Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]vertreten durch lic. iur. B____

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch D____

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.25

Einsprache-Entscheid vom 5. Juli 2022

Covid-19-Erkrankung einer Spitex-Mitarbeiterin als Berufskrankheit anerkannt; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.         

Die 1972 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. November 2017 bis am 30. Juni 2022 bei der Spitex E____ GmbH als Pflegefachfrau HF angestellt und dabei bei der C____ AG gemäss UVG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 15. Februar 2021 pflegte und versorgte die Beschwerdeführerin zwischen 7.45 Uhr und 8.30 Uhr einen Patienten in dessen Wohnung. Insbesondere half sie ihm beim Aufstehen aus dem Bett, führte eine Messung des Blutzuckerspiegels durch und injizierte ihm je eine Dosis Insulin in den Bauch und in den Oberschenkel. Zudem verabreichte sie ihm Augentropfen. Dabei trug sie eine FFP2-Schutzmaske und desinfizierte sich vor und nach der Arbeit die Hände. Des Weiteren trug sie Handschuhe. Da sich der Patient in einem schlechten Allgemeinzustand befand, wurde bei ihm noch am gleichen Tag ein Covid-Test veranlasst, welcher positiv ausfiel. Dies wurde der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin am Tag darauf, dem 16. Februar 2021, mitgeteilt, woraufhin diese den Einsatz der Beschwerdeführerin bei dieser Person absagte.

Am 18. Februar 2021 fühlte sich die Beschwerdeführerin schlecht und kraftlos, weshalb sie nicht zur Arbeit gehen konnte. Der gleichentags durchgeführte Covid-Test fiel positiv aus (Schreiben F____ AG vom 19.2.2021, Allgemeine Akten [nachfolgend "A"] 4.5). In der Folge entwickelte die Beschwerdeführerin ein Post-Covid-Syndrom mit ausgeprägter Symptomatik und war arbeitsunfähig (vgl. Attest Dr. G____, H____, vom 14. Juli 2021, Medizinische Akten [nachfolgend "M"] 1). Im Juni 2021 stellte sich die Beschwerdeführerin in der Long-Covid-Sprechstunde des H____ vor. Dieses empfahl die Anmeldung bei der Unfallversicherung (a.a.O.). Am 30. Juli 2021 reichte die Arbeitgeberin die Schadenmeldung UVG bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. A1). Im September 2021 wurde die Beschwerdeführerin gegen Covid-19 geimpft.

Am 3. November 2021 besuchte ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Klinik I____ (Bericht, A8). Mit Mail vom 1. Dezember 2021 bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausserdem um die schriftliche Beantwortung diverser Fragen (Fragebogen, A4.1).

Mit formlosem Schreiben vom 9. Februar 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen ab (A 24). Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Erlass einer Verfügung ersucht hatte, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2022 an der Ablehnung der Leistungspflicht fest (A 36). Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (A37) wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 abgewiesen (A39).

II.        

Mit Beschwerde vom 2. September 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 respektive die Verfügung vom 24. März 2022 seien aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 15. Februar 2021 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen und das Ereignis sei als Berufskrankheit anzuerkennen.

2.    Es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen.

3.    Unter o/e Kostenfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 wird beantragt, die Beschwerde vom 2. September 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Replik vom 27. Januar 2023 resp. Duplik vom 9. Februar 2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 25. April 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 ATSG.

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2020 an Covid-19 erkrankt ist. Allerdings vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, das Vorliegen einer Berufskrankheit sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin arbeite einerseits nicht in einem Spital oder einer ähnlichen Institution. Andererseits habe keine doppelt resp. viermal höhere Ansteckungswahrscheinlichkeit als bei der Allgemeinbevölkerung bestanden. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, ihre Covid-19-Erkrankung sei als Berufskrankheit zu qualifizieren, da sie sich bei ihrer Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin angesteckt habe.

2.2.            Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Covid-19-Erkrankung der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit anzuerkennen ist und die Beschwerdegegnerin deshalb Leistungen als UVG-Versicherer zu erbringen hat.

3.                  

3.1.            Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.

3.2.            Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein.

3.3.            Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Da die Bestimmungen zur Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 UVG) nicht geändert wurden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2021, 8C_414/2021, E. 2.3), finden die gleichlautenden bisherigen Gesetzesbestimmungen und auch die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin Anwendung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.4.            Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, gelten als Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG). Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 hat er in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100% des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2006, U 71/05, E. 4.2).

3.5.            Ist nicht feststellbar, ob eine Krankheit im konkreten Fall auf die berufliche Exposition oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist, lässt das Bundesgericht den auf epidemiologische Studien gestützten Nachweis der vorwiegend berufsbedingten Verursachung zu (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1). Abgestellt wird dabei auf das sogenannte relative Risiko, d.h. auf das Verhältnis der Erkrankungswahrscheinlichkeit zwischen exponierten und nicht exponierten Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit. Anders gewendet ist für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aufgrund epidemiologischer Untersuchungsergebnisse massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen oder bestimmten Arbeiten erhöht ist. Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG nur besteht, wenn der schädigende Stoff oder die schädigende Arbeit am gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmacht, bedarf es eines relativen Risikos von mehr als 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April 2022 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1). Ein vorwiegend beruflicher Ursprung der Erkrankung ist folglich anzunehmen, wenn aufgrund epidemiologischer Fakten feststeht, dass die berufsbedingte Exposition gegenüber der schädlichen Substanz eine Verdoppelung des Erkrankungsrisikos mit sich bringt (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1). Ob dies im Einzelfall so ist, muss mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2018, 8C_326/2018, E. 4.3.1 mit Hinweis auf: Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre-Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 93).

3.6.            Subsidiär kann eine Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG erfolgen. Danach gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Die Generalklausel kommt bezüglich derjenigen Leiden zum Zuge, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Kenntnis (noch) nicht in einem dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenerkrankung rechtfertigen würde, die aber doch, aufgrund ihrer eindeutigen beruflichen Genese im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen auslösen sollen (BGE 126 V 183, 189 E. 4b). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit zu mindestens 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183, 186 E. 2b; BGE 119 V 200, 201 E. 2b; BGE 117 V 354, 355 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Dies entspricht einem relativen Risiko von mindestens 4 (Andreas Traub, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli (Hrsg.), Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2019, Art. 9 UVG N 41). Eine stark überwiegende Verursachung im Sinne der Generalklausel liegt demnach vor, wenn eine Erkrankung bei Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe viermal häufiger vorkommt als bei der Allgemeinbevölkerung im Durchschnitt (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.2.2). An die Annahme einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG sind relativ strenge Beweisanforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (BGE 126 V 183, 186 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).

3.7.            Ob eine Verdoppelung oder Vervierfachung des Erkrankungsrisikos im Einzelfall vorliegt, ist nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.1; Traub, a.a.O., Art. 9 UVG N 43). Kann die vorwiegende oder stark überwiegende Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, trägt die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2022 vom 13. März 2023 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218, 221 E. 6; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2022.00114 vom 15. Dezember 2022 E. 1.4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2021.00167 vom 21. September 2022 E. 1.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2017.00281 vom 22. Oktober 2019 E. 2.4.1).

3.8.            Für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs trägt die versicherte Person die Beweislast, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflichtgemässer Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht bewiesen werden kann (zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 218, 221 E. 6).

3.9.            Zu den Berufskrankheiten gehören auch Infektionskrankheiten, sofern es um Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen geht (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV).

3.10.        Gemäss der Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Mai 2003 (fortan: Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, Fassung vom 23. Dezember 2020 [01_2003_2020.pdf (koordination.ch)), zuletzt besucht am 13.7.2023]) können Erkrankungen, die in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV nicht namentlich erwähnt sind, dann Leistungen unter dem Titel Berufskrankheit begründen, wenn 

·            sich eine Erkrankung medizinisch eindeutig einer der in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV erwähnten Gruppen von arbeitsbedingten Erkrankungen zuordnen lässt (wie z.B. Covid-19 den Infektionskrankheiten) und 

·            die für diese Gruppe von Erkrankungen zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. bei Infektionskrankheiten Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen.

Bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, besteht das entscheidende Merkmal der berufsbedingten Exposition gemäss Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission darin, dass die konkrete Tätigkeit 

·            Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler) oder 

·            Arbeiten mit einer stark infizierten / infizierenden oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien / Versuchsanstalten) bedingt bzw. umfasst. 

Das versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen ist deshalb dem Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es einem spezifischen beruflichen Expositionsrisiko ausgesetzt ist, indem es direkt infizierte Patienten wegen der Infektion in diesen Einrichtungen behandelt und pflegt.  

3.11.        Die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission weisen keinen Rechtscharakter auf und binden das Gericht daher nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.4.3). Sie stellen auch keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar (BGE 120 V 224 E. 4c S. 231). Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (a.a.O.; s.a. BGE 147 V 35 E. 5.1.3 in fine S. 40).       

3.12.        Das Expertenschema "Beweis einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit" auf der Website "Koordination Schweiz" (Berufskrankheit: Listenerkrankungen | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG | Sozialversicherungsrecht | Koordination Schweiz) enthält zu Art. 9 Abs. 1 UVG folgende Ausführungen: Ist die versicherte Person mehrheitlich am Arbeitsplatz bei ihrer beruflichen Tätigkeit dem spezifischen Expositionsrisiko des Coronavirus (z. B. Arbeiten in der Covid-19-Intensivstation bzw. in der Covid-19-Pflegeabteilung) ausgesetzt, ist dies im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV. Das alleinige Arbeiten z. B. in einem Spital ohne bewussten Kontakt mit infizierten Personen (z. B. in der Orthopädie oder in der Wäscherei) genügt als alleiniges Argument für den Nachweis einer Berufskrankheit nicht. Bei der Deckungsprüfung gilt es auch die ausserberuflichen Kontakte abzuklären, d.h. das Verhalten in der Freizeit vor der Erkrankung (Discobesuch, Chor, u. ä.), der Kontakt mit infizierten Personen im eigenen Haushalt, die Kontaktmeldung via Covid-App oder Kontakt-Tracing usw. Massgebend ist der Einzelfall mit Abwägung der Argumente (berufliche oder private Ansteckung), die für oder gegen eine vorwiegende Verursachung bei der beruflichen Tätigkeit sprechen. Bei Beweislosigkeit, wenn so viel dagegen wie dafür spricht [d.h. je 50 %], fällt der Entscheid zu Ungunsten der Partei aus, die aus dem Vorliegen einer Berufskrankheit Rechte ableitet (Vgl. Urteil des Versicherungsgericht Solothurn, VSBES.2020.236 vom 22.11.2021 E. II.2.3.2 ff.).

 

 

4.                  

4.1.            Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2021 im Rahmen ihrer Arbeit als Spitex-Mitarbeiterin mit einer Maske geschützten Kontakt mit einer infizierten Person hatte und danach als Diagnose ein akuter Covid-19-Infekt festgestellt wurde (Replik, Rz. 45). Ferner ist unbestritten, dass es sich bei der Covid-19-Erkrankung um eine Infektionskrankheit gemäss Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV handelt (Replik, Rz. 49; Beschwerdeantwort, Rz. 21). Allerdings sind sich die Parteien vorliegend uneins, ob die Arbeit von Pflegepersonen, welche Patienten zu Hause aufsuchen, grundsätzlich den "Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen" gleichzusetzen ist (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 28).

4.2.            4.2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt unter Hinweis auf die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vor, bei Infektionskrankheiten, die (wie Covid-19) von Mensch zu Mensch übertragen werden, bestehe das entscheidende Merkmal der berufsbedingten Exposition darin, dass die konkreten Tätigkeiten Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler) oder Arbeiten mit einer stark infizierten/infizierenden oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien / Versuchsanstalten) bedingen bzw. umfassen würden. Deshalb sei das versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen dem Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es einem spezifischen beruflichen Expositionsrisiko ausgesetzt sei, indem es direkt infizierte Patienten wegen der Infektion in diesen Einrichtungen behandle und pflege (Beschwerdeantwort, Rz. 23).

4.2.2. In der Lehre wird von Gehring/Kieser die Auffassung vertreten, die Spitex-Versorgung sei als Institution im Sinne von Ziff. 2 lit. b Anhang 1 UVV zu qualifizieren. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass mit Blick auf die Gefährdungssituation, die klarerweise Ausgangspunkt für die Nennung der Institutionen gewesen sei, darauf abgestellt werden müsse, in welchen Institutionen eine prinzipiell erhöhte Gefahr einer Infektion bestehe und dass diesbezüglich zwischen der Spitex-Versorgung und der Tätigkeit eine analoge Gefahr bestehe (Kaspar Gehring/Ueli Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die Versicherungssituation, in: Pflegerecht – Pflege in Politik, Wissenschaft und Ökonomie 2021, S. 146 ff.; gl. A. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.236 vom 22. November 2021 E. 3.4; Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.237 vom 22. November 2021 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16. Dezember 2021 (725 21 148 / 331) Erwägung 6.1).

4.3.            Letztere Auffassung überzeugt. Entscheidend sein muss die konkrete Gefährdungssituation, d.h. es kommt darauf an, in welchen Institutionen eine erhöhte Gefahr einer Infektion besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheint es durchaus plausibel, auch die Spitex-Versorgung im Grundsatz unter Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV zu subsumieren. Die Spitex bietet professionelle Pflege und Unterstützung zu Hause an. Bei der überwiegenden Mehrheit der angebotenen Behandlungsformen besteht hierfür enger physischer Patientenkontakt. Mit Blick auf die Gefährdungssituation ist deshalb bei den Spitex-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenfalls von einer prinzipiell erhöhten Gefahr einer Infektion auszugehen, insbesondere da die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen Abstandsmassnahmen, welche insbesondere in der vom 18. Januar 2021 bis 21. März 2021 dauernden Kampagne "So schützen wir uns – rote Phase: Piktogramme" beworben wurden, von diesen Mitarbeitenden nicht eingehalten werden konnten (<https://bag-coronavirus.ch/kampagnen/>, zuletzt besucht am 26. Juni 2023). Daher bestand namentlich im Kerntätigkeitsbereich der Pflege- und Hilfeleistungen wie der Verabreichung von Medikamenten an Patienten zu Hause, ein analoges bzw. genauso erhöhtes Expositionsrisiko des Personals wie dies in einem Spital der Fall war. Ein Unterschied aufgrund der Art der Tätigkeit ist jedenfalls nicht erkennbar. Eine Einschränkung lässt sich ausserdem weder den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 UVG, noch der vom Bundesrat verfassten Liste selbst entnehmen, noch entspricht eine solche dem Gesetzeszweck, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (Replik, Rz. 48). Somit kann die Tätigkeit für die Spitex den "Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen" gemäss Anhang 1 zur UVV Art. 2 lit. b gleichgesetzt werden.

4.4.            Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Covid-19-Erkrankung sei als Berufskrankheit zu qualifizieren, da sie sich bei ihrer Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin angesteckt habe. Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe unbestrittenermassen keine Patienten wegen einer Covid-19-Infektion gepflegt, aufgrund dessen eine Infektion mit dem Coronavirus bereits als vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht gelten könne (Beschwerdeantwort, Rz. 25). Vielmehr sei sie durch ihre berufliche Tätigkeit mit der Pflege von Patienten befasst, jedoch bedeute dies nicht, dass deshalb die Infektion mit dem Coronavirus vorwiegend, das heisst im Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Würde einzig aufgrund des Patientenkontaktes eine vorwiegende Verursachung durch die berufliche Tätigkeit bejaht, würde dies nichts anderes bedeuten, als dass jede Berufsausübung, bei der es zu regelmässigen Kontakten mit anderen Personen komme, eine vorwiegende Verursachung für eine Infektion begründen könne (Beschwerdeantwort, Rz. 25). Ferner sei davon auszugehen, dass gerade bei der Betreuung von Patienten, die eine Spitex-Pflege in Anspruch nehmen, die Gefahr einer Ansteckung im Verhältnis zu einer anderen Arbeit mit regelmässigen Kontakten nicht per se als erhöht anzusehen sei, zumal diese Patienten in der Regel weniger soziale und berufliche Interaktionen pflegen würden, als Personen, die keine Spitex-Pflege in Anspruch nehmen. Das Risiko, sich bei einer Person, die auf Spitex-Hilfe angewiesen ist, mit dem Coronavirus anzustecken, sei damit nicht per se grösser, als bei anderen sozialen Kontakten. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau bei der Spitex führe deshalb vorliegend nicht dazu, dass die Covid-19-lnfektion im Verhältnis zu allen anderen mitbeteiligten Ursachen zu mehr als 50% durch einen arbeitsbedingten Faktor verursacht worden sei. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil bei einer derart starken Verbreitung des Virus in der Zivilbevölkerung eine Ansteckung im privaten Bereich mindestens ebenso wahrscheinlich erscheine wie im beruflichen Umfeld (Beschwerdeantwort, Rz. 26).

4.5.            Grundsätzlich ist es bei Infektionskrankheiten schwierig zu beurteilen, wo sich die Betroffenen angesteckt haben und zu welchem Zeitpunkt. Letztlich kann diese Frage, wie im Sozialversicherungsrecht üblich, nur im Rahmen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Zur Beurteilung der Frage, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin vorwiegend bei ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgte, ist gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen und die vorliegenden Akten von folgendem Sachverhalt auszugehen: Zunächst gab die Beschwerdeführerin im Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin am 17. August 2021 an, ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit keine Kontakte zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person gehabt zu haben (Fragebogen, A4.1). Die Infektion habe sich anlässlich der pflegerischen Betreuung eines Patienten ereignet. Sie habe dabei nicht gewusst, dass der von ihr betreute Patient mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei (a.a.O.). Sie habe das von ihrem Arbeitgeber vorgesehene Schutzkonzept gegen eine Infektion mit dem Coronavirus eingehalten, da sie sich immer ihrer Verantwortung bewusst gewesen sei (a.a.O; Protokoll HV, S. 1 f.). Zudem führte sie anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass sie für den Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen jeweils ihr Auto oder ihr Velo benutzt habe (Protokoll HV, S. 3). Ferner hatte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen verschiedene Massnahmen ergriffen. Unter anderem waren die Mitarbeitende verpflichtet, das Dossier der Patienten elektronisch zu Hause zu lesen und nur für notwendige Fahrten wie die Mitnahme von Schlüsseln oder Medikamenten ins Gebäude zu kommen (Protokoll HV, S. 4). Deshalb hatten die Mitarbeitenden der Spitex untereinander kaum persönlichen Kontakt (a.a.O). Es kommt hinzu, dass eine Ansteckung durch Partner oder Kinder bei der alleine lebenden Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.

4.6.            4.6.1. Eine Berufskrankheit setzt voraus, dass die für den Beruf typische oder auch bloss im Einzelfall mit der beruflichen Tätigkeit einhergehende Exposition eine gewisse Dauer aufweist (BSK UVG-Traub, Art. 9 N 29 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In vorliegendem Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, das Grundprinzip während der Coronapandemie, das "Abstandhalten" bei ihrer beruflichen Tätigkeit nicht einhalten konnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau für die Spitex zwar nicht ausschliesslich Patientinnen und Patienten wegen einer Covid-19-Infektion pflegte, musste sie immerhin immer in Kauf nehmen, dass ein Patient oder eine Patientin, den oder die sie zu versorgen hatte, an Covid-19 erkrankt ist oder sich infiziert haben könnte. Wohl war das Risiko einer Ansteckung für Spitex-Mitarbeitende höher, da die Patientinnen und Patienten wohl kaum systematisch durchgetestet worden sind, wie dies im Spital der Fall war. Aufgrund der räumlichen Nähe war die Beschwerdeführerin sodann einem hohen spezifischen Berufsrisiko, sich zu infizieren, ausgesetzt. So hat sie anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kontakt zwischen der pflegenden und der gepflegten Person aus nachvollziehbaren Gründen gerade dann eng ist, wenn, wie stets bei Pflegeberufen, Insulinspritzen und Augentropfen oder andere Medikamente verabreicht werden müssen. In solchen Situationen lassen sich die vom Bund geforderten Abstandsvorschriften jedenfalls nicht einhalten und auch die Verweildauer bei der jeweiligen Patientin ist häufig länger als die empfohlenen 15 Minuten. Im Ergebnis arbeitete die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin der Spitex in einer Institution, in welcher eine erhöhte Gefahr einer Infektion bestand. Damit war sie einem spezifischen Berufsrisiko ausgesetzt. Sie musste sich diesem Risiko exponieren, ansonsten sie ihre Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Das bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, inhärente Risiko realisiert sich gerade im Rahmen ihrer Spitex-Tätigkeit und darauf kommt es vorliegend an.

4.6.2. Zwar trifft es wohl zu, dass sich zwei andere Mitarbeitende, die beim gleichen Patienten am gleichen Tag nach der Beschwerdeführerin Einsätze leisteten, nicht mit dem Coronavirus angesteckt haben (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 26). Diesbezüglich gilt es jedoch festzuhalten, dass das Infektionsrisiko gleichwohl abstrakt vorhanden war, dass aber diese Pflegerinnen, in Kenntnis der Ansteckung spezielle Schutzkleidung getragen haben, welche der Beschwerdeführerin bei ihrem Besuch noch nicht zur Verfügung stand (a.a.O.).

4.6.3. Zu berücksichtigen gilt es bei der Deckungsprüfung ferner die ausserberuflichen Kontakte, die im Einzelfall abzuklären sind. Zunächst gilt es daran zu erinnern, dass in dieser Zeit die Restaurants, Bars etc. allesamt geschlossen waren, sodass diesbezüglich eine Ansteckung kaum möglich war. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung, wie bereits erwähnt, nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass sie für den Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen jeweils ihr Auto oder ihr Velo benutzt habe (Protokoll HV, S. 3). Ferner hatte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen verschiedene Massnahmen ergriffen. Unter anderem waren die Mitarbeitende verpflichtet, das Dossier der Patienten elektronisch zu Hause zu lesen und nur für notwendige Fahrten wie die Mitnahme von Schlüsseln oder Medikamenten ins Gebäude zu kommen (Protokoll HV, S. 4). Deshalb hatten die Mitarbeitenden der Spitex untereinander kaum persönlichen Kontakt (a.a.O). Es kommt hinzu, dass eine Ansteckung durch Partner oder Kinder bei der alleine lebenden Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.

4.7.            Schliesslich kann sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Hinweis entlasten, die Inkubationszeit bei einer mutmasslichen Ansteckung am 15. Februar 2021, habe nur drei anstatt der üblichen fünf Tage betragen. Wie die Deutsche Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf ihrer Homepage festhält, kann die Inkubationszeit je nach Virusvariante kürzer ausfallen und liegt bei der Omikron-Variante bei etwa drei Tagen (vgl. https://www.infektionsschutz.de).

4.8.            Im Ergebnis ist damit unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Umstände im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich von einer vorwiegenden Verursachung der Covid-19-Infektion, mithin von einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos, durch die berufliche Tätigkeit auszugehen.

4.9.            Damit sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der Covid-19-Erkrankung der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit im vorliegenden Fall zu bejahen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG.

5.                  

5.1.            Gestützt auf die obigen Ausführungen ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in etwa durchschnittlich im Sinne der Praxis zu qualifizieren. Neben dem doppelten Schriftenwechsel fand jedoch zusätzlich eine Hauptverhandlung statt, welche praxisgemäss mit einem Zuschlag vergütet wird. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote in Höhe von CHF 4'688.02 ohne Mehrwertsteuer (18.1667 Std. à CHF 250.00, zuzüglich 118 Kopien à 1 CHF, Porto von CHF 27.35 und Telefonkosten von CHF 1) eingereicht, welche in etwa der Pauschale zuzüglich Hauptverhandlung entspricht. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'688.02 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin zu tragen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'688.02 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 360.97 (7.7%).

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: