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G____
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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.23
Einspracheentscheid vom 28. Juni
2022
Beschwerde gutgeheissen.
Allfällige Verschlechterung bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung
nicht berücksichtigt. Rückweisung zur externen Begutachtung.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführerin war als Sortiererin bei der
C____ tätig und in dieser Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen
Unfallfolgen versichert. Am 16. November 2000 stürzte die Beschwerdegegnerin
zuhause die Treppe hinunter und zog sich hierbei Verletzungen am rechten Knie
zu (vgl. Unfallmeldung vom 23. November 2000, Suva-Akte I, 05.77699.003, 1,
nachfolgend Suva-Akte I). Am 29. November 2000 erfolgte eine Arthroskopie mit
Entfernung des Korbhenkels (Operationsbericht vom 29. November 2000, Suva-Akte
I 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 16.
Dezember 2000 war die Beschwerdeführerin wieder zu 100% arbeitsfähig und der
Fall konnte abgeschlossen werden.
b)
Am 14. August 2004 stolperte die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen,
knickte mit dem Fuss um und zog sich hierbei einen Meniskusriss am linken Knie
zu (Unfallmeldung vom 20. August 2004, Suva-Akte2 II, 04.16939.04.7, 5,
nachfolgend Suva-Akte II). In der Folge unterzog sich die Beschwerdeführerin am
13. September 2004 aufgrund der ausgedehnten Hinterhornläsion des medialen
linken Knies einer Teilmeniskektomie (Operationsbericht vom 19. September 2004,
Suva-Akte II 3). Die Beschwerdegegnerin erbrachte wiederum die gesetzlichen
Leistungen. Am 29. November 2004 erlangte die Beschwerdeführerin eine volle
Arbeitsfähigkeit und der Fall wurde abgeschlossen (Suva-Akten II 7 ff.).
c)
Aufgrund von Schmerzen im rechten Knie begab sich die Beschwerdeführerin
im Jahr 2015 erneut in ärztliche Behandlung und machte einen Rückfall zum
Unfall vom 16. November 2000 geltend (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 10.
August 2015, Suva-Akte I 7). Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 11. August
2015 einer Kniegelenks-Arthroskopie mit Knorpelshaving und Teilmeniskektomie
(Operationsbericht vom 3. November 2015, Suva-Akte I 12). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht hinsichtlich
des Rückfalls und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Schreiben
Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2016, Suva-Akte I 18).
d)
Am 22. August 2018 knickte die Beschwerdeführerin aufgrund anhaltender
Instabilität ein und verdrehte sich hierbei das rechte Knie und Bein (Suva-Akte
I 43). In der Folge meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen
Rückfall (Suva-Akte I 58). Mit Bericht vom 3. Dezember 2018 stellte das E____spital
[...] bei der Beschwerdeführerin eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VBK) fest
und äusserte den Verdacht auf eine mediale Gonarthrose am linken Knie
(Suva-Akte I 23). Am 5. Februar 2019 erfolgte eine arthroskopische
Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (Suva-Akte I 59). Mit MRT des linken
Knies vom 25. März 2021 (Suva-Akte II 20) wurde eine medial betone Gonarthrose
mit grossflächiger «Denudation» femoral und tibial mit dringendem Verdacht auf
fokale Knorpeldelamination an der medialen Trochleafacette, eine Synovialitits,
ein Volumenverlust des Medialmeniskus zentral bis posterior, wurzelnah ein
kleiner Riss mit Narbe, lokal ein Bone bruise sowie mukoide Degeneration am
vorderen Kreuzband festgestellt. Mit Bericht vom 6. Oktober 2021 (Suva-Akte I
72, Suva-Akte II 39) wurden im F____spital [...] beide Knie der
Beschwerdeführerin untersucht und hierbei am linken Knie eine beginnende
Gonarthrose und einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie
festgestellt. Am rechten Knie wurde eine medial betonte Gonarthrose bei Status
nach arhtroskopischer VBK-Plastik mit autologer Patellasehne am 5. Februar 2019
bei VBK-Ruptur nach Distorsionsereignis am 22. Juli 2018 [recte: 22. August
2018] mit/bei Status nach 2-maliger Arthroskopie mit medialer Teilmenisketomie
diagnostiziert.
e)
Nach Veranlassung einer Röntgenuntersuchung des rechten Knies vom 21.
Dezember 2021 G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, FMH, mit kreisärztlichen Beurteilungen vom 17. Februar 2022
den Integritätsschaden für das linke Knie auf 10% (Suva-Akte II 51) und für das
rechte Knie auf 5% fest (Suva-Akte I 93). Gestützt auf die kreisärztliche
Beurteilung verfügte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2022 (Suva-Akte I
97) eine Integritätsentschädigung von insgesamt 15% für beide Knie. Die gegen
vorgenannte Verfügung am 31. März 2022 (Suva-Akte I 104) erhobene Einsprache
wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 abgewiesen (Beschwerdebeilage
[BB] 1).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 23. August 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es
sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2022 aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Integritätsentschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von mindestens 25%
zuzusprechen und auszurichten. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin vorprozessuale Gutachterkosten über CHF 500.00 zu
bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten
der Beschwerdegegnerin. Anlässlich der Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin
eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. H____,
Fachärztin für Chirurgie, FMH, vom 3. August 2022 ein (BB 3).
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin reicht
dem Gericht eine kreisärztliche Beurteilung vom 1. September 2022 zu den Akten
(Antwortbeilage AB] 1).
c)
Mit Replik vom 16. September 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Begehren fest und beantragt eventualiter zusätzlich, dass
eine gerichtliche medizinische Expertise zur Beurteilung des
Integritätsschadens bei der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben und
anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu
entscheiden sei.
d)
Mit Duplik vom 26. September 2022 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls
an ihren Anträgen fest und beantragt replicando es sei der Eventualantrag auf
eine gerichtliche medizinische Expertise zur Beurteilung des
Integritätsschadens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 3.
November 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, Dr. med. G____ habe bei
der Beurteilung des Integritätsschadens eine vorhersehbare Verschlimmerung
nicht angemessen berücksichtigt. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Beurteilung
von Dr. med. I____, Fachärztin für Chirurgie, FMH, vom 3. August 2022 (BB 3).
Im Wesentlichen gestützt auf die Darstellung von Dr. med. I____ ist die
Beschwerdeführerin der Ansicht, dass bei angemessener Berücksichtigung einer
Verschlimmerung seitens der Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung
von insgesamt 25% (15% für das linke Knie und 10% für das rechte Knie)
geschuldet sei.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, auf die
kreisärztlichen Ausführungen betreffend die Bemessung des Integritätsschadens
vom 17. Februar 2022 sowie die Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 1.
September 2022 zur Beurteilung von Dr. med. I____ könne abgestellt werden. Eine
Verschlimmerung der unfallbedingten Integritätsschäden sei demnach nicht
überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert und die
Integritätsentschädigung von insgesamt 15% nicht zu beanstanden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach die Höhe der
Integritätsentschädigung, wobei die Frage im Zentrum steht, ob eine allfällige
Verschlimmerung bei der Festlegung angemessene Berücksichtigung fand.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz
nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2.
3.2.1. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität,
so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs.
1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung
gewährt. Sie darf am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten
Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft.
3.2.2. Für
die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien gemäss Anhang
3 zum UVG (Art. 36 Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung vom 20.
Dezember 1982 [UVV], SR 832.202). Fallen mehrere körperliche, geistige oder
psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so
wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung
festgesetzt. Die Gesamtschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten
Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene
Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
3.2.3. Voraussehbare
Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt.
Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von
grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). Eine
voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der
Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert
und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer
Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht. Diese Prognose
im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die
voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist,
genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich eine Tatfrage,
die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom
6. September 2010 E. 2.6.2; Urteil 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3; Urteil
des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf
8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.1 und 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E.
2.2.2).
3.3.
3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen
und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das
Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.2.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105
E. 8.5 mit Hinweis auf BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Umstritten ist im Wesentlichen, ob zur Einschätzung des
Integritätsschadens auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 17.
Februar 2022 respektive vom 1. September 2022 abgestellt werden kann. Zur
Beurteilung dieser Frage werden im Folgenden die zentralen ärztlichen Aussagen
kurz dargelegt:
4.2.
Der Kreisarzt Dr. med. G____ attestierte der Beschwerdeführerin mit
Beurteilung vom 17. Februar 2022 (Suva-Akte I 51) hinsichtlich des linken Knies
einen Status nach Arthroskopie mit Innenmeniskus-Teilresektion bei Meniskusläsion
des Innenmeniskus. Im Verlauf nun zunehmende Gelenkspaltverschmälerung medial.
Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks im September 2021 habe eine
Flexion/Extension 100/05° gezeigt. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd
und erheblich. Dr. med. G____ schätzte den Integritätsschaden auf 10%. Als
Grundlage für die Schätzung diente ihm die Tabelle 5.2 «Femorotibial-Arthrose»
mässigen Ausmasses, bei welcher eine Entschädigung zwischen 5 bis 15% vorgesehen
ist. Aufgrund der fortgeschrittenen Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes
und der eingeschränkten Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei gesamthaft ein
Integritätsschaden von 10% geschuldet. Hinsichtlich des rechten Knies hielt Dr.
med. G____ einen Status nach Korbhenkelläsion des Innenmeniskus rechtes
Kniegelenk fest, wobei die Korbheneklläsion arthroskopisch entfernt werden
konnte. Im weiteren Verlaufe sei eine arthroskopische Rekonstruktion einer
vorderen Kreuzbandruptur mittels autologer Patellasehne erfolgt. Es resultiere
nun im Verlauf eine beginnende medialbetonte Gonarthrose des rechten
Kniegelenks. Die Beschwerden seien unfallbedingt und erheblich. Auf derselben
Grundlage wie beim linken Knie schätze der Kreisarzt den Integritätsschaden auf
5% (Suva-Akte II 93).
4.3.
Mit Beurteilung vom 3. August 2022 (BB 3) gelangte Dr. med. I____
zum Schluss, die Integritätsentschädigung für das linke Knie müsse auf 15% und
für das rechte Knie auf 10% festgesetzt werden. Hinsichtlich des linken Knies
führte Dr. med. I____ aus, Dr. med. G____ habe bei der Festsetzung der
Entschädigung die aktuelle Situation erfasst. Es sei allerdings mit einer
weiteren Progredienz der Arthrose zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei
aktuell 55 Jahre alt und es sei bis dato bereits eine progrediente
Gelenkspaltverschmälerung medial und eine massgebend eingeschränkte
Beweglichkeit des linken Kniegelenks ausgewiesen. Es sei überwiegend
wahrscheinlich, dass es in den nächsten 10 bis 15 Jahren zu einer weiteren
Progredienz komme (Risiko liege bei 75%), so dass sich eine maximale Ausprägung
einer mässiggradigen Arthrose einstellen werde, welche einen Integritätsschaden
von 15% umfasse. Bezüglich des rechten Kniegelenks sei am 29. November 2000
eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie infolge einer unfallkausalen Korbhenkelläsion
des medialen Meniskus und am 11. August 2015 eine weitere Teilmeniskektomie. Im
2019 erfolgte eine arthroskopische Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes
rechts nach vorderer Kreuzbandruptur im 2018. Nach zweimaliger Teilmeniskektomie
und zusätzlich erfolgter Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes sei mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer progredienten
Arhtrose-Entwicklung zu rechnen. Es sei allseits bekannt, dass sich nach
vorderer Kreuzbandruptur auch nach perfekter Rekonstruktion aufgrund von
Mikroinstabilitäten in den meisten Fällen eine Arthrose entwickle. Es sei
mittel- bis langfristig mit einer mindestens mässigen Arthrose mittleren
Ausmasses zu rechnen, entsprechend einem mittleren Richtwert einer mässigen
Arthrose von 10%.
4.4.
Zu den Ausführungen von Dr. med. I____ nahm Dr. med. G____ mit
Beurteilung vom 2. September 2022 Stellung (AB 1). Hinsichtlich des linken
Knies hielt der Kreisarzt fest, dass in den Röntgenaufnahmen des E____spitals K____
vom 25. März 2021 im Vergleich zur Röntgendiagnostik des linken Kniegelenks vom
19. Dezember 2018 keine radiologisch wesentlichen Veränderungen erkennbar
seien. Der mediale Gelenkspalt sei in der Röntgendiagnostik vom 25. März 2021
weiterhin erhalten, die kleinen osteophytären Anbauten im Bereich des Femurs
und der Tibia medialseitig seien weiter vorhanden aber nicht vergrössert. Im
Bereich des lateralen Gelenkspaltes sei die Situation weiterhin unauffällig,
ohne Verschmälerung. Es liesse sich feststellen, dass im Vergleich der
Röntgendiagnostik des linken Kniegelenks vom 19. Dezember 2018 zur
Röntgendiagnostik des linken Kniegeleks vom 25. März 2021 keine wesentlichen
arthrotischen Veränderungen hinzugekommen seien, dies zeige, dass nicht von
einer raschen arthrotischen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks
auszugehen sei. In Bezug auf das rechte Kniegelenk hält Dr. med. G____ fest, in
der Röntgendiagnostik aus dem Jahr 2021 sei im Vergleich zu jener aus dem Jahr
2015 keine weitergehende Verschmälerung des Gelenkspaltes medialseitig ergeben.
Es bestehe eine etwas zunehmende Hypersklerosierung des Tibias und eine
minimale, kleine osteophytäre Reaktion bestehe im Bereich des medialen
Femurkondylus im Dezember 2021. Hieraus liesse sich schliessen, dass im
Vergleich zur Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenks vom 29. Juni 2015 zur
Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenks vom 21. Dezember 2021 nur eine
minimale Progredienz aufgetreten sei, dies unter Berücksichtigung, dass ein
Zeitraum von über sechs Jahren vergangen seien. Eine beschleunigte Progredienz
der arthrotischen Veränderung sei daher nicht vorhanden. Das von Dr. med. I____
angegebene Risiko eines weiteren Fortschreitens der arthrotischen Progredienz
sei daher nicht nachvollziehbar. Die Entwicklung und Zunahme einer
arthrotischen Deformität hänge unter anderem stark von unfallfremden Faktoren
ab. Rein unfallkausal sei aufgrund der radiologischen Entwicklung der letzten
Jahre keine erhöhte Risikosituation einer zunehmenden und progredient
fortschreitenden Arthrosesituation anzunehmen. Die aktuell geschätzte
Integritätsentschädigung (5% für das rechte und 10% für das linke Knie) sei für
die nächsten Jahre überwiegend wahrscheinlich.
4.5.
Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Einschätzungen kann nicht
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Verschlimmerung der
arthrotischen Situation beider Kniegelenke ausserhalb des überwiegend Wahrscheinlichen
liegt. Insbesondere kann nicht unbesehen auf Dr. med. G____ abgestellt werden. Der
Kreisarzt äusserte sich in seiner ersten Beurteilung nicht zu einer allfälligen
Verschlimmerung des Zustandes. Erst mit Beurteilung vom 2.
September 2022 sah er sich durch die Einschätzung von Dr. med. I____
veranlasst, zu einer allfälligen Verschlimmerung Stellung zu nehmen. Der
Kreisarzt schloss eine Progredienz der arthrotischen Veränderung einzig
gestützt auf die radiologische Entwicklung der letzten Jahre aus, ohne sich
eingehender mit den von ihm genannten weiteren Risikofaktoren (bspw. generelle
körperliche Beanspruchung, genetische Faktoren, Ernährung,
Stoffwechselerkrankungen) auseinanderzusetzen, welche eine Verschlimmerung
begünstigen könnten. Dr. med. G____ führte lediglich aus, Risikofaktoren für
eine Progredienz der Arthrose seien nicht aktenkundig. Angesichts des
Umstandes, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine Abklärungen hinsichtlich
des Vorhandenseins der Risikofaktoren erfolgten, bedeutet deren Nichterscheinen
in den Akten allerdings nicht automatisch, dass diese nicht bestünden. Insofern
erscheint die kreisärztliche Einschätzung unter diesem Gesichtspunkt nicht
restlos nachvollziehbar. Die Ausführungen von Dr. med. I____, welche ein
weiteres Fortschreiten der arthrotischen Progredienz bei beiden Kniegelenken
als zu 75% wahrscheinlich erachtet, vermögen daher geringe Zweifel an der
versicherungsinternen Einschätzung zu begründen. Die fachärztliche Einschätzung
von Dr. med. I____ ist nicht einfach als unzutreffend einzuordnen. So handelt
es sich bei Dr. med. I____ nicht um eine behandelnde Ärztin, welche
erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagt (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen). Vielmehr amtete Dr. med. I____ als Privatgutachterin, deren
Einschätzung in der Beweishierarchie grundsätzlich auf gleicher Ebene wie die
kreisärztliche Beurteilung steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25.
Juni 2018 E. 3.2.2). Angesichts der diametralen Einschätzungen der involvierten
Fachärzteschaft und mit Blick auf den Umstand, dass in beweisrechtlicher
Hinsicht ein strenger Massstab anzulegen ist, wenn ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll, rechtfertigt es
sich vorliegend, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5
mit Hinweis auf BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen) und die Frage nach der
Höhe der Integritätsentschädigung unter besonderer Berücksichtigung der
Verschlimmerung der Arthrosesituation durch einen externen Gutachter beurteilen
zu lassen.
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die in Frage stehenden
Integritätsentschädigungen für beide Kniegelenke, namentlich mit Fokus auf eine
allfällige Verschlimmerung der arthrotischen Situation, durch Einholung eines
externen orthopädischen Gutachtens zu klären und anschliessend erneut über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
5.3.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen und bei doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen
eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. In vorliegendem Fall ist angesichts
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 (7.7%) angemessen erscheint.
5.3.2. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen
Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für
die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62,
63 E. 5c ff.). Der Bericht von Dr. med. I____ vom 3. August 2022 ist im Rahmen
der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten. Der
Beschwerdeführerin sind die Kosten hierfür in Höhe von CHF 500.00 (vgl.
Rechnung vom 3. August 2022, BB 4) zu ersetzen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
5.4. ://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird dazu verpflichtet, die in Frage stehenden Integritätsentschädigungen für
beide Kniegelenke namentlich mit Fokus auf eine allfällige Verschlimmerung der
arthrotischen Situation, durch Einholung eines externen orthopädischen
Gutachtens zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu befinden.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.77%).
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. vom 3. August
2022 in Höhe von CHF 500.00 zu ersetzen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: