|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 18. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
C____
Gegenstand
UV.2022.20
Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022
Rentenaufhebung; Wiedererwägung wegen fehlender Adäquanzprüfung
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1956 geborene Beschwerdeführerin war bei der D____ SA als Sachbearbeiterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin beim Überqueren einer Strasse von einem Auto angefahren (vgl. Arztzeugnis UVG, Antwortbeilage [AB] 001, Unfallmeldung UVG, AB 002, 1004), wobei sie sich diverse Kontusionen am Thorax links, der linken Schulter, am linken Oberarm, der linken Gesichtshälfte, beiden Knien und beiden Füssen und der Unterlippe, Exkoriationen der Metacarpal-Phalangalgelenke Hand rechts und gelockerte Zahnkronen Zahn 23 und 24 zuzog (vgl. u.a. Bericht E____spital [...] vom 16. November 2004, AB 003). Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen.
b) Im März 2006 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der F____ (vgl. Gutachten vom 12. September 2006, AB 031), gemäss welcher die Experten auf Grund eines Mischbildes von somatischen und psychischen Beeinträchtigungen von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ausgingen. Im Nachgang an die Begutachtung verfügte die Beschwerdegegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 8. Oktober 2007, AB 1023) per 1. Oktober 2007 eine Rente auf der Basis einer 30%igen Erwerbseinbusse (Verfügung vom 7. November 2007, AB 1026). Mit Verfügung vom 4. April 2008 (AB 1034) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 45% zu. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
c) Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der G____ vom 2. März 2015 (AB 062) mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 (AB 1064) fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht mehr eingeschränkt und stellte die Rente zufolge eines Invaliditätsgrades von 0% rückwirkend per 31. März 2015 ein. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2016 (AB 1065) Einsprache und beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Ausrichtung der Rentenleistungen über den 31. März 2015 hinaus. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG nicht gegeben seien, da sich der Gesundheitszustand nicht massgeblich verändert habe.
d) Aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 10. August 2016, AB 1066) sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinäre begutachten zu lassen. Mit Gutachten vom 11. März 2021 (AB 070) kamen die Gutachter des H____ zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem F____-Gutachten aus dem Jahr 2006 nicht entscheidend verändert.
e) Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 (AB 1166) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, räumte ihr die Gelegenheit ein, die Einsprache zurückzuziehen bzw. allenfalls zu den Ausführungen Stellung zu nehmen. Ferner teilte sie in diesem Zusammenhang mit, nach Eingang des Gutachtens vom 11. März 2021 sei sie im Rahmen einer Gesamtprüfung des Falles zur Ansicht gelangt, die ursprüngliche Leistungszusprache sei aufgrund einer falschen Rechtsanwendung erfolgt. Infolge der unterlassenen Adäquanzprüfung sei die Rechtmässigkeit der zugesprochenen Leistungen überprüft worden. Nach nun erfolgter Adäquanzprüfung stehe fest, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen gewesen wäre. Basierend darauf werde die Verfügung vom 4. April 2008 in Wiedererwägung gezogen, ohne die ausbezahlte Integritätsentschädigung zurückzufordern. Die Verfügung vom 7. November 2007 sei bereits revisionsweise aufgehoben worden.
f) Auf Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 3) an der in Aussicht gestellten Leistungsaufhebung fest und hob einerseits die Rente per 1. April 2015 und andererseits die mit Verfügung vom 4. April 2008 zugesprochene Integritätsentschädigung wiedererwägungsweise auf. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellte Verzicht auf die Rückforderung der Integritätsentschädigung fand keinen Eingang in den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022.
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Mai 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die seit dem 1. April 2015 eingestellte Rente zuzüglich Zinsen wieder auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantrag die Beschwerdeführerin die Edition der Regressakten durch die Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Abweisung des Beweisantrages. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
c) Mit Replik vom 25. August 2022 und Duplik vom 21. September 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
a) Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, fand am 7. Dezember 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
b) In der Folge wird die Sache auf dem Zirkulationsweg entschieden.
IV.
a) Anlässlich der Beratung vom 7. Dezember 2022 zieht die Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Berücksichtigung des Entscheids des Eigenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 30. April 1198 in SG 1198 Nr. 1281 eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes im Einspracheentscheid in Betracht, indem im Rahmen des Einspracheentscheides von der Aufhebung der mit Verfügung vom 7. November 2007 gesprochenen Invalidenrente gestützt auf Art. 17 ATSG Abstand genommen und stattdessen die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und neu auch der Verfügung vom 4. April 2008 betreffend die Integritätsentschädigung unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erwogen worden war. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 gewährt die Instruktionsrichterin den Parteien das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) mit Frist bis zum 9. Januar 2023 um sich hierzu zu äussern, da es sich um rechtliche Überlegungen handle, welche in den Rechtsschriften von den Parteien nicht diskutiert worden waren.
b) Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage nach der unzulässigen Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht. Sie beantragt dem Gericht, sich in jedem Falle zur Frage zu äussern, ob die Wiedererwägung gestützt auf die Argumente der Unfallversicherung zulässig sei. Die Beschwerdeführerin reicht dem Gericht ferner eine Honorarnote, datiert vom 5. Januar 2023 ein, welche ein Honorar in Höhe von Fr. 6'780.10 ausweist.
c) Die Beschwerdegegnerin lässt sich innerhalb der Frist nicht verlauten. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2023 stellt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu.
d) Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie aufgrund eines internen postalischen Irrlaufes nicht fristgerecht habe Stellung nehmen können, ersucht unter Berücksichtigung der Offizialmaxime um Würdigung der verspäteten Eingabe und hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in [...]. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die D____. Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.
5.3.3. J____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, konnte anlässlich der internistischen Untersuchung mit Ausnahme einer Adipositas keine Auffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin feststellen.
5.3.4. Gemäss von Dr. med. K____ Facharzt für Rheumatologie, FMH, konnten bei der Beschwerdeführerin als rheumatologische Diagnosen eine Periarthropatia genu beidseits, ein anamnestisches zervikocephales Schmerzsyndrom, ein thorakovertebraler Schmerz, den Verdacht auf Nervus sulcus ulnaris Syndrom links und der klinische Verdacht auf eine AC-Gelenkarthrose festgestellt werden. Der Rheumatologe äusserte zudem den Verdacht auf eine Schmergeneralisation und Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation. Ferner führte Dr. med. K____ aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall an einem chronischen Schmerzsyndrom. Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis würden weder anamnestisch noch klinisch bestehen. Aus rheumatologischer Hinsicht bestehe das Problem der verminderten Belastbarkeit der unteren Extremitäten für Belastungen mit längerdauerndem Stehen und Gehen, insbesondere auf Treppen oder unebenem Gelände bedingt durch die Kniegelenksproblematik. Insgesamt bestehe in einer dem leiden angepassten wirbelsäulenadaptierten, weschselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
5.3.5. Die psychiatrische Fachgutachterin L____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS; ICD-10 F.43.1) und eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1). Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin als Unfallfolge eine PTBS mit intrusiven Flashbacks, erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und phobischem Vermeidungsverhalten gegenüber Trauma-assoziierten Stimuli. Des Weiteren bestünden deutlich ausgeprägte depressive Symptome, wie depressive Stimmung, Antriebslosigkeit, Selbsthass, sozialem Rückzug, Durchschlafstörungen und gesteigertem Appetit. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin den Unfall nicht adäquat habe verarbeiten können. Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv 100% arbeitsunfähig. Aufrecht erhaltene invaliditätsfremde Faktoren seien eine Verbitterung mit Ansprüchen auf Wiedergutmachung und der Verlust des Arbeitsplatzes bei altersbedingt schwindenden Perspektiven auf dem freien Arbeitsmarkt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer den somatisch bedingten Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig. Die Einschränkungen sind aus psychiatrischer Sicht durch eine verminderte psychische Belastbarkeit mit verminderter Schmerz- und Frusttoleranz, depressiver Stimmung, Konzentrationsstörung, Antriebsschwäche, und Verlangsamung bedingt, sowie dem Bedürfnis, häufiger Pausen einzulegen.
5.3.6. Dr. med. M____, Fachärztin für Neurologe, FMH, stellte als neurologische Diagnosen ein leichtgradiges Zervikozephalsyndrom, einen intermittierenden neuropathischen Schmerz, ein sensibles Reizsyndrom des Nervus ulnaris im Sulcus Bereich am Ellenbogen links, chronische Schmerzen der Kniegelenke beidseits, links mehr als rechts, Mikroesotropie und bilaterale Presbyopie und einen Status nach Kollision als Fussgängerin mit einem PKW mit HWS-Distorsion mit Abknickmechanismus, Thoraxkontusion links, Schulter-/Oberarmkontusion links, Kontusion Knie beidseits, Füsse beidseits, Kontusion linke Gesichtshälfte mit Monokelhämatom links, RQW Unterlippe, gelockerte Zahnkronen Zähne 23 und 24, keine Anhaltspunkte für stattgehabte milde traumatische Hirnverletzungen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich aufgrund des leichtgradigen Zervikophalsyndroms für körperlich leichte, bis wechselbelastende Tätigkeiten ohne erforderliche Zwangshaltungen zu 90%ige Arbeitsfähigkeit. Für körperlich schwere Tätigkeiten erscheint die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht ungeeignet.
5.3.7. In Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen führten die Gutachter aus, die von der Beschwerdeführerin beklagte Schmerzsymptomatik könne auf eine Wirbelsäulenfehlhaltung, degenerative Veränderungen der HWS und gonarthrotische Beschwerden zurückgeführt werden, welche klinisch wie auch radiologisch objektivierbar seien. Für eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geäusserten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei die psychiatrische Co-Morbidität mit Vorliegen einer PTBS, sowie diejenige einer mittelschweren depressiven Episode, welche zu 2/3 auf den Unfall zurückgeführt werden müsse. Gesamtmedizinisch bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70%. Die Einschränkung sei hierbei sowohl durch die somatischerseits attestierten wie auch psychiatrischerseits attestierten Diagnosen gegeben, welche nicht additiv wirksam würden.
5.3.8. Gemäss Schlussgutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2007 (AB 050) von Dr. med. N____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Chirurgie, FMH, sei der Endzustand erreicht. Geblieben seien Kopfschmerzen (unfallbedingt), Beschwerden im Bereich der linken Wange und eine störende Narbe in der Lippe (unfallbedingt), chronische Kniebeschwerden linksbetont (teilweise unfallbedingt), HWS-Beschwerden (teilweise unfallbedingt), eine leichte PTBS mit depressiven Episoden, welche als leichtgradig anzusehen seien (unfallbedingt). Die im F____-Gutachten attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausschliesslich unfallbedingt. Der Einfluss der verschiedenen Faktoren auf die Arbeitsunfähigkeit sei unterschiedlich zu werten, wobei die Summe der somatischen Behinderung in etwa gleich gross angesehen werden könne, wie die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. N____ geht insgesamt von einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20% aus.
6.2.1. Gemäss neurologischem Fachgutachten von Dr. med. P____ und PD Dr. med. et phil. Q____, Fachärzte für Neurologie, FMH, wurden als neurologische Diagnosen ein leichtgradiges Zervikozephalsyndrom (ICD-10 M53.0), eine leichtgradige neurokognitive Leistungsminderung und ein Status nach Anfahrunfall als Fussgängerin durch PKW am 12. November 2004 gestellt. Aus neurologischer Sicht stünden die leichtgradigen neuropsychologischen Defizite gemeinsam mit der psychiatrischen Komorbidität mit persistierender posttraumatischer Belastungsstörung nach dem Unfallereignis 2004 und aktuell mittelgradiger depressiver Episode im Vordergrund. Die Leistungseinschränkung von 30% zeige sich durch den dadurch bestehenden erhöhten Pausenbedarf und die qualitativen und quantitativen Einbussen bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Flexibilität und Planungsfähigkeit. Die Diskrepanz zur neurologischen Einschätzung in der Begutachtung aus dem Jahr 2006 mit damals geschätzter 80-90%iger Arbeitsfähigkeit sei durch die damals fehlende neuropsychologische Begutachtung bei vorhandener neuropsychologischer Beeinträchtigung zu erklären. Nicht additiv zu anderen Einschränkungen wirke sich ein leichtgradiges Zervikozephalsyndrom aus, wobei die Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten aus neurologischer Sicht aufgrund der bestehenden degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat ungeeignet erscheine.
6.2.2. Mit neuropsychologischem Fachgutachten führte Prof. Dr. rer. nat. med. habil. Dipl. Psych. R____, Neuropsychologe, aus, im Rahmen einer orientierenden verhaltenseurologischen und umfassenden neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich validierter und standardisiert durchgeführter Testverfahren sei bei der insgesamt als alters- und bildungsentsprechend durchschnittlich intelligenten Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung klinisch relevante Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne einer leichtgradigen neurokognitiven Leistungsminderung festzustellen. Die neuropsychologischen Defizite würden sich auf die verbal-auditive und visuell-räumliche Arbeitsgedächtnisleistung, auf die exekutiven Funktionen (Flexibilitätsleistung und Planungsfähigkeit) und auf die visuelle mittelfristige Behaltensleistung auswirken. Alle anderen Leistungen, einschliesslich des gesamtintellektuellen Leistungsvermögens, würden sich unauffällig darstellen. Vor dem Hintergrund dieser verzerrungsfreien und somit validen Testresultate seien diese Leistungsdefizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der Basis des beim Unfall erlittenen kraniozervikalen Beschleunigungstraumas interpretierbar. Zwar sei die Funktionsfähigkeit im Alltag bei leichtgradig kognitiven Defiziten und unter leichten bis mittelschweren beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt, jedoch sei bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen mit Leistungseinbrüchen zu rechnen. Aus rein neuropsychologschier Perspektive ergebe sich demnach eine 30%ige Arbeitseinschränkung für die Tätigkeit als Buchhalterin.
6.2.3. PD Dr. med. S____, Fachärztin für Orthopädie, FMH, bescheinigte der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie eine Pangonarthrose beidseits, retropatellar betont, nicht unfallkausal; einen Status nach Anfahrunfall durch PKW am 12. November 2002 und degenerative HWS-Veränderungen mit Osteochondrose C5/C6 fest. Es liege insgesamt keine unfallkausale, orthopädisch fassbare Situation vor.
6.2.4. Der Fallführer, Prof. Dr. med. T____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, stellte aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
6.2.5. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die begutachtenden Personen fest, mit Ausnahme einer progredienten Pangonarthrose beidseits (unfallfremd) hätten sich die objektiven Befunde seit 2006/2007 nicht entscheidend verändert und seien allesamt objektivierbar. Der anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführte Beschwerdevalidierungstest sei unauffällig gewesen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien authentisch. Die unfallfremde Pangonarthrose sei auf ein eindeutig objektivierbares organisches Substrat zurückzuführen, das leichtgradige Zervikozephalsyndrom sei aus neurologischer Sicht nachvollziehbar mit Endphasenschmerzen bei Kopfrotation beidseits linksbetont, aber voller Beweglichkeit der HWS. Die psychiatrischen Symptome könnten definitionsgemäss nicht auf eine organische Störung zurückgeführt werden. Im Vordergrund stünden die leichtgradig neuropsychologischen Defizite gemeinsam mit der psychiatrischen Komorbidität und einer persistierenden posttraumatischen Belastungsstörung nach Unfallereignis im Jahr 2004 und aktuell mittelgradiger depressiver Episode. Die aktuell sowie im Vorgutachten erhobenen neurokognitiven Defizite seien entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu werten. Das beschriebene leichtgradige Zervikozephalsyndrom lasse sich ebenfalls durch das Unfallereignis im Jahre 2004 erklären und stehe bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber im Hintergrund. Beschränkt auf die unfallkausalen Diagnosen seien, mit Ausnahme, dass nun mittels neuropsychologischer Untersuchung eine leichte neurokognitive Leistungsminderung objektiviert wurde, keine Diagnose hinzugekommen oder weggefallen. Der Gesundheitszustand habe sich sei 2006/2007 nicht entscheidend verändert. Die psychiatrischerseits gestellten Diagnosen wie auch die neuropsychologische Störung seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 12. November 2004. Das leichtgradige Zervikozephalsyndrom mit/bei Spannungskopfschmerzen sei ebenfalls als unfallkausal anzusehen. Unverändert zum Vorgutachten bestehe in der angestammten Bürotätigkeit eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30%.
6.3.2. Als wichtigste der – abhängig von der Unfallschwere – in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden Kriterien gelten rechtsprechungsgemäss besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; schwere und besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlebhandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (a.a.O. E. 10.3).
6.4.2. Der undatierten Unfallmeldung (AB 002) zufolge wurde die Beschwerdeführerin von einem Auto angefahren. Gemäss Polizeirapport vom 14. November 2004 (vgl. AB 070) fuhr ein Personenwagen gegen die Verzweigung Margarethenstrasse. Mit einer vom Autofahrer angegebenen Geschwindigkeit von ca. 10 bis 15 km/h sei der Personenwagen gegen die Fussgängerin (Beschwerdeführerin) gefahren und konnte ihr den Vortritt nicht gewähren. Die Beschwerdeführerin selbst gab im Rahmen der Begutachtung durch die F____ an, sie sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 10-20 km/h zuerst mit dem am Geländefahrzeug angebauten Wildfang gegen ihr linkes Knie geprallt. Zudem seien auch das rechte Knie, der Thorax linksseitig, der linke Arm sowie anschliessen der Kopf gegen das Auto geprallt. Sie sei mit dem Kopf gegen die Kühlerhaube geschlagen. Eine Bewusstlosigkeit oder eine Bewusstseinsänderung sei nicht eingetreten, sie habe aber an grosser Angst gelitten.
6.4.3. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2013 vom 24. September 2013 E. 3.2, mit welchem das Bundesgericht einen Unfall, anlässlich welchem eine Fussgängerin von einem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h frontal erfasste, als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich qualifizierte, ist dieser Unfall im mittleren Bereich anzusiedeln und hier den leichten Unfällen zuzuordnen.
6.5.2. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). An dessen Erfüllung sind deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2. mit Hinweis auf nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_53/2019 E. 5.3). Vorliegend fuhr das involvierte Fahrzeug mit niedriger Geschwindigkeit (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3), die Beschwerdeführerin wurde beim Aufprall nicht durch die Luft geschleudert (Urteil 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.5) und es waren lediglich zwei Parteien am Unfall beteiligt. Auch sonst sind keine Begleitumstände ersichtlich, welche den Unfall als besonders dramatisch oder eindrücklich erscheinen lassen. Namentlich war die Beschwerdeführerin nicht bewusstlos und konnte die Unfallstelle selbstständig verlassen. Das Geschehen vom 14. November 2004 erfüllt dieses Kriterium daher nicht.
6.5.3. Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Die anlässlich des Unfalls erlittene HWS-Distorsion mit Abknickmechanismus genügt rechtsprechungsgemäss nicht für die Bejahung der Schwere der Verletzung, sondern stellt Abgrenzungsmerkmal zur Psycho-Praxis dar (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Auch die übrigen, im Rahmen des Unfallhergangs erlittenen Verletzungen (Kontusion Thorax links, Schulter-/Oberarmkontusion links, Kontusion linke Gesichtshälfte mit Monokelhämatom links, Kontusion Knie bds. und Füsse bds., RWQ Unterlippe, Exkoriationen Metacarpal-Phalangelenke Hand rechts, gelockerte Zahnkronen Zahn 23 und 24) stellen keine besonders schweren Verletzungen dar.
6.5.4. Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen ärztlichen Behandlung ist entscheidend, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlungen bis zum Fallabschluss notwendig waren (a.a.O. E. 10.2.3). Der Fallabschluss erfolgte vorliegend mittels Verfügungen vom 7. November 2007 (Rentenverfügung) und 4. April 2008 (Verfügung betreffend Integritätsentschädigung). In somatischer Hinsicht, empfahl Dr. med. N____ kurz nach dem Unfall mit Beurteilung vom 4. Februar 2005 die Abklärung der Gesichtsschmerzen, die Abklärung der Kniegelenke und der Zahnprobleme (AB 008, S. 4). Mit Bericht vom 30. Mai 2005 konnte Dr. med. N____ nach erfolgtem MRI beider Knie keine Pathologie erkennen. In Bezug auf die Sensibilitätsstörungen im Gesicht stellte sich heraus, dass mit bleibenden Sensibilitätsstörungen in der Wange links gerechnet werden müsse, Behandlung war allerdings keine vorgesehen. Die Notwendigkeit einer weiteren Therapie sah Dr. med. N____ einzig hinsichtlich der Zahnbehandlung (AB 018, S. 2). Schliesslich wurde gemäss F____-Gutachten vom 12. September 2006 (AB 031) als Therapiemassnahmen ebenfalls im Wesentlichen eine kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie als weitere Therapiemassnahme vorgeschlagen. Ob, und in welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin einer solchen Therapie unterzog ergibt sich indes aus den vorliegenden Akten nicht. Immerhin ist zu bemerken, dass das Bundesgericht in Fällen, in welchen sich die versicherten Personen wiederholt für mehrere Wochen in Kliniken aufhält die fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung nicht ohne Weiteres bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.2.2), weshalb vorliegend unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der medizinischen Aktenlage nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen ist.
6.5.5. Was das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung angeht, so ist eine solche nicht aktenkundig und daher ohne Weiteres zu verneinen. Entsprechendes gilt für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufes und erheblichen Komplikationen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es zur Bejahung dieses Kriteriums nämlich besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss der vorliegenden Gutachten seit dem Jahr 2006/2007 nicht veränderte (vgl. auch 8C_438/2008 vom 20. November 2008 E. 7.6).
6.5.6. In Bezug auf das Kriterium Erheblichkeit der Beschwerden ist der Alltag der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Die zwischenzeitlich pensionierte Beschwerdeführerin gab anlässlich der H____-Begutachtung an (Ab 070), sie stehe um 07:00 Uhr auf, frühstücke und gehe dann ins Badezimmer und mache sich zurecht. Anschliessend räum sie auf. Drei Mal wöchentlich gehe sie mit dem Auto einkaufen und trage die leichten Dinge – sie wohne im dritten Stock – hinauf. Die schweren Einkäufe trage eine ihrer Töchter oder Schwiegersöhne hoch. Aufgrund der Schmerzen müsse sie häufig die Position wechseln. Anschliessend nehme sie meistens alleine ein warmes Mittagessen ein und räume die Küche auf. Am Nachmittag ruhe sie sich aus, mache etwas am PC oder auf dem Sofa. Vor der Pandemie sei sie um 16:00 Uhr typischer Weise ins Schwimmbad gegangen, um Aqua-Jogging zu machen. Um 19:00 Uhr nehme sie das Abendessen ein. Jeden zweiten Tag kämen die Töchter oder ihr Partner. Abends lese sie oder schaue fern. Sie brauche etwa 20 Minuten zum Einschlafen, nachts wache sie 2 bis 3 Mal auf wegen Schmerzen im Bein. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus obigen Angaben keine besonders drastischen Beeinträchtigungen des Lebensalltags, welche für die Bejahung dieses Kriteriums rechtsprechungsgemäss vorliegen müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.2). Die Erheblichkeit der Beschwerden ist daher zu verneinen.
6.5.7. Schliesslich ist zu beurteilen, ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu bejahen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2007 bis im Jahr 2015 und somit acht Jahre lang eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30% ausgerichtet wurde ist zumindest die Anerkennung einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit abzuleiten, mitunter wird die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit durch das H____-Gutachten erneut bestätigt (AB 070). Von der Beschwerdeführerin konnte daher zumindest nach Rentenzusprache keine besondere Anstrengung, die Arbeitsfähigkeit zu überwinden, mehr verlangt werden. Das Kriterium ist daher zumindest in seiner einfachen Form zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. August 2018 E. 5.2).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit