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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
Rechtsanwalt
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
Rechtsdienst
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.29
Einspracheentscheid vom
13. Juli 2022
Unfall mit Todesfolge; Kausalität
bejaht. Gutheissung der Beschwerde.
Tatsachen
I.
Der 1952 geborene D____ (nachfolgend: der Versicherte) war bei
der [...] AG angestellt und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
gemäss UVG versichert. Mit Unfallmeldung vom 1. April 2020 (UVG-Dossier [UV-Akte]
Dokument Nr. 1) meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, der
Versicherte sei während seiner Ferien in [...], [...], am 24. Februar 2020
verstorben.
Die Beschwerdeführerin führte in englischer Sprache verfasster
E-Mail vom 10. Juni 2020 (UV-Akte 13) an die Beschwerdegegnerin aus,
dass ihr Ehemann am Strand, ausserhalb des Wassers, Kitesurfen geübt habe und
ihn dabei völlig überraschend ein unerwartet starker Windstoss erfasst und aufs
Wasser gezogen habe. Er habe kein Board an den Füssen befestigt gehabt. Er sei
einige Zeit im Wasser getrieben und sei infolgedessen gestorben, anscheinend an
einem Herzinfarkt. Zwei Retter hätten ihren Ehemann zurück an den Strand
gebracht und die Wiederbelebung eingeleitet. Nach circa 15 Minuten sei ein Rettungswagen
eingetroffen. Tragischerweise sei ihr Ehemann in der Zwischenzeit verstorben.
Denselben Ereignishergang hielt die Beschwerdeführerin auch in der
Schadenmeldung an die E____ (zur Unfallversicherung für Tod und Invalidität bei
der F____ AG) vom 3. Mai 2020 (UV-Akte 19) fest.
In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht. Sie holte dazu den Polizeirapport der Dienststelle [...], [...],
vom 25. Februar 2020 (UV-Akte 22) sowie den medizinischen Bericht des
behandelnden Hausarztes vom 19. Februar 2021 (UV-Akte 29) ein. Im
Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. G____, FMH für orthopädische
Chirurgie, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter Gutachter SIM, am 14. März
2021 eine Aktenbeurteilung (UV-Akte 33).
Mit Schreiben vom 18. März 2021 (UV-Akte 34) teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, da die Todesursache des
Ereignisses vom 24. Februar 2020 nicht unfallbedingt sei, bestehe kein
Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung.
Die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
erklärte sich mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (UV-Akte 37) mit der Ablehnung
des Leistungsanspruchs nicht einverstanden. Als Beilage reichte sie neben einer
beglaubigten Übersetzung des Polizeiprotokolls und der polizeilichen Zeugenaussagen,
zwei Stellungnahmen des Zeugen H____ vom 23. März 2021 bzw. vom 27. März
2021 zum Unfallhergang sowie zur Aktenbeurteilung von Dr. med. G____ ein.
Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
Aktennachbeurteilung durch Dr. med. G____ sowie eine Aktenbeurteilung vom
21. Oktober 2021 (UV-Akte 44) durch ihren beratenden Arzt Dr. med. I____,
FMH Kardiologie und Allgemeine Medizin.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (UV-Akte 47),
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 (UV-Akte 52), lehnte
die Beschwerdegegnerin mangels unfallbedingter Todesursache einen
Leistungsanspruch der Hinterbliebenen ab.
II.
Mit Beschwerde vom 13. September 2022 beantragt die
Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 aufzuheben.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen, insbesondere Hinterlassenenleistungen nach dem
Unfallereignis ihres verstorbenen Ehemanns vom 24. Februar 2020
zuzusprechen. Eventualiter sei ein rechtsmedizinisches Aktengutachten zur Frage
der überwiegend wahrscheinlichen Todesursache des Versicherten einzuholen. Subeventualiter
sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu
verpflichten, ein verwaltungsexternes rechtsmedizinisches Aktengutachten zur
Ursache des Ablebens des Versicherten einzuholen. Die Auswahl der
Gutachtensperson sei einvernehmlich mit der Beschwerdeführerin zu treffen. Auf
der Basis dieser gutachterlichen Beurteilung sei über die Ansprüche der
Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu
entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK mit einer
Zeugenbefragung beantragt. Der Beschwerde beigelegt ist die (übersetzte)
Zeugenaussage von J____ vom 12. September 2022.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. Januar 2023 und Duplik vom 8. Februar
2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2023 wird vorerst
auf die beantragte Vorladung von Zeugen verzichtet.
III.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verzichtet hat, findet die Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 30. März 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) ist
das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig zur Beurteilung von
Beschwerden aus dem Bereich der Unfallversicherung, in dem die versicherte
Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz hat. Die versicherte Person ist am 24. Februar 2020 verstorben.
Als Hinterlassene ist die Beschwerdeführerin Dritte im Sinne von Art. 58
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 135 V 153, 161 E. 4.11 f.; Kieser, ATSG Kommentar, 4. Aufl.,
2020, Art. 58 Rz. 21 f.). Sie hat Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt,
womit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zur Beurteilung
der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist.
1.3.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsabweisung damit, dass
aufgrund der rechtsgenüglichen Todesbescheinigung vom 24. Februar 2020 und
der damit übereinstimmenden medizinischen Aktenlage erstellt sei, dass der Tod
des Versicherten nicht unfallbedingt eingetreten sei, sondern es sich um einen
natürlichen Tod infolge Herzstillstands gehandelt habe, weshalb sich keine
Leistungsansprüche aus UVG ergeben würden. Mangels Obduktion seien von weiteren
medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen sei (Beschwerdeantwort
Rz. 5.4; Duplik Rz. 5.3).
2.2.
Dagegen ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass von einem
unfallbedingten Herzkreislaufstillstand, mithin von einem plötzlichen Herztod
auszugehen sei. Der Versicherte habe am Strand mit einem ausgeliehenen
Windsurf-Kite einige Manöver exerziert, als ihn eine unerwartet starke Windböe
vom Strand ins Meer gerissen und er 500 bis 600 Meter am Kite hängend durch das
Wasser gezogen worden sei. Die dadurch verursachte Überanstrengung mit einer
möglichen Sauerstoffunterversorgung sei die überwiegend wahrscheinliche Mitursache
für den Herzkreislaufstillstand (Beschwerde Rz. 57 f.; Replik
Rz. 7).
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor,
den Sachverhalt im Hinblick auf die Geschehnisse vom 24. Februar 2020 in [...]
nicht hinreichend abgeklärt und die von ihr beigebrachten präzisierenden
Zeugenaussagen nicht berücksichtigt zu haben (Beschwerde Rz. 68). Sodann
seien die Beurteilungen von Dr. med. G____ weder umfassend, noch würden sie auf
hinreichenden Abklärungen der Todesursache beruhen. Würden auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestehen, seien ergänzende Abklärungen zwingend
vorzunehmen (Beschwerde Rz. 46 ff.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Tod des
Versicherten unfallbedingt durch das Ereignis vom 24. Februar 2020
eingetreten ist.
3.
3.1.
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer
Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 ATSG).
3.2.
Stirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalles, so
haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten
der Unfallversicherung (Art. 28 UVG).
3.3.
3.3.1. Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1; 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177,
181 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V
435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1; 119 V 335, 337 E. 1).
3.3.2. Laut Bundesgericht sind auch Umstände massgebend, ohne deren
Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit
eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also
selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das
versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit
nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts eine unerlässliche
Bedingung darstellte. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits-
oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen
Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im
Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung
anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer
anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen
Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass
der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen
entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang
einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf
einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem
Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus
eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen
beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer
Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung
hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes
Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des
Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_605/2021
vom 30. März 2022 E. 3.3 und 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022
E. 4.2 jeweils mit Hinweisen).
3.4.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1;
siehe auch BGE 138 V 218, 221 f. E. 6). Der Richter und die Richterin
haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.
3.5.
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals
gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die
Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität
aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich
ohne diesen ergeben hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom
27. April 2021 E. 3.1; 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019
E. 4.2; 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; 8C_198/2017 vom
6. September 2017 E. 3.2 je mit Hinweisen). Allerdings tragen die
Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern,
als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2; 138 V 218,
221 f. E. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_351/2019
vom 17. September 2019 E. 4.3.1; 8C_643/2018 vom 4. Juli
2019 E. 6.1; 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5 mit
Hinweis).
4.
4.1.
4.1.1. Als echtzeitliche medizinische Grundlagen enthalten die
Akten die am 24. Februar 2020 ausgestellte ärztliche Todesbescheinigung
(UV-Akten 22 und 37) und den Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr.
med. K____, FMH für Innere Medizin und Pneumologie, vom 19. Februar 2021 mit
weiteren Berichten in der Beilage (UV-Akte 29). Zwar wurde der Bericht
nach dem Tod erstattet, er bezieht sich aber auf die Behandlungszeit bis Februar
2020 kurz vor dem Tod des Versicherten.
4.1.2. Im Totenschein bestätigt die Notärztin am Strand [...] in [...]
den Tod des Versicherten festgestellt zu haben. Der Tod sei am 24. Februar
2020 wahrscheinlich um 13.40 Uhr eingetreten; wahrscheinliche Todesursache sei
ein Herzstillstand (UV-Akten 22 und 37).
4.1.3. Gemäss dem vom Hausarzt Dr. med. K____ eingeholten Arztbericht vom
19. Februar 2021 sei der Versicherte seit Dezember 2015 bei ihm in ärztlicher
Behandlung gewesen. Er sei im Februar 2020 letztmals in der Praxis gesehen
worden. Als Befund des Check-Up 12/15 wird eine Sauerstoffsättigung: 98 %,
Herzfrequenz: 71/min, Blutdruck: 110/80 mm Hg, sonorer Klopfschall, normales
Atemgeräusch aufgeführt. Als Diagnosen sind eine Hypercholesterinamie,
Prostatahyperplasie, reizlose Sigmadivertikulose und eine Hiatusgleithernie
festgehalten. Dem Arztbericht sind Laborberichte und Berichte weiterer
Abklärungen beigelegt (UV-Akte 29).
4.2.
4.2.1. Zum Hergang der Ereignisse sind in den Akten folgende
Unterlagen ersichtlich:
4.2.2. Gemäss Polizeirapport der Dienststelle [...], [...], an die
Staatsanwaltschaft beim Landgericht vom 25. Februar 2020 sei am 24. Februar
2020 gegen 14 Uhr eine Patrouille dieser Dienststelle in den Ort [...] entsandt
worden, weil das Personal des RTW 118 einen Einsatz bei einer Person am Strand
durchgeführt und Hilfe ben.igt habe. Die Beamten hätten sich sofort vor Ort begeben
und hätten das Rettungspersonal vorgefunden, welches soeben die Reanimation
beendet habe. Die mit einem Kitesurf-Anzug bekleidete Person sei von mittlerer
Grösse und kräftigem Körperbau gewesen. Auf den ersten Blick sei die Person
unverletzt gewesen. Die Notärztin des Rettungseinsatzes habe mitgeteilt, dass sie
sofort mit der Reanimation begonnen habe; ausserdem habe sich vor Ort auch ein
Helikopter für den etwaigen Weitertransport ins Krankenhaus befunden; aber
leider habe nur noch der Tod festgestellt werden können. Nach sorgfältiger
Prüfung des Leichnams habe die Ärztin festgestellt, dass keine Spuren,
Verletzungen oder sonstige Anzeichnen vorhanden seien, die den Verdacht eines
gewaltsamen Todes oder einer möglichen Gewalteinwirkung erhärteten. Daraufhin
habe sie die Diagnose des Verdachts auf Herzstillstand infolge eines
Unwohlseins gestellt, wobei etwaige Gewalteinwirkungen seitens Dritter
ausgeschlossen worden seien.
Noch vor Ort sei festgestellt worden, dass der Verstorbene zuvor mit einem
Freund am Strand die Kite-Ausrüstung getestet habe. Dabei sei das Opfer von
einem heftigen Windstoss ins Wasser gezogen worden. Obwohl der Freund und eine
weitere am Ort befindliche Person versucht hätten, ihm zu Hilfe zu eilen, habe
das Opfer das Bewusstsein verloren. Nachdem die Männer das Opfer an Land
gezogen hatten, hätten sie versucht, es zu reanimieren (UV-Akte 22
S. 4 ff.; deutsche Übersetzung UV-Akte 37 S. 17 ff.).
4.2.3. Von den im Polizeirapport aufgeführten beiden Helfern, J____ aus
[...] und H____ aus [...], einem Freund, liegen polizeiliche Zeugenaussagen vor
(UV-Akte 22 S. 8 f.; deutsche Übersetzung UV-Akte 37 S. 11
und 14).
4.2.4. Laut Zeugenaussage von J____ sei er am 24. Februar 2020
gegen 12 Uhr gemeinsam mit seiner Frau am Strand (Ortsteil [...]) entlanggegangen,
dabei habe er zwei Personen im Wasser bemerkt, die miteinander gesprochen
hätten. Der kräftigere von beiden schien in Schwierigkeiten zu sein, er habe aber
weiterhin mit seinem Freund geredet. Er habe einem Surfer ein Zeichen gegeben,
dass er sich dem Mann nähern und ihm helfen solle. Er habe dann den Handlungsablauf
beobachtet. Dann habe er den Mann mit dem Kopf im Wasser liegen sehen, und zwar
mit dem Gesicht. Er sei sofort ins Wasser gesprungen, um ihm zu helfen und er
habe ihn nach etwa 30 bis 40 Sekunden erreicht. Er sei circa 20 oder 30 Meter
vom Strand entfernt gewesen. Er habe ihn an Land gebracht, daraufhin seien schon
die anderen gekommen. Sie hätten den Notfall benachrichtigt, der nach 15
Minuten eingetroffen sei. In der Zwischenzeit hätten sie versucht, den Mann zu
reanimieren. Das Rettungspersonal habe sofort mit der Reanimation begonnen.
Kurz danach sei auch ein Helikopter eingetroffen. Sie hätten dann aber schnell
gemerkt, dass nichts mehr zu machen sei. Er erinnere sich, dass der Versicherte
bläulich verfärbt gewesen sei, als er ihn aus dem Wasser gezogen hatte. Er
glaube aber, dass er nicht ertrunken sei, sondern einen Infarkt gehabt habe.
4.2.5. Der Zeuge H____ sagte aus, er habe sich am 24. Februar 2020
gegen 12:00 Uhr gemeinsam mit dem Versicherten zum Kitesurfen an den Strand [...]
begeben. Dort hätten sie entschieden, ein wenig den Strand zu sondieren, bevor
sie ins Wasser gehen wollten. Er habe seinem Freund Zeit geben wollen, um sich
mit der Ausrüstung vertraut zu machen. Sie seien so verblieben, dass der Versicherte
die Ausrüstung nehmen und er ihn von hinten halten sollte. Plötzlich habe eine
heftige Windböe den Versicherten ins Wasser gezogen. Er habe es nicht
geschafft, ihn festzuhalten. Er sei sofort ins Wasser gesprungen, um ihm zu
helfen, aber er habe ihn nicht erreichen können. Er sei dann ans Ufer zurückgegangen
und sei ihm entlang dem Strand gefolgt. Er erinnere sich, dass sein Freund bei
Bewusstsein gewesen sei. Sie hätten im Abstand von circa 20 Metern ein paar
Worte ausgetauscht. Vom Ufer aus habe er dann gesehen, dass der Versicherte das
Bewusstsein verloren habe. Er und eine weitere Person hätten ihm sofort Hilfe
geleistet. Nachdem sie ihn an Land gezogen hätten, hätten sie mit der
Herzkreislaufmassage begonnen, bis das Rettungspersonal eingetroffen sei.
Ausserdem sei auch ein Helikopter gekommen.
4.3.
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G____, hielt in seiner
Aktenbeurteilung vom 14. März 2021 (UV-Akte 33) fest, dass gemäss
Schadenmeldung der Versicherte beim Kitetraining am Strand von einer Windböe
erfasst und ohne Board an den Füssen aufs Meer getrieben worden sei. Im Wasser
habe er einen Myokardinfarkt erlitten; zwei Retter hätten ihn geborgen und
Erste Hilfe Massnahmen eingeleitet. Nach 15 Minuten sei vom dazugekommenen
Rettungspersonal jedoch der Tod festgestellt worden, gemäss Totenschein sei die
Todesursache wahrscheinlich ein Herzstillstand. Äussere Verletzungszeichen,
welche auf eine gewaltsame Todesursache oder eine sonstige Beteiligung Dritter
rückschliessen könnten, seien ausgeschlossen worden. Als Befund hielt der
Gutachter einen Verdacht auf Herzkreislaufstillstand ohne Fremdeinwirkung fest.
Die Todesursache sei ein Verdacht auf einen Herzkreislaufstillstand. Beim
Unfallereignis vom 24. Februar 2020 handle es sich um eine bloss mögliche
Teilursache am Tod des Versicherten. Dieser habe sich im Wasser 20 Meter vom
Ufer entfernt befunden und sich noch mit seinem hinzugekommenen Freund
unterhalten können, als er plötzlich das Bewusstsein verloren habe. Dies
schliesse ein unfallbedingtes Ertrinken mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
aus. Bei kurzzeitigem Aspirieren von Wasser seien darüber hinaus die sofortigen
Wiederbelebungsmassnahmen in der Regel erfolgreich. Der Bewusstseinsverlust und
die erfolglose Reanimation würden mehrheitlich für die vom Notfallpersonal und
diensthabenden Arzt gestellte Verdachtsdiagnose sprechen. Eindeutige Klarheit
könne jedoch nur durch eine Obduktion erbracht werden. Der eingetretene Tod sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt.
4.4.
4.4.1. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2021 an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (UV-Akte 37 S. 8 f.) präzisierte
der Zeuge H____ den Hergang. Er führte aus, dass die Distanz zwischen der
Stelle des Sturzes des Versicherten ins Wasser an der [...], bis zur Stelle
seiner Bergung an der anderen Seite der Bucht, [...], circa 500 bis 600 Meter
betrage. Die gesamte Strecke, über die er während etwa fünf Minuten mit hoher
Geschwindigkeit gezogen worden sei, habe der Versicherte dagegen angekämpft,
durch den starken und unablässigen Zug des Kites unter Wasser gezogen zu werden.
Er habe versucht, sich aus seiner lebensbedrohlichen Lage aus Luftnot,
zunehmender Erschöpfung und Panik zu befreien, habe aber die Kontrolle über den
Kite nicht wiedererlangen können. Wenige Augenblicke, bevor der Kite auf den
Strand am nördlichen Ende der Bucht aufgelaufen sei, etwa 20 bis 30 Meter vom
Ufer entfernt, habe er aus knapp 100 Meter Entfernung ansehen müssen, wie er
der andauernden Anstrengung nicht mehr gewachsen gewesen sei, die
Körperspannung abrupt aus seinem Körper entwichen und sein Kopf unter Wasser gesunken
sei. Der ihm vorausgeeilte Helfer sei da wenige Meter vom Versicherten
entfernt im Wasser gewesen, er habe den bewusstlosen Körper innert weniger
Sekunden über die Wasseroberfläche gehoben. Wenige Sekunden später habe er die
beiden erreicht. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. März 2021
(UV-Akte 37 S. 24 f.) hielt H____ präzisierend fest, dass zwischen
ihm und dem Versicherten keine Unterhaltung im Wortsinn stattgefunden habe. Auf
seine Zurufe von Kommandos hin habe er vom Versicherten weder im Moment des
Sturzes ins Wasser, noch während er hinter ihm hergeschwommen sei, noch nach
seiner Rückkehr an den Strand eine Antwort bekommen. Dieser sei offenbar zu sehr
mit der Unfallsituation beschäftigt gewesen, um auf die Rufe zu antworten. Er
habe einzig im Moment, in dem er ins Wasser gezogen worden sei, den Ausruf
seines Vornamens vernommen. Zwischen dem Ausgangsort des Unfalls bis zum Ort,
wo der Versicherte aus dem Wasser geborgen worden sei, würden deutlich über 700
Meter der Wasserlinie entlang liegen, zeitlich entspreche dies circa fünf
Minuten. In diesem Zeitraum sei der Versicherte über eine Strecke von 500 bis
600 Meter Luftlinie vom Kite durch das offene Wasser gezogen worden, bis er
wenige Duzend Meter vor dem Strand auf der anderen Seite der Bucht das
Bewusstsein verloren habe, noch bevor der Zeuge J____ und er ihn erreichen
konnten.
4.4.2. Gemäss der Zeugenaussage von J____ vom 12. September 2022
(Beschwerdebeilage) habe er vom Strand aus beobachtet, wie der Herr mit dem
Kite sehr schnell auf das Meer hinaus gerast sei. Dabei habe er sehen können, dass
sein Kopf ab einem gewissen Zeitpunkt mit dem Gesicht zum Wasser gegangen sei.
Das habe ihn veranlasst, sofort ins Wasser zu springen.
4.5.
4.5.1. Mit Aktenbeurteilung vom 27. Juni 2021 (UV-Akte 40
S. 3 ff.) nahm Dr. med. G____ erneut Stellung. Dabei hielt er
vollumfänglich an seiner Beurteilung vom 14. März 2021 (UV-Akte 33)
fest. Zu den präzisierenden Aussagen des Zeugen H____ führte er aus, dass
dieser neu ausführe, er habe sich nicht im Wasser mit dem Opfer unterhalten.
Dies widerspreche der ursprünglichen Aussage, wonach er am Strand im Abstand
von circa 20 Metern ein paar Worte ausgetauscht habe. Laut aktueller
Zeugenaussage habe der Zeuge gesehen, wie der Versicherte abrupt das
Bewusstsein verloren und dann erst der Kopf unter Wasser gesunken sei. Das
spreche für die von Rettungsteam und dem Zeugen J____ erhobene
Verdachtsdiagnose Infarkt. Dies möge mangels eindeutiger Diagnostiken
spekulativ erscheinen, jedoch würden sich das Bild eines Ertrinkenden vom Bild
einer Person, die im Wasser plötzlich Kraft und dann das Bewusstsein verliert,
auch für einen Laien unterscheiden. Ein Ertrinkender rufe um Hilfe, schlucke Wasser
und geht mehrfach unter; das Bewusstsein verliere man dagegen durch eine
gestörte zentrale Sauerstoffversorgung, z.B. durch ein embolisches oder sonstiges
kardiovaskuläres Geschehen. Dieses könne auch bei unauffälligem vorherigen
Check-up ohne Vorwarnung durch Stress, Angst und Kraftlosigkeit ausgelöst
werden. Ferner gelinge nach kurzer Wasseraspirationsphase in der Regel die
Reanimation, bei der Herzdruckmassage entleere sich dann Wasser aus der Lunge.
Ein solcher Vorgang hätte beim Rettungspersonal nicht zur Diagnose Herzinfarkt
geführt. Die erfolglose Reanimation auch nach kurzer ″Kopf unter
Wasser-Phase″ spreche ebenfalls für ein kardiovaskuläres Geschehen. Die
vom Zeugen J____ beschriebene Zyanose (Blaufärbung) könne sowohl ein äusseres
Infarktzeichen als auch eine Folge des Ertrinkens sein, sei jedoch für beides
nicht beweisend, da Infarkte auch stumm verlaufen und Ertrunkene inspektorisch
unauffällig aussehen könnten.
4.5.2. Im Schreiben vom 21. Mai 2021 (UV-Akte 37) führte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die medizinische Einschätzung einer
Kardiologin auf (vgl. UV-Akte 37 S. 3 ff.), wonach ein Herzinfarkt als
Todesursache innerhalb von fünf Minuten sehr unwahrscheinlich erscheine. Da vom
Eintreten der Stresssituation bis zum Tod nur wenige Minuten vergangen seien, sei
ein Herzinfarkt mit Plaqueruptur durch Stress, Aktivierung der Gerinnungskaskade,
Gerinnselbildung, Ischämie, Rhythmusstörungen bzw. Kammerflimmern
pathophysiologisch wenig plausibel. Vielmehr sei von einem
Herzkreislaufstillstand auszugehen. Dieser sei überwiegend wahrscheinlich
unfallbedingt verursacht, entweder infolge innerer Verletzung durch die
unfallbedingten physikalischen Traktionskräfte (beispielsweise in Form einer
Milz- oder einer Aortenruptur) oder durch Hypoxämie, namentlich einem
Sauerstoffmangel infolge nicht ausreichender Atmung bzw. einem
"Beinahe-Ertrinken" bzw. einer weitgehend mit Wasser gefüllten Lunge.
In seiner Stellungnahme hielt der Vertrauensarzt diesbezüglich fest, gemäss der
American Heart Association habe jedes zweite Opfer des plötzlichen Herztodes
(PHT, sudden cardiac death) im Vorfeld Symptome gezeigt, wobei das Risiko
hierfür bei Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit (KHK) nochmals erhöht sei.
Damit sei ein plötzlicher Herztod bei vorheriger Abwesenheit entsprechender
Symptome nicht unwahrscheinlich, sondern wahrscheinlich (1:2, 50 %). Anzumerken
sei, dass das Risiko, an einem plötzlichen Herztod zu sterben, bei Sportlern
erhöht sei, da sportliche Belastung hier bis dato unbekannte Herzerkrankungen
triggern könnten. Für unwahrscheinlich halte er dagegen das plötzliche
"abrupte "Ertrinken. Ebenfalls unwahrscheinlich seien Milzrupturen
und Aortendezelerationstraumata durch einen longitudinalen Zug durchs Wasser.
Ausserdem sei man nach einer Aortenruptur oder Milzruptur (und/oder
Erschöpfung) in warmen [...] Gewässern nicht blau im Gesicht, sondern blass, da
man verblute. Wie schon in der ersten Stellungnahme ausgeführt, lasse sich die
genaue Todesursache nur durch eine Autopsie feststellen. Ein
Herzkreislaufversagen, wie es von Zeugen und Rettungskräften vermutet würde,
sei jedoch wahrscheinlich.
4.5.3. Zur Frage, ob das Unfallereignis vom 24. Februar 2020 eine
bloss mögliche oder eine überwiegend wahrscheinliche Todesursache sei, hielt
Dr. med. G____ fest, dass es sich um eine bloss mögliche Teilursache handle. Bei
kurzeitigem Aspirieren von Wasser seien Wiederbelebungsmassnahmen mehrheitlich erfolgreich.
Aspiriertes Wasser in relevanten Mengen werde durch die Herzmassage hinausbefördert
und beim Beatmen bemerkt. Auch die nun vorliegende ausführliche Zeugenaussage
beschreibe kein Ertrinken.
4.6.
In der Aktenbeurteilung vom 21. Oktober 2021 (UV-Akte 44) zu
Handen der Beschwerdegegnerin hielt der Kardiologe Dr. med. I____ fest, dass er
ohne Autopsie keine Beurteilung vornehmen könne. Persönlich sei er überzeugt,
dass der Versicherte ohne den Kiteunfall wahrscheinlich an diesem Tag nicht
gestorben wäre. Eine Beurteilung müsse er aber den juristischen Stellen
überlassen.
5.
5.1.
5.1.1. Rechtsprechungsgemäss hat die leistungsansprechende Person
die einzelnen Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu
machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das konkrete Geschehen genaue und
möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der
Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares
Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (BGE 116 V 136, 140
E. 4b).
5.1.2. Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Tod des
Versicherten und dem Unfallhergang führt die Beschwerdeführerin aus, dass
aufgrund der ausführlichen und präzisen Zeugenaussagen der Geschehensablauf vom
Zeitpunkt, in welchem ihr verstorbener Ehemann von einer Windböe mit seinem
Kite an der [...] mitgerissen und über rund 600 Meter durch die Bucht gezogen
worden sei, bis zum Zeitpunkt seines Bewusstseinsverlustes an der [...] bzw.
bis zur Bergung aus dem Wasser eindeutig erstellt sei (Replik Rz. 3, 5).
Dabei habe das "Durch-die-Bucht-gezogen-werden" zusammen mit der
niedrigen Wassertemperatur und dem Ankämpfen gegen das Ertrinken bzw. gegen das
"Unter-Wasser-gezogen-werden" eine derartige Anstrengung bzw.
Überanstrengung verursacht, dass selbst das nach Aktenlage gesunde Herz des
Versicherten mit einem Herzkreislaufstillstand "reagiert" habe
(Replik Rz. 12). Somit sei das "Durch-die-Bucht-gezogen-werden" und
die fünfminütige Anstrengung, vom Kite nicht unter Wasser gezogen zu werden,
medizinische (Mit-)Ursache für den Herzkreislaufstillstand. Könne dieses
Geschehen nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Tod des Versicherten
entfiele, stehe fest, dass das Unfallereignis kausale Ursache und wesentliche
Bedingung für den Tod des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei (Replik
Rz. 7).
5.2.
5.2.1. Dagegen hält die Beschwerdegegnerin fest, soweit sich die
Beschwerdeführerin auf die polizeilich protokollierten Zeugenaussagen von H____
und J____ und deren Präzisierungen stütze, könne dem nicht gefolgt werden: Die
zeitnahen Angaben und die mehr als ein bzw. zwei Jahre späteren Präzisierungen
der Zeugen seien nicht stringent.
5.2.2. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, die geschilderten
Geschehensabläufe, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin nach
vorangegangenem Gespräch plötzlich mit dem Kopf das Gesicht zum Wasser im Meer
gelegen habe, das Bewusstsein verloren und vermutlich verstorben sei und so
durch die Bucht gezogen worden sei, würden gegen einen unfallbedingten
Herzstillstand sprechen (Beschwerdeantwort Rz. 4.2). Entgegen der
Beschwerdeführerin habe kein "Todeskampf" beim
"Durch-die-Bucht-gezogen-werden" und eine dadurch verursachte
Überanstrengung stattgefunden, die Bewusstlosigkeit sei bereits vorher
beobachtet worden (Duplik Rz. 4.1). Bei der Beurteilung der Todesursache,
die für den vorliegenden Leistungsanspruch entscheidend sei, handle es sich um
eine medizinische Frage, die von hierfür qualifizierten medizinischen
Fachpersonen zu beantworten sei. Die Zeugenaussagen seien für die Beurteilung
der Leistungspflicht nicht entscheidrelevant (Duplik Rz. 4.2). Die darauf gestützten
Einwände der Beschwerdeführerin, welche nicht auf medizinische Tatsachen beruhten,
würden keine hinreichenden Zweifel an der echtzeitlichen und rechtsgenüglichen
Todesbescheinigung vom 24. Februar 2020 sowie der damit übereinstimmenden
medizinischen Aktenlage zu begründen (Duplik Rz. 5.1).
5.2.3. Denke man das Unfallereignis vom 24. Februar 2020 weg, so
entfiele der Tod des Versicherten nicht, da er den Herzstillstand trotzdem
erlitten hätte und bedingt durch diesen verstorben wäre. Die Frage, ob wenn der
Versicherte keinen Herzstillstand erlitten hätte, er alleine aufgrund der
Unfallfolgen verstorben wäre, könne offenbleiben, da dieser Kausalitätsverlauf
nicht eingetreten sei. Der Unfall sei als mögliches auslösendes Ereignis des
Todes durch den Herzstillstand gleichsam überholt worden und es sei nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass sich ein Unfalltod ereignet habe
(Duplik Rz. 5.2). Ein unfallbedingter Herzstillstand werde nur als
Möglichkeit – und überdies ohne schlüssige Begründung – in Betracht gezogen.
Angesichts des geforderten Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
vermöge die Beschwerdeführerin aus einer bloss möglichen Teilursache nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Die zuständige Notärztin habe demgegenüber
zweifelsfrei eine natürliche Todesursache festgestellt und bescheinigt; darauf
sei abzustellen (Duplik Rz. 3.2 und 3.3). Zusammenfassend stehe mit der
Todesbescheinigung vom 24. Februar 2020 und der damit übereinstimmenden
medizinischen Aktenlage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit fest, dass der Tod des Versicherten nicht unfallbedingt
eingetreten sei, sondern es sich um einen natürlichen Tod infolge
Herzstillstands gehandelt habe, weshalb sich keine Leistungsansprüche aus UVG
ergeben würden (Duplik 5.3).
5.3.
Bezüglich der präzisierenden Ausführungen des Zeugen H____ vom März
2021 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist mit der
Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Einspracheentscheid Rz. 3.6), dass
im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime gilt, wonach die sogenannten spontanen
"Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst
sein können (BGE 143 V 168, 174 E. 5.2.2; 121 V 45, 47 E. 2a). Der
Zeuge H____ hat seine präzisierenden Aussagen über ein Jahr nach dem Ereignis
gemacht und damit in einem Zeitpunkt, in welchem das menschliche
Erinnerungsvermögen – vor allem mit Bezug auf Details und Einzelheiten eines
Geschehens – längst an Konturen verloren hat (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] U 110/99 vom 12. April 2000 E. 2).
Somit ist vorliegend primär auf die im Polizeirapport festgehaltenen
Zeugenaussagen abzustellen.
5.4.
Massgebend für die Beurteilung der Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin ist vorliegend, auf welche Ursache – natürlicher Tod infolge
Herzstillstands oder Herzstillstand durch Überanstrengung aufgrund des
Unfallgeschehens – der eingetretene Tod des Versicherten zurückzuführen ist.
Mithin stellt sich die Kausalitätsfrage, wobei entscheidend ist, ob eine
Teilursächlichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
besteht (vgl. BGE 142 V 435, 440 f. E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2018
vom 20. Mai 2019 E. 4.6).
5.5.
Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits
dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht
aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven
Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller
in Betracht fallenden Geschehensabläufe – bei zwei möglichen
Sachverhaltsvarianten die wahrscheinlichere – ist und zudem begründeterweise
angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern (ein Wahrscheinlichkeitsgrad von generell 75 %
ist nicht vorausgesetzt; siehe dazu die Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2011
vom 7. Dezember 2011 E. 5.1; 9C_717/2009 vom 20. Oktober
2009 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.6.
5.6.1. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil BGE 142 V 435
zur Frage, ob eine natürliche oder unfallbedingte Todesursache vorliege,
geäussert. Laut Sachverhalt befand sich der Versicherte zusammen mit Freunden auf
einer Bergwanderung. Nach der Mittagspause sagte er seinen Freunden, dass er
sich nicht gut fühle, ein wenig schwach sei und starke Schmerzen habe, und er fügte
hinzu, dass er sich eventuell übergeben müsse. Kurz danach hörten seine
Begleiter, wie er sich übergab und wie Steine wegrollten. Sie sahen, wie er
kopfüber stürzte und eilten zur Stelle, wo er lag, in einem Geröllfeld circa 60
Meter unterhalb der Sturzstelle. Sie unternahmen Wiederbelebungsversuche und
alarmierten die Rettungsflugwacht. Der Notarzt stellte den Tod des Versicherten
fest sowie die vorläufigen Diagnosen Herzkreislaufstillstand,
Schädel-Hirn-Trauma, Verdacht auf Frakturen der Halswirbelsäule, mehrere
Frakturen der Gesichtsknochen und ein vorangegangenes Herzereignis. Anlässlich
der noch am Todestag durchführten rechtsmedizinischen Untersuchung schloss der
Gerichtsmediziner, die wenigen Verletzungsspuren an den Händen deuteten darauf
hin, dass während des Sturzes keine Schutzreaktion stattgefunden habe. Die
Verletzungen würden insgesamt nicht so schwer erschienen, dass daraus
geschlossen werden müsste, sie hätten zum Tod geführt. Die stark ausgeprägte
dunkelblaue Verfärbung der Haut, des Kopfes und des Halses sowie eine deutlich
sichtbare Blutansammlung in den Halsvenen seien Hinweise auf ein akutes
internistisches Ereignis wie eines akuten Herzversagens. Es wurde keine
Autopsie vorgenommen.
5.6.2. Das Bundesgericht, wie auch die Vorinstanz, schlossen aus den geschilderten
Umständen, dass die wahrscheinlichste Todesursache ein Herzkreislaufversagen sei.
Der Versicherte habe sich vor dem Sturz unwohl gefühlt. Der Weg sei zwar feucht
gewesen, aber nach den Fotos in der Polizeiakte habe es an dieser Stelle keine
technischen Schwierigkeiten gegeben. Die Interpretation des Gerichtsmediziners,
dass es kaum Verletzungen an den Händen gebe, weshalb eine fehlende
Schutzreaktion vorliege, bedeute, dass der Sturz aufgrund eines schweren
Unwohlseins oder sogar einer Bewusstlosigkeit erfolgt sei. Schliesslich seien
die Stauung der Jugularvenen sowie die dunkelblaue Verfärbung der Haut, des
Kopfes und des Halses eindeutig klinische Anzeichen für eine Herzinsuffizienz.
Somit sei der Unfallcharakter des Todesfalls nach einem Sturz auf einer
Bergwanderung zu verneinen, weil der Tod des Versicherten im erforderlichen
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch einen kardiovaskulären Schwächeanfall
verursacht worden sei (BGE 142 V 435, 440 f. E. 3).
5.7.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall gibt es Parallelen, aber
vorwiegend Unterschiede zu dem in BGE 142 V 435 geschilderten Fall. So
schilderte der Zeuge J____, dass er eine blaue Verfärbung wahrgenommen habe
(E. 4.2.4. hiervor). Dazu führte der Dr. med. G____ in seiner
Stellungnahme vom 27. Juni 2021 (E. 4.5.1. hiervor) aus, dass die
beschriebene Zyanose sowohl ein äusseres Infarktzeichen als auch eine Folge des
Ertrinkens sein könne. Im Unterschied zum erwähnten Bundesgerichtsurteil erwähnte
keiner der Zeugen, dass der Versicherte sich unwohl gefühlt habe. Auch gibt es
keine Hinweise, dass er die Ausübung des Kitesurfens aus gesundheitlichen
Gründen hätte unterlassen sollen. Der Versicherte wurde beim Üben im Umgang mit
der Kite-Ausrüstung am Strand ohne Brett unerwartet von einer sehr starken
Windböe erfasst und ins Wasser gezogen. Die Windböe war derart heftig, dass
sein Freund ihn nicht mehr halten konnte. Der Versicherte war erkennbar in
Schwierigkeiten. Auch ohne die Präzisierungen der Zeugen H____ und J____ ergibt
sich bereits aus den Polizeiprotokollen, dass der Versicherte durch das Wasser
gezogen wurde, da H____ zurück zum Ufer ging und ihm entlang des Strandes
folgte. Auch J____ konnte nicht auf der Höhe des Versicherten gestanden haben,
da er zunächst einem Surfer bedeutete, zu helfen, ehe er ihm nahe genug sein
konnte, um innerhalb von 30 bis 40 Sekunden zu Hilfe zu eilen. Seine
protokollierte Aussage "Ich beobachtete den Handlungsablauf" deutet
ebenso auf einen weiteren Verlauf hin. Inwieweit währenddessen ein verbaler Austausch
stattfand, lässt sich den Zeugenaussagen nicht eindeutig entnehmen. Während der
Zeuge H____ angab, ein paar Worte ausgetauscht zu haben, lässt sich der Aussage
von Zeuge J____ entnehmen, dass gesprochen worden sei. Der Austausch fand H____
zufolge statt, als er dem Strand entlanglief. Daraus ist zu folgern, dass der
Versicherte noch bei Bewusstsein war, als er durch das Wasser gezogen wurde.
Dies deckt sich auch mit der Aussage von J____, der ihn erst mit dem Kopf unter
Wasser sah, nachdem er den Handlungsablauf beobachtet hatte und er nur noch 20
oder 30 Meter von ihm entfernt war, sodass er zu Hilfe eilen konnte. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass der
Versicherte von einer heftigen Windböe erfasst, durch das Wasser gezogen wurde
und zu diesem Zeitpunkt bei Bewusstsein war. Gemäss Zeugenaussagen hat er erst
später das Bewusstsein verloren und ist mit dem Kopf unter Wasser geraten. Zu diesem
Zeitpunkt war er denn auch für den Zeugen J____ ohne weiteres erreichbar.
5.8.
Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass der Eintritt des Todes im
Rahmen des Geschehensablaufs stattfand. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass
der Versicherte bei Bewusstsein einer Extremsituation mit enormem Stress ausgesetzt
war und nicht schon zuvor das Bewusstsein verloren hatte. Dass der Tod bereits
vor dem Geschehensablauf durch eine Herzinsuffizienz oder einen
kardiovaskulären Schwächeanfall verursacht wurde, lässt sich den Zeugenaussagen
nicht entnehmen. Auch ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der
Versicherte nicht gesund war. Der Hausarzt, der ihn während fünf Jahren
betreute, zuletzt noch in den letzten zwei Monaten vor dem Tod, registrierte
keine kardiale Problematik. Ebenso wenig haben die Ehefrau als auch sein Freund
H____ entsprechende Hinweise wahrgenommen. Schliesslich registrierte die
Notfallärztin den kräftigen Körperbau des Versicherten. Demnach steht das
exogene Ereignis im Vordergrund und hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
die Ursache für die Todesfolge gesetzt, wobei auch eine Teilursache genügen
würde (Art. 36 UVG). Entscheidend ist dabei, dass vorliegend, wie
dargelegt, das Ereignis keineswegs als Gelegenheits- oder Zufallsursache daherkommt.
Denn mit Einstufung als Gelegenheits- oder Zufallsursache wäre der Teilursache
ein anspruchsbegründender Charakter abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4, vgl. auch E. 3.3.2. hiervor).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass keine Autopsie vorgenommen wurde. So
wird denn auch vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, das
Ereignis als kausaler Faktor in Betracht gezogen, trotz fehlender Autopsie
(vgl. E. 4.6. hiervor). Die Auffassung des beratenden Arztes Dr. med. G____,
führt nicht zu einem anderen Ergebnis, interpretiert er doch den
Geschehensablauf anders und führt er auch zu wenig überzeugend aus, weswegen
die Extremsituation als einziger exogener Faktor nur als mögliche Teilursache
in Frage kommt. Unbestritten nicht Ursache und damit nicht Thema ist zweifellos
ein Tod durch Ertrinken, worüber sich Dr. med. G____ in seinen Berichten in weiten
Teilen auslässt.
5.9.
Aus dem Gesagten folgt, dass ein unfallbedingter Herzkreislaufstillstand
die wahrscheinlichere Todesursache als ein kardiovaskulärer Schwächeanfall
ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der
eingetretene Tod unfallbedingt verursacht worden ist (vgl. dazu E. 5.4.
hiervor). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2021 aufzuheben.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Leistungen nach UVG für
das Unfallereignis vom 24. Februar 2020 den verstorbenen Versicherten D____,
geb. 27. August 1952, betreffend zu erbringen.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen und bei doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. In vorliegendem Fall ist
angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 13. Juli 2021 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen nach UVG für das Unfallereignis vom 24.
Februar 2020 den verstorbenen Versicherten D____, geb. 27. August 1952,
betreffend zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: