Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

B____ Versicherung AG

[...]  

vertreten durch C____   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.24

Einspracheentscheid vom 5. August 2022

Mückenstich; Unfallbegriff in casu verneint.

 

 


Tatsachen

I.         

a)             Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete als […] beim D____ und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 5. August 2021 wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Schadenmeldung vom 8. September 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3.04) und dem Fragebogen vom 11. Oktober 2021 (AB 3.01./3.02) an seinem Arbeitsort von einer Mücke in den linken Oberschenkel gestochen. Auf den Mückenstich habe er allergisch reagiert.

b)             Vom 24. August 2021 bis zum 29. August 2021 war der Beschwerdeführer im E____spital [...] hospitalisiert. Dort wurde er am 25. August 2021 am linken Oberschenkel wegen eines Abszesses operiert (Diagnose: Abszess Oberschenkel links bei St. n. Insektenstich vor vier Wochen, ED 24.08.2021; vgl. Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 27. August 2021, AB 5.04).

c)             Nach Eingang der Schadenmeldung vom 8. September 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3.04) und dem Fragebogen vom 11. Oktober 2021 (AB 3.01./3.02), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 17. Januar 2022 (AB 1.21) mit, dass weder ein Unfall, noch eine unfallähnliche Körperschädigung angenommen werden könnten. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2022 (AB 4.09). Mit einem Schreiben vom 9. Februar 2022 (AB 4.08) an die Beschwerdegegnerin erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 1. Februar 2022 nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben als Einsprache entgegen. Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2022 (AB 4.05) hielt sie an ihrer Verfügung fest.

II.        

a)             Mit Schreiben vom 24. August 2022 leitet das Appellationsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde vom 21. August 2022 weiter. Mit dieser beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der von ihm am 6. August 2021 erlittene Mückenstich sei als Unfallereignis anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen dafür zu erbringen.

b)             Mit einer Eingabe vom 27. September 2022 (Postaufgabe 28. September 2022) reicht der Beschwerdeführer ein Informationsblatt zur Bekämpfung der Tigermücke im Kanton Basel-Stadt ein.

c)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

d)             In seiner Replik vom 31. Oktober 2022 erklärt der Beschwerdeführer, er habe nicht mit Mehrausgaben durch das Gerichtsverfahren gerechnet und ziehe sich vom Verfahren zurück. Wenn das Gericht jedoch der Ansicht sei, der Sachverhalt sei zu klären, würde er dies begrüssen.

e)             Mit Verfügung vom 2. November 2022 lässt der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zustellen. Im Weiteren erklärt er, ohne Gegenbericht bis am 16. November 2022 gehe das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe mit Datum vom 31. Oktober 2022 seine Beschwerde zurückgezogen habe. Das Verfahren werde in diesem Fall zufolge Gegenstandslosigkeit kostenlos als erledigt abgeschrieben.

f)              Nach einem Telefonat mit der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 11. November 2022 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er das Verfahren wiederaufnehmen möchte, da er erfahren habe, dass auch im Falle eines negativen Entscheids keine Kosten für ihn entstehen würden.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. Dezember 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen infolge des von ihm als Unfall gemeldeten Mückenstichs. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass es dem Ereignis am Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit fehle, womit nicht von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ausgegangen werden könne.

2.2.            Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Virulenz der Mücke sei ungewöhnlich gewesen. Er habe noch nie allergisch auf einen Mückenstich reagiert. Ausserdem sei die Abszessbildung genau an der Stelle des Mückenstiches erfolgt. Der Vorfall sei somit einmalig.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Mückenstich zu Recht nicht als Unfall anerkannt hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Abszessentfernung am 25. August 2021 sowie den Spitalaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit (Heilungskosten und Taggeld) hätte übernehmen müssen. Dass keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) vorliegt, ist nicht umstritten.

3.                  

3.1.            Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.            Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 4 N 17). Die Unfreiwilligkeit ist zu verneinen, wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich vorgenommen bzw. herbeigeführt wird (a.a.O., Art. 4 N 23). Der äussere Faktor setzt ein Ereignis voraus, das sich in der Aussenwelt zugetragen hat, bzw. wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte auf diesen einwirken (vgl. Kieser, Art. 4 N 86 und Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 4 N 6). Er ist das Gegenstück zur inneren Ursache, welche den Krankheitsbegriff konstituiert (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1.1). Als ungewöhnlich gilt er dann, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Die Ungewöhnlichkeit macht den alltäglichen Vorgang zu einem einmaligen Vorfall (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1 und E. 4.1.1 mit Hinweisen sowie BGE 112 V 201, 202 f. E. 1; vgl. auch Forster, Art. 4 N 9). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (vgl. Peter Forster, Art. 4 N 9, Ueli Kieser, Art. 4 N 45, BGE 118 V 283, 283 E. 2a und BGE 112 V 201, 202 f. E. 1.).

Die fünf Tatbestandselemente müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. BGE 142 V 219, 221 E. 4.3 = Praxis 2016 Nr. 103, sowie Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 4 N 6).

3.3.            Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird – wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.                  

4.1.            Zum Hergang des Mückenstichereignisses und den Folgen ergibt sich aus den Akten Folgendes: gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung vom 8. September 2021 (AB 3.04) habe er am 6. August 2021 um 19.00 Uhr einen Mückenstich erlitten, der zu einer allergischen Reaktion im Oberschenkel und einer anschliessenden Superinfektion und einer Abszessbildung geführt habe.

Aus dem Bericht der Radiologie und Nuklearmedizin des E____spitals [...] vom 24. August 2021 (AB 5.06) und den Austrittsberichten des E____spitals [...] vom 27. August 2021 und vom 31. August 2021 (AB 5.02 und AB 5.04) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer am 24. August 2021 ein Abszess am linken Oberschenkel festgestellt worden sei. Dieser sei am 25. August 2021 operativ behandelt worden. Zur Entstehung des Abszesses habe der Beschwerdeführer angegeben, dieser habe sich nach einem Insektenstich zwei Wochen zuvor gebildet. Er habe ihn seit drei Tagen mit Fucidin Creme und Betadine Creme behandelt, ohne dass eine Besserung eingetreten sei. Mikrobiologisch sei eine Infektion mit dem Staphylococcus aureus festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nach der Operation mit einem Antibiotikum behandelt und am 29. August 2021 mit Spitex Unterstützung nach Hause entlassen worden.

Von Seiten des E____spitals [...] wurde der Beschwerdeführer vom 24. August 2021 bis zum 10. September 2021 ganz arbeitsunfähig geschrieben (ärztliches Zeugnis vom 27. August 2021, AB 7.01). Auf dem ärztlichen Zeugnis wurde als Grund der Krankschreibung zunächst «Krankheit» angegeben. Diese Angabe wurde jedoch von Hand durchgestrichen und durch «Unfall» ersetzt.

4.2.            Dass es sich bei dem Mückenstich um eine plötzliche und nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper des Beschwerdeführers handelte, ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten (vgl. Irene Hofer, Art. 6 N 15). Umstritten ist jedoch die Ungewöhnlichkeit.

Die Beschwerdegegnerin wies bereits im Einspracheentscheid darauf hin, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit im Sinne von Art. 4 ATSG nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors beziehe, sondern nur auf diesen selbst. Damit sei ohne Belang, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe. Bei Infektionen müsse der entsprechende Erreger in untypischer Weise in den Körper gelangen, damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden könne. Dies werde regelmässig angenommen bei Stichen  oder Bissen von Tieren (etwa Bienen, Wespen, Hornissen oder Zecken), soweit es sich dabei nicht um einen alltäglichen Vorgang handle; letzteres sei etwa bei einem Mückenstich anzunehmen (Einspracheentscheid vom 5. August 2022, Ziff. 1 und 3 AB 4.05).

Der Beschwerdeführer bringt vor, Mückenstiche seien gewöhnlich, hätten aber (bei ihm) bis dahin nie zu einer allergischen Reaktion geführt, weder systemisch, noch lokal. Er sei darauf nicht vorbereitet gewesen und habe keine Medikamente in Form von Antihistaminika und Kortison bei sich gehabt. Er leide ausserdem nicht an Allergien. Auch sei seither trotz wiederholten Mückenstichen keine weitere allergische Reaktion eingetreten. Der Beschwerdeführer verweist auf Informationen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), gemäss welchen in der Schweiz derzeit drei gebietsfremde Stechmückenarten vorkämen: die asiatische Tigermücke, die asiatische Buschmücke und die koreanische Buschmücke. Die wissenschaftliche Literatur beschreibe 2010 nur einen einzigen Fall einer massiven lokalen allergischen Reaktion infolge des Stiches einer asiatischen Tigermücke. Der Vorfall vom 6. August 2021 sei somit einmalig. Die Abszessbildung sei an der Stelle des Mückenstichs erfolgt und müsse strikt im Kontext des auslösenden externen Faktors verstanden werden. Ohne Mückenstich und der massiven lokalen allergischen Reaktion, die dazu geführt hätten, dass sich die Haut verletzt habe, wäre es nicht zum Eindringen von Keimen und nicht zu einer Infektion gekommen. Zudem sei der Mückenstich in Basel und nicht in einer tropischen Gegend erfolgt, wo Mückenstiche zu Krankheiten führen könnten, weshalb der Faktor der Ungewöhnlichkeit gegeben sei.

4.3.            Ein Mückenstich im Sommer ist – dies wird auch vom Beschwerdeführer bestätigt – (in Basel) für sich nichts Aussergewöhnliches. Vorliegend ist allerdings umstritten, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folgen des Mückenstichs (eine allergische Reaktion und eine Staphylokokkeninfektion) den Mückenstich zum ungewöhnlichen äusseren Faktor machen.

Infektionen gelten grundsätzlich als Krankheiten, welche in den Bereich der Krankenversicherung gehören. Für die Erfüllung des Unfallbegriffs wird das Vorhandensein einer Wunde im Zeitpunkt der behaupteten Infizierung vorausgesetzt. Es genügt dabei nicht, wenn die Erreger durch geringfügige Schrammen, Kratzer oder unbedeutende Schürfungen, wie sie täglich vorkommen, in den Körper gelangen. Das Eindringen muss vielmehr im Rahmen einer eigentlichen Verletzung oder doch unter Umständen erfolgen, die einen typischen Unfallsachverhalt darstellen und als solcher zu erkennen sind (vgl. BGE 122 V 230, 235 E. 3. und 3a = Praxis 1997 Nr. 82, sowie Irene Hofer, Art. 4 N 16 und Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 6, S. 35). Damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden kann, muss erstellt sein, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangt ist. Dies wird regelmässig angenommen bei Stichen oder Bissen von Tieren (z.B. Bienen, Wespen, Hornissen, Zecken), soweit es sich dabei nicht um einen alltäglichen Vorgang handelt (vgl. Ueli Kieser, Art. 4 N 62 mit Hinweisen). In Bezug auf Mückenstiche verneinte die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in ihrer Empfehlung Nr. 2/1990 den Unfallbegriff. Sie begründete dies damit, dass Mücken häufig vorkommen und man allgemein mit Mückenstichen rechnen muss. Das Unfallkriterium «ungewöhnlicher äusserer Faktor» erachtete sie dabei als nicht erfüllt. Im Weiteren geht aus der Empfehlung hervor, dass wenn Mückenstiche keine Unfälle seien, dann seien lokale und systemische Infektionen nach Mückenstichen auch keine Unfallfolgen.

4.4.            Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass sich die Ungewöhnlichkeit auf den äusseren Faktor selbst beziehen muss (E. 3.2.) und eine Infektion nur dann als Unfall verstanden werden kann, wenn ihr Erreger in untypischer Weise und durch eine Wunde in den Körper gelangt ist (E. 4.3.). Ein Mückenstich ist zudem per se nichts Ungewöhnliches (E. 4.3.). Damit vorliegend die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (Mückenstich) bejaht werden könnte, müsste der Mückenstich selbst zu einer Infektion geführt haben. D.h. wenn die Mücke selbst die Staphylokokken übertragen hätte, welche zu einer Infektion führten, dann wäre dies ein Grund, die Ungewöhnlichkeit – analog der Übertragung der Lyme-Borreliose durch Zecken (vgl. dazu BGE 122 V 230 und Ueli Kieser, Art. 4 N 62 mit weiteren Hinweisen) – zu bejahen (wobei dies vorliegend nicht abschliessend zu prüfen ist). Eine in zeitlicher Hinsicht erst nach dem Stich erfolgte Infektion – wenngleich am Ort des Mückenstichs – genügt nicht um die Ungewöhnlichkeit zu bejahen. Dann würde die Ungewöhnlichkeit nämlich nicht im äusseren Faktor (Stich durch eine Mücke) liegen. Zudem genügt es, wie unter E. 4.3. dargelegt, nicht, dass Erreger durch alltägliche Verletzungen wie Kratzer oder Schrammen in den Körper gelangen – und letztlich muss, wie ebenfalls festgehalten, auch ein Mückenstich als eine solche alltägliche Verletzung verstanden werden.

Der Beschwerdeführer weist insbesondere auf das Vorkommen der asiatischen Tigermücke in Basel-Stadt hin. Gemäss den Angaben des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt (nachfolgend: Kantonales Laboratorium) wurde diese Mücke im Jahr 2015 erstmals im Kanton Basel-Stadt nachgewiesen (vgl. https://www.kantonslabor.bs.ch/umwelt/neobiota/tigermuecke.html; zuletzt eingesehen am 30. Januar 2023). Aus dem vom Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 27. September 2022 (Postaufgabe 28. September 2022) eingereichten Merkblatt des Kantonalen Laboratoriums geht hervor, dass die Tigermücke Krankheiten übertragen kann, sofern sie selbst infiziert ist. In der Schweiz sei allerdings bisher noch keine Krankheitsübertragung dokumentiert worden. Das Kantonale Laboratorium stellt auf seiner Website diverse Informationen zur Tigermücke zur Verfügung. Darunter auch eine Liste mit der von der Tigermücke, der Buschmücke und der «aedes koreikus» übertragbaren Erregern (vgl. unter https://www.kantonslabor.bs.ch/umwelt/neobiota/tigermuecke.html den Link «Fähigkeit invasiver Aedes Arten Krankheitserreger zu übertragen»; zuletzt eingesehen am 30. Januar 2023). In dieser Liste finden sich diverse Viren sowie zwei Arten von Nematoden (Dirofilaria immitis und Dilofilaria repens). Bakterien, wie namentlich Staphylokokken (vgl. dazu den Eintrag «staphylococcus aureus» im Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 2009), finden sich in der Liste keine. Auch in der Masterarbeit von Susanne Biebinger mit dem Titel: «Die Tigermücke: Eine Herausforderung für die Schweiz – Situation und Handlungsbedarf» von 2013 (Download unter https://www.kantonslabor.bs.ch/umwelt/neobiota/tigermuecke.html über den Link «Die Tigermücke: Eine Herausforderung für die Schweiz»; zuletzt eingesehen am 30. Januar 2023) wird explizit darauf hingewiesen, dass Bakterien nicht durch die in der Arbeit behandelten Aedes Arten (und damit nicht durch die Tigermücke) übertragen werden können (vgl. S. 91 der Masterarbeit). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Mücke – ob es eine Tigermücke oder eine andere in Basel-Stadt existierende Mückenart war, ist dabei nicht entscheidend – den Beschwerdeführer mit Staphylokokken infiziert hat. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen wird, dass 10 % bis 40 % der Erwachsenen, im Krankenhausbereich bis zu 80 % Träger des staphylococcus aureus sind (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, S. 2009) und der Beschwerdeführer […] in einer Rehabilitationsklinik ist. Es ist aufgrund dessen sehr unwahrscheinlich, dass die Mücke, welche den Beschwerdeführer gestochen hat, Staphylokokken übertragen hat bzw. übertragen konnte. Aus dieser Unwahrscheinlichkeit kann allerdings keine Ungewöhnlichkeit abgeleitet werden. Auch für die Annahme der Ungewöhnlichkeit müsste es zumindest im konkreten Fall überwiegend wahrscheinlich sein – die blosse Möglichkeit genügt nicht – (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8b), dass sich der Sachverhalt wie dargestellt zugetragen hat. Vorliegend müsste also überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Mücke, welche den Beschwerdeführer gestochen hat, Überträgerin der Staphylokokken war. Dies ist nicht der Fall, da – wie ausgeführt – davon ausgegangen wird, dass die Tigermücke keine Bakterien überträgt. Demgegenüber erscheint es im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich, dass die Staphylokokken auf anderem Weg, z.B. über Kratzen, in die Haut gelangt sind und den Abszess ausgelöst haben. Im Wesentlichen zum selben Schluss kamen übrigens das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil UV.2016.00222 vom 31. Mai 2017 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in seinem Urteil 720 20 183 / 307 vom 8. Dezember 2020. In beiden Fällen erlitt die betroffene Person einen Mücken- bzw. Insektenstich, der sich anschliessend entzündete und eine Infektion mit Streptokokken festgestellt wurde.

Selbst wenn im Übrigen die Ungewöhnlichkeit bei Mückenstichen grundsätzlich bejaht würde, ist zu bedenken, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.; vgl. im Übrigen dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 in welchem trotz des Auftretens einer Lyme-Borreliose – die durch Zecken übertragen werden kann [vgl. dazu E. 4.4.] – innert weniger Wochen nach einem Zeckenbiss die Kausalität verneint wurde). Dann bliebe die Frage, ob zwischen dem Mückenstich und der Infektion eine natürliche und adäquate Kausalität besteht. Da vorliegend jedoch schon der Unfallbegriff zu verneinen ist, kann diese Frage vorliegend offenbleiben.

4.5.            Nebst der Infektion des Mückenstichs mit Abszessbildung macht der Beschwerdeführer eine unmittelbar nach dem Stich aufgetretene allergische Reaktion geltend. Aus seinen Schilderungen ergibt sich nicht, wie sich diese geäussert hat. Auch in den Akten finden sich keinerlei Unterlagen dazu. Insbesondere ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine ärztliche Behandlung, eine ärztliche Verschreibung von Medikamenten oder direkt infolge einer allergischen Reaktion bestätigten Arbeitsunfähigkeit. Insofern besteht schon daher keine Basis für Leistungen der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung.

4.6.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Annahme eines Unfallereignisses im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mückenstich sowie der von ihm berichteten allergischen Reaktion und der in den Akten dokumentierten Hospitalisation und Behandlung infolge eines Abszesses zu Recht verneint. Dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG verneint hat, ist zu Recht unumstritten. Auch von einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG kann im Übrigen vorliegend nicht ausgegangen werden.

5.                  

5.1.            Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: