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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Frau C____,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.27
Einspracheentscheid vom 22. Juli
2022
Verwertbarkeit einer
verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des
fortgeschrittenen Alters, leidensbedingter Abzug
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Juli 2014 als
Reinigungskraft bei der D____ AG, Münchenstein, und in einem kleineren Pensum
bei der E____ AG, Basel, und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der
Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Schadenmeldung UVG vom 22.
Februar 2021, Suva-Akte 2 und Schadenmeldung UVG vom 10. Mai 2021, Suva-Akte
29).
Am 8. Februar 2021 rutschte die Beschwerdeführerin auf nassem
Boden aus und stürzte auf die linke Seite (Schadenmeldung UVG vom 22. Februar
2021, Suva-Akte 2). Dabei zog sie sich eine distale mehrfragmentäre,
dislozierte und intraartikuläre Humerusfraktur links zu (vgl. Suva-Akte 18, 19
und 22), die am 10. Februar 2021 am F____ operativ mittels Osteosynthese
versorgt wurde (Operationsbericht vom 18. Februar 2021, Suva-Akte 21).
Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, kam in seinem Bericht vom 17.
Februar 2022 (Suva-Akte 80) zum Schluss, dass eine wesentliche Besserung der
Beweglichkeit im linken Ellenbogengelenk nicht mehr zu erwarten sei. Als
Reinigungsfachkraft sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In
einer alternativen leichten körperlichen Tätigkeit könne sie ganztags arbeiten
bei einer Maximalbelastung von 5 kg mit dem linken Arm, wobei er weitere
spezifische Einschränkungen bezüglich des linken Arms formulierte. Der
Integritätsschaden betrage 5 % (Suva-Akte 81).
Im Schreiben vom 21. Februar 2022 (Suva-Akte 86) teilte die
Suva der Beschwerdeführerin mit, dass keine wesentliche Verbesserung mehr
erreicht werden könne und sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31.
März 2022 einstellen werde und informierte sie über das kreisärztliche
Zumutbarkeitsprofil.
Hinzu kam eine Handgelenksdistorsion links (Erstdiagnose am 25.
August 2021) bei DRUG-Beschwerden links, mit im Verlauf rückläufigen
Beschwerden (vgl. Suva-Akte 109).
In der Verfügung vom 9. März 2022 (Suva-Akte 94) lehnte die
Suva bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 0 % den Anspruch auf eine
Invalidenrente ab und sprach eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer
Integritätseinbusse von 5 % zu. Nach Einsprache vom 23. März 2022
(Suva-Akte 99) und Vorlage eines Arztberichts von Dr. med. H____, Fachärztin
für Chirurgie FMH, vom 11. April 2022 (Suva-Akte 108 S. 6) und eines weiteren
Arztberichtes des F____ vom 29. April 2022 (Suva-Akte 109) hielt die Suva mit
Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 (Suva-Akte 115) an ihrer Ablehnung fest.
II.
Die Beschwerdeführerin beantragt, vertreten durch C____,
Rechtsanwältin, B____, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Juli 2022
und die Ausrichtung einer Invalidenrente. Eventualiter seien weitere
medizinische Abklärungen bzw. ein Gutachten zu veranlassen. Es seien die Kosten
des Berichts von Dr. med. H____ zu übernehmen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragt die Suva
die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 2. November 2022 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
III.
Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 6. Dezember 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt gestützt auf die Berichte von Dr. med.
H____ vom 11. April 2022 (Suva-Akte 108) und vom 15. August 2022 (Beschwerdebeilage
5) vor, ihre Leistungsfähigkeit sei in einer bimanuellen Tätigkeit um ca. 40
bis 50 % reduziert. Zusätzlich bemängelt sie, die Suva habe eine
Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV verneint. Die Verwertbarkeit hänge auch
davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung stehe (BGE
138 V 457 E. 3.2). Die medizinische Zumutbarkeit habe im März 2022 bei
Erreichen des medizinischen Endzustandes festgestanden. Unter Zugrundlegung des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes werde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keinen Arbeitgeber mehr finden, der sie für eine Tätigkeit gemäss dem
vorformulierten Belastbarkeitsprofil einstellen werde. Im mass-gebenden
Zeitpunkt stehe sie ein Jahr und acht Monate vor ihrer Pensionierung. Sie könne
ihre Arbeitsfähigkeit daher nicht mehr verwerten.
2.2.
Die Suva verweist darauf, dass das Zumutbarkeitsprofil den linken
adominanten Arm betreffe, die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung den
unfallbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung trage und sie in ihrer Berechnung
des Invaliditätsgrades einen leidensbedingten Abzug von 10 %
berücksichtigt habe.
2.3.
Zwischen den Ärzten besteht Einigkeit, dass der Fallabschluss ordnungsgemäss
erfolgte, auch die behandelnden Orthopäden haben den Fall am 13. Januar 2022
abgeschlossen (siehe Bericht von Dr. med. H____ Suva-Akte 108 S. 8 sowie Bericht
des F____ vom 14. Januar 2022, Suva-Akte 74). Einigkeit besteht auch darüber,
dass eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Reinigungsfachkraft nicht mehr
möglich ist.
2.4.
Dr. med. H____ kritisiert, das Belastungsprofil sei grundsätzlich
korrekt, aber zu wenig differenziert, denn es berücksichtige nicht die
Auswirkung auf die bimanuelle Leistungsfähigkeit. Nach distaler, intraartikulärer
Humerusfraktur links sei diese um mindestens die Hälfte reduziert. Dr. med. I____,
F____, schliesst sich im Bericht vom 29. April 2022 (Suva-Akte 109)
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit den Äusserungen von Dr. med. H____ an.
3.
3.1.
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10
Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine
Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich nach Art. 16
ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E.
5.1; 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E.
5.3.5 mit Hinweisen).
3.2.
Umstritten sind die Auswirkungen der Einschränkungen am linken Arm
auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. G____
sind der Beschwerdeführerin in einer alternativen leichten körperlichen Tätigkeit
ganztags Arbeiten bei einer Maximalbelastung von 5 kg mit dem linken Arm
möglich, wobei repetitive Belastungen des linken Armes, Arbeiten in ständiger
Armvorhalte und Arbeitstätigkeiten mit einer erforderlichen Ellenbogenbeugung
über 120° sowie repetitive Pro- und Supinationsbewegungen und
Vibrationsbelastungen vermieden werden sollten. Dies ist nicht zu beanstanden,
denn der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.
4.2.1) beinhaltet Tätigkeiten, die keinen oder nur einen sehr eingeschränkten
Einsatz der adominanten Hand voraussetzen (z.B. als Zudienhand). Zu denken ist
an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung
und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten
(Urteile 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.8.2 und 8C_450/2014 vom 24.
Juli 2014 E. 7.2). Im Rahmen solcher Arbeiten kommt es nicht zu einer
erheblichen Beanspruchung der linken Hand (Urteil des Bundesgerichts vom 13.
April 2022, 8C_682/2021, E. 8.2.2.) bzw. sie setzen keinen Einsatz von linkem Arm
und linker Hand voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013,
8C_366/2013, E. 4.2.).
3.3.
Was die von Dr. med. H____ angesprochene bimanuelle
Leistungsfähigkeit betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass in konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei funktionell Einarmigen (vgl. etwa
Urteile des Bundesgerichts vom 29. April 2020, 8C_134/2020, E. 4.5; vom 28. Mai
2019, 9C_124/2019 E. 3.2; vom 10. April 2019, 8C_811/2018, E. 4.4.2 und vom 14.
Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen) auf den ausgeglichenen
Arbeitsmarkt abgestellt wird. Vorliegend ist der linke adominante Arm der
Beschwerdeführerin betroffen, den sie für sehr leichte Tätigkeiten noch
einsetzen kann. Einer weiteren Differenzierung des Zumutbarkeitsprofils bedarf
es nicht, da selbst Personen mit funktioneller Einarmig- oder Einhändigkeit,
denen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wie bei der
Beschwerdeführerin tatsächlich sehr erschwert ist, ein hinreichend grosses
Spektrum an realistischen Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt unterstellt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2020,
8C_134/2020, E. 4.5).
3.4.
Nach dem Gesagten erweist es sich als korrekt, wenn die Suva auf das
vom Kreisarzt Dr. med. G____ erstellte Zumutbarkeitsprofil abgestellt hat und
von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit
ausgegangen ist.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne aufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht mehr
verwerten.
4.2.
Im Bereich der Unfallversicherung hat sich keine Rechtsprechung
etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden
medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen
Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2018,
8C_313/2018, E. 6.6; ausführlich dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 1.
Februar 2018, 8C_212/2017 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. insbesondere auch Art. 28
Abs. 4 UVV). Ohnehin wäre die Unverwertbarkeit zu verneinen, wie im Folgenden
gezeigt wird.
4.3.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 21.
August 2006, I 831/05, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des
Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer
allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner
Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem
Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
4.4.
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher
Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem
auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V
457 E. 3.2). Abzustellen ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit
einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457 E. 3.3). Die medizinische
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen
Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben
(BGE 138 V 457 E. 3.4).
4.5.
Der Beschwerdeführerin verbleiben zum Zeitpunkt des Feststehens der
medizinischen Zumutbarkeit (Fallabschluss per 31. März 2022) noch ein Jahr und neun
Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters.
4.6.
Auch wenn die verbleibende Aktivitätsdauer gering ist, so reicht diese
bei einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % doch aus, um eine neue einfache
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Einerseits
werden gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt
altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Andererseits sind der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des ärztlich
ermittelten Belastbarkeitsprofils (Erw. 3.2. hiervor) (leichte) Montage-,
Verpackungs-, Prüf-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten zumutbar, wobei sie die
linke Hand auch als Zudienhand einsetzen kann. Bei solchen ist meist nicht von
einer langen Einarbeitungszeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.1. mit weiteren Hinweisen).
4.7.
Mitzuberücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin bis zu
ihrem Unfall am 8. Februar 2021 erwerbstätig war. Eine rechtlich relevante
berufliche Desintegration liegt somit nicht vor, sondern der Arbeitsausfall von
einem Jahr und zwei Monaten ist verglichen mit Abwesenheiten vom Arbeitsmarkt
von mehreren Jahren eher kurz.
4.8.
Im hier zu beurteilenden Fall zog sich die Beschwerdeführerin
unfallbedingt eine mehrfragmentäre dislozierte intraartikuläre Humerusfraktur
zu, weshalb ein umfangreicher operativer Eingriff notwendig war. Es ist nicht
ersichtlich, dass die medizinische Situation hier unklar sein soll und im
Rahmen einer angepassten Tätigkeit mit signifikanten, krankheitsbedingten
Ausfällen zu rechnen wäre. Zwar zeigt das CT des Ellbogens links vom 13. Januar
2022 (Suva-Akte 78), dass der radiale Pfeiler nicht durchgebaut ist, aber er
ist mit dem Osteosynthesematerial fixiert, abgesehen davon wurde aber eine
konsolidierte Fraktur des Olecranons beschrieben und es wurde auch keine
Notwendigkeit für weitere Verlaufskontrollen gesehen (vgl. Sprechstundenbericht
F____ vom 14. Januar 2022, Suva-Akte 74).
4.9.
Es ist demzufolge festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin trotz
ihres fortgeschrittenen Alters zugemutet werden kann, ihre Resterwerbsfähigkeit
zu verwerten.
5.
5.1.
Zu fragen ist schliesslich, ob zusätzlich zum von der Suva
berücksichtigten leidensbedingten Abzug von 10 % ein weiterer
leidensbedingter Abzug aufgrund des Alters oder der Nationalität zu gewähren
ist.
5.2.
Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE
ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert gekürzt werden, soweit
anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder
mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 %
nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil des Bundesgerichts vom
18. Juni 2013, 8C_366/2013, E. 4.1).
5.3.
Da die Gewährung eines 10%igen Abzugs für die leidensbedingte
Einschränkung der linken Hand keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013, 8C_366/2013, E. 4.2., vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012, 8C_939/2011 E. 5.2.3), ist
ein solcher angesichts des Zumutbarkeitsprofils auch vorliegend noch
vertretbar.
5.4.
Im Zusammenhang mit dem Leidensabzug kommt dem Alter nur beschränkte
Bedeutung zu. Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters
verglichen mit anderen Beschäftigten ihrer Alterskategorie mit einem geringeren
Lohn rechnen müsste. Dabei fällt der Umstand, dass die Stellensuche
altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser
Betracht (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteil 8C_239/2021 vom 4. November 2021 E.
5.3). Die seitens des Bundesgerichts bislang unbeantwortete Frage, ob das
Merkmal «Alter» in der obligatorischen Unfallversicherung im Rahmen einer
Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich überhaupt
einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchte, kann weiterhin offen
bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2022, 8C_581/2021, E. 5.4.
mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. April
2022, 8C_682/2021, E. 13.2.3. und vom 1. März 2022, 8C_466/2021, E. 3.6.1 mit
Hinweisen).
5.5.
Was die Nationalität der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich
mit Blick auf den Aufenthaltsstatus, dass Ausländerinnen ohne Kaderfunktion
zwar bedeutend weniger als Schweizerinnen verdienen (vgl. Tabelle T12_b der LSE
2018 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen
und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht privater und
öffentlicher Sektor). Der Medianlohn für Aufenthalterinnen der Kategorie B ergibt
gemäss dieser Tabelle jedoch einen höheren Invalidenlohn (Fr. 4’830 x 12 =
57’960) als der von der Suva errechnete Tabellenlohn ohne Abzug (Fr. 56’670,
vgl. Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 S. 5). Der tiefere Lohn von
Ausländerinnen ist daher bereits berücksichtigt und rechtfertigt keinen
weiteren Abzug.
5.6.
Abschliessend ist hinsichtlich Art. 28 Abs. 4 UVV anzumerken, dass
im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung die Invalidität nur insoweit
abgegolten werden soll, als sie in einem Unfall oder einer ihm gleichgestellten
Schädigung gründet (vgl. Art. 6 sowie auch Art. 18 Abs. 1 und 2 Satz 2 UVG; BGE
122 V 426 E. 6a; 113 V 135 E. 4b).
5.7.
Der von der Suva gewährte leidensbedingte Abzug von 10 %
erweist sich daher als korrekt.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
6.4.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten der
Berichte von Dr. med. H____. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der
Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet
hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch,
wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder
Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78
Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Vorliegend wurden gestützt auf die
Berichte weder Leistungen zugesprochen noch waren sie für die Beurteilung des
Rentenanspruchs unerlässlich. Darum sind die Kosten der Arztberichte nicht zu
ersetzen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: