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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
April 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
C____
[...]
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.25
Einsprache-Entscheid vom 5. Juli
2022
Covid-19-Erkrankung einer
Spitex-Mitarbeiterin als Berufskrankheit anerkannt; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Die 1972 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. November 2017
bis am 30. Juni 2022 bei der Spitex E____ GmbH als Pflegefachfrau HF angestellt
und dabei bei der C____ AG gemäss UVG gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
Am 15. Februar 2021 pflegte und versorgte die
Beschwerdeführerin zwischen 7.45 Uhr und 8.30 Uhr einen Patienten in dessen
Wohnung. Insbesondere half sie ihm beim Aufstehen aus dem Bett, führte eine
Messung des Blutzuckerspiegels durch und injizierte ihm je eine Dosis Insulin
in den Bauch und in den Oberschenkel. Zudem verabreichte sie ihm Augentropfen. Dabei
trug sie eine FFP2-Schutzmaske und desinfizierte sich vor und nach der Arbeit
die Hände. Des Weiteren trug sie Handschuhe. Da sich der Patient in einem
schlechten Allgemeinzustand befand, wurde bei ihm noch am gleichen Tag ein
Covid-Test veranlasst, welcher positiv ausfiel. Dies wurde der Arbeitgeberin
der Beschwerdeführerin am Tag darauf, dem 16. Februar 2021, mitgeteilt,
woraufhin diese den Einsatz der Beschwerdeführerin bei dieser Person absagte.
Am 18. Februar 2021 fühlte sich die Beschwerdeführerin schlecht
und kraftlos, weshalb sie nicht zur Arbeit gehen konnte. Der gleichentags
durchgeführte Covid-Test fiel positiv aus (Schreiben F____ AG vom 19.2.2021,
Allgemeine Akten [nachfolgend "A"] 4.5). In der Folge entwickelte die
Beschwerdeführerin ein Post-Covid-Syndrom mit ausgeprägter Symptomatik und war
arbeitsunfähig (vgl. Attest Dr. G____, H____, vom 14. Juli 2021, Medizinische
Akten [nachfolgend "M"] 1). Im Juni 2021 stellte sich die
Beschwerdeführerin in der Long-Covid-Sprechstunde des H____ vor. Dieses empfahl
die Anmeldung bei der Unfallversicherung (a.a.O.). Am 30. Juli 2021 reichte die
Arbeitgeberin die Schadenmeldung UVG bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. A1). Im
September 2021 wurde die Beschwerdeführerin gegen Covid-19 geimpft.
Am 3. November 2021 besuchte ein Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Klinik I____ (Bericht, A8). Mit
Mail vom 1. Dezember 2021 bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausserdem
um die schriftliche Beantwortung diverser Fragen (Fragebogen, A4.1).
Mit formlosem Schreiben vom 9. Februar 2022 lehnte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Versicherungsleistungen ab (A 24). Nachdem die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin um Erlass einer Verfügung ersucht hatte, hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2022 an der Ablehnung der Leistungspflicht
fest (A 36). Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (A37)
wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 abgewiesen (A39).
II.
Mit Beschwerde vom 2. September 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Der
Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 respektive die Verfügung vom 24. März 2022
seien aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 15.
Februar 2021 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen und das
Ereignis sei als Berufskrankheit anzuerkennen.
2. Es sei eine
Parteiverhandlung durchzuführen.
3. Unter o/e
Kostenfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 wird beantragt, die
Beschwerde vom 2. September 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Mit Replik vom 27. Januar 2023 resp. Duplik vom 9. Februar 2023
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 25. April 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die
Vertreter gelangen zum Vortrag. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren und
wesentlichen Begründungen fest. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 2 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Februar
2020 an Covid-19 erkrankt ist. Allerdings vertritt die Beschwerdegegnerin die
Auffassung, das Vorliegen einer Berufskrankheit sei zu verneinen. Die
Beschwerdeführerin arbeite einerseits nicht in einem Spital oder einer
ähnlichen Institution. Andererseits habe keine doppelt resp. viermal höhere
Ansteckungswahrscheinlichkeit als bei der Allgemeinbevölkerung bestanden. Die
Beschwerdeführerin hält dagegen, ihre Covid-19-Erkrankung sei als Berufskrankheit
zu qualifizieren, da sie sich bei ihrer Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin
angesteckt habe.
2.2.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die
Covid-19-Erkrankung der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit anzuerkennen ist
und die Beschwerdegegnerin deshalb Leistungen als UVG-Versicherer zu erbringen
hat.
3.
3.1.
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG
und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.
3.2.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V
427 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des
Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für
die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein.
3.3.
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September
2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Da die Bestimmungen
zur Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 UVG) nicht geändert wurden (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2021, 8C_414/2021, E. 2.3),
finden die gleichlautenden bisherigen Gesetzesbestimmungen und auch die dazu
ergangene Rechtsprechung weiterhin Anwendung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz
nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.4.
Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder
vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden
sind, gelten als Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG). Der Bundesrat
erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten
Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm und
Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982
hat er in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten
Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende"
Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten
nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten
Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen.
"Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100% des
ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der
Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom
9. August 2006, U 71/05, E. 4.2).
3.5.
Ist nicht feststellbar, ob eine Krankheit im konkreten Fall auf die
berufliche Exposition oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist, lässt das
Bundesgericht den auf epidemiologische Studien gestützten Nachweis der
vorwiegend berufsbedingten Verursachung zu (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1).
Abgestellt wird dabei auf das sogenannte relative Risiko, d.h. auf das
Verhältnis der Erkrankungswahrscheinlichkeit zwischen exponierten und nicht
exponierten Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit.
Anders gewendet ist für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aufgrund
epidemiologischer Untersuchungsergebnisse massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko
aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen oder
bestimmten Arbeiten erhöht ist. Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 UVG nur besteht, wenn der schädigende Stoff oder die schädigende
Arbeit am gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmacht, bedarf es eines relativen
Risikos von mehr als 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April
2022 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1).
Ein vorwiegend beruflicher Ursprung der Erkrankung ist folglich anzunehmen,
wenn aufgrund epidemiologischer Fakten feststeht, dass die berufsbedingte
Exposition gegenüber der schädlichen Substanz eine Verdoppelung des Erkrankungsrisikos
mit sich bringt (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1). Ob dies im Einzelfall so ist, muss
mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden (Urteil des
Bundesgerichts vom 7. November 2018, 8C_326/2018, E. 4.3.1 mit Hinweis auf: Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre-Holzer, Bundesgesetz über
die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 93).
3.6.
Subsidiär kann eine Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen
der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG erfolgen. Danach gelten als
Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass
sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit
verursacht worden sind. Die Generalklausel kommt bezüglich derjenigen Leiden
zum Zuge, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Kenntnis (noch) nicht in
einem dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten
gebracht werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als
Listenerkrankung rechtfertigen würde, die aber doch, aufgrund ihrer eindeutigen
beruflichen Genese im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen
Leistungen auslösen sollen (BGE 126 V 183, 189 E. 4b). Nach der Rechtsprechung
ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen
oder stark überwiegenden"
Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit zu mindestens 75% durch die
berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183, 186 E. 2b; BGE 119 V
200, 201 E. 2b; BGE 117 V 354, 355 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015
vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Dies entspricht einem relativen Risiko von
mindestens 4 (Andreas Traub, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli (Hrsg.),
Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2019, Art. 9 UVG N 41). Eine
stark überwiegende Verursachung im Sinne der Generalklausel liegt demnach vor,
wenn eine Erkrankung bei Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe viermal
häufiger vorkommt als bei der Allgemeinbevölkerung im Durchschnitt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.2.2). An die Annahme einer
Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG sind relativ strenge
Beweisanforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15.
Januar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E.
2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Verlangt
wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen
Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die
gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (BGE 126 V 183, 186
E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).
3.7.
Ob eine Verdoppelung oder Vervierfachung des Erkrankungsrisikos im
Einzelfall vorliegt, ist nach dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7.
November 2018 E. 4.3.1; Traub,
a.a.O., Art. 9 UVG N 43). Kann die vorwiegende oder stark überwiegende
Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, trägt die versicherte Person die Folgen
der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2022 vom 13. März
2023 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2020 vom 3. Februar 2021 E.
4.2.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138
V 218, 221 E. 6; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2022.00114
vom 15. Dezember 2022 E. 1.4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich
UV.2021.00167 vom 21. September 2022 E. 1.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Zürich UV.2017.00281 vom 22. Oktober 2019 E. 2.4.1).
3.8.
Für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs trägt die versicherte
Person die Beweislast, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflichtgemässer
Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht bewiesen werden kann
(zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz vgl. auch
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 218, 221 E. 6).
3.9.
Zu den Berufskrankheiten gehören auch Infektionskrankheiten, sofern
es um Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen
geht (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV).
3.10.
Gemäss der Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG
vom 22. Mai 2003 (fortan: Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, Fassung vom
23. Dezember 2020 [01_2003_2020.pdf (koordination.ch)), zuletzt besucht am
13.7.2023]) können Erkrankungen, die in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV nicht
namentlich erwähnt sind, dann Leistungen unter dem Titel Berufskrankheit
begründen, wenn
·
sich eine Erkrankung medizinisch eindeutig einer der in Anhang 1
Ziffer 2 lit. b UVV erwähnten Gruppen von arbeitsbedingten Erkrankungen
zuordnen lässt (wie z.B. Covid-19 den Infektionskrankheiten) und
·
die für diese Gruppe von Erkrankungen zusätzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. bei Infektionskrankheiten Arbeiten in
Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen.
Bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen werden,
besteht das entscheidende Merkmal der berufsbedingten Exposition gemäss
Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission darin, dass die konkrete Tätigkeit
·
Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler) oder
·
Arbeiten mit einer stark infizierten / infizierenden oder
kontaminierten Umgebung (Laboratorien / Versuchsanstalten) bedingt bzw.
umfasst.
Das versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal der ambulanten und
stationären Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen ist deshalb dem
Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es einem spezifischen beruflichen
Expositionsrisiko ausgesetzt ist, indem es direkt infizierte Patienten wegen
der Infektion in diesen Einrichtungen behandelt und pflegt.
3.11.
Die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission weisen keinen Rechtscharakter
auf und binden das Gericht daher nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2021
vom 27. Oktober 2021 E. 5.4.3). Sie stellen auch keine Weisungen an die
Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar (BGE 120 V 224
E. 4c S. 231). Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis
sicherzustellen (a.a.O.; s.a. BGE 147 V 35 E. 5.1.3 in fine S. 40).
3.12.
Das Expertenschema "Beweis
einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit"
auf der Website "Koordination
Schweiz"
(Berufskrankheit: Listenerkrankungen | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG |
Sozialversicherungsrecht | Koordination Schweiz) enthält zu Art. 9 Abs. 1 UVG
folgende Ausführungen: Ist die versicherte Person mehrheitlich am Arbeitsplatz
bei ihrer beruflichen Tätigkeit dem spezifischen Expositionsrisiko des
Coronavirus (z. B. Arbeiten in der Covid-19-Intensivstation bzw. in der
Covid-19-Pflegeabteilung) ausgesetzt, ist dies im Rahmen des Beweisgrades der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer
Berufskrankheit gemäss Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV. Das alleinige Arbeiten z.
B. in einem Spital ohne bewussten Kontakt mit infizierten Personen (z. B. in
der Orthopädie oder in der Wäscherei) genügt als alleiniges Argument für den
Nachweis einer Berufskrankheit nicht. Bei der Deckungsprüfung gilt es auch die
ausserberuflichen Kontakte abzuklären, d.h. das Verhalten in der Freizeit vor
der Erkrankung (Discobesuch, Chor, u. ä.), der Kontakt mit infizierten Personen
im eigenen Haushalt, die Kontaktmeldung via Covid-App oder Kontakt-Tracing usw.
Massgebend ist der Einzelfall mit Abwägung der Argumente (berufliche oder private
Ansteckung), die für oder gegen eine vorwiegende Verursachung bei der
beruflichen Tätigkeit sprechen. Bei Beweislosigkeit, wenn so viel dagegen wie
dafür spricht [d.h. je 50 %], fällt der Entscheid zu Ungunsten
der Partei aus, die aus dem Vorliegen einer Berufskrankheit Rechte ableitet (Vgl.
Urteil des Versicherungsgericht Solothurn, VSBES.2020.236 vom 22.11.2021 E. II.2.3.2
ff.).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die
Beschwerdeführerin am 15. Februar 2021 im Rahmen ihrer Arbeit als
Spitex-Mitarbeiterin mit einer Maske geschützten Kontakt mit einer infizierten
Person hatte und danach als Diagnose ein akuter Covid-19-Infekt festgestellt
wurde (Replik, Rz. 45). Ferner ist unbestritten, dass es sich bei der
Covid-19-Erkrankung um eine Infektionskrankheit gemäss Ziff. 2 lit. b des
Anhangs 1 zur UVV handelt (Replik, Rz. 49; Beschwerdeantwort, Rz. 21). Allerdings
sind sich die Parteien vorliegend uneins, ob die Arbeit von Pflegepersonen,
welche Patienten zu Hause aufsuchen, grundsätzlich den "Arbeiten in
Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen" gleichzusetzen
ist (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 28).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt unter Hinweis auf die Ad-hoc-Kommission
Schaden UVG vor, bei Infektionskrankheiten, die (wie Covid-19) von Mensch zu
Mensch übertragen werden, bestehe das entscheidende Merkmal der berufsbedingten
Exposition darin, dass die konkreten Tätigkeiten Arbeiten mit infizierten
Patienten (Spitäler) oder Arbeiten mit einer stark infizierten/infizierenden
oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien / Versuchsanstalten) bedingen bzw.
umfassen würden. Deshalb sei das versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal
der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen dem
Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es einem spezifischen beruflichen
Expositionsrisiko ausgesetzt sei, indem es direkt infizierte Patienten wegen
der Infektion in diesen Einrichtungen behandle und pflege (Beschwerdeantwort,
Rz. 23).
4.2.2. In der Lehre wird von Gehring/Kieser
die Auffassung vertreten, die Spitex-Versorgung sei als Institution im Sinne
von Ziff. 2 lit. b Anhang 1 UVV zu qualifizieren. Zur Begründung verweisen sie
darauf, dass mit Blick auf die Gefährdungssituation, die klarerweise Ausgangspunkt
für die Nennung der Institutionen gewesen sei, darauf abgestellt werden müsse, in
welchen Institutionen eine prinzipiell erhöhte Gefahr einer Infektion bestehe
und dass diesbezüglich zwischen der Spitex-Versorgung und der Tätigkeit eine
analoge Gefahr bestehe (Kaspar Gehring/Ueli
Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die
Versicherungssituation, in: Pflegerecht – Pflege in Politik, Wissenschaft und
Ökonomie 2021, S. 146 ff.; gl. A. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2020.236 vom 22. November 2021 E. 3.4; Urteil des Versicherungsgerichts
Solothurn VSBES.2020.237 vom 22. November 2021 E. 3.4; Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16.
Dezember 2021 (725 21 148 / 331) Erwägung 6.1).
4.3.
Letztere Auffassung überzeugt. Entscheidend sein muss die konkrete
Gefährdungssituation, d.h. es kommt darauf an, in welchen Institutionen eine
erhöhte Gefahr einer Infektion besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheint es
durchaus plausibel, auch die Spitex-Versorgung im Grundsatz unter Anhang 1
Ziff. 2 lit. b UVV zu subsumieren. Die Spitex bietet professionelle Pflege und
Unterstützung zu Hause an. Bei der überwiegenden Mehrheit der angebotenen
Behandlungsformen besteht hierfür enger physischer Patientenkontakt. Mit Blick
auf die Gefährdungssituation ist deshalb bei den Spitex-Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ebenfalls von einer prinzipiell erhöhten Gefahr einer Infektion
auszugehen, insbesondere da die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen
Abstandsmassnahmen, welche insbesondere in der vom 18. Januar 2021 bis 21. März
2021 dauernden Kampagne "So
schützen wir uns – rote Phase: Piktogramme"
beworben wurden, von diesen Mitarbeitenden nicht eingehalten werden
konnten (<https://bag-coronavirus.ch/kampagnen/>, zuletzt besucht am 26. Juni
2023). Daher bestand namentlich im Kerntätigkeitsbereich der Pflege- und
Hilfeleistungen wie der Verabreichung von Medikamenten an Patienten zu Hause, ein
analoges bzw. genauso erhöhtes Expositionsrisiko des Personals wie dies in
einem Spital der Fall war. Ein Unterschied aufgrund der Art der Tätigkeit ist
jedenfalls nicht erkennbar. Eine Einschränkung lässt sich ausserdem weder den
gesetzlichen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 UVG, noch der vom Bundesrat
verfassten Liste selbst entnehmen, noch entspricht eine solche dem
Gesetzeszweck, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (Replik,
Rz. 48). Somit kann die Tätigkeit für die Spitex den "Arbeiten in
Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen" gemäss Anhang
1 zur UVV Art. 2 lit. b gleichgesetzt werden.
4.4.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre
Covid-19-Erkrankung sei als Berufskrankheit zu qualifizieren, da sie sich bei
ihrer Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin angesteckt habe. Dagegen macht die
Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe unbestrittenermassen
keine Patienten wegen einer Covid-19-Infektion gepflegt, aufgrund dessen eine
Infektion mit dem Coronavirus bereits als vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit
verursacht gelten könne (Beschwerdeantwort, Rz. 25). Vielmehr sei sie durch
ihre berufliche Tätigkeit mit der Pflege von Patienten befasst, jedoch bedeute
dies nicht, dass deshalb die Infektion mit dem Coronavirus vorwiegend, das
heisst im Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf die berufliche Tätigkeit
zurückzuführen sei. Würde einzig aufgrund des Patientenkontaktes eine
vorwiegende Verursachung durch die berufliche Tätigkeit bejaht, würde dies
nichts anderes bedeuten, als dass jede Berufsausübung, bei der es zu
regelmässigen Kontakten mit anderen Personen komme, eine vorwiegende
Verursachung für eine Infektion begründen könne (Beschwerdeantwort, Rz. 25). Ferner
sei davon auszugehen, dass gerade bei der Betreuung von Patienten, die eine
Spitex-Pflege in Anspruch nehmen, die Gefahr einer Ansteckung im Verhältnis zu
einer anderen Arbeit mit regelmässigen Kontakten nicht per se als erhöht
anzusehen sei, zumal diese Patienten in der Regel weniger soziale und
berufliche Interaktionen pflegen würden, als Personen, die keine Spitex-Pflege in
Anspruch nehmen. Das Risiko, sich bei einer Person, die auf Spitex-Hilfe
angewiesen ist, mit dem Coronavirus anzustecken, sei damit nicht per se
grösser, als bei anderen sozialen Kontakten. Die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau bei der Spitex führe deshalb vorliegend
nicht dazu, dass die Covid-19-lnfektion im Verhältnis zu allen anderen
mitbeteiligten Ursachen zu mehr als 50% durch einen arbeitsbedingten Faktor
verursacht worden sei. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil bei einer derart starken
Verbreitung des Virus in der Zivilbevölkerung eine Ansteckung im privaten
Bereich mindestens ebenso wahrscheinlich erscheine wie im beruflichen Umfeld
(Beschwerdeantwort, Rz. 26).
4.5.
Grundsätzlich ist es bei Infektionskrankheiten schwierig zu beurteilen,
wo sich die Betroffenen angesteckt haben und zu welchem Zeitpunkt. Letztlich
kann diese Frage, wie im Sozialversicherungsrecht üblich, nur im Rahmen der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Zur Beurteilung der Frage,
ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin vorwiegend bei ihrer beruflichen
Tätigkeit erfolgte, ist gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung
gemachten Aussagen und die vorliegenden Akten von folgendem Sachverhalt
auszugehen: Zunächst gab die Beschwerdeführerin im Fragenkatalog der
Beschwerdegegnerin am 17. August 2021 an, ausserhalb ihrer beruflichen
Tätigkeit keine Kontakte zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person
gehabt zu haben (Fragebogen, A4.1). Die Infektion habe sich anlässlich der
pflegerischen Betreuung eines Patienten ereignet. Sie habe dabei nicht gewusst,
dass der von ihr betreute Patient mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei
(a.a.O.). Sie habe das von ihrem Arbeitgeber vorgesehene Schutzkonzept gegen
eine Infektion mit dem Coronavirus eingehalten, da sie sich immer ihrer
Verantwortung bewusst gewesen sei (a.a.O; Protokoll HV, S. 1 f.). Zudem führte
sie anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass sie für den Weg zur
Arbeit oder zum Einkaufen jeweils ihr Auto oder ihr Velo benutzt habe (Protokoll
HV, S. 3). Ferner hatte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gemäss ihren
Aussagen verschiedene Massnahmen ergriffen. Unter anderem waren die
Mitarbeitende verpflichtet, das Dossier der Patienten elektronisch zu Hause zu
lesen und nur für notwendige Fahrten wie die Mitnahme von Schlüsseln oder
Medikamenten ins Gebäude zu kommen (Protokoll HV, S. 4). Deshalb hatten die
Mitarbeitenden der Spitex untereinander kaum persönlichen Kontakt (a.a.O). Es
kommt hinzu, dass eine Ansteckung durch Partner oder Kinder bei der alleine
lebenden Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.
4.6.
4.6.1. Eine Berufskrankheit setzt voraus, dass die für den Beruf
typische oder auch bloss im Einzelfall mit der beruflichen Tätigkeit
einhergehende Exposition eine gewisse Dauer aufweist (BSK UVG-Traub, Art. 9 N 29 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). In vorliegendem Zusammenhang fällt auf,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, das
Grundprinzip während der Coronapandemie, das "Abstandhalten" bei
ihrer beruflichen Tätigkeit nicht einhalten konnte. Auch wenn die
Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau für die Spitex zwar nicht ausschliesslich
Patientinnen und Patienten wegen einer Covid-19-Infektion pflegte, musste sie
immerhin immer in Kauf nehmen, dass ein Patient oder eine Patientin, den oder die
sie zu versorgen hatte, an Covid-19 erkrankt ist oder sich infiziert haben
könnte. Wohl war das Risiko einer Ansteckung für Spitex-Mitarbeitende höher, da
die Patientinnen und Patienten wohl kaum systematisch durchgetestet worden
sind, wie dies im Spital der Fall war. Aufgrund der räumlichen Nähe war die
Beschwerdeführerin sodann einem hohen spezifischen Berufsrisiko, sich zu
infizieren, ausgesetzt. So hat sie anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar
ausgeführt, dass der Kontakt zwischen der pflegenden und der gepflegten Person
aus nachvollziehbaren Gründen gerade dann eng ist, wenn, wie stets bei
Pflegeberufen, Insulinspritzen und Augentropfen oder andere Medikamente
verabreicht werden müssen. In solchen Situationen lassen sich die vom Bund
geforderten Abstandsvorschriften jedenfalls nicht einhalten und auch die
Verweildauer bei der jeweiligen Patientin ist häufig länger als die empfohlenen
15 Minuten. Im Ergebnis arbeitete die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin der
Spitex in einer Institution, in welcher eine erhöhte Gefahr einer Infektion
bestand. Damit war sie einem spezifischen Berufsrisiko ausgesetzt. Sie musste
sich diesem Risiko exponieren, ansonsten sie ihre Tätigkeit nicht hätte ausüben
können. Das bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen
werden, inhärente Risiko realisiert sich gerade im Rahmen ihrer Spitex-Tätigkeit
und darauf kommt es vorliegend an.
4.6.2. Zwar trifft es wohl zu, dass sich zwei andere Mitarbeitende, die
beim gleichen Patienten am gleichen Tag nach der Beschwerdeführerin Einsätze leisteten,
nicht mit dem Coronavirus angesteckt haben (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 26).
Diesbezüglich gilt es jedoch festzuhalten, dass das Infektionsrisiko gleichwohl
abstrakt vorhanden war, dass aber diese Pflegerinnen, in Kenntnis der
Ansteckung spezielle Schutzkleidung getragen haben, welche der
Beschwerdeführerin bei ihrem Besuch noch nicht zur Verfügung stand (a.a.O.).
4.6.3. Zu berücksichtigen gilt es bei der Deckungsprüfung ferner die
ausserberuflichen Kontakte, die im Einzelfall abzuklären sind. Zunächst gilt es
daran zu erinnern, dass in dieser Zeit die Restaurants, Bars etc. allesamt
geschlossen waren, sodass diesbezüglich eine Ansteckung kaum möglich war.
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung, wie bereits
erwähnt, nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass sie für den Weg zur
Arbeit oder zum Einkaufen jeweils ihr Auto oder ihr Velo benutzt habe
(Protokoll HV, S. 3). Ferner hatte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
gemäss ihren Aussagen verschiedene Massnahmen ergriffen. Unter anderem waren
die Mitarbeitende verpflichtet, das Dossier der Patienten elektronisch zu Hause
zu lesen und nur für notwendige Fahrten wie die Mitnahme von Schlüsseln oder
Medikamenten ins Gebäude zu kommen (Protokoll HV, S. 4). Deshalb hatten die
Mitarbeitenden der Spitex untereinander kaum persönlichen Kontakt (a.a.O). Es
kommt hinzu, dass eine Ansteckung durch Partner oder Kinder bei der alleine lebenden
Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.
4.7.
Schliesslich kann sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Hinweis
entlasten, die Inkubationszeit bei einer mutmasslichen Ansteckung am 15.
Februar 2021, habe nur drei anstatt der üblichen fünf Tage betragen. Wie die
Deutsche Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf ihrer Homepage
festhält, kann die Inkubationszeit je nach Virusvariante kürzer ausfallen und liegt
bei der Omikron-Variante bei etwa drei Tagen (vgl. https://www.infektionsschutz.de).
4.8.
Im Ergebnis ist damit unter Berücksichtigung sämtlicher genannter
Umstände im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin überwiegend
wahrscheinlich von einer vorwiegenden Verursachung der Covid-19-Infektion, mithin
von einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos, durch die berufliche Tätigkeit auszugehen.
4.9.
Damit sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der
Covid-19-Erkrankung der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit im vorliegenden
Fall zu bejahen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Generalklausel von Art. 9
Abs. 2 UVG.
5.
5.1.
Gestützt auf die obigen Ausführungen ist der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur
Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Ausrichtung der
gesetzlichen Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist in etwa durchschnittlich im Sinne der Praxis zu qualifizieren. Neben
dem doppelten Schriftenwechsel fand jedoch zusätzlich eine Hauptverhandlung
statt, welche praxisgemäss mit einem Zuschlag vergütet wird. Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote in Höhe von CHF
4'688.02 ohne Mehrwertsteuer (18.1667 Std. à CHF 250.00, zuzüglich 118 Kopien à
1 CHF, Porto von CHF 27.35 und Telefonkosten von CHF 1) eingereicht, welche in
etwa der Pauschale zuzüglich Hauptverhandlung entspricht. Entsprechend hat die
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'688.02 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 5. Juli 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 4'688.02 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 360.97 (7.7%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: