Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.21

Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Covid-19-Infektion stellt keine Berufskrankheit dar.

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. November 2018 als Oberärztin bei der Klinik D____ (fortan: Klinik D____) tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 30. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).

b)               Mit Schadenmeldung vom 30. März 2020 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin die Infizierung der Beschwerdeführerin mit Covid-19 durch einen Patienten in der Klinik D____ (vgl. AB 1 und Kumulativbefund Virologie des E____spitals [...] vom 26. März 2020, AB 4). Als Schadendatum gab sie den 27. März 2020 an.

c)           Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge gemäss Schreiben vom 14. Juli 2021 zunächst die gesetzlichen Leistungen bis und mit 31. Dezember 2020 aus und lehnte eine darüberhinausgehende Leistungspflicht ab (AB 45). Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung einer Verfügung (AB 49), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. August 2021 das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit einen Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2021 verneinte (AB 51). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 55) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 1) abgewiesen.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 1. Juli 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2022 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. 

c)               Mit Replik vom 1. Dezember 2022 und fakultativer Stellungnahme vom 18. Januar 2023 halten die Parteien an den eingangs gestellten Begehren fest.

 

 

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte bzw. die Beschwerdeführerin mit Replik vom 1. Dezember 2020 darauf verzichtete, findet am 29. März 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1], § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 [SVGG;  SG 154.200] sowie § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG.   

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, das Vorliegen einer Berufskrankheit sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin arbeite einerseits nicht in einem Spital oder einer ähnlichen Institution und andererseits habe keine viermal höhere Ansteckungswahrscheinlichkeit als bei der Allgemeinbevölkerung bestanden. Hinzu komme, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Post-Covid-Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Die Ablehnung des Leistungsanspruches sei daher zu Recht erfolgt.

2.2.          Die Beschwerdeführerin hält dagegen, ihre Covid-19-Erkrankung sei als Berufskrankheit zu qualifizieren. Ferner leide sie infolge ihrer in Ausübung der Berufstätigkeit erfolgten Ansteckung an einem Post- bzw. Long-Covid-Syndrom, das als Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG anzuerkennen sei.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufskrankheit und somit den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.          3.2.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Eine vorwiegende Verursachung liegt rechtsprechungsgemäss dann vor, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. Ausschliessliche Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis auf BGE 117 V 355 E. 2a mit Hinweisen). Das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs ist demgemäss zu bejahen, wenn die Krankheit zu mehr als 50 % durch einen im Anhang 1 zur UVV erwähnten schädigenden Stoff oder eine erwähnte Arbeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.1). Ist nicht feststellbar, ob eine Krankheit im konkreten Fall auf die berufliche Exposition oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist, lässt das Bundesgericht den auf epidemiologische Studien gestützten Nachweis der vorwiegend berufsbedingten Verursachung zu (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1). Abgestellt wird dabei auf das sogenannte relative Risiko, d.h. auf das Verhältnis der Erkrankungswahrscheinlichkeit zwischen exponierten und nicht exponierten Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit. Anders gewendet ist für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aufgrund epidemiologischer Untersuchungsergebnisse massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen oder bestimmten Arbeiten erhöht ist. Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG nur besteht, wenn der schädigende Stoff oder die schädigende Arbeit am gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht, bedarf es eines relativen Risikos von mehr als 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April 2022 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1). Ein vorwiegend beruflicher Ursprung der Erkrankung ist folglich anzunehmen, wenn aufgrund epidemiologischer Fakten feststeht, dass die berufsbedingte Exposition gegenüber der schädlichen Substanz eine Verdoppelung des Erkrankungsrisikos mit sich bringt (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1).

3.2.2. Subsidiär kann eine Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG erfolgen. Danach gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Die Generalklausel kommt bezüglich derjenigen Leiden zum Zuge, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Kenntnis (noch) nicht in einem dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenerkrankung rechtfertigen würde, die aber doch, aufgrund ihrer eindeutigen beruflichen Genese im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen auslösen sollen (BGE 126 V 183, 189 E. 4b). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183, 186 E. 2b; BGE 119 V 200, 201 E. 2b; BGE 117 V 354, 355 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Dies entspricht einem relativen Risiko von mindestens 4 (Andreas Traub, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli (Hrsg.), Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2019, Art. 9 UVG N 41). Eine stark überwiegende Verursachung im Sinne der Generalklausel liegt demnach vor, wenn eine Erkrankung bei Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe viermal häufiger vorkommt als bei der Allgemeinbevölkerung im Durchschnitt (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.2.2). An die Annahme einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG sind relativ strenge Beweisanforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (BGE 126 V 183, 186 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).

3.2.3. Ob eine Verdoppelung oder Vervierfachung des Erkrankungsrisikos im Einzelfall vorliegt, ist nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.1; Traub, a.a.O., Art. 9 UVG N 43). Kann die vorwiegende oder stark überwiegende Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, trägt die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2022 vom 13. März 2023 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218, 221 E. 6; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2022.00114 vom 15. Dezember 2022 E. 1.4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2021.00167 vom 21. September 2022 E. 1.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2017.00281 vom 22. Oktober 2019 E. 2.4.1).

3.3.          Für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs trägt die versicherte Person die Beweislast, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflichtgemässer Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht bewiesen werden kann (zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 218, 221 E. 6).

4.                

4.1.          Die als Anhang 1 zur UVV vom Bundesrat erstellte Liste führt unter Ziff. 2 lit. b als arbeitsbedingte Erkrankung unter anderem «Infektionskrankheiten» auf, die als Folge von «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen» auftreten.

4.2.          Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass es sich bei der in Frage stehenden Covid-19-Erkrankung um eine Infektionskrankheit im Sinne von Ziff. 2 lit. b Anhang 1 zur UVV handelt. Weiter ist erforderlich, dass sich die versicherte Person die Infektionskrankheit im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem Spital, Laboratorium, Versuchsanstalt oder dergleichen zuzog. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Klinik F____ als Institution im Sinne von Ziff. 2 lit. b Anhang 1 UVV zu qualifizieren ist.

4.3.          4.3.1. Bei der Frage, welche Institutionen erfasst sind, ist darauf abzustellen, in welchen Institutionen eine prinzipiell erhöhte Gefahr einer Infektion besteht (Kaspar Gehring/Ueli Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die Versicherungssituation, Pflegerecht 2021 S. 146 ff., 147; Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.236 vom 22. November 2021 E. 3.4; Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.237 vom 22. November 2021 E. 3.4). Bei der Beurteilung des Infektionsrisikos ist insbesondere die Möglichkeit der Umsetzung von Präventionsmassnahmen einzubeziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg vom 22. Juni 2021, RJN 2021 S. 828 ff., E. 3.b.dd). Ein Teil der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung verlangt weiter eine Exposition gegenüber Covid-19 bei der direkten Pflege von infizierten Patientinnen und Patienten und schliesst somit beispielsweise administrative Tätigkeiten in einem Spital oder einer ähnlichen Einrichtung vom Anwendungsbereich von Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV aus (Gaëlle Barman Ionta/David Ionta, COVID-19 sous l’angle de la maladie professionnelle, in: Sylvie Pétremand (Hrsg.), Assurances sociales et pandémie de Covid-19, Basel 2021, S. 59 ff., 71 f.; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 605 2021 39 vom 21. November 2021 E. 7.2).

4.3.2.    Gemäss der Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Mai 2003, Fassung vom 23. Dezember 2020 (<https://www.svv.ch/de/branche/regelwerke/empfehlungen-der-ad-hoc-kommission-schaden-uvg>, zuletzt besucht am 4. Mai 2023, fortan: Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission) besteht bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, das entscheidende Merkmal der berufsbedingten Exposition darin, dass die konkrete Tätigkeit Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler) oder Arbeiten mit einer stark infizierten/infizierenden oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien/Versuchsanstalten) bedingt bzw. umfasst. Deshalb sei das versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen dem Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es einem spezifischen beruflichen Expositionsrisiko ausgesetzt sei, indem es direkt infizierte Patienten wegen der Infektion in diesen Einrichtungen behandle und pflege. Die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission weisen keinen Rechtscharakter auf und binden das Gericht nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.4.3). Sie stellen auch keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar (BGE 144 V 411, 417 E. 4.7; BGE 120 V 224, 231 E. 4c). Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (BGE 147 V 35, 40 E. 5.1.3; BGE 139 V 457, 461 E. 4.2; BGE 138 V 140, 146 E. 5.3.6; BGE 114 V 315, 318 E. 5c). Da vorliegend kein Grund ersichtlich ist, die Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission nicht zu berücksichtigen, findet sie bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Klinik F____ um eine Institution im Sinne von Ziff. 2 lit. b Anhang 1 UVV handelt, Berücksichtigung. Der Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 21 148/331 vom 16. Dezember 2021 E. 6.3 ist diesbezüglich mangels Vergleichbarkeit der fraglichen Sachverhalte nicht zielführend. 

4.4.          4.4.1. Bei der Klinik D____ handelt es sich um eine Privatklinik für Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Website der Klinik D____, [...], zuletzt besucht am 10. Mai 2023).  Die Klinik verfügt über ein Ambulatorium und fünf stationäre Abteilungen [...]  zuletzt besucht am 10. Mai 2023). Sie bietet Einzelbehandlungen (Einzel-Psychotherapie, psychotherapeutisch-verhaltensorientierte Übungen, psychiatrische Abklärungen und Behandlungen), ärztlich-somatische Behandlungen, Gruppentherapien in Form von Gesprächsgruppen, Physiotherapie (Dehnungs- und Kräftigungsübungen, Atemtherapie, Autogenes Training, Progressive Muskelrelaxation, Sport- und Spielübungen, Nordic Walking, Medizinische Trainingstherapie, Qigong und Escrima, Wassergymnastik, Schmerzgruppe, Jonglieren, Fünf Tibeter [Bewegungs- und Atemübungen]), Spezialtherapien (Kunsttherapie, Musiktherapie, Ergotherapie, Tanztherapie, Achtsamkeit, Yoga, Evolutionspfad, Literaturgruppe) und komplementärmedizinische Beratungen und Therapien an.

4.4.2.    Bei der überwiegenden Mehrheit der in der Klinik  angebotenen Behandlungsformen besteht kein physischer Patientenkontakt. Namentlich im Kerntätigkeitsbereich der Klinik F____ – Durchführung von psychotherapeutischen und psychiatrischen Gesprächstherapien –  ist die körperliche Distanz zwischen behandelnder und behandelter Person der Therapieform inhärent. Von der Möglichkeit der Einhaltung der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) aufgrund der Covid-19-Pandemie empfohlenen Abstandsmassnahmen bei Therapiegesprächen ist auszugehen (<https://bag-coronavirus.ch/kampagnen/>, zuletzt besucht am 12. Mai 2023). Abweichendes wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Auch das weitere Behandlungsangebot der Klinik D____ lässt insgesamt nicht auf ein erhöhtes Expositionsrisiko des Personals schliessen. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht konkret dar, inwiefern bei den angebotenen Körper- und Spezialtherapien keine körperliche Distanz gewahrt werden könnte und so das Expositionsrisiko erhöht würde. Beim physiotherapeutischen Angebot und den Spezialtherapien, welche ohnehin nicht durch die Beschwerdeführerin selbst durchgeführt werden, handelt es sich gemäss der Website der Klinik D____ mehrheitlich um geleitete Übungen, Kurse und Aktivitäten, welche grösstenteils unter Einhaltung von Abstand zwischen den Teilnehmenden und der instruierenden Person durchgeführt werden können oder üblicherweise gar im Freien abgehalten werden, wo ein geringeres Ansteckungsrisiko besteht. Eine prinzipiell erhöhte Gefahr, sich mit dem Coronavirus anzustecken, wie dies beispielsweise bei Tätigkeiten auf der Intensivstation der Fall ist, ist im Rahmen der Tätigkeit in der Klinik D____ nicht auszumachen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klinik D____ ein gewisses Angebot an somatischen Behandlungen anbietet. Das bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, inhärente Risiko realisiert sich im Rahmen der Tätigkeit in der Klinik D____ nicht und einzig darauf kann es ankommen.

4.4.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen geht die berufliche Tätigkeit in der Klinik D____ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Verdoppelung des Infektionsrisikos einher. Ferner war die Tätigkeit sowohl einer Einhaltung der Präventionsmassnahmen zugänglich als auch nicht mit direktem Kontakt mit infizierten Personen verbunden. Zusammenfassend ist die Klinik D____ somit nicht als Institution im Sinne von Ziff. 2 lit. b von Anhang 1 UVV zu qualifizieren. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt somit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 UVG.

4.5.          4.5.1.  Es bleibt zu überprüfen, ob eine Berufskrankheit gestützt auf die Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG zu bejahen ist.

4.5.2. Zwischen der Übertragung von Covid-19 und dem Ausbruch der Erkrankung beträgt die Inkubationszeit notorisch wenige Tagen bis zu 14 Tage. Der Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2020 ein Abstrich entnommen, der gemäss Bericht vom 26. März 2020 positiv auf Covid-19 getestet wurde (AB 4). Eine Ansteckung fällt daher frühestens ab dem 11. März 2020 in Betracht. Ob die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem 11. und dem 25. Mai 2020 ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit bei der Klinik D____ infiziert wurde, ist Gegenstand nachstehender Erwägungen.

4.6.          4.6.1. Gemäss telefonischer Auskunft der Personalabteilung der Klinik D____ gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020, steckte sich ein Patient der Abteilung 5 im Gebäude «Haus G____» als erster mit Covid-19 an. Die in einem 80%-Pensum tätige Beschwerdeführerin habe sich mehrmals im Haus G____ und dessen Restaurant aufgehalten. Insgesamt hätten sich mehrere Mitarbeitende und Patienten angesteckt. Somit sei ein Kontakt durchaus wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin gab am 13. Mai 2020 telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin ergänzend an, sie führe zu rund 70 % als Psychiaterin Gesprächstherapien durch. Daneben sei sie mit Führungsaufgaben beschäftigt. Sie sei hauptsächlich in der Tagesklinik tätig. Die Sitzungen würden auch in anderen Gebäuden stattfinden, unter anderem auch im Haus H____. Im Restaurant im Haus H____ habe sie mittags regelmässig gegessen. Im privaten Bereich kenne sie niemanden, der mit Covid infiziert sei (Leistungsaussendienstbericht vom 14. Mai 2020, AB 6).

4.6.2.     Aus den vorgenannten Schilderungen der Beschwerdeführerin, der Personalabteilung und den übrigen Akten ergibt sich lediglich, dass allenfalls eine einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintrat, vorliegen könnte. Dass die Beschwerdeführerin dem typischen Berufsrisiko für eine gewisse Dauer ausgesetzt war, ist indes zu verneinen. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, wann und wo sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11. bis 25. März 2020 infiziert haben könnte. Die Angaben der Beschwerdeführerin, eine Ansteckung im privaten Bereich könne ausgeschlossen werden, da sie keine mit Covid-19 infizierten Personen kenne, verfängt angesichts des Umstandes, dass asymptomatische Verläufe und Begegnungen mit nicht näher bekannten infizierten Personen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, nicht. Aus dem negativen Testergebnis des Ehemannes (Replikbeilage [RB] 3) lässt sich ferner einzig ableiten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei diesem angesteckt haben kann. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass sie sich die Infektion bei ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen haben muss. Allein aufgrund des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung zeitweise im gleichen Gebäude wie ein infizierter Patient aufgehalten hatte (bzw. sich dort verpflegte) und im Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 dreizehn weitere Mitarbeitende, Patientinnen und Patienten positiv auf Covid-19 getestet wurden (Bestätigung vom 8. November 2022, RB 2), reicht für sich alleine genommen nicht, um eine Covid-19-Ansteckung als zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht anzunehmen. Dies muss umso mehr gelten, als dass bis zum 12. März 2020 öffentliche und private Veranstaltungen mit behördlicher Bewilligung mit maximal 1'000 Personen durchgeführt werden konnten (Art. 2 der Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) [SR.818.101.24]) und ab dem 13. März 2020 immer noch Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden durften (Art. 6 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, Stand am 13. März 2020 [COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24]). Ein Verbot öffentlicher und privater Veranstaltungen, einschliesslich der Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen, bestand erst ab dem 17. März 2020 (Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2, Stand am 17. März 2020). Lebensmittelläden, Apotheken, Poststellen, Banken, Tankstellen, Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs blieben weiterhin geöffnet (Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung 2, Stand am 17. März 2020). Im Zeitraum vom 11. bis 25. März 2020 bestand nach dem Gesagten im Privatleben eine erhebliche Ansteckungsgefahr. Eine Maskenpflicht wurde in der Schweiz erst ab dem 6. Juli 2020 für den öffentlichen Verkehr eingeführt (Art. 3a der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, Stand am 6. Juli 2020 [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26]). Die im Haus H____ bereits am 18. März 2020 eingeführte Maskenpflicht (vgl. Entscheidungs- und Massnahmeprotokoll der Klinik F____; RB 4) bot der Beschwerdeführerin demgemäss einen weitreichenderen Schutz als der Allgemeinbevölkerung, weshalb unter diesem Gesichtspunkt ein erhöhtes Ansteckungsrisiko ebenfalls zu verneinen ist.

4.6.3.     In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Prävalenz ist folgendes zu bemerken: Nach den Angaben der Geschäftsleitung der Klinik D____ wurden im Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 dreizehn (die Beschwerdeführerin nicht eingerechnet) von insgesamt 369 Mitarbeitenden, Patientinnen und Patienten der Klinik F____ positiv auf Covid-19 getestet (Bestätigung vom 8. November 2022, RB 2). Daraus berechnet die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 für die Klinik D____ eine Prävalenz von 3.5 %. Vergleiche man die Prävalenz von 3.5 % mit der Prävalenz von 0.19 % in der Gesamtbevölkerung des Kantons Basel-Stadt im gleichen Zeitraum, ergebe sich am Arbeitsort eine 18-mal höhere Ansteckungswahrscheinlichkeit als in der Gesamtbevölkerung des Wohnsitzkantons der Beschwerdeführerin (Replik Seite 4 f.). Zunächst ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben (AB 6) seit dem positiven Testergebnis vom 26. März 2020 in Isolation begeben hatte. Die von der Arbeitgeberin mit Bestätigung vom 8. November 2022 (RB 2) dargestellten Infektionszahlen beschlagen daher einen zu langen Zeitraum und sind bereits aus diesem Grund für einen Vergleich der massgeblichen Prävalenzzahlen ungeeignet. Ins Gewicht fällt ferner, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Bestätigung keine Chronologie der Ansteckungen darstellt, was eine Überprüfung der Prävalenz unmöglich macht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass ein Nachweis auf empirischer Grundlage verlangt, dass gestützt auf epidemiologischer Studien belegt wird, dass das Infektionsrisiko in einer bestimmten Berufsgruppe generell viermal höher ist als in der Allgemeinbevölkerung. Es reicht hingegen nicht aus, dass es wie vorliegend im Einzelfall bei den Angestellten einer einzelnen Einrichtung zu viermal mehr Infektionen gekommen ist. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zum relativen Risiko lassen sich mithin nur machen, wenn die Anzahl Erkrankungen in einer grösseren, repräsentativen Stichprobe der Angehörigen einer Berufsgruppe mit der Anzahl Erkrankungen in der Allgemeinbevölkerung verglichen wird. Aussagekräftige Studien, die sich mit dem Covid-19-Erkrankungsrisiko von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen oder vergleichbaren Berufsgruppen im massgeblichen Zeitraum befassen, liegen nicht vor.

4.7.          Zusammenfassend ist eine ausschliessliche oder stark überwiegende Verursachung durch die berufliche Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Demzufolge kann die Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin nicht als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG betrachtet werden. Da keine Berufskrankheit vorliegt, trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 UVG). Eine formelle Anerkennung der Berufskrankheit durch die Beschwerdegegnerin erfolgte im Übrigen nicht (vgl. Verfügung vom 24. August 2021, AB 51). Da das Vorliegen einer Berufskrankheit sowohl unter Art. 9 Abs. 1 UVG als auch gestützt auf die Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG zu verneinen ist, erübrigen sich Weiterungen betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

5.                

5.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG). 

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind infolge Obsiegens der Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 17 Abs. 1 und 2 SVGG wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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