konsil) fest, im vorliegenden Bildmaterial lasse sich keine substantielle Läsion fronto parietal beidseits nachweisen. Des Weiteren machte er geltend, intrakraniell bestehe eine punktförmige Läsion in der suszeptibilitätsgewichteten Bildgebung (SWI) im MRT Neurokranium vom 9. Oktober 2019 Mesencephalon links, angrenzend an die Substantia nigra. Die SWI Sequenz sei leider mit Bewegungsartefakten behaftet. Die beschriebene Läsion im Mesencephalon links sei in Konfiguration und Lage untypisch für eine posttraumatische Läsion und durch die bereits genannten Artefakte überlagert. Er empfehle eine erneute Bildgebung mit SWI für eine bessere Differenzierung der möglichen genannten Läsionen (vgl. SUVA-Akte 197). Das MRI des Neurokraniums vom 2. Januar 2020 brachte schliesslich keine strukturelle Hirnverletzung zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 205). Angesichts der Heftigkeit des Unfalles mit erheblichen Verletzungen am Kopf ist es aber gleichwohl als fraglich anzusehen, ob die Beurteilung vom 26. November 2019, welche sich einzig auf die fehlenden strukturellen Hirnverletzungen stützt, der neurologischen Situation des Beschwerdeführers tatsächlich gebührend Rechnung trägt (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

5.6.4.  Im Rahmen des Unfalles vom 23. Oktober 2017 zog sich der Beschwerdeführer – wie dargetan wurde – unter anderem eine Le Fort III Fraktur zu. Eine solche imponiert durch den vollständigen Abriss des Gesichtsschädels von der Schädelbasis unter Beteiligung der Orbita (vgl. u.a. https://flexikon.doccheck.com/de/Le-Fort-Fraktur). Es handelt sich daher um eine ganz erhebliche Verletzung. Noch am Unfalltag wurden denn auch folgende Eingriffe gemacht: "Disimpactio Mittelgesicht, Druckentlastung der Orbita mit Dekompression und Einlage einer Easy Flow Drainage (mid eye lid incision rechtsseitig), Rekonstruktion des Musculus rectus lateralis durch die Abteilung Ophthalmologie und Assistenz der Kieferchirurgie, Extraktion Zahn 13 bei Lockerungsgrad 3, Nasentamponade beidseits, Zahn-Ex 13, RQW Wundversorgung mehrschichtig palpebral rechts (durch die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie [MKG]). Am 3. November 2017 erfolgten folgende Eingriffe: Disimpactio Mittelgesicht über bicoronaren Zugang, infraorbital, enoraler Zugang, Entfernung Wurzelrest 11, Orbitarevision und Orbitarekonstruktion beidseits mit Titan Mesh und PDS. lat. Kanthopexie beidseits Plattenosteosynthese Mittelgesicht Le Fort 1-3, Nasengips (vgl. den Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 19. November 2017 [SUVA-Akte 19, S. 2 ff.] sowie den Operationsbericht vom 3. November 2017 [SUVA-Akte 38]). Der gesamte Gesichtsbereich wurde somit durch den Unfall vom 23. Oktober 2017 ganz erheblich in Mitleidenschaft gezogen. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass beim Unfall vom 23. Oktober 2017 auch das Kausystem massiv geschädigt wurde (vgl. u.a. den Befund betreffend Zahnschaden; SUVA-Akte 338). Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung durch das Gericht nachvollziehbar schilderte, kam es zu Verschiebungen, als er mit dem Unterkiefer aufprallte (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Daneben sieht der Beschwerdeführer immer noch Doppelbilder (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll). In Anbetracht der Erheblichkeit der Verletzungen erscheint es daher als fraglich, ob die neurologische Beurteilung vom 26. November 2019 (SUVA-Akte 198), welche sich einzig auf die fehlenden strukturellen Hirnverletzungen stützt, der neurologischen Situation des Beschwerdeführers tatsächlich gebührend Rechnung trägt. Denn beim Unfall wurden zwangsläufig auch Nerven (im Gesicht) verletzt. Auch leidet der Beschwerdeführer (jedenfalls zeitweise) an Schwindel und Migräne (vgl. u.a. S. 6 des Berichtes von Dr. J____ [SUVA-Akte 283, S. 6]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Ergänzend kann hier auch auf die stimmigen Überlegungen des Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. S. 7 der Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

5.6.5.  Im Übrigen lassen es auch die Schmerzsituation und die damit einhergehende Einnahme von starken Schmerzmitteln (insb. von Novalgin; vgl. dazu u.a. S. 9 des Kreisarztberichtes vom 18. Februar 2021 [SUVA-Akte 265, S. 9]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), die aktenkundige Schlafstörung (vgl. u.a. S. 5 des Berichtes von Dr. J____ [SUVA-Akte 283, S. 5]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll) sowie auch die vom Beschwerdeführer plausibel geschilderte Verlangsamung (vgl. u.a. S. 6 des Berichtes von Dr. J____ vom 22. Juni 2021 [SUVA-Akte 283, S. 6]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll) als fraglich erscheinen, ob sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Dr. I____ und Dr. J____ angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Alternativtätigkeit tatsächlich umsetzen lässt. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint in Bezug auf die Einschätzung von Dr. J____ auch, dass sich die Schlafstörung lediglich auf die Lebensqualität und nicht auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken soll (vgl. S. 10 des Untersuchungsberichtes vom 21. Juni 2021; SUVA-Akte 283, S. 10).

5.7.        Aus all dem ergibt sich, dass jedenfalls geringe Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I____ (Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2021; SUVA-Akte 265) und Dr. J____ (Untersuchungsbericht vom 22. Juni 2021; SUVA-Akte 283) bestehen, so dass auf diese – wie auch auf die übrigen versicherungsinternen Beurteilungen – nicht abgestellt werden kann. In Anbetracht der Komplexität und Vielschichtigkeit der vorliegend zur Diskussion stehenden Verletzungen drängt sich zur Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine externe polydisziplinäre Begutachtung (beinhaltend insb. die Fachrichtungen Pneumologie, Neurologie, Orthopädie, Ophthalmologie und Psychiatrie) auf. Sollte es aus gutachterlicher Sicht als sinnvoll erachtet werden, hat die Beschwerdegegnerin auch die Strafakten einzuholen und diese den Gutachtern zur Verfügung zu stellen.

6.              

6.1.        Soweit die Beschwerdegegnerin aus somatischer Sicht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung abgelehnt und die Beurteilung eines allfälligen psychischen Integritätsschadens in einem Jahr in Aussicht gestellt hat (vgl. die Verfügung vom 30. November 2021 [SUVA-Akte 316, S. 2 ff.] resp. den Einspracheentscheid vom 28. April 2022 [SUVA-Akte 348]), kann ihr aus den nachstehenden Überlegungen ebenfalls nicht unbesehen gefolgt werden.

6.2.        6.2.1.  Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

6.2.2.  Die Festlegung der Integritätsentschädigung erfolgt grundsätzlich gleichzeitig mit der Rentenfestlegung. Sie kann aber namentlich im Falle von psychischen Schädigungen, deren Dauerhaftigkeit erst nach längerem Zeitablauf angenommen werden kann, später erfolgen (vgl. u.a. Max B. Berger, Basler Kommentar zum UVG, 2019, N 25 zu Art. 24 UVG; siehe auch Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser/Kaspar Gehring/ Susanne Bollinger, OFK KVG/UVG, 2018, N 9 zu Art. 24 UVG).

6.2.3.  Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV).

6.2.4.  Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

6.2.5.  Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218, 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

6.3.        Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Beweiskraft der medizinischen Erhebungen Erwägung 5.2. hiervor). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

6.4.        6.4.1.  Vorliegend lässt sich in Anbetracht der zahlreichen verbliebenen körperlichen Beeinträchtigungen, unter denen der Beschwerdeführer leidet, ein relevanter somatischer Integritätsschaden nicht ohne Weiteres verneinen. Zunächst gilt es zu beachten, dass beim Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger oder psychischer Integritätsschäden die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen ist (Art. 36 Abs. 3 Satz 1). In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidg. Versicherungsgericht Ausführungen dazu gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3a) oder zu verschiedenen Integritätsschäden (BGE 116 V 156, 157 E. 3b) geführt hat. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3. mit weiteren Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156, 157 E. 3b; vgl. dazu auch Max B. Berger, a.a.O., N 16 zu Art. 24 UVG). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Integritätsschadens resp. die Verneinung eines solchen in somatischer Hinsicht – gestützt auf eine isolierte Betrachtung einzelner somatischer Schädigungen – nicht ohne Weiteres halten.

6.4.2.  Im Übrigen erscheint es fraglich, ob die Beschwerdegegnerin alle relevanten körperlichen Schädigungen, die im Zeitpunkt des Fallabschlusses (auf Dauer) bestanden haben, erfasst hat. Zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts erscheint ein relevanter Integritätsschaden namentlich gestützt auf die folgenden SUVA-Tabellen nicht per se als ausgeschlossen: Tabelle 1 resp. Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten resp. Wirbelsäulenaffektionen [in concreto: schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Armes]); Tabelle 18 (Schädigung der Haut im Gesicht [kosmetischer Aspekt, Herabsetzung der Sensibilität]) und Tabelle 15 (unfallbedingte Zahnschäden). Damit hätte sich die Beschwerdegegnerin zumindest auseinandersetzen resp. entsprechende Abklärungen tätigen müssen. Schliesslich kann der Beurteilung von Dr. H____ vom 3. Februar 2021 (SUVA-Akte 255) nicht unbesehen gefolgt werden. Immerhin leidet der Beschwerdeführer weiterhin unter Doppelbildern rechts (vgl. S. 8 des Untersuchungsberichtes von Dr. I____ [SUVA-Akte 265, S. 8]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Es hätte daher mit Blick auf SUVA-Tabelle 11 (Augenverletzung, insb. Ziff. 8. Diplopie) einer fundierten Begründung bedurft. Die unbegründete Aussage, es bestehe kein unfallkausaler ophthalmologischer Integritätsschaden (vgl. S. 2 des Berichtes von Dr. H____ vom 3. Februar 2021; SUVA-Akte 255, S. 2), vermag den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung (vgl. dazu Erwägung 5.2.2. hiervor) jedenfalls nicht zu genügen. Auch soweit Dr. I____ einen Integritätsschaden wegen einer pneumologischen Beeinträchtigung verneint (vgl. S. 13 des Untersuchungsberichtes vom 18. Februar 2021; SUVA-Akte 265), kann dem in Anbetracht der fehlenden (erneuten) Lungenfunktionsprüfung (vgl. Erwägung 5.6.2. hiervor) nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Im Übrigen lässt die Beurteilung von Dr. I____ auch eine konkrete Bezugnahme auf Tabelle 10 (Folgen von Unfällen an den Atmungsorganen) vermissen.

6.4.3.  Aus all dem folgt, dass sich ein Anspruch auf Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen nicht ohne Weiteres verneinen lässt. Es bestehen jedenfalls geringe Zweifel an den Einschätzungen der versicherungsinternen Ärzte (insb. von Dr. I____ und Dr. H____). Es bedarf hier zusätzlicher medizinischer Abklärungen und erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin auch den Integritätsschaden im Rahmen des anzuordnenden polydisziplinären Gutachtens (vgl. dazu Erwägung 5.7. hiervor) nochmals fundiert abklären lässt. Anschliessend hat sie erneut über den Rentenanspruch und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung entscheiden. Soweit dies bereits möglich ist, hat sie Beschwerdegegnerin dabei auch eine Beurteilung des psychischen Integritätsschadens gemäss SUVA-Tabelle 19 vorzunehmen (vgl. S. 10 des Untersuchungsberichtes von Dr. J____; SUVA-Akte 283, S. 10).  

7.              

7.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten lässt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung entscheidet.

7.2.        Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass zusätzlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Parteiverhandlung entstanden ist. Insgesamt lässt es sich daher rechtfertigen, ein Honorar von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

7.3.        Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 28. August 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen und anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch und Anspruch auf Integritätsentschädigung zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 Mehrwertsteuer.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: