Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. W. Rühl, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.1

Einspracheentscheid vom 25. November 2021

Leistungseinstellung


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1987, war seit dem 30. August 2019 über die C____ GmbH, Basel, als Elektroinstallateur im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 11) und in dieser Eigenschaft bei der SUVA unfallversichert. Am 8. Oktober 2019 zog der Beschwerdeführer auf einer Baustelle an einem Kabel, das es durchzuziehen galt. Dabei riss das Kabel und er stürzte auf das Gesäss (vgl. die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1]; siehe auch die Angaben der versicherten Person [SUVA-Akte 8]). Am 14. Oktober 2019 suchte er wegen stechender Schmerzen im Bereich des Steissbeins die Notfallstation des D____spitals [...] auf. Das dort angefertigte MRI vom 14. Oktober 2019 zeigte eine nicht dislozierte Sakrumquerfraktur von SWK4 (vgl. SUVA-Akte 38). Es wurde eine konservative Behandlung angeordnet (vgl. den Austrittsbericht des D____spitals vom 15. Oktober 2019; SUVA-Akte 7). Am 23. Oktober 2019 erfolgte nochmals eine röntgendiagnostische Abklärung. Diese zeigte keine sekundäre Dislokation der Querfraktur des SWK4 (vgl. SUVA-Akte 37). Ab dem 5. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 20).

b)       Bereits ab dem 25. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer jedoch von seinem Hausarzt wieder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 28); siehe auch SUVA-Akte 40, S. 2 und SUVA-Akte 43, S. 2). Die SUVA traf in der Folge weitere Abklärungen. Namentlich holte sie vom Kreisarzt die Einschätzung vom 14. April 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 36) und nahm in der Folge weitere Unterlagen zu den Akten (u.a. den Bericht des D____spitals, spinale Chirurgie, vom 29. April 2020 [SUVA-Akte 50], den Bericht vom 5. Mai 2020 über das MRI Sacrum/ISG und LWS [SUVA-Akte 61] und den Bericht des D____spitals, spinale Chirurgie, vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte 63, S. 2 f.]). Daraufhin äusserte sich am 19. Mai 2020 der Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 65, S. 2). Die SUVA holte weitere ärztliche Unterlagen ein (u.a. den Zwischenbericht von Dr. E____ vom 27. Juni 2020; SUVA-Akte 87). Am 3. Juli 2020 nahm der Kreisarzt erneut Stellung (vgl. SUVA-Akte 97, S. 2). Eine weitere kreisärztliche Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes erfolgte am 11. September 2020 (vgl. SUVA-Akte 110). Dr. F____ nahm dabei insbesondere Stellung zum Bericht von Dr. G____ vom 31. Juli 2020 (SUVA-Akte 109) und zum Röntgenbericht (LWS in Flexion und in Extension) vom 14. August 2020 (SUVA-Akte 105).

c)       Am 20. November 2020 erstattete Dr. F____ eine ausführlichere ärztliche Beurteilung. Im Wesentlichen erachtete er die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als nicht mehr unfallkausal (vgl. SUVA-Akte 129). Der Beschwerdeführer machte jedoch persistierende Beschwerden geltend. Es wurde schliesslich ein operativer Eingriff anberaumt. Im Rahmen der präoperativen Planung wurden am 23. Dezember 2020 nochmals röntgendiagnostische Abklärungen vorgenommen (vgl. den Bericht betr. die konventionelle Röntgenaufnahme und den MRI-Bericht [SUVA-Akten 151 und 152]; siehe auch die diesbezüglichen Berichte des H____ Spitals [SUVA-Akte 138, S. 2 und SUVA-Akte 138, S. 4]). Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2021 machte Dr. F____ geltend, es sei nichts Unfallkausales, das operiert werde (vgl. SUVA-Akte 143). Ebenfalls am 15. Januar 2021 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Leistungen per Ende Januar 2021 einstellen und nicht für den geplanten operativen Eingriff aufkommen (vgl. SUVA-Akte 146). Am 5. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer von Dr. G____ am Rücken operiert (transforaminale Spondylodese L5/S1 von links, Resektion pars descendens L4 rechts; vgl. SUVA-Akte 161). Dr. F____ hielt auch in Anbetracht des Operationsberichtes mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 an seiner Auffassung fest (vgl. SUVA-Akte 165).

d)       Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte die SUVA ihre Leistungen – entsprechend dem Schreiben vom 15. Januar 2021 – per Ende Januar 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 176). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Einsprache. Seiner Eingabe legte er eine Stellungnahme von Dr. G____ vom 7. Juni 2021 bei (vgl. SUVA-Akte 180). In der Folge holte die SUVA die orthopädisch-chirurgische Beurteilung von PD Dr. I____ vom 24. November 2021 (SUVA-Akte 193) ein und wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 195).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 aufzuheben, und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm über den 31. Januar 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 8. Oktober 2019 zu erbringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität der über den 31. Januar 2021 hinaus bestehenden Beschwerden zu tätigen, und es sei anschliessend erneut über seinen Leistungsanspruch für die Zeit nach dem 31. Januar 2021 zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)       Am 27. April 2022 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe am 31. Mai 2022 einen Termin für ein Kontrollröntgen im H____ Spital.

e)       Mit Replik vom 15. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

f)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 5. Juli 2022 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

g)       Am 12. Juli 2022 lässt der Beschwerdeführer persönlich dem Gericht den Bericht von Dr. J____, c/o H____ Spital, vom 3. Juni 2022 zukommen. Am 19. Juli 2022 reicht er nochmals den Bericht von Dr. J____ vom 3. Juni 2022 und zusätzlich eine Stellungnahme Dr. K____ c/o D____spital, spinale Chirurgie, vom 14. Juli 2022 ein.

h)       Am 22. August 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zu den beiden Berichten.

III.      

Am 29. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den Beurteilungen von Dr. F____ und von PD Dr. I____ könne davon ausgegangen werden, dass der Status quo ante Ende Januar 2021 wieder erreicht gewesen sei. Damit sei die per 31. Januar 2021 erfolgte Leistungseinstellung als rechtens zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzungen von Dr. F____ und PD Dr. I____ könne in Anbetracht der Beurteilung von Dr. G____ nicht abgestellt werden (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 25. Mai 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021, ihre Leistungen per Ende Januar 2021 eingestellt hat.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.        3.2.1.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.2.3.  Der Unfallversicherer hat auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.

3.2.4.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt nur, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

4.              

4.1.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.        4.2.1.  Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.2.  Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.2.3.  Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen, die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351, 354 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2.).

4.2.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.        Entsprechend der Tragweite der medizinischen Feststellungen im vorliegenden Kontext werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst.

4.3.1.  Im Austrittsbericht des D____spitals vom 15. Oktober 2019 (SUVA-Akte 7) wurden als Diagnosen eine Sakrumquerfraktur von SWK4 nach Sturz am 8. Oktober 2019 und eine Ventrolisthesis Meyerding Grad I von LWK 5 bei Spondylosis beidseits festgehalten. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Versicherte leide – seinen Angaben zufolge – an stechenden Schmerzen im Bereich des Steisses (mit leichter Ausstrahlung in das Gesäss) und Schmerzen im Bereich der unteren LWS. Sensomotorische Ausfälle bestünden keine. Zusätzlich leide er unter chronischen Rückenschmerzen im Bereich der unteren LWS.

4.3.2.  Im Bericht vom 5. Mai 2020 über das MRI Sacrum ISG und LWS (SUVA-Akte 61) wurde festgehalten, es sei eine konsolidierte Sakrumfraktur zu erkennen. Ausserdem bestehe eine geringe Foraminalstenose der Nervenwurzel L5 links. Rechts liege keine neuroforaminale Stenose vor. Es bestehe eine Anterolisthese bei Spondylolyse.

4.3.3.  Daraufhin wurden im Bericht des D____spitals, spinale Chirurgie, vom 14. Mai 2020 folgende Diagnosen festgehalten: (1.) persistierende Schmerzen bei Status nach Sturz mit Direktanprall des Gesässes am 8. Oktober 2019 mit resultierender Sakrum-Querfraktur S4; (2.) nicht mit dem Trauma assoziierte Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthese Meyerding Grad I von L5 auf S1. Des Weiteren wurde dargetan, nach intensiver Physiotherapie zeigten sich die Beschwerden des Patienten bereits als gebessert. Aktuell bestünden keine radikulären Schmerzen. Von spinalchirurgischer Seite sei der Fall hiermit abgeschlossen (vgl. SUVA-Akte 63, S. 2 f.).

4.3.4.  Der Kreisarzt machte daraufhin mit Kurzbeurteilung vom 19. Mai 2020 (SUVA-Akte 65, S. 2) geltend, es falle ihm schwer, die Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden und die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. März 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 8. Oktober 2019 zurückzuführen sind, zu verneinen. Denn es seien mit einer Fraktur des Kreuzbeines eindeutig strukturelle unfallkausale Läsionen nachgewiesen. Die in den Berichten der spinalen Chirurgie geschilderten Beschwerden würden zu diesem Ereignis und der Verletzung passen. Ob die zweite, krankhafte und nicht unfallkausale Veränderung eine Rolle spiele (Spondylolisthesis), könne nicht seriös beurteilt werden und – wenn ja – nicht getrennt werden. Auch könne dieser Vorzustand durch das Ereignis bis jetzt in einen vorübergehenden schmerzhaften Zustand versetzt worden sein. Allerdings sollten die Beschwerden jetzt gesamthaft nachlassen. Es sei ja auch bereits eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben. In einer weiteren Kurzbeurteilung vom 3. Juli 2020 (IV-Akte 97, S. 2) stellte Dr. F____ klar, der Bruch sei verheilt. Es könne ab sofort eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erfolgen.

4.3.5.  In der Folge wurde der Beschwerdeführer – bei persistierenden Beschwerden – am 31. Juli 2020 von Dr. G____ untersucht. Er stellte folgende Diagnosen: (1.) vertebragene Beschwerdesymptomatik lumbal bei schmerzhaften mm. quadrati lumborum; (2.) isthmische Spondylolyse L5 mit Olisthese Grad I und Kontakt des processus articularis L4 mit der Lyse L5 rechts. Er gelangte zum Ergebnis, die Beschwerden seien vorwiegend muskulär und weniger spondylogen. Er empfehle deshalb die ambulante Physiotherapie zur Verbesserung der muskulären Problematik und Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur, um die Traumatisierung der Spondylolyse zur vermeiden. Zu diesem Zweck habe er dem Patienten eine Therapieverordnung mitgegeben und werde diesen am 9. September 2020 erneut in meiner Sprechstunde sehen und mit ihm das weitere therapeutische Vorgehen besprechen und festlegen (vgl. den Bericht vom 31. Juli 2020, SUVA-Akte 109).

4.3.6.  Im Bericht über die Funktionsaufnahmen der LWS in Flexion und Extension vom 14. August 2020 (SUVA-Akte 105) wurde dargetan, es bestehe ein Wirbelgleiten von 1,2 mm in Extension/Flexion. Somit sei die Spondylolyse und -listhese von L5/S1 stabil. Eine Instabilität liege erst bei mehr als 4 mm Wirbelgleiten vor.

4.3.7.  Dr. F____ machte daraufhin mit ärztlicher Beurteilung vom 19. November 2020 (SUVA-Akte 129) geltend, aktuell bestünden – mehr als ein Jahr nach dem Ereignis – keine unfallbedingten Einschränkungen der Belastbarkeit mehr. Die initial schon nicht verschobene Sacrumfraktur sei nachweislich in anatomischer Stellung knöchern konsolidiert. Eine Traumatisierung der vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Steissbein spiele erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem Ereignis keine Rolle mehr. Gesamthaft sei bei durchaus initial vorhandenen unfallkausalen Läsionen in Form einer nicht verschobenen Sacrumfraktur diese aktuell abgeheilt. Dies ergebe sich aus der Bildgebung vom Mai 2020. Dr. G____ habe deshalb auch die Diagnose einer "vertebragenen Beschwerdesymptomatik lumbal" sowie einer "isthmischen Spondylolyse L5 mit Olisthese Grad I" gestellt. Dies seien beides vorbestehende krankhafte Veränderungen und hätten nichts mit der erlittenen unverschobenen Sacrumfraktur zu tun, die bereits in der Bildgebung vom 5. Mai 2020 fest konsolidiert und somit verheilt gewesen sei. In der Konsequenz gebe es aktuell weder zeitliche noch leistungsmässige Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und bei nicht mehr gegebenen einschränkenden Unfallfolgen könne auch von weiteren Behandlungen keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden.

4.3.8.  Dr. G____ hielt dem mit Stellungnahme vom 7. Juni 2021 (SUVA-Akte 180, S. 5 ff.) entgegen, die radiologische Untersuchung der LWS vom 14. Oktober 2019 zeige eine isthmische Spondylolyse L5 mit Kontakt des processus articularis L4. Dies sei der Befund, der verhindert habe, dass nach der Heilung der Querfraktur des Sakrums eine weitgehende Schmerzfreiheit und somit der Vorzustand eingetreten sei. Es treffe nicht zu, dass eine Traumatisierung der vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Steissbein erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem Ereignis keine Rolle mehr spiele. Diese Aussage lasse sich nicht halten: Traumatisierte isthmische Spondylolysen könnten nur in Ausnahmefällen und mit erheblichem therapeutischem Aufwand konservativ zufriedenstellend behandelt werden. Unglücklicherweise bestünden zwei Problemfelder: das erste Problem sei die Sakrumfraktur, das klar auf ein Trauma zurückführende strukturelle Problem, welches konservativ abgeheilt sei. Das zweite Problem, das in die Energie mit einbezogen worden sei, die es gebraucht habe, damit ein Sakrum brechen könne, sei die isthmische Spondylolyse L5, ein angeborenes strukturelles Leiden, das durch den Aufprall des Gesässes und die damit verbundene forcierte Extension in der Lyse durch den processus articularis L4 beidseits traumatisiert worden sei, wie ein Beil, das in ein gebrochenes Holzscheit schlage. Man habe es also mit zwei strukturellen anatomischen Problemen zu tun, wovon eines traumatisch entstanden und folgenlos abgeheilt sei und das andere aufgrund einer ungünstigen Biomechanik und Pathoanatomie die strukturellen Beschwerden weiter unterhalten habe. Zu keinem Zeitpunkt sei nach dem Ereignis der Vorzustand auf konservativem Weg erreicht worden. Der notwendige chirurgische Eingriff sei nach abgeschlossener konservativer Therapie erfolgt, welche keinen Einfluss auf die Schmerzen gehabt habe. Die aktuellen behandlungsbedürftigen Beschwerden seien nun dysfunktionell und nicht mehr der Unfallwirkung unterworfen. Mit den aktuellen Therapien versuche man die Dysfunktion zu verbessern.

4.3.9.  PD Dr. I____ stellte daraufhin in der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 24. November 2021 (SUVA-Akte 193) klar, wie sich aus dem Bericht des D____spitals vom 15. Oktober 2019 ergebe, hätten die morphologischen Auffälligkeiten bereits vor dem Unfallereignis zu einer Symptomatik geführt; denn im Rahmen der Darstellung der Anamnese sei festgehalten worden, der Patient leide zusätzlich unter chronischen Rückenschmerzen im Bereich der unteren LWS. Dem vom Operateur (Dr. G____) verwendeten Vergleich, die Wirkung auf das vorbestehende Leiden entspreche einem Beil, das in ein gebrochenes Holzscheit schlage, mangle es an den nachgewiesenen strukturellen Folgen im konkreten Fall, die das eindrückliche Bild implizieren würde. Umso mehr irritiere, dass Dr. G____ seinerseits die beklagten Beschwerden nach einer ersten Untersuchung als vorwiegend muskulär [ ...] bei schmerzhaften mm. quadrati lumborum [ ...] und weniger spondylogen, also weniger durch die Wirbelsäule begründet, bewertet habe. Zusammenfassend habe das Bewegungssegment L5/S1 mit seinen vorbestehenden morphologischen Auffälligkeiten durch das Unfallereignis vom 8. Oktober 2019 gemäss den zur Verfügung stehenden Dokumenten keine strukturellen Verletzungen erfahren. Gleichwohl sei eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes möglich. Für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit könnte lediglich die Angabe des Versicherten einer Koinzidenz von Unfallgeschehen und Beginn von notabene verstärkten Beschwerden sprechen, was jedoch im Sinne post hoc, ergo propter hoc einen kausalen Zusammenhang rein temporal nicht in überzeugender Weise belege.

4.4.        Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Namentlich kann der einen ärztlichen Auffassung nicht ohne Weiteres Vorrang gegenüber der anderen eingeräumt werden. Es gibt zwar durchaus Anhalte dafür, dass durch den Unfall lediglich vorübergehend ein (unfallfremder) Vorzustand verschlimmert wurde. So weist PD Dr. I____ in seiner Beurteilung vom 24. November 2021 (SUVA-Akte 193) zutreffend darauf hin, dass Dr. G____ nach der ersten Untersuchung die Beschwerden als vorwiegend muskulär und weniger spondylogen einstufte (vgl. den Bericht von Dr. G____ vom 31. Juli 2020; SUVA-Akte 109). Auch der Einwand von PD Dr. I____, das Ereignis vom 8. Oktober 2019 habe keine strukturellen Verletzungen an der LWS hervorgerufen, trifft zu. Im Übrigen führte Dr. J____ im Bericht vom 3. Juni 2022 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2022 als Diagnose lediglich einen Verdacht auf eine traumatisierte lytische Spondylolisthese L5/S1 an. Ob all dies jedoch ausschliesst, dass durch das Ereignis vom 8. Oktober 2019 eine richtungsweisende Verschlimmerung eingetreten ist, lässt sich gleichwohl nicht schlüssig beantworten. Insbesondere kann nicht klar beantwortet werden, ob – der Darstellung von Dr. G____ folgend – ohne operativen Eingriff normalerweise keine Besserung eintritt. Immerhin stellte auch Dr. K____ in seinem Bericht vom 14. Juli 2022 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2022) klar, ob und inwiefern eine traumatisierte isthmische Spondylolyse überhaupt behandlungsbedürftig sei, stelle sich alleinig durch die gebotene Klinik dar. Die Behandlung reiche dabei von einem reinen konservativen Vorgehen bis hin zu einer operativen Versorgung. Schliesslich machte Dr. F____ selber noch in seiner Kurzbeurteilung vom 19. Mai 2020 (SUVA-Akte 65, S. 2) geltend, es könne nicht seriös beurteilt werden, ob die zweite, krankhafte und nicht unfallkausale Veränderung eine Rolle spiele (Spondylolisthesis). Falls dem so sei, sei eine Unterscheidung nicht möglich (vgl. Erwägung 4.3.4. hiervor). Selbst wenn im Übrigen – insoweit Dr. F____ folgend – nur von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes ausgegangen wird, lässt sich nicht klar beantworten, wann der Vorzustand wieder erreicht war, namentlich ob dies Ende Januar 2021 der Fall war oder nicht. Die Stellungnahmen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte sind damit insgesamt geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen von Dr. F____ und PD Dr. I____ hervorzurufen.

4.5.        Aus all dem folgt, dass der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt wurde. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer (nach Ende Januar 2021) weiterhin geklagten Beschwerden ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gibt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende Januar 2021 entscheidet.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende Januar 2021 zu entscheiden.

5.2.        Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

5.3.        Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende Januar 2021 zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: