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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.21
Einspracheentscheid vom 7. Juni
2022
Beschwerde abgewiesen.
Covid-19-Infektion stellt keine Berufskrankheit dar.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. November
2018 als Oberärztin bei der Klinik D____ (fortan: Klinik D____) tätig und in
dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen
versichert (vgl. Schadenmeldung vom 30. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1).
b)
Mit Schadenmeldung vom 30. März 2020 meldete die Arbeitgeberin der
Beschwerdegegnerin die Infizierung der Beschwerdeführerin mit Covid-19 durch
einen Patienten in der Klinik D____ (vgl. AB 1 und Kumulativbefund Virologie
des E____spitals [...] vom 26. März 2020, AB 4). Als Schadendatum gab sie den
27. März 2020 an.
c) Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge gemäss
Schreiben vom 14. Juli 2021 zunächst die gesetzlichen Leistungen bis und
mit 31. Dezember 2020 aus und lehnte eine darüberhinausgehende Leistungspflicht
ab (AB 45). Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Zustellung einer Verfügung (AB 49), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 24. August 2021 das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit einen
Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2021 verneinte (AB 51). Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache (AB 55) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Juni
2022 (Beschwerdebeilage [BB] 1) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2022 und die Ausrichtung der
gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 1. Dezember 2022 und fakultativer Stellungnahme vom
18. Januar 2023 halten die Parteien an den eingangs gestellten Begehren
fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte bzw. die
Beschwerdeführerin mit Replik vom 1. Dezember 2020 darauf verzichtete,
findet am 29. März 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art.
1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG;
SR 832.20] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG;
SR 830.1], § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom
9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200] sowie § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [GOG;
SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, das Vorliegen einer
Berufskrankheit sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin arbeite einerseits
nicht in einem Spital oder einer ähnlichen Institution und andererseits habe
keine viermal höhere Ansteckungswahrscheinlichkeit als bei der
Allgemeinbevölkerung bestanden. Hinzu komme, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Post-Covid-Diagnose nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Die Ablehnung des Leistungsanspruches sei
daher zu Recht erfolgt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, ihre Covid-19-Erkrankung sei
als Berufskrankheit zu qualifizieren. Ferner leide sie infolge ihrer in
Ausübung der Berufstätigkeit erfolgten Ansteckung an einem Post- bzw. Long-Covid-Syndrom,
das als Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG anzuerkennen sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das
Vorliegen einer Berufskrankheit und somit den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer
versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG gelten als Berufskrankheiten
Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich
oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht
worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie
der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Gestützt auf Art.
9 Abs. 1 Satz 2 UVG und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung
vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV
eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen
erstellt. Eine vorwiegende Verursachung liegt rechtsprechungsgemäss dann vor,
wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im
gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. Ausschliessliche
Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der
schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V
200 E. 2a mit Hinweis auf BGE 117 V 355 E. 2a mit Hinweisen). Das Erfordernis
eines Kausalzusammenhangs ist demgemäss zu bejahen, wenn die Krankheit zu mehr
als 50 % durch einen im Anhang 1 zur UVV erwähnten schädigenden Stoff oder eine
erwähnte Arbeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2a; Urteil des
Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.1). Ist nicht
feststellbar, ob eine Krankheit im konkreten Fall auf die berufliche Exposition
oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist, lässt das Bundesgericht den auf
epidemiologische Studien gestützten Nachweis der vorwiegend berufsbedingten
Verursachung zu (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1). Abgestellt wird dabei auf das
sogenannte relative Risiko, d.h. auf das Verhältnis der
Erkrankungswahrscheinlichkeit zwischen exponierten und nicht exponierten
Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit. Anders
gewendet ist für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aufgrund epidemiologischer
Untersuchungsergebnisse massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko aufgrund
der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen oder bestimmten Arbeiten
erhöht ist. Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG
nur besteht, wenn der schädigende Stoff oder die schädigende Arbeit am gesamten
Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht, bedarf es eines relativen Risikos von
mehr als 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April 2022 E. 3.2; Urteil
des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1). Ein vorwiegend
beruflicher Ursprung der Erkrankung ist folglich anzunehmen, wenn aufgrund
epidemiologischer Fakten feststeht, dass die berufsbedingte Exposition
gegenüber der schädlichen Substanz eine Verdoppelung des Erkrankungsrisikos mit
sich bringt (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1).
3.2.2. Subsidiär kann eine Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen der
Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG erfolgen. Danach gelten als
Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass
sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit
verursacht worden sind. Die Generalklausel kommt bezüglich derjenigen Leiden
zum Zuge, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Kenntnis (noch) nicht in
einem dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten
gebracht werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als
Listenerkrankung rechtfertigen würde, die aber doch, aufgrund ihrer eindeutigen
beruflichen Genese im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen
Leistungen auslösen sollen (BGE 126 V 183, 189 E. 4b). Nach der Rechtsprechung
ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden»
Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit zu mindestens 75 % durch die
berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183, 186 E. 2b; BGE 119 V
200, 201 E. 2b; BGE 117 V 354, 355 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015
vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Dies entspricht einem relativen Risiko von
mindestens 4 (Andreas Traub, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli (Hrsg.),
Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2019, Art. 9 UVG N 41). Eine
stark überwiegende Verursachung im Sinne der Generalklausel liegt demnach vor, wenn
eine Erkrankung bei Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe viermal häufiger
vorkommt als bei der Allgemeinbevölkerung im Durchschnitt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.2.2). An die Annahme einer
Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG sind relativ strenge Beweisanforderungen
zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Verlangt wird, dass die
versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko
ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit
der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (BGE 126 V 183, 186 E. 2.b; Urteil
des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).
3.2.3. Ob eine Verdoppelung oder Vervierfachung des Erkrankungsrisikos im
Einzelfall vorliegt, ist nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E.
4.3.1; Traub, a.a.O., Art. 9 UVG N
43). Kann die vorwiegende oder stark überwiegende Ursächlichkeit der
beruflichen Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
werden, trägt die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2022 vom 13. März 2023 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts
8C_516/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2.1). Diese Beweisregel greift allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218, 221 E. 6; Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2022.00114 vom 15. Dezember 2022 E. 1.4;
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2021.00167 vom 21. September
2022 E. 1.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2017.00281 vom
22. Oktober 2019 E. 2.4.1).
3.3.
Für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs trägt die versicherte
Person die Beweislast, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflichtgemässer
Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht bewiesen werden kann (zum
im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz vgl. auch Art. 61
lit. c ATSG; BGE 138 V 218, 221 E. 6).
4.
4.1.
Die als Anhang 1 zur UVV vom Bundesrat erstellte Liste führt unter Ziff.
2 lit. b als arbeitsbedingte Erkrankung unter anderem «Infektionskrankheiten»
auf, die als Folge von «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten
und dergleichen» auftreten.
4.2.
Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass es sich bei der
in Frage stehenden Covid-19-Erkrankung um eine Infektionskrankheit im Sinne von
Ziff. 2 lit. b Anhang 1 zur UVV handelt. Weiter ist erforderlich, dass sich die
versicherte Person die Infektionskrankheit im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem
Spital, Laboratorium, Versuchsanstalt oder dergleichen zuzog. Es ist daher
zunächst zu prüfen, ob die Klinik F____ als Institution im Sinne von Ziff. 2
lit. b Anhang 1 UVV zu qualifizieren ist.
4.3.
4.3.1. Bei der Frage, welche Institutionen erfasst sind, ist darauf
abzustellen, in welchen Institutionen eine prinzipiell erhöhte Gefahr einer
Infektion besteht (Kaspar Gehring/Ueli
Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die
Versicherungssituation, Pflegerecht 2021 S. 146 ff., 147; Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.236 vom 22. November 2021 E. 3.4;
Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.237 vom 22. November 2021
E. 3.4). Bei der Beurteilung des Infektionsrisikos ist insbesondere die
Möglichkeit der Umsetzung von Präventionsmassnahmen einzubeziehen (vgl. Urteil
des Kantonsgerichts Neuenburg vom 22. Juni 2021, RJN 2021 S. 828 ff., E.
3.b.dd). Ein Teil der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung verlangt weiter
eine Exposition gegenüber Covid-19 bei der direkten Pflege von infizierten
Patientinnen und Patienten und schliesst somit beispielsweise administrative
Tätigkeiten in einem Spital oder einer ähnlichen Einrichtung vom
Anwendungsbereich von Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV aus (Gaëlle Barman Ionta/David Ionta, COVID-19 sous l’angle de la
maladie professionnelle, in: Sylvie
Pétremand (Hrsg.), Assurances sociales et pandémie de Covid-19, Basel
2021, S. 59 ff., 71 f.; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 605 2021 39 vom 21.
November 2021 E. 7.2).
4.3.2. Gemäss der Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden
UVG vom 22. Mai 2003, Fassung vom 23. Dezember 2020
(<https://www.svv.ch/de/branche/regelwerke/empfehlungen-der-ad-hoc-kommission-schaden-uvg>,
zuletzt besucht am 4. Mai 2023, fortan: Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission)
besteht bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen
werden, das entscheidende Merkmal der berufsbedingten Exposition darin, dass
die konkrete Tätigkeit Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler) oder
Arbeiten mit einer stark infizierten/infizierenden oder kontaminierten Umgebung
(Laboratorien/Versuchsanstalten) bedingt bzw. umfasst. Deshalb sei das
versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal der ambulanten und stationären
Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen dem Spitalpersonal gleichgestellt,
soweit es einem spezifischen beruflichen Expositionsrisiko ausgesetzt sei,
indem es direkt infizierte Patienten wegen der Infektion in diesen
Einrichtungen behandle und pflege. Die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission
weisen keinen Rechtscharakter auf und binden das Gericht nicht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.4.3). Sie stellen auch
keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen
Unfallversicherung dar (BGE 144 V 411, 417 E. 4.7; BGE 120 V 224, 231 E. 4c).
Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (BGE 147 V
35, 40 E. 5.1.3; BGE 139 V 457, 461 E. 4.2; BGE 138 V 140, 146 E. 5.3.6; BGE 114
V 315, 318 E. 5c). Da vorliegend kein Grund ersichtlich ist, die Empfehlung der
Ad-Hoc-Kommission nicht zu berücksichtigen, findet sie bei der Beurteilung der
Frage, ob es sich bei der Klinik F____ um eine Institution im Sinne von Ziff. 2
lit. b Anhang 1 UVV handelt, Berücksichtigung. Der Verweis auf das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 21 148/331 vom 16. Dezember 2021 E. 6.3
ist diesbezüglich mangels Vergleichbarkeit der fraglichen Sachverhalte nicht
zielführend.
4.4.
4.4.1. Bei der Klinik D____ handelt es sich um eine Privatklinik für
Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Website der Klinik D____, [...],
zuletzt besucht am 10. Mai 2023). Die Klinik verfügt über ein Ambulatorium und
fünf stationäre Abteilungen [...] zuletzt besucht am 10. Mai 2023). Sie bietet
Einzelbehandlungen (Einzel-Psychotherapie, psychotherapeutisch-verhaltensorientierte
Übungen, psychiatrische Abklärungen und Behandlungen), ärztlich-somatische
Behandlungen, Gruppentherapien in Form von Gesprächsgruppen, Physiotherapie
(Dehnungs- und Kräftigungsübungen, Atemtherapie, Autogenes Training,
Progressive Muskelrelaxation, Sport- und Spielübungen, Nordic Walking,
Medizinische Trainingstherapie, Qigong und Escrima, Wassergymnastik,
Schmerzgruppe, Jonglieren, Fünf Tibeter [Bewegungs- und Atemübungen]),
Spezialtherapien (Kunsttherapie, Musiktherapie, Ergotherapie, Tanztherapie,
Achtsamkeit, Yoga, Evolutionspfad, Literaturgruppe) und
komplementärmedizinische Beratungen und Therapien an.
4.4.2. Bei der überwiegenden Mehrheit der in der Klinik angebotenen
Behandlungsformen besteht kein physischer Patientenkontakt. Namentlich im Kerntätigkeitsbereich
der Klinik F____ – Durchführung von psychotherapeutischen und psychiatrischen Gesprächstherapien
– ist die körperliche Distanz zwischen behandelnder und behandelter Person der
Therapieform inhärent. Von der Möglichkeit der Einhaltung der vom Bundesamt für
Gesundheit (BAG) aufgrund der Covid-19-Pandemie empfohlenen Abstandsmassnahmen bei
Therapiegesprächen ist auszugehen (<https://bag-coronavirus.ch/kampagnen/>,
zuletzt besucht am 12. Mai 2023). Abweichendes wird seitens der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Auch das weitere
Behandlungsangebot der Klinik D____ lässt insgesamt nicht auf ein erhöhtes
Expositionsrisiko des Personals schliessen. Die Beschwerdeführerin legt zudem
nicht konkret dar, inwiefern bei den angebotenen Körper- und Spezialtherapien
keine körperliche Distanz gewahrt werden könnte und so das Expositionsrisiko
erhöht würde. Beim physiotherapeutischen Angebot und den Spezialtherapien,
welche ohnehin nicht durch die Beschwerdeführerin selbst durchgeführt werden,
handelt es sich gemäss der Website der Klinik D____ mehrheitlich um geleitete
Übungen, Kurse und Aktivitäten, welche grösstenteils unter Einhaltung von
Abstand zwischen den Teilnehmenden und der instruierenden Person durchgeführt
werden können oder üblicherweise gar im Freien abgehalten werden, wo ein geringeres
Ansteckungsrisiko besteht. Eine prinzipiell erhöhte Gefahr, sich mit dem
Coronavirus anzustecken, wie dies beispielsweise bei Tätigkeiten auf der
Intensivstation der Fall ist, ist im Rahmen der Tätigkeit in der Klinik D____
nicht auszumachen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
Klinik D____ ein gewisses Angebot an somatischen Behandlungen anbietet. Das bei
Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, inhärente
Risiko realisiert sich im Rahmen der Tätigkeit in der Klinik D____ nicht und
einzig darauf kann es ankommen.
4.4.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen geht die berufliche
Tätigkeit in der Klinik D____ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
einer Verdoppelung des Infektionsrisikos einher. Ferner war die Tätigkeit
sowohl einer Einhaltung der Präventionsmassnahmen zugänglich als auch nicht mit
direktem Kontakt mit infizierten Personen verbunden. Zusammenfassend ist die
Klinik D____ somit nicht als Institution im Sinne von Ziff. 2 lit. b von Anhang
1 UVV zu qualifizieren. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt somit nicht
in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 UVG.
4.5.
4.5.1. Es bleibt zu überprüfen, ob eine Berufskrankheit gestützt
auf die Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG zu bejahen ist.
4.5.2. Zwischen der Übertragung von Covid-19 und dem Ausbruch der
Erkrankung beträgt die Inkubationszeit notorisch wenige Tagen bis zu 14 Tage. Der
Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2020 ein Abstrich entnommen, der gemäss
Bericht vom 26. März 2020 positiv auf Covid-19 getestet wurde (AB 4). Eine
Ansteckung fällt daher frühestens ab dem 11. März 2020 in Betracht. Ob die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem 11. und
dem 25. Mai 2020 ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche
Tätigkeit bei der Klinik D____ infiziert wurde, ist Gegenstand nachstehender
Erwägungen.
4.6.
4.6.1. Gemäss telefonischer Auskunft der Personalabteilung der
Klinik D____ gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020, steckte sich
ein Patient der Abteilung 5 im Gebäude «Haus G____» als erster mit Covid-19 an.
Die in einem 80%-Pensum tätige Beschwerdeführerin habe sich mehrmals im Haus G____
und dessen Restaurant aufgehalten. Insgesamt hätten sich mehrere Mitarbeitende
und Patienten angesteckt. Somit sei ein Kontakt durchaus wahrscheinlich. Die
Beschwerdeführerin gab am 13. Mai 2020 telefonisch gegenüber der
Beschwerdegegnerin ergänzend an, sie führe zu rund 70 % als Psychiaterin
Gesprächstherapien durch. Daneben sei sie mit Führungsaufgaben beschäftigt. Sie
sei hauptsächlich in der Tagesklinik tätig. Die Sitzungen würden auch in
anderen Gebäuden stattfinden, unter anderem auch im Haus H____. Im Restaurant
im Haus H____ habe sie mittags regelmässig gegessen. Im privaten Bereich kenne
sie niemanden, der mit Covid infiziert sei (Leistungsaussendienstbericht vom
14. Mai 2020, AB 6).
4.6.2. Aus den vorgenannten Schilderungen der Beschwerdeführerin,
der Personalabteilung und den übrigen Akten ergibt sich lediglich, dass allenfalls
eine einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der
Berufsausübung eintrat, vorliegen könnte. Dass die Beschwerdeführerin dem
typischen Berufsrisiko für eine gewisse Dauer ausgesetzt war, ist indes zu
verneinen. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, wann und wo sich die
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11. bis 25. März 2020 infiziert haben könnte.
Die Angaben der Beschwerdeführerin, eine Ansteckung im privaten Bereich könne
ausgeschlossen werden, da sie keine mit Covid-19 infizierten Personen kenne,
verfängt angesichts des Umstandes, dass asymptomatische Verläufe und
Begegnungen mit nicht näher bekannten infizierten Personen nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, nicht. Aus dem
negativen Testergebnis des Ehemannes (Replikbeilage [RB]
3) lässt sich ferner einzig ableiten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht
bei diesem angesteckt haben kann. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu,
dass sie sich die Infektion bei ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen haben
muss. Allein aufgrund des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer
Erkrankung zeitweise im gleichen Gebäude wie ein infizierter Patient aufgehalten
hatte (bzw. sich dort verpflegte) und im Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 dreizehn
weitere Mitarbeitende, Patientinnen und Patienten positiv auf Covid-19 getestet
wurden (Bestätigung vom 8. November 2022, RB 2), reicht für sich alleine
genommen nicht, um eine Covid-19-Ansteckung als zu mindestens 75 % durch die
berufliche Tätigkeit verursacht anzunehmen. Dies muss umso mehr gelten, als
dass bis zum 12. März 2020 öffentliche und private Veranstaltungen mit
behördlicher Bewilligung mit maximal 1'000 Personen durchgeführt werden konnten
(Art. 2 der Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus (COVID-19) [SR.818.101.24]) und ab dem 13. März 2020 immer noch Veranstaltungen
mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden durften (Art. 6 der Verordnung 2 über
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, Stand am 13. März 2020
[COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24]). Ein Verbot öffentlicher und privater
Veranstaltungen, einschliesslich der Schliessung öffentlich zugänglicher
Einrichtungen, bestand erst ab dem 17. März 2020 (Art. 6 Abs. 1 und 2 der
COVID-19-Verordnung 2, Stand am 17. März 2020). Lebensmittelläden, Apotheken,
Poststellen, Banken, Tankstellen, Bahnhöfe und andere Einrichtungen des
öffentlichen Verkehrs blieben weiterhin geöffnet (Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung
2, Stand am 17. März 2020). Im Zeitraum vom 11. bis 25. März 2020 bestand nach
dem Gesagten im Privatleben eine erhebliche Ansteckungsgefahr. Eine
Maskenpflicht wurde in der Schweiz erst ab dem 6. Juli 2020 für den
öffentlichen Verkehr eingeführt (Art. 3a der Verordnung über Massnahmen in der
besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, Stand
am 6. Juli 2020 [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26]). Die im
Haus H____ bereits am 18. März 2020 eingeführte Maskenpflicht (vgl. Entscheidungs-
und Massnahmeprotokoll der Klinik F____; RB 4) bot der
Beschwerdeführerin demgemäss einen weitreichenderen Schutz als der
Allgemeinbevölkerung, weshalb unter diesem Gesichtspunkt ein erhöhtes
Ansteckungsrisiko ebenfalls zu verneinen ist.
4.6.3. In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Prävalenz ist folgendes zu bemerken: Nach den Angaben der
Geschäftsleitung der Klinik D____ wurden im Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 dreizehn
(die Beschwerdeführerin nicht eingerechnet) von insgesamt 369 Mitarbeitenden, Patientinnen
und Patienten der Klinik F____ positiv auf Covid-19 getestet (Bestätigung vom
8. November 2022, RB 2). Daraus berechnet die Beschwerdeführerin im Zeitraum
vom 16. bis 27. März 2020 für die Klinik D____ eine Prävalenz von 3.5 %.
Vergleiche man die Prävalenz von 3.5 % mit der Prävalenz von 0.19 % in der
Gesamtbevölkerung des Kantons Basel-Stadt im gleichen Zeitraum, ergebe sich am
Arbeitsort eine 18-mal höhere Ansteckungswahrscheinlichkeit als in der
Gesamtbevölkerung des Wohnsitzkantons der Beschwerdeführerin (Replik Seite 4
f.). Zunächst ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Angaben (AB 6) seit dem positiven Testergebnis vom 26. März 2020 in Isolation
begeben hatte. Die von der Arbeitgeberin mit Bestätigung vom 8. November 2022 (RB
2) dargestellten Infektionszahlen beschlagen daher einen zu langen Zeitraum und
sind bereits aus diesem Grund für einen Vergleich der massgeblichen Prävalenzzahlen
ungeeignet. Ins Gewicht fällt ferner, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer
Bestätigung keine Chronologie der Ansteckungen darstellt, was eine Überprüfung
der Prävalenz unmöglich macht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass ein
Nachweis auf empirischer Grundlage verlangt, dass gestützt auf
epidemiologischer Studien belegt wird, dass das Infektionsrisiko in einer
bestimmten Berufsgruppe generell viermal höher ist als in der Allgemeinbevölkerung.
Es reicht hingegen nicht aus, dass es wie vorliegend im Einzelfall bei den
Angestellten einer einzelnen Einrichtung zu viermal mehr Infektionen gekommen
ist. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zum relativen Risiko lassen sich mithin nur
machen, wenn die Anzahl Erkrankungen in einer grösseren, repräsentativen
Stichprobe der Angehörigen einer Berufsgruppe mit der Anzahl Erkrankungen in
der Allgemeinbevölkerung verglichen wird. Aussagekräftige Studien, die sich mit
dem Covid-19-Erkrankungsrisiko von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
Psychologinnen und Psychologen oder vergleichbaren Berufsgruppen im
massgeblichen Zeitraum befassen, liegen nicht vor.
4.7.
Zusammenfassend ist eine ausschliessliche oder stark überwiegende
Verursachung durch die berufliche Tätigkeit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Demzufolge kann die Covid-19-Infektion der
Beschwerdeführerin nicht als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG
betrachtet werden. Da keine Berufskrankheit vorliegt, trifft die
Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
9 UVG). Eine formelle Anerkennung der Berufskrankheit durch die Beschwerdegegnerin
erfolgte im Übrigen nicht (vgl. Verfügung vom 24. August 2021, AB 51). Da
das Vorliegen einer Berufskrankheit sowohl unter Art. 9 Abs. 1 UVG
als auch gestützt auf die Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG zu verneinen
ist, erübrigen sich Weiterungen betreffend die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
5.
5.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind infolge Obsiegens der
Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 17 Abs. 1 und 2 SVGG wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: