G____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.23

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022

 

Beschwerde gutgeheissen. Allfällige Verschlechterung bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt. Rückweisung zur externen Begutachtung.

 


Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführerin war als Sortiererin bei der C____ tätig und in dieser Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 16. November 2000 stürzte die Beschwerdegegnerin zuhause die Treppe hinunter und zog sich hierbei Verletzungen am rechten Knie zu (vgl. Unfallmeldung vom 23. November 2000, Suva-Akte I, 05.77699.003, 1, nachfolgend Suva-Akte I). Am 29. November 2000 erfolgte eine Arthroskopie mit Entfernung des Korbhenkels (Operationsbericht vom 29. November 2000, Suva-Akte I 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 16. Dezember 2000 war die Beschwerdeführerin wieder zu 100% arbeitsfähig und der Fall konnte abgeschlossen werden.

b)               Am 14. August 2004 stolperte die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen, knickte mit dem Fuss um und zog sich hierbei einen Meniskusriss am linken Knie zu (Unfallmeldung vom 20. August 2004, Suva-Akte2 II, 04.16939.04.7, 5, nachfolgend Suva-Akte II). In der Folge unterzog sich die Beschwerdeführerin am 13. September 2004 aufgrund der ausgedehnten Hinterhornläsion des medialen linken Knies einer Teilmeniskektomie (Operationsbericht vom 19. September 2004, Suva-Akte II 3). Die Beschwerdegegnerin erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Am 29. November 2004 erlangte die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit und der Fall wurde abgeschlossen (Suva-Akten II 7 ff.).

c)               Aufgrund von Schmerzen im rechten Knie begab sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 erneut in ärztliche Behandlung und machte einen Rückfall zum Unfall vom 16. November 2000 geltend (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 10. August 2015, Suva-Akte I 7). Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 11. August 2015 einer Kniegelenks-Arthroskopie mit Knorpelshaving und Teilmeniskektomie (Operationsbericht vom 3. November 2015, Suva-Akte I 12). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Rückfalls und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2016, Suva-Akte I 18).

d)               Am 22. August 2018 knickte die Beschwerdeführerin aufgrund anhaltender Instabilität ein und verdrehte sich hierbei das rechte Knie und Bein (Suva-Akte I 43). In der Folge meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Rückfall (Suva-Akte I 58). Mit Bericht vom 3. Dezember 2018 stellte das E____spital [...] bei der Beschwerdeführerin eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VBK) fest und äusserte den Verdacht auf eine mediale Gonarthrose am linken Knie (Suva-Akte I 23). Am 5. Februar 2019 erfolgte eine arthroskopische Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (Suva-Akte I 59). Mit MRT des linken Knies vom 25. März 2021 (Suva-Akte II 20) wurde eine medial betone Gonarthrose mit grossflächiger «Denudation» femoral und tibial mit dringendem Verdacht auf fokale Knorpeldelamination an der medialen Trochleafacette, eine Synovialitits, ein Volumenverlust des Medialmeniskus zentral bis posterior, wurzelnah ein kleiner Riss mit Narbe, lokal ein Bone bruise sowie mukoide Degeneration am vorderen Kreuzband festgestellt. Mit Bericht vom 6. Oktober 2021 (Suva-Akte I 72, Suva-Akte II 39) wurden im F____spital [...] beide Knie der Beschwerdeführerin untersucht und hierbei am linken Knie eine beginnende Gonarthrose und einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie festgestellt. Am rechten Knie wurde eine medial betonte Gonarthrose bei Status nach arhtroskopischer VBK-Plastik mit autologer Patellasehne am 5. Februar 2019 bei VBK-Ruptur nach Distorsionsereignis am 22. Juli 2018 [recte: 22. August 2018] mit/bei Status nach 2-maliger Arthroskopie mit medialer Teilmenisketomie diagnostiziert.

e)               Nach Veranlassung einer Röntgenuntersuchung des rechten Knies vom 21. Dezember 2021 G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, mit kreisärztlichen Beurteilungen vom 17. Februar 2022 den Integritätsschaden für das linke Knie auf 10% (Suva-Akte II 51) und für das rechte Knie auf 5% fest (Suva-Akte I 93). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung verfügte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2022 (Suva-Akte I 97) eine Integritätsentschädigung von insgesamt 15% für beide Knie. Die gegen vorgenannte Verfügung am 31. März 2022 (Suva-Akte I 104) erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 abgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 1). 

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 23. August 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von mindestens 25% zuzusprechen und auszurichten. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vorprozessuale Gutachterkosten über CHF 500.00 zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Anlässlich der Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. H____, Fachärztin für Chirurgie, FMH, vom 3. August 2022 ein (BB 3).

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin reicht dem Gericht eine kreisärztliche Beurteilung vom 1. September 2022 zu den Akten (Antwortbeilage AB] 1).

c)               Mit Replik vom 16. September 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest und beantragt eventualiter zusätzlich, dass eine gerichtliche medizinische Expertise zur Beurteilung des Integritätsschadens bei der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben und anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden sei.

d)               Mit Duplik vom 26. September 2022 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und beantragt replicando es sei der Eventualantrag auf eine gerichtliche medizinische Expertise zur Beurteilung des Integritätsschadens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 3. November 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).   

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, Dr. med. G____ habe bei der Beurteilung des Integritätsschadens eine vorhersehbare Verschlimmerung nicht angemessen berücksichtigt. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Beurteilung von Dr. med. I____, Fachärztin für Chirurgie, FMH, vom 3. August 2022 (BB 3). Im Wesentlichen gestützt auf die Darstellung von Dr. med. I____ ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass bei angemessener Berücksichtigung einer Verschlimmerung seitens der Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung von insgesamt 25% (15% für das linke Knie und 10% für das rechte Knie) geschuldet sei.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, auf die kreisärztlichen Ausführungen betreffend die Bemessung des Integritätsschadens vom 17. Februar 2022 sowie die Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 1. September 2022 zur Beurteilung von Dr. med. I____ könne abgestellt werden. Eine Verschlimmerung der unfallbedingten Integritätsschäden sei demnach nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert und die Integritätsentschädigung von insgesamt 15% nicht zu beanstanden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach die Höhe der Integritätsentschädigung, wobei die Frage im Zentrum steht, ob eine allfällige Verschlimmerung bei der Festlegung angemessene Berücksichtigung fand.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.          3.2.1. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

3.2.2.      Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien gemäss Anhang 3 zum UVG (Art. 36 Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.

3.2.3.      Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV).  Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2; Urteil 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.1 und 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.2).

3.3.          3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).    

3.3.2.      Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 mit Hinweis auf BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Umstritten ist im Wesentlichen, ob zur Einschätzung des Integritätsschadens auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 17. Februar 2022 respektive vom 1. September 2022 abgestellt werden kann. Zur Beurteilung dieser Frage werden im Folgenden die zentralen ärztlichen Aussagen kurz dargelegt:

4.2.          Der Kreisarzt Dr. med. G____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Beurteilung vom 17. Februar 2022 (Suva-Akte I 51) hinsichtlich des linken Knies einen Status nach Arthroskopie mit Innenmeniskus-Teilresektion bei Meniskusläsion des Innenmeniskus. Im Verlauf nun zunehmende Gelenkspaltverschmälerung medial. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks im September 2021 habe eine Flexion/Extension 100/05° gezeigt. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Dr. med. G____ schätzte den Integritätsschaden auf 10%. Als Grundlage für die Schätzung diente ihm die Tabelle 5.2 «Femorotibial-Arthrose» mässigen Ausmasses, bei welcher eine Entschädigung zwischen 5 bis 15% vorgesehen ist. Aufgrund der fortgeschrittenen Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes und der eingeschränkten Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei gesamthaft ein Integritätsschaden von 10% geschuldet. Hinsichtlich des rechten Knies hielt Dr. med. G____ einen Status nach Korbhenkelläsion des Innenmeniskus rechtes Kniegelenk fest, wobei die Korbheneklläsion arthroskopisch entfernt werden konnte. Im weiteren Verlaufe sei eine arthroskopische Rekonstruktion einer vorderen Kreuzbandruptur mittels autologer Patellasehne erfolgt. Es resultiere nun im Verlauf eine beginnende medialbetonte Gonarthrose des rechten Kniegelenks. Die Beschwerden seien unfallbedingt und erheblich. Auf derselben Grundlage wie beim linken Knie schätze der Kreisarzt den Integritätsschaden auf 5% (Suva-Akte II 93).

4.3.          Mit Beurteilung vom 3. August 2022 (BB 3) gelangte Dr. med. I____ zum Schluss, die Integritätsentschädigung für das linke Knie müsse auf 15% und für das rechte Knie auf 10% festgesetzt werden. Hinsichtlich des linken Knies führte Dr. med. I____ aus, Dr. med. G____ habe bei der Festsetzung der Entschädigung die aktuelle Situation erfasst. Es sei allerdings mit einer weiteren Progredienz der Arthrose zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei aktuell 55 Jahre alt und es sei bis dato bereits eine progrediente Gelenkspaltverschmälerung medial und eine massgebend eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks ausgewiesen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass es in den nächsten 10 bis 15 Jahren zu einer weiteren Progredienz komme (Risiko liege bei 75%), so dass sich eine maximale Ausprägung einer mässiggradigen Arthrose einstellen werde, welche einen Integritätsschaden von 15% umfasse. Bezüglich des rechten Kniegelenks sei am 29. November 2000 eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie infolge einer unfallkausalen Korbhenkelläsion des medialen Meniskus und am 11. August 2015 eine weitere Teilmeniskektomie. Im 2019 erfolgte eine arthroskopische Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes rechts nach vorderer Kreuzbandruptur im 2018. Nach zweimaliger Teilmeniskektomie und zusätzlich erfolgter Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer progredienten Arhtrose-Entwicklung zu rechnen. Es sei allseits bekannt, dass sich nach vorderer Kreuzbandruptur auch nach perfekter Rekonstruktion aufgrund von Mikroinstabilitäten in den meisten Fällen eine Arthrose entwickle. Es sei mittel- bis langfristig mit einer mindestens mässigen Arthrose mittleren Ausmasses zu rechnen, entsprechend einem mittleren Richtwert einer mässigen Arthrose von 10%.

4.4.          Zu den Ausführungen von Dr. med. I____ nahm Dr. med. G____ mit Beurteilung vom 2. September 2022 Stellung (AB 1). Hinsichtlich des linken Knies hielt der Kreisarzt fest, dass in den Röntgenaufnahmen des E____spitals K____ vom 25. März 2021 im Vergleich zur Röntgendiagnostik des linken Kniegelenks vom 19. Dezember 2018 keine radiologisch wesentlichen Veränderungen erkennbar seien. Der mediale Gelenkspalt sei in der Röntgendiagnostik vom 25. März 2021 weiterhin erhalten, die kleinen osteophytären Anbauten im Bereich des Femurs und der Tibia medialseitig seien weiter vorhanden aber nicht vergrössert. Im Bereich des lateralen Gelenkspaltes sei die Situation weiterhin unauffällig, ohne Verschmälerung. Es liesse sich feststellen, dass im Vergleich der Röntgendiagnostik des linken Kniegelenks vom 19. Dezember 2018 zur Röntgendiagnostik des linken Kniegeleks vom 25. März 2021 keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen hinzugekommen seien, dies zeige, dass nicht von einer raschen arthrotischen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks auszugehen sei. In Bezug auf das rechte Kniegelenk hält Dr. med. G____ fest, in der Röntgendiagnostik aus dem Jahr 2021 sei im Vergleich zu jener aus dem Jahr 2015 keine weitergehende Verschmälerung des Gelenkspaltes medialseitig ergeben. Es bestehe eine etwas zunehmende Hypersklerosierung des Tibias und eine minimale, kleine osteophytäre Reaktion bestehe im Bereich des medialen Femurkondylus im Dezember 2021. Hieraus liesse sich schliessen, dass im Vergleich zur Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenks vom 29. Juni 2015 zur Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenks vom 21. Dezember 2021 nur eine minimale Progredienz aufgetreten sei, dies unter Berücksichtigung, dass ein Zeitraum von über sechs Jahren vergangen seien. Eine beschleunigte Progredienz der arthrotischen Veränderung sei daher nicht vorhanden. Das von Dr. med. I____ angegebene Risiko eines weiteren Fortschreitens der arthrotischen Progredienz sei daher nicht nachvollziehbar. Die Entwicklung und Zunahme einer arthrotischen Deformität hänge unter anderem stark von unfallfremden Faktoren ab. Rein unfallkausal sei aufgrund der radiologischen Entwicklung der letzten Jahre keine erhöhte Risikosituation einer zunehmenden und progredient fortschreitenden Arthrosesituation anzunehmen. Die aktuell geschätzte Integritätsentschädigung (5% für das rechte und 10% für das linke Knie) sei für die nächsten Jahre überwiegend wahrscheinlich.

4.5.          Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Einschätzungen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Verschlimmerung der arthrotischen Situation beider Kniegelenke ausserhalb des überwiegend Wahrscheinlichen liegt. Insbesondere kann nicht unbesehen auf Dr. med. G____ abgestellt werden. Der Kreisarzt äusserte sich in seiner ersten Beurteilung nicht zu einer allfälligen Verschlimmerung des Zustandes. Erst mit Beurteilung vom 2. September 2022 sah er sich durch die Einschätzung von Dr. med. I____ veranlasst, zu einer allfälligen Verschlimmerung Stellung zu nehmen. Der Kreisarzt schloss eine Progredienz der arthrotischen Veränderung einzig gestützt auf die radiologische Entwicklung der letzten Jahre aus, ohne sich eingehender mit den von ihm genannten weiteren Risikofaktoren (bspw. generelle körperliche Beanspruchung, genetische Faktoren, Ernährung, Stoffwechselerkrankungen) auseinanderzusetzen, welche eine Verschlimmerung begünstigen könnten. Dr. med. G____ führte lediglich aus, Risikofaktoren für eine Progredienz der Arthrose seien nicht aktenkundig. Angesichts des Umstandes, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine Abklärungen hinsichtlich des Vorhandenseins der Risikofaktoren erfolgten, bedeutet deren Nichterscheinen in den Akten allerdings nicht automatisch, dass diese nicht bestünden. Insofern erscheint die kreisärztliche Einschätzung unter diesem Gesichtspunkt nicht restlos nachvollziehbar. Die Ausführungen von Dr. med. I____, welche ein weiteres Fortschreiten der arthrotischen Progredienz bei beiden Kniegelenken als zu 75% wahrscheinlich erachtet, vermögen daher geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung zu begründen. Die fachärztliche Einschätzung von Dr. med. I____ ist nicht einfach als unzutreffend einzuordnen. So handelt es sich bei Dr. med. I____ nicht um eine behandelnde Ärztin, welche erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagt (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Vielmehr amtete Dr. med. I____ als Privatgutachterin, deren Einschätzung in der Beweishierarchie grundsätzlich auf gleicher Ebene wie die kreisärztliche Beurteilung steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). Angesichts der diametralen Einschätzungen der involvierten Fachärzteschaft und mit Blick auf den Umstand, dass in beweisrechtlicher Hinsicht ein strenger Massstab anzulegen ist, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll, rechtfertigt es sich vorliegend, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 mit Hinweis auf BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen) und die Frage nach der Höhe der Integritätsentschädigung unter besonderer Berücksichtigung der Verschlimmerung der Arthrosesituation durch einen externen Gutachter beurteilen zu lassen.

5.                

5.1.          Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die in Frage stehenden Integritätsentschädigungen für beide Kniegelenke, namentlich mit Fokus auf eine allfällige Verschlimmerung der arthrotischen Situation, durch Einholung eines externen orthopädischen Gutachtens zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          5.3.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen und bei doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. In vorliegendem Fall ist angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 (7.7%) angemessen erscheint.

5.3.2.    Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Der Bericht von Dr. med. I____ vom 3. August 2022 ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten hierfür in Höhe von CHF 500.00 (vgl. Rechnung vom 3. August 2022, BB 4) zu ersetzen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

5.4.       ://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die in Frage stehenden Integritätsentschädigungen für beide Kniegelenke namentlich mit Fokus auf eine allfällige Verschlimmerung der arthrotischen Situation, durch Einholung eines externen orthopädischen Gutachtens zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.77%).

            Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med.  vom 3. August 2022 in Höhe von CHF 500.00 zu ersetzen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: