Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____ AG

Rechtsdienst

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.29

Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022

Unfall mit Todesfolge; Kausalität bejaht. Gutheissung der Beschwerde.

 


Tatsachen

I.        

Der 1952 geborene D____ (nachfolgend: der Versicherte) war bei der [...] AG angestellt und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss UVG versichert. Mit Unfallmeldung vom 1. April 2020 (UVG-Dossier [UV-Akte] Dokument Nr. 1) meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, der Versicherte sei während seiner Ferien in [...], [...], am 24. Februar 2020 verstorben.

Die Beschwerdeführerin führte in englischer Sprache verfasster E-Mail vom 10. Juni 2020 (UV-Akte 13) an die Beschwerdegegnerin aus, dass ihr Ehemann am Strand, ausserhalb des Wassers, Kitesurfen geübt habe und ihn dabei völlig überraschend ein unerwartet starker Windstoss erfasst und aufs Wasser gezogen habe. Er habe kein Board an den Füssen befestigt gehabt. Er sei einige Zeit im Wasser getrieben und sei infolgedessen gestorben, anscheinend an einem Herzinfarkt. Zwei Retter hätten ihren Ehemann zurück an den Strand gebracht und die Wiederbelebung eingeleitet. Nach circa 15 Minuten sei ein Rettungswagen eingetroffen. Tragischerweise sei ihr Ehemann in der Zwischenzeit verstorben. Denselben Ereignishergang hielt die Beschwerdeführerin auch in der Schadenmeldung an die E____ (zur Unfallversicherung für Tod und Invalidität bei der F____ AG) vom 3. Mai 2020 (UV-Akte 19) fest.

In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht. Sie holte dazu den Polizeirapport der Dienststelle [...], [...], vom 25. Februar 2020 (UV-Akte 22) sowie den medizinischen Bericht des behandelnden Hausarztes vom 19. Februar 2021 (UV-Akte 29) ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. G____, FMH für orthopädische Chirurgie, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter Gutachter SIM, am 14. März 2021 eine Aktenbeurteilung (UV-Akte 33).

Mit Schreiben vom 18. März 2021 (UV-Akte 34) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, da die Todesursache des Ereignisses vom 24. Februar 2020 nicht unfallbedingt sei, bestehe kein Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung.

Die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (UV-Akte 37) mit der Ablehnung des Leistungsanspruchs nicht einverstanden. Als Beilage reichte sie neben einer beglaubigten Übersetzung des Polizeiprotokolls und der polizeilichen Zeugenaussagen, zwei Stellungnahmen des Zeugen H____ vom 23. März 2021 bzw. vom 27. März 2021 zum Unfallhergang sowie zur Aktenbeurteilung von Dr. med. G____ ein.

Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Aktennachbeurteilung durch Dr. med. G____ sowie eine Aktenbeurteilung vom 21. Oktober 2021 (UV-Akte 44) durch ihren beratenden Arzt Dr. med. I____, FMH Kardiologie und Allgemeine Medizin.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (UV-Akte 47), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 (UV-Akte 52), lehnte die Beschwerdegegnerin mangels unfallbedingter Todesursache einen Leistungsanspruch der Hinterbliebenen ab.

II.       

Mit Beschwerde vom 13. September 2022 beantragt die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 aufzuheben. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Hinterlassenenleistungen nach dem Unfallereignis ihres verstorbenen Ehemanns vom 24. Februar 2020 zuzusprechen. Eventualiter sei ein rechtsmedizinisches Aktengutachten zur Frage der überwiegend wahrscheinlichen Todesursache des Versicherten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein verwaltungsexternes rechtsmedizinisches Aktengutachten zur Ursache des Ablebens des Versicherten einzuholen. Die Auswahl der Gutachtensperson sei einvernehmlich mit der Beschwerdeführerin zu treffen. Auf der Basis dieser gutachterlichen Beurteilung sei über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK mit einer Zeugenbefragung beantragt. Der Beschwerde beigelegt ist die (übersetzte) Zeugenaussage von J____ vom 12. September 2022.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. Januar 2023 und Duplik vom 8. Februar 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2023 wird vorerst auf die beantragte Vorladung von Zeugen verzichtet.

III.     

Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet hat, findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 30. März 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2.          Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Unfallversicherung, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die versicherte Person ist am 24. Februar 2020 verstorben. Als Hinterlassene ist die Beschwerdeführerin Dritte im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 135 V 153, 161 E. 4.11 f.; Kieser, ATSG Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 58 Rz. 21 f.). Sie hat Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, womit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist.

1.3.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsabweisung damit, dass aufgrund der rechtsgenüglichen Todesbescheinigung vom 24. Februar 2020 und der damit übereinstimmenden medizinischen Aktenlage erstellt sei, dass der Tod des Versicherten nicht unfallbedingt eingetreten sei, sondern es sich um einen natürlichen Tod infolge Herzstillstands gehandelt habe, weshalb sich keine Leistungsansprüche aus UVG ergeben würden. Mangels Obduktion seien von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen sei (Beschwerdeantwort Rz. 5.4; Duplik Rz. 5.3).

2.2.          Dagegen ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass von einem unfallbedingten Herzkreislaufstillstand, mithin von einem plötzlichen Herztod auszugehen sei. Der Versicherte habe am Strand mit einem ausgeliehenen Windsurf-Kite einige Manöver exerziert, als ihn eine unerwartet starke Windböe vom Strand ins Meer gerissen und er 500 bis 600 Meter am Kite hängend durch das Wasser gezogen worden sei. Die dadurch verursachte Überanstrengung mit einer möglichen Sauerstoffunterversorgung sei die überwiegend wahrscheinliche Mitursache für den Herzkreislaufstill­stand (Beschwerde Rz. 57 f.; Replik Rz. 7).

Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, den Sachverhalt im Hinblick auf die Geschehnisse vom 24. Februar 2020 in [...] nicht hinreichend abgeklärt und die von ihr beigebrachten präzisierenden Zeugenaussagen nicht berücksichtigt zu haben (Beschwerde Rz. 68). Sodann seien die Beurteilungen von Dr. med. G____ weder umfassend, noch würden sie auf hinreichenden Abklärungen der Todesursache beruhen. Würden auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, seien ergänzende Abklärungen zwingend vorzunehmen (Beschwerde Rz. 46 ff.).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Tod des Versicherten unfallbedingt durch das Ereignis vom 24. Februar 2020 eingetreten ist.

3.                

3.1.          Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

3.2.          Stirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung (Art. 28 UVG).

3.3.          3.3.1.    Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1; 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1; 119 V 335, 337 E. 1).

3.3.2.     Laut Bundesgericht sind auch Umstände massgebend, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts eine unerlässliche Bedingung darstellte. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_605/‌2021 vom 30. März 2022 E. 3.3 und 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 4.2 jeweils mit Hinweisen).

3.4.          Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 f. E. 6). Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.

3.5.          Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_287/‌2020 vom 27. April 2021 E. 3.1; 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2; 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; 8C_198/2017 vom 6. Sep­tember 2017 E. 3.2 je mit Hinweisen). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2; 138 V 218, 221 f. E. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_351/‌2019 vom 17. September 2019 E. 4.3.1; 8C_643/‌2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.1; 8C_387/‌2018 vom 16. November 2018 E. 3.5 mit Hinweis).

4.                

4.1.          4.1.1.    Als echtzeitliche medizinische Grundlagen enthalten die Akten die am 24. Februar 2020 ausgestellte ärztliche Todesbescheinigung (UV-Akten 22 und 37) und den Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. K____, FMH für Innere Medizin und Pneumologie, vom 19. Februar 2021 mit weiteren Berichten in der Beilage (UV-Akte 29). Zwar wurde der Bericht nach dem Tod erstattet, er bezieht sich aber auf die Behandlungszeit bis Februar 2020 kurz vor dem Tod des Versicherten.

4.1.2.     Im Totenschein bestätigt die Notärztin am Strand [...] in [...] den Tod des Versicherten festgestellt zu haben. Der Tod sei am 24. Feb­ruar 2020 wahrscheinlich um 13.40 Uhr eingetreten; wahrscheinliche Todesursache sei ein Herzstillstand (UV-Akten 22 und 37).

4.1.3.     Gemäss dem vom Hausarzt Dr. med. K____ eingeholten Arztbericht vom 19. Februar 2021 sei der Versicherte seit Dezember 2015 bei ihm in ärztlicher Behandlung gewesen. Er sei im Februar 2020 letztmals in der Praxis gesehen worden. Als Befund des Check-Up 12/15 wird eine Sauerstoffsättigung: 98 %, Herzfrequenz: 71/min, Blutdruck: 110/80 mm Hg, sonorer Klopfschall, normales Atemgeräusch aufgeführt. Als Diagnosen sind eine Hypercholesterinamie, Prostatahyperplasie, reizlose Sigmadivertikulose und eine Hiatusgleithernie festgehalten. Dem Arztbericht sind Laborberichte und Berichte weiterer Abklärungen beigelegt (UV-Akte 29).

4.2.          4.2.1.    Zum Hergang der Ereignisse sind in den Akten folgende Unterlagen ersichtlich:

4.2.2.     Gemäss Polizeirapport der Dienststelle [...], [...], an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht vom 25. Februar 2020 sei am 24. Februar 2020 gegen 14 Uhr eine Patrouille dieser Dienststelle in den Ort [...] entsandt worden, weil das Personal des RTW 118 einen Einsatz bei einer Person am Strand durchgeführt und Hilfe ben.igt habe. Die Beamten hätten sich sofort vor Ort begeben und hätten das Rettungspersonal vorgefunden, welches soeben die Reanimation beendet habe. Die mit einem Kitesurf-Anzug bekleidete Person sei von mittlerer Grösse und kräftigem Körperbau gewesen. Auf den ersten Blick sei die Person unverletzt gewesen. Die Notärztin des Rettungseinsatzes habe mitgeteilt, dass sie sofort mit der Reanimation begonnen habe; ausserdem habe sich vor Ort auch ein Helikopter für den etwaigen Weitertransport ins Krankenhaus befunden; aber leider habe nur noch der Tod festgestellt werden können. Nach sorgfältiger Prüfung des Leichnams habe die Ärztin festgestellt, dass keine Spuren, Verletzungen oder sonstige Anzeichnen vorhanden seien, die den Verdacht eines gewaltsamen Todes oder einer möglichen Gewalteinwirkung erhärteten. Daraufhin habe sie die Diagnose des Verdachts auf Herzstillstand infolge eines Unwohlseins gestellt, wobei etwaige Gewalteinwirkungen seitens Dritter ausgeschlossen worden seien.

Noch vor Ort sei festgestellt worden, dass der Verstorbene zuvor mit einem Freund am Strand die Kite-Ausrüstung getestet habe. Dabei sei das Opfer von einem heftigen Windstoss ins Wasser gezogen worden. Obwohl der Freund und eine weitere am Ort befindliche Person versucht hätten, ihm zu Hilfe zu eilen, habe das Opfer das Bewusstsein verloren. Nachdem die Männer das Opfer an Land gezogen hatten, hätten sie versucht, es zu reanimieren (UV-Akte 22 S. 4 ff.; deutsche Übersetzung UV-Akte 37 S. 17 ff.).

4.2.3.     Von den im Polizeirapport aufgeführten beiden Helfern, J____ aus [...] und H____ aus [...], einem Freund, liegen polizeiliche Zeugenaussagen vor (UV-Akte 22 S. 8 f.; deutsche Übersetzung UV-Akte 37 S. 11 und 14).

4.2.4.     Laut Zeugenaussage von J____ sei er am 24. Februar 2020 gegen 12 Uhr gemeinsam mit seiner Frau am Strand (Ortsteil [...]) entlanggegangen, dabei habe er zwei Personen im Wasser bemerkt, die miteinander gesprochen hätten. Der kräftigere von beiden schien in Schwierigkeiten zu sein, er habe aber weiterhin mit seinem Freund geredet. Er habe einem Surfer ein Zeichen gegeben, dass er sich dem Mann nähern und ihm helfen solle. Er habe dann den Handlungsablauf beobachtet. Dann habe er den Mann mit dem Kopf im Wasser liegen sehen, und zwar mit dem Gesicht. Er sei sofort ins Wasser gesprungen, um ihm zu helfen und er habe ihn nach etwa 30 bis 40 Sekunden erreicht. Er sei circa 20 oder 30 Meter vom Strand entfernt gewesen. Er habe ihn an Land gebracht, daraufhin seien schon die anderen gekommen. Sie hätten den Notfall benachrichtigt, der nach 15 Minuten eingetroffen sei. In der Zwischenzeit hätten sie versucht, den Mann zu reanimieren. Das Rettungspersonal habe sofort mit der Reanimation begonnen. Kurz danach sei auch ein Helikopter eingetroffen. Sie hätten dann aber schnell gemerkt, dass nichts mehr zu machen sei. Er erinnere sich, dass der Versicherte bläulich verfärbt gewesen sei, als er ihn aus dem Wasser gezogen hatte. Er glaube aber, dass er nicht ertrunken sei, sondern einen Infarkt gehabt habe.

4.2.5.     Der Zeuge H____ sagte aus, er habe sich am 24. Februar 2020 gegen 12:00 Uhr gemeinsam mit dem Versicherten zum Kitesurfen an den Strand [...] begeben. Dort hätten sie entschieden, ein wenig den Strand zu sondieren, bevor sie ins Wasser gehen wollten. Er habe seinem Freund Zeit geben wollen, um sich mit der Ausrüstung vertraut zu machen. Sie seien so verblieben, dass der Versicherte die Ausrüstung nehmen und er ihn von hinten halten sollte. Plötzlich habe eine heftige Windböe den Versicherten ins Wasser gezogen. Er habe es nicht geschafft, ihn festzuhalten. Er sei sofort ins Wasser gesprungen, um ihm zu helfen, aber er habe ihn nicht erreichen können. Er sei dann ans Ufer zurückgegangen und sei ihm entlang dem Strand gefolgt. Er erinnere sich, dass sein Freund bei Bewusstsein gewesen sei. Sie hätten im Abstand von circa 20 Metern ein paar Worte ausgetauscht. Vom Ufer aus habe er dann gesehen, dass der Versicherte das Bewusstsein verloren habe. Er und eine weitere Person hätten ihm sofort Hilfe geleistet. Nachdem sie ihn an Land gezogen hätten, hätten sie mit der Herzkreislaufmassage begonnen, bis das Rettungspersonal eingetroffen sei. Ausserdem sei auch ein Helikopter gekommen.

4.3.          Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G____, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 14. März 2021 (UV-Akte 33) fest, dass gemäss Schadenmeldung der Versicherte beim Kitetraining am Strand von einer Windböe erfasst und ohne Board an den Füssen aufs Meer getrieben worden sei. Im Wasser habe er einen Myokardinfarkt erlitten; zwei Retter hätten ihn geborgen und Erste Hilfe Massnahmen eingeleitet. Nach 15 Minuten sei vom dazugekommenen Rettungspersonal jedoch der Tod festgestellt worden, gemäss Totenschein sei die Todesursache wahr­scheinlich ein Herzstillstand. Äussere Verletzungszeichen, welche auf eine gewaltsame Todesursache oder eine sonstige Beteiligung Dritter rückschliessen könnten, seien ausgeschlossen worden. Als Befund hielt der Gutachter einen Verdacht auf Herzkreislaufstillstand ohne Fremdeinwirkung fest. Die Todes­ursache sei ein Verdacht auf einen Herzkreislaufstillstand. Beim Unfallereignis vom 24. Februar 2020 handle es sich um eine bloss mögliche Teilursache am Tod des Versicherten. Dieser habe sich im Wasser 20 Meter vom Ufer entfernt befunden und sich noch mit seinem hinzugekommenen Freund unterhalten können, als er plötzlich das Bewusstsein verloren habe. Dies schliesse ein unfallbedingtes Ertrinken mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus. Bei kurzzeitigem Aspirieren von Wasser seien darüber hinaus die sofortigen Wiederbelebungsmassnahmen in der Regel erfolgreich. Der Bewusstseinsverlust und die erfolglose Reanimation würden mehrheitlich für die vom Notfallpersonal und diensthabenden Arzt gestellte Verdachtsdiagnose sprechen. Eindeutige Klarheit könne jedoch nur durch eine Obduktion erbracht werden. Der eingetretene Tod sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt.

4.4.          4.4.1.    In seiner Stellungnahme vom 23. März 2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (UV-Akte 37 S. 8 f.) präzisierte der Zeuge H____ den Hergang. Er führte aus, dass die Distanz zwischen der Stelle des Sturzes des Versicherten ins Wasser an der [...], bis zur Stelle seiner Bergung an der anderen Seite der Bucht, [...], circa 500 bis 600 Meter betrage. Die gesamte Strecke, über die er während etwa fünf Minuten mit hoher Geschwindigkeit gezogen worden sei, habe der Versicherte dagegen angekämpft, durch den starken und unablässigen Zug des Kites unter Wasser gezogen zu werden. Er habe versucht, sich aus seiner lebensbedrohlichen Lage aus Luftnot, zunehmender Erschöpfung und Panik zu befreien, habe aber die Kontrolle über den Kite nicht wiedererlangen können. Wenige Augenblicke, bevor der Kite auf den Strand am nördlichen Ende der Bucht aufgelaufen sei, etwa 20 bis 30 Meter vom Ufer entfernt, habe er aus knapp 100 Meter Entfernung ansehen müssen, wie er der andauernden Anstrengung nicht mehr gewachsen gewesen sei, die Körperspannung abrupt aus seinem Körper entwichen und sein Kopf unter Wasser gesunken sei. Der ihm vor­ausgeeilte Helfer sei da wenige Meter vom Versicherten entfernt im Wasser gewesen, er habe den bewusstlosen Körper innert weniger Sekunden über die Wasseroberfläche gehoben. Wenige Sekunden später habe er die beiden erreicht. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. März 2021 (UV-Akte 37 S. 24 f.) hielt H____ präzisierend fest, dass zwischen ihm und dem Versicherten keine Unterhaltung im Wortsinn stattgefunden habe. Auf seine Zurufe von Kommandos hin habe er vom Versicherten weder im Moment des Sturzes ins Wasser, noch während er hinter ihm hergeschwommen sei, noch nach seiner Rückkehr an den Strand eine Antwort bekommen. Dieser sei offenbar zu sehr mit der Unfallsituation beschäftigt gewesen, um auf die Rufe zu antworten. Er habe einzig im Moment, in dem er ins Wasser gezogen worden sei, den Ausruf seines Vornamens vernommen. Zwischen dem Ausgangsort des Unfalls bis zum Ort, wo der Versicherte aus dem Wasser geborgen worden sei, würden deutlich über 700 Meter der Wasserlinie entlang liegen, zeitlich entspreche dies circa fünf Minuten. In diesem Zeitraum sei der Versicherte über eine Strecke von 500 bis 600 Meter Luftlinie vom Kite durch das offene Wasser gezogen worden, bis er wenige Duzend Meter vor dem Strand auf der anderen Seite der Bucht das Bewusstsein verloren habe, noch bevor der Zeuge J____ und er ihn erreichen konnten.

4.4.2.     Gemäss der Zeugenaussage von J____ vom 12. September 2022 (Beschwerdebeilage) habe er vom Strand aus beobachtet, wie der Herr mit dem Kite sehr schnell auf das Meer hinaus gerast sei. Dabei habe er sehen können, dass sein Kopf ab einem gewissen Zeitpunkt mit dem Gesicht zum Wasser gegangen sei. Das habe ihn veranlasst, sofort ins Wasser zu springen.

4.5.          4.5.1.    Mit Aktenbeurteilung vom 27. Juni 2021 (UV-Akte 40 S. 3 ff.) nahm Dr. med. G____ erneut Stellung. Dabei hielt er vollumfänglich an seiner Beurteilung vom 14. März 2021 (UV-Akte 33) fest. Zu den präzisierenden Aussagen des Zeugen H____ führte er aus, dass dieser neu ausführe, er habe sich nicht im Wasser mit dem Opfer unterhalten. Dies widerspreche der ursprünglichen Aussage, wonach er am Strand im Abstand von circa 20 Metern ein paar Worte ausgetauscht habe. Laut aktueller Zeugenaussage habe der Zeuge gesehen, wie der Versicherte abrupt das Bewusstsein verloren und dann erst der Kopf unter Wasser gesunken sei. Das spreche für die von Rettungsteam und dem Zeugen J____ erhobene Verdachtsdiagnose Infarkt. Dies möge mangels eindeutiger Diagnostiken spekulativ erscheinen, jedoch würden sich das Bild eines Ertrinkenden vom Bild einer Person, die im Wasser plötzlich Kraft und dann das Bewusstsein verliert, auch für einen Laien unterscheiden. Ein Ertrinkender rufe um Hilfe, schlucke Wasser und geht mehrfach unter; das Bewusstsein verliere man dagegen durch eine gestörte zentrale Sauerstoffversorgung, z.B. durch ein embolisches oder sonstiges kardiovaskuläres Geschehen. Dieses könne auch bei unauffälligem vorherigen Check-up ohne Vorwarnung durch Stress, Angst und Kraftlosigkeit ausgelöst werden. Ferner gelinge nach kurzer Wasseraspirationsphase in der Regel die Reanimation, bei der Herzdruckmassage entleere sich dann Wasser aus der Lunge. Ein solcher Vorgang hätte beim Rettungspersonal nicht zur Diagnose Herzinfarkt geführt. Die erfolglose Reanimation auch nach kurzer ″Kopf unter Wasser-Phase″ spreche ebenfalls für ein kardiovaskuläres Geschehen. Die vom Zeugen J____ beschriebene Zyanose (Blaufärbung) könne sowohl ein äusseres Infarktzeichen als auch eine Folge des Ertrinkens sein, sei jedoch für beides nicht beweisend, da Infarkte auch stumm verlaufen und Ertrunkene inspektorisch unauffällig aussehen könnten.

4.5.2.     Im Schreiben vom 21. Mai 2021 (UV-Akte 37) führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die medizinische Einschätzung einer Kardiologin auf (vgl. UV-Akte 37 S. 3 ff.), wonach ein Herzinfarkt als Todesursache innerhalb von fünf Minuten sehr unwahrscheinlich erscheine. Da vom Eintreten der Stresssituation bis zum Tod nur wenige Minuten vergangen seien, sei ein Herzinfarkt mit Plaqueruptur durch Stress, Aktivierung der Gerinnungskaskade, Gerinnselbildung, Ischämie, Rhythmusstörungen bzw. Kammerflimmern pathophysiologisch wenig plausibel. Vielmehr sei von einem Herzkreislaufstillstand auszugehen. Dieser sei überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt verursacht, entweder infolge innerer Verletzung durch die unfallbedingten physikalischen Traktionskräfte (beispielsweise in Form einer Milz- oder einer Aortenruptur) oder durch Hypoxämie, namentlich einem Sauerstoffmangel infolge nicht ausreichender Atmung bzw. einem "Beinahe-Ertrinken" bzw. einer weitgehend mit Wasser gefüllten Lunge. In seiner Stellungnahme hielt der Vertrauensarzt diesbezüglich fest, gemäss der American Heart Association habe jedes zweite Opfer des plötzlichen Herztodes (PHT, sudden cardiac death) im Vorfeld Symptome gezeigt, wobei das Risiko hierfür bei Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit (KHK) nochmals erhöht sei. Damit sei ein plötzlicher Herztod bei vorheriger Abwesenheit entsprechender Symptome nicht unwahrscheinlich, sondern wahrscheinlich (1:2, 50 %). Anzumerken sei, dass das Risiko, an einem plötzlichen Herztod zu sterben, bei Sportlern erhöht sei, da sportliche Belastung hier bis dato unbekannte Herzerkrankungen triggern könnten. Für unwahrscheinlich halte er dagegen das plötzliche "abrupte "Ertrinken. Ebenfalls unwahrscheinlich seien Milzrupturen und Aortendezelerationstraumata durch einen longitudinalen Zug durchs Wasser. Ausserdem sei man nach einer Aortenruptur oder Milzruptur (und/oder Erschöpfung) in warmen [...] Gewässern nicht blau im Gesicht, sondern blass, da man verblute. Wie schon in der ersten Stellungnahme ausgeführt, lasse sich die genaue Todesursache nur durch eine Autopsie feststellen. Ein Herzkreislaufversagen, wie es von Zeugen und Rettungskräften vermutet würde, sei jedoch wahrscheinlich.

4.5.3.     Zur Frage, ob das Unfallereignis vom 24. Februar 2020 eine bloss mögliche oder eine überwiegend wahrscheinliche Todesursache sei, hielt Dr. med. G____ fest, dass es sich um eine bloss mögliche Teilursache handle. Bei kurzeitigem Aspirieren von Wasser seien Wiederbelebungsmassnahmen mehrheitlich erfolgreich. Aspiriertes Wasser in relevanten Mengen werde durch die Herzmassage hinausbefördert und beim Beatmen bemerkt. Auch die nun vorliegende ausführliche Zeugenaussage beschreibe kein Ertrinken.

4.6.          In der Aktenbeurteilung vom 21. Oktober 2021 (UV-Akte 44) zu Handen der Beschwerdegegnerin hielt der Kardiologe Dr. med. I____ fest, dass er ohne Autopsie keine Beurteilung vornehmen könne. Persönlich sei er überzeugt, dass der Versicherte ohne den Kiteunfall wahrscheinlich an diesem Tag nicht gestorben wäre. Eine Beurteilung müsse er aber den juristischen Stellen überlassen.

5.                

5.1.          5.1.1.    Rechtsprechungsgemäss hat die leistungsansprechende Person die einzelnen Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (BGE 116 V 136, 140 E. 4b).

5.1.2.     Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Tod des Versicherten und dem Unfallhergang führt die Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund der ausführlichen und präzisen Zeugenaussagen der Geschehensablauf vom Zeitpunkt, in welchem ihr verstorbener Ehemann von einer Windböe mit seinem Kite an der [...] mitgerissen und über rund 600 Meter durch die Bucht gezogen worden sei, bis zum Zeitpunkt seines Bewusstseinsverlustes an der [...] bzw. bis zur Bergung aus dem Wasser eindeutig erstellt sei (Replik Rz. 3, 5). Dabei habe das "Durch-die-Bucht-gezogen-werden" zusammen mit der niedrigen Wassertemperatur und dem Ankämpfen gegen das Ertrinken bzw. gegen das "Unter-Wasser-gezogen-werden" eine derartige Anstrengung bzw. Überanstrengung verursacht, dass selbst das nach Aktenlage gesunde Herz des Versicherten mit einem Herzkreislaufstillstand "reagiert" habe (Replik Rz. 12). Somit sei das "Durch-die-Bucht-gezogen-werden" und die fünfminütige Anstrengung, vom Kite nicht unter Wasser gezogen zu werden, medizinische (Mit-)Ursache für den Herzkreislauf­still­stand. Könne dieses Geschehen nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Tod des Versicherten entfiele, stehe fest, dass das Unfallereignis kausale Ursache und wesentliche Bedingung für den Tod des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei (Replik Rz. 7).

5.2.          5.2.1.    Dagegen hält die Beschwerdegegnerin fest, soweit sich die Beschwerdeführerin auf die polizeilich protokollierten Zeugenaussagen von H____ und J____ und deren Präzisierungen stütze, könne dem nicht gefolgt werden: Die zeitnahen Angaben und die mehr als ein bzw. zwei Jahre späteren Präzisierungen der Zeugen seien nicht stringent.

5.2.2.     Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, die geschilderten Geschehensabläufe, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin nach vorangegangenem Gespräch plötzlich mit dem Kopf das Gesicht zum Wasser im Meer gelegen habe, das Bewusstsein verloren und vermutlich verstorben sei und so durch die Bucht gezogen worden sei, würden gegen einen unfallbedingten Herzstillstand sprechen (Beschwerdeantwort Rz. 4.2). Entgegen der Beschwerdeführerin habe kein "Todeskampf" beim "Durch-die-Bucht-ge­zogen-werden" und eine dadurch verursachte Überanstrengung stattgefunden, die Bewusstlosigkeit sei bereits vorher beobachtet worden (Duplik Rz. 4.1). Bei der Beurteilung der Todesursache, die für den vorliegenden Leistungsanspruch entscheidend sei, handle es sich um eine medizinische Frage, die von hierfür qualifizierten medizinischen Fachpersonen zu beantworten sei. Die Zeugenaussagen seien für die Beurteilung der Leistungspflicht nicht entscheidrelevant (Duplik Rz. 4.2). Die darauf gestützten Einwände der Beschwerdeführerin, welche nicht auf medizinische Tatsachen beruhten, würden keine hinreichenden Zweifel an der echtzeitlichen und rechtsgenüglichen Todesbescheinigung vom 24. Februar 2020 sowie der damit übereinstimmenden medizinischen Aktenlage zu begründen (Duplik Rz. 5.1).

5.2.3.     Denke man das Unfallereignis vom 24. Februar 2020 weg, so entfiele der Tod des Versicherten nicht, da er den Herzstillstand trotzdem erlitten hätte und bedingt durch diesen verstorben wäre. Die Frage, ob wenn der Versicherte keinen Herzstillstand erlitten hätte, er alleine aufgrund der Unfallfolgen verstorben wäre, könne offenbleiben, da dieser Kausalitätsverlauf nicht eingetreten sei. Der Unfall sei als mögliches auslösendes Ereignis des Todes durch den Herzstillstand gleichsam überholt worden und es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass sich ein Unfalltod ereignet habe (Duplik Rz. 5.2). Ein unfallbedingter Herzstillstand werde nur als Möglichkeit – und überdies ohne schlüssige Begründung – in Betracht gezogen. Angesichts des geforderten Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vermöge die Beschwerdeführerin aus einer bloss möglichen Teilursache nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die zuständige Notärztin habe demgegenüber zweifelsfrei eine natürliche Todesursache festgestellt und bescheinigt; darauf sei abzustellen (Duplik Rz. 3.2 und 3.3). Zusammenfassend stehe mit der Todesbescheinigung vom 24. Februar 2020 und der damit übereinstimmenden medizinischen Aktenlage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Tod des Versicherten nicht unfallbedingt eingetreten sei, sondern es sich um einen natürlichen Tod infolge Herzstillstands gehandelt habe, weshalb sich keine Leistungsansprüche aus UVG ergeben würden (Duplik 5.3).

5.3.          Bezüglich der präzisierenden Ausführungen des Zeugen H____ vom März 2021 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Einsprache­entscheid Rz. 3.6), dass im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime gilt, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168, 174 E. 5.2.2; 121 V 45, 47 E. 2a). Der Zeuge H____ hat seine präzisierenden Aussagen über ein Jahr nach dem Ereignis gemacht und damit in einem Zeitpunkt, in welchem das menschliche Erinnerungsvermögen – vor allem mit Bezug auf Details und Einzelheiten eines Geschehens – längst an Konturen verloren hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 110/99 vom 12. April 2000 E. 2). Somit ist vorliegend primär auf die im Polizeirapport festgehaltenen Zeugenaussagen abzustellen.

5.4.          Massgebend für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist vorliegend, auf welche Ursache – natürlicher Tod infolge Herzstillstands oder Herzstillstand durch Überanstrengung aufgrund des Unfallgeschehens – der eingetretene Tod des Versicherten zurückzuführen ist. Mithin stellt sich die Kausalitätsfrage, wobei entscheidend ist, ob eine Teilursächlichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGE 142 V 435, 440 f. E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.6).

5.5.          Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe – bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten die wahrscheinlichere – ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (ein Wahrscheinlichkeitsgrad von generell 75 % ist nicht vorausgesetzt; siehe dazu die Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1; 9C_717/‌2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).

5.6.          5.6.1.    Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil BGE 142 V 435 zur Frage, ob eine natürliche oder unfallbedingte Todesursache vorliege, geäussert. Laut Sachverhalt befand sich der Versicherte zusammen mit Freunden auf einer Bergwanderung. Nach der Mittagspause sagte er seinen Freunden, dass er sich nicht gut fühle, ein wenig schwach sei und starke Schmerzen habe, und er fügte hinzu, dass er sich eventuell übergeben müsse. Kurz danach hörten seine Begleiter, wie er sich übergab und wie Steine wegrollten. Sie sahen, wie er kopfüber stürzte und eilten zur Stelle, wo er lag, in einem Geröllfeld circa 60 Meter unterhalb der Sturzstelle. Sie unternahmen Wiederbelebungsversuche und alarmierten die Rettungsflugwacht. Der Notarzt stellte den Tod des Versicherten fest sowie die vorläufigen Diagnosen Herzkreislaufstillstand, Schädel-Hirn-Trauma, Verdacht auf Frakturen der Halswirbelsäule, mehrere Frakturen der Gesichtsknochen und ein vorangegangenes Herzereignis. Anlässlich der noch am Todestag durchführten rechtsmedizinischen Untersuchung schloss der Gerichtsmediziner, die wenigen Verletzungsspuren an den Händen deuteten darauf hin, dass während des Sturzes keine Schutzreaktion stattgefunden habe. Die Verletzungen würden insgesamt nicht so schwer erschienen, dass daraus geschlossen werden müsste, sie hätten zum Tod geführt. Die stark ausgeprägte dunkelblaue Verfärbung der Haut, des Kopfes und des Halses sowie eine deutlich sichtbare Blutansammlung in den Halsvenen seien Hinweise auf ein akutes internistisches Ereignis wie eines akuten Herzversagens. Es wurde keine Autopsie vorgenommen.

5.6.2.     Das Bundesgericht, wie auch die Vorinstanz, schlossen aus den geschilderten Umständen, dass die wahrscheinlichste Todesursache ein Herzkreislaufversagen sei. Der Versicherte habe sich vor dem Sturz unwohl gefühlt. Der Weg sei zwar feucht gewesen, aber nach den Fotos in der Polizeiakte habe es an dieser Stelle keine technischen Schwierigkeiten gegeben. Die Interpretation des Gerichtsmediziners, dass es kaum Verletzungen an den Händen gebe, weshalb eine fehlende Schutzreaktion vorliege, bedeute, dass der Sturz aufgrund eines schweren Unwohlseins oder sogar einer Bewusstlosigkeit erfolgt sei. Schliesslich seien die Stauung der Jugularvenen sowie die dunkelblaue Verfärbung der Haut, des Kopfes und des Halses eindeutig klinische Anzeichen für eine Herzinsuffizienz. Somit sei der Unfallcharakter des Todesfalls nach einem Sturz auf einer Bergwanderung zu verneinen, weil der Tod des Versicherten im erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch einen kardio­vaskulären Schwächeanfall verursacht worden sei (BGE 142 V 435, 440 f. E. 3).

5.7.          Im vorliegend zu beurteilenden Fall gibt es Parallelen, aber vorwiegend Unterschiede zu dem in BGE 142 V 435 geschilderten Fall. So schilderte der Zeuge J____, dass er eine blaue Verfärbung wahrgenommen habe (E. 4.2.4. hiervor). Dazu führte der Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2021 (E. 4.5.1. hiervor) aus, dass die beschriebene Zyanose sowohl ein äusseres Infarktzeichen als auch eine Folge des Ertrinkens sein könne. Im Unterschied zum erwähnten Bundesgerichtsurteil erwähnte keiner der Zeugen, dass der Versicherte sich unwohl gefühlt habe. Auch gibt es keine Hinweise, dass er die Ausübung des Kitesurfens aus gesundheitlichen Gründen hätte unterlassen sollen. Der Versicherte wurde beim Üben im Umgang mit der Kite-Ausrüstung am Strand ohne Brett unerwartet von einer sehr starken Windböe erfasst und ins Wasser gezogen. Die Windböe war derart heftig, dass sein Freund ihn nicht mehr halten konnte. Der Versicherte war erkennbar in Schwierigkeiten. Auch ohne die Präzisierungen der Zeugen H____ und J____ ergibt sich bereits aus den Polizeiprotokollen, dass der Versicherte durch das Wasser gezogen wurde, da H____ zurück zum Ufer ging und ihm entlang des Strandes folgte. Auch J____ konnte nicht auf der Höhe des Versicherten gestanden haben, da er zunächst einem Surfer bedeutete, zu helfen, ehe er ihm nahe genug sein konnte, um innerhalb von 30 bis 40 Sekunden zu Hilfe zu eilen. Seine protokollierte Aussage "Ich beobachtete den Handlungsablauf" deutet ebenso auf einen weiteren Verlauf hin. Inwieweit währenddessen ein verbaler Austausch stattfand, lässt sich den Zeugenaussagen nicht eindeutig entnehmen. Während der Zeuge H____ angab, ein paar Worte ausgetauscht zu haben, lässt sich der Aussage von Zeuge J____ entnehmen, dass gesprochen worden sei. Der Austausch fand H____ zufolge statt, als er dem Strand entlanglief. Daraus ist zu folgern, dass der Versicherte noch bei Bewusstsein war, als er durch das Wasser gezogen wurde. Dies deckt sich auch mit der Aussage von J____, der ihn erst mit dem Kopf unter Wasser sah, nachdem er den Handlungsablauf beobachtet hatte und er nur noch 20 oder 30 Meter von ihm entfernt war, sodass er zu Hilfe eilen konnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass der Versicherte von einer heftigen Windböe erfasst, durch das Wasser gezogen wurde und zu diesem Zeitpunkt bei Bewusstsein war. Gemäss Zeugenaussagen hat er erst später das Bewusstsein verloren und ist mit dem Kopf unter Wasser geraten. Zu diesem Zeitpunkt war er denn auch für den Zeugen J____ ohne weiteres erreichbar.

5.8.          Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass der Eintritt des Todes im Rahmen des Geschehensablaufs stattfand. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Versicherte bei Bewusstsein einer Extremsituation mit enormem Stress ausgesetzt war und nicht schon zuvor das Bewusstsein verloren hatte. Dass der Tod bereits vor dem Geschehensablauf durch eine Herzinsuffizienz oder einen kardiovaskulären Schwächeanfall verursacht wurde, lässt sich den Zeugenaussagen nicht entnehmen. Auch ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Versicherte nicht gesund war. Der Hausarzt, der ihn während fünf Jahren betreute, zuletzt noch in den letzten zwei Monaten vor dem Tod, registrierte keine kardiale Problematik. Ebenso wenig haben die Ehefrau als auch sein Freund H____ entsprechende Hinweise wahrgenommen. Schliesslich registrierte die Notfallärztin den kräftigen Körperbau des Versicherten. Demnach steht das exogene Ereignis im Vordergrund und hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Todesfolge gesetzt, wobei auch eine Teilursache genügen würde (Art. 36 UVG). Entscheidend ist dabei, dass vorliegend, wie dargelegt, das Ereignis keineswegs als Gelegenheits- oder Zufallsursache daherkommt. Denn mit Einstufung als Gelegenheits- oder Zufallsursache wäre der Teilursache ein anspruchsbegründender Charakter abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4, vgl. auch E. 3.3.2. hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass keine Autopsie vorgenommen wurde. So wird denn auch vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, das Ereignis als kausaler Faktor in Betracht gezogen, trotz fehlender Autopsie (vgl. E. 4.6. hiervor). Die Auffassung des beratenden Arztes Dr. med. G____, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, interpretiert er doch den Geschehensablauf anders und führt er auch zu wenig überzeugend aus, weswegen die Extremsituation als einziger exogener Faktor nur als mögliche Teilursache in Frage kommt. Unbestritten nicht Ursache und damit nicht Thema ist zweifellos ein Tod durch Ertrinken, worüber sich Dr. med. G____ in seinen Berichten in weiten Teilen auslässt.

5.9.          Aus dem Gesagten folgt, dass ein unfallbedingter Herzkreislaufstillstand die wahrscheinlichere Todesursache als ein kardio­vaskulärer Schwächeanfall ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der eingetretene Tod unfallbedingt verursacht worden ist (vgl. dazu E. 5.4. hiervor). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2021 aufzuheben.

6.2.          Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Leistungen nach UVG für das Unfallereignis vom 24. Februar 2020 den verstorbenen Versicherten D____, geb. 27. August 1952, betreffend zu erbringen.

6.3.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.4.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen und bei doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. In vorliegendem Fall ist angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2021 aufgehoben.

            Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen nach UVG für das Unfallereignis vom 24. Februar 2020 den verstorbenen Versicherten D____, geb. 27. August 1952, betreffend zu erbringen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: