Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.26 und UV.2023.3

Einspracheentscheide vom 4. Juli 2022 und vom 25. November 2022

 

Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur erneuten Abklärung.

 


Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Juni 1991 als diplomierte Pflegefachfrau HF beim C____spital [...] und war in dieser Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen obligatorisch versichert. Am 9. Juni 2000 stürzte die Beschwerdeführerin mit dem Gleitschirm ab und zog sich hierbei eine Sakrumlängsfraktur recht mit inkomplettem Querschnitt mit Hemicauda-ausfallsyndrom unterhalb L5 (Unfall 4.23454.00.8). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre diesbezügliche Leistungspflicht.

b)               In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin erfolgreich eine IV-unterstützte Umschulung zur Berufsberaterin HF (Suva-Akten 14, 16, 26, 30). Ab dem 1. Februar 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der D____ als Berufsberaterin zunächst in einem 70%-Pensum (Suva-Akte 402) und ab dem 1. Januar 2009 in einem 50% Pensum (Suva-Akte 402). Die Arbeitgeberin kündigte infolge der nachstehenden Entwicklungen das Arbeitsverhältnis am 6. April 2022 (Suva-Akten 469) per 31. Juli 2022.

c)               Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 (Suva-Akte 59) eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 44% und eine Integritätsentschädigung von 30% zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Suva-Akte 66) wurde mit Einspracheentscheid vom 30. August 2010 (Suva-Akte 86) abgewiesen. Mit Urteil vom 2. März 2011 (UV.2010.36) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde hinsichtlich der Rentenhöhe gut, hob den Einspracheentscheid vom 30. August 2010 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, eine neue Verfügung zu erlassen und der Beschwerdeführerin eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51% zuzusprechen (Suva-Akte 99). In Bezug auf die Intgritätsentschädigung stellte das Gericht fest, die Beschwerdegegnerin habe diese korrekt festgelegt. Die seitens der Beschwerdegegnerin gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juli 2011 ab (8C_322/2011, Suva-Akte 126). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2011 ab dem 1. Januar 2009 eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 51% zu (Suva-Akte 131).

d)               Im Dezember 2014 kam es bei der Beschwerdeführerin zu einer Schmerzexazerbation, weshalb sie einen Rückfall geltend machte (vgl. Telefonnotiz vom 23. Dezember 2014, Suva-Akte 158; Schadenmeldung UVG undatiert, Suva-Akte 160; Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. Dezember 2014, Suva-Akte 161; Arztzeugnis für Rückfall vom 14. Januar 2015 von Dr. med. E____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, Suva-Akte 165). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. F____, Facharzt für Neurologie, FMH (vgl. Beurteilung vom 7. April 2015, Suva-Akte 199). Gestützt auf die fachärztliche Beurteilung übernahm die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Rückfall (vgl. Schreiben vom 15. April 2015, Suva-Akte 201). Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der Rentenanspruch unverändert bestehe (Suva-Akte 222).

e)               Im Frühjahr 2019 litt die Beschwerdeführerin an einem akuten Rückenleiden, das zunächst eine vollständige und ab Oktober 2019 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 25% zur Folge hatte (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17. Mai 2019, Suva-Akte 228; vom 15. August 2019. Suva-Akte 249; vom 1. Oktober 2019, Suva-Akte 256; vom 21. November 2019, Suva-Akte 264; vom 27. Januar 2020, Suva-Akte 274; vom 30. Juli 2020, Suva-Akte 330; vom 13. Januar 2021, Suva-Akte 351). Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin daher abermals einen Rückfall (Rückfallmeldung vom 14. Juni 2019, Suva-Akte 237). Nach Durchführung eines CT’s am 10. Mai 2019 (Suva-Akte 239) erfolgte im Rahmen eines stationären Aufenthaltes eine therapeutische Infiltration (Interventionsbericht vom 16. Juni 2019, Suva-Akte 248; Austrittsbericht G____spital vom 13. August 2019, Suva-Akte 252; Versicherungsbericht G____spital vom 15. Oktober 2019, Suva-Akte 257; vom 22. Oktober 2019, Suva-Akte 258).  Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht hinsichtlich des geltend gemachten Rückfalles an und richtete ab dem 26. April 2019 Taggelder aus (Suva-Akte 242).

f)                Mangels Besserung der Schmerzproblematik (vgl. u.a. Versicherungsbericht G____spital vom 20. Februar 2020, Suva-Akte 283) schlug der Kreisarzt eine stationäre dreiwöchige Rehabilitation vor (vgl. Vorlage Versicherungsmedizin vom 26. Juni 2020, Suva-Akte 306). Pandemiebedingt konnte die Rehabilitation nicht wie zunächst vorgesehen in der H____ stattfinden (vgl. Schreiben H____ vom 17. November 2020, Suva-Akte 343), sondern erfolgte in [...].

g)               Die Beschwerdeführerin war in der Folge vom 15. März 2021 bis zum 30. März 2021 in der Rehaklinik [...], wobei eine Verbesserung der Schmerzproblematik bei Austritt nicht erreicht werden konnte (vgl. Austrittsbericht vom 9. April 2021 (Suva-Akte 372). Am Austrittsbericht vom 9. April 2021 übte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2021 (Suva-Akte 380) Kritik. Dazu nahm seitens der Rehaklinik [...] Dr. med. I____, Facharzt für
Physikalische Medizin, FMH, Mitglied FMH spez. Manuelle Medizin, SAMM, mit Schreiben vom 7. Mai 2021 Stellung und liess ihr einen angepassten Austrittsbericht datiert vom 21. Mai 2021 (Suva-Akte 384) zukommen. Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier daraufhin ihrem Kreisarzt vor (vgl. Beurteilung vom 18. November 2021, Suva-Akte 417).

h)               Am 23. März 2022 fand ein Abschlussgespräch statt, an welchem die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter, die Beschwerdegegnerin und der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin teilnahm (vgl. Aktennotiz vom 23. März 2022, Suva-Akte 433). Mit Verfügung vom 4. April 2022 (Suva-Akte 436) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sich das Belastungsprofil seit dem Grundfall (5. Mai 2008) nicht wesentlich geändert habe und der medizinische Endzustand im Rückfall erreicht sei. Entgegenkommenderweise werde das Taggeld in Höhe von 80% noch bis zum 31. Juli 2022 ausgerichtet, danach wieder die Rente in Höhe von 51%. Die dagegen am 19. April 2022 erhobene Einsprache (Suva-Akte 447) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 (Suva-Akte 457) abgewiesen.

i)                Mit E-Mail vom 3. August 2022 (Suva-Akte 462) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die bereits vorgängig beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung von 15%. Nach Vorlage der Angelegenheit an den Kreisarzt PD Dr. med. J____, Facharzt für Neurologie, FMH (Beurteilung vom 26. August 2022, Suva-Akte 464), lehnte die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 2. September 2022 (Suva-Akte 465) ab. Die gegen diese Verfügung vom 13. September 2022 erhobenen Einsprache (Suva-Akte 471), lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. November 2022 (Suva-Akte 486) ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 6. September 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 (Rente) aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. August 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 92% auszurichten. Eventualiter sei das aktuelle Ausmass der Folgen des Unfalles vom 9. Juni 2000 und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels eines polydisziplinären Gutachtens aus den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie zu klären. Danach sei erneut zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Invaliditätsgrades zu gewähren ist. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 10. November 2022 und Duplik vom 22. November 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

d)           Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

III.     

a)           Nach Durchführung des Schriftenwechsels im Verfahren betreffend die Rente erging am 25. November 2022 der Einspracheentscheid (Suva-Akte 486), worin die Beschwerdegegnerin im gleichen Versicherungsfall die mit Verfügung vom 2. September 2022 (Suva-Akte 466) abgelehnte Erhöhung der Integritätsentschädigung bestätigte.

b)           Mit Beschwerde vom 12. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. November 2022 (Integritätsentschädigung) und die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 15%. Eventualiter sei dazu ein neurologisches Gutachten einzuholen und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin das Verfahren betreffend die Integritätsentschädigung (UV.2023.3) sei aus prozessökonomischen Gründen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Rente zu sistieren.

c)            Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 stellt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 12. Januar 2023 zu und setzt ihr Frist bis zum 30. Januar 2023, um sich zum Sistierungsantrag zu äussern und die Vorakten einzureichen.

d)           Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 lehnt die Beschwerdegegnerin den Sistierungsantrag der Beschwerdeführrein ab und beantragt ihrerseits eine Zusammenlegung der Verfahren betreffend die Rente (UV.2022.26) und die Integritätsentschädigung (UV.2023.3).

e)           Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

f)             Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht seine Honorarnote ein. 

IV.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 26. Januar 2023 eine erste Beratung der Beschwerde vom 6. Juni 2022 betreffend die Rente durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Base-Stadt statt. Gleichentags lehnt die Instruktionsrichterin den Antrag auf Verfahrenssistierung hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Integritätsentschädigung ab und verfügt, dass die Beschwerde betreffend die Integritätsentschädigung und die Beschwerde betreffend die Rente gleichzeitig behandelt und eröffnet werden, da beide Beschwerden den gleichen Rückfall betreffen würden und eine gleichzeitige Behandlung und Eröffnung daher sachgereicht erscheine.

V.      

Der vorliegende Entscheid ergeht auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, bei der Beschwerdeführerin liege nach wie vor ein unverändert stabilisierter Gesundheitszustand vor. Das Belastungsprofil habe sich nicht wesentlich verändert. Die Beschwerdegegnerin verweist hier im Wesentlichen auf die Austrittsberichte der Rehaklinik [...] und die kreisärztlichen Ausführungen. Der Sachverhalt sei hinreichen abgeklärt. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Erhöhung der Rente und der Integritätsentschädigung abgelehnt.

2.2.          Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die Austrittsberichte der Rehaklinik [...] und die kreisärztlichen Beurteilungen seien nicht beweiskräftig. Vielmehr müsse gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen und die Rente und die Integritätsentschädigung entsprechend erhöht werden. Sollte wider Erwarten nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden können, so müsse ein polydisziplinäres Gutachten zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes in Auftrag gegeben werden.

2.3.          Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 einen Rückfall erlitt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die im Rahmen des Rückfalles geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes von dauerhafter Natur und somit revisionsrechtlich relevant ist.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.          Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.

3.3.          Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung ist gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2).  Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).  Dies waren vorliegend die Rentenverfügung vom 13. August 2011 und die Verfügung vom 2. Dezember 2008 betreffend die Integritätsentschädigung.

3.4.          3.4.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).    

3.4.2.     Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 mit Hinweis auf BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          In medizinischer Hinsicht beruhten die Verfügungen vom 2. Dezember 2008 und vom 13. August 2011 im Wesentlichen auf den kreisärztlichen Beurteilungen vom 5. Mai 2008 (Suva-Akte 35) und vom 5. November 2008 (Suva-Akte 55).

4.2.          4.2.1. Gemäss kreisärztlichem Bericht vom 5. Mai 2008 diagnostizierte Dr. med. K____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, der Beschwerdeführerin ein inkomplettes gemischtes aber sehr schmerzhaftes Hemicaudasyndrom rechts unterhalb L5 nach Sacrumlängsfraktur (9. Juni 2000) und Schraubenosteosynthese (11. Juni 2000), einen Zustand nach erfolgloser Radiofrequenztherapie im Bereich der rechten Lumbosacralwurzeln (2006) und eine unklare posttraumatische Migräne. Die Beschwerden seien konsistent aber immer noch auf einem sehr hohen Niveau. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Kreisarzt fest, die Beschwerdeführerin habe sich in vorbildlicher Weise beruflich verändert, stosse jedoch auch im neuen Beruf als Berufsberaterin bei der D____ an ihre absolute Leistungsgrenze. Es werde daher die aktuell geltende Arbeitsfähigkeit von 70% zur Diskussion gestellt und es werde auf eine Reduktion auf etwa 50% unter Beibehaltung des aktuellen Postens gehofft. Generell sei eine halbtägige leichte abwechslungsreiche Tätigkeit mit stets frei wählbarer Arbeitsposition ohne Zusatzbelastung und ohne Aktivierung des Rückens zumutbar. Mit einer dauerhaften Reduktion des Schmerzniveaus könne der Arbeitseinsatz unter den obigen Bedingungen eventuell auf einen 3/4-Tag gesteigert werden.

4.2.2.    Mit Beurteilung vom 5. November 2008 (Suva-Akte 55) schätzte der Kreisarzt Dr. med. L____, Facharzt für Chirurgie, FMH, die Integritätsentschädigung betrage 30%. Als Schätzungsgrundlage zog er die Tabelle 21.6 «Querschnittsyndrom ASIA D» mit einem Wert von 60% heran. Da bei der Beschwerdeführerin nur die rechte Seite betroffen sei, könne die Hälfte dieses Wertes eingesetzt werden, was 30% entspreche.

4.3.          4.3.1. Die angefochtenen Einspracheentscheide stützen sich in medizinischer Hinsicht auf den revidierten Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 21. Mai 2021 (Suva-Akte 384) und die kreisärztlichen Beurteilungen vom 25. November 2021 (Suva-Akte 417) und vom 26. August 2022 (Suva-Akte 464).  

4.3.2.     Die Beschwerdeführerin befand sich vom 15. März 2021 bis zum 30. März 2021 in der Rehaklinik [...]. Gemäss Austrittsbericht vom 21. Mai 2021 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Unfall vom 9. Juni 2000 beim Gleitschirmfliegen aus ca. 15-20 m abgestürzt [A], eine Sakrumlängsfraktur [A1], ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechts mit residuellen sensomotorischen Defiziten L5-S1 und sensiblen Ausfällen in den sakralen Segmenten [A2], eine OSG-Distorsion Ende 02/2021 [B], eine arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt [C], intermittierende Kopfschmerz- /Migräneattacken, laut Patientin unter Stresssituationen und nach vermehrten körperlichen Belastungen sowie nach schmerzbedingt schlafgestörten Nächten [D], Allergien: Mefenaminsäure, ASS, Ponstan, Insektenstich (Suva-Akte 384, S. 1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Berufsberaterin sei in zeitlicher Hinsicht ein Halbtagspensum zumutbar. Als spezielle Einschränkung wird die Wechselbelastung (wahlweise stehend/sitzend zu verrichtend) aufgeführt. Andere berufliche Tätigkeiten seien ebenfalls halbtags zumutbar, wenn sie sehr leicht seien, wechselbelastend und Tätigkeiten in länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei unter alleiniger Berücksichtigung der Kreuzproblematik erfolgt. Infolge den rezidivierend auftretenden Episoden mit migräneartigen Kopfschmerzen müsse mit zusätzlichen Einschränkugnen der Belastungsfläche am Stück gerechnet werden. Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Die Beschreibung der Schmerzen sei zwar differenziert, das Schmerzverhalten aber nicht immer adäquat. Es hätten sich einzelne Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten im Vergleich zwischen den Beobachtungen in der Testsituation und ausserhalb davon gefunden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt wurden. Die Resultate der Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Eine Besserung der Beschwerden sei nicht erreicht worden.

4.3.3.     Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 25. November 2021 stellte PD Dr. med. J____, Facharzt für Neurologie, FMH, fest, als anerkannte Schädigungsfolge des Unfalles vom 9. Juni 2000 bestehe ein Hemicauda-Syndrom rechts mit Nervenwurzelschädigung L5 und S1 rechts mit einer leichten Fussheber- und Fussenkschwäche ohne relevante Gehbehinderung, einem ausgefallenem ASR Reflex, und einer lateralen Taubheit am Bein und im Fussbereich entsprechend dem S1 Bereich resultiert (Suva-Akte 417, S. 13). Im Hinblick auf die anerkannten Unfallfolgen müsse neurologisch zunächst klargestellt werden, dass es sich hierbei nicht um eine Rückenmarksverletzung handle. Im Gesamtzusammenschau hinsichtlich des zu berücksichtigenden Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin könne auf der Grundlage der dokumentierten neurologischen Befunde daher festgestellt werden, dass das neurologische Defizitsyndrom auf organischer Grundlage als geringgradig einzustufen sei, mit einer leichten Kraftminderung ohne Gehbehinderung ausschliesslich im rechten Fuss. Über die Jahre hinweg sei bis zum aktuellen Zeitpunkt ein stabilisierter Gesundheitszustand in neurologischer Hinsicht beschrieben mit unveränderten neurologischen Defiziten (a.a.O., S. 15). Insgesamt könne eine richtunggebende Verschlimmerung 21 Jahre nach dem Unfallereignis nicht mit dem hohen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Eine versicherungsmedizinische Notwendigkeit einer Anpassung des Belastbarkeitsprofils bestehe nicht. Die von der Rehaklinik [...] skizzierte zumutbare Tätigkeit sei nachvollziehbar (a.a.O., s. 19).

4.3.4.     Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 26. August 2022 führte der Kreisarzt PD Dr. med. J____ im Hinblick auf die Integritätsentschädigung aus, dass angesichts der nicht vorliegenden richtungsgebenden Verschlimmerung nunmehr 22 Jahre nach dem Unfallereignis vom 9. Juni 2000 eine Erhöhung des Integritätsschadens nicht gerechtfertigt sei.

4.4.          4.4.1. Die kreisärztlichen Beurteilungen durch PD Dr. med. J____, welche als massgebliche Entscheidungsgrundlage für die ablehnenden Einspracheentscheide dienten, stellen blosse Aktenbeurteilungen dar. Solch reine Aktengutachten sind allerdings nur dann beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. So wird der Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik [...] mässige Symptomausweitung und mangelnde Motivation vorgeworfen. Dies führte in der Folge dazu, dass die im Rahmen des Klinikaufenthalts vorgenommenen Leistungstests zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nur teilweise in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinfloss. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass sich in den übrigen Akten keinerlei Hinweise dafür finden lassen, dass es der Beschwerdeführerin an Motivation fehlen oder sie dazu neigen würde, die Schmerzproblematik zu dramatisieren oder auszuweiten. Im Gegenteil zeigte die Beschwerdeführerin seit Meldung des Rückfalles in therapeutischer Hinsicht (Suva-Akten 246, 248, 252, 263, 265, 281, 283, 295, 393, 304, 411, 412) eine hohe Leistungsbereitschaft und nahm trotz der bestehenden Schmerzproblematik am 14. Oktober 2019 ihre Arbeit in einem Pensum zumindest teilzeitlich wieder auf (Suva-Akten 262, 265, 275, 287, 288, 296, 346, 365, 371, 385, 387, 408, 410, 413), wobei ihr seitens ihres Arbeitgebers wiederum ein hohes Engagement zuerkannt wurde (Suva-Akte 397 und Arbeitgeberbericht vom 6. April 2022, Beschwerdebeilage [BB] 3).  Hinzu kommt, dass sich PD Dr. med. J____ im Rahmen seiner Ausführungen zum Gangbild der Beschwerdeführerin äussert und hieraus Schlüsse zieht. Ohne eigenhändige Untersuchung und Beobachtung erscheint eine entsprechende Würdigung allerdings fraglich. Angesichts der im Vergleich zur übrigen Aktenlage im Austrittsbericht der Rehaklinik [...] diametral getätigten Aussagen zum Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin, welche sich unmittelbar auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auswirkten, und der für die Beurteilung der Frage der Gehbeeinträchtigung wäre der Kreisarzt J____ gehalten gewesen, sich direkt mit der Beschwerdeführerin zu befassen und diese selbst zu untersuchen. Mithin liegt kein geklärter medizinischer Sachverhalt vor und eine Aktenbegutachtung war unzulässig. Der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. November 2021 ist daher bereits aus formeller Sicht der Beweiswert abzusprechen. Doch auch in inhaltlicher Hinsicht kann nicht auf die kreisärztliche Beurteilung von PD Dr. med. J____ abgestellt werden. Zum einen geht aus dem kreisärztlichen Bericht hervor, dass PD Dr. med. J____ bereits die ursprüngliche Leistungszusprache in der Gesamtschau als nicht plausibel einstuft (a.a.O., S. 14). Diese abweichende Einschätzung im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache darf allerdings für die aktuelle Einschätzung nicht von Bedeutung sein. Zum anderen wecken die Berichte der behandelnden Ärzte geringe Zweifel (E. 3.4.2. hiervor) an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Die behandelnden Ärzte des G____spitals attestieren der Beschwerdeführerin ab dem 14. Oktober 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 25%, ab dem 20. April 2020 eine solche von 40%, wobei bei dieser Steigerung eine Verschlechterung der Symptomatik festgestellt werden konnte, und ab Juni 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 20% (vgl. u.a. Berichte des G____spitals vom 19. Mai 2020, Suva-Akte 304, und vom 25. Juni 2021, Suva-Akte 390, 25. Juni 2021, Suva-Akte 390, einfaches Arbeitsfähigkeitszeugnis, Suva-Akte 415). Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung korreliert mit dem faktisch erreichte Pensum von durchschnittlich 20%, welches die Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 leistete (Arbeitgeberbericht vom 6. April 2022, BB 3). Die rein aktenbasierte kreisärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 50% ist vor diesem Hintergrund zweifelhaft, zumal sich der Kreisarzt auch nicht mit den abweichenden Einschätzungen und dem effektiv geleisteten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, was der Beweiskraft ebenfalls abträglich ist. Für die Bejahung geringer Zweifel nicht notwendig ist, dass ein anderer Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 5.3). Die fachärztliche Einschätzung der Spezialisten des G____spitals kann somit nicht einfach als unzutreffend eingeordnet werden. Allerdings gilt es zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Es ist daher auch nicht unbesehen auf die Beurteilung des G____spitals abzustellen.

4.4.2.     Auch der Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vermag nicht zu überzeugen. Hervorzuheben ist erneut, dass sich die darin beschriebene mangelnde Motivation mit Blick auf die übrigen Akten nicht erklären lässt. Der Bericht für sich allein genommen vermag die behauptete Symptomausweitung jedenfalls nicht plausibel zu begründen. Es drängen sich daher in diesem Zusammenhang mit Blick auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen auf. Zu bemerken ist überdies, dass Dr. med. I____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH, und medizinische Leitung der Rehaklinik [...] mit Stellungnahme vom 7. Mai 2021 (Suva-Akte 384) auf Kritik der Beschwerdeführerin am originären Austrittsbericht vom 9. April 2021 (Suva-Akte 372) selbst ausführte, ein Austrittsbericht aus einer stationären Rehabilitation habe nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, wie man es von einer medizinischen Begutachtung erwarten würde. Es sei daher gut vorstellbar, dass nicht Kenntnis über alle bisherigen Arztberichte bestehe (Suva-Akte 384, S. 1). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass der Austrittsbericht die bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige medizinische Expertisen kaum zu erfüllen vermag (vgl. E. 3.4.1. hiervor). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung von Dr. med. M____ angesichts der Schmerzproblematik eine stationäre Reha zum Ziel der Konditionierung und physischen Verbesserung, der psychischen Stabilisierung und Umgang mit Schmerzen empfohlen wurde (Suva-Akte 306, S. 2; 318, S. 2).  Anstelle der kreisärztlich für sinnvoll erachteten Reha, anlässlich welcher eine allfällige Symptomausweitung mit der Beschwerdeführerin hätte besprochen und angegangen werden könne, erfolgte direkt die Abklärung der Leistungsfähigkeit in einem stark abgekürzten Testverfahren (sog. Basistest; Stellungnahme Dr. med. I____, Suva-Akte 384 S. 4). An dieser Stelle sei zu bemerken, dass nicht einleuchtet, weshalb eine festgestellte Symptomausweitung im Verlauf der Abklärung nicht hätte angesprochen werden können, was letztlich auch Dr. med. I____ einräumt (Suva-Akte 384 S. 2). Mit Blick auf die kreisärztliche Empfehlung durch med. M____ ist allerdings zweifelhaft, ob eine Abklärung der Leistungsfähigkeit bei bestehender Schmerzproblematik ohne vorgängige stationäre Rehabilitation sinnvoll erscheint und plausible Ergebnisse liefert. Somit bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt zumindest geringfügige Zweifel am Beweiswert des Austrittsberichts.

4.5.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weitere Abklärungen in Form einer externen medizinischen Begutachtung vorrangig in der Fachdisziplin Neurologie vorzunehmen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). Der bzw. die mit der Begutachtung beauftragte Neurologe bzw. Neurologin hat dahingehend Stellung zu nehmen, ob noch weitere Disziplinen zuzuziehen sind und die Durchführung einer stationären Rehabilitation sinnvoll erscheint. Danach ist neu über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

5.                

5.1.          Zufolge obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einspracheentscheide vom 4. Juli 2022 und vom 25. November 2022 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat den massgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer externen Begutachtung abzuklären und hiernach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Rente und Integritätsentschädigung) zu entscheiden.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist das zuerst beim Gericht anhängig gemachte Verfahren betreffend die Rente, anlässlich welchem ein doppelter Schriftenwechsel stattfand, als durchschnittlich zu bezeichnen. Weder stellen sich überdurchschnittlich komplexe Rechtsfragen, noch liegt umfangmässig eine über die Bandbreite der Norm hinausgehende Aktenlage vor. Es rechtfertigt sich daher ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Verfahren betreffend die Integritätsentschädigung (UV.2023.3) ist als Bemessungsgrundlage ebenfalls von der Pauschale von Fr. 3'750.00 auszugehen. Da im vorgenannten Verfahren allerdings lediglich ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, die zur Beurteilung heranzuziehenden Akten (nahezu) identisch mit denjenigen im Rentenverfahren sind und ferner durch den gleichzeitigen Entscheid insgesamt weniger Aufwand entstand, rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Parteientschädigung um die Hälfte der Ausgangspauschale und somit um Fr. 1'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer. Nicht angezeigt erscheint es, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, welche der Höhe der eingereichten Honorarnoten (Fr 4'084.57 zuzüglich MWST von Fr. 311.72 und Fr. 1'775.40 zuzüglich MWST von Fr. 136.71) entspricht. Damit resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 5'625.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 433.15.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheentscheide vom 4. Juli 2022 und vom 25. November 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'625.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 433.15.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: